Beschluss
2 Bs 205/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2011:1220.2BS205.11.0A
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Leitsätze
Eine suchttherapeutische Einrichtung ist in einem Geschäftsgebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) zulässig.(Rn.3)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine suchttherapeutische Einrichtung ist in einem Geschäftsgebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO (juris: BauPolV HA) zulässig.(Rn.3) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2011 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. I. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Gründe (§ 146 Abs. 4 VwGO) gebieten keine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die dem Beigeladenen zu 2. erteilte Baugenehmigung vom 3. März 2011 zum Umbau und zur Nutzungsänderung des auf seinem Grundstück V.straße 15 befindlichen Gebäudes. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss davon ausgegangen, die nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zwischen dem in § 212 a Abs. 1 BauGB zum Ausdruck kommenden besonderen öffentlichen Interesse zu Gunsten des Bauherrn an einem Sofortvollzug der Baugenehmigung und dem rechtlich geschützten Interesse der Antragstellerin an einer Aussetzung der Vollziehung, bis über deren Rechtmäßigkeit entschieden ist, falle zu Lasten der Antragstellerin aus, da deren Widerspruch mit hinreichender Sicherheit erfolglos bleiben werde. Denn die erteilte Baugenehmigung verstößt nach summarischer Prüfung weder gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin (1.), noch gegen den Anspruch auf Beibehaltung einer konkreten Gebietsprägung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO (2.) oder gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (3.). 1. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die genehmigte Nutzung des Grundstücks für zwei suchttherapeutische Einrichtungen widerspreche der bauplanerischen Festsetzung des Baugebiets als Geschäftsgebiet im Durchführungsplan D 335 vom 22. September 1958 (GVBl 1958, 350), dringt sie damit nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat im Beschluss vom 31. Oktober 2011 festgestellt, dass ein solches Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 (BPVO), das „geschäftlichen und gewerblichen Zwecken“ dient, wesentliche Parallelen zu dem in § 7 BauNVO näher geregelten Kerngebiet aufweist und dass aus diesem Grund die suchttherapeutischen Einrichtungen, die gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO als Anlagen für soziale und gesundheitliche Zwecke im Kerngebiet zulässig wären, auch der Gebietsfestsetzung als „Geschäftsgebiet“ nach § 10 Abs. 4 BPVO nicht widersprechen. Die Ausführungen der Beschwerdebegründung sind nicht geeignet, diese Erwägungen in Frage zu stellen. Nach der Baupolizeiverordnung dient das „Geschäftsgebiet“ – unter grundsätzlichem Ausschluss der Wohnnutzung - der Unterbringung von Betrieben und Einrichtungen, die zum einen aufgrund der mit ihnen typischerweise verbundenen Emissionen, aber auch nach den weiteren städtebaulichen Zielsetzungen mit einer Grundstücksnutzung zu Wohnzwecken nicht (mehr) verträglich sind oder damit nicht in Zusammenhang stehen. Zum anderen dient es, wie sich aus dem Ausschluss „erheblich belästigender“ Geschäfts- und Gewerbebetriebe ergibt, zugleich nicht der Unterbringung bei ihrer Tätigkeit in gesteigertem Maße emissionsträchtiger Betriebe (vgl. auch Lechelt, Baurecht in Hamburg, 1994, Bd. 2, Rn. 136 f., 123). Im Geschäftsgebiet der Baupolizeiverordnung sind dementsprechend insbesondere solche Betriebe und Einrichtungen aller Art zulässig, deren Emissionsträchtigkeit von einer hohen Besucher- und Beschäftigtenzahl und weniger von ihren technischen Einrichtungen herrührt (OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, Bf II 41/90, juris). Hierzu gehört auch eine suchttherapeutische Einrichtung. Denn sie unterscheidet sich insoweit nicht von einem Ladengeschäft mit entsprechend großem Publikumsverkehr, das im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO ohne Größenbeschränkung regelhaft zulässig ist. Fehl geht die Erwägung der Antragstellerin, das Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO könne nur dem Gebietstyp eines Gewerbegebiets nach § 8 BauNVO gleichgesetzt werden, in dem Anlagen für soziale Zwecke nicht (regelhaft) zulässig seien. Ein solcher Schluss kann insbesondere nicht darauf gestützt werden, dass im Gewerbegebiet, nicht aber im Kerngebiet nach der BauNVO Wohnungen unzulässig seien, zumal eine uneingeschränkte Zulässigkeit der Wohnnutzung in Kerngebieten auch nach der BauNVO nicht besteht. Zwar mag es der Ausweisungspraxis des hamburgischen Plangebers in einzelnen Baustufenplänen entsprochen haben, die Festsetzung „Geschäftsgebiet“ auch dort vorzunehmen, wo bei der Planaufstellung vorwiegend produzierendes Gewerbe vorzufinden war (OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 357) und nach den Maßstäben der BauNVO im Bestand ein Gewerbegebiet i.S. der BauNVO vorhanden gewesen sein könnte. Auch dies lässt jedoch keinesfalls den Schluss zu, dass ein Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO entspricht. Denn hierbei lässt die Antragstellerin außer Betracht, dass mit der einer inneren Differenzierung nach der Störungsintensität zugänglichen Gebietsart „Industriegebiet“ in § 10 Abs. 4 BPVO auch nach der Baupolizeiverordnung eine hierfür passende Ausweisungsmöglichkeit zur Verfügung stand. Vielmehr ist das Geschäftsgebiet gemäß § 10 Abs. 4 BPVO nach der inneren Systematik der Vorschrift vorrangig auf die Ausweisung von Baugebieten mit zentraler Handels- und Dienstleistungsfunktion ausgerichtet, wie sie für innerstädtische Zentrumslagen typisch sind, die zwar auch andere Gewerbebetriebe umfassen können, durch solche aber nicht geprägt werden. Gleichermaßen lässt der Umstand, dass § 10 Abs. 4 BPVO „Anlagen für soziale Zwecke“ an keiner Stelle ausdrücklich erwähnt, nicht die Folgerung der Antragstellerin zu, sie seien in einem Geschäftsgebiet gebietsuntypisch, störend und deshalb generell unzulässig oder allenfalls als „kleine“ Einrichtungen gebietsverträglich. Vielmehr entspricht es der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354, 356 f.; Urt. v. 14.11.2002, HmbJVBl. 2004, 62; Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69) und des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 12.12.1998, BVerwGE 108, 190, 19.) die in der Baupolizeiverordnung bezeichneten Nutzungstypen im Lichte des heutigen, in der Baunutzungsverordnung zum Ausdruck kommenden Verständnisses auszulegen, soweit die in der Baupolizeiverordnung aufgeführten Nutzungstypen nach heute geltenden städtebaulichen Maßstäben übliche Nutzungstypen nicht ausdrücklich erfassen. Dies gilt u.a. für die Grundstücksnutzung durch Anlagen für soziale Zwecke (vgl. z.B. OVG Hamburg, Urt. v. 10.4.1997, NordÖR 1999, 354; Beschl. v. 15.10.2008, a.a.O.). Allerdings führt eine Orientierung an den in der Baunutzungsverordnung geregelten Nutzungstypen nicht dazu, die Baugebiete nach der Baupolizeiverordnung zwingend allein einem Nutzungstyp nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Auch unabhängig von der vom Verwaltungsgericht gezogenen Parallele zum Kerngebiet nach § 7 BauNVO verträgt sich die Nutzung eines Grundstücks durch eine suchttherapeutische Einrichtung mit der Ausweisung als Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO, in dem die Grundstücke geschäftlichen und gewerblichen Zwecken dienen sollen. Zwar handelt es sich bei einer solchen Grundstücksnutzung nicht um einen gewerblichen Zweck, da die Gewinnerzielung üblicherweise nicht beabsichtigt ist. Andererseits hängt die Verträglichkeit bestimmter „neuer“ Nutzungen mit den Baugebietstypen der Baupolizeiverordnung nicht nur von der nach außen nicht stets erkennbaren Organisationsform und Zielsetzung ab, sondern auch von den Emissionsbedürfnissen und der Immissionsempfindlichkeit der in diesem Baugebiet vorgesehenen Nutzungen. Diesbezüglich unterscheidet sich eine soziale Einrichtung in der speziellen Form einer suchttherapeutischen Einrichtung nicht von anderen im Geschäftsgebiet typischen Nutzungen. Soweit die Antragstellerin die Auffassung vertritt, auch der Umfang einer Nutzung (die Größe einer Einrichtung) könne typenbildend und gebietsunverträglich sein, führt dies vorliegend nicht zu einer generellen Unzulässigkeit suchttherapeutischen Einrichtungen im Geschäftsgebiet. Denn anders als in den Fällen, in denen der Gebietscharakter, wie z.B. in besonders geschützten Wohngebieten, auch durch die Ruhebedürfnisse der Nutzungen gekennzeichnet ist (OVG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2008, NordÖR 2009, 68, 69 f.), ist dies im Geschäftsgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO gerade nicht der Fall. Durch Publikumsverkehr können in einem Geschäftsgebiet, das gerade auf hohe Besucher- und Beschäftigtenzahlen ausgelegt ist (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 31.10.1991, a.a.O.), regelmäßig keine gebietsunverträglichen Störungen entstehen. Gerade wenn die Annahme der Antragstellerin zutreffen sollte, dass mit den Einrichtungen typischerweise eine starke Besucherfluktuation verbunden ist, wäre eine solche Einrichtung in einem von der Wohnnutzung maßgeblich geprägten Baugebiet, wie dies auch beim Mischgebiet nach § 10 Abs. 4 BPVO der Fall ist (OVG Hamburg, Urt. v. 2.2.2011, NordÖR 2011, 399, 400), nicht gebietsverträglich. Zugleich entspricht sie, wie die Antragstellerin selbst geltend macht, jedoch keinesfalls den nach der BPVO einem Industriegebiet zugeordneten Nutzungstypen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ergibt sich ihre abstrakte Gebietsunverträglichkeit umgekehrt nicht aus einer besonderen Immissionsempfindlichkeit dieser Nutzungsform. Denn die Nutzung des Grundstücks für therapeutische und medizinische Zwecke im geschlossenen Gebäude ohne Übernachtungsmöglichkeit ist – unabhängig von ihrer Größe - nicht schutzbedürftiger als die geschäftliche bzw. gewerbliche Nutzung eines Grundstücks durch Verwaltungsgebäude oder durch freiberufliche Nutzungen, so dass ein Immissionskonflikt nicht erkennbar ist. Eine dem Wohnen vergleichbare Nutzung, die ein besonderes Ruhebedürfnis begründen würde (vgl. zum gebietsunverträglichen Seniorenpflegeheim im Gewerbegebiet BVerwG, Beschl. v. 13.5.2002, NVwZ 2002, 1384), ist im Übrigen nicht Gegenstand des Vorhabens. Auch mit dem Einwand, die suchttherapeutische Einrichtung reagiere nicht auf einen in-nergebietlichen Bedarf, kann die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Gebietserhaltungsanspruch nicht begründen. Denn ein Geschäftsgebiet dient typischerweise der Ansiedlung von Betrieben und Einrichtungen, die der Versorgung eines größeren räumlichen Umkreises dienen und auf diese Weise Besucher und Kunden aus der weiteren Umgebung anziehen. Dass der Plangeber vorliegend im Einzelfall Anderes beabsichtigt haben könnte, ist nicht ersichtlich. Dahinstehen kann, ob das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss - wie von der Antragstellerin gerügt - die Auffassung vertreten hat, dass im Geschäftsgebiet der BPVO sämtliche im Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungsformen, also z.B. auch die Wohnnutzung zulässig seien. Diese Frage ist vorliegend schon deshalb nicht entscheidungserheblich, da dem Beigeladenen zu 2. auf seinem Grundstück keine Wohnnutzung genehmigt worden ist. 2. Soweit die Antragstellerin die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, das Vorhaben füge sich auch im Einzelfall nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in das Baugebiet ein, in Zweifel zieht, dringt sie damit ebenfalls nicht durch. Zu Recht verweist die Antragstellerin zwar auf den maßgeblichen Willen des Plangebers, wohingegen die tatsächlich vorhandene Bebauung für die Bestimmung der Eigenart des Gebiets grundsätzlich keine Bedeutung besitzt. Ein Widerspruch zur Eigenart eines Baugebiets liegt jedoch erst dann vor, wenn die Unangemessenheit des Vorhabens gegenüber dem vom Plangeber gezogenen Rahmen bei objektiver Betrachtungsweise augenscheinlich ist. Eine gewisse Beeinträchtigung der typischen Gebietsprägung oder das Fehlen einer Entsprechung in jederlei Hinsicht sind dagegen unschädlich (OVG Hamburg, Urt. v. 4.5.2009, NordÖR 2009, 308, 310; Beschl. v. 8.10.2009, 2 Bs 176/09, juris). An einem solchen Widerspruch fehlt es. Der Antragstellerin ist schon darin nicht zu folgen, dass der Plangeber bei der Festsetzung des Geschäftsgebiets die zulässigen Nutzungen allein auf gewerbliche beschränken wollte. Die im Durchführungsplan D 335 getroffenen Festsetzungen bieten hierfür keinen Anhaltspunkt. Auch die Erläuterungen zum Durchführungsplan deuten auf eine derartige Beschränkung nicht hin. Die Vereinbarungen der Antragstellerin mit der Freien und Hansestadt Hamburg über Gebietsabtretungen zur Bildung einer Hofgemeinschaft sind ausschließlich bauordnungsrechtlicher Natur und für die Frage der planungsrechtlichen Prägung des Gebiets durch den Plangeber ohne Bedeutung. Für einen Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets nach dem Umfang der genehmigten Nutzung ist ebenfalls nichts ersichtlich. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets ist im Hinblick auf das Merkmal des Umfangs nur zu bejahen, wenn die Quantität in Qualität umschlägt, mithin der Umfang der baulichen Anlage oder ihrer Nutzung die Art der baulichen Nutzung erfasst (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.3.1995, NVwZ 1995, 899, 900; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.10.2009, a.a.O.; VGH München, Urt. v. 26.5.2008, BauR 2008, 1556). Eine etwaige Intensivierung der Nutzung der in ihrem Bestand unveränderten baulichen Anlage auf dem Grundstück des Beigeladenen zu 2. widerspricht schon deshalb nicht der Eigenart des Baugebiets, weil eine hohe Nutzungsintensität, wie ausgeführt, zu den typischen Merkmalen eines Geschäftsgebiets nach der BPVO gehört und der Plangeber diese nicht durch besondere Festsetzungen beschränkt hat. 3. Schließlich rügt die Antragstellerin zu Unrecht einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 15 Abs. 1 Satz 2 1. und 2. Alt. BauNVO. a. Zwar sind auch polizeiliche Gefahren dem Grunde nach geeignet, einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebots nach § 15 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. BauNVO zu begründen, selbst wenn sie nicht aus der bestimmungsgemäßen Nutzung des Vorhabengrundstücks herrühren. Denn städtebauliche Bedeutung kann grundsätzlich jeder nur denkbare Gesichtspunkt erhalten, sobald er die Bodennutzung betrifft oder sich auf diese auswirkt, so dass auch mittelbare Gefahren, die aus einer genehmigten Nutzung resultieren, in die Abwägung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO einzufließen haben. Insbesondere ist bei der bauplanungsrechtlichen Zuordnung von Nutzungen die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung zu berücksichtigen, wie sich aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB ergibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.2007, BVerwGE 128, 118 zur Berücksichtigung möglicher Terroranschläge auf diplomatische Einrichtungen im Rahmen des Rücksichtnahmegebots). Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Recht im Rahmen der Einzelfallabwägung das Vorliegen unzumutbarer Gefahren verneint. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Gründe erschüttern die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auch insoweit nicht. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Beigeladenen zu 1. eingereichten Lichtbilder zu erwartende Personenansammlungen auf der Straße repräsentativ wiedergeben oder von einer größeren Personenzahl auszugehen ist, die sich zeitweilig in der Nähe der Einrichtungen aufhalten dürfte. Selbst wenn das Gericht zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt, dass Suchthilfeeinrichtungen zunächst geeignet sind, Drogensüchtige und ihr Umfeld in dieser Weise anzuziehen und dabei nach den örtlichen Verhältnissen die Gefahr bestehen mag, dass diese Personen auch unerlaubt das Grundstück der Antragstellerin betreten, folgt daraus nicht die planungsrechtliche Unzumutbarkeit der dem Beigeladenen zu 2. genehmigten Nutzung seines Grundstücks. Derartigen Gefahren lässt sich typischerweise durch ordnungsrechtliche Maßnahmen begegnen. Die Antragstellerin legt mit der Beschwerde nicht dar, dass insbesondere die bereits vorgesehene Einzäunung des Grundstücks des Beigeladenen zu 2., die Begrenzung der täglichen Besucherzahl der Einrichtungen auf 100 Personen und die geplante regelmäßige Polizeipräsenz aus der nahe gelegenen Polizeiwache in der M.straße nicht ausreichen werden, um die Ansammlung von Personen oder ein etwaiges, von der Antragstellerin befürchtetes Abwickeln von Drogengeschäften in der Einfahrt oder auf dem Betriebsgelände der Antragstellerin zu unterbinden. Soweit die Antragstellerin diesbezüglich geltend macht, die Begrenzung der Besucherzahl in der am 3. März 2011 erteilten Baugenehmigung sei faktisch nicht umzusetzen und dadurch wirkungslos, überzeugt diese Auffassung nicht. Denn die gegenwärtigen Öffnungszeiten der Einrichtungen „…“ und „…“ sind nicht zwingend; sollte die Besucherzahl 100 Personen täglich überschreiten, können die Öffnungszeiten der Einrichtungen angepasst bzw. beschränkt werden. Zudem kommt im Hinblick auf die dem Rücksichtnahmegebot immanente Gegenseitigkeit nachbarlicher Rücksichtnahmepflichten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, 2 Bs 177/11, juris) auch in Betracht, dass die Antragstellerin Veranlassung haben kann, ihr eigenes, bisher anscheinend frei zugängliches Grundstück in angemessener Weise gegen unbefugtes Betreten zu sichern. Soweit die Antragstellerin Hindernisse in einer bestehenden Vereinbarung mit weiteren Grundstückseigentümern über freie Zufahrtsmöglichkeiten sieht, ist nicht ersichtlich, weshalb die die bestehenden Vereinbarungen aus den 50er Jahren des vorigen Jahrhunderts keine Neuregelungen durch die Grundstückseigentümer zulassen sollen, die der Wahrung der insoweit mutmaßlich gemeinsamen Interessen dient. b. Soweit die Antragstellerin auf eine Immissionsempfindlichkeit der genehmigten Suchthilfeeinrichtungen in ihrer konkreten Umgebung und damit der Sache nach auf eine mögliche Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens nach § 15 Abs. 1 Satz 2 2. Alt. BauNVO hinweist, führt ihre Rüge ebenfalls nicht zum Erfolg. Denn die Suchthilfeeinrichtungen werden in der V.straße 15 keinen unzumutbaren Störungen durch Immissionen ausgesetzt, die zu immissionsschutzrechtlichen Betriebsbeschränkungen auf Seiten der Antragstellerin führen könnten. Die Antragstellerin legt bereits nicht dar, dass die bisherigen Emissionen der Autogastankstelle und der Schlosserei auf ihrem Grundstück durch die neu genehmigte Nutzung des Grundstücks V.straße 15 ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten der zuständigen Aufsichtsbehörden zu ihren Lasten rechtfertigen könnten (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschl. v. 17.11.2011, a.a.O.) oder dass es in der Vergangenheit zu Störungen der Verwaltungstätigkeiten in den als Büros genutzten Räumlichkeiten in der näheren Umgebung gekommen ist. Zudem wird die Schutzwürdigkeit eines Grundstücks durch die Art des Baugebiets und durch dessen Lärmvorbelastung bestimmt (BVerwG, Urt. v. 23.9.1999, BVerwGE 109, 314). Dies hat zur Folge, dass jede Anlage, auch eine Einrichtung für soziale und gesundheitliche Zwecke, die neu in einem Geschäftsgebiet errichtet wird, gebietstypische Lärmimmissionen aus der Umgebung hinzunehmen hat. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.