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Beschluss

2 Bs 68/18

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Werbeanlagen sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HBauO (juris: BauO HA 2005) mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie auch wegen ihres Umfangs nicht störend wirken.(Rn.7) 2. Eine feste Größe kann dabei nicht angegeben werden, da der Störgrad abhängig ist von der konkreten baulichen Umgebung.(Rn.7)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werbeanlagen sind gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HBauO (juris: BauO HA 2005) mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie auch wegen ihres Umfangs nicht störend wirken.(Rn.7) 2. Eine feste Größe kann dabei nicht angegeben werden, da der Störgrad abhängig ist von der konkreten baulichen Umgebung.(Rn.7) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. April 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. I. Der Antragsteller begehrt im vorläufigen Rechtsschutz die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung eines Werbeplakats. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen der Außenwerbung und beabsichtigt die Errichtung einer temporären, beleuchteten Werbeanlage in der Größe von 13 m x 14 m an dem Gebäude auf dem Flurstück 1207 der Gemarkung Altstadt Süd. Das Grundstück liegt am Nikolaifleet, nördlich der Einmündung der Domstraße in die Willy-Brandt-Straße und wird durch die Bebauungspläne Hamburg-Altstadt 3 vom 22. Juni 1962 (HmbGVBl. S. 144) und Hamburg-Altstadt 29 vom 7. Februar 1989 (HmbGVBl. S. 23) als Kerngebiet ausgewiesen. Zugleich besteht eine durch Baulinien festgesetzte Baukörperausweisung. Das derzeit ungenutzte Gebäude ist in die Denkmalliste eingetragen und soll einer Neubebauung des Nikolai-Quartiers weichen; für seinen Abbruch wurde unter dem 17. August 2017 eine denkmalrechtliche Genehmigung erteilt. Nach dem Bauantrag vom 6. November 2017 soll die Werbeanlage, bestehend aus einer Werbeplane und zehn Leuchtstrahlern, in der oberen Hälfte der Südfassade des etwa 43 m hohen Gebäudes für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 1. September 2018 angebracht werden. Mit Bescheid vom 21. Februar 2018 lehnte die Antragsgegnerin im Verfahren mit Konzentrationswirkung nach § 62 HBauO den Antrag aus Gründen des Denkmalschutzes ab. Hiergegen legte der Antragsteller am 1. März 2018 Widerspruch ein. Er beantragte zugleich am 15. März 2018 beim Verwaltungsgericht Hamburg, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm für die Zeit vom 15. April bis zum 15. Oktober 2018 die begehrte Baugenehmigung zu erteilen. Das Verwaltungsgericht lehnte mit Beschluss vom 12. April 2018, dem Antragsteller zugestellt am 19. April 2018, den Antrag ab und führte zur Begründung aus, dass es dem Antragsteller nicht gelungen sei, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Sein Vorhaben verstoße gegen den Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 3, weil es die dort festgesetzte Baulinie überschreite. Die südliche Fassade des Gebäudes sei auf dieser errichtet worden, so dass das dort anzubringende Werbeplakat notwendigerweise über die Baulinie hinausrage. Zwar stehe die Plane möglicherweise nur in geringem Maße von der Fassade ab, andererseits hätten die Lichtstrahler eine größere Tiefe. Mangels – trotz Aufforderung nicht nachgereichter – Unterlagen mit Maßangaben könne der Umfang der u.U. ausnahmefähigen Überschreitung nicht bestimmt werden. Die Werbeanlage sei ferner aufgrund ihres störenden Umfangs gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO, der dem Umgebungsschutz diene, unzulässig. Auffällig sei in dem Bereich des Gebäudes die erkennbare historische Bausubstanz aus verschiedenen Epochen, welche in Verbindung mit der Lage am Fleet den besonderen Reiz der Umgebung ausmache. Hier wirke die großformatige beleuchtete Werbeanlage, welche rund ein Viertel der Fassadenfläche verdecke, unmaßstäblich und störend. Diese Wirkung werde verstärkt durch den Mangel an weiteren Werbeanlagen und die den Blick auf sich ziehende besondere Lage des von großen Freiräumen umgebenen Gebäudes. II. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet, weil die in ihr dargelegten und gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfenden Gründe es nicht rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschluss zu ändern. Sie können die Auffassung des Verwaltungsgerichts, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht worden, nicht erschüttern. 1. Soweit der Antragsteller geltend macht, die erstinstanzliche Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des Grundsatzes rechtlichen Gehörs ergangen, ist dieser Einwand nicht geeignet, seiner Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen. Ob das Verwaltungsgericht vor der Beschlussfassung am 12. April 2018 seinen Schriftsatz vom selben Tag zur Frage des störenden Umfangs der Werbeanlage zur Kenntnis genommen hat, ist für die Entscheidung des Beschwerdegerichts unerheblich. Für die von ihm begehrte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Erteilung der Baugenehmigung ist entscheidend, ob in der Sache ein Anordnungsanspruch mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache notwendigen, hohen Wahrscheinlichkeit besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 17.3.2004, NordÖR 2004, 286 f., juris, Rn. 3; Beschl. v. 27.10.2014, 2 Bs 215/14). Ein erstinstanzlicher Verfahrensfehler wäre hierfür unbeachtlich, denn die Regelung des § 146 Abs. 4 VwGO kennt kein vorgeschaltetes Zulassungsverfahren. Vielmehr ermöglicht sie in den von Satz 3 und 6 gezogenen Grenzen eine umfassende, nicht z.B. von der erfolgreichen Rüge eines Verfahrensfehlers abhängige Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung durch das Beschwerdegericht als zweite Tatsacheninstanz (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.1.2015, 2 Bs 258/14 m.w.N.). 2. Die Beschwerde vermag nicht die den angegriffenen Beschluss tragende Auffassung zu erschüttern, einem Anspruch auf Erteilung der begehrten Baugenehmigung nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 62 HBauO stehe entgegen, dass die Werbeanlage aufgrund ihres störenden Umfangs gegen die bauordnungsrechtliche Vorschrift des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 HBauO verstoße. Werbeanlagen sind danach mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie auch wegen ihres Umfangs nicht störend wirken. Eine feste Größe kann dabei nicht angegeben werden, da der Störgrad abhängig ist von der konkreten baulichen Umgebung. Soweit dem die Beschwerde entgegen hält, in einem zentralen großstädtischen Umfeld sei eine großflächige Werbung im Umfang von mehr als 100 qm nicht mehr ungewöhnlich, lässt sich diese Aussage des Beschwerdesenats aus früheren Verfahren nicht ohne weiteres auf die Umgebung dieses Vorhabens übertragen. Das Verwaltungsgericht geht zutreffend davon aus, § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HBauO diene dem Umgebungsschutz und der Störungsgrad der Werbeanlage sei abhängig von der Schutzwürdigkeit der konkreten baulichen Umgebung.Je wertvoller und schutzwürdiger die Umgebung ist, umso eher wirkt der Umfang der Werbeanlage unmaßstäblich und störend (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 20.8.2010, 2 Bs 166/10). Bereits dieser auf den konkreten Einzelfall abstellende Maßstab steht der generalisierenden Betrachtungsweise der Beschwerde entgegen. Zudem weicht die Umgebung des Vorhabens in wesentlichen Punkten von denjenigen der anderen Werbeanlagen ab, welche Gegenstand der vom Antragsteller in Bezug genommenen früheren Verfahren des Beschwerdesenats waren. So bezog sich die von ihm zitierte Entscheidung auf den Gänsemarkt (Beschl. v. 22.10. 2013, NordÖR 2014, 26, 28, juris, Rn. 15), vorherige Entscheidungen auf den Beginn der Mönckebergstraße am Hauptbahnhof (Beschl. v. 20.8.2010, 2 Bs 166/10) bzw. deren mittleren Abschnitt (Beschl. v. 20.4.2009, 2 Bs 61/09). Diese Umgebungen waren bereits aufgrund der dort vorherrschenden Nutzungen (im Wesentlichen Einzelhandel, Gastronomie und andere publikumsanziehende Dienstleistungen) durch ein hohes Maß an Eigen- und Fremdwerbung geprägt. Wird in einem derartigen Umfeld die Wahrnehmung baulicher Anlagen ohnehin durch Baumaßnahmen beeinträchtigt, kann es für einen durchschnittlichen Betrachter nicht mehr ungewöhnlich und störend sein, dass die notwendige Gerüstbespannung mit weiteren Werbemotiven versehen wird. Hiervon unterscheidet sich die Umgebung dieses Vorhabens bereits durch die Abwesenheit einer vergleichbaren Prägung mit Werbemotiven. Zudem ist weder das die Werbeanlage tragende Gebäude eingerüstet noch der Umgebungsschutz anderweitig beeinträchtigt. Ferner hat der Antragssteller nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin – wie in den o.g. Fällen – in der näheren Umgebung bereits großflächige temporäre Werbeanlagen zugelassen hatte. Seine dahingehende Behauptung in der Beschwerdeschrift hat er nicht entsprechend §§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht. Daher kann er zugleich nicht mit dem Einwand durchdringen, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass ein durchschnittlicher für ästhetische Eindrücke offener Betrachter zu dem Ergebnis kommen würde, die Werbeanlage füge der Wahr-nehmbarkeit der Umgebung keinen Schaden zu, weil es dort üblich sei, nicht genutzte Gebäude zu Werbezwecken zu nutzen. Ebenso vermag sich die Beschwerde nicht mit ihrer Ansicht durchzusetzen, das Verwaltungsgericht sei unzutreffend von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Umgebung ausgegangen. Das Verwaltungsgericht begründet diese unter Heranziehung verschiedener baulicher Anlagen mit deren Alter und ihren verschiedenen Stilarten sowie der deren Lage am Fleet. Diese Bewertung ist aus der Sicht des Beschwerdesenats, welcher sich auf das durch den Antragsteller eingereichte und in der Denkmalschutzakte vorhandene Bildmaterial stützen kann, nicht erschüttert. Dies lediglich als Stil-Mix unterschiedlicher Bausubstanz und Bauepochen zu bezeichnen, wie der Antragsteller vorträgt, stellt noch keinen hinreichenden Grund dar, an der Richtigkeit dieser Bewertung zu zweifeln. Auch der Hinweis, in einem der vom Beschwerdesenat entschiedenen Fälle sei nicht bemängelt worden, dass die Werbeanlage die dahinterliegende Fassade bereits zu einem Drittel verdeckt habe, während hier nur ein Viertel der Fassade überdeckt werde, stellt die weitere Begründung des Verwaltungsgerichts zur Unmaßstäblichkeit der Werbeanlage nicht in Frage. Denn zum einen wurde die Fassade des Gebäudes zwar zu einem Drittel eingerüstet (Beschl. v. 22.10. 2013, NordÖR 2014, 26, 28, juris, Rn. 15), doch war das Werbeplakat mit einer Größe von 8 m x 12,50 m deutlich kleiner als das Baugerüst. Zum anderen ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die störende Eigenschaft des Werbeplakats ergebe sich auch aus seiner Größe im Verhältnis zur Fassade des tragenden Gebäudes, gerade vor dem Hintergrund der örtlichen Verhältnisse nicht per se zu beanstanden. 3. Da die Begründung des Verwaltungsgerichts zum Verstoß der Werbeanlage gegen den bauordnungsrechtlichen Umgebungsschutz deren Entscheidung selbständig trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die Beschwerde die Auffassung des Verwaltungsgerichts erschüttern kann, einem Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung nach §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 62 HBauO stehe weiterhin eine Überschreitung der festgesetzten Baulinie durch die Werbeanlage entgegen. Auf die Ausführungen der Beschwerde zu einem fehlenden Verstoß des Vorhabens gegen denkmalrechtliche Vorschriften kann es ohnehin nicht ankommen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht offen gelassen, ob die Denkmaleigenschaft die Ablehnung des Bauantrags trägt, obwohl bereits eine denkmalrechtliche Abbruchgenehmigung vorliegt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts bleibt einem gesonderten Beschluss vorbehalten.