Beschluss
2 Bf 108/11
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:0808.2BF108.11.0A
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Leitsätze
1. Eine Kinderspielfläche, die nach § 10 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) als Folgeeinrichtung aus der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Umfang von 100 m² errichtet werden muss und diesen Mindestumfang lediglich um 15 m² überschreitet, kann nicht gleichzeitig als Spielfläche für eine Kindertageseinrichtung mit 60 Plätzen dienen. (Rn.30)
(Rn.33)
2. Im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO (juris: BauO HA) verbindlich zu entscheiden, ob eine Kindertageseinrichtung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) über eine ausreichend große Außenspielfläche verfügt.(Rn.37)
(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die zweite Hälfte der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens.
Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Kinderspielfläche, die nach § 10 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) als Folgeeinrichtung aus der Errichtung eines Mehrfamilienhauses im Umfang von 100 m² errichtet werden muss und diesen Mindestumfang lediglich um 15 m² überschreitet, kann nicht gleichzeitig als Spielfläche für eine Kindertageseinrichtung mit 60 Plätzen dienen. (Rn.30) (Rn.33) 2. Im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren hat die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO (juris: BauO HA) verbindlich zu entscheiden, ob eine Kindertageseinrichtung i.S.v. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII (juris: SGB 8) über eine ausreichend große Außenspielfläche verfügt.(Rn.37) (Rn.38) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011 geändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens und auch die zweite Hälfte der erstinstanzlichen Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin begehrt, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung für die Errichtung eines achtgeschossigen Gebäudes mit sieben Wohnungen, einer Kindertageseinrichtung für drei Gruppen mit je 20 Kindern und einer Tiefgarage zu erteilen. Die Klägerin ist Eigentümerin des Baugrundstücks L.-Straße 18. Das 430 m2 große Grundstück liegt im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplans P. 38 vom 15. Dezember 1998 (Hmb-GVBl. S. 330), der insoweit die Festsetzungen WA g, IV-V (als Mindest- und Höchstmaß), GRZ 0,4, Bebauungstiefe 14 m unter Bestimmung von Baugrenzen und eines Erhaltungsbereichs gemäß § 172 BauGB 1997 trifft. Außerdem liegt das Grundstück im Sanierungsgebiet P.-Nord, das durch die Verordnung vom 26. April 1988 (HmbGVBl. S. 65) gemäß § 142 BauGB 1986 förmlich festgelegt wurde. Dieser Festlegung gingen seit 1981 vorbereitende Untersuchungen voraus, die im November 1985 zu dem Entwurf eines Erneuerungskonzeptes führten. Im September 1994 sah das vom Sanierungsträger S. fortgeschriebene Erneuerungskonzept als Sanierungsziele für das Grundstück der Klägerin vor: VI Vollgeschosse, Abrissvorschlag, mit öffentlicher Förderung durchgeführte Maßnahme, Neubau im Rahmen der Sanierung überwiegend Wohnen und sonstige Vegetationsfläche. Diesen Stand des Erneuerungskonzepts nahm der Senat der Beklagten Ende Januar 1995 zur Kenntnis. Mit dem dann im Dezember 1998 erlassenen Bebauungsplan P. 38 sollten ausweislich dessen Begründung die Zielaussagen des Erneuerungskonzeptes bauplanungsrechtlich weitgehend umgesetzt werden. Im Dezember 2005 wurde das Erneuerungskonzept vom Sanierungsträger erneut überarbeitet und sah nunmehr für das Grundstück der Klägerin die Sanierungsziele V Vollgeschosse, Abbruch, Neubau im Rahmen der Sanierung überwiegend Wohnen, Tiefgarage und sonstige Vegetationsfläche vor. Von diesen Zielaussagen geht das Erneuerungskonzept auch nach seinem aktuellen Stand vom Dezember 2011 aus. Das Sanierungsverfahren soll noch in diesem Jahr förmlich beendet werden. Mit bestandskräftigem Bescheid vom 10. April 2006 erteilte die Beklagte der Klägerin für das Baugrundstück eine Baugenehmigung für den Neubau eines achtgeschossigen Gebäudes mit 13 Wohnungen sowie einer Tiefgarage. Die zugleich erfolgte Befreiung für das Überschreiten der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von höchstens fünf auf acht Vollgeschosse stellte sie unter die Bedingung, dass das Gebäude als reines Wohngebäude ausgeführt werde. Außerdem bestimmte sie, die Genehmigung werde erst wirksam, wenn eine sanierungsrechtliche Genehmigung vorliege. Die von der Klägerin daraufhin im März 2008 beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung versagte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Juli 2008 und der Begründung, das Erneuerungskonzept sehe für das Baugrundstück nur den Neubau eines fünfgeschossigen Gebäudes vor. Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch. Bereits am 22. Oktober 2007 hatte die Klägerin in einem Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung beantragt, eine Nutzungsänderung von Wohnen zu einer Kindertageseinrichtung für das Erdgeschoss bis einschließlich dem dritten Obergeschoss des Gebäudes L.-Straße 18 zu genehmigen. Die Kindertageseinrichtung sollte über eine ca. 115 m2 große Spielfläche verfügen. Mit E-Mail-Schreiben vom 28. März 2008 teilte die Beklagte der Klägerin mit, ihr ursprünglicher Bauantrag sei durch die bestandskräftige Baugenehmigung vom 10. April 2006 „verbraucht“, so dass ein neuer Antrag gestellt werden müsse, wenn sie ein geändertes Vorhaben realisieren wolle. Daraufhin stellte die Klägerin am 10. April 2008 den streitgegenständlichen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Verfahren mit Konzentrationswirkung für die Errichtung eines achtgeschossigen Gebäudes mit sieben Wohnungen, einer Kindertageseinrichtung für drei Gruppen mit je 20 Kindern und einer Tiefgarage. Mit Bescheid vom 4. Juni 2008, bei der Klägerin am 11. Juni 2008 eingegangen, lehnte die Beklagte den Antrag ab, weil das Vorhaben nicht mit den im aktuellen Erneuerungskonzept formulierten Sanierungszielen - überwiegend Wohnen und fünfgeschossiges Wohngebäude - vereinbar sei. Daher sei die nach §§ 144, 145 BauGB erforderliche Genehmigung zu versagen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch vom 13. Juni 2008 wies die Beklagte mit Bescheid vom 30. Dezember 2008, der Klägerin am 5. Januar 2009 zugestellt, zurück. Zur Begründung führte sie u.a. aus, die Erteilung einer Befreiung wegen des Überschreitens der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse gemäß § 31 Abs. 2 BauGB scheide aus, weil diese Abweichung nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei, zu denen auch die Ziele des Erneuerungskonzeptes in seiner Fortschreibung vom Dezember 2005 gehörten. Da das Vorhaben den Zielen des Erneuerungskonzeptes widerspreche, sei die sanierungsrechtliche Genehmigung nach §§ 144 und 145 BauGB ebenfalls zu Recht versagt worden. Am 2. Februar 2009 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Verpflichtungsklage erhoben. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Beklagte habe sich in der Frage der Zulässigkeit einer achtgeschossigen Bebauung bereits festgelegt, weil sie im Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2006 eine solche unter Erteilung einer Befreiung mit Rücksicht darauf genehmigt habe, dass die Gebäude L.-Straße 17 und 19 dieselbe Traufhöhe hätten. Auch die auf ihrem Grundstück im Jahr 1996 abgerissenen Häuser seien achtgeschossig gewesen. Die damalige Staatsrätin in der Stadtentwicklungsbehörde M. habe dem damaligen Leiter des Bezirksamts M. bereits mit Schreiben vom 11. Oktober 1996 bestätigt, dass abweichend von dem Erneuerungskonzept ein Neubau mit einer Brutto-Geschossfläche von bis zu 1.600 m2 genehmigt werde. Die sanierungsrechtliche Genehmigung gelte gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 Halbs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB als erteilt, weil der Bauantrag am 10. April 2008 gestellt worden sei, während die ablehnende Stellungnahme der Sanierungsbeauftragten erst am 2. Juni 2008 bei der Beklagten eingegangen sei, mithin nach Ablauf der Genehmigungsfrist am 10. Mai 2008 (richtigerweise gemeint ist der 10. Juni 2008, weil die Frist gemäß § 145 Abs. 1 Satz 3 BauGB zwei Monate beträgt, so dass die Versagung der sanierungsrechtlichen Genehmigung, die bei der Klägerin am 11. Juni 2008 eingegangen war, um einen Tag verspätet erfolgt wäre). Unabhängig davon hätte die Beklagte die sanierungsrechtliche Genehmigung auch erteilen müssen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 4. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2008 zu verpflichten, ihr die begehrte Baugenehmigung für den Neubau eines achtgeschossigen Gebäudes mit sieben Wohnungen, einer Kindertagesstätte und Tiefgarage zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, die von der Klägerin begehrte achtgeschossige Bebauung sei gemäß § 31 Abs. 2 BauGB jedenfalls mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Insoweit sei unerheblich, dass eine Befreiung hinsichtlich der Geschossigkeit bereits mit Bescheid vom 10. April 2006 erteilt worden sei, weil diese sich nur auf eine Ausführung als „reines Wohngebäude“ bezogen habe. Zu den relevanten öffentlichen Belangen gehörten auch die sanierungsrechtlichen Ziele. Eine die Fiktionswirkung auslösende Fristsäumnis liege nicht vor, weil es an einem eigenständigen Antrag auf sanierungsrechtliche Genehmigung nach § 145 BauGB fehle. Der in § 144 BauGB begründete sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt setze einen ausdrücklichen Antrag voraus, den der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung nicht bereits als solcher konkludent enthalte. Die begehrte Abweichung sei mit dem Sanierungsziel überwiegend Wohnen bei festgesetzter fünfgeschossiger Bebauung als maßgeblicher öffentlicher Belang nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011 dem Klageantrag insoweit entsprochen, als es die Beklagte zur Neubescheidung verpflichtet hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung heißt es in dem Urteil im Wesentlichen, dem Vorhaben stehe § 10 HBauO nicht entgegen. Aus den von der Klägerin gemachten Angaben habe sich zwar zunächst nicht mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, ob die mehr als 100 m2 umfassende Außenspielfläche nur den Kindern aus der Kindertageseinrichtung oder auch denen aus den Wohnungen zur Verfügung stehen solle. Die Klägerin habe jedoch im Erörterungstermin vom 24. August 2010 klargestellt, dass die Außenspielfläche auch von den Kindern aus den Wohnungen genutzt werden solle. Hierzu habe sie in den Mietverträgen die Einzelheiten festzulegen. Die Beklagte könne der Klägerin gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB eine Befreiung für das Überschreiten der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse erteilen. Das ihr insoweit eingeräumte Ermessen, das nicht auf „Null“ reduziert sei, habe sie jedoch bislang nicht ausgeübt, so dass sie zur Neubescheidung zu verpflichten sei. Für die Beurteilung des Vorhabens seien sanierungsrechtlich nach § 145 Abs. 2 BauGB allein die Festsetzungen des Bebauungsplans P. 38 maßgeblich, mit denen die Sanierungsziele abschließend und verbindlich konkretisiert worden seien. Der Bebauungsplan sei daher Genehmigungs-maßstab des neben dem Bauplanungsrecht im konzentrierten Baugenehmigungsverfahren anzuwendenden Sanierungsrechts der §§ 144 und 145 BauGB. Die Beklagte habe die Einhaltung der sanierungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen mit fehlerhafter Begründung verneint. Allerdings folge eine Verpflichtung zur Erteilung einer Sanierungsgenehmigung weder aus dem Schreiben der Staatsrätin in der Stadtentwicklungsbehörde M. vom 11. Oktober 1996, noch gelte die Sanierungsgenehmigung nach § 145 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 BauGB als erteilt. In dem Schreiben der Staatsrätin an den Leiter des Bezirksamts M. liege keine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVfG, weil es sich lediglich um eine behördeninterne Stellungnahme handele. Obwohl die Beklagte über den Bauantrag der Klägerin erst nach mehr als zwei Monaten entschieden habe, sei die (bundesrechtliche) sanierungsrechtliche Genehmigungsfiktion nicht eingetreten, weil sie von der (landesrechtlichen) Verfahrensvorschrift des § 62 Abs. 1 HBauO verdrängt werde, die das Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung regele, ohne jedoch eine Genehmigungsfiktion vorzusehen. Die Ziele und Zwecke der Sanierung i.S.v. § 145 Abs. 2 BauGB ergäben sich für das Grundstück der Klägerin allein aus dem Bebauungsplan P. 38, der das im Jahr 1985 erarbeitete und im Jahr 1994 fortgeschriebene Erneuerungskonzept weitgehend berücksichtige. Die nach 1998 vorgenommenen Fortschreibungen des behördeninternen Erneuerungskonzeptes entfalteten für das Baugrundstück keine Rechtswirkungen, weil diese - wie das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme zeige - von den zuständigen städtischen Gremien nicht beschlossen worden seien. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung wegen des Überschreitens der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von höchstens fünf seien erfüllt. Die Grundzüge der Planung würden nicht berührt, weil aus der Begründung zum (Sanierungs-)Bebauungsplan P. 38 nicht folge, dass aus städtebaulichen Gründen bestimmte Höhen der Blockrandbebauung eingehalten oder nicht überschritten werden sollten. Die Abweichung um drei Vollgeschosse sei städtebaulich vertretbar, weil sich das geplante Gebäude mit rund 22 m an die Höhe der benachbarten Blockrandbebauung anpasse. Ebenso sei die Erteilung einer Befreiung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Unter öffentliche Belange könnten nur solche Interessen subsumiert werden, die in der gemeindlichen Planungskonzeption des anzuwendenden Bebauungsplans keinen Niederschlag gefunden hätten. Gesichtspunkte des Maßes der baulichen Nutzung, mit denen sich der Plangeber im Rahmen des Erlasses des Bebauungsplans auseinandergesetzt und hierzu Entscheidungen getroffen habe, seien auf der Tatbestandsseite des § 31 Abs. 2 BauGB bei der Prüfung öffentlicher Belange nicht mehr zu berücksichtigen. Hiervon ausgehend zählten die von der Beklagten angeführten öffentlichen Interessen an einer Erhaltung der im Bebauungsplan festgesetzten Geschosszahl und der damit verbundenen erhöhten Geschossflächenzahl nicht zu den öffentlichen Belangen i.S.d. § 31 Abs. 2 BauGB. Gegen das der Beklagten am 27. April 2011 zugestellte Urteil hat diese am 26. Mai 2011 beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 17. September 2012, der Beklagten am 24. September 2012 zugestellt, hat der Senat die Berufung wegen der ausgesprochenen Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung des Bauantrags der Klägerin zugelassen. Mit ihrer am 24. Oktober 2012 eingegangenen Berufungsbegründung trägt die Beklagte im Wesentlichen vor, dem Vorhaben der Klägerin stünden § 10 Abs. 1 HBauO und die Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse um drei entgegen. Obwohl eine Spielfläche von 115 m2 geplant sei, stehe das Vorhaben mit § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBauO nicht in Einklang, weil die Spielfläche nicht nur von den Kindern aus den sieben Wohnungen, sondern auch von den 60 Kita-Kindern genutzt werden solle. Ziel der Vorschrift sei es, die Spielfläche für alle in dem Gebäude wohnenden Kindern zur Verfügung zu stellen und ihnen Gelegenheit zum Spielen in der Nähe ihrer Wohnung zu geben. Die Festsetzung von Mindestgrößen der Kinderspielfläche in Abhängigkeit von der Zahl der Wohneinheiten spiegle das gesetzgeberische Ziel wider, die Spielfläche solle ausreichend groß sein, um den natürlichen Bewegungsbedürfnissen der dort wohnenden Kinder Rechnung zu tragen. Die Kinderspielflächenregelung des § 10 HBauO bezwecke vor allem den Schutz von Kleinkindern. Diesem Gesetzeszweck widerspräche es, wenn eine ganz erhebliche Anzahl Kita-Kinder - 60 an der Zahl - zusätzlich zu den vergleichsweise wenigen Wohnungskindern (bei sieben Wohnungen mit durchschnittlich zwei Kindern = max. 14 Kinder), für die die Spielfläche gedacht sei, die Fläche zum Spielen und Toben nutzen würden. Zwar ließen die Kita-Kinder keinen bauordnungsrechtlich fixierten „Platzbedarf“ entstehen; sie reduzierten aber die faktisch zur Verfügung stehende Fläche pro Wohnungskind drastisch. Der Umstand, dass ein Spielplatz in fußläufiger Entfernung zur Verfügung stehen solle, relativiere die Anforderungen des § 10 Abs. 1 HBauO an die Mindestspielfläche nicht. Aus den Regelungen in den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen ergebe sich nichts Abweichendes. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von höchstens fünf auf acht lägen nicht vor. Insoweit bestünden bereits Bedenken, ob durch die begehrte Abweichung nicht die Grundzüge der Planung berührt würden. Jedenfalls sei die Abweichung mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar. Als öffentliche Belange seien auch nachträgliche städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde in Betracht zu ziehen, soweit sie konkretisiert seien oder nachvollziehbar konkretisiert werden könnten. Damit seien nicht allein die im Bebauungsplan festgesetzten Ausweisungen erfasst, sondern auch darüber hinausgehende bzw. nicht im Plan unmittelbar dargestellte städtebauliche Vorstellungen. Relevant seien die öffentlichen Belange, die bei den Festsetzungen des Bebauungsplans, von denen abgewichen werden solle, abwägungsbeachtlich gewesen seien. Außerdem kämen die öffentlichen Belange hinzu, die durch die Erteilung der Befreiung mit Auswirkungen auf die dem Bebauungsplan zugrunde liegende Abwägung erstmals berührt würden. Zu den öffentlichen Belangen gehörten somit auch die nicht in den Sanierungsbebauungsplan aufgenommenen Sanierungsziele. Sanierungsziele, die bereits bei Erlass des Bebauungsplans bestanden hätten, seien bei der Erstellung des Bebauungsplans abwägungsbeachtlich gewesen und hätten - neben der Festsetzung als allgemeines Wohngebiet - auch zu der Festsetzung von höchstens fünf Vollgeschossen geführt. Durch die Begrenzung der Geschossigkeit habe - über die überwiegende oder vorwiegende Wohnnutzung hinaus - ein angemessenes Verhältnis von Frei- zu Nutzflächen geschaffen bzw. gesichert werden sollen. Damit werde der zu hohen Nutzungsdichte im Plangebiet entgegengewirkt. Das Sanierungsziel überwiegend Wohnen sei nicht vollständig identisch mit der Tatsache, dass die allgemeinen Wohngebiete gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO vorwiegend dem Wohnen dienten. Wenn eine Befreiung hinsichtlich der Geschosszahl bei gleichzeitig teilweiser, erheblicher Kita-Nutzung und entsprechender „Verdichtung“ begehrt würde, verschiebe sich das Verhältnis von Frei- zu Nutzungsflächen. Dadurch werde - auch unter Rückgriff auf die Wertung des § 10 HBauO - ein öffentlicher Belang berührt, mit dem die Befreiung nicht in Einklang stehe. Die nach Erlass des Sanierungsbebauungsplans entstandenen Sanierungsziele stellten nachträgliche städtebauliche Entwicklungsvorstellungen dar, die ebenfalls als öffentliche Belange einzuordnen seien. Das Sanierungskonzept sei, wenn es von den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht vollständig abgebildet, aber gleichwohl weiterhin verfolgt werde und die Ziele und Zwecke der Sanierung darin hinreichend konkretisiert worden seien, ergänzend heranzuziehen. Dies führe dazu, dass im Sanierungsbebauungsplan nicht vollständig abgebildete Sanierungsziele im Rahmen der Abwägung in Bezug auf die öffentlichen Belange zur Anwendung kämen. Die Befreiung könne daher nicht erteilt werden, weil durch die Überschreitung der Vollgeschosszahl von fünf auf acht in Verbindung mit der Nutzung der unteren vier Geschosse als Kindertageseinrichtung maßgeblich in die verfolgten Ziele und Zwecke und insbesondere in den mit den Festsetzungen des Sanierungsbebauungsplans geschaffenen Ausgleich an Belangen eingegriffen würde. In einem (Sanierungs-)Bebauungsplan könnten im Übrigen nicht sämtliche Erwägungen und Punkte einer Sanierungsmaßnahme festgesetzt werden. Bauplanungsrechtlich festsetzbar und im Plan darstellbar seien (lediglich) die in § 9 BauGB benannten und in der Baunutzungsverordnung konkretisierten Inhalte. Legte man die Auffassung des Verwaltungsgerichts zugrunde, so würden mit der Aufstellung des Sanierungsbebauungsplans all diejenigen sanierungsrechtlichen Festlegungen irrelevant, die zwar in der Sanierungsmaßnahme enthalten und mit dieser beabsichtigt, aber im Bebauungsplan nicht darstellbar seien. So verhalte es sich auch mit der sanierungsrechtlichen Zielbestimmung überwiegend Wohnen, die bauplanungsrechtlich in einem Bebauungsplan nicht umfassend festsetzbar sei. Die Beklagte hat den Antrag angekündigt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2011 insoweit zu ändern, als sie darin unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Juni 2008 und des Widerspruchsbescheides vom 30. Dezember 2008 zur Neubescheidung unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts verpflichtet worden ist, und die Klage insgesamt abzuweisen. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich der Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie macht geltend, die von ihr beabsichtigte Nutzung der unteren vier Geschosse durch eine Kindertageseinrichtung habe keinen Einfluss auf die Anforderungen an die Spielplatzfläche nach § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBauO. Die Hamburgische Bauordnung stelle weder Anforderungen an das Vorhandensein, noch an die Größe von Außenspielflächen bei Kindertageseinrichtungen. Nach dem geltenden Bauordnungsrecht könne eine solche Einrichtung auch ohne eigene Spielfläche im baurechtlichen Verfahren genehmigt werden. Nach Abschluss des Baugenehmigungsverfahrens sei eine Betriebsgenehmigung nach § 45 SGB VIII zu beantragen. Die dafür zuständige Behörde sei die Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI). Eine Voraussetzung für die Erteilung einer Betriebserlaubnis sei, dass eine ausreichende Kinderspielfläche zur Verfügung stehe. Die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der BASFI vom 1. August 2012 enthielten hierzu entsprechende Vorschriften. In Nr. 2.2 werde bestimmt, es könne ausreichend sein, wenn ein Spielplatz innerhalb von 15 Minuten Gehweg von den Kindern der Kindertageseinrichtung erreicht werden könne, was hier der Fall sei. Von dieser Regelung könne zudem mit Zustimmung des Landesjugendamtes abgewichen werden. Würde man den Kinderspielflächenbedarf der Kindertageseinrichtung bereits im baurechtlichen Verfahren berücksichtigen, wäre die BASFI ihrer Entscheidung enthoben. Ihre vorläufige Absicht, die Kinderspielfläche auch durch die Kinder der Kindertageseinrichtung zu nutzen, bewirke nicht, dass das Vorhaben bauordnungsrechtlich unzulässig sei. Zum einen hätte die Beklagte ihr Ermessen nach § 72 Abs. 3 HBauO dahingehend ausüben können, eine Baugenehmigung mit der Auflage zu erteilen, die Kinderspielfläche dürfe nicht von der Kindertageseinrichtung genutzt werden. Zum anderen sei es der nachfolgenden Entscheidung über die Betriebserlaubnis vorbehalten, das endgültige Spielplatzkonzept für die Kindertageseinrichtung zu bewerten. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung von der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse lägen vor. In dem Sanierungsziel „überwiegend Wohnen“ liege kein öffentlicher Belang, der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB der Erteilung einer Befreiung entgegenstehe. Ebenso wenig berühre die Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse die Grundzüge der Planung. Mit der festgesetzten vier- bis fünfgeschossigen Bebauung solle ein lebendiges Straßenbild durch eine variierende Höhenentwicklung der Straßenrandbebauung im K.-Viertel erreicht werden. Aus diesem Grund habe der Plangeber gezielt auf die Festlegung einer einheitlichen Traufhöhe verzichtet. Ein Verzicht sei aber nicht gleichbedeutend mit einem Verbot. Aus diesem Grund seien die Grundzüge der Planung nicht schon deshalb berührt, weil das Vorhaben und die benachbarten Gebäude eine einheitliche Traufhöhe hätten. Auch innerhalb eines Plangebiets könne das Erscheinungsbild einer Straße bzw. mehrerer Grundstücke atypisch vom Gesamterscheinungsbild des Plangebiets abweichen und somit den Maßstab zur Beurteilung, ob die Grundzüge der Planung berührt seien, variieren. Diese Atypik habe der Plangeber für die L.-Straße erkannt, indem er festgestellt habe, dass dort eine sechsgeschossige Bebauung bestehe. Die beiden benachbarten Grundstücke seien sechsgeschossig und ein Gebäude sei sogar höher als ihr Vorhaben. Damit hebe sich die L.-Straße in ihrer Höhenentwicklung vom Plangebiet ab und bilde ein eigenes Erscheinungsbild mit einem generell höheren Niveau an Geschossen. Ein lebendiges Straßenbild werde auch dadurch erreicht, dass bei gleicher Traufhöhe und unterschiedlicher Geschosszahl die Fensterfronten nicht auf einer einheitlichen Höhe lägen und somit eine aufgelockerte Ansicht böten. Die benachbarten Altbauten hätten höhere Decken als ihr Vorhaben. Das Vorhaben erzeuge daher im gleichen Maß ein variierendes Straßenbild wie eine fünfgeschossige Bebauung. Wenn als weiterer Grundzug der Planung die Vermeidung einer hohen Nutzungsdichte im Plangebiet genannt werde, sei dem entgegenzuhalten, dass der Plangeber vor allem in dem starken Publikumsverkehr, der durch die Nähe zum Messegelände … entstehe, die Ursache für die erhöhte Nutzungsdichte gesehen habe. Das hohe Verkehrsaufkommen und fehlende Freiflächen für Müllcontainer bewirkten, dass die Straßen im K.-Viertel stark belastet seien. Zur Lösung dieses Problems habe der Plangeber den Publikumsverkehr ausschließen, nur noch Anwohner zulassen, Freiflächen im Viertel erhalten und mit Ausnahme von Spielplätzen keine weiteren Nebenanlagen genehmigen wollen. Somit seien vorrangig Ursachen, die außerhalb des Viertels lägen, als Problemquellen identifiziert worden. Das Vorhaben erhöhe zwar das Verkehrsaufkommen und die anfallende Abfallmenge in der L.-Straße. Damit es die Grundzüge der Planung berühre, müsste aber die achtgeschossige Bebauung einschließlich der Kindertageseinrichtung die Nutzungsdichte im Vergleich zu einer fünfgeschossigen Regelbebauung erheblich erhöhen, was nicht der Fall sei. Das erhöhte Abfallaufkommen könne durch Müllcontainer auf dem eigenen Grundstück bzw. Mitnutzung vorhandener Flächen aufgefangen werden. Für die Wohnungsnutzer sei eine Tiefgarage mit ausreichend Stellplätzen vorgesehen. Die Abweichung sei städtebaulich vertretbar, wofür u.a. spreche, dass die Beklagte selbst eine achtgeschossige Bebauung mit Bescheid vom 10. April 2006 genehmigt habe. Das Vorhaben sei zudem unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Die Beklagte versuche in unzulässiger Weise, die Frage der zulässigen Geschosszahl durch Argumente zu beantworten, die die Art der baulichen Nutzung durch eine Kindertageseinrichtung beträfen. Die Beklagte müsse sich bei ihrer Ermessensausübung außerdem an dem Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG festhalten lassen. So habe sie in demselben Baugebiet unter denselben Festsetzungen des Bebauungsplans P. 38 auf dem Grundstück M.-Straße 102 einen achtgeschossigen Neubau zugelassen. Dem Eigentümer des ihr benachbarten Grundstücks sei ebenfalls unter der Geltung des Bebauungsplans P. 38 die Aufstockung auf acht Vollgeschosse erlaubt worden. Mit Verfügung des Berichterstatters vom 18. April 2013 hat das Berufungsgericht den Beteiligten mitgeteilt, dass es beabsichtige, der Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss zu entsprechen. Die Beklagte hat der Vorgehensweise zugestimmt; die Klägerin hat sich nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten und die beigezogenen Sachakten der Beklagten, die dem Gericht im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen. II. 1. Das Gericht entscheidet über die Berufung der Beklagten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil es sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Berichterstatter hat die Beteiligten mit Schreiben vom 18. April 2013 auf diese Möglichkeit hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (§§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). 2. Die zulässige, insbesondere von der Beklagten gemäß § 124a Abs. 6 Satz 1 VwGO fristgerecht begründete Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Berufung ist begründet, weil die Beklagte vom Verwaltungsgericht zu Unrecht gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO zur Neubescheidung des Bauantrags der Klägerin verpflichtet worden ist. Denn der Beklagten steht bei der Entscheidung über den Bauantrag kein Ermessen zu. Die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung eines achtgeschossigen Gebäudes mit sieben Wohnungen, einer Kindertageseinrichtung für drei Gruppen mit je 20 Kindern und einer Tiefgarage scheidet vielmehr gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO aus, weil dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften, die im gewählten Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung (§ 62 HBauO) zu prüfen sind, entgegenstehen. Die Klage der Klägerin, die Beklagte zur Erteilung einer Baugenehmigung zu verpflichten, ist daher auf die Berufung der Beklagten insgesamt abzuweisen. Dem Vorhaben der Klägerin stehen sowohl § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO, weil es über keine ausreichend große Spielfläche verfügt (a), als auch § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von höchstens fünf entgegen, weil das Gebäude achtgeschossig errichtet werden soll und die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht vorliegen (b). Angesichts dessen kann offen bleiben, ob dem Vorhaben auch der sanierungsrechtliche Genehmigungsvorbehalt des § 145 Abs. 2 BauGB entgegensteht, zumal das Sanierungsverfahren noch in diesem Jahr formell aufgehoben werden soll. a) Dem Vorhaben der Klägerin, ein Gebäude mit sieben Wohnungen und einer Kindertageseinrichtung für 60 Kinder zu errichten, steht § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO entgegen. Bei Gebäuden mit mehr als drei Wohnungen ist nach dieser Vorschrift auf dem Grundstück eine ausreichend große Spielfläche mit geeigneter Ausstattung für Kinder herzustellen. Die Kinderspielfläche muss eine Größe von mindestens 10 m2 je Wohneinheit, mindestens aber 100 m2, haben (§ 10 Abs. 1 Satz 2 HBauO). Da in dem Gebäude der Klägerin sieben Wohnungen geplant sind, muss es lediglich über die Mindestgröße der Spielfläche von 100 m2 verfügen. Obwohl das Vorhaben eine Kinderspielfläche in der Größe von ca. 115 m2 vorsieht, erfüllt es die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBauO nicht, weil die Kinderspielfläche bestimmungsgemäß auch von den 60 Kindern genutzt werden soll, die die Kindertageseinrichtung besuchen. aa) Dass die Nutzung der Spielfläche durch die Kita-Kinder beantragt worden ist, ergibt sich aus den von der Klägerin eingereichten Bauvorlagen vom 14. und 22. November 2007 und der klarstellenden Erklärung ihres Prozessbevollmächtigten in dem Erörterungstermin vor dem Verwaltungsgericht am 24. August 2010, dass die Spielfläche nicht nur von den Kita-Kindern, sondern auch von den Kindern aus den Wohnungen genutzt werden solle. In der Betriebsbeschreibung der Klägerin vom 14. November 2007, die der Versagung der Baugenehmigung zugrunde liegt, heißt es, dass das Grundstück auf der Hofseite als Freifläche für spielerische Aktivitäten mit Spielgeräten für die Kindertageseinrichtung kindgerecht hergerichtet werde. In dem von der Klägerin beigebrachten schalltechnischen Gutachten vom 2. August 2008 wird ebenso von einer Nutzung der Spielfläche durch die Kita-Kinder ausgegangen. Wenn die Klägerin demgegenüber im Berufungsverfahren relativierend vorträgt, die Nutzung der Spielfläche durch die Kita-Kinder entspreche bloß einem vorläufigen Nutzungskonzept - endgültig werde darüber erst bei der Erteilung der Betriebserlaubnis für die Kindertageseinrichtung entschieden - ändert dies prozessrechtlich nichts an der Tatsache, dass Streitgegenstand des Berufungsverfahrens das konkrete Vorhaben ist, wie es von der Klägerin beantragt worden ist. In ihrer vage gehaltenen Erklärung, über das Nutzungskonzept für die Spielfläche werde noch endgültig entschieden, kann zudem keine Klageänderung i.S.d. § 91 Abs. 1 VwGO gesehen werden, die den Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens ändern würde. Davon abgesehen verkennt die Klägerin, dass im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung die Frage, ob die Kindertageseinrichtung über eine ausreichend große Außenspielfläche verfügt, bereits von der Baugenehmigungsbehörde und nicht erst später von der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration (BASFI) zu prüfen ist (näheres dazu sogleich unter cc). bb) Der Gesetzgeber verfolgt mit der Spielflächenpflicht des § 10 HBauO das Ziel, die gesunde Entwicklung von Kindern zu fördern, sie vor Gefahren des Straßenverkehrs zu bewahren und ihnen Gelegenheit zum Spielen in der Nähe ihrer Wohnung zu geben (siehe Bü-Drs. 18/2549, S. 44; Niere in: Alexejew, HBauO, § 10 Rn. 1). Die Kinderspielflächen dienen damit in erster Linie der Nutzung durch die in dem Gebäude wohnenden Kinder und dem Schutz von Kleinkindern. Die Spielflächenpflicht besteht auch bei Gebäuden mit gemischter Nutzung (Niere, a.a.O., § 10 Rn. 9). Was die Nutzungsform angeht, stellt § 10 HBauO nur auf die Zahl der Wohneinheiten ab, setzt aber kein (reines) Wohngebäude voraus. Eine Besserstellung von Gebäuden mit gemischter Nutzung würde auch der Zielsetzung der Spielflächenpflicht widersprechen, ohne dass es hierfür eine hinreichende sachliche Rechtfertigung gäbe. Die Spielflächenpflicht des § 10 HBauO schließt nach ihrem Sinn und Zweck die Mitnutzung einer Spielfläche, die lediglich ca. 15 m2 größer ist als die geforderte Mindestgröße, durch 60 Kita-Kinder aus. Die Spielflächenpflicht des § 10 HBauO knüpft an die Zahl der Wohnungen im Gebäude an. Damit kommt die Zielsetzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Spielfläche allen in dem Gebäude wohnenden Kindern zugutekommen soll. Dies schließt zwar nicht aus, dass z.B. auch Nachbarkinder zur Nutzung zugelassen werden können. Jedoch würde die Zulassung von 60 Kita-Kindern, die nicht zugleich in dem Gebäude wohnen, auf der nur ca. 115 m2 großen Spielfläche deren Nutzungszweck widersprechen. Denn die Spiel- und Bewegungsbedürfnisse der Kinder aus den Wohnungen setzen eine ausreichend große Spielfläche voraus, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 HBauO mindestens 10 m2 je Wohneinheit zu betragen hat. Bei der Vielzahl der Kita-Kinder ist zu erwarten, dass sie die Kinder aus den Wohnungen bei der Nutzung der Spielfläche verdrängen würden. Dem Nutzungskonflikt mit den Kita-Kindern kann nicht dadurch begegnet werden, dass Benutzungszeiten bestimmt werden, weil die Spielfläche den Kindern aus den Wohnungen ganztägig zur Verfügung stehen soll. Eine Beschränkung z.B. nur auf den Nachmittag würde dem Zweck der Spielflächenpflicht zuwiderlaufen. Auch bei Gebäuden mit gemischter Nutzung ergeben sich keine herabgesetzten Anforderungen an die Größe der Spielfläche, die (bis auf die geforderte Mindestgröße) allein in Abhängigkeit zu der Zahl der Wohnungen in dem Gebäude steht. Zwar ist es zutreffend, wenn die Klägerin darauf hinweist, dass die Hamburgische Bauordnung keine eigenen Anforderungen an die Außerspielfläche von Kindertageseinrichtungen stellt und die Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der BASFI vom 1. August 2012 für den Fall, dass kein Außengelände zur Verfügung steht, die Möglichkeit vorsehen, auf einen Spielplatz in bis zu 15 Minuten fußläufiger Entfernung von der Einrichtung auszuweichen. Sie übersieht dabei aber, dass das von ihr konkret zur Genehmigung gestellte Vorhaben eine Nutzung der Spielfläche durch die Kindertageseinrichtung vorsieht. Selbst wenn ein geeigneter öffentlicher Spielplatz in unmittelbarer Nähe vorhanden wäre, ließe das nach der gesetzlichen Regelung in § 10 HBauO die bauordnungsrechtliche Pflicht zur Herstellung eines privaten Spielplatzes für die in den Wohnungen lebenden Kinder nicht entfallen (Niere, a.a.O., § 10 Rn. 3). Hinzu kommt, dass der öffentliche Spielplatz an der V.-Straße nicht wie erforderlich, in Sicht- und Hörweite der Wohnungen liegen dürfte. cc) Entgegen den kompetenzrechtlichen Bedenken der Klägerin hat die Bauaufsichtsbehörde in dem von der Klägerin gewählten Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO auch zu prüfen und mit rechtlicher Wirkung nach außen ihr gegenüber zu entscheiden, ob die Kindertageseinrichtung über eine i.S.d. § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII ausreichend große Außenspielfläche verfügt. Diese Vorschrift gehört insoweit zum sog. Baunebenrecht, das für das Vorhaben beachtlich ist. Die Erlaubnis für den Betrieb einer Kindertageseinrichtung ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII dem Träger zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII in der Regel anzunehmen, wenn u.a. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind. Zu den räumlichen Voraussetzungen gehört auch die kindgerechte und zweckentsprechende Größe der genutzten Außenanlage. Bei der Prüfung, ob das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist, ist zu beachten, dass dadurch keine optimale Betreuung oder Unterkunftsgewährung gewährleistet, sondern nur ein Mindeststandard sichergestellt werden soll (Mann in: Schellhorn/Fischer/ Mann/Kern, SGB VIII, 4. Aufl. 2012, § 45 Rn. 16. f.). In Nr. 2.2 der Richtlinien der BASFI für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen werden die räumlichen Anforderungen an das Außenspielgelände konkretisiert. Die Voraussetzungen sind gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 HBauO (Spielflächen) anlagenbezogen und gehören somit zum Baunebenrecht, das im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung zu prüfen ist. Hierfür spricht gerade auch die Konkurrenz zu den Anforderungen des § 10 HBauO an Kinderspielflächen, die eine abgestimmte Entscheidung innerhalb des konzentrierten Verfahrens gebietet, damit die Größe der erforderlichen Kinderspielfläche abschließend bestimmt werden kann und miteinander unvereinbare Entscheidungen der beiden beteiligten Behörden ausgeschlossen sind. In Anlage 1 der Globalrichtlinie (Dienstanweisung) Baugenehmigung mit Konzentrationswirkung vom 17. Januar 2006 findet sich zwar das Kinder- und Jugendhilferecht (SGB VIII) nicht als zu prüfender Rechtsbereich. Mit der Aufzählung der Rechtsbereiche wird aber kein Anspruch auf Vollständigkeit erhoben (siehe Nr. 2.2 a.E. der Globalrichtlinie). Tatsächlich hat das Bezirksamt M. die BASFI auch am Verfahren beteiligt und um eine fachliche Stellungnahme zu dem Bauantrag der Klägerin gebeten. Anders als das Verwaltungsgericht in seinem Urteil meint, geht es auch nicht um die Frage, ob der Klägerin für die geplante Kindertageseinrichtung eine Betriebserlaubnis erteilt werden könne. Dies ist zweifelsohne nicht Gegenstand des Baugenehmigungsverfahrens. Für die Spielfläche als bauliche Anlage kommt es aber darauf an, ob die räumlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII hinsichtlich der Spielfläche vorliegen und damit das Wohl der Kinder in der Einrichtung gewährleistet ist. Von daher kann der Beklagten nicht entgegengehalten werden, sie habe bislang außer Acht gelassen, dass sie gemäß § 72 Abs. 3 HBauO nach Ermessen die Baugenehmigung mit der Auflage hätte erteilen können, die Kinderspielfläche dürfe nicht von der Kindertageseinrichtung genutzt werden. Das Vorhaben der Klägerin ist vielmehr nur dann genehmigungsfähig, wenn es hinsichtlich der Spielfläche sowohl die Anforderungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 HBauO wie des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erfüllt. Da in der Kindertageseinrichtung Kinder im Alter von 0 bis 12 Jahren aufgenommen werden sollen, kommt nach den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen grundsätzlich auch kein vollständiger Verzicht auf eine Außenspielfläche für die Kindertageseinrichtung in Betracht, weil pro Krippenkind eine direkt angebundene Außenspielfläche von mindestens 6 m2 erforderlich ist. dd) Eine Unterschreitung der Mindestgröße von 100 m2 ist nach § 10 Abs. 1 Satz 3 HBauO zwar zulässig, wenn sonst die zulässige Bebauung auf dem Grundstück nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand verwirklicht werden kann. Dies ist hier aber nicht der Fall. Bei der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 ergibt sich eine bebaubare Grundstücksfläche von 172 m2 und unter Einbeziehung von § 19 Abs. 4 Satz 2 BauNVO von insgesamt 258 m2. Diese zulässige Bebauung kann auf dem 430 m2 großen Grundstück der Klägerin auch im Fall der Herstellung einer Kinderspielfläche in der Mindestgröße von 100 m2 ohne unzumutbaren Aufwand verwirklicht werden. ee) Die Zulassung einer Abweichung von der Spielflächenpflicht gemäß § 69 Abs. 1 HBauO scheidet aus, auch wenn im K.-Viertel ein erheblicher Mangel an Kindertagesplätzen bestehen sollte. Die Bauaufsichtsbehörde kann Abweichungen von den Anforderungen des § 10 HBauO insbesondere nach Satz 1 Nummer 2 zulassen, wenn Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern. Gründe des Wohls der Allgemeinheit „erfordern“ eine Abweichung, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Abweichung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 5.2.2004, BRS 67 Nr. 86). Dabei ist das (zu unterstellende) öffentliche Interesse an der Schaffung weiterer Kindertagesplätze im K.-Viertel zu gewichten und abwägend zu dem öffentlichen Interesse an der Herstellung einer ausreichenden Kinderspielfläche auf dem Grundstück der Klägerin in ein angemessenes Verhältnis zu setzen. Da in dem Plangebiet nur wenige Freiflächen vorhanden sind und Kinderspielflächen in Innenhöfen deswegen eine besondere Bedeutung für die Förderung der sozialen Infrastruktur zukommt, ist es nicht unverhältnismäßig, wenn der Schaffung weiterer Kindertagesplätze trotz eines (unterstellten) dringenden Bedarfs nicht der Vorrang eingeräumt wird. Beide öffentlichen Belange stehen vielmehr gleichrangig nebeneinander, so dass der eine nicht den Nachrang des anderen vernünftigerweise „erfordert“. b) Des Weiteren steht dem Vorhaben der Klägerin § 30 Abs. 1 BauGB i.V. mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von höchstens fünf entgegen. Im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans, der wie der Bebauungsplan P. 38 allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben gemäß § 30 Abs. 1 BauGB nur zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht. Das Vorhaben widerspricht aber der Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von fünf Vollgeschossen als Höchstmaß, da von der Klägerin acht Vollgeschosse geplant sind. Eine Vereinbarkeit des Vorhabens mit der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse kann entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts und der Klägerin nicht über die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB hergestellt werden, weil dadurch die Grundzüge der Planung berührt würden. aa) Ob durch die Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um)planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die vom Plangeber getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf - jedenfalls von Festsetzungen, die für die Planung tragend sind - nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen (zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 5.3.1999, Buchholz 406.11 § 31 BauGB Nr. 39 m.w.N.; Urt. v. 9.6.1978, BVerwGE 56, 72, 78 f.; OVG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2009, NordÖR 2009, 310, 311). Nach diesem Maßstab ist die im Bebauungsplan P. 38 getroffene Festsetzung der zulässigen Zahl der Vollgeschosse von vier als Mindest- und fünf als Höchstmaß als ein Grundzug der Planung anzusehen, der durch die Zulassung von acht Vollgeschossen berührt würde. Der Plangeber hat in der Begründung zum Bebauungsplan P. 38 auf Seite 8 f. ausdrücklich herausgestellt, dass das lebendige Straßenbild, das durch die stark variierende Höhenentwicklung der Straßenrandbebauung im K.-Viertel bestehe, erhalten bleiben solle und Neubauten darin mit der ausgewiesenen vier- bis fünfgeschossigen Bebauung Spielräume eingeräumt würden. Die für das Baugrundstück der Klägerin im Erneuerungskonzept, Stand 9/1994, noch vorgesehene Zahl der Vollgeschosse von sechs hat der Plangeber daher nicht übernommen. Auf die Festsetzung einheitlicher Traufhöhen zur Angleichung der Gebäudehöhen hat er ausdrücklich verzichtet. Hinzu kommt, dass die Zulassung eines achtgeschossigen Gebäudes mit einer intensiven Nutzung als Kindertagesstätte die Nutzungsdichte erheblich erhöhen würde, obwohl der Plangeber die hohe Nutzungsdichte im Plangebiet gerade als Ursache für zahlreiche städtebauliche Missstände erkannt hat (siehe S. 19 der Planbegründung). Der Einwand der Klägerin - die Bebauung in der L.-Straße sei atypisch, weil dort generell eine höhere Geschosszahl bestehe und das Ziel des Plangebers, ein lebendiges Straßenbild durch eine variierende Höhenentwicklung der Straßenrandbebauung zu erreichen, auch dadurch gewahrt werde, dass bei gleicher Traufhöhe mit den Nachbargebäuden, aber unterschiedlicher Geschosszahl, die Fensterfronten nicht auf einer einheitlichen Höhe lägen, so dass eine aufgelockerte Straßenansicht entstehe - überzeugt nicht. Mit der Festsetzung der Zahl der Vollgeschosse zielte der Plangeber auf eine variierende Höhenentwicklung bei den Gebäuden in dem von ihm präzise festgesetzten Rahmen von vier bis fünf Vollgeschossen. Zu dieser Zielsetzung steht das Vorhaben der Klägerin nicht nur im Widerspruch, weil es über acht Vollgeschosse verfügen, sondern auch, weil die Fristhöhe zu den beiden Nachbargebäuden nahezu identisch sein soll. Die fehlende variierende Höhenentwicklung kann aber nicht - wie die Klägerin meint - dadurch kompensiert werden, dass ein lebendiges Straßenbild sich auch aus einer aufgelockerten Fassadengliederung ergebe. Denn die Höhenentwicklung der Gebäude und die Fassadengliederung sind nicht nur zwei unterschiedliche städtebauliche Aspekte, sondern sie wirken sich auf das Straßenbild auch unterschiedlich stark aus. Ein Straßenbild wird bereits aus der Ferne dominiert durch die Gebäudehöhen, während sich die Fassadengliederung dem Betrachter erst bei näherer Betrachtung erschließt. Davon abgesehen hat die Klägerin die Fensteranordnung in ihrem Vorhaben gerade so gestaltet, dass sie sich möglichst harmonisch zur unmittelbaren Nachbarbebauung verhält. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Festsetzung von IV-V Vollgeschossen in der Blockrandbebauung der L.- und der angrenzenden M.-Straße infolge der eingetretenen tatsächlichen baulichen Entwicklung funktionslos geworden wäre. Vor allem in der M.-Straße steht zwar eine Vielzahl von sechsgeschossigen Gebäuden, jedoch handelt es sich bei ihnen überwiegend um alte Bestandsbauten und hat der Plangeber bei der Festsetzung der Geschossigkeit zugrunde gelegt, dass bei der Altbebauung Souterraingeschosse, die nach heutigen Bestimmungen einem Vollgeschoss entsprechen, unberücksichtigt bleiben (S. 9 unten der Planbegründung). Mit anderen Worten wurde vom Plangeber die sechsgeschossige Altbebauung wie eine fünfgeschossige Neubebauung angesehen. Die baulichen Verhältnisse in der L.-Straße sind allerdings insoweit ungewöhnlich, als dort nur vier Bestandsgebäude vorhanden sind und in der Straße lediglich das Grundstück der Klägerin unbebaut ist. Die vier Bestandsgebäude liegen tatsächlich in etwa auf gleicher Höhe. Bei dieser geringen Gebäudezahl ist aber das Vorhaben der Klägerin durchaus geeignet, dem Grundzug der Planung in der L.-Straße gerade dadurch Geltung zu verschaffen, dass es mit nur fünf Vollgeschossen hinter den vorhandenen Gebäudehöhen zurückbleibt. Hinzu kommt, dass bei acht Vollgeschossen die geplante Gebäudehöhe von 22,04 m eine zusätzliche Abweichung von den Anforderungen des § 6 HBauO bedingt. Der Plangeber schloss aber eine planungsrechtliche Sicherung der teilweise vorhandenen (größeren) Höhen auch deshalb aus, weil er wegen der engen Straßenräume und fehlender Abstandsflächen diese städtebaulich für nicht vertretbar hielt (S. 9 unten in der Planbegründung). Unzutreffend ist die Darstellung der Klägerin, der Plangeber habe die hohe Nutzungsdichte vorrangig auf Ursachen bezogen, die außerhalb des Viertels lägen, wie vor allem der starke Publikumsverkehr mit hohem Verkehrsaufkommen, der durch die Nähe zum Messegelände … bedingt sei. Vielmehr sollte in den Blockinnenbereichen nach Abgang eines Gebäudes die bisherige Nutzungsdichte nicht mehr erreichbar sein, um insbesondere Abstands- und Freiflächen zu schaffen. Die Erhaltung und Schaffung notwendiger Abstands- und Freiflächen zählte auch zu den Sanierungszielen (S. 8 f. der Planbegründung). Die Beklagte hat der Klägerin zwar am 10. April 2006 eine Baugenehmigung unter Erteilung einer Befreiung für das Überschreiten der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von höchstens fünf auf acht Vollgeschosse für ein reines Wohngebäude erteilt, jedoch ist diese Befreiung nach dem Vorgesagten rechtswidrig, so dass sie als Argument für die erneute Erteilung einer Befreiung nicht herangezogen werden kann. Die Beklagte unterliegt der Bindung an das Gesetz, so dass die wiederholte Erteilung einer rechtswidrigen Befreiung nicht in Betracht kommt. Insoweit besteht für die Beklagte auch keine Ermessensbindung. Die Frage, ob die Grundzüge der Planung durch die Erteilung einer Befreiung berührt werden, dürfte der Beklagten damals insoweit wohl nicht vor Augen gestanden haben. bb) Das Berufungsgericht vermag sich allerdings nicht der nachdrücklich vertretenen Auffassung der Beklagten anzuschließen, der Klägerin könne eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB auch deshalb nicht erteilt werden, weil eine Zulassung von acht Vollgeschossen jedenfalls nicht mit den öffentlichen Belangen vereinbar sei. Welche Umstände als öffentliche Belange i.S.v. § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung ausschließen, lässt sich nicht generell beantworten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt der Schluss, eine Befreiung sei mit den öffentlichen (bodenrechtlichen) Belangen nicht vereinbar, umso näher, je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht einer Planung eingreift. Eine Befreiung ist ausgeschlossen, wenn das Vorhaben in seine Umgebung nur durch Planung zu bewältigende Spannungen hineinträgt oder erhöht, so dass es bei unterstellter Anwendbarkeit des § 34 Abs. 1 BauGB nicht zugelassen werden dürfte (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, BVerwGE 117, 50, 53 f.). Die öffentlichen Belange dienen aber nicht nur als „Aufhänger für die Beachtung des Gebots der Rücksichtnahme“ (so Löhr in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl. 2009, § 31 Rn. 40), sondern der Begriff ist in einem weiteren Sinn zu verstehen und anzuwenden, dass er auch öffentliche Interessen umfassen kann, die nicht in der gemeindlichen Planungskonzeption des anzuwendenden Bebauungsplans ihren Niederschlag gefunden haben (BVerwG, Urt. v. 19.9.2002, a.a.O., 54). Öffentliche Belange im Rahmen einer Befreiungsentscheidung sind deshalb nicht auf diejenigen Belange beschränkt, die schon bei Aufstellung des Bebauungsplans, von dessen Festsetzungen befreit werden soll, ermittelt und abgewogen worden sind. Es kann sich auch um bestimmte städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Gemeinde handeln, die bereits soweit konkretisiert bzw. konkretisierbar sind, dass ihre Umsetzung für das Plangebiet ohne weiteres zu erwarten ist (OVG Münster, Beschl. v. 10.4.2007, BauR 2007, 1198, 1199; VGH München, Urt. v. 30.3.2009, BRS 74 Nr. 61; Söfker in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 31 Rn. 57 a.E.). In Anwendung dieser Grundsätze liegt in dem Sanierungsziel „überwiegend Wohnen“ kein öffentlicher Belang, der gemäß § 31 Abs. 2 BauGB der Erteilung einer Befreiung wegen der Überschreitung der festgesetzten Zahl der Vollgeschosse von höchstens fünf auf acht entgegensteht. Dieses Sanierungsziel bestand für das Grundstück der Klägerin nach dem Erneuerungskonzept bereits im September 1994, so dass es in die spätere Bauleitplanung aus dem Jahr 1998 aufgenommen werden konnte. Dies ist durch die Festsetzung des Baugebiets als allgemeines Wohngebiet auch geschehen. Allgemeine Wohngebiete dienen nämlich gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO „vorwiegend“ dem Wohnen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass das Vorhaben der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 1 und 3 BauNVO der Art nach allgemein zulässig ist. Soweit es der Beklagten um ein angemessenes Verhältnis von Nutz- und Freifläche geht, hat dieses Sanierungsziel jedenfalls insoweit seine Aufnahme in die Festsetzungen des Bebauungsplans P. 38 gefunden, als für das Grundstück der Klägerin eine Bebauungstiefe von 14 m bzw. Baugrenzen und eine Grundflächenzahl von 0,4 festgesetzt worden sind, die zusammen mit § 19 BauNVO bestimmen, welcher Anteil des Baugrundstücks von baulichen Anlagen überdeckt werden darf. Eine für die Nutzung des Grundstücks erforderliche Kinderspielfläche hätte zudem gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 1997 gesondert festgesetzt werden können. Mit Rücksicht auf die Anforderungen des § 10 HBauO ist vom Plangeber festgesetzt worden, dass im allgemeinen Wohngebiet Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig sind (§ 2 Nr. 4.1 der Verordnung über den Bebauungsplan P. 38; siehe dazu S. 9 der Planbegründung). Soweit es der Beklagten darüber hinaus bezogen auf das einzelne Wohngebäude um ein angemessenes Verhältnis von Wohnen und den anderen in einem allgemeinen Wohngebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen geht, hätte dies gemäß § 4a Abs. 4 Nr. 2 Alt. 1 BauNVO unter der Voraussetzung festgesetzt werden können, dass das Wohngebiet eine besondere Eigenart i.S.d. § 4a Abs. 1 Satz 1 BauNVO aufweist. Für das von der Beklagten tatsächlich festgesetzte allgemeine Wohngebiet hätte sich des Weiteren die Möglichkeit geboten, gemäß § 1 Abs. 7 Nr. 1 BauNVO festzusetzen, dass oberhalb eines bestimmten Geschosses nur Wohnnutzung zulässig ist, weil z.B. in dem Gebiet die gewachsene Struktur der Durchmischung von Wohnen und Läden bzw. nicht wesentlich störenden Gewerbe hätte erhalten bzw. fortentwickelt werden sollen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.1991, BVerwGE 88, 268, 276). Darüber hinaus gehende möglichweise bestehende städtebauliche Entwicklungsvorstellungen der Beklagten zum Verhältnis von Nutz- und Freiflächen, die nicht Inhalt einer der zuvor genannten Festsetzungen sind, können auch keine beachtlichen öffentlichen Belange sein, die der Erteilung einer Befreiung entgegenstehen. Denn solche Ziele könnten nicht nachvollziehbar konkretisiert werden, so dass ihre Umsetzung für das Plangebiet nicht zu erwarten ist. Im Laufe des Sanierungsverfahrens ist ein Sanierungsbebauungsplan ein ganz wesentliches Instrument zur Umsetzung des Sanierungskonzeptes (vgl. § 140 Nr. 4 BauGB). Besonders unmittelbar vor oder während des Verfahrens zur Aufstellung des Sanierungsbebauungsplanes müssen sich daher die Sanierungsziele weiter verdichten und damit zunehmend konkreter werden (BVerwG, Urt. v. 7.9.1984, BVerwGE 70, 83, 91). Dies gilt erst Recht angesichts der 25-jährigen Dauer des vorliegenden Sanierungsverfahrens. Gemessen daran bleiben die Vorstellungen der Beklagten von einem angemessenen Verhältnis von Nutz- und Freiflächen, das über die im Sanierungsbebauungsplan bereits getroffenen Festsetzungen hinausgeht, aber diffus und können nicht als ein öffentlicher Belang angesehen werden, mit dem die Erteilung einer Befreiung unvereinbar wäre. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des urteilsersetzenden Beschlusses ergibt sich entsprechend aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Da der Erfolg der Berufung bereits allein auf die Verletzung einer landesrechtlichen Vorschrift beruht, kommt eine Zulassung der Revision gemäß §§ 137 Abs. 1 Nr. 1, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO nicht in Betracht. Abgesehen davon liegt ein Zulassungsgrund i.S.d. § 132 Abs. 2 VwGO nicht vor.