Urteil
12 K 3016/21
VG Hamburg 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHH:2024:0311.12K3016.21.00
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Leitsätze
1. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach der BVPO (juris: BauPolV HA) regelmäßig nur dann als gebietsverträglich angesehen werden, wenn es sich um „kleine“ Gewerbebetriebe handelt. (Rn.40)
2. Das typisierende Merkmal der Gebietsversorgung kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, um die Gebietsverträglichkeit eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sicherzustellen.(Rn.43)
3. Für die Frage, ob ein Betrieb „klein“ ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung an.(Rn.45)
Tenor
Der Vorbescheid vom 17. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 werden aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO können in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach der BVPO (juris: BauPolV HA) regelmäßig nur dann als gebietsverträglich angesehen werden, wenn es sich um „kleine“ Gewerbebetriebe handelt. (Rn.40) 2. Das typisierende Merkmal der Gebietsversorgung kann allenfalls ergänzend herangezogen werden, um die Gebietsverträglichkeit eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sicherzustellen.(Rn.43) 3. Für die Frage, ob ein Betrieb „klein“ ist, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls und auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung an.(Rn.45) Der Vorbescheid vom 17. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 werden aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten vorläufig vollstreckbar. I. Das Gericht ist nicht wegen einer unwirksamen Beiladung der Beigeladenen an einer Entscheidung in der Sache gehindert (vgl. zur Unwirksamkeit von Gestaltungsurteilen bei unterbliebener notwendiger Beiladung Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 33). An einer ordnungsgemäßen Beiladung fehlt es nicht deshalb, weil der Beiladungsbeschluss nicht der Beigeladenen selbst, sondern der … GmbH zugestellt worden ist. Eine Zustellung kann nämlich auch an einen von einem Beteiligten bestellten Zustellungsbevollmächtigten erfolgen (vgl. Schenk, in: Schoch/Schneider, VwGO, 44. EL März 2023, § 56 Rn. 26a f.). Von einer Zustellungsbevollmächtigung der … GmbH ist vorliegend auszugehen, da die – in Luxemburg ansässige – Beigeladene bereits den Vorbescheidsantrag über die … GmbH gestellt hat und auch der Vorbescheid und der Widerspruchsbescheid an diese zugestellt worden sind, ohne dass die – in der mündlichen Verhandlung durch einen Prozessbevollmächtigten vertretene – Beigeladene hiergegen Einwände erhoben hat. II. Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Der Vorbescheid der Beklagten vom 17. März 2020 und der Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin kann sich als Nachbarin nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen den Vorbescheid zur Wehr setzen, wenn dieser sie in ihren eigenen Rechten verletzt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.9.1986, 4 C 8.84, juris Rn. 11; OVG Hamburg, Beschl. v. 7.5.1990, Bs II 65/90, juris Rn. 6; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2020, 9 K 9673/17, juris Rn. 47). Eine umfassende Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Vorbescheids kann sie nicht verlangen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Vorbescheid objektiv rechtmäßig ist oder nicht. Entscheidungserheblich ist allein, ob der Vorbescheid gegen solche öffentlich-rechtliche Normen verstößt, die dem Schutz der Klägerin dienen. Nach diesen Maßstäben hat die vorliegende Anfechtungsklage Erfolg. Der angefochtene Vorbescheid verletzt die Klägerin, indem er die erste von der Beigeladenen gestellte Frage zur (bauplanungsrechtlichen) Zulässigkeit der Erweiterung der Grundfläche der Sparkassenfiliale positiv beantwortet, in ihrem planungsrechtlichen Anspruch auf Gebietserhaltung hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg (im Folgenden: Baupolizeiverordnung, kurz BPVO) (dazu 1.). Dies hat zur Folge, dass die Beantwortung der weiteren Vorbescheidsfragen durch den streitgegenständlichen Vorbescheid gegenstandslos ist und dieser damit insgesamt aufzuheben ist (dazu 2.). 1. Der angefochtene Vorbescheid verletzt die Klägerin, indem er die erste von der Beigeladenen gestellte Frage zur (bauplanungsrechtlichen) Zulässigkeit der Erweiterung der Grundfläche der Sparkassenfiliale positiv beantwortet, in ihrem planungsrechtlichen Anspruch auf Gebietserhaltung hinsichtlich der zulässigen Art der Nutzung in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ BPVO. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass die Ausweisung von Baugebieten nach Maßgabe der Baupolizeiverordnung nachbarschützende Wirkung hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, juris Rn. 21; OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, Bf II 72/96, juris Rn. 48; Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13, juris Rn. 7; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 12). Als Grundstücksnachbarin, deren Grundstücke in demselben Wohngebiet liegen wie dasjenige der Beigeladenen, kann die Klägerin daher geltend machen, durch einen Verstoß gegen die festgesetzte Gebietsart in eigenen Rechten verletzt zu sein. Ein solcher Anspruch auf Bewahrung der festgesetzten Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch) besteht unabhängig von konkreten Beeinträchtigungen durch die gebietsfremde Nutzung. a) Das Vorhaben der Beigeladenen widerspricht, soweit es die Erweiterung der Sparkassenfiliale betrifft, hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Festsetzungen des gemäß § 173 Abs. 3 Satz 1 des Bundesbaugesetzes (BBauG) vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) übergeleiteten Baustufenplans Billstedt (vgl. allgemein zur Überleitung nach dieser Vorschrift VG Hamburg, Urt. v. 15.1.2024, 12 K 2905/21, juris Rn. 32). Der Baustufenplan Billstedt weist das Vorhabengrundstück als Wohngebiet aus. Die Erweiterung der Sparkassenfiliale ist mit dieser Festsetzung unvereinbar. Nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 1 BPVO dienen die Grundstücke im Wohngebiet den Wohnbedürfnissen. Nach Satz 2 dieser Vorschrift können kleinere Läden, kleine nicht störende handwerkliche Betriebe, Wirtschaften und Räume zum Einstellen von Kraftfahrzeugen für die Bedürfnisse der Anwohner zugelassen werden. Eine Sparkassen- bzw. Bankfiliale fällt zwar nicht in den Anwendungsbereich des Satzes 2 der genannten Vorschrift. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts ist der in Satz 1 dieser Vorschrift enthaltene Begriff der Wohnbedürfnisse jedoch weit auszulegen. Er schließt nicht nur Nutzungen ein, die ihrer Art nach Wohnen sind, sondern auch solche, die in einem Wohngebiet allgemein erwartet werden oder jedenfalls mit ihm verträglich sind (vgl. hierzu und zum Folgenden OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 23 m.w.N.). Der Auslegung des Begriffs der Wohnbedürfnisse sind allerdings durch die Vorschrift des § 173 Abs. 3 BBauG, welche die Überleitung der Baustufenpläne in das geltende Bauplanungsrecht legitimiert, Grenzen gesetzt. Dies hat zur Folge, dass die Bestimmung der in einem Wohngebiet nach der BPVO zulässigen Nutzungen nicht der Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde im konkreten Einzelfall überlassen bleiben, sondern im Rahmen einer typisierenden Bestimmung zur Zulässigkeit nur solcher Nutzungen führen darf, die in dieser Gebietsform jeweils generell zulässig sind. Zur Konkretisierung der danach Wohnbedürfnissen dienenden Nutzungsarten kann – wenn auch nicht schematisch – die Baunutzungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung als Auslegungshilfe herangezogen werden. Denn deren Vorschriften bringen regelmäßig zum Ausdruck, was nach allgemeinem Verständnis für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten über die eigentliche Wohnnutzung hinaus als dazugehörig oder mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Dabei ist zur Bestimmung der in einem – wie hier – nicht besonders geschützten Wohngebiet zulässigen Nutzungen vornehmlich auf § 4 BauNVO zurückzugreifen (OVG Hamburg, Beschl. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 36; Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13, juris Rn. 9). Nach diesen Maßstäben ist die streitgegenständlichen Sparkassenfiliale in der Gestalt des Vorbescheides unzulässig. In Wohngebieten nach der Baupolizeiverordnung sind allenfalls kleine Bankfilialen zulässig (hierzu unter aa)). Die streitgegenständliche Sparkassenfiliale ist in diesem Sinne jedoch nicht (mehr) als klein zu bewerten (hierzu unter bb)). aa) Zu den Nutzungsarten, die nach diesen Maßstäben in einem – nicht besonders geschützten – Wohngebiet im Sinne von § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W" BPVO zulässig sind, können nach Auffassung der Kammer auch kleine Bankfilialen gehören. (1) Zunächst ist eine (allgemeine) Zulässigkeit von Bankfilialen in Wohngebieten nach der Baupolizeiverordnung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Diese Auslegung findet in § 4 BauNVO zwar keine unmittelbare Entsprechung. Denn unabhängig von ihrer Größe gehören Bankfilialen nicht zu den nach § 4 Abs. 2 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungsarten, sondern können als sonstige nicht störende Gewerbebetriebe nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zugelassen werden (vgl. zur Einstufung von Bankfilialen als sonstige Gewerbebetriebe Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 150. EL Mai 2023, § 4 BauNVO Rn. 131; Hornmann, in: BeckOK BauNVO, 35. Ed. 15.10.2023, § 4 Rn. 128.2; VGH München, Urt. v. 11.12.2007, 14 B 06.2880, juris Rn. 12; dagegen für eine Einstufung als Anlagen für Verwaltungen OVG Weimar, Urt. v. 6.7.2011, 1 KO 1461/10, juris Rn. 39). Allerdings darf, wie bereits ausgeführt, die Bestimmung der Nutzungen, die in einem Wohngebiet nach der Baupolizeiverordnung neben dem Wohnen allgemein erwartet werden oder mit der Wohnnutzung verträglich sind, ausschließlich anhand typisierter Nutzungsformen erfolgen, die im Plangebiet ohne das planerische Bedürfnis nach einer weiteren Steuerung zulässig sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 26 m.w.N.).Käme man hierbei zu dem Ergebnis, dass Bankfilialen wie auch andere in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführte Nutzungstypen unabhängig von ihrer Erscheinungsform in einem Wohngebiet unzulässig sind, bliebe die Auslegung hinter dem gebotenen weiten Verständnis des Begriffs der Wohnbedürfnisse zurück. Bankfilialen könnten ohne Unterschied nur in einem Mischgebiet oder in einem Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zugelassen werden, obwohl der Plangeber ursprünglich mit der nicht in das moderne Planungsrecht übergeleiteten Vorschrift des § 10 Abs. 9 Satz 1 BPVO (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 23.8.1996, 4 C 13.94, juris Rn. 61) die Möglichkeit eröffnet hatte, sie zumindest ausnahmsweise in Wohngebieten zuzulassen, und sie auch nach heutigem Verständnis in gewissem Maße mit einer Wohnnutzung verträglich sind (vgl. entsprechend für Betriebe des Beherbergungsgewerbes OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 38). Die Gründe, die für eine weite Auslegung des Begriffs der Wohnbedürfnisse sprechen, sprechen deshalb dafür, die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungstypen jedenfalls teilweise auch in Wohngebieten nach § 10 Abs. 4 BPVO als allgemein zulässig anzusehen. (2) Allerdings kann nicht angenommen werden, dass alle in einem allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 BauNVO nur ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten in einem Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W" BPVO ohne weiteres allgemein zulässig sind. Denn sonst würde sich ein Wertungswiderspruch ergeben und das Auslegungsergebnis gerade nicht mehr von dem Verständnis davon getragen werden, was für die Wohnnutzung in bestimmten Gebieten allgemein als dazugehörig oder jedenfalls als mit ihr verträglich anzusehen ist (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 38). Die Bestimmung der in einem – nicht besonders geschützten – Wohngebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässigen Nutzungsarten macht daher eine weitere Differenzierung erforderlich. Dabei sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO aufgeführten Nutzungsarten daraufhin zu untersuchen, ob sie teilweise, d.h. unter Heranziehung zusätzlicher typisierender Merkmale zulässig und im Übrigen unzulässig sind (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 39). Nach Auffassung der Kammer können sonstige nicht störende Gewerbebetriebe in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet nach der BVPO regelmäßig nur dann als gebietsverträglich angesehen werden, wenn es sich um „kleine“ Gewerbebetriebe handelt. Das typisierende Merkmal „klein“ ist in der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts anerkannt und – soweit ersichtlich – zugleich das einzige einschränkende typisierende Merkmal, das das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bislang für die Beantwortung der Frage herangezogen hat, welche der in den §§ 3 und 4 BauNVO aufgeführten Nutzungen, die keine Wohnnutzungen im engen Sinne darstellen, in einem Wohngebiet nach der BPVO als zulässig angesehen werden können (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 27; Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 24 [jeweils zu Einrichtungen zur Kindertagesbetreuung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 41; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 23 f. [jeweils zu einer sozialen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 3.11.2003, 2 Bs 487/03, n.v. [zu einer kulturellen Einrichtung in einem besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 40 [zu einem Beherbergungsbetrieb in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13, juris Rn. 9 f. [zu einem Lebensmitteldiscountmarkt in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet]; siehe auch BVerwG, Urt. v. 17.12.1998, 4 C 9.98, juris Rn. 25 [zu „kleineren“ Anlagen für Verwaltungen i.S.v. § 4 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO]). Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht begründet dies u.a. damit, dass im Bereich der Baustufenpläne in der Regel keine andere, ergänzende Steuerung der Gebietsverträglichkeit einer Nutzungsart möglich sei (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 24; Beschl. v. 28.5.2015, 2 Bs 23/15, juris Rn. 39). Dies dürfte wiederum damit zusammenhängen, dass die Festsetzungen der Baustufenpläne – anders als dies bei Bebauungsplänen in der Regel der Fall ist – grundsätzlich keine die Grundstücksverhältnisse in den Baugebieten berücksichtigenden planerischen Regelungen zur Anordnung von Baukörpern und zur Wahrung von Abständen zwischen unterschiedlichen Nutzungsarten enthalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 23). Es erscheint vor diesem Hintergrund sachgerecht, bei der Beurteilung der Frage, ob ein sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem nicht besonders geschützten Wohngebiet zulässig ist, regelmäßig (jedenfalls auch) auf das typisierende Merkmal „klein“ abzustellen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Größe eines Vorhabens sowohl nach der Regelungssystematik der Baupolizeiverordnung als auch nach derjenigen der Baunutzungsverordnung geeignet ist, einen eigenen Nutzungstypus als gesonderte Art der Nutzung zu bilden. So sieht § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 2 BPVO (bereits) für das nicht besonders geschützte Wohngebiet lediglich die Zulassung „kleinerer Läden“ und „kleiner nicht störender Handwerksbetriebe“ vor. Gewerbliche Betriebe (aller Art) sind unabhängig von ihrer Größe erst in einem Mischgebiet zulässig, wenn durch sie erhebliche Nachteile oder Belästigungen für die Bewohner oder die Allgemeinheit nicht zu befürchten sind (vgl. § 10 Abs. 4 Abschnitt „Mischgebiet M“ Satz 2 BPVO; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 7.2.2000, 2 Bs 24/00, juris Rn. 3, wonach Bürobauten ihrem Typ nach eher dem Misch- oder Geschäftsgebiet als dem Wohngebiet zuzuordnen seien). Auch § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO greift diese Differenzierung z.B. mit dem Begriff „kleine Betriebe des Beherbergungsgewerbes“ auf. Dies macht zum einen deutlich, dass die Größe eines Vorhabens geeignet ist, die Art eines Nutzungstypus zu kennzeichnen und lässt zum anderen die Wertung des Normgebers erkennen, dass die abstrakte nachbarliche Verträglichkeit von Nutzungstypen in bestimmten Baugebieten von der Größe der jeweiligen Einrichtung und der planerischen Ausformung der Umgebung abhängt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.10.2011, 2 Bf 151/10.Z, juris Rn. 8; Beschl. v. 28.11.2012, 2 Bs 210/12, juris Rn. 24). Auch bei Gewerbebetrieben gehen mit zunehmenden Umfang typischerweise gebietsunverträgliche Störungen einher (vgl. entsprechend für Kindertageseinrichtungen OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 26 m.w.N.). Hingegen kann das typisierende Merkmal der Gebietsversorgung nach Auffassung der Kammer allenfalls ergänzend herangezogen werden, um die Gebietsverträglichkeit eines nicht störenden Gewerbebetriebs im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO sicherzustellen (allein darauf abstellend aber VG Hamburg, Urt. v. 8.3.2023, 9 K 2342/21, n.v. [„… sind sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, die der Versorgung des Gebiets dienen, in einem – nicht besonders geschützten – Wohngebiet als allgemein zulässig anzusehen.“]). Nach einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Jahr 2002 soll der Bezug zur Versorgung des Gebiets und zu den Bedürfnissen seiner Bewohnerinnen und Bewohner zwar für bestimmte Nutzungsarten ein geeignetes Kriterium sein, um die Gebietsverträglichkeit näher zu bestimmen (OVG Hamburg, Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 41; siehe aber auch Urt. v. 10.4.1997, Bf II 68/96, juris Rn. 72). In der Folgezeit hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht aber, soweit ersichtlich, zur Bestimmung der Gebietsverträglichkeit – sowohl für besonders geschützte als auch für nicht besonders geschützte Wohngebiete – stets jedenfalls auch auf das typisierende Merkmal „klein“ abgestellt (beide Kriterien berücksichtigend z.B. bei einem Lebensmittel-Discountmarkt mit einer Verkaufsfläche von 799,50 m² OVG Hamburg, Beschl. v. 26.6.2013, 2 Bs 134/13, juris Rn. 8 ff.). Dies erscheint der Kammer auch sachgerecht. Insbesondere in großflächigen Wohngebieten mit einer größeren Dichte und einem größeren Maß der Bebauung dürften auch größere Gewerbebetriebe noch der Gebietsversorgung dienen können. Für Läden und Handwerksbetriebe, die einen Unterfall der Gewerbebetriebe darstellen, bestimmt § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ Satz 2 BPVO aber ausdrücklich, dass sie in einem Wohngebiet nur zulässig sind, wenn sie „kleiner“ bzw. „klein“ sind. bb) Nach diesem Maßstab ist die streitgegenständlichen Sparkassenfiliale in der Gestalt des Vorbescheides unzulässig, da sie nicht mehr als klein zu bewerten ist. Nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kommt es für die Frage, ob ein Betrieb „klein“ ist, auf die Umstände des Einzelfalls und auf die konkreten Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung an (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, 2 Bs 171/08, juris Rn. 23; Urt. v. 13.2.2002, 2 Bf 22/97, juris Rn. 42). Die Bestimmung der zulässigen Betriebsgröße nach Maßgabe der Festsetzungen des Baustufenplans zum Maß der zulässigen Bebauung beruht darauf, dass der in den Baustufenplänen festgesetzte Umfang der zulässigen Bebauung – der gemäß § 11 Abs. 1 BVPO und der zugehörigen Baustufentafel jeweils nach der Zahl der Geschosse und der offenen oder geschlossenen Bauweise differiert – auch ein Kennzeichen für die vom Plangeber beabsichtigte Intensität der Grundstücksnutzung und die damit verbundene unterschiedliche Störungsintensität des originären Wohnens im Verhältnis der Grundstücke zueinander darstellt. So variiert die bebaubare Grundstücksfläche nach Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO zwischen 2/10 der hinter der Baulinie liegenden Grundstücksfläche bei einer eingeschossigen offenen Bebauung und 5/10 bei einer viergeschossigen Bebauung. Dies ist auch beim Umfang erwarteter oder verträglicher ergänzender Nutzungen zu berücksichtigen (vgl. zu alledem OVG Hamburg, Beschl. v. 30.3.2021, 2 Bs 23/21, juris Rn. 28; Beschl. v. 2.7.2009, 2 Bs 72/09, juris Rn. 22). Hieraus ergibt sich zugleich, dass unerheblich ist, in welchem Zusammenhang eine Bankfiliale abseits des Bauplanungsrechts als klein qualifiziert wird oder ob andere Bankfilialen größer oder kleiner sind (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 20.4.2009, 9 E 3464/08, juris Rn. 18). Hiernach kann die Sparkassenfiliale jedenfalls nach ihrer Erweiterung nicht mehr als „klein“ angesehen werden. Dies ergibt sich bereits mit Blick auf das nach dem Baustufenplan in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet zulässige Maß der Bebauung. Der Plangeber hat mit der Festsetzung einer eingeschossigen offenen Bauweise (W 1 o) das absolute Minimum des Maßes der Bebaubarkeit der Grundstücke festgesetzt. Aufgrund der Festsetzung der Baustufe W 1 o darf auf den von dieser Festsetzung betroffenen Grundstücken nach der – als Bestandteil des nach § 173 Satz 1 BBauG übergeleiteten Baustufenplans fortgeltenden (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.9.1991, 4 C 5.87, juris Rn. 30; OVG Hamburg, Urt. v. 5.5.1966, OVG Bf. II 1+4/66, GE 1.511) – Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO eine Fläche von lediglich 2/10 bebaut werden. Die Sparkassenfiliale überschreitet nach ihrer Erweiterung diese zulässige bebaubare Fläche – bei einer von den Beteiligten übereinstimmend angenommenen Grundstücksfläche von ca. 1.000 m² hinter der vorderen Baulinie (vgl. zur Maßgeblichkeit der Fläche hinter der vorderen Baulinie Satz 2 der Bemerkungen zu Spalte 8 der Baustufentafel in § 11 Abs. 1 BPVO) – um mehr als das Doppelte, da die Grundfläche des Gebäudes von 305,50 m² um ca. 111 m² auf insgesamt ca. 416,50 m² vergrößert werden soll. Infolge dieser Vergrößerung wird die Bankfiliale eine Gesamtnutzfläche von 597 m² haben, die sich auf das Untergeschoss (247 m²) und das Erdgeschoss (350 m²) verteilt (vgl. Bauvorlage 0/9). Weder von der Nutzfläche noch von der absoluten Grundfläche her kann die Bankfiliale in dem hier in Rede stehenden Wohngebiet als „klein“ bezeichnet werden. Auf die Frage, ob die Bankfiliale als „nicht störend“ im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO anzusehen ist oder (noch) der Gebietsversorgung dient, kommt es vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nicht an. Es erscheint der Kammer aber jedenfalls nicht offensichtlich, dass die Bankfiliale nach ihrer Erweiterung (noch) lediglich der Gebietsversorgung dient. Ein nicht störender Gewerbebetrieb dient der Versorgung des Gebiets, wenn er sich dem allgemeinen Wohngebiet, in dem er liegt, funktional zuordnen lässt. Ein solcher Funktionszusammenhang fehlt, wenn der Gewerbebetrieb auf einen Personenkreis ausgerichtet ist, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit einem Kraftfahrzeug und den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht (vgl. zu Schank- und Speisewirtschaften BVerwG, Urt. v. 20.3.2019, 4 C 5.18, juris Rn. 16; siehe zur fußläufigen Erreichbarkeit im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen auch OVG Hamburg, Beschl. v. 31.5.2018, 2 Bs 62/18, juris Rn. 12; Beschl. v. 16.5.2022, 2 Bs 55/22, n.v.). Ein solcher Fall könnte hier vorliegen, zumal weitere Sparkassenfilialen erst in einiger Entfernung zu finden sind – etwa die Sparkasse … im … Weg …. oder die …-Filialen in der Y-Allee … und der X-Straße … – und sich aus den Stellungnahmen der Nachbarn im Rahmen der Nachbarbeteiligung ergibt, dass der An- und Abfahrtsverkehr auf dem Grundstück der Beigeladenen die Wohnruhe bereits derzeit beeinträchtigt. b) Die Beklagte hat mit dem angefochtenen Vorbescheid auch keine Befreiung von der nachbarschützenden Festsetzung der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt. Eine ausdrückliche Befreiung in diesem Sinne hat die Beklagte nicht erteilt. Auch für eine konkludente Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB fehlen Anhaltspunkte. Im Gegenteil ergibt sich aus den Akten, dass eine Befreiung gerade nicht erteilt werden sollte. Mit Schreiben vom 5. November 2018 forderte die Beklagte zunächst einen Befreiungsantrag nach § 31 Abs. 2 BauGB für das (weitere) Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach. Dieser wurde sodann jedoch nicht eingereicht und von der Beklagten auch nicht erneut angefordert. Vielmehr hat die Baukommission der Beklagten in ihren Sitzungen vom 11. Juli 2019 und 21. Februar 2020 das Erfordernis einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB für das weitere Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung mit der – fehlerhaften (s.o.) – Begründung verneint, dass die Bankfiliale auch nach ihrer Erweiterung lediglich der Gebietsversorgung diene und damit (weiterhin) gebietsverträglich sei. Unterbleibt eine erforderliche Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung, so ergibt sich hieraus ohne weiteres ein Abwehranspruch des Nachbarn (vgl. VGH München, Beschl. v. 5.9.2016, 15 CS 16.1536, juris Rn. 33; OVG Münster, Urt. v. 22.5.2014, 8 A 1220/12, juris Rn. 115, 120; VG Ansbach, Urt. v. 23.6.2022, AN 17 K 21.00698, juris Rn. 30; VG Hamburg, Beschl. v. 22.1.2021, 7 E 3508/20, juris Rn. 22). c) Auch in der Sache liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nicht vor. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Baustufenplans (nur) befreit werden, wenn erstens die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, zweitens entweder Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (Nr. 1), die Abweichung städtebaulich vertretbar ist (Nr. 2) oder die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde (Nr. 3), und drittens die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Die Erteilung einer Befreiung nach dieser Vorschrift scheitert vorliegend bereits daran, dass hierdurch ein Grundzug der Planung berührt würde. Ob die Grundzüge der Planung berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-) Planung möglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.2010, 4 C 10.09, juris Rn. 37). Gemessen an diesen Vorgaben berührt die Erweiterung der Sparkassenfiliale die Grundzüge der Planung. Der Plangeber hat mit der Festsetzung einer eingeschossigen offenen Bauweise (W 1 o) das absolute Minimum des Maßes der Bebaubarkeit der Grundstücke festgesetzt. Zudem hat er mit der Ausweisung eines Wohngebiets nach § 10 Abs. 4 Abschnitt „Wohngebiet W“ BPVO, in dem nach Satz 2 der Vorschrift u.a. „kleinere Läden“ und „kleine nicht störende handwerkliche Betriebe“ zugelassen werden können, deutlich gemacht, dass gewerbliche Betriebe gerade nicht unabhängig von ihrer Größe allgemein zulässig sein sollen. Die Befreiung für die Erweiterung der Sparkassenfiliale würde damit tief in das Interessengeflecht der Planung eingreifen und die planerische Grundentscheidung beeinträchtigen, im hier in Rede stehenden Wohngebiet allenfalls der originären Wohnnutzung deutlich untergeordnete (kleine) gewerbliche Betriebe zuzulassen (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 11.10.2022, 6 K 190/18, juris Rn. 48). 2. Da der Vorbescheid, soweit er die erste von der Beigeladenen gestellte Frage nach der (bauplanungsrechtlichen) Zulässigkeit der Erweiterung der Grundfläche der Sparkassenfiliale positiv beantwortet, rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, ist er insgesamt aufzuheben. Ein Vorbescheid hat die Funktion, eine oder mehrere bestimmte Einzelfragen in Bezug auf ein konkretes Vorhaben (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 HBauO) für ein späteres Genehmigungsverfahren zu eben diesem konkreten Vorhaben verbindlich vorab zu entscheiden. Kann das konkrete Vorhaben bereits aufgrund der negativen Beantwortung einer der gestellten Fragen, die das Vorhaben in seinen Grundzügen berühren, insgesamt nicht verwirklicht werden, können im Vorbescheid getroffene positive Aussagen zu den anderen gestellten Fragen keine Bindungswirkung für ein späteres Genehmigungsverfahren, das zwangsläufig nur ein anderes Vorhaben zum Gegenstand haben kann, beanspruchen (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 12.8.2022, 7 K 2275/21, n.v.; Urt. v. 26.2.2020, 7 K 2968/18, n.v.; siehe auch OVG Hamburg, Beschl. v. 27.1.2022, 2 Bf 147/20.Z, n.v.). Sie sind daher gegenstandslos, so dass ihre Aufhebung jedenfalls aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit geboten ist. Die negative Beantwortung der Frage nach der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Erweiterung der Sparkassenfiliale berührt das Vorhaben der Beigeladenen ersichtlich in seinen Grundzügen, zumal die geplante Aufstockung, deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit mit der zweiten Vorbescheidsfrage abgefragt wird, auf der erweiterten Gebäudegrundfläche erfolgen soll und damit die Erweiterung der Grundfläche der Sparkassenfiliale im Erdgeschoss voraussetzt. Aus diesem Grund sind die Fragen auch nicht teilbar und unabhängig voneinander zu beantworten. Den Vorbescheidsfragen liegt erkennbar ein untrennbares einheitliches Gesamtvorhaben zugrunde, das sich nicht in die Erweiterung der Sparkassenfiliale einerseits und die Gebäudeaufstockung (zur Schaffung zusätzlichen Wohnraums) andererseits aufteilen lässt (vgl. zur umgekehrten Fallkonstellation VG München, Urt. v. 28.7.2008, M 8 K 07.3586, juris Rn. 47). Vor diesem Hintergrund kommt es auch nicht mehr darauf an, ob das Vorhaben, das acht Wohneinheiten mit einer Wohnfläche von insgesamt 701 m² auf einer Fläche, die die zulässige bebaubare Fläche von 2/10 um mehr als Doppelte überschreitet, schafft, den Anspruch der Klägerin auf Aufrechterhaltung der typischen Prägung des Wohngebiets verletzen könnte (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, 2 Bs 26/09, juris Rn. 11 ff.). III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen einen Vorbescheid über die Zulässigkeit der Erweiterung einer Sparkassenfiliale sowie des Neubaus von acht Wohneinheiten auf einem Nachbargrundstück. Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke X-Straße … und … (Flurstücke … und … der Gemarkung …). Bei dem letztgenannten Grundstück handelt es sich um ein sog. Pfeifenstielgrundstück, das hinter dem erstgenannten Grundstück liegt. Beide Grundstücke sind jeweils mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut. Die Beigeladene ist Eigentümerin des westlich der vorgenannten Grundstücke gelegenen, 1.200 m² großen Grundstücks X-Straße … (Flurstück … der Gemarkung …). Auf diesem befindet sich eine im Jahre 1975 genehmigte eingeschossige Sparkassenfiliale mit einer Grundfläche von 305,50 m². Alle vorgenannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Baustufenplans Billstedt vom 7. September 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955 (Amtl. Anz. S. 61). Er weist die Grundstücke als Wohngebiet mit eingeschossiger offener Bauweise (W 1 o) aus. Der Teilbebauungsplan TB 238 vom 31. Mai 1960 (HmbGVBl. S. 326) setzt für die Grundstücke eine Baulinie fest, die um ca. 7 bis 9 m von der Straße zurückweicht, und sieht vor, dass die vor dieser Baulinie liegende Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Am 1. Oktober 2018 beantragte die Beigeladene einen Vorbescheid über die Zulässigkeit der Erweiterung der Sparkassenfiliale und führte hierzu Folgendes aus: Um den Standort weiter betreiben zu können, seien ein zeitgemäßes Raumkonzept und eine Flächenerweiterung erforderlich. Aus diesem Grund sei es notwendig, die Grundfläche des bestehenden Gebäudes nach Norden zu erweitern. Es sei geplant, die Immobilie wirtschaftlich neu aufzustellen und dabei neben der Erweiterung der Sparkassenfiliale auch Wohnraum zu schaffen. Hierzu sei eine Aufstockung um ein Voll- und ein Staffelgeschoss erforderlich. Gleichzeitig sollten der rückwärtige Grundstücksbereich neugestaltet und die Parkplätze kundenfreundlich zur Straße hin angeordnet werden, auch um die Nachbarschaft von den Fahrten auf das hintere Grundstücksteil zu entlasten. Damit könne auch eine bessere Eingangssituation für mobilitätseingeschränkte Personen erreicht werden. Sie stellte dabei folgende Fragen: 1. Ist auf dem Flurstück 1022 eine Erweiterung der bisherigen Sparkassenfläche im Erdgeschoss um ca. 111 m² auf insgesamt ca. 416,5 m² und damit eine GRZ von 0,42 genehmigungsfähig? 2. Ist eine Aufstockung des bestehenden Gebäudes um ein Vollgeschoss und ein Staffelgeschoss (kein Vollgeschoss) unter Aufnahme der bereits in der Straße vorhandenen baulichen Höhen und unter Berücksichtigung der Abstandsflächen genehmigungsfähig? 3. Ist eine teilweise Nutzung der im ersten Obergeschoss entstehenden Flächen für die im Erdgeschoss befindliche Sparkassenfiliale genehmigungsfähig? 4. Ist eine Abweichung von § 9 Abs. 2 der HBauO für den Bereich vor dem Gebäude zur Nutzung als Stellplatz und zur Gestaltung eines behindertenfreundlichen Zugangs genehmigungsfähig? Unter dem 23. November 2018 stellte die Beigeladene auf entsprechende Nachforderung der Beklagten Befreiungsanträge für die Überschreitung der zulässigen bebaubaren Fläche von 2/10 auf 4,2/10, für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss und ein Staffelgeschoss sowie für die Zulassung von sechs Stellplätzen im Vorgarten in einem Wohngebiet und auf der planungsrechtlich von jeder Bebauung freizuhaltenden Fläche entlang der X-Straße. Mit Schreiben vom 26. Juli 2019 im Rahmen des Nachbarbeteiligungsverfahrens sprach sich die Klägerin gegen das Vorhaben der Beigeladenen aus. Das Gebäude der Beigeladenen stelle bereits im Bestand sowohl hinsichtlich der Art der Nutzung als auch hinsichtlich der beanspruchten Fläche einen Fremdkörper im Wohngebiet dar. Durch die Erweiterung würden die benachbarten Einzelhäuser förmlich erschlagen. Die Gebäude auf ihren Grundstücken würden zudem durch die Aufstockung verschattet. Darüber hinaus würde die Wohnqualität auch durch die Errichtung zusätzlicher Stellplätze beeinträchtigt. Mit Vorbescheid vom 17. März 2020 bejahte die Beklagte die ersten beiden von der Beigeladenen gestellten Vorbescheidsfragen. Die Erweiterung der Sparkassenfiliale im Erdgeschoss um ca. 111 m² auf insgesamt ca. 416,5 m² und damit eine bebaute Fläche von 0,42 sei ebenso genehmigungsfähig wie eine Aufstockung um ein Vollgeschoss und ein Staffelgeschoss unter Übernahme der in der Straße bereits vorhandenen Bauhöhen und unter Berücksichtigung der Abstandsflächen. Allerdings müsse das Vorhaben mit einem Sattel- bzw. Walmdach ausgeführt werden; die Firsthöhe dürfe die Firsthöhen der Nachbargebäude nicht überschreiten. Mit dem Vorbescheid erteilte die Beklagte Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Überschreitung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse um ein Vollgeschoss zuzüglich Staffelgeschoss und der zulässigen bebaubaren Fläche um 2,2/10 auf 4,2/10. Die Frage nach der Zulässigkeit der teilweisen Nutzung der im ersten Obergeschoss entstehenden Flächen für die Sparkassenfiliale verneinte die Beklagte mit der Begründung, dass die Sparkassenfiliale dann nicht mehr der Versorgung des Gebietes diene. Die Frage nach der Zulässigkeit von Stellplätzen im Vorgarten verneinte die Beklagte ebenfalls, da der Vorgarten hierdurch erheblich beeinträchtigt würde. Am 20. April 2020 erhob die Klägerin Widerspruch gegen den Vorbescheid, den sie wie folgt begründete: Das Wohngebiet sei durch zahlreiche Einfamilienhäuser mit geschützten Gartenbereichen geprägt. Das Vorhaben der Beigeladenen beeinträchtige diese Prägung, zumal die zulässige bebaubare Fläche um mehr als das Doppelte überschritten werde. Die geplanten acht Wohnungen würden den Charakter der gesamten Nachbarschaft verändern. Außerdem sei ihr Grundstück von diesen Wohnungen aus einsehbar, was ihre Privatsphäre beeinträchtige. Darüber hinaus führe die Aufstockung des Gebäudes der Beigeladenen zu einer Verschattung ihrer Grundstücke. Schließlich werde der Wert ihrer Grundstücke durch das Vorhaben der Beigeladenen nicht unerheblich gemindert. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021, der Klägerin zugestellt am 7. Juni 2021, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Klägerin werde durch den Vorbescheid nicht in nachbarschützenden Vorschriften über die Art der baulichen Nutzung verletzt. Eine solche Verletzung sei nicht darin zu sehen, dass das Vorhabengrundstück durch den Neubau von acht Wohneinheiten einer weitergehenden (nicht mehr ausschließlich gewerblichen) Nutzung zugeführt werde. Die Wohnnutzung entspreche der Ausweisung als Wohngebiet im Baustufenplan Billstedt. Die Wohnnutzung sei auch nicht ausnahmsweise in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO unzulässig. Die Klägerin werde durch die hinzutretende Wohnnutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt. Die Klägerin werde durch den Vorbescheid auch nicht in nachbarschützenden Vorschriften über das Maß der baulichen Nutzung verletzt. Eine solche Verletzung liege weder in der Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse noch in der Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung über die zulässige bebaubare Fläche. Diese Festsetzungen seien nicht nachbarschützend. Allein die in Hamburger Baustufenplänen häufig anzutreffende Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse und einer bebaubaren Fläche von 2/10 oder 3/10 begründeten noch keine spezifische Qualität bzw. eine besondere Eigenart des Baugebiets. Das Vorhaben der Beigeladenen stelle sich auch nicht als rücksichtslos dar. Schließlich ergebe sich eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht aus einer möglichen Wertminderung ihrer Grundstücke. Es bestehe kein Anspruch darauf, vor jeder Wertminderung des eigenen Grundstücks infolge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bewahrt zu werden. Die Klägerin hat am 7. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihre vorprozessualen Stellungnahmen gegenüber der Beklagten und führt ergänzend aus: Das Vorhaben der Beigeladenen führe unter Abweichung von der Prägung des Gebiets durch Einfamilienhäuser mit Gartenbereichen zu einer deutlichen Erhöhung der Bebauung auf mehr als das Doppelte. Der Abstand zwischen den Gebäuden werde von ca. 20 m auf ca. 15 m verringert. Durch die Bebauung mit acht Wohnungen werde ihr Grundstück einsehbar und damit ihre Privatsphäre massiv eingeschränkt. Das bisher vorhandene Gebäude sei als Kleingewerbe vorgesehen, wobei die Baulinie bereits voll ausgenutzt worden sei. Durch die im Vergleich zu den Nachbargebäuden wesentlich breitere Bauform ergebe sich ein völlig neues Straßenbild. Auch die Verschattungssituation werde massiv zu ihren Ungunsten verändert. Es gebe in der näheren Umgebung kein vergleichbar großes Gebäude und kein Gebäude, das das Blickfeld der umliegenden Häuser so stark beeinflusse. Die Klägerin beantragt, den Vorbescheid vom 17. März 2020 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich im Wesentlichen auf ihren Widerspruchsbescheid. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Das Gericht hat die Sachakten der Beklagten beigezogen und diese zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.