Urteil
2 E 14/11.N
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:0410.2E14.11.N.0A
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Leitsätze
1. Sind Anregungen und Einwendungen im Rahmen einer weiteren öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf seine geänderten Teile beschränkt und sind die im Aufstellungsverfahren beigezogenen umweltbezogenen Informationen für diese Änderungen ohne Bedeutung, stellt die unvollständige oder fehlende (erneute) Benennung der umweltbezogenen Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Ankündigung zu dieser Auslegung keinen Verfahrensfehler des Aufstellungsverfahrens dar.(Rn.65)
2. Die Ankündigung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfordert keinen Hinweis darauf, welche Änderungen der Planentwurf gegenüber der vorangegangenen öffentlichen Auslegung aufweist.(Rn.68)
3. Bei der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB spricht vieles dafür, dass die Planänderungen in den ausgelegten Planzeichnungen durch Zeichen und/oder Text kenntlich zu machen sind, damit eine ausreichende Anstoßwirkung erreicht wird. (Rn.73)
4. Ein Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt G BPVO (juris: BauPolV HA) ähnelt hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten und der gebietstypischen Immissionsbelastung einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO und nicht einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO.(Rn.96)
Tenor
Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind Anregungen und Einwendungen im Rahmen einer weiteren öffentlichen Auslegung des Entwurfs eines Bebauungsplans gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf seine geänderten Teile beschränkt und sind die im Aufstellungsverfahren beigezogenen umweltbezogenen Informationen für diese Änderungen ohne Bedeutung, stellt die unvollständige oder fehlende (erneute) Benennung der umweltbezogenen Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB in der Ankündigung zu dieser Auslegung keinen Verfahrensfehler des Aufstellungsverfahrens dar.(Rn.65) 2. Die Ankündigung der erneuten öffentlichen Auslegung gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB erfordert keinen Hinweis darauf, welche Änderungen der Planentwurf gegenüber der vorangegangenen öffentlichen Auslegung aufweist.(Rn.68) 3. Bei der erneuten öffentlichen Auslegung nach § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB spricht vieles dafür, dass die Planänderungen in den ausgelegten Planzeichnungen durch Zeichen und/oder Text kenntlich zu machen sind, damit eine ausreichende Anstoßwirkung erreicht wird. (Rn.73) 4. Ein Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 Abschnitt G BPVO (juris: BauPolV HA) ähnelt hinsichtlich der zulässigen Nutzungsarten und der gebietstypischen Immissionsbelastung einem Kerngebiet nach § 7 BauNVO und nicht einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO.(Rn.96) Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der gemäß § 47 Abs. 1, 2 und 2a VwGO zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Einwände gegen die Wirksamkeit der angegriffenen Verordnung über den Bebauungsplan L. 53 vom 4. August 2010 greifen nicht durch. Die gerügten Fehler hinsichtlich des Auslegungsverfahrens liegen nicht vor (1.). Der Plan war erforderlich (2.) und widerspricht nicht wegen widersprüchlicher Festsetzungen dem Gebot der Normenklarheit (3.). Weder kann ein Ermittlungsdefizit hinsichtlich der für die Festsetzung der Gebietsart abwägungsrelevanten Belange (4.) noch ein Fehler bei deren Bewertung (5.) festgestellt werden. Bei der Festsetzung der Gebietsart ist kein Fehler des Abwägungsvorgangs (6.) oder des Abwägungsergebnisses (7.) zu erkennen. Schließlich sind die weiteren von der Antragstellerin gerügten Festsetzungen nicht zu beanstanden (8.). 1. Die allein auf die erneute Auslegung und deren Bekanntmachung vom 25. Juli 2008 bezogenen, rechtzeitig gemäß §§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB erhobenen Rügen der Antragstellerin sind unbegründet. a. Ihre Rüge, die umweltbezogenen Informationen seien entgegen § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht in der geforderten Weise bezeichnet worden, führt nicht zum Erfolg. Danach sind Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB ist für den gerügten, nach Auffassung der Antragstellerin unvollständigen Hinweis auf die erneute Auslegung nicht anwendbar, denn im vorliegenden Fall bezog sich die einzige Änderung des Planentwurfs auf eine veränderte Baukörperausweisung auf dem Grundstück L.-Weg 10 – 12, die wegen einer inhaltlichen Beschränkung der Stellungnahmen keine erneuten Einwendungen zu umweltbezogenen Themen eröffnete. Zwar ist § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB seinem Wortlaut nach auf sämtliche Ankündigungen öffentlicher Auslegung von Plänen nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB anzuwenden, unabhängig davon, ob es sich um eine erste oder um eine erneute Auslegung nach einer Planänderung handelt. Allerdings ist im Hinblick auf Sinn und Zweck der Vorschrift wegen des Vorliegens einer planwidrigen Regelungslücke eine einschränkende Auslegung geboten. Die gesetzlichen Vorgaben zur Bezeichnung umweltbezogener Informationen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bei einer erneuten Auslegung, in der - wie hier - die Einwendungen gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB auf die geänderten Teile des Plans beschränkt worden sind, können nur dann Anwendung finden, wenn Einwendungen zu Umweltthemen in der erneuten Auslegung zulässig sind (ebenso VGH Mannheim, Urt. v. 13.12.2012, 3 S 261/10, juris). Die Hinweispflicht in der Ankündigung soll generell und auch bezüglich umweltbezogener Informationen eine Anstoßfunktion zur Abgabe von Stellungnahmen erfüllen, die das Informations- und das Beteiligungsinteresse der Planbetroffenen weckt, um sie auch im Interesse eines rechtmäßigen Abwägungsergebnisses aktiv teilnehmend einzubeziehen (BVerwG, Urt. v. 28.7.2010, 4 BN 8/10, juris; Urt. v. 17.12.2004, Buchholz 406.11 § 3 BauGB Nr. 11 und Urt. v. 26.5.1978, BVerwGE 55, 369). Sind jedoch zu diesen Themen keine Einwendungen zulässig, ist der in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB geforderte Hinweis obsolet und können diesbezügliche Mängel nicht zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führen. Die Gesetzesbegründung gibt keinen Hinweis darauf, dass der Gesetzgeber sich dieser besonderen Konstellation bewusst war (vgl. BT.-Drs. 15/2250 v. 17.12.2003, S. 43 f.), als er die formal umfassende Formulierung traf. Europarechtliche Vorgaben stehen dieser einschränkenden Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entgegen. Regelungen über erneute Auslegungen von Plänen mit inhaltlichen Beschränkungen der Stellungnahmen existieren auf der Ebene des Europarechts nicht. Hinzu kommt, dass die europarechtlichen Vorgaben jedenfalls bei Angebotsbebauungsplänen wie dem vorliegenden, die keine besonderen, umweltbezogenen Anlagen oder Maßnahmen betreffen, voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben und die deshalb nicht unter das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) fallen (vgl. zur Abgrenzung § 2 Abs. 2 und 3 UVPG), nicht zu einer strengen Handhabung der Hinweispflichten zwingen. Weder die „Projekt-UVP-Richtlinie“ 85/337/EWG vom 27. Juni 1985 (ABl. L 175 v. 5.7.1985, S. 40), noch die “Plan-UVP-Richtlinie“ 2001/42/EG vom 27. Juni 2001 (ABl. L 197 v. 21.7.2001, S. 33), die „Öffentlichkeitsbeteiligungsrichtlinie“ 2003/35/EG vom 26. Mai 2003 (ABl. L 156 v. 25.6.2003 S. 17) oder das Gesetz zum Aarhaus-Abkommen vom 9.12.2006 (BGBl. 2006 II S. 1251) stellen für Bebauungspläne ohne wesentlichen Umweltbezug – wie hier - besondere Anforderungen an die Auslegung der umweltbezogenen Unterlagen bzw. an deren Bekanntmachung. Vielmehr wird eine Umweltprüfung europarechtlich nur gefordert, wenn ein Plan voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben wird (vgl. Art. 3 Abs. 1 Plan-UVP-Richtlinie, a.a.O.). Der Umstand, dass der deutsche Gesetzgeber dagegen die Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im EAG Bau aus Praktikabilitätsgründen auf alle Bebauungspläne - mit Ausnahme der nach § 13 BauGB erlassenen - ausgeweitet und damit an alle Pläne dieselben, strengen Anforderungen gestellt hat (vgl. Gesetzesbegründung v. 17.12.2003, BT-Drs. 15/2250, S. 29), steht der einschränkenden Auslegung des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB nicht entgegen, wenn der unterbliebene Hinweis nicht zu zulässigen Einwendungen gegen den Plan geführt hätte. Insofern kommt es nicht darauf an, ob gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB auf sämtliche Arten oder nur auf die von der Antragsgegnerin für wesentlich gehaltenen umweltbezogenen Informationen hingewiesen werden muss (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.6.2010, 1 NE 09.3166, juris; Krumb in: Rixner/Biedermann/Steger, BauGB/BauNVO, 2010, § 3 BauGB Rn. 30; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 6. Aufl. 2010, § 3 BauGB Rn. 24). Ebenso verhält es sich mit der Frage, ob ein Verstoß gegen die Vorschrift des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 BauGB beachtlich wäre (VGH Mannheim, Urt. v. 12.6.2012, DVBl. 2012, 1177; VGH München, Urt. v. 18.6.2010, a.a.O.; Lemmel in: Berl. Komm., BauGB, Stand: Nov. 2012, § 214 Rn. 31 b; Dürr in: Brügelmann, BauGB, Stand: Sept. 2012, § 214 Rn. 39; Uechtritz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 2009, § 214 Rn. 45; Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand: Sept. 2012, § 214 Rn. 50). b. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann auch nicht darin ein formeller Mangel des Bebauungsplans gesehen werden, dass die Bekanntmachung der erneuten Auslegung keinen Hinweis auf den Inhalt der Änderungen gegeben hat, die zur erneuten Auslegung des Planentwurfs geführt haben (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 15.6.1992, VBlBW 1992, 420; OVG Saarlouis, Urt. v. 25.11.1997, 2 N 3/97, juris; Krautzberger in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, a.a.O., § 4a Rn. 24; a.A. Schrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 4a Rn. 7 und Krumb in Rixner/Biedermann/Steger, BauGB, BauNVO 2010, § 4a BauGB Rn. 9). Der Gesetzeswortlaut des § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB fordert diesen Hinweis nicht. Danach sind nur Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, bekanntzumachen. Die Vorschrift des § 4a Abs. 3 BauGB enthält für die erneute Auslegung des Planentwurfs ebenfalls keine speziellen, weitergehenden Anforderungen an den Inhalt der Bekanntmachung. Auch Sinn und Zweck der Pflicht zur Bekanntmachung fordern keinen Hinweis auf den geänderten Inhalt des Plans. Die in der Bekanntmachung enthaltenen Informationen müssen ausreichend sein, um die verfassungsrechtlich gebotene, oben beschriebene Anstoßwirkung auszulösen und die Planbetroffenen veranlassen, sich über weitere Einzelheiten des Vorhabens anhand der ausgelegten Planunterlagen zu unterrichten, um über ihr weiteres Vorgehen entscheiden zu können (BVerfG, Beschl. v. 27.12.1999, BauR 2000, 535). Es genügt, wenn die in der Bekanntmachung hierzu enthaltenen Angaben dem Betroffenen eine vorläufige Entscheidung darüber ermöglichen, ob die städtebauliche Planungsabsicht der Gemeinde sein näheres Interesse findet, weil er betroffen sein könnte (BVerwG, Urt. v. 6.7.1984, BVerwGE 69, 344). Insbesondere darf die Ankündigung daher nicht durch zu wenige oder irreführende Angaben Planbetroffene davon abhalten, Einwendungen geltend zu machen. Diesem Erfordernis ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der zuzustimmen ist, in der Regel genügt, wenn der Bürger in die Lage versetzt wird, das Vorhaben einem bestimmten Raum zuzuordnen. Dies ist der Fall, da das Plangebiet ordnungsgemäß kenntlich gemacht worden ist. Aufgabe der Ankündigung ist es nicht, über den Inhalt der angelaufenen Planung selbst so detailliert Auskunft zu geben, dass die Einsichtnahme in die Planunterlagen am Ort der Auslegung entbehrlich wird (BVerwG, Beschl. v. 17.9.2008, BauR 2009, 75). Einen Entlastungszweck verfolgt die Bekanntmachung der Auslegung nämlich nicht. So muss sie nicht dem Planbetroffenen jedwede Anstrengung ersparen, z.B. um den Planentwurf im Gebäude des Plangebers ausfindig zu machen. Eigenständige Bemühungen, die den Planbetroffenen nicht überfordern, dürfen ihm zugemutet werden (BVerwG, Urt. v. 29.1.2009, BVerwGE 133, 98). Schließlich führt eine systematische Auslegung zu keinem anderen Ergebnis. Wenn der Gesetzgeber sich in § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zu einer präzisen Nennung der Anforderungen an den Inhalt der Bekanntmachung entschließt und sich bei den Inhalten auf Ort und Dauer der Auslegung sowie auf die Angaben zu Arten umweltbezogener Informationen beschränkt, anstatt einen Rechtsbegriff mit größerem Auslegungsspielraum zu wählen, fordert er auch bei der erneuten Ankündigung der Auslegung keine weiteren Inhaltsangaben zu den vorgesehenen Änderungen. Diese am Gesetzeswortlaut orientierte Auslegung ist auch aus Praktikabilitätserwägungen geboten (ebenso VGH Mannheim, Beschl. v. 15.6.1992, a.a.O.). Denn bei einer Vielzahl von Änderungen im zeichnerischen Teil und bzw. oder im Textteil des Bebauungsplans wäre die Ankündigung mit Informationen überfrachtet, welche deren Abdruck und Lesbarkeit erheblich erschweren würden. c. Soweit die Antragstellerin rügt, die erneute Auslegung selbst sei zu beanstanden, weil die Planänderungen nicht ausreichend kenntlich gemacht worden seien, ist der Einwand ebenfalls unbegründet. Dieses von der Antragstellerin geltend gemachte Erfordernis ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 2 oder des § 4a Abs. 3 BauGB. Dennoch spricht viel dafür, dass in den Fällen, in denen – wie hier – die Geltendmachung von Einwendungen bei der erneuten Auslegung inhaltlich gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB beschränkt worden ist, nach Sinn und Zweck der Auslegung die Verpflichtung des Plangebers besteht, diese Änderungen wenn schon nicht in der Ankündigung, dann aber jedenfalls während der Auslegung durch Zeichen und/oder Text kenntlich zu machen (ebenso OVG Schleswig, Urt. v. 27.6.1995, 1 K 9/94, juris; VGH München, Urt. v. 30.11.1998, UPR 1999, 115; Krautzberger in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, BauGB, Stand: Sept. 2011, § 4a Rn. 24, 27). Denn eine unterbliebene oder unvollständige Kenntlichmachung könnte die gebotene Anstoßfunktion der Öffentlichkeitsbeteiligung insbesondere hinsichtlich der geänderten Festsetzungen gefährden, wenn Planbetroffene, die Änderungen nicht erkannt haben, davon abgehalten würden, Einwendungen geltend zu machen. In einem solchen Fall könnte in der unterbliebenen oder unzureichenden Kennzeichnung der Planänderungen bei der erneuten Auslegung ein beachtlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB liegen (OVG Koblenz, Urt. v. 13.2.2008, NuR 2008, 410; VGH München, Urt. v. 30.11.1998, a.a.O.; Krautzberger, a.a.O.; vgl. auch Krumb in: Syst. Praxiskomm., 2010, § 4a BauGB Rn. 9; Battis in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 4a Rn. 4). Ein solcher Fehler liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragsgegnerin hat die einzige Änderung des Plans zeichnerisch in der ebenfalls ausgelegten ersten Fassung des Planentwurfs hervorgehoben. Der Umstand, dass die Änderungen im Text der Planbegründung nicht markiert worden sind, ist dagegen unschädlich. Denn Anlass für die erneute Auslegung war allein die Änderung der Baukörperfestsetzung für das Grundstück L.-Weg 10 – 12; nur insoweit durften Einwendungen vorgebracht werden bzw. konnten geltend gemachte Einwände Berücksichtigung beanspruchen. Bezüglich der geänderten Festsetzung ist die Planbegründung nicht geändert worden. Die vorgenommenen Änderungen der Planbegründung zu unveränderten Festsetzungen waren im vorliegenden Fall dagegen nicht ursächlich für die erneute Auslegung des Planentwurfs L. 53, eröffneten keinen Raum für neue Einwendungen und mussten daher auch nicht gekennzeichnet werden. Überdies stellt die Änderung oder Ergänzung der Begründung zu einem Bauleitplanentwurf regelmäßig keine Änderung des Planentwurfs dar, die eine Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung erfordert. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der Planentwurf zuvor ohne jegliche oder mit einer völlig unzureichenden Begründung ausgelegt worden wäre (OVG Koblenz, Urt. v. 1.10.2008, LKRZ 2008, 477; Krumb a.a.O. Rn. 10). 2. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin fehlt dem Bebauungsplan L. 53 und seinen Festsetzungen nicht die gebotene Erforderlichkeit. Nach § 1 Abs. 3 BauGB haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist. Dies gilt für die Planung insgesamt und für jede ihrer Festsetzungen. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der planerischen Konzeption des Plangebers. Dabei ist ihm ein weiter Spielraum eingeräumt; der Gesetzgeber ermächtigt ihn, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die seinen städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999, BauR 1999, 1136 f.; Urt. v. 22.1.1993, BVerwGE 92, 8, 14 f. jew. m.w.N.). Für die Planungserforderlichkeit reicht es deshalb grundsätzlich aus, dass der Plangeber eine den Planungsgrundsätzen des Baugesetzbuchs entsprechende Plankonzeption hat und es vernünftigerweise geboten ist, diese durch einen Bebauungsplan zu sichern und durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.5.1971, Buchholz § 406.11 § 2 BBauG Nr. 7 S. 6, 13). Nicht erforderlich ist ein Bebauungsplan deshalb nur dann, wenn er einer positiven Planungskonzeption entbehrt und ersichtlich der Förderung von Zielen dient, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuches nicht bestimmt sind, oder wenn ihm auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen die Vollzugsfähigkeit fehlt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.12.2009, BauR 2010, 569; Beschl. v. 14.6.2007, BRS 71 Nr. 3; Urt. v. 21.3.2002, BVerwGE 116, 144 ff. jew. m.w.N.; OVG Hamburg, Urt. v. 17.6.2010, NordÖR 2010, 446). Eine nur vorgeschobene Planung, die in Wahrheit anderen Zielen dient, ist nicht erkennbar. Das zum Beginn der Planung geäußerte Interesse des Investors des Grundstücks G.-Weg 66 a – d an einer planungsrechtlichen Zulassung der Wohnnutzungen deckt sich mit den Festsetzungen des Flächennutzungsplans und dem fortbestehenden öffentlichen Interesse an der Schaffung neuen Wohnraums. Soweit die Antragstellerin rügt, die festgesetzten Baugrenzen im Bebauungsplan L. 53 wichen in verschiedenen Fällen von den bestehenden Baukörpern ab und es sei auf unabsehbare Zeit nicht damit zu rechnen, dass Baukörper entsprechend den Festsetzungen errichtet würden, begründet dies nicht die fehlende Erforderlichkeit des Bebauungsplans im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Es ist nicht bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung erkennbar, dass die Umsetzung der baukörperbezogenen Festsetzungen ausgeschlossen ist, denn es kommt allein auf die rechtliche und tatsächliche Realisierbarkeit (Söfker in: Ernst/Zinkahn/ Bielenberg, a.a.O., § 1 Rn. 32), nicht auf den Realisierungswillen der Eigentümer an. Möglicherweise gegenwärtig fehlende Umsetzungsabsichten einzelner Grundstückseigentümer bezüglich der Baugrenzen führen anders als Planungen, deren Realisierbarkeit von der Finanzlage öffentlicher Träger abhängig ist, und deren Verwirklichung innerhalb eines Zeitraums von 10 Jahren nach Inkrafttreten des Plans bereits zum Zeitpunkt der Planaufstellung ausgeschlossen erscheint (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2004, BVerwGE 120, 239 zur Straßenplanung), in der Regel nicht zur fehlenden Erforderlichkeit des Bebauungsplans. Denn Bebauungspläne sind ihrer Natur nach nicht auf eine sofortige Umsetzung angelegt, sondern stellen - von Ausnahmen wie einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan abgesehen - ein Angebot dar, das der Bauherr zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt annehmen kann (OVG Lüneburg, Beschl. v. 19.1.2012, NordÖR 2012, 185; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.5.2012, OVG 2 A 11.10, juris). Anderenfalls wäre der Plangeber nicht in der Lage, seine städtebaulichen Vorstellungen für die Zukunft umzusetzen, sondern wäre gezwungen, stets bestandsorientierte Festsetzungen zu treffen. Zudem ist - selbst wenn es auf den Realisierungswillen privater Eigentümer ankäme - auch nach dem Vortrag der Antragstellerin nicht zu vermuten, dass bei der Mehrzahl der Baukörperfestsetzungen der Realisierungswille fehlt. Insbesondere in Fällen, in denen Baugrenzen den baulichen Spielraum im Vergleich zur Bestandsbebauung erweitern (z.B. auf dem Grundstück S.-Allee 12 – 14), steht keineswegs von vornherein fest, dass die Festsetzungen für einen längeren Zeitraum von 10 – 20 Jahren nicht umgesetzt werden. Das gleiche dürfte für das Grundstück G.-Weg 64 gelten, auch wenn es vom Bestand deutlich abweichende kleinere straßenparallele Baukörperausweisungen besitzt. Denn die gewerblich genutzten Bestandsgebäude sind zweigeschossig, die neuen Baufenster viergeschossig, so dass ein Neubauvorhaben, das aus Sicht der Eigentümer auch möglicherweise lukrative Wohnbauvorhaben ermöglicht, vorteilhaft erscheinen kann. 3. Soweit die Antragstellerin rügt, im Plangebiet gemäß der zeichnerischen Festsetzung befinde sich das in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über den Bebauungsplan L. 53 benannte Flurstück 2556 nicht, liegt darin kein beachtlicher materieller Fehler, etwa ein Verstoß gegen den Grundsatz der Bestimmtheit oder der Normenklarheit. Nach § 9 Abs. 7 BauGB setzt der Plangeber im Bebauungsplan die Grenzen seines räumlichen Geltungsbereichs fest. Als Satzung unterliegt der Bebauungsplan dem aus Art. 20 Abs. 3 GG abgeleiteten Grundsatz hinreichender Bestimmtheit von Rechtsnormen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.1.1994, NVwZ 1994, 684). Die Festsetzung des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans muss daher - gegebenenfalls nach Auslegung - bestimmt oder jedenfalls bestimmbar sein (vgl. - zur Auslegung – BVerfG, Entsch. v. 14.3.1967, BVerfGE 21, 209, 215; BVerwG, Beschl. v. 27.1.1998, NVwZ 1998, 1067). Zwischen Plantext und zeichnerischer Darstellung darf kein Widerspruch dergestalt bestehen, dass sich die Grenzen des Plangebiets - auch nach Auslegung - nicht mehr eindeutig bestimmen lassen (vgl. hierzu Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a.a.O., § 9 Rn 284; VGH München, Urt. v. 25.9.2003, 15 N 98.3743, juris). Dies ist nicht der Fall. Zwar liegt die benannte Fehlbezeichnung der Flurstücksnummer vor. Nach der gebotenen Auslegung ergibt sich jedoch zweifelsfrei, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, dass es sich um einen reinen Schreibfehler handelt. Gemeint war das Flurstück 2656, dessen westliche und nördliche Grenze ausweislich der Zeichnung das Plangebiet begrenzen. Das im Verordnungstext bezeichnete Flurstück 2556 der Gemarkung L. liegt „….“, also deutlich außerhalb des zeichnerisch festgesetzten Plangebiets. 4. Die von der Antragstellerin rechtzeitig gemäß §§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB gerügten Fehler bei der Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange (§ 2 Abs. 3 BauGB) für die Festsetzung der Baugebiete liegen nicht vor. Ob die Ermittlung der abwägungsrelevanten Belange und der für die Bewertung erforderlichen Tatsachengrundlagen ausreichend ist, lässt sich nicht abstrakt, unabhängig von der Aufgabenstellung der planerischen Abwägungsentscheidung beantworten. Vielmehr hängt die Erforderlichkeit dessen, was und in welcher Intensität ermittelt und bewertet werden muss, auch davon ab, welche Bedürfnisse für die konkrete planerische Abwägungsentscheidung im Bebauungsplan und die beabsichtigten bzw. tatsächlich getroffenen Festsetzungen bestehen und in welchem Grad das Eigentum und die sonstigen Belange der Planbetroffenen durch die neuen Festsetzungen beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.7.1978, BRS 33 Nr. 1; Urt. v. 20.4.2005, BRS 69 Nr. 19; OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, 2 E 8/09.N, juris und Urt. v. 29.1.2010, 2 E 7/06.N; OVG Koblenz, Urt. v. 12.1.2012, 1 C 10546/11, juris). Diesen Anforderungen werden die Ermittlungen der Antragsgegnerin während des Planaufstellungsverfahrens gerecht. a. Dies gilt zunächst bezüglich der Auswirkungen des Plans auf den möglichen Emissionskonflikt zwischen den vorhandenen und zukünftig zulässigen gewerblichen Nutzungen und den gegenwärtigen und künftigen Wohnnutzungen, insbesondere bezogen auf die zu befürchtenden Einschränkungen für die gewerblichen Nutzer durch die geplanten Festsetzungen. Die Überplanung eines teilweise bereits bebauten Gebiets, insbesondere eines vorhandenen Gewerbegebiets in der Nachbarschaft zu einer bestehenden Wohnnutzung erfordert auch hinsichtlich des in der Abwägung zu beachtenden Trennungsgrundsatzes des § 50 BImSchG und des Gebots der Konfliktbewältigung eine erkennbare sorgfältige Bestandsaufnahme betreffend der vorhandenen Betriebe und ihres zulässigen Emissionsverhaltens (BVerwG, Beschl. v. 8.3.2010, 4 B 76/09, juris; OVG Hamburg, Urt. v. 1.11.2006, 2 E 5/01.N; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 25.5.2012, OVG 2 A 11.10, juris und Urt. v. 10.9.2009, OVG 2 A 2.06, juris; VGH Kassel, Urt. v. 22.4.2010, 4 C 246/09.N, juris; OVG Münster, Urt. v. 7.3.2006, BRS 70 Nr. 21 und Urt. v. 14.5.2004, UPR 2004, 396; VGH Mannheim, Urt. v. 1.3.2012, 5 S 1749/10, juris; OVG Koblenz, Urt. v. 15.11.2011, DVBl 2012, 376 und v. 8.6.2011, 1 C 11239/10, juris; Jäde in: Jäde/Dirnberger/Weiss, BauGB, 6. Aufl. 2010, § 2 Rn. 31; Gierke in: Brügelmann, a.a.O., § 2 Rn. 153). Der Plangeber braucht dabei allerdings eine nicht genehmigte und nach bisherigem Planungsrecht nicht genehmigungsfähige Grundstücksnutzung bei der planerischen Abwägung nicht zu berücksichtigen (BVerwG, Beschl. v. 20.10.1993, NVwZ-RR 1994, 373). Denn er hat allein die durch die Planänderung veranlassten Änderungen des zulässigen Emissionspotentials gewerblicher Betriebe als Lärmvorbelastung im Plangebiet in seine Abwägung einzubeziehen. Haben vorhandene Betriebe vor der Planfeststellung in höherem Maße emittiert als es ihnen aufgrund der Genehmigungslage oder der Gebietsart erlaubt war, handelt es sich nicht um einen schutzwürdigen, abwägungsrelevanten Belang des gewerbetreibenden Mieters oder des Grundeigentümers. Denn Abwehransprüche der benachbarten lärmempfindlichen Grundeigentümer bzw. Nutzer hätten insoweit schon zuvor bestanden. Dasselbe gilt für die immissionsschutzrechtlichen Pflichten der Betreiber nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen nach § 22 Abs. 1 BImSchG. Diese hatten bereits vor der Planänderung ihre Anlagen in einer Weise zu betreiben, dass nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Das bisher zulässige Emissionsverhalten eines vorhandenen Betriebes richtet sich nach seiner konkreten Genehmigung bzw. nach seiner materiellen Genehmigungsfähigkeit in der zuvor geltenden Gebietsart und den dort zulässigen Immissionsrichtwerten nach der technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (Nr. 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm, TA Lärm, 6. Allg. Verwaltungsvorschrift zum BImSchG v. 26.8.1998, GMBl 1998 S. 503). Dagegen sind bei der erstmaligen Festsetzung eines Baugebiets Messungen der tatsächlichen Emissionen durch Verkehrswege oder bereits legal angesiedelte emittierende gewerbliche Nutzer zur Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Lärmvorbelastung regelmäßig erforderlich, wenn die geplante Gebietsart lärmempfindliche Nutzungen wie z.B. Wohnnutzungen zulassen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.2007, BVerwGE 128, 238; OVG Berlin-Brandenburg, Urteile v. 25.5.2012, OVG 2 A 11.10, juris und v. 10.9.2009, OVG 2 A 2.06, juris; OVG Münster, Urt. v. 7.3.2006, BRS 70 Nr. 21). Nach diesen Maßstäben hat die Antragsgegnerin ihre Ermittlungspflichten dadurch erfüllt, dass sie den Bestand der Gewerbebetriebe aufgenommen, deren Genehmigungslage festgestellt und in die Abwägung eingestellt hat, dass sich der Gewerbehof zuvor im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO (Baupolizeiverordnung der Freien und Hansestadt Hamburg vom 8.6.1938) und nicht auf einer unbeplanten Fläche befunden hat. Keiner der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfeststellung auf dem Gewerbehof der Antragstellerin ansässigen Betriebe besaß nach den Ermittlungen der Antragsgegnerin eine Nutzungsgenehmigung, die ihm Emissionen gestattet hätte, die über die im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zulässigen Emissionen hinausgingen (ebenso bereits OVG Hamburg, Beschl. v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08). Dies gilt insbesondere für den Feinmechanikbetrieb M.. Der Betrieb durfte jedoch wie die anderen zum Zeitpunkt der Planfeststellung ansässigen Gewerbebetriebe im Rahmen des im Geschäftsgebiet zulässigen Emissionspotentials emittieren. Er wurde dort geduldet und es liegen weder durch vorausgegangene Lärmbeschwerden noch nach den Angaben der Antragstellerin oder nach einer typisierenden Betrachtung der Nutzungsart Anhaltspunkte dafür vor, dass der Betrieb dort nicht materiell genehmigungsfähig war. Denn das Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO diente geschäftlichen und gewerblichen Zwecken, wobei erheblich belästigende Geschäfts- und Gewerbebetriebe unzulässig waren. Insofern kommt es nicht darauf an, ob die Antragsgegnerin auf weitere Ermittlungen verzichten durfte, weil sie während des Planaufstellungsverfahrens davon ausgegangen ist, der Emissionskonflikt müsse und könne nachträglich auf der Genehmigungsebene gelöst werden. b. Auch die Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe bei der Festsetzung des Mischgebiets für ihr Grundstück ihr wirtschaftliches Interesse an der Ansiedlung stärker emittierender Betriebe nicht hinreichend im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB ermittelt, führt nicht zum Erfolg. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, kann sich die Antragstellerin allein auf ihr Interesse berufen, weiterhin die bisher zulässigen Nutzungsarten auf ihrem Gewerbehof anzusiedeln. Insoweit hat die Antragstellerin nicht konkret genug dargelegt, welche wirtschaftlichen Einbußen ihr durch die neuen Festsetzungen drohen, d.h. an welche Betriebe sie keine Gewerbeflächen auf dem Gewerbehof mehr vermieten kann, welche vorhandenen Betriebe aufgrund der Planung eine Kündigung in Betracht ziehen und zu welchen Einkommenseinbußen dies führt. Diese in ihrer Sphäre liegenden Fragen hätte die Antragsgegnerin ohne ihre Mitwirkung nicht von sich aus ermitteln können. Soweit in der Vergangenheit möglicherweise Nutzungsgenehmigungen für Betriebe erteilt worden sind, die im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht zulässig waren, wäre dieses Interesse bereits nicht in die Abwägung des Plangebers einzustellen. 6. Auch die ebenfalls gemäß §§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB rechtzeitig gerügten Fehler bei der Bewertung der abwägungsrelevanten Belange gemäß § 2 Abs. 3 BauGB liegen nicht vor, da die Antragsgegnerin die objektive Gewichtigkeit einzelner Belange nicht verkannt hat. a. Dies gilt zum einen hinsichtlich der geltend gemachten eigenen Interessen der Antragstellerin. Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes gemäß § 1 Abs. 7 BauGB abwägungserheblich. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Die Planbetroffenen besitzen jedoch in der Regel ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass die Festsetzungen des Plans nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werden. Bei der Entscheidung über eine Planänderung hat der Plangeber besonders zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die Planunterworfenen (oder auch Nachbarn des Plangebietes bzw. Planänderungsbereiches) auf die Fortgeltung der Planfestsetzungen eingerichtet haben und welches Gewicht diesem Vertrauen in die Fortgeltung der bisherigen Festsetzungen zukommt (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 26.10.2011, DVBl 2012, 40 m.w.N.). Hinsichtlich des Ob und auch hinsichtlich der Tragweite zulässiger Planänderungen kommt es auf das Gewicht der konkurrierenden Interessen an, welche in diesem Fall für eine Planänderung streiten (BVerwG, Urt. v. 31.8.2000, NVwZ 2001, 560 m.w.N.). Denn die Interessen anderer Grundstückseigentümer an einer Veränderung der Nutzungsmöglichkeiten auf ihren Grundstücken sind – wie bereits erwähnt - gegenüber den Interessen anderer Grundstückseigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten gleichwertig. Eine Fehlgewichtung der Eigentümerinteressen der Antragstellerin gegenüber den gleichrangigen Interessen anderer Eigentümer und öffentlicher Interessen auf Schaffung bzw. Ausweitung der Wohnnutzungen ist nicht festzustellen. Denn die der Antragstellerin durch die Planung entstehenden Einschränkungen für die Vermietbarkeit ihres Grundstücks sind marginal. Die Antragsgegnerin hatte in ihre Abwägung die Differenz der zulässigen Emissionen im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO zu den im geplanten Mischgebiet nach § 6 BauNVO zulässigen Emissionen als Belang der an Gewerbebetriebe vermietenden Grundeigentümerin in die Abwägung einzustellen. Entgegen der Vorstellung der Antragstellerin bestehen jedoch zwischen den Immissionsrichtwerten, die für das zuvor festgesetzte Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO gemäß Nr. 6.1 der TA Lärm zugrunde gelegt werden müssen und denen, die im nun festgesetzten Mischgebiet nach § 6 BauNVO maßgeblich sind, keine wesentlichen Unterschiede. Immissionsrichtwerte wie etwa in der TA Lärm existieren für die Festsetzung eines Geschäftsgebiets nicht. Sie lassen sich nur durch eine Parallelwertung zu einem in der TA Lärm erfassten Gebietstyp nach der Baunutzungsverordnung gewinnen. Ein mit dem Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO weitgehend vergleichbarer Gebietstyp findet sich im Kerngebiet nach § 7 BauNVO. Denn im Geschäftsgebiet, das geschäftlichen und gewerblichen Zwecken diente, waren erheblich belästigende Geschäfts- und Gewerbebetriebe unzulässig und Wohnungen sollten nur in besonderen Fällen zugelassen werden. Es bot somit keinen Raum für bei ihrer Tätigkeit in gesteigertem Maße emissionsträchtige Betriebe (vgl. auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. 2, Rn. 136 f., 123; OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, 2 Bs 205/11, juris; Beschl. v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08 und Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris), die für die Arbeitsbevölkerung und den Kundenverkehr im Geschäftsgebiet unzumutbar wären; diese sollten im Industriegebiet der BPVO angesiedelt werden. Die Gebietstypik des Geschäftsgebiets entspricht dagegen nur auf den ersten Blick der des Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO, das vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient und wo nur Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausnahmsweise zugelassen werden können (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Dennoch ist zu berücksichtigen, dass dem Plangeber nach der BPVO kein Gebietstyp für Handelsbetriebe, Verwaltungsgebäude etc. (heute Kerngebiet nach § 7 BauNVO) zur Verfügung stand, mit der Folge, dass diese störungsärmeren Nutzungsarten vorrangig im Geschäftsgebiet angesiedelt werden mussten. Zwar mag es der Ausweisungspraxis des hamburgischen Plangebers in einzelnen Baustufenplänen entsprochen haben, die Festsetzung „Geschäftsgebiet“ gelegentlich auch dort vorzunehmen, wo bei der Planaufstellung vorwiegend produzierendes Gewerbe vorzufinden war (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 357) und nach den Maßstäben der BauNVO im Bestand ein Gewerbegebiet i.S. der BauNVO vorhanden gewesen sein könnte. Dies war jedoch nicht der Regelfall. Vielmehr ist nach der inneren Systematik der Vorschrift das Geschäftsgebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO vorrangig auf die Aufnahme von Einrichtungen mit zentraler Handels- und Dienstleistungsfunktion ausgerichtet, wie sie für innerstädtische Zentrumslagen typisch sind, die zwar auch andere Gewerbebetriebe umfassen können, durch solche aber nicht geprägt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 20.12.2011, a.a.O.). Das Kerngebiet nach § 7 BauNVO dient vorwiegend ebenfalls der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur sowie von Betriebswohnungen und nur ausnahmsweise allgemeinen Wohnzwecken. Die zulässigen Immissionsrichtwerte bezüglich gewerblicher Anlagen im Geschäftsgebiet entsprechen daher in etwa den Werten des Kerngebiets gemäß § 7 BauNVO (hinnehmbarer Dauerschallpegel 60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts, vgl. Nr. 6.1. c TA Lärm). Dieselben Richtwerte (60 dB (A) tagsüber und 45 dB (A) nachts) sieht Nr. 6.1 der TA Lärm auch für das Mischgebiet nach § 6 BPVO vor. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin selbst möglicherweise davon ausgegangen ist, im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO seien ähnlich wie im Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO stärker emittierende, klassische Gewerbebetriebe zulässig als im Mischgebiet (vgl. Nr. 5.1.2 der Planbegründung) und dass sie folglich eine stärkere Nutzungseinschränkung des Gewerbehofs durch die Mischgebietsfestsetzung angenommen hat, ist unschädlich. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zu Gunsten der Antragstellerin auch eine größere Einschränkung deren Möglichkeiten bei der Auswahl der gewerblichen Mieter abgewogen hat als sie bei objektiver Betrachtung vorliegt. Ein Interesse der Antragstellerin, durch die Vermietung von Gewerberäumen ein eigenes Gewerbe im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG weiter betreiben zu können, musste die Antragsgegnerin nicht berücksichtigen, da die Antragstellerin mit dieser Tätigkeit kein Gewerbe ausübt. Gewerbe ist jede selbständige, nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und die sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn diese Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs oder als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist (§ 15 Abs. 2 S. 1 EStG). Hinzukommen muss als ungeschriebenes negatives Tatbestandsmerkmal, dass die Betätigung den Rahmen einer privaten Vermögensverwaltung überschreitet (zur Abgrenzung vgl. BFH, Urt. v. 31.5.2007, BFHE 218, 183; Beschl. v. 20.10.2009, BFH/NV 2010, 198). Die Vermietung unbeweglichen Vermögens ist regelmäßig, sofern keine Nebenleistungen angeboten werden, private und als solche nicht gewerbesteuerpflichtige Vermögensverwaltung (BFH, Beschl. v. 28.9.2010, X B 42/10, juris und Urt. v. 6.3.1997, BFH/NV 1997, 762; § 2 Abs. 1 GewStG i.V.m. § 21 EStG). Liegen besondere Umstände vor, welche der Betätigung des Vermieters als Ganzes gesehen das Gepräge einer selbständigen, nachhaltigen, vom Gewinnstreben getragenen Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr verleihen (§ 15 Abs. 2 EStG), ist eine gewerbliche Tätigkeit anzunehmen. Dann tritt die bloße Nutzung des Vermögens im Wege der Gebrauchsüberlassung zurück (BFH, Beschl. v. 28.8.2002, BFH/NV 2003, 152 und Urt. v. 2.5.2000, BFH/NV 2001, 14). Solche besonderen Umstände sind jedoch für die Antragstellerin weder nachvollziehbar dargetan noch offenbar. b. Soweit die Antragstellerin rügt, die Belange der Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB an einer Aufrechterhaltung einer gewerblich nutzbaren Baufläche seien nicht ausreichend bewertet worden, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Aus der Planbegründung unter 5.1.2 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin die Interessen der zum maßgeblichen Zeitpunkt der Planfestsetzung vorhandenen gewerblichen Nutzer zutreffend erkannt hat, dass sie diese entsprechend ihrer Wohnverträglichkeit neben den zu fördernden Wohnnutzungen festschreiben und die Mischgebietsflächen für weitere wohnverträgliche gewerbliche Nutzungen vorhalten wollte. Mit der Festsetzung eines Mischgebiets auf dem überwiegend gewerblich genutzten Teil des früheren Geschäftsgebiets stehen nach wie vor für mischgebietsverträgliche Nutzungen geeignete Flächen zur Verfügung. Wie oben bereits dargestellt war auch im zuvor festgesetzten Geschäftsgebiet kein Raum für erheblich belästigende Gewerbebetriebe. Die Antragsgegnerin war daher nicht gehalten, Flächen für stärker emittierende, weder geschäftsgebiets- noch mischgebietsverträgliche gewerbliche Nutzungen vorzuhalten. c. Die Interessen der gegenwärtigen und zukünftigen Wohnnutzer im Plangebiet bzw. der Grundeigentümer, die an einer Schaffung von Wohnraum interessiert sind, und insbesondere die des Investors auf dem Grundstück G.-Weg 62 a – d wurden gegenüber den zuvor genannten Interessen der Antragstellerin und der Gewerbetreibenden an einer Aufrechterhaltung gewerblicher Nutzungsmöglichkeiten nicht überbewertet. Die Interessen der privaten Grundeigentümer an einer Beibehaltung der bisherigen Nutzungsarten auf ihrem Grundstück wie an einer Veränderung derselben sind bei der Abwägung im Planaufstellungsverfahren grundsätzlich gleichrangig. Die Entscheidung des Plangebers, einem Belang gegenüber dem anderen den Vorzug zu geben, stellt insbesondere dann keine Fehlgewichtung der Belange dar, wenn - wie hier - das Interesse verschiedener Grundeigentümer im Plangebiet sich mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans deckt und zudem ein öffentliches Interesse an der Schaffung neuer Nutzungsmöglichkeiten besteht. 6. Die Festsetzung der Gebietsarten Mischgebiet und Allgemeines Wohngebiet beinhaltet nicht den gemäß §§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 214 Abs. 3 Satz 2 2. Halbsatz BauGB gerügten Fehler im Abwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 7 BauGB. Die Aufstellung eines Bebauungsplans erfordert die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander (vgl. § 1 Abs. 7 BauGB). Ein Abwägungsausfall oder ein Verstoß gegen das Gebot der Abwägungsbereitschaft in der Gestalt, dass die Antragsgegnerin voreingenommen war und allein im Hinblick auf die wirtschaftlichen Interessen des Investors des Grundstücks G.-Weg 62 a – d keine sachgerechte Abwägung der gegenläufigen Interessen vorgenommen hat, ist nicht ersichtlich (a.). Auch ist kein Verstoß gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG oder gegen den Grundsatz der Konfliktbewältigung festzustellen (b.). a. Aus den Feststellungsakten der Antragsgegnerin als äußeren Vorgängen ergibt sich kein Hinweis auf eine Vorabbindung des erst seit Februar 2010 im Amt befindlichen Leiters des Bezirksamts Hamburg E. zum maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung des Bebauungsplans L. 53 am 4. August 2010. Auf seine Abwägungsentscheidung ist abzustellen, denn gemäß § 35 Abs. 2 des Bezirksverwaltungsgesetzes nimmt der Bezirksamtsleiter die Aufgaben des Bezirksamts wahr, ist somit Inhaber der Planungskompetenz und trifft die verbindliche Abwägungsentscheidung nach § 1 Abs. 7 BauGB (OVG Hamburg, Urt. v. 30.5.2012, 2 E 11/09.N und Urt. v. 30.4.2008, 2 E 4/05.N, HmbJVBl 2009, 55). Da dem Bezirksamtsleiter nur der Feststellungsordner vorgelegt wurde, kann noch nicht einmal festgestellt werden, dass ihm das Baugenehmigungsverfahren für das Grundstück G.-Weg 62 a – d oder die Zahlung des Investors an den Autolackierbetrieb auf dem Gewerbehof der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Feststellung es Plans bekannt waren. Denn Hinweise darauf sind nicht Bestandteil dieses Ordners. Doch selbst wenn er von den Interessen des Investors und dessen Initiative für die Planänderung Kenntnis gehabt hätte, sind keine Anhaltspunkte für einen Abwägungsausfall des Bezirksamtsleiters wegen einer inneren Vorabbindung ersichtlich. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Feststellung des Plans am 4. August 2010 war die Baugenehmigung für die Neubebauung des Grundstücks G.-Weg 62 a – d vom 2. September 2008 bereits bestandskräftig und das Bauvorhaben hatte mindestens begonnen. Die Feststellung des Plans hatte also auf das Vorhaben des Investors keinen Einfluss mehr. Es gibt auch keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Plan vorrangig den Interessen des Investors des Grundstücks G.-Weg 62 a – d zugutekommt, auch wenn dieser das Planverfahren angestoßen haben mag. Sowohl die Festsetzungen als auch die Begründung des Bebauungsplans zeigen, dass die Antragsgegnerin einer Gesamtkonzeption zum Ausbau der Wohnnutzungen im Plangebiet gefolgt ist, um dem gewachsenen Charakter des Gebiets und der großen Nachfrage nach familiengerechtem Wohnraum zu entsprechen (vgl. 5.1.1 und 5.1.2 der Planbegründung). Die Festsetzung eines Mischgebiets für das Grundstück G.-Weg 62 a – d und nicht eines Allgemeinen Wohngebiets spiegelt wider, dass die Antragsgegnerin nicht allein den Interessen der neuen Wohnnutzer auf diesem Grundstück entgegen gekommen ist, sondern um einen Ausgleich mit den Interessen der vorhandenen emittierenden Gewerbetreibenden bemüht war. Schließlich führt der Umstand, dass der Investor den früher auf dem Gewerbehof ansässigen Autolackierbetrieb zu einer Verlagerung seiner Betriebsstätte bewegt hat, nicht zu der Annahme eines Abwägungsausfalls wegen Voreingenommenheit. Denn die Abwanderung dieses Betriebes kam nicht nur den Interessen des Investors entgegen, sondern auch den zum Ausdruck gebrachten eigenen Interessen der Antragsgegnerin, in Übereinstimmung mit den Vorgaben des Flächennutzungsplans im Plangebiet neue Wohnflächen zu schaffen. b. Die Abwägung verstößt ferner nicht gegen das Trennungsgebot oder das Gebot planerischer Konfliktbewältigung. Nach dem Trennungsgebot des § 50 BImSchG dürfen im Hinblick auf das Emissionsverhalten und die Immissionsempfindlichkeit der Nutzungen unverträgliche Baugebiete grundsätzlich nicht nebeneinander geplant werden. Ein Bebauungsplan verfehlt deshalb seine Aufgabe, eine geordnete städtebauliche Entwicklung zu gewährleisten, wenn er dem Wohnen dienende Gebiete anderen Gebieten so zuordnet, dass schädliche Umwelteinwirkungen auf die Wohngebiete nicht soweit wie möglich vermieden werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 23.1.2002, BRS 65 Nr. 9). Die benachbarte Festsetzung von Wohngebieten und Mischgebieten stellt danach keinen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz dar, da es sich um einen gleitenden Übergang der in den Baugebieten zulässigen Anlagen und Nutzungen handelt und nicht um ein Nebeneinander unverträglicher Nutzungen (vgl. VGH München, Beschl. v. 15.5.2009, 1 NE 08.3066, juris m.w.N.). Somit kommt es nicht darauf an, ob bei einer bereits bestehenden Gemengelage ausnahmsweise Baugebiete mit unverträglichen Nutzungen nebeneinander angeordnet werden können. Auch liegt kein Verstoß gegen das Gebot der planerischen Konfliktbewältigung vor. Als eine Ausprägung des Abwägungsgebots verlangt dieser Grundsatz, dass jeder Bebauungsplan die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte grundsätzlich selbst zu lösen hat. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben (OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, BauR 2013, 438). Danach darf eine Überplanung einer Gemengelage zwischen Wohnnutzung und gewerblicher Nutzung regelmäßig einen Immissionskonflikt nicht vorprogrammieren oder verschärfen (OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.2.2006, BRS 70 Nr. 14; OVG Magdeburg, Urt. v. 21.2.2008, 2 K 258/06, juris). Das Gebot der Konfliktbewältigung richtet jedoch keine Planungsschranke auf, die absolute Geltung beansprucht. Eine Planung, die für einzelne Betroffene nachteilige Folgen mit sich bringt, muss nicht deshalb unterbleiben, weil durch die Situationsveränderung Interessenkonflikte entstehen. Die rechtliche Verpflichtung, die das Abwägungsgebot begründet, erschöpft sich darin, die Belange, die sich für und gegen das Planvorhaben anführen lassen, in einen gerechten Ausgleich zu bringen. Es bleibt dem Plangeber unbenommen, ein legitimes Planungsziel auch um den Preis der Zurücksetzung kollidierender Belange zu verwirklichen. Das Gebot der Konfliktbewältigung ist erst dann verletzt, wenn dem Betroffenen dadurch, dass ein durch die Planung hervorgerufenes Problem zu seinen Lasten ungelöst bleibt, ein nach Lage der Dinge unzumutbares Opfer abverlangt wird (vgl. zu allem BVerwG, Beschl. v. 1.9.1999, BRS 62 Nr. 3 m.w.Nachw.; OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.2005, NordÖR 2006, 23). Dies ist hier nicht der Fall. Die Abwägung berücksichtigt zum einen, dass die Wohnnutzungen weder im Mischgebiet noch im angrenzenden Allgemeinen Wohngebiet unzumutbaren Belastungen ausgesetzt sind und zum anderen, dass die gewerblichen Tätigkeiten u.a. auf dem Gewerbehof der Antragstellerin nicht in unzumutbarer Weise beschränkt werden. Die im Mischgebiet liegenden Wohnnutzungen haben das mischgebietstypische Emissionspotential gewerblicher Betriebe hinzunehmen. Da auch nach dem Vortrag der Antragstellerin keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die zum Zeitpunkt der Planaufstellung im Gewerbehof der Antragstellerin vorhandenen Gewerbebetriebe nicht mischgebietsverträglich waren und sich nur ebensolche Betriebe neu ansiedeln dürfen, wird insoweit kein Immissionskonflikt durch die Planung begründet. Auch die planerische Entscheidung, die Baukörperausweisung auf dem Grundstück G.-Weg 64 nicht am bestehenden Gebäuderiegel zu orientieren, der für die Wohnnutzungen auf dem Grundstück G.-Weg 62 a – d eine lärmabschirmende Wirkung besitzen dürfte, stellt keine unzulässige Verschärfung des Immissionskonflikts dar. Denn die von einem Wegfall des Gebäuderiegels betroffenen Wohnnutzungen befinden sich ebenfalls im Mischgebiet und haben das gebietstypische Emissionspotential von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts ebenso hinzunehmen wie die deutlich dichter am Gewerbehof liegenden Wohnnutzungen auf den Grundstücken G.-Weg 68, S.-Allee 4, 6 und 10. Ebenso verhält es sich im Ergebnis mit dem neu festgesetzten Allgemeinen Wohngebiet auf dem Grundstück S.-Allee 14 – 16, das zuvor als Geschäftsgebiets nach § 10 Abs. 4 BPVO ausgewiesen war. Zwar wird durch die neue Gebietsausweisung die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzungen gegen gewerbliche Immissionen grundsätzlich erhöht (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 8.6.2011, 1 C 11239/10, juris). Insoweit ist jedoch zu beachten, dass sich die Baugrenzenfestsetzung an dem bereits vorhandenen Wohngebäude auf dem Grundstück S.-Allee 14 – 16 orientiert und dass den Wohnnutzern wegen der Randlage ihres Wohngebäudes an der Grenze zum Mischgebiet und wegen des Grundsatzes der zeitlichen Priorität des Gewerbehofs (vgl. Nr. 6.7 der TA Lärm) höhere Immissionen zuzumuten sind als die Richtwerte des 6.1. der TA Lärm es vorsehen. Ein beiderseitiges Rücksichtnahmeverhältnis bestand somit schon vor der Planung. 7. Schließlich ist das Abwägungsergebnis bezüglich der Festsetzung der Gebietsarten nicht zu beanstanden. Es ist nicht bereits deshalb fehlerhaft, weil die Gemeinde einen Belang einem anderen vorgezogen hat (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, BVerwGE 34, 301, 309; Beschl. v. 10.11.1998, Buchholz 406.11 § 1 BauGB Nr. 99). Die Überprüfung des Abwägungsergebnisses hat - ganz allgemein - nicht danach zu fragen, ob das Ergebnis Beifall verdient oder ob es sogar optimal ist. Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB ist in Bezug auf das Abwägungsergebnis nur verletzt, wenn bei der Abwägung der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht oder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt. Die objektive Gewichtigkeit eines der betroffenen Belange darf nicht völlig verfehlt werden (BVerwG, Urt. v. 12.12.1969, a.a.O.; v. 5.7.1974, BVerwGE 45, 309, 314 f.; v. 29.9.1978, BVerwGE 56, 283, 289 f., seitdem st. Rspr.; OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.2012, 2 E 7/11.N, juris; OVG Münster, Urt. v. 28.11.2005, BRS 70 Nr. 44; BT-Drucks 15/2250 S. 65; Uechtritz, in: Spannowsky/Uechtritz, a.a.O., § 215 Rn. 13). Die Umzonung des Geschäftsgebiets in ein Mischgebiet für ihr Grundstück beinhaltet keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützte Privateigentum der Antragstellerin. Die geltend gemachte verminderte Nutzbarkeit oder die Wertminderung des Grundstücks sind nicht erkennbar. Wie bereits oben dargestellt, war die Antragstellerin durch die zuvor bestehende bauplanungsrechtliche Festsetzung des Geschäftsgebiets nach § 10 Abs. 4 BPVO wie im jetzigen Mischgebiet nicht berechtigt, wesentlich störende, d.h. stark emittierende Gewerbebetriebe auf ihrem Gewerbehof anzusiedeln. Die im Geschäftsgebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach 6.1 der TA Lärm entsprechen in etwa denen des Kerngebiets. Durch die Mischgebietsfestsetzung ist hinsichtlich der Immissionsrichtwerte keine wesentliche Änderung eingetreten, da für das Kern- und das Mischgebiet nach 6.1 der TA Lärm dieselben Immissionsrichtwerte gelten. Die Antragstellerin hat auch nicht geltend gemacht, dass die Investitionen, die sie im Vertrauen auf die bisherigen Nutzungsmöglichkeiten ihres Gewerbehofs getätigt hat, durch die Umzonung nutzlos geworden sein sollen. Denn eine gewerbliche Nutzung durch emissionsärmere Betriebe wurde bereits vor der Planänderung praktiziert und wird weiterhin ausgeübt. Die Ausweisung des Mischgebiets entspricht zudem nicht nur den Festsetzungen des Flächennutzungsplans in seiner Fassung von 1997 (Wohngebiet), sondern auch der auf verschiedenen Grundstücken des Plangebiets seit langem verwirklichten tatsächlichen Nutzung. Ob die zuvor im Befreiungswege genehmigten Wohnnutzungen im früheren Geschäftsgebiet hätten zugelassen werden dürfen, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Antragsgegnerin wendet auch zu Recht ein, dass mit den neuen Festsetzungen zum Maß der Bebauung auf dem Grundstück der Antragstellerin, die gegenüber den vorangegangenen Maßfestsetzungen eine höheres Maß der Bebauung zulassen, mögliche baugebietsspezifischen Einschränkungen kompensiert werden. Denn die Antragstellerin kann ihr Grundstück nunmehr nicht nur zweigeschossig, sondern im vorderen Bereich viergeschossig und im hinteren Grundstücksbereich dreigeschossig bebauen. Demgegenüber hat sich das zulässige Nutzungsspektrum für die Antragstellerin und für alle weiteren Grundeigentümer des früheren Geschäftsgebiets, deren Grundstücke nun im Mischgebiet liegen, um die Zulassung von Wohnnutzungen erweitert. 8. Auch die weiteren von der Antragstellerin gerügten Festsetzungen des Bebauungsplans L. 53 sind nicht zu beanstanden. a. Die Rüge der Antragstellerin, der grundsätzliche Ausschluss oberirdischer Parkplätze gemäß § 2 Nr. 5 der Verordnung sei rechtswidrig, führt nicht zum Erfolg. Die Festsetzung findet in § 12 Abs. 6 BauNVO ihre Rechtsgrundlage. Danach kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass in Baugebieten oder bestimmten Teilen von Baugebieten Stellplätze und Garagen unzulässig oder nur in beschränktem Umfang zulässig sind, soweit landesrechtliche Vorschriften - wie hier - nicht entgegenstehen. Dieser Regelungsumfang ermächtigt auch zu weiteren Differenzierungen und schließt die Festsetzung ein, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind (OVG Hamburg, Urt. v. 7.6.2012, 2 E 8/09.N; Stock in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 12 BauNVO Rn. 104). Soweit die Antragstellerin anführt, diese Regelung sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, weil sie aufgrund der Bodenverhältnisse nicht überall verwirklicht werden könne, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Die Antragsgegnerin hat darauf hingewiesen, dass aufgekommene Bedenken zur Bodenbeschaffenheit noch im Laufe des Planungsverfahrens ausgeräumt worden seien. Auch die dieser Festsetzung zugrundeliegende Abwägung ist nicht zu beanstanden. Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Mischgebiet seien oberirdische Parkplätze für das Funktionieren der Betriebe unverzichtbar, ist die Antragsgegnerin diesem Bedürfnis mit einer Ausnahmeregelung entgegengekommen (§ 2 Nr. 5 Satz 2 der Verordnung). Diese lässt für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr ausnahmsweise oberirdische Parkplätze zu, sofern die Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Angesichts des in Mischgebieten gegenüber allgemeinen Wohngebieten erhöhten Richtwerts für Lärmbelastungen, der hier allein relevant sein dürfte, ist nicht erkennbar, inwiefern diese Werte durch Parkvorgänge regelmäßig überschritten werden könnten. b. Die auf § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB gestützte Ausweisung einer 3 m breiten und 29,7 m langen Straßenverkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragstellerin begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Festsetzung entspricht dem bei der Aufstellung der Bauleitpläne insbesondere zu berücksichtigenden Allgemeinbelang des Verkehrs (§ 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB) und verstößt auch nicht in einer gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblichen Weise gegen das in § 1 Abs. 7 BauGB n. F. normierte Abwägungsgebot. Zwar ist bei der Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) nicht vorweg zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine spätere Enteignung der betroffenen Grundstücksteile erfüllt sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.3.1998, NVwZ 1998, 845 m.w.N.). Ob die Beschränkung des Grundeigentums gerechtfertigt ist, die die Festsetzung mit ihrem In-Kraft-Treten bewirkt, ist aber bei der Abwägung relevant (VGH München, Urt. v. 18.7.2002, BRS 65 Nr. 12). Die Belange des Verkehrs sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB als öffentliche Belange zu berücksichtigen; insbesondere begegnet die prognostische Einschätzung des zukünftig höheren Verkehrsaufkommens und damit der Umfang der festgesetzten Straßenverkehrsflächen keinen Bedenken. Der Plan zielt auf eine wohnliche Verdichtung in dem Quartier, das bislang durch eine vergleichsweise großzügige Siedlungsstruktur und durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist. Dieses Planungskonzept schließt die Schaffung ausreichender, der Wohnqualität entsprechender Straßen- und Wegeverbindungen auch für Fußgänger und Radfahrer ein, was sich nach den örtlichen Verhältnissen nicht ohne Inanspruchnahme von Privateigentum verwirklichen lässt. Die Antragstellerin ist, wie auch andere Eigentümer im Plangebiet, von einer solchen Inanspruchnahme betroffen, allerdings in einer geringfügigen Weise. Im Fall der Antragstellerin macht der nunmehr als Verkehrsfläche ausgewiesene Grundstücksteil von 89 m² bezogen auf die Grundstücksfläche von insgesamt 4.372 m² nur ca. 2 % aus. Hinzu kommt, dass kein Baulandentzug stattgefunden hat, da der betreffende Grundstücksstreifen auch nach dem Bebauungsplan L. 3 nicht bebaubar, also nicht wirtschaftlich nutzbar war. Soweit die Antragstellerin rügt, die Antragsgegnerin hätte stattdessen auf der gegenüberliegenden Seite des G.-Wegs eine Straßenerweiterung vornehmen sollen, da bereits einmal in den 40er bzw. 50er Jahren des letzten Jahrhunderts eine Straßenverbreiterung zu Lasten des Grundstücks G.-Weg 66/66 a (heutige Bezeichnung) vorgenommen worden sei, führt der Einwand nicht zum Erfolg. Der Plangeber ist nur innerhalb des Plangebiets an den Grundsatz der Lastengleichheit gebunden, d.h. nur unter den planbetroffenen Grundeigentümern. Die Ausmaße des Plangebiets bestimmt der Plangeber jedoch im Rahmen seiner städtebaulichen Gestaltungsfreiheit. Die Grundstücke östlich des G.-Wegs liegen nicht mehr im Plangebiet. c. Die zeichnerischen Festsetzung erhaltenswerter Bäume gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b BauGB ist ebenfalls nicht fehlerhaft. Der Umstand, dass zumindest der Baum im Vorgarten des Grundstücks der Antragstellerin bei der Realisierung der Straßenverbreiterung auf der Straßenverkehrsfläche stünde und dass auch die Krone des Baums an der Grenze zwischen den Grundstücken G.-Weg 64 und G.-Weg 66 weit in die Straßenverkehrsfläche hineinragen würde, stellt keinen Abwägungsfehler dar. Denn mit der zeichnerischen Festsetzung dieser erhaltenswerten Bäume hat die Antragstellerin sich nicht in Widerspruch zur Planung der Straßenverkehrsflächen gesetzt. Sie befinden sich als „Straßenbegleitgrün“ im Gehwegbereich, wo sie den Verkehr nicht behindern und stehen daher einer Erweiterung der Verkehrsfläche nicht entgegen. Die weitere Rüge der Antragstellerin, der Schutz des Baumes im Vorgarten ihres Grundstücks sei grundlos als Rechtfertigung dafür herangezogen worden, die Baugrenze für die Straßenrandbebauung mit einem größeren Abstand zum G.-Weg als bisher festzusetzen, betrifft nicht die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 25 lit. b BauGB. Die Baugrenzenfestsetzung ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Die vordere Baulinie orientiert sich an den Nachbargebäuden auf den Grundstücken G.-Weg 68 und G.-Weg 64 und begegnet unabhängig von der Frage, ob sie zum Schutz eines Baums erforderlich ist, keinen rechtlichen Bedenken d. Auch das in § 2 Nr. 6 Satz 2 des Verordnungstexts enthaltene Gebot, (nur) in den Mischgebieten Fahrwege, oberirdische Stellplätze und Lagerplätze in wasserundurchlässigem Aufbau zu versiegeln, ist nicht zu beanstanden. Die Festsetzung zur Errichtungsweise der Stellplätze, Lagerplätze und Fahrwege ist auf § 9 Abs. 1 Nr. 20 und Nr. 4 BauGB gestützt. Die der Festsetzung in § 2 Nr. 6 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 53 vorausgegangene Abwägung hat in differenzierter Weise die Belange des Grundwasser- und Bodenschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 lit. a BauGB) sowie die Bodenschutzklausel des § 1a Abs. 2 Satz 1 BauGB, wonach mit Grund und Boden sparsam umgegangen und u.a. die Bodenversiegelung vermieden werden soll, berücksichtigt. § 2 Nr. 6 Satz 1 der Verordnung zum Bebauungsplan L. 53 verpflichtet nämlich in diesem Sinne und zur Entlastung der bereits belasteten Regenwassersiele im Plangebiet die Eigentümer der im Wohngebiet liegenden Grundstücke, Stellplätze und Zufahrten wasserdurchlässig herzustellen. Ausschließlich für die gewerblich genutzten Flächen der Mischgebiete beachtet die Antragsgegnerin vorrangig die Vorgaben des § 1 Satz 2 des Bundesbodenschutzgesetzes, wonach Vorsorge gegen nachteilige Einwirkungen auf den Boden zu treffen ist. Wenn sie für gewerblich genutzte Flächen im Mischgebiet durch das vermehrte Verkehrsaufkommen insbesondere durch Lastkraftwagen stärkere Gefahren für Bodenverunreinigungen befürchtet und daher für die Errichtung neuer Stellplätze und Zufahrten ein Versiegelungsgebot erlässt, ist dies vor dem Hintergrund der zulässigen Differenzierung unterschiedlicher Sachverhalte unbedenklich. Es ist auch nicht erkennbar, dass durch diese räumlich begrenzte Festsetzung und angesichts der überwiegenden Festsetzung von Wohngebieten, in denen das Versiegelungsgebot nicht gilt, eine Überlastung der Regenwassersiele eintreten kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Denn die Frage, ob bei der Bekanntmachung einer erneuten Planauslegung, bei der gemäß § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB die Einwendungen der Öffentlichkeit auf nicht umweltbezogene Änderungen des vorangegangenen Entwurfs beschränkt worden sind, das Hinweiserfordernis für umweltbezogene Informationen gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zur Anwendung kommt, besitzt grundsätzliche Bedeutung und ist höchstrichterlich noch nicht geklärt. Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines Gewerbehofs gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans L.53. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des 4.372 m² großen Grundstücks G.-Weg 66/66a in Hamburg-E. (Flurstück …. der Gemarkung L...), auf dem sich straßenseitig ein im Jahr 1922 errichtetes Wohnhaus und im hinteren Grundstücksbereich ein Gewerbehof mit mehreren selbständigen Gewerbebetrieben in einzelnen oder miteinander verbundenen Gebäuden befinden. Die Betriebsgebäude sind an den Grundstücksgrenzen errichtet worden, mittig dazwischen befindet sich ein gemeinsam genutzter Hof, der als Stellplatzfläche für Kraftfahrzeuge genutzt wird. Die Räumlichkeiten sind an unterschiedliche Gewerbetreibende vermietet. Im Juli 2010 – zum Zeitpunkt der Feststellung des angegriffenen Bebauungsplans - waren auf dem Gewerbehof eine Softwareberatungsfirma, ein Sattler und Feintäschner, ein Großhändler für Sport- und Campingartikel, ein Fleischgroßhandel, ein Werbegestalter und das Unternehmen M., GmbH, das eine mechanische Werkstatt betreibt, ansässig. Auch das Grundstück G. Weg 64, das entlang der gemeinsamen Grenze zum Grundstück der Antragstellerin mit einem rechtwinklig zum G.-Weg gesetzten mehrgeschossigen Gebäuderiegel bebaut ist, wurde und wird heute noch gewerblich genutzt. Das Grundstück der Antragstellerin war vor der Feststellung des streitgegenständlichen Bebauungsplans durch den Bebauungsplan L. 3 vom 9. Dezember 1963 (HmbGVBl. S. 226) als Geschäftsgebiet „G 2 g“ nach § 10 Abs. 4 BPVO ausgewiesen. An der 29,7 m langen Straßenfront zum G.-Weg hin war auf dem Grundstück in einer Tiefe von ca. 7,50 m eine nicht überbaubare private Grünfläche festgesetzt. Das Geschäftsgebiet erstreckte sich westlich des G.-Wegs von der Hausnummer G.-W 56 in südlicher Richtung bis zur Einmündung der S.-Allee und dort bis zur Hausnummer 16. Das Grundstück der Antragstellerin war bis auf einen Grenzstreifen von ca. 16 m zum Grundstück L.-Weg 14 – 16 von Grundstücken umgeben, die ebenfalls als Geschäftsgebiet ausgewiesen waren. Im Abstand von ca. 20 m zu ihrer Grundstücksgrenze war nach dem Bebauungsplan L. 3 auf dem Grundstück L.-Weg 14 – 16 ein Baukörper zur Wohnnutzung „W 4 g“ ausgewiesen. Im Geschäftsgebiet wurde in der Folgezeit auf verschiedenen Grundstücken planwidrig die Errichtung von Wohngebäuden genehmigt, die inzwischen errichtet worden sind. Der Flächennutzungsplan von 1997 sieht für das Plangebiet Wohnbauflächen vor. Auf dem Grundstück G.-Weg 62 a – d (Flurstück ….) wurde im Jahr 2003 ein Bürogebäude mit Tiefgarage errichtet. Da die Eigentümerin jedoch die Büroflächen nur mit Schwierigkeiten vermieten konnte, beantragte sie im Juni 2003 die Genehmigung zum Umbau und zur teilweisen Umnutzung als Wohngebäude. Die Antragsgegnerin lehnte diesen Antrag im Dezember 2003 unter Hinweis darauf ab, dass eine Befreiung von der nachbarschützenden Festsetzung des Geschäftsgebietes ohne Änderung des Bebauungsplans nicht in Betracht komme. Im November 2005 beantragte die Eigentümerin die Genehmigung eines Neubauvorhabens für zwei dreigeschossige Mehrfamilienhäuser mit Staffelgeschoss mit 40 Wohneinheiten auf dem Grundstück. In der Folgezeit begann die Antragsgegnerin mit der Umplanung eines Teilgebiets des Bebauungsplans L. 3 – unter der Bezeichnung L. 53. An der öffentlichen Plandiskussion zum Planentwurf L.53 am 19. September 2006 beteiligte sich die Antragstellerin und betonte ihr Interesse, weiterhin den Gewerbehof zur Vermietung an typische, gegebenenfalls emittierende Gewerbe nutzen zu können. Die Antragsgegnerin ermittelte ausweislich eines Aktenvermerks vom 5. Juli 2007 den Bestand und die Genehmigungssituation der auf dem Gewerbehof ansässigen Gewerbetreibenden. Eine Nutzungsgenehmigung für das Unternehmen M. findet sich in den Bauakten nicht; die Antragsgegnerin hatte jedoch ausweislich einer in den Bauakten dokumentierten Bestandsaufnahme bereits im Juni 1996 Kenntnis von dem Betrieb der M. GmbH auf dem Gewerbehof. Im Jahr 1974 war die Erweiterung eines zuvor nicht ausdrücklich genehmigten Autolackierbetriebes auf dem Gewerbehof der Antragstellerin genehmigt worden. Im Rahmen der Beteiligung öffentlicher Träger machten die Behörde für Wirtschaft am 25. September 2007 ebenso wie die Handelskammer am 13. November 2007 geltend, der Gewerbehof solle als solcher gesichert werden, auch hinsichtlich seiner betriebsnotwendigen Entwicklung. Im Aufstellungsbeschluss vom 21. Februar 2008 (Amtl. Anz. Bl. 594) erklärte die Antragsgegnerin, mit dem Bebauungsplan L. 53 sollten eine gemischte Nutzungsstruktur mit einem Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe entwickelt sowie zusätzliche Wohnbauflächen geschaffen werden. Am 7. März 2008 wurde die öffentliche Auslegung des Planentwurfs im Amtlichen Anzeiger (S. 595) bekanntgemacht. Die erste öffentliche Auslegung des Planentwurfs und der Planbegründung fand vom 17. März bis zum 16. April 2008 statt. Der Planentwurf sah für das Grundstück der Antragstellerin eine Ausweisung als Mischgebiet und teilweise angrenzend ein Allgemeines Wohngebiet vor. In dieser Fassung der Planbegründung führte die Antragsgegnerin unter 5.1.2 aus, auf dem Gewerbehof sei ein Autolackierbetrieb ansässig, der in einem Mischgebiet nicht zulässig sei, weiterhin gebe es dort einen Maschinenbaubetrieb, der möglicherweise die Lärmwerte überschreite. Diese Betriebe hätten Bestandsschutz. Bei heranrückender Wohnbebauung müssten sie für den Fall, dass von ihnen schädliche Umweltauswirkungen verursacht würden, mit einschränkenden Auflagen rechnen. Die Antragstellerin machte am 15. April 2008 Einwendungen geltend, u.a. bezüglich der unerwünschten Änderung der Gebietsausweisung, welche die Interessen der gewerblichen Mieter wegen der gestiegenen Schutzbedürftigkeit der Wohnnutzer vor Immissionen sowie ihre eigenen Interessen an der Nutzbarkeit ihres Grundstücks erheblich beeinträchtige. Am 26. Juni 2008 stimmte die Bezirksversammlung dem Planentwurf mit Ausnahme der Baugrenzenfestsetzung für das Grundstück L.-Weg 10 – 12 zu, da diese nach einer erneuten Auslegung des Plans verkleinert werden sollte. Die erneute öffentliche Auslegung vom 4. – 22. August 2008 wurde am 25. Juli 2008 im Amtlichen Anzeiger (S. 1491) bekannt gemacht. Im Bekanntmachungstext zur erneuten öffentlichen Auslegung hieß es erneut: „Zu Umweltthemen liegen Stellungnahmen und Informationen, unter anderem zu Altlastflächen und zu erhaltenden Bäumen, vor.“ Weiter führte der Bekanntmachungstext aus, dass während der erneuten öffentlichen Auslegung Anregungen nur zu den geänderten Teilen des ausliegenden Bauleitplanentwurfs vorgebracht werden könnten. Die Änderungen, die zur erneuten Auslegung des Plans geführt hatten, wurden in der Bekanntmachung nicht genannt. Ausgelegt wurden zwischen dem 4. und dem 22. August 2008 der Planentwurf in der Fassung der ersten Auslegung, in dem die neue Baugrenzenfestsetzung für das Grundstück L.-Weg 10 – 12 rot markiert war, der geänderte Planentwurf sowie die Planbegründung. Änderungen der Planbegründung wurden nicht gekennzeichnet. Ausweislich der Planbegründung lagen der Antragsgegnerin umweltbezogene Stellungnahmen zum Grundwasser, zum Boden, zu Altlastenflächen und zu erhaltenden Bäumen vor. In der ausgelegten Planbegründung hieß es unter 5.1.2 nunmehr, der Maschinenbaubetrieb könne durch bauliche Maßnahmen die zulässigen Lärmwerte einhalten. Der Autolackierbetrieb könne jedoch voraussichtlich mit vertretbaren Mitteln seine Emissionen nicht auf das bei heranrückender Wohnbebauung erforderliche Maß beschränken. In diesem Fall werde der Betrieb nicht an dem Standort verbleiben können. Die Antragstellerin machte im zweiten Auslegungszeitraum erneut Einwendungen geltend. Ermittlungen hinsichtlich der vom Gewerbehof ausgehenden Emissionen nahm die Antragsgegnerin nicht vor. Der auf dem Gewerbehof der Antragstellerin ansässige Autolackierbetrieb hatte zwischenzeitlich seine Betriebsstätte auf ein Grundstück außerhalb des Plangebiets verlagert, nachdem ihm - durch die Antragsgegnerin vermittelt - der Wohnungsbauinvestor des Grundstücks G.-Weg 62 a - d im Juli 2007 eine Zahlung geleistet hatte. Nach Feststellung der Planreife erteilte die Antragsgegnerin der Eigentümerin des Grundstücks G.-Weg 62 a – d eine Baugenehmigung für zwei dreigeschossige Wohngebäude mit Staffelgeschoss und insgesamt 41 Wohneinheiten, die in einem Abstand von 20 m vom Gewerbehof der Antragstellerin und getrennt durch das Grundstück G.-Weg 64 (Flurstück ….) errichtet werden sollten. Die Antragsgegnerin legte hiergegen Widerspruch ein und beantragte die Anordnung dessen aufschiebender Wirkung. Letzteres lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 4. November 2008 (7 E 2753/08) ab; die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (vgl. Beschl. des Senats v. 9.1.2009, 2 Bs 226/08). Die Wohngebäude auf dem Grundstück G.-Weg 62 a – d sind zwischenzeitlich errichtet worden. Nach der Zustimmung der Bezirksversammlung am 30. April 2009 wurde dem neuen Bezirksamtsleiter mit Verfügung vom 8. Juni 2010 der „Feststellungsordner“ mit der Bitte um Feststellung des Bebauungsplans zugeleitet. In diesem befanden sich u.a. die ausgelegten Fassungen des Plans nebst jeweiliger Begründung sowie die letzte, erneut geänderte Fassung der Planbegründung. Der Bebauungsplan L. 53 wurde am 4. August 2010 vom Bezirksamtsleiter beschlossen und am 24. August 2010 im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet (HmbGVBl. S. 511). Das Grundstück der Antragstellerin wird im Bebauungsplan L. 53 als Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,6 ausgewiesen. Im Straßenrandbereich ist nunmehr die Errichtung viergeschossiger Baukörper zulässig; im hinteren Grundstücksbereich ist eine bis zu dreigeschossige Bebauung vorgesehen. An der südlichen und östlichen Grundstücksgrenze grenzt das Grundstück nunmehr auf einer Länge von ca. 65 m unmittelbar an ein Allgemeines Wohngebiet. In diesem befindet sich in der S.-Allee 14-16 auf dem Flurstück …. in einem Abstand von ca. 5,4 m zum Grundstück der Antragstellerin und mit einem Abstand von ca. 7,60 m zur Baugrenze auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Baukörperfestsetzung für ein bereits zuvor bestehendes viergeschossiges Wohngebäude. Der auf dem nördlichen Nachbargrundstück G.-Weg 64 gelegene, grenzständig errichtete bestehende, überwiegend gewerblich genutzte Gebäuderiegel mit West-Ost-Ausrichtung wurde nicht planungsrechtlich festgeschrieben. Vielmehr sind drei Baukörperausweisungen in Verlängerung der an den Bestandsgebäuden orientierten Festsetzungen auf den Grundstücken Gr.-Weg 62 und G.-Weg 62 a – d in Nord-Süd-Richtung vorgesehen. Gemäß § 2 Nr. 5 der Verordnung sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Im Mischgebiet sind oberirdische Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr ausnahmsweise zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden. Mit einer Tiefe von 3 m und einer Länge von 29,7 m wurde für zukünftige Erweiterungen des G.-Wegs auf dem Grundstück der Antragstellerin eine Straßenverkehrsfläche festgesetzt. Außerdem wurden Festsetzungen bezüglich erhaltenswerter Bäume, u.a. auf dem Grundstück der Antragstellerin, getroffen. § 2 Nr. 6 des Verordnungstextes enthält das Gebot, die Fahrwege und Stellplätze im Mischgebiet auf den gewerblich genutzten Flächen in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen. In der Begründung des Plans führt die Antragsgegnerin unter 2. „Anlass der Planung“ aus: „Die bestehende Geschäftsgebiets-Festsetzung ist diesem Standort nicht angemessen. Der Stadtteil ist ein beliebter Wohnstandort. Auch für das Planungsgebiet selbst gab und gibt es immer wieder Nachfragen und Anträge für Wohnungsbau. Im nördlichen und südlichen Bereich des Geschäftsgebiets sind bereits drei- bis viergeschossige Wohngebäude entstanden. Büronutzungen haben sich im Plangebiet nicht nachhaltig entwickelt, hier gab es Leerstand und Abriss. Klassisch gewerbliche Nutzungen bestehen lediglich auf dem Grundstück G.-Weg 66 (Flurstück …). Daher sollen mit dem Bebauungsplan-Entwurf L. 53 eine gemischte Nutzungsstruktur mit einem Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe entwickelt sowie zusätzliche Wohnbauflächen geschaffen werden.“ Unter 4.1.2 „Anderweitige Planungsmöglichkeiten“ lautet die Begründung u.a.: „Das gewerblich genutzte Grundstück G.-Weg 66 könnte als Gewerbegebiet festgesetzt werden. Damit würden jedoch Wohnnutzungen auf dem Flurstück … und mögliche Wohnnutzungen auf den nördlich angrenzenden Mischgebieten unmittelbar an das Gewerbegebiet angrenzen. Da Wohnen als empfindliche Nutzung einen hohen Schutzanspruch hat, wären Nutzungskonflikte vorprogrammiert. Diese Planung entspräche daher nicht dem Gebot der planerischen Konfliktbewältigung. Zudem entspräche eine Gebietsfestsetzung nicht der Entwicklung des Gebiets, das sich in den letzten Jahren zu einem sehr beliebten Wohnstandort entwickelt hat.“ Im Umweltbericht gibt die Antragsgegnerin unter 4.2.1 „Schutzgut Luft“ u.a. an: „Auf im Plangebiet vorhandene Wohnnutzungen in der Nachbarschaft von gewerblichen Nutzungen wirken zum Teil Gewerbelärm und Geruchsbelästigungen durch gewerbliche Nutzungen ein.“ Unter 4.2.8 „Schutzgut Mensch einschließlich menschlicher Gesundheit“ heißt es: „Belastungen der Bewohner durch direkt angrenzende gewerbliche Nutzung sind möglich.“ sowie: „Das bisherige Geschäftsgebiet wird zum Wohngebiet bzw. Mischgebiet überplant. Damit werden bisher mögliche Immissionskonflikte verringert.“ Zur Art der Nutzung im Mischgebiet führt die Antragsgegnerin unter 5.1.2 u.a. aus: „Das Mischgebiet war nach dem bislang geltenden Bebauungsplan L. 3 als Geschäftsgebiet festgesetzt. Schon bei der Feststellung des Plans 1963 lagen bestehende Wohngebiete (das Zylinderviertel), geplante Wohngebiete und das Geschäftsgebiet direkt nebeneinander. Dieses Nebeneinander von Wohnen und störendem Geschäftsgebiet widerspricht den heutigen Ansprüchen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen. Das Gebiet ist kein Standort für klassisch störende gewerbliche Nutzung, der Stadtteil ist hauptsächlich von Wohnen geprägt. Klassische Gewerbenutzungen haben sich hier trotz der planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht entwickelt. Daher wird dem Planungsziel, das Gebiet zu einem Standort mit gemischter Nutzungsstruktur und einem Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe zu entwickeln, im Rahmen der Abwägung ein höheres Gewicht beigemessen als der Sicherung weitreichender Entwicklungsmöglichkeiten für klassisch störende Gewerbebetriebe. Auf dem Gewerbehof G.-Weg 66 (Flurstück …) war zu Beginn des Planverfahrens ein Autolackierbetrieb ansässig, der in einem Mischgebiet nicht zulässig wäre; dieser Betrieb hat jedoch im Laufe des Planverfahrens diesen Standort verlassen. Als klassischen Gewerbebetrieb mit Störfaktor gibt es im Gewerbehof einen Maschinenbaubetrieb, dieser Betrieb wird als mischgebietsverträglich eingeschätzt. … … Das Plangebiet ist in großen Teilen von Wohnnutzung geprägt. Das Mischgebiet liegt inmitten eines Wohngebiets in einem von Wohnen geprägten Stadtteil und soll daher wohnverträglicheren Nutzungen vorbehalten werden.“ Hinsichtlich der geplanten Straßenverbreiterung führte die Antragsgegnerin unter 5.5 der Planbegründung aus, die Verbreiterung des G.-Wegs erfolge, um langfristig die Situation für den ruhenden Verkehr zu verbessern und um die Flächen für Fuß- und Radwege zu sichern. Am 23. August 2011 hat die Antragstellerin einen Normenkontrollantrag bei Gericht gestellt; am 24. August 2011 ging eine inhaltsgleiche schriftliche Rüge der Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ein. Die Antragstellerin macht geltend, das Verfahren sei in mehrfacher Hinsicht fehlerbehaftet. So habe die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung nicht kenntlich gemacht, welche Änderungen vorgenommen worden seien. Darüber hinaus seien in der Bekanntmachung der erneuten Auslegung die verfügbaren umweltbezogenen Informationen nicht vollständig bekannt gegeben worden. Die ausgelegten Unterlagen hätten keine Hinweise zum Anlass und zum Inhalt der Änderungen enthalten. Diese Verfahrensfehler seien erheblich, da anderenfalls mehr Stellungnahmen von Planbetroffenen eingegangen wären und diese zielgenauer hätten vortragen können. Der Bebauungsplan sei nicht erforderlich, da er vollzugsunfähig sei. Die vorgesehenen Baugrenzen seien in Abweichung vom Gebäudebestand festgesetzt worden und in unabsehbarer Zeit nicht verwirklichungsfähig, da die Eigentümer kein Interesse an ihrer Umsetzung hätten. Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplans sei unwirksam festgesetzt worden, da sich das in § 1 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung genannte Flurstück 2556 nicht im Plangebiet befinde. Des Weiteren lägen Ermittlungsdefizite vor. Bei der Überplanung einer Gemengelage aus Gewerbebetrieben und Wohnbebauung seien nicht nur eine Bestandsanalyse, sondern darüber hinaus eine Emissionsprognose erforderlich gewesen. Das Störpotential des Gewerbehofs gegenüber benachbarter Wohnbebauung sei nicht ermittelt worden, auch habe die Antragsgegnerin die Genehmigungssituation nicht festgestellt. Ferner sei nicht berücksichtigt worden, wie sich die Immissionssituation bei einem planmäßigen Entfallen des Gebäuderiegels auf dem Nachbargrundstück G.-Weg 64 darstelle. Die Erwägung der Antragsgegnerin, dass von dem Gewerbehof im Mischgebiet keine störenden Emissionen mehr ausgingen, berücksichtige den baurechtlichen Bestandsschutz nicht. Die wirtschaftlichen Auswirkungen für die Antragstellerin durch den Entzug bestehender Nutzungsmöglichkeiten seien unzureichend ermittelt worden. Die Antragstellerin sei dem Risiko ausgesetzt, dass ihre Mieter aufgrund zu befürchtender immissionsschutzrechtlicher Maßnahmen gemäß § 24 BImSchG abwanderten. Die Ermittlungsdefizite seien beachtlich, da mindestens die konkrete Möglichkeit bestanden hätte, dass auf den benachbarten Grundstücken passive Schutzmaßnahmen oder Pufferzonen festgesetzt worden wären. Bei der Bewertung abwägungserheblicher Belange seien der Antragsgegnerin ebenfalls Fehler unterlaufen. Der Betrieb des Gewerbehofs der Antragstellerin stelle seit Jahrzehnten selbst einen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb im Sinne des Art. 14 Abs. 1 GG dar. Der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten könne sich wie eine Teilenteignung auswirken. Zu Unrecht sehe die Antragsgegnerin die klassischen gewerblichen Nutzungen als Fremdkörper im Plangebiet an. Die Antragsgegnerin selbst habe durch eine rechtswidrige Befreiungspraxis dem Vordrängen des planwidrigen Wohnens im Geschäftsgebiet Vorschub geleistet. Auch die Belange der Wirtschaft gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 8 lit. a BauGB seien nicht mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden, wie sich aus der Stellungnahme der Handelskammer vom 13. November 2007 ergebe. Denn die ohnehin knappen Gewerbeflächen im Stadtteil E. würden so weiter verringert. Demgegenüber sei den Interessen der Eigentümerin des Grundstücks G.-Weg 62 a – d an einer maximalen baulichen Ausnutzung ihres Grundstücks ein zu großes Gewicht eingeräumt worden. Die Schutzwürdigkeit der Wohnnutzungen, die bei Planerlass vorhanden gewesen seien, sei ebenfalls überschätzt worden. Denn die Wohngebäude im Geschäftsgebiet seien im Wege der Befreiungspraxis genehmigt worden, obwohl dies mit den Grundzügen der Planung unvereinbar gewesen sei. Die Schutzwürdigkeit dieser Wohnnutzungen sei daher im Hinblick auf gewerbliche Emissionen eingeschränkt gewesen. Der Bebauungsplan beinhalte Abwägungsfehler. Die Antragsgegnerin sei bei der Abwägung voreingenommen gewesen, da sie den Plan auf Initiative des früheren Eigentümers bzw. Investors des Grundstücks G.-Weg 62 a – d festgestellt habe. Insbesondere verstoße die Abwägung gegen das Trennungsgebot des § 50 BImSchG, da nunmehr ein allgemeines Wohngebiet im Südwesten an den Gewerbehof auf dem Grundstück der Antragstellerin unmittelbar angrenze. Dies sei mit dem Gebot planerischer Konfliktbewältigung nicht zu vereinbaren, da die Abstände zwischen Wohnnutzungen und gewerblichen Nutzungen verringert würden, ohne eine Sicherung vor Immissionen vorzusehen. Eine Lösung des Immissionskonflikts durch die Anordnung passiver Schutzmaßnahmen an den Wohngebäuden sei nach der jüngsten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht zulässig, daher seien nachträgliche immissionsschutzrechtliche Anordnungen und Betriebseinschränkungen der Gewerbebetriebe zu erwarten. Die Interessen der Antragstellerin an einer Aufrechterhaltung des bisherigen gewerblichen Nutzungsspektrums seien im Abwägungsergebnis unzureichend berücksichtigt worden. Die Antragstellerin habe für die Verlegung neuer Gasleitungen, den Zukauf von Grundstücksflächen, für die Errichtung weiterer Hallengebäude und für die Modernisierung des Gebäudebestands in den letzten 20 Jahren 1,5 Mio. Euro investiert. Weitere Abwägungsmängel beträfen die Festsetzung der Zulässigkeit von Stellplätzen, die geplante Straßenverbreiterung, die als erhaltenswürdig eingestuften Straßenbäume auf den Straßenverkehrsflächen und die Festsetzungen zur Versiegelung von Wegen und Stellplätzen. Die Antragstellerin beantragt, die Rechtsverordnung vom 4. August 2010 über den Bebauungsplan L. 53, verkündet am 24. August 2010, für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Hinsichtlich der gerügten Verfahrensfehler bei der erneuten öffentlichen Auslegung überspanne die Antragstellerin die Anforderungen der §§ 3 Abs. 2, 4a Abs. 3 BauGB. Die Bekanntmachung für die erneute Auslegung habe die geforderte Anstoßwirkung erfüllt. Es sei lediglich erforderlich, die Arten der umweltbezogenen Informationen bekannt zu geben. Auch habe sich jeder Planbetroffene bei der erneuten Auslegung darüber informieren können, ob sein Grundstück selbst von Änderungen betroffen sei. Schließlich seien diese vermeintlichen Verfahrensfehler nicht beachtlich gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. Der Plan sei auch materiell rechtmäßig. So sei er erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Es sei nicht erkennbar, dass die Festsetzungen der Baugrenzen auch angesichts des Bestandsschutzes innerhalb eines Planungshorizonts von 10 – 15 Jahren nicht umsetzbar seien. Es sei auch kein vom Verordnungstext abweichendes Plangebiet zeichnerisch festgesetzt worden. Vielmehr handele es sich bei der Bezeichnung des Flurstücks 2656 mit 2556 um ein redaktionelles Versehen. Des Weiteren lägen keine Ermittlungsmängel vor. Es sei dem Plangeber bekannt gewesen, dass eine Gemengelage zwischen vorhandenen Wohn- und Gewerbenutzungen im bisherigen Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO bestanden habe. Vorliegend habe er gerade nicht die Entwicklung eines wesentlich störenden Betriebes in der Nachbarschaft zu Wohngebieten absichern wollen. Hier sei das Planungsziel gewesen, ein verträgliches Nebeneinander von nicht störenden Gewerbebetrieben und Wohnnutzungen zu schaffen. Es sei möglich und ausreichend, im Genehmigungsverfahren Schallschutzmaßnahmen zu treffen. Eines immissionsschutzrechtlichen Gutachtens habe es nicht bedurft, weil bereits auf der Grundlage der Ausweisung von Flächen als Geschäftsgebiet nach dem Bebauungsplan L. 3 Wohnnutzungen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig gewesen seien. Schließlich wären diese gerügten Mängel nicht entscheidungserheblich gewesen. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, zu welcher Planungsalternative weitergehende Ermittlungen geführt hätten. Die abwägungserheblichen Belange seien nicht fehlerhaft bewertet worden. Die Interessen der Antragstellerin seien erkannt und durch ein gegenüber dem früheren Planungsrecht höheres Maß der Nutzung hinsichtlich der Geschossigkeit und der Geschossflächenzahl umgesetzt worden. Durch die Ausweisung von Mischgebieten hätten die ansässigen Gewerbetreibenden eine größere Planungssicherheit gewonnen; von einer Verdrängung der Gewerbetreibenden könne keine Rede sein. Die Interessen der Wohnnutzungen seien nicht überschätzt worden. Auch Wohnnutzungen, die in einem Geschäftsgebiet entstanden seien, genössen in einer zukunftsgerichteten Planung einen Schutzanspruch. Das Trennungsgebot des § 50 BImSchG sei beachtet worden. Bei zum Zeitpunkt der Planung bestehenden Gemengelagen seien nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ausnahmen von dem Grundsatz zulässig, Flächen mit unverträglichen Nutzungen möglichst voneinander zu trennen. Dies gelte insbesondere dann, wenn das Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe – wie hier - bereits seit längerer Zeit und offenbar ohne größere Probleme bestanden habe. Der angegriffene Bebauungsplan schaffe keinen Nutzungskonflikt, sondern entschärfe eine vorhandene Gemengelage. Zudem sei das Gebot der Konfliktlösung erst dann verletzt, wenn einem Planbetroffen ein auch im Genehmigungsverfahren nicht zu lösendes Opfer abverlangt werde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung zu passiven Lärmschutzmaßnahmen bei Wohngebäuden in baurechtlichen Genehmigungsverfahren sei auf die Zulässigkeit der Festsetzung von Baugebietsausweisungen im Bebauungsplanverfahren nicht übertragbar. Der Plangeber habe das Interesse der Antragsgegnerin an der Aufrechterhaltung des bisherigen Nutzungsspektrums erkannt und angemessen berücksichtigt. Der Antragstellerin verblieben auch im Mischgebiet weiterhin umfangreiche gewerbliche Nutzungsmöglichkeiten. Der Umstand, dass künftige Nutzungsmöglichkeiten im Vergleich zu der früheren planungsrechtlichen Situation eines Geschäftsgebietes nach der BPVO einen – wenn überhaupt – geringeren Störungsgrad aufweisen dürften, stelle sich nicht als gewichtige Nutzungseinschränkung dar. Zudem sei die derzeitige Nutzung mit dieser ertüchtigten Wohnbebauung auf den umliegenden Flächen vereinbar. Die Planung habe keine unmittelbaren Auswirkungen für die auf dem Gewerbehof befindlichen Gewerbenutzungen, da es sich bei diesen um nicht wesentlich störende Betriebe handele. Es sei vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden, dass im Rahmen der Abwägung des Bebauungsplans der Plangeber dem öffentlichen Interesse an der Entwicklung einer gemischten Nutzungsstruktur mit einem Nebeneinander von Wohnen und wohnverträglichem Gewerbe sowie der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen gegenüber dem Interesse der Antragstellerin an der Beibehaltung des vor Planänderung zulässigen Nutzungsspektrums den Vorrang eingeräumt habe. Die Interessen des früheren Eigentümers des Grundstücks G.-Weg 62 a – d an der Schaffung von Möglichkeiten zum Wohnungsbau im bisherigen Geschäftsgebiet nach BPVO decke sich angesichts des knappen Wohnraums in Hamburg mit einem großen öffentlichen Interesse. Der Plangeber sei nicht voreingenommen gewesen. Soweit § 2 Nr. 5 Satz 1 der Verordnung über den Bebauungsplan regele, dass Stellplätze nur in Tiefgaragen, im Mischgebiet unter bestimmten Voraussetzungen auch oberirdisch zulässig seien, lägen ebenfalls keine Abwägungsfehler vor. Es handele sich nicht um einen Totalausschluss, vielmehr seien ausnahmsweise oberirdische Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr zulässig, wenn dadurch nicht die Wohnruhe und die Nutzung von Gartenanlagen erheblich beeinträchtigt würden. Schließlich sei auch die Verbreiterung der Verkehrsflächen nicht zu beanstanden. Dort sollten Parkmöglichkeiten im öffentlichen Straßenraum und verbreiterte Fuß- und Radwege geschaffen werden, die insbesondere für das zukünftige, aufgrund dichterer Bebauung höhere Verkehrsaufkommen erforderlich seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze und die vom Gericht beigezogenen Planungsakten und Bauakten der Antragsgegnerin sowie auf die Gerichtsakten des Verfahrens 7 E 2753/08 bzw. 2 Bs 226/08, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden, Bezug genommen.