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Beschluss

9 E 1395/20

VG Hamburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2020:0824.9E1395.20.00
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Leitsätze
1. Ist eine Baugenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung für die Freigabe der Bauarbeiten versehen, die mit der Baugenehmigung eine untrennbare Einheit bildet, scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit der aufschiebenden Bedingung offenkundig von vornherein aus. (Rn.24) 2. Bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Spielplatzes als einer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhaltenen und vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage durch eine Kindertageseinrichtung für 90 Elementarkinder als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche handelt es sich um eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen.(Rn.30)
Tenor
Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten am Bauobjekt A-Straße ... vom 2.März/3. März 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist eine Baugenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung für die Freigabe der Bauarbeiten versehen, die mit der Baugenehmigung eine untrennbare Einheit bildet, scheidet eine isolierte Aufhebbarkeit der aufschiebenden Bedingung offenkundig von vornherein aus. (Rn.24) 2. Bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Spielplatzes als einer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhaltenen und vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage durch eine Kindertageseinrichtung für 90 Elementarkinder als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche handelt es sich um eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen.(Rn.30) Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Anordnung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten am Bauobjekt A-Straße ... vom 2.März/3. März 2020 wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Anordnung zur Einstellung von Bauarbeiten. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit einem viergeschossigen Gebäude bebauten Vorhabengrundstücks in der A-Straße ... (Flurstück ..., Gemarkung ...). Im Erdgeschoss des Gebäudes betreibt die Antragstellerin eine Kindertagesstätte mit 36 Krippenplätzen. Der Bebauungsplan Harburg 26 vom 23. Oktober 1967 (HmbGVBl. S. 301) weist das Grundstück als Baugrundstück für den Gemeinbedarf (Verwaltungsgebäude der Freien und Hansestadt Hamburg) aus. Mit Bescheid vom 14. Februar 2020 genehmigte die Antragsgegnerin der Antragstellerin im Baugenehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung die Umnutzung des ersten und des zweiten Obergeschosses zu Zwecken der Kinderbetreuung für 90 Elementar- und sechs Krippenkinder. Die Antragsgegnerin erteilte eine Befreiung für das Abweichen von der zulässigen Art der baulichen Nutzung. Auch unter Würdigung nachbarlicher Belange sei die Abweichung unter den nachstehenden Nebenbestimmungen mit den öffentlichen Belangen vereinbar. Da nach der Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris) Anforderungen an die Außenspielflächen im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen seien, werde der Antragsgegenstand durch Nebenbestimmungen konkretisiert. Nach Nr. 1.2.1 („Anforderungen an die Außenspielfläche – Anzahl der Krippenkinder“) könnten sechs Betreuungsplätze für Krippenkinder angeboten werden. Zur Verfügung stehe eine Außenspielfläche von 257 m². Nach den Richtlinien für den Betrieb von Kindertages-einrichtungen sei je Krippenkind eine Außenspielfläche von 6 m² erforderlich. Für die im Erdgeschoss genehmigte Kindertagesstätte mit 36 Krippenplätzen bedeute dies einen Bedarf von 216 m² Außenspielfläche. Die verbleibenden 41 m² entsprächen sechs Krippenplätzen. Nach Nr. 1.2.3 („Baubeginnvorbehalt“) sei die Außenspielfläche für die 90 Elementarbetreuungsplätze anderweitig nachzuweisen. Dies könne z. B. auf einem privaten Grundstück in der näheren Umgebung per Baulasterklärung nach § 79 HBauO erfolgen. Alternativ biete sie – die Antragsgegnerin – an, die Außenspielfläche auf einem in der Nähe befindlichen öffentlichen Spielplatz im Wege einer gebührenpflichtigen Sondernutzungserlaubnis nachzuweisen. Die Sondernutzungserlaubnis sei gesondert zu beantragen und müsse vor Baubeginn vorliegen. Nach Nr. 3.1 („Aufschiebende Bedingung“) dürfe von der Genehmigung erst Gebrauch gemacht werden, wenn die Baulasterklärung nach § 79 HBauO über die Sicherung einer Außenspielfläche in der näheren Umgebung oder eine Sondernutzungserlaubnis über den Nachweis einer Außenspielfläche für 90 Elementarkinder auf einem in der Nähe befindlichen öffentlichen Spielplatz vorliege. Die Antragstellerin zeigte der Antragsgegnerin an, mit den Bauarbeiten am 28. Februar 2020 zu beginnen. Die Antragsgegnerin nahm am 2. März 2020 eine Ortsbesichtigung vor und ordnete mündlich die Einstellung der Bauarbeiten an. Die Antragstellerin legte mit Schreiben vom 2. März 2020 Widerspruch gegen die aufschiebende Bedingung in Nr. 3.1 der Baugenehmigung sowie die Anordnung der Baueinstellung ein. Mit Bescheid vom 3. März 2020 führte die Antragsgegnerin aus, sie habe bei der durchgeführten Ortsbesichtigung festgestellt, dass mit Baumaßnahmen begonnen worden sei, ohne die aufschiebende Bedingung unter Nr. 3.1 der Baugenehmigung zu erfüllen. Die am 2. März 2020 mündlich angeordnete Einstellung der Bauarbeiten werde bestätigt. Die Ausführung von Baumaßnahmen sei zu unterlassen. Nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO werde die sofortige Vollziehung angeordnet. Für den Fall, dass die Antragstellerin der Anordnung nicht nachkomme, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, es solle verhindert werden, dass durch die Durchführung wesentlicher Baumaßnahmen nennenswerte Investitionen getätigt würden. Im Falle einer erst später erfolgenden Untersagung der Nutzung drohte ein ungleich höherer finanzieller Schaden. Zudem werde die Durchsetzung der aufschiebenden Bedingung sonst unnötig erschwert. Die unmittelbare Durchsetzung der Nebenbestimmung liege im öffentlichen Interesse. Die erforderlichen Außenspielflächen dienten im besonderen Maße dem Kindeswohl. Eine Betreuung der Kinder erfordere die Möglichkeit, auch in angemessener Weise Außenspielflächen nutzen zu können. Weiter würde der Verzicht eine unzureichende Organisation des Betriebsablaufs verursachen und zu einer Verletzung des nachbarlichen Rücksichtnahmegebots beitragen. Es sei gerade Sinn und Zweck des Baugenehmigungsverfahrens, vor Ausführung des Vorhabens die Verletzung von Nachbarrechten verbindlich und verlässlich auszuschließen. Diese Argumente rechtfertigten bei der vorzunehmenden Interessenabwägung die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Der Umstand, dass die Antragstellerin Gewinneinbußen durch die erst später mögliche Nutzung habe, sei kein Grund, den Beginn der Bauausführung zu gestatten. Am 20. März 2020 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt sie vor, die Baueinstellung sei rechtswidrig, da die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung, deren Durchsetzung die Baueinstellung diene, ebenfalls rechtswidrig sei. Es fehle an einer Rechtsgrundlage für das Erfordernis einer Sondernutzungserlaubnis für die Nutzung öffentlicher Spielplätze durch Betreiber von Kindertagesstätten. Nach den Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen sei es für Elementarkinder ausreichend, wenn Außenspielflächen in fußläufiger Entfernung vorhanden seien. Einer einvernehmlichen Abstimmung mit dem Eigentümer bedürfe es danach bei der Nutzung öffentlicher Spielplätze nicht. In fußläufiger Entfernung zur künftigen Kindertagesstätte befänden sich mit den Spielplätzen A (650 m), B (400 m), C (600 m), D (550 m), E (1,4 km), F (1,3 km) sowie G (200 m) sieben Spielplätze. Es werde bestritten, dass die Antragsgegnerin für die Nutzung des Spielplatzes G einen entgeltlichen Nutzungsvertrag mit der ... geschlossen habe. Öffentliche Spielplätze seien grundsätzlich für eine zweckbestimmte Nutzung frei zugänglich. Die Nutzung durch Elementarkinder, die in einer Kindertagesstätte betreut würden, gehe nicht über die Zweckbestimmung hinaus. Es handele sich nicht um eine erlaubnispflichtige Sondernutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen. Seit Jahrzehnten würden öffentliche Spielplätze von Kindern aus Kindertagesstätten aufgesucht, ohne dass Nutzungsvereinbarungen getroffen würden. Die Kinder seien natürliche Personen, die im Rahmen des Kita-Besuchs auch öffentliche Spielplätze nutzen dürften. Für die Auslastung der Spielplätze mache es keinen Unterschied, ob die Kinder mit der Kita dort hingingen oder am Wochenende mit ihren Eltern. Soweit die im Baugenehmigungsverfahren beteiligte Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration sich mit Schreiben vom 13. Februar 2020 dahingehend geäußert habe, dass für die Nutzung öffentlicher Spielplätze die Zustimmung des Bezirksamts erforderlich sei, sei dies unzutreffend. In einer E-Mail vom 4. April 2019 habe die Behörde noch kundgetan, keine Bedenken gegen die zusätzliche Nutzung der umliegenden öffentlichen Spielplätze durch eine unbegrenzte Zahl von Kindern im Elementaralter aus der geplanten Kita zu haben. Die Antragsgegnerin beabsichtige hier den Abschluss einer Pilotvereinbarung, die sie im Vergleich zu bestehenden Kindertagesstätten ohne direkt angebundene Außenspielfläche ungleich behandeln würde. Damit setze sich das Bezirksamt als Teil der Exekutive an die Stelle der für die Änderung des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen zuständigen Bürgerschaft. Zudem rechtfertige das Erfordernis einer ausreichenden Außenspielfläche nicht die Untersagung von vor der Nutzungsaufnahme erforderlichen Umbaumaßnahmen des bereits errichteten Gebäudes, sondern allenfalls eine spätere Nutzungsuntersagung. Die Vornahme von Investitionen sei von ihr selbst zu vertreten. Es sei rechtsstaatlich bedenklich, die Beantragung einer Sondernutzungserlaubnis zu erzwingen, für die nach Angaben der Antragsgegnerin Gebühren in Höhe von 16.200 Euro jährlich anfielen, da sie dann keinen effektiven Rechtsschutz gegen die aufschiebende Bedingung in Anspruch nehmen könnte. Der weiter von der Antragsgegnerin genannte Grund einer unzureichenden Organisation des Betriebsablaufs und einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots zur Sicherung der nachbarlichen Konfliktlösung sei nicht nachvollziehbar. Die Notwendigkeit, die Autorität der bauaufsichtlichen Vorschriften zu wahren, könne nicht allein maßgebend sein, da dies bedeuten würde, dass der Bürger sich dem Staat auch dann zu beugen hätte, wenn er – der Bürger – im Recht wäre. Die Antragstellerin beantragt, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Anordnung der Antragsgegnerin zur Einstellung der Arbeiten am Bauobjekt A-Straße ... vom 2. März/3. März 2020 wiederherzustellen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie führt aus, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei zur Wahrung der Autorität der bauaufsichtlichen Vorschriften sowie zur Vermeidung einer negativen Vorbildwirkung erforderlich gewesen. Es könne nicht hingenommen werden, dass ein Bauherr sich unter Missachtung der bauaufsichtlichen Vorschriften Vorteile gegenüber einem rechtstreuen Bauherrn verschaffe. Die Baueinstellungsverfügung sei rechtmäßig, da die Bauarbeiten mangels Erfüllung der aufschiebenden Bedingung unter Nr. 3.1 der Baugenehmigung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widersprächen. Die Antragstellerin verfüge nicht über eine wirksame Baugenehmigung. Die Rechtmäßigkeit der aufschiebenden Bedingung unter Nr. 3.1 sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Die aufschiebende Bedingung sei aber auch rechtmäßig, da sie zur Sicherstellung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung erforderlich sei. Im konzentrierten Genehmigungsverfahren sei zu prüfen, ob eine Kindertagesstätte über eine ausreichend große Außenspielfläche verfüge. Auf dem eigenen Grundstück verfüge die Antragstellerin für die 90 Elementarkinder über eine solche Außenspielfläche nicht. Nach Nr. 2.2 der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen müsse ein Spielplatz aufgesucht werden können, der für die Kinder gemäß ihrer Entwicklung in bis zu 15 Minuten gut zu Fuß erreichbar sei und zur Verfügung stehe. Einen Nachweis darüber, dass für die Elementarkinder ein Spielplatz tatsächlich zur Verfügung stehe, habe die Antragstellerin nicht erbracht. Der von der Antragstellerin genannte Spielplatz G stehe zeitlich nur sehr eingeschränkt zur Verfügung, da für diesen bereits ein Nutzungsvertrag mit ... bestehe. Unabhängig davon sei die Nutzung eines Spielplatzes als Bestandteil einer öffentlichen Grün- und Erholungsanlage durch eine Kindertagesstätte als Institution bzw. gewerbliche Einrichtung nicht vom Gemeingebrauch umfasst, so dass es einer Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen bedürfe. Öffentliche Grün- und Erholungsanlagen dienten der Gesundheit und Erholung der Bevölkerung. Erholen könnten sich nur natürliche Personen. Bei der Nutzung durch eine Kindertagesstätte stände nicht die Gesundheit und Erholung im Vordergrund, sondern die Erfüllung einer Voraussetzung für die Zulassung als Kindertagesstätte. Zudem würde der Gemeingebrauch für andere erheblich eingeschränkt. Weiter bestände ein erhöhter Instandsetzungs- und Reinigungsaufwand. Betreiber von Kindertageseinrichtungen, die keine eigenen ausreichenden Außenspielflächen vorhielten, verlagerten den für die Herrichtung und Unterhaltung nötigen Aufwand auf die Allgemeinheit. Die Sachakten haben bei der Entscheidung vorgelegen. II. 1. Der zulässige Antrag, nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der Baueinstellung vom 2. März/3. März 2020 wiederherzustellen, ist unbegründet. a) Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig. Insbesondere hat die Antragsgegnerin das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich begründet. Nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, der die Kammer folgt, lässt sich nicht für alle Typen belastender Verwaltungsakte einheitlich beurteilen, in welchem Umfang die nach dieser Vorschrift erforderliche schriftliche Begründung einer Vollziehungsanordnung auf Einzelheiten des jeweiligen Sachverhalts einzugehen hat, um sich nicht in einer formelhaften Wendung zu erschöpfen. Je mehr das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung nach der Art des Verwaltungsakts nicht nur in individuell abgrenzbaren Einzelfällen, sondern im typischen Anwendungsfall zu erwarten ist, umso eher reicht es aus, in den Formulierungen zur Begründung einer Anordnung der sofortigen Vollziehung auch nur die typischen Gesichtspunkte zu bezeichnen, die dafür maßgebend sind. Insbesondere bei Ermächtigungsgrundlagen, die dafür geschaffen worden sind, den Verwaltungsbehörden ein Eingreifen in ein akutes Geschehen zu ermöglichen, liegt es nahe, dass sie ihren Zweck in der Regel nicht ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung erreichen können (OVG Hamburg, Beschl. v. 6.10.2016, 2 Bs 127/16, juris, Rn. 14; Beschl. v. 5.5.2015, 2 Bs 102/15, n. v.; Beschl. v. 9.4.2015, 2 Bs 58/15, n. v.; Beschl.v. 22.5.2000, 2 Bs 55/00, juris Rn. 9 m.w.N). So verhält es sich auch bei Anordnungen zur Einstellung von Bauarbeiten auf der Grundlage von § 75 Abs. 1 Satz 1 HBauO. Bei der Errichtung einer baulichen Anlage, die nicht durch eine erforderliche Baugenehmigung wirksam freigegeben wurde, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften in der Regel bereits wegen der fehlenden Freigabe durch die erforderliche Baugenehmigung gerechtfertigt. Die Bauaufsichtsbehörden haben zur Wahrung der Rechtsordnung auf der Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu bestehen und demgemäß wirksam zu verhindern, dass genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet werden, ohne dass zuvor gemäß den §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 HBauO die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht geprüft worden ist oder in der Baugenehmigung enthaltene aufschiebende Bedingungen erfüllt worden sind. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung solcher Anordnungen ist aus der Natur der Sache heraus im typischen Anwendungsfall zu erwarten, so dass an ihre Begründung keine hohen Anforderungen zu stellen sind. Gemessen an diesen Vorgaben ist die knappe schriftliche Begründung im Bescheid vom 3. März 2020, bei der vorzunehmenden Interessenabwägung rechtfertigten die Gründe für die Anordnung der Baueinstellung auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung und der Umstand, dass die Antragstellerin Gewinneinbußen durch die erst später mögliche Nutzung habe, sei kein Grund, den Beginn der Bauausführung zu gestatten, nicht zu beanstanden. Darauf, ob die Begründung inhaltlich zutreffend ist und die Interessen der Antragstellerin bei der vorzunehmenden Abwägung hinreichend berücksichtigt wurden, kommt es bei der Prüfung des rein formalen Erfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. b) Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse fällt zu Gunsten des Vollziehungsinteresses aus. aa) Die Anordnung der Baueinstellung ist bei summarischer Prüfung rechtmäßig. Die Ermächtigungsgrundlage für die Anordnung ergibt sich aus § 75 Abs. 1 Satz 1 HBauO. Werden Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet, geändert oder beseitigt, so kann die Bauaufsichtsbehörde danach die Einstellung der Arbeiten anordnen. (1) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen vor. Der Beginn der Bauarbeiten, den die Antragstellerin für den 28. Februar 2020 angezeigt hatte, steht im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, da die Antragstellerin die aufschiebende Bedingung in Nr. 3.1 der Baugenehmigung nicht erfüllt hat. (a) Ist ein Verwaltungsakt mit einer aufschiebenden Bedingung versehen, treten die Rechtswirkungen des Verwaltungsakts erst mit der Erfüllung der Bedingung ein (Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Auflage 2018, § 36 Rn. 75). Im Falle einer aufschiebenden Bedingung zu einer Baugenehmigung bedeutet dies, dass die Freigabewirkung der Baugenehmigung (hierzu s. Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 26. Lfg., Stand August 2010, § 72 HBauO Rn. 11) erst dann eintritt, wenn die aufschiebende Bedingung erfüllt ist. Hier hat die Antragsgegnerin die Baugenehmigung vom 14. Februar 2020 unter Nr. 3.1 mit der aufschiebenden Bedingung versehen, dass von der Genehmigung erst Gebrauch gemacht werden darf, wenn eine Baulasterklärung nach § 79 HBauO über die Sicherung einer Außenspielfläche in der näheren Umgebung oder eine Sondernutzungserlaubnis über den Nachweis einer Außenspielfläche für 90 Elementarkinder auf einem in der Nähe befindlichen öffentlichen Spielplatz vorliegt. Diese aufschiebende Bedingung hat die Antragstellerin unstreitig nicht erfüllt. (b) Der Umstand, dass die Antragstellerin gegen die aufschiebende Bedingung in der Baugenehmigung vom 14. Februar 2020 mit Schreiben vom 2. März 2020 Widerspruch eingelegt hat, bewirkt nicht, dass die Freigabewirkung der Baugenehmigung eingetreten ist und bereits vor Erfüllung der Bedingung mit dem Bau begonnen werden darf. Nach Rechtsprechung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts kann eine aufschiebende Bedingung für die Freigabe der Bauarbeiten in einer Baugenehmigung, die nicht als zusätzliche belastende Regelung verstanden werden kann, sondern als Einschränkung des an sich begünstigenden Verwaltungsakts zu verstehen ist, nicht mit aufschiebender Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO angefochten werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 25.6.1996, Bs II 389/95, juris Rn. 33; s. auch Niere, in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, 26. Lfg., Stand August 2010, § 72 HBauO Rn. 118). Ist der Bauherr mit der Bedingung nicht einverstanden, kann er gegen diese um Rechtsschutz ersuchen, indem er eine auf Erteilung einer unbedingten Baugenehmigung gerichtete Verpflichtungsklage erhebt. Ein Vorgehen im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes ist durch einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO möglich. Dies steht jedenfalls in einem Fall wie dem vorliegenden nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Zwar entspricht es gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Frage, ob eine Nebenbestimmung isoliert aufgehoben werden, die Genehmigung also ohne die Nebenbestimmung sinnvoller- und rechtmäßigerweise bestehen bleiben kann, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des mit der Anfechtungsklage verfolgten Aufhebungsbegehrens ist, sofern nicht eine isolierte Aufhebbarkeit offenkundig von vornherein ausscheidet (BVerwG, Urt. v. 17.10.2012, 4 C 5/11, juris Rn. 5, Urt. v. 22.11.2000, 11 C 2/00, juris Rn. 25; Beschl. v. 16.8.1995, 1 B 25/95, juris Rn. 4; aus früherer Zeit: BVerwG, Urt. v. 29.3.1968, IV C 27.67, juris Rn. 14). Letzteres ist bei einer aufschiebenden Bedingung für die Freigabe der Bauarbeiten in einer Baugenehmigung, die mit der Hauptregelung eine untrennbare Einheit bildet (zu einer untrennbaren Einheit einer aufschiebenden Bedingung mit einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung: BVerwG, Beschl. v. 8.12.2011, 3 B 39/11, juris Rn. 16), jedoch der Fall (zu einer aufschiebenden Bedingung in einer sanierungsrechtlichen Genehmigung: OVG Berlin, Beschl. v. 7.5.2001, 2 SN 6/01, NVwZ 2001, 1059). Im vorliegenden Fall bildet die aufschiebende Bedingung mit der Baugenehmigung vom 14. Februar 2020 eine untrennbare Einheit. Die aufschiebende Bedingung dient dem Zweck, zu gewährleisten, dass die Kindertageseinrichtung im Sinne von § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII über eine ausreichend große Außenspielfläche verfügt. Über diese Frage hat die Bauaufsichtsbehörde im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HBauO verbindlich zu entscheiden (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris Rn. 37). Sofern die Antragsgegnerin bei ihrer Prüfung zu dem Ergebnis gekommen wäre, dass die von der Antragstellerin geplante Kindertageseinrichtung ohne Vorlage einer Baulasterklärung über die Sicherung einer Außenspielfläche auf einem privaten Grundstück in der näheren Umgebung oder einer Sondernutzungserlaubnis für einen in der Nähe befindlichen öffentlichen Spielplatz nicht über eine ausreichend große Außenspielfläche verfügt, ist davon auszugehen, dass sie die Baugenehmigung ohne die aufschiebende Bedingung nicht erlassen hätte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin in der Baugenehmigung unter Nr. 1.2 eine Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung erteilt hat. Die nach § 31 Abs. 2 BauGB für die Erteilung einer Befreiung erforderliche Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen hat die Antragsgegnerin nur „unter den nachstehenden Nebenbestimmungen“ angenommen. Zu diesen Nebenbestimmungen gehört der Baubeginnvorbehalt unter Nr. 1.2.3, der inhaltlich im Wesentlichen der aufschiebenden Bedingung unter Nr. 3.1 der Baugenehmigung entspricht und auf diese ausdrücklich verweist. (2) Die Antragsgegnerin hat das nach § 75 Abs. 1 Satz 1 HBauO eröffnete Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Insbesondere erweist sich die Anordnung der Baueinstellung nicht wegen eines offensichtlichen materiellen Genehmigungsanspruchs (hierzu: OVG Hamburg, Beschl. v. 27.4.2010, 2 Bs 69/10, n. v., S. 4 BA; Beschl. v. 17.3.2004, 2 Bs 13/04, juris Rn. 8) als unverhältnismäßig. Die Antragstellerin hat nicht offensichtlich gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO einen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung ohne eine aufschiebende Bedingung wie unter Nr. 3.1 der Baugenehmigung vom 14. Februar 2020. (a) Die Baugenehmigung ist gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 HBauO zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach § 72 Abs. 3 HBauO i.V.m. § 36 Abs. 1 Alt. 2 HmbVwVfG darf eine Baugenehmigung mit einer aufschiebenden Bedingung versehen werden, wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen der Baugenehmigung erfüllt werden (OVG Hamburg, Beschl. v. 5.9.2016, 2 Bs 128/16, n. v., S. 6 BA). Hier steht nicht fest, dass die von der Antragstellerin geplante Kindertageseinrichtung hinsichtlich der 90 Betreuungsplätze im Elementarbereich die räumlichen Voraussetzungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII erfüllt, die im Genehmigungsverfahren mit Konzentrationswirkung von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfen sind (OVG Hamburg, Beschl. v. 8.8.2013, 2 Bf 108/11, juris Rn. 37 f.). Nach Nr. 2.2 der Richtlinien für den Betrieb von Kindertageseinrichtungen der Behörde für Arbeit, Soziales, Familie und Integration vom 1. August 2012, bei denen es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsvorschrift handelt, soll jede Einrichtung über eine ausreichend große Außenspielfläche verfügen. Diese soll den Bedürfnissen der Kinder entsprechend gestaltet und mit einer die Kinder nicht gefährdenden Einfriedung umgeben sein. Wenn im Einzelfall kein Außengelände zur Verfügung steht, muss ein Spielplatz aufgesucht werden können, der für die Kinder – je nach Altersgruppe gemäß ihrer Entwicklung – in bis zu 15 Minuten gut zu Fuß erreichbar ist und zur Verfügung steht. Die Nutzung dieses Spielplatzes oder anderer Außenflächen durch die Einrichtung ist mit dem Eigentümer einvernehmlich abzustimmen, soweit es sich nicht um einen öffentlichen Spielplatz oder eine öffentliche Außenfläche handelt. Die Betreuung von Krippenkindern erfordert eine angemessene, direkt angebundene Außenspielfläche von 6 m² pro Krippenkind. Da auf dem Grundstück der Antragstellerin selbst nur eine Außenspielfläche von 257 m² zur Verfügung steht, die für die insgesamt 42 Betreuungsplätze im Krippenbereich (36 Plätze im Erdgeschoss, sechs Plätze im ersten und zweiten Obergeschoss) benötigt wird, und zur Verfügung stehende Spielplätze auf privaten Grundstücken in der Umgebung nicht ersichtlich sind, müsste die Antragstellerin mit den 90 Elementarkindern auf einen für die Kinder gut zu Fuß erreichbaren und zur Verfügung stehenden öffentlichen Spielplatz ausweichen, für dessen rechtmäßige Benutzung sie einer Sondernutzungserlaubnis bedürfte. Bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Spielplatzes als einer nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen von der Freien und Hansestadt Hamburg unterhaltenen und vom Senat im Amtlichen Anzeiger bekannt gemachten öffentlichen Grün- und Erholungsanlage (s. Verzeichnis der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen vom 4. Oktober 2011, Amtl. Anz. S. 2353 ff., m. spät. Änd.) durch eine Kindertageseinrichtung für 90 Elementarkinder als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche handelt es sich um eine erlaubnisbedürftige Sondernutzung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Gesetzes über Grün- und Erholungsanlagen. Danach bedarf eine Benutzung der öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, die über den Rahmen der Zweckbestimmung der Anlagen hinausgeht, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Dies ist bei der Inanspruchnahme eines öffentlichen Spielplatzes durch eine Kindertageseinrichtung als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche der Fall. Öffentliche Spielplätze dienen dazu, Kindern einen von Beeinträchtigungen der Umwelt weitgehend ungestörten Aufenthalt im Freien zu ermöglichen und ihnen u. a. Gelegenheit zu geben, ihr Sozialverhalten im Spielen mit anderen Kindern zu trainieren (BVerwG, Urt. v. 12.12.1991, 4 C 5/88, juris Rn. 19). Dieser Zweckbestimmung entspricht es zwar auch, wenn in einer Kindertageseinrichtung betreute Kinder im Elementarbereich auf einem öffentlichen Spielplatz spielen. Sofern eine Kindertageseinrichtung den Spielplatz jedoch mangels eines ausreichend großen eigenen Außengeländes für 90 Kinder im Elementarbereich in Anspruch nimmt, geht dies über den bestimmungsgemäßen Gemeingebrauch hinaus, da damit faktisch andere Kinder von der Benutzung wesentlicher Teile des Spielplatzes ausgeschlossen werden. Zudem liegt es auf der Hand, dass der Aufwand der Freien und Hansestadt Hamburg für die Unterhaltung des öffentlichen Spielplatzes erheblich steigt, wenn er von einer Kindertageseinrichtung als Surrogat für eine ausreichend große eigene Außenspielfläche für 90 Elementarkinder in Anspruch genommen wird. (b) Der Annahme eines offensichtlichen Genehmigungsanspruchs steht darüber hinaus entgegen, dass die Antragstellerin zur Verwirklichung ihres Vorhabens der Erteilung einer Befreiung von der zulässigen Art der baulichen Nutzung nach § 31 Abs. 2 BauGB bedarf. Es ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass durch eine solche Befreiung nicht nur die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist und auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist, sondern das der Antragsgegnerin im Falle der Erfüllung der Befreiungsvoraussetzungen eröffnete Ermessen in dem Sinne auf null reduziert ist, dass einzig die Erteilung der Befreiung ermessensfehlerfrei wäre. bb) Über die bei summarischer Prüfung anzunehmende Rechtmäßigkeit der Anordnung der Baueinstellung hinaus besteht ein besonderes öffentliches Vollziehungsinteresse. Wie bereits ausgeführt, ist im Falle der Errichtung einer baulichen Anlage, die nicht durch eine erforderliche Baugenehmigung wirksam freigegeben wurde, die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Interesse der Autorität der bauaufsichtlichen Verfahrensvorschriften in der Regel bereits wegen der fehlenden Freigabe durch die erforderliche Baugenehmigung gerechtfertigt. Die Bauaufsichtsbehörden haben zur Wahrung der Rechtsordnung auf der Einhaltung des öffentlichen Baurechts zu bestehen und demgemäß wirksam zu verhindern, dass genehmigungsbedürftige bauliche Anlagen errichtet werden, ohne dass zuvor gemäß den §§ 59 Abs. 1 Satz 1, 72 Abs. 1 HBauO die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem einschlägigen öffentlichen Recht geprüft worden ist oder in der Baugenehmigung enthaltene aufschiebende Bedingungen erfüllt worden sind. Dies gilt auch hier. Durch die sofortige Vollziehung der Anordnung zur Einstellung der Bauarbeiten wird die Entstehung eines baurechtswidrigen Zustands verhindert. 2. Die Antragstellerin hat als unterliegender Teil nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Mangels Anhaltspunkten für die Höhe eines Schadens oder von Aufwendungen der Antragstellerin (Nr. 9.4 des Streitwertkatalogs 2013) legt die Kammer den im Hauptsacheverfahren anzusetzenden Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro zu Grunde, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist (Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).