Beschluss
2 Bs 210/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:1128.2BS210.12.0A
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Leitsätze
1. Eine Einrichtung der Jugendhilfe, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme sechs bis zwölf Jahre alte Kinder langfristig leben sollen, die ausschließlich von selbst nicht in der Einrichtung lebenden Fachkräften betreut werden, dient nicht dem Wohnen i.e.S.. Es handelt sich in dieser Form um eine soziale Einrichtung, die in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO (juris: BauPolV HA) zulässig ist, wenn es sich um einen "kleine" Einrichtung handelt.(Rn.23)
(Rn.25)
2. Von einer "kleinen" Einrichtung wird nur dann auszugehen sein, wenn die Zahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen grundsätzlich nicht über jene hinausgeht, die in einer großen Familie oder in einer familienanalogen Betreuung in einer Gemeinschaft leben.(Rn.26)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.—Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Einrichtung der Jugendhilfe, in der zum Zeitpunkt der Aufnahme sechs bis zwölf Jahre alte Kinder langfristig leben sollen, die ausschließlich von selbst nicht in der Einrichtung lebenden Fachkräften betreut werden, dient nicht dem Wohnen i.e.S.. Es handelt sich in dieser Form um eine soziale Einrichtung, die in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO (juris: BauPolV HA) zulässig ist, wenn es sich um einen "kleine" Einrichtung handelt.(Rn.23) (Rn.25) 2. Von einer "kleinen" Einrichtung wird nur dann auszugehen sein, wenn die Zahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen grundsätzlich nicht über jene hinausgeht, die in einer großen Familie oder in einer familienanalogen Betreuung in einer Gemeinschaft leben.(Rn.26) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. September 2012 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000.—Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine dem Beigeladenen erteilte Nutzungsgenehmigung für ein Wohnprojekt für Jugendliche in einem besonders geschützten Wohngebiet nach der hamburgischen Baupolizeiverordnung. Die unmittelbar benachbarten Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen befinden sich im Geltungsbereich des Baustufenplans Sasel, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61), der für sie ein Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bebauung festsetzt und dieses zugleich gemäß § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO als besonders geschütztes Wohngebiet ausweist, in dem gewerbliche und handwerkliche Betriebe, Läden und Werbeanlagen unzulässig sind. Beide Grundstücke sind plangemäß mit Wohngebäuden bebaut. Das Wohngebäude des Beigeladenen weist eine Grundfläche von 272 m² auf und verfügt in Teilen über ein ausgebautes Dachgeschoss. Der Beigeladene, ein Träger der Jugend- und Eingliederungshilfe, begehrte zunächst einen Vorbescheid über die planungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens. Nachdem sich Schwierigkeiten mit benachbarten Grundeigentümern abzeichneten, stellte er seinen Antrag auf die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren (§ 61 HBauO) für die Nutzung des baulich nicht zu verändernden Gebäudes durch eine betreute Wohngruppe mit 10 Kindern und Jugendlichen um. Dem Antrag war eine Beschreibung des Betreuungskonzepts beigefügt. Unter dem 11. Juli 2012 erteilte die Antragsgegnerin die Baugenehmigung für die begehrte Nutzung u.a. unter folgenden „Auflagen“: „Zur Einhaltung der Gebietsverträglichkeit eines besonders geschützten Wohngebiets, des Baustufenplans Sasel, wird die Anzahl der Bewohner auf maximal 8 Betreuungsplätze beschränkt. Eventuelle therapeutische Behandlungen dürfen auf dem Grundstück nicht stattfinden. …“ Das Betreuungskonzept ist Teil der genehmigten Bauvorlagen. Die Antragstellerin erhob gegen die Genehmigung Widerspruch und hat zeitgleich beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gestellt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 7. September 2012 abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die erteilte Baugenehmigung verletze die Antragstellerin voraussichtlich nicht in ihren subjektiven Rechten. Insbesondere liege kein Verstoß gegen ihren Gebietserhaltungsanspruch vor. Die genehmigte Nutzung sei „Wohnen“ i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO, weil nach dem für die Beurteilung allein maßgeblichen Betreuungskonzept der Beigeladenen alle nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt seien. Es sei von einer auf Dauer angelegten Häuslichkeit der Bewohner auszugehen. Art und Umfang der erforderlichen und vorgesehenen Betreuungsleistungen für die die Kinder und Jugendlichen der Gruppe führten nicht dazu, dass es an einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises der Bewohner fehle. Ferner wohnten die Kinder und Jugendlichen nach dem Konzept freiwillig in der Gruppe. Etwaige Abweichungen der tatsächlichen Nutzung des Grundstücks von der Projektbeschreibung seien für die Frage einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die streitige Genehmigung unbeachtlich. Subjektive Rechte der Antragstellerin aus einer entsprechenden Anwendung von § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO würden durch die erteilte Baugenehmigung ebenfalls nicht verletzt. Mit ihrer Beschwerde, deren Begründung sich auf Rügen zur Wahrung ihres Anspruchs auf Gebietserhaltung beschränkt, verfolgt die Antragstellerin ihr ursprüngliches Begehren fort. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen die verwaltungsgerichtliche Entscheidung bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. 1. Mit ihrer Beschwerdebegründung legt die Antragstellerin allerdings den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 VwGO entsprechend dar, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Bedenken begegne, bei dem „Wohnprojekt“ der Beigeladenen handele es sich um „Wohnen“ i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO. Schon ihre Rüge, die Beschreibung des Betreuungskonzepts halte dem Beigeladenen die Möglichkeit offen, auch Kinder und Jugendliche in die Gruppe aufzunehmen, für die das zuweisende Jugendamt lediglich von einer vorübergehenden, kurzzeitigen Unterbringung bis zu einer Rückkehr zu den Eltern oder einem Wechsel in eine Pflegefamilie ausgeht, ist geeignet, die auf Dauer angelegte Häuslichkeit in dem Projekt in Frage zu stellen. Auch die Erwägung, die nach dem Konzept des Projekts akzeptierte ausschließliche Betreuung der Gruppe durch (externe) Betreuer, die selbst nicht mit der Gruppe leben, stehe einer „Häuslichkeit“ für die Kinder und Jugendlichen entgegen, ist nicht von der Hand zu weisen. Gleiches gilt für die Ausführungen, es fehle an der hinreichenden Eigengestaltung der Lebensführung in der Gruppe, da die erforderliche sozialpädagogische Betreuung aufgrund der schwerwiegenden Probleme der aufzunehmenden Kinder und Jugendlichen so stark in die Lebensführung eingreifen müsse, dass diese als fremdbestimmt anzusehen sei. Deshalb sei das Vorhaben ein solches für soziale Zwecke, das in einem besonders geschützten Wohngebiet nach der BPVO planungsrechtlich nicht allgemein zulässig sei und über dessen Zulässigkeit das Verwaltungsgericht nicht entschieden habe. Legt ein Beschwerdeführer in seiner Begründung Gründe dar, die geeignet sind, die verwaltungsgerichtliche Entscheidung zu erschüttern, folgt hieraus indessen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs, sondern hat das Beschwerdegericht lediglich ohne die prozessrechtlichen Beschränkungen des § 146 Abs. 4 VwGO umfassend über seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu entscheiden. 2. Der Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Rechtsbehelfe gemäß §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung bleibt im Ergebnis weiterhin ohne Erfolg. Die im Rahmen von § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin zur Sicherung ihrer subjektiven Rechte die Vollziehung der Genehmigung auszusetzen und die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern, bevor über ihre Rechtsbehelfe gegen die Genehmigung entschieden ist, und dem Interesse des Beigeladenen gemäß § 212 a Abs. 1 BauGB sogleich von der erteilten Genehmigung Gebrauch machen zu können, obwohl ein Dritter Rechtsmittel gegen diese eingelegt hat, fällt im Ergebnis (weiterhin) zu Lasten der Antragstellerin aus. Die dem Beigeladenen nach § 61 HBauO erteilte Baugenehmigung als Nutzungsgenehmigung dürfte keine subjektiven Rechte der Antragstellerin verletzen (a), so dass die Interessenabwägung zum Vorrang des Vollzugsinteresses des Beigeladenen führt (b). a) Nach der Beschreibung des Betreuungskonzepts, die als mit der Baugenehmigung vom 11. Juli 2012 ausdrücklich genehmigte Bauvorlage deren Bestandteil ist und damit den zulässigen Nutzungsrahmen des „Wohnprojekts“ konstitutiv bestimmt, wird es sich bei der genehmigten Nutzung des Grundstücks des Beigeladenen zwar voraussichtlich nicht um eine Nutzung zum „Wohnen“ i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO handeln (aa). Überwiegendes spricht allerdings dafür, dass es sich hierbei um die Nutzung des Grundstücks durch eine „kleine“ soziale Einrichtung handelt, die in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO ebenfalls allgemein zulässig ist (bb). aa) Aus dem Betreuungskonzept des Beigeladenen lässt sich gegenwärtig nicht die hinreichende Gewissheit gewinnen, dass es sich bei dem Jugendwohnprojekt bauplanungsrechtlich um eine Nutzung des Grundstücks zu „Wohnbedürfnissen“ i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO handelt. Die Nutzung eines Grundstücks zum „Wohnen“ i.e.S. unterliegt nach dieser Regelung keinen anderen rechtlichen Voraussetzungen als nach den §§ 3, 4 BauNVO. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht insoweit davon ausgegangen, dass der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie die Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet ist. Diese Kriterien dienen insbesondere der Abgrenzung von anderen Nutzungsformen, u.a. der Unterbringung, des Verwahrens unter gleichzeitiger Betreuung, einer bloßen Schlafstätte oder anderen Einrichtungen, die dann nicht als Wohngebäude, sondern als soziale Einrichtungen einzustufen sind (vgl. z.B. BVerwG, Beschl. v. 25.3.1996, NVwZ 1996, 893 f.; OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2009, 4 Bf 161/06, n.v.; Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 355). Dass der Beigeladene primär das Ziel verfolgt, das Gebäude für eine Gruppe von Kindern und Jugendlichen zu nutzen, die dort „auf Dauer“ leben sollen, da sie, wie es im Betriebskonzept heißt, „eine auf längere Zeit angelegte Lebensform benötigen“, hat das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt. Denn im Rahmen der Hilfeformen des § 34 SGB VIII stellt diese Betreuung, die in Satz 2 Nr. 3 der Vorschrift genannt ist, jene Form der „Heimerziehung“ oder einer „sonstigen betreuten Wohnform“ dar, die auf ein zeitlich offenes Ende angelegt ist und nicht lediglich (vorübergehend) auf die Rückkehr oder Überführung in familiäre Betreuungsformen vorbereiten soll. Die angestrebte lange, unbestimmte Dauer der Aufnahme kommt im Betriebskonzept auch dadurch zum Ausdruck, dass der Beigeladene eine Aufnahme im Alter von 6 bis 12 Jahren und einen Auszug mit Erreichen der Volljährigkeit anstrebt. Selbst wenn sich im Einzelfall herausstellen wird, dass einzelne der Kinder und Jugendlichen entgegen der bei ihrer Aufnahme bestehenden Absichten und Prognosen vorzeitig aus der Gruppe ausscheiden können oder müssen, wäre dies nicht geeignet, eine auf „Dauer“ angelegte Häuslichkeit in Frage zu stellen. Denn für dieses Tatbestandsmerkmal wird maßgeblich auf die Situation und Prognose bei der Aufnahme in die Gruppe abzustellen sein. Ernstlich fraglich ist allerdings, ob der Umstand unberücksichtigt bleiben darf, dass der Beigeladene in seinem Betriebskonzept angibt, er strebe selbst zwar eine solche Belegung an, könne darüber aber nicht entscheiden, weil die Bedarfe und Betreuungsnotwendigkeiten durch die Jugendämter der Antragsgegnerin festgelegt würden und ihm deshalb eine Beschränkung auf diese Zielgruppe nicht möglich sei, so dass auch kurzzeitige Aufnahmen in Betracht kämen. Wenn dies naheliegend dahin zu verstehen ist, dass sich der Beigeladene faktisch nicht in der Lage sieht, sein primäres Konzept regelhaft gegenüber den Jugendämtern der Antragsgegnerin durchzusetzen und/oder die Verantwortlichkeit für dessen Einhaltung möglicherweise bei der Antragsgegnerin sieht, kann dies bereits die Verbindlichkeit und damit die hinreichende Bestimmtheit der Konzeption in Frage stellen. Diese sind insbesondere dann von entscheidender Bedeutung, wenn die genaue bauplanungsrechtliche Einordnung eines Vorhabens Voraussetzung für seine Genehmigungsfähigkeit im vorgesehenen Baugebiet ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 2.9.2011, NordÖR 2011, 556 f.; Urt. v. 14.7.2008, NordÖR 2008, 533 m.w.N.). Dies bedarf indessen vorliegend keiner weitergehenden Prüfung. Jedenfalls wird es bei der in Aussicht genommenen Gestaltung des „Wohnprojekts“ nach bauplanungsrechtlichen Maßstäben an einer Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises durch die Gruppenangehörigen fehlen. Denn nach dem Nutzungskonzept ist – als Regelfall - davon auszugehen, dass die Gruppenangehörigen als Kinder im Alter von sechs bis zwölf Jahren aufgenommen werden, sie aufgrund ihres Vorlebens bedeutsame Probleme in der Persönlichkeitsentwicklung aufweisen, die eine Betreuung in Pflegefamilien oder eine Rückkehr in die eigene Familie (§ 34 Satz 2 Ziff. 1 und 2 SGB VIII) voraussichtlich ausschließen und zugleich mit hoher Wahrscheinlichkeit im „Wohnprojekt“ keine familienanaloge Betreuung durch selbst auf dem Grundstück wohnende Betreuungspersonen, sondern durch extern lebende Kräfte erfolgen wird. Das geringe Alter bei der Aufnahme und die erheblichen persönlichen Probleme der Kinder, die Grund für die Aufnahme in die Gruppe sind, lassen nicht erkennen, dass sie über einen erheblichen Teil ihrer angestrebten Aufenthaltszeit in der Gruppe, vor allem in den ersten Jahren, bereits in nennenswertem Umfang zu einer Eigengestaltung von Haushaltsführung und persönlichem Wirkungskreis in der Lage sind. Vielmehr entspricht es der regelhaften gesellschaftlichen Situation, von der bei der Inhaltsbestimmung der unbestimmten Rechtsbegriffe auszugehen ist, dass Kinder und Jugendliche im hier in Rede stehenden Alter von sechs bis zwölf Jahren – aber ggf. auch noch darüber hinaus – nur im dauerhaften Zusammenleben mit zumindest einer erwachsenen Bezugsperson und unter deren verantwortlicher Anleitung und Führung in einem Haushalt leben können. Für die Frage, ob ein Wohnen i.e.S. des Bauplanungsrechts vorliegt, wird deshalb darauf abzustellen sein, ob ein Grundstück/Gebäude dieser verantwortlichen Bezugsperson als Wohnung dient. Dies ist nach der Projektbeschreibung der Beigeladenen zwar nicht ausgeschlossen, aber keine regelhafte Bedingung des Nutzungskonzepts. Der Beigeladene will sein Vorhaben nach der Projektbeschreibung auch dann umsetzen, wenn eine Betreuung nur durch wechselnde externe Kräfte erfolgen kann, die sich während ihrer Dienstzeit als Arbeitnehmer um die Kinder und Jugendlichen kümmern. Insoweit unterscheidet sich das Projekt des Beigeladenen maßgeblich von dem dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 20. Januar 2009 (2 Bs 242/09, n.v.) zugrunde liegenden Sachverhalt einer familienanalogen Wohngruppe mit einem dauerhaft im Gebäude wohnenden Betreuerpaar als Betreuungs- und Bezugspersonen. Zugleich ist aufgrund des angestrebten geringen regelhaften Aufnahmealters ebenfalls kein Vergleich mit einer Wohneinrichtung für minderjährige ledige Mütter und ihre Kinder möglich (OVG Hamburg, Urt. v. 11.9.2009, 4 Bf 161/06 n.v.), die zudem dadurch gekennzeichnet war, dass nach der dortigen Konzeption von vornherein nur eine unterstützende sozialpädagogische Betreuung bei der Pflege und Erziehung der Kinder und der dabei auftretenden Probleme vorgesehen war. Das Vorhaben dient auch nicht allein deshalb dem Wohnen i.e.S., weil davon auszugehen sein wird, dass im Laufe der Zeit einige der Mitglieder der Gruppe bereits ein solches Alter erreicht haben werden, dass sie in der Lage sind, ein Mindestmaß an selbständiger Haushaltsführung zu verwirklichen und nur auf eine ergänzende Hilfestellung angewiesen sind, die ggf. auch durch nicht in der Gruppe lebende Betreuungspersonen geleistet werden kann. Denn die maßgebliche Projektbeschreibung lässt es zu, dass sich über einen (längeren) Zeitraum von unbestimmter Dauer ausschließlich oder überwiegend Kinder im Alter von unter zwölf Jahren in der Gruppe befinden. Die von der Antragstellerin problematisierte Frage der Freiwilligkeit des Aufenthalts der Kinder und Jugendlichen, die nach dem Nutzungskonzept vorausgesetzt wird, kann dahinstehen. bb) Überwiegendes spricht indessen dafür, dass es sich bei der mit der streitigen Baugenehmigung zugelassenen Nutzung des Grundstücks um eine solche durch eine „kleine“ soziale Einrichtung handelt. „Kleine“ soziale Einrichtungen sind auch in einem besonders geschützten Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt W Satz 3 BPVO zulässig, weil sie „Wohnbedürfnissen“ dienen. Es entspricht der auch zwischen den Beteiligten dem Grunde nach nicht streitigen Rechtsprechung des Beschwerdegerichts, dass der Begriff der „Wohnbedürfnisse“ i.S.v. § 10 Abs. 4 BPVO weit auszulegen ist und über das „Wohnen“ i.e.S. hinaus auch solche Nutzungen umfasst, die in einem Wohngebiet erwartet werden oder mit ihm verträglich sind; dies gilt auch für „besonders geschützte Wohngebiete“ (z.B. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412 f.; Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356). Gleichermaßen hat das Beschwerdegericht bereits entschieden, dass hierzu auch Nutzungsarten zählen können, die erstmals unter Anwendung der Baunutzungsverordnung in der Fassung von 1990 nach § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmeweg zugelassen werden können. Allerdings muss die Bestimmung der Nutzungsarten, die in einem besonders geschützten Wohngebiet neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit ihm verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (vgl. BVerwG, Urt v. 17.12.1998, BVerwGE 108, 190, 198). Solches ist regelmäßig nur dann sichergestellt, wenn es sich um eine „kleine“ Einrichtung handelt. Dem liegt zugrunde, dass bei zahlreichen Nutzungsarten der Umfang der Nutzung ein typenbildendes Merkmal darstellt, weil von der Nutzungsart mit zunehmendem Umfang gebietsunverträgliche Störungen ausgehen. Dabei ist im Bereich der Baustufenpläne im Regelfall keine andersartige, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich (vgl. z.B OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 70 m.w.N. der Rspr. d. BVerwG; Urt. v. 13.2.2002, NordÖR 2002, 412, 413 f.). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der Plangeber mit dem ausdrücklichen Ausschluss aller gewerblichen Nutzungen, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1990 auch in einem reinen Wohngebiet im Ausnahmewege zugelassen werden könnten, deutlich gemacht hat, dass Nutzungen, die nicht dem Wohnen i.e.S. zugerechnet werden können, nur dann zulässig sein können, wenn sie sich dieser Nutzungsart ohne Störung und Veränderung des Gebietscharakters unterordnen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.). Diese Erwägungen gelten auch für eine soziale Einrichtung in Form eines betreuten Jugendwohnprojekts. Eine solche Einrichtung ist dem Grunde nach mit dem „Wohnen“ i.e.S. verträglich. Denn es handelt sich hierbei, wenn es sich um eine in ihrer Größe nicht weit über die Personenzahl einer großen Familie hinausgehende Zahl von Gruppenangehörigen handelt, nicht nur um eine dem Wohnen i.e.S. nahe Erscheinungsform. Die längerfristige Unterbringung von Kindern und Jugendlichen, die nicht in ihren eigenen Familien und auch nicht in Pflegefamilien leben können, in einem möglichst störungsfreien Wohnumfeld liegt vielmehr auch in einem unmittelbaren öffentlichen Interesse. Sie gibt den Kinder und Jugendlichen die Möglichkeit, sich unter denselben städtebaulichen Rahmenbedingungen zu entwickeln, wie sie anderen in einem Wohngebiet der BPVO lebenden Kindern bei Schulbesuch und Freizeitgestaltung offen stehen. Ein gänzlicher Verweis derartiger sozialer Einrichtungen auf die Misch- und Geschäftsgebiete der BPVO, die in den Baustufenplänen der Antragsgegnerin vornehmlich in zentralen Lagen ausgewiesen sind, würde den öffentlichen Interessen an einer angemessenen und von Chancengleichheit geprägten Entwicklung der betroffenen Kinder und Jugendlichen, deren Bedürfnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 2 und 3 BauGB in der Bauleitplanung zu berücksichtigen sind, nicht gerecht werden. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei derartigen Jugendwohnprojekten um relativ neue Formen der Erziehungshilfe handelt, die bei Erlass der Baustufenpläne noch unbekannt waren und dem Verordnungsgeber dementsprechend nicht vor Augen gestanden haben. Die seinerzeit ausschließlich üblichen größeren Einrichtungen von Kinder- und Jugendheimen sind, wie etwa jene von Kirchen, Schulen und Sporteinrichtungen, in den Baustufenplänen jeweils gesondert von den Baugebietsausweisungen, aber dennoch typischerweise umgeben von Wohngebieten i.S.v. § 10 Abs. 4 Abschnitt W BPVO festgesetzt worden. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass auch eine Einrichtung, in der Kinder und Jugendliche nicht in einer familienanalogen Betreuungssituation leben, weil sie aufgrund ihrer eigenen Probleme hierzu nicht in der Lage sind, mit zunehmender Größe grundsätzlich geeignet ist, in einem Wohngebiet gebietsunverträgliche Störungen zu verursachen, die keineswegs auf immissionsschutzrechtliche Erwägungen beschränkt werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 155, 159 f.). Unter Berücksichtigung der rechtlichen Besonderheiten im Geltungsbereich der übergeleiteten hamburgischen Baustufenpläne kann diesem Umstand auch für soziale Projekte der vorgenannten Art in einem „besonders geschützten Wohngebiet“ nur dadurch Rechnung getragen werden, dass es sich um „kleine“ Einrichtungen handeln muss, weil nur sie typischerweise die Gewähr dafür bieten, dass sich die Gefahr einer Gebietsunverträglichkeit nicht verwirklicht. Von einem „kleinen“ Projekt wird in diesem Zusammenhang nur dann auszugehen sein, wenn die Zahl der im Projekt zu betreuenden Kinder und Jugendlichen grundsätzlich nicht über jene hinausgeht, die in einer großen Familie oder in einer familienanalogen Betreuung in einer Gemeinschaft leben. Diese Anzahl wird mit der in der angegriffenen Genehmigung zugelassenen Zahl von acht Kindern und Jugendlichen voraussichtlich noch nicht überschritten sein. Eine abschließende Klärung ist im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens zwar nicht möglich. Überwiegendes spricht indessen dafür, dass mit dieser Anzahl die Grenze für eine in der Regel erfolgreiche Betreuung in einer familienanalogen Betreuung noch nicht überschritten ist. So lag z.B. auch dem Rechtsstreit, der Grundlage der Entscheidung des Beschwerdegerichts vom 20. Januar 2010 (2 Bs 242/09) war, die Betreuung von acht Kindern und Jugendlichen durch ein mit diesen gemeinsam im Hause lebendes Betreuerpaar zugrunde. Auch im vorliegenden Fall enthält die Projektbeschreibung die Option, die Betreuung in vergleichbarer Weise durch ein fest im Hause lebendes Betreuerpaar vorzunehmen. Für die Annahme der Antragstellerin, aufgrund eines besonderen Betreuungsbedarfes oder anderer Besonderheiten könne vorliegend bereits nicht mehr von einer „kleinen“ sozialen Einrichtung ausgegangen werden, bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Dem dürfte auch entgegenstehen, dass das Projekt ohne bauliche Veränderungen in einem auf dem Grundstück vorhandenen Gebäude verwirklicht werden soll, dass den niedrigsten regelhaften Festsetzungsmöglichkeiten der Baustufentafel des § 11 BPVO für das Maß der in einem Baugebiet zugelassenen Bebauung entspricht und damit auch in seiner städtebaulichen Gestalt nicht vom Gebietstypus abweicht. cc) Subjektive Rechte der Antragstellerin in entsprechender Anwendung von § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO werden durch die angegriffene Baugenehmigung voraussichtlich nicht verletzt. Insoweit wird auf die mit der Beschwerde nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. b) Ist nach den vorangehenden Erwägungen davon auszugehen, dass das Vorhaben des Beigeladenen in Form einer kleinen sozialen Einrichtung dem Grunde nach in einem besonders geschützten Wohngebiet der BPVO allgemein zulässig ist und auch die Zahl von acht Betreuungsplätzen jedenfalls bei summarischer Betrachtung nicht offensichtlich zu einem gebietsunverträglichen Störpotential führt, gebietet die Interessenabwägung einen Vorrang des Vollzugsinteresses des Beigeladenen. Denn würde er die Nutzung, die er inzwischen nicht zuletzt aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung aufgenommen hat, nicht fortsetzen können, müssten alle Kinder bzw. Jugendlichen, die bereits in der betreuten Gruppe leben, diese verlassen. Da dieser Umstand typischerweise für diese mit weiteren psychologischen Schwierigkeiten verbunden ist, würde dies ihre Lage voraussichtlich zusätzlich verschlechtern. Unabhängig von den hinzutretenden wirtschaftlichen Konsequenzen für den Beigeladenen wäre dies ein erheblicher Nachteil für dessen Belange, obwohl ein Hauptsacheverfahren der Antragstellerin voraussichtlich allenfalls in geringem Umfang hinsichtlich der Zahl der Betreuungsplätze zu einem Erfolg führen könnte. Demgegenüber wiegen die Nachteile der Antragstellerin deutlich weniger schwer, wenn der Sofortvollzug der Baugenehmigung aus § 212 a BauGB aufrechterhalten bleibt. Denn mit der Aufnahme der Nutzung werden keine nicht mehr rückgängig zu machenden Zustände geschaffen. Sollte sich in einem Hauptsacheverfahren herausstellen, dass das Wohnprojekt nur dann als kleine soziale Einrichtung angesehen werden kann, wenn die Zahl der Betreuungsplätze noch in gewissem Umfang reduziert wird, ließe sich solches zukunftsbezogen realisieren. Der allein in Rede stehende Anspruch der Antragstellerin auf Gebietserhaltung, der nicht an konkrete nachbarliche Störungen anknüpft, bliebe auch dann in seinem wesentlichen Inhalt unbeeinträchtigt. Denn es ist nicht absehbar, dass die Größe der Einrichtung während des laufenden Hauptsacheverfahrens einen Vorbildcharakter für weitere Vorhaben in diesem besonders geschützten Wohngebiet des Baustufenplans aufweist und sich durch deren Zulassung eine etwaige Gebietsverfremdung zu Lasten der Antragstellerin fortsetzt. III. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.