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Urteil

2 Bf 448/18

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2021:1108.2BF448.18.00
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Leitsätze
1. Die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) ist ein mitwirkungsbedürftiger (dinglicher) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA), der mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO angegriffen werden kann.(Rn.40) 2. Die Baulastenerklärung muss - vor allem zur Gewährleistung ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung nach § 58 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) - dem für Verwaltungsakte geltenden Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) genügen.(Rn.45) 3. Die hinreichende Bestimmtheit einer Stellplatzbaulastenerklärung setzt, wenn in der Baugenehmigung an Lage und Beschaffenheit der Kfz-Stellplätze keine besonderen Anforderungen gestellt werden, nicht voraus, dass der jeweilige Standort der Kfz-Stellplätze innerhalb eines bereits genehmigten und errichteten Parkhauses in dem beigefügten Lageplan konkret bestimmt ist bzw. dem begünstigten Bauvorhaben zugeordnet wird.(Rn.50) 4. Ein durch die Baulast Verpflichteter hat gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) einen Rechtsanspruch auf Erklärung eines Verzichts durch die Bauaufsichtsbehörde, der durch die Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam wird, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Der Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand einer Stellplatzbaulast lässt sich nicht damit begründen, dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1a Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) inzwischen bestimmt hat, dass die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abweichend von § 48 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) nicht mehr für Wohnungen oder Wohnheime gilt.(Rn.63)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für die unter der Blattnummer … eingetragene Baulast in Bezug auf 129 Kfz-Stellplätze übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2018 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2018 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) ist ein mitwirkungsbedürftiger (dinglicher) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA), der mit der Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 VwGO angegriffen werden kann.(Rn.40) 2. Die Baulastenerklärung muss - vor allem zur Gewährleistung ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung nach § 58 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) - dem für Verwaltungsakte geltenden Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG (juris: VwVfG HA) genügen.(Rn.45) 3. Die hinreichende Bestimmtheit einer Stellplatzbaulastenerklärung setzt, wenn in der Baugenehmigung an Lage und Beschaffenheit der Kfz-Stellplätze keine besonderen Anforderungen gestellt werden, nicht voraus, dass der jeweilige Standort der Kfz-Stellplätze innerhalb eines bereits genehmigten und errichteten Parkhauses in dem beigefügten Lageplan konkret bestimmt ist bzw. dem begünstigten Bauvorhaben zugeordnet wird.(Rn.50) 4. Ein durch die Baulast Verpflichteter hat gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 HBauO (juris: BauO HA) einen Rechtsanspruch auf Erklärung eines Verzichts durch die Bauaufsichtsbehörde, der durch die Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam wird, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Der Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand einer Stellplatzbaulast lässt sich nicht damit begründen, dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1a Satz 1 HBauO (juris: BauO HA) inzwischen bestimmt hat, dass die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abweichend von § 48 Abs. 1 HBauO (juris: BauO HA) nicht mehr für Wohnungen oder Wohnheime gilt.(Rn.63) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für die unter der Blattnummer … eingetragene Baulast in Bezug auf 129 Kfz-Stellplätze übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2018 ist insoweit wirkungslos. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2018 zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des festgesetzten Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Das Berufungsgericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit schriftsätzlich einverstanden erklärt haben. Soweit sie den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend §§ 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Erledigungserklärung kann auch noch im Berufungsverfahren abgegeben werden. Das erstinstanzliche Urteil ist entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO insoweit für unwirksam zu erklären. II. Die zulässige Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit es nicht bereits für wirkungslos erklärt worden ist, hat weder mit dem Hauptantrag (1.) noch mit dem Hilfsantrag (2.) in der Sache Erfolg. 1. Der Hauptantrag des Klägers, festzustellen, dass die Eintragung der Baulasten in das Baulastenverzeichnis unter den Blattnummern … bis … und … nichtig ist, ist zwar zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Die von dem Kläger mit dem Hauptantrag erhobene Nichtigkeitsfeststellungsklage ist gemäß § 43 VwGO zulässig. Die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts kann gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 VwGO durch Klage begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).Ein nichtiger belastender Verwaltungsakt begründet in aller Regel einen Rechtsschein zu Lasten des Adressaten; deshalb ist regelmäßig das Rechtsschutzinteresse des Adressaten für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage ohne weiteres gegeben. Die Subsidiarität der Feststellungsklage im Verhältnis zu Gestaltungs- und Leistungsklage gilt für die Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht. Die von dem Kläger angegriffene Eintragung einer Baulast in das Baulastenverzeichnis ist ein mitwirkungsbedürftiger (dinglicher) Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG, denn die Eintragung hat gemäß § 79 Abs. 1 Satz 2 HBauO konstitutive Wirkung für die Entstehung der Baulast, d.h. der Übernahme der öffentlich-rechtlichen Verpflichtung des Grundstückseigentümers zu einem sein Grundstück betreffendes Handeln, Dulden oder Unterlassen. Die eingetragenen Baulasten wirken auch nach außen gegenüber dem Kläger als Rechtsnachfolger der früheren Grundstückseigentümerin des Flurstücks ... Die Eintragung in das Baulastenverzeichnis ersetzt zugleich die Bekanntgabe des Verwaltungsaktes i.S.d. § 43 Abs. 1 HmbVwVfG. Die Vermutungswirkung des § 79 Abs. 4 Satz 2 HBauO zugunsten der bestehenden Eintragung belastet den Kläger, der deshalb auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung hat. b) Die Nichtigkeitsfeststellungsklage ist unbegründet, weil die Eintragung der streitgegenständlichen Baulasten nicht gemäß § 44 HmbVwVfG nichtig ist. aa) Der Rechtsansicht des Klägers, die Eintragung der Baulasten sei nichtig, weil die der Eintragung zugrundeliegenden Verpflichtungserklärungen i.S.d. § 37 Abs. 1 Hmb-VwVfG bereits nicht hinreichend bestimmt seien, ist nicht zu folgen. aaa) Baulasten entstehen gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 HBauO durch Erklärung der Grund-stückseigentümer gegenüber der Bauaufsichtsbehörde, dass sie öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu einem ihre Grundstücke betreffenden Handeln, Dulden oder Unterlassen übernehmen, die sich nicht schon aus öffentlich-rechtlichen Vorschriften ergeben. Sie werden mit der Eintragung in das Baulastenverzeichnis wirksam und wirken auch gegenüber dem Rechtsnachfolger (§ 79 Abs. 1 Satz 2 HBauO). Vor der Eintragung hat die Bauaufsichtsbehörde u.a. zu prüfen, ob die Verpflichtungserklärung einen bestimmten, baulastfähigen Inhalt hat und ob sie auf ein rechtlich zulässiges Verhalten gerichtet ist. Welchen Inhalt eine Baulast hat, ist jeweils konkret durch ihre Auslegung zu ermitteln. Hierbei ist nicht nur die Eintragung in das Baulastenverzeichnis, sondern auch die Baulasterklärung heranzuziehen. Die Verpflichtungserklärung zur Übernahme einer Baulast ist eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die die Bauaufsichtsbehörde als Adressaten hat. Wie alle öffentlich-rechtlichen Willenserklärungen sind auch Baulasterklärungen entsprechend den §§ 133, 157 BGB auslegungsfähig. Bei dieser Auslegung ist nicht auf den inneren Willen des Erklärenden, sondern darauf abzustellen, wie die Erklärung aus der Sicht des Empfängers bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 4.10.2005, 2 Bf 380/03, n.v; v. 9.11.2016, 2 Bf 119/15.Z, n.v.). Baulasterklärungen müssen - vor allem zur Gewährleistung ihrer zwangsweisen Durchsetzung durch Erlass einer bauaufsichtlichen Ordnungsverfügung nach § 58 Abs. 1 HBauO - dem für Verwaltungsakte geltenden Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG genügen. Die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts richten sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, lässt sich nicht generell und abstrakt festlegen, sondern hängt von der Eigenart des Regelungsgebietes und auch den konkreten Umständen des Einzelfalles ab (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z, NordÖR 2019, 184, juris Rn. 50 m.w.N.). Die hinreichende Bestimmtheit einer Baulasterklärung kann sich insbesondere bei flächenbezogenen Verpflichtungen auch aus einem der Baulasterklärung beigefügten Lageplan ergeben (dazu Opitz in: Alexejew, Hamburgisches Bauordnungsrecht, Stand 5/2020, § 79 Rn. 21). Die Baulasterklärung muss so formuliert sein, dass sich Inhalt und Umfang der übernommenen Verpflichtung nach objektiven Kriterien hinreichend bestimmen lassen. bbb) An diesen Maßstäben gemessen sind die eingetragenen Baulasten bzw. die von der früheren Grundstückseigentümerin bzw. von dem Kläger selbst abgegebenen Verpflichtungserklärungen inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Gegenstand der durch schriftliche Erklärungen übernommenen sieben Baulasten ist die Verpflichtung zur Duldung der Benutzung einer jeweils angegebenen bestimmten Anzahl von Kfz-Stellplätzen, die in dem genehmigten und bereits errichteten öffentlichen Parkhaus … (früher Flurstück … - heute Flurstück …) liegen, zugunsten von jeweils konkret bezeichneten Bauvorhaben. Die Duldungsverpflichtung schließt dabei ausdrücklich die Benutzung der Zufahrt zu dem Parkhaus ein. Diese Stellplatzbaulasten dienen dem Zweck, den für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit der Vorhaben erforderlichen Nachweis von notwendigen Kfz-Stellplätzen zu erbringen. Werden bauliche Anlagen, bei denen ein Zu- und Abfahrtsverkehr zu erwarten ist, errichtet, sind gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HBauO 1986 (ähnlich heute § 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 HBauO) Stellplätze für Kraftfahrzeuge in ausreichender Zahl und Größe sowie in geeigneter Beschaffenheit herzustellen. Die Benutzung eines Grundstücks in der Nähe des Vorhabengrundstücks für diese notwendigen Stellplätze muss gemäß § 48 Abs. 3 Satz 2 HBauO 1986 durch Baulast nach § 79 HBauO sichergestellt sein. Das ist hier der Fall, weil die der Baulasteneintragungen zugrundeliegenden Verpflichtungserklärungen zusammen mit dem beigefügten Lageplan hinreichend bestimmt sind. Soweit der Kläger für die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Baulast an Fälle aus der Rechtsprechung anknüpft, in denen die Kfz-Stellplätze erst noch hergestellt werden mussten und die Bauaufsichtsbehörde daher insbesondere zu prüfen hatte, ob eine solche Herstellung von Stellplätzen auf dem benachbarten Grundstück baurechtlich überhaupt zulässig ist, ist dies bereits im Ausgangspunkt verfehlt, weil es hier bei der Eintragung der Baulasten in den Jahren 2003 bzw. 2010 allein um die Duldung der Benutzung bereits genehmigter und vorhandener Kfz-Stellplätze in einem Parkhaus geht. Dass die in dem Parkhaus liegenden Kfz-Stellplätze baurechtlich geeignet sind, die Verpflichtung zum Nachweis der notwendigen Stellplätze zu erfüllen, ergab sich für die Beklagte ohne weiteres aus den von ihr bestandskräftig erteilten Baugenehmigungen für das Parkhaus, die auch dessen Zufahrt umfassen. Ebenso konnte die Beklagte prüfen, ob das Parkhaus über die notwendige Gesamtzahl an Kfz-Stellplätzen verfügt, um die Baulasten jeweils übernehmen zu können. Im Falle einer unzulässigen Doppel- bzw. Überbelegung der in dem Parkhaus vorhandenen Kfz-Stellplätze hätte die entsprechende Baulast von der Beklagten nicht in das Baulastenverzeichnis eingetragen werden dürfen. Eine Überbelegung des Parkhauses mit Stellplatzbaulasten würde im Übrigen nur dann auch zur Nichtigkeit von deren Eintragung nach § 44 HmbVwVfG führen, wenn der Fehler besonders schwerwiegend und offensichtlich wäre (siehe dazu nachfolgend unter bb). Dass der Kläger Parkhaus, Zufahrt und die jeweils übernommene Anzahl an Stellplätzen zu erhalten hat, ergibt sich im Wege der Auslegung unmittelbar aus dem Inhalt der von ihm übernommenen Baulastverpflichtung und bedarf daher keiner ausdrücklichen Festschreibung in der Verpflichtungserklärung. Zurückzuweisen ist auch die Annahme des Klägers, die hinreichende Bestimmtheit der Verpflichtungserklärungen zur Übernahme der Baulasten würde voraussetzen, dass der jeweilige Standort der Kfz-Stellplätze innerhalb des Parkhauses in dem beigefügten Lageplan konkret bestimmt ist bzw. dem begünstigten Bauvorhaben zugeordnet wird. Eine solche Bestimmtheitsanforderung würde über das hinausgehen, was das mit der Baulast umzusetzende materielle Recht nach § 48 HBauO erfordert. Die Erfüllung der Stellplatzpflicht nach § 48 HBauO setzt vorliegend lediglich die ungehinderte tatsächliche Benutzungsmöglichkeit einer bestimmten Anzahl von Kfz-Stellplätzen in dem Parkhaus voraus, ohne dass hierfür eine konkrete Zuordnung flächenmäßig bestimmter Stellplätze zu dem jeweils begünstigten Bauvorhaben erforderlich wäre. Die Stellplatzpflicht des § 48 HBauO begründet weder für die Bewohner der begünstigten baulichen Anlage noch für deren Besucher eine Benutzungspflicht hinsichtlich der notwendigen Stellplätze. Die Stellplatzbaulast verleiht dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks auch keinen Nutzungsanspruch. Ein solcher ergibt sich vielmehr erst auf der Grundlage einer entsprechenden privatrechtlichen Nutzungsvereinbarung mit dem Eigentümer des belasteten Grundstücks. Der Vorteil der Stellplatzbaulast liegt darin, dass durch sie der für die bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens erforderliche Nachweis von Stellplätzen erbracht wird. Aus den erteilten Baugenehmigungen, für die die Benutzung der notwendigen Stellplätze durch Baulast sichergestellt werden soll, ergeben sich keine weitergehenden Bestimmtheitsanforderungen. Die entsprechenden Auflagen in den Baugenehmigungen bestimmen lediglich jeweils die Anzahl der notwendigen Stellplätze, ohne besondere Anforderungen an deren Lage, Größe oder Beschaffenheit zu stellen. Der Kläger kann seine Annahme, die Verpflichtungserklärungen seien unbestimmt, zudem nicht auf den Umstand stützen, der beifügte Lageplan sei nicht vermaßt, stelle das früher noch ungeteilte Flurstück … dar und das Flurstück … sei zwar als Baulastfläche eingefärbt, aber bloß händisch und nicht (ganz) korrekt eingezeichnet. Nach der maßgeblichen Sicht der Bauaufsichtsbehörde als Empfängerin der Verpflichtungserklärungen ergeben sich bei objektiver Betrachtungsweise keine vernünftigen Zweifel hinsichtlich des Umfangs der belasteten Grundstücksfläche. Die Angaben von Belegenheit, Gemarkung und Flurstücknummer, die Bezugnahme auf das vorhandene Parkhaus einschließlich der Zufahrt und die entsprechende Darstellung der schwarz markierten Fläche auf dem beigefügten Lageplan als Baulastfläche machen für die Bauaufsichtsbehörde hinreichend bestimmt, dass das Flurstück … mit seiner gesamten bebauten Fläche einschließlich der eingezeichneten Zufahrt von der Baulast erfasst wird. Auf eine maßstabsgerechte, geometrisch exakte Darstellung in dem Lageplan kommt es insoweit nicht an. Eine solche ergibt sich aus dem Liegenschaftskataster und der Flurstücksangabe. Die Verpflichtungserklärungen sind auch hinreichend bestimmt, um Grundlage für eine Ordnungsverfügung gemäß § 58 Abs. 1 HBauO sein zu können, wenn eine Verweigerung oder auch nur unzumutbare Behinderung der Nutzung der notwendigen Stellplätze eintreten sollte. Da öffentlich-rechtlich kein durchsetzbarer Anspruch auf die Nutzung von ganz bestimmten Kfz-Stellplätzen in dem Parkhaus besteht, sondern sich die Nutzungsmöglichkeit aufgrund der Stellplatzpflicht nach § 48 HBauO nur insgesamt auf eine bestimmte Anzahl von Stellplätzen in dem Parkhaus bezieht, ist auch für die Vollzugsfähigkeit der Verpflichtungserklärungen eine Bezeichnung des jeweiligen Standortes der Stellplätze in dem Parkhaus nicht erforderlich. Eine Duldungsverfügung zur Ermöglichung der Stellplatznutzung ließe sich durch die Festsetzung eines Zwangsgeldes durchsetzen. Ob dem Kläger, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, ein (stillschweigendes) gegebenenfalls nach billigem Ermessen auszuübendes Leistungsbestimmungsrecht entsprechend § 315 BGB zusteht, um die Bestimmtheit der Baulasten sicherzustellen, kann daher offenbleiben. bb) Selbst wenn man von einer Unbestimmtheit der Baulasten ausginge, wäre ihre Eintragung nicht bereits nach § 44 HmbVwVfG nichtig. aaa) Die Eintragung von Baulasten, die i.S.v. § 37 Abs. 1 HmbVwVfG nicht hinreichend bestimmt sind und denen daher die Vollzugsfähigkeit fehlt, ist rechtswidrig, aber nicht zwingend bereits nichtig nach § 44 HmbVwVfG. Nichtigkeit kann bei Verwaltungsakten erst dann angenommen werden, wenn sie bei Berücksichtigung der Aufzählungen in § 44 Abs. 2 und 3 HmbVwVfG, die insoweit Anhaltspunkte bieten, unter einem besonders schwerwiegenden Fehler leiden, der bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommender Umstände offensichtlich ist.Die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen müssen in einem so erheblichen Maß verletzt sein, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen.Die Verletzung selbst einer wichtigen Rechtsbestimmung allein lässt den Fehler noch nicht als besonders schwerwiegend erscheinen.Bei unbestimmten Verwaltungsakten ist die Rechtswidrigkeit gegenüber der Nichtigkeit empirisch betrachtet der Regelfall (vgl. Schönenbroicher in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 2. Aufl. 2019, § 37 Rn. 106). „Offenkundig“ oder „offensichtlich“ ist die schwere Fehlerhaftigkeit nur dann, wenn sie für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne Weiteres ersichtlich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.10.2015, 5 P 11.14, NZA-RR 2016, 166, juris Rn. 18, 23; v. 21.1.2016, 4 BN 36.15, BRS 84 Nr. 17, juris Rn. 10). bbb) Da ein besonderer Nichtigkeitsgrund i.S.d. § 44 Abs. 2 HmbVwVfG ebenso wenig vorliegt, wie ein Fehler i.S.d. § 44 Abs. 3 HmbVwVfG, der ausdrücklich nicht zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts führt, käme es im Falle einer Unbestimmtheit der Baulasten darauf an, ob ihre Eintragung gemäß § 44 Abs. 1 HmbVwVfG nichtig ist, weil diese an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Ein schwerwiegender Fehler wäre nicht anzunehmen, weil die eingetragenen Baulasten auch ohne Angabe des konkreten Standortes der Kfz-Stellplätze zumindest das Parkhaus in seiner Gesamtheit als Baulastfläche bezeichnen, so dass der für die Baulast notwendige Flächenbezug nicht gänzlich fehlte. Der Kläger könnte einen besonders schwerwiegenden Fehler auch nicht auf eine Grundrechtsposition aus Art. 14 GG stützen, da die Voreigentümerin ebenso wie er selbst die Baulasten, auch gerade in dieser Form, freiwillig übernommen haben. Die gerügte Unbestimmtheit würde zu keiner unzumutbaren Belastung für den Kläger führen, sondern sie belässt ihm im Gegenteil in weiten Teilen die Dispositionsfreiheit über die Stellplätze in dem Parkhaus. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich auch keine Unklarheiten bei der Benutzung der Stellplätze, die es ausschlössen, die Baulasten als verbindlich anzuerkennen. Außerdem wäre der schwerwiegende Fehler nicht offensichtlich, weil er sich erst nach einer Würdigung der Umstände des Einzelfalles unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen des § 48 HBauO an die Stellplatzpflicht ergäbe. Auch eine möglicherweise zeitweise eingetretene zahlenmäßige Überbelegung des Park-hauses mit Stellplatzbaulasten im Zuge der Errichtung des Wohn- und Geschäftshauses auf dem Flurstück … würde nicht zur Nichtigkeit der Eintragung dieser Baulast nach § 44 HmbVwVfG führen, weil dieser Fehler weder besonders schwerwiegend noch offensichtlich wäre. Kläger wie Bauaufsichtsbehörde sind übereinstimmend davon ausgegangen, dass ein solcher Fehlbestand an Kfz-Stellplätzen nur vorübergehend bestünde, weil dieser durch die geplante Aufstockung des Parkhauses oder die Zahlung eines Ausgleichsbetrages beseitigt werden könnte. Eine mögliche Überbelegung des Parkhauses wäre für einen verständigen Beobachter zudem nicht offensichtlich gewesen, denn ihre Feststellung setzt im Einzelfall voraus, dass zunächst die Stellplatzkapazität des Parkhauses und dann die Gesamtzahl der für das Grundstück bereits eingetragenen Stellplatzbaulasten ermittelt würde. 2. Der Hilfsantrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, auf die im Baulastenverzeichnis unter den Blattnummern … bis …. und … eingetragenen Baulasten zu verzichten und diese zu löschen, ist zwar zulässig (a), aber unbegründet (b). a) Die von dem Kläger mit dem Hilfsantrag erhobene Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 VwGO statthaft. Der Kläger macht zutreffend einen Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung durch die Beklagte und in der Folge auf Löschung der eingetragenen Baulasten geltend (vgl. OVG Münster, Urt. v. 21.11.2017, 2 A 1393/16, juris Rn. 50; OVG Bautzen, Beschl. v. 28.8.2020, 2 M 57/20, NVwZ-RR 2021, 146, juris Rn. 19). Die von ihm gemäß § 79 Abs. 3 Satz 4 HBauO begehrte Löschung der Baulasten im Baulastenverzeichnis setzt zunächst eine schriftliche Verzichtserklärung der Bauaufsichtsbehörde nach Satz 1 voraus. Für das Verpflichtungsbegehren des Klägers kommt es insoweit darauf an, ob er gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abgabe einer Verzichtserklärung nach Maßgabe des Satzes 2 hat. Nicht bereits die Verzichtserklärung, sondern erst die Löschung der Baulasten im Baulastenverzeichnis, hat gemäß § 79 Abs. 3 Satz 4 HBauO die von dem Kläger begehrte rechtsgestaltende Wirkung, die zur Wirksamkeit des Verzichts und damit zum Untergang der Baulasten i.S.d. § 79 Abs. 3 Satz 1 HBauO führt. Für den Erfolg des Verpflichtungsbegehrens des Klägers gehören deshalb Verzicht und Löschung untrennbar zusammen. Die Verzichtserklärung ist dabei ebenso ein Verwaltungsakt i.S.d. § 35 Satz 1 HmbVwVfG wie die Löschung, die actus contrarius zu der Eintragung der Baulast in das Baulastenverzeichnis ist. Die in § 79 Abs. 3 Satz 3 HBauO in der Regel vorgesehene Anhörung der durch die Baulast Verpflichteten und Begünstigten vor dem Verzicht ist entbehrlich, weil das Gericht von Amts wegen die für oder gegen die Löschung der Baulast sprechenden öffentlichen Interessen zu ermitteln hat. Die Verpflichtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist das nach § 68 VwGO erforderliche Vorverfahren von dem Kläger erfolglos durchgeführt worden. b) Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO unbegründet, weil die Versagung der Löschung der eingetragenen Baulasten rechtmäßig ist. Der Kläger hat keinen Rechtsanspruch auf die Abgabe einer Verzichtserklärung durch die Beklagte. Der Kläger hat gemäß § 79 Abs. 3 Satz 2 HBauO einen Rechtsanspruch auf Erklärung eines Verzichts durch die Bauaufsichtsbehörde, der durch die Löschung der Baulast im Baulastenverzeichnis wirksam wird, wenn ein öffentliches Interesse an der Baulast nicht mehr besteht. Das öffentliche Interesse an einer Baulast kann nicht allgemein beschrieben werden, es bestimmt sich vielmehr nach der Art der jeweiligen Baulast (siehe OVG Hamburg, Urt. v. 3.6.1982, Bf II 8/81, BRS 39 Nr. 100). Ein öffentliches Interesse am Fortbestand einer Baulast besteht insbesondere dann nicht mehr, wenn durch eine Gesetzesänderung die baulastbegünstigte Anlage auch ohne die Baulast rechtmäßig ist. Die durch die Baulast abgesicherten bauaufsichtlichen Belange dürfen nicht mehr sicherungsbedürftig sein. Ein Verzicht darf nicht erklärt werden, wenn dadurch baurechtswidrige Zustände geschaffen würden. Ein Wegfall des öffentlichen Interesses für eine Baulast zur Sicherung von notwendigen Stellplätzen auf einem anderen als dem Baugrundstück tritt ein, wenn die bauliche Nutzung des begünstigten Grundstücks einen Nachweis dieser Stellplätze nicht mehr erfordert oder die mit der Baulast gesicherten Stellplätze anderweitig hergestellt oder abgelöst worden sind (siehe OVG Magdeburg, Urt. v. 13.3.2014, 2 L 26/12, juris Rn. 28; OVG Bautzen, Beschl. v. 23.11.2012, 1 A 776/11, juris Rn. 5). Der Kläger begründet den Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand der Baulasten, die wegen einer Nutzung der begünstigten Grundstücke zu Wohnzwecken eingetragen worden sind, allein damit, dass der Gesetzgeber in § 48 Abs. 1a Satz 1 HBauO inzwischen bestimmt habe, dass die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge abweichend von § 48 Abs. 1 HBauO nicht für Wohnungen oder Wohnheime gelte. Um den Regelungsinhalt des § 48 Abs. 1a HBauO insoweit zu bestimmen, ist es auch erforderlich, die Gesetzesbegründung bzw. den Gesetzgebungsgang zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist durch das Dritte Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung vom 28. Januar 2014 (HmbGVBl. S. 33) eingefügt worden. In der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 20/9751 v. 29.10.2013, S. 9) heißt es hierzu: „Mit der neuen Regelung in Absatz 1a wird die Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Stellplätzen für Kraftfahrzeuge bei Wohnungen abgeschafft. Für Wohnungen sind zukünftig nur noch notwendige Fahrradplätze nachzuweisen. Für alle anderen Nutzungsarten gilt die Stellplatzpflicht allerdings weiterhin. Mit dieser Neuregelung wird dem besonderen öffentlichen Interesse an der Neuerrichtung von Wohnungen und der Erleichterung des Wohnungsbaus Rechnung getragen. Die Stellplatzpflicht und die daraus gegebenenfalls resultierende Verpflichtung zur Zahlung von Ausgleichsbeträgen gemäß § 49 HBauO erschweren bzw. verteuern den Wohnungsneubau insbesondere dort, wo Stellplätze nicht oder nur mit erheblichem Mehraufwand geschaffen werden können. Dies ist etwa der Fall bei nachträglichen Dachgeschossausbauten und bei der Schließung kleinerer Baulücken im innerstädtischen Bereich, die Tiefgaragen mit mehr als einer Ebene erfordern würden. Bereits in der Vergangenheit hat sich überdies gezeigt, dass der für die Bemessung des Stellplatzbedarfs zugrunde zu legende ‚Stellplatzschlüssel‘ für Wohnungen gesenkt werden konnte (von früher 1,0 auf heute 0,8 bzw. 0,6). Gerade im Wohnungsbau hatte sich herausgestellt, dass der jeweilige Stellplatzbedarf individuell abhängig von der Wohnungsgröße und dem Standort unterschiedlich groß ist. Bei der Evaluierung des für den Wohnungsbau maßgeblich genutzten vereinfachten Genehmigungsverfahrens nach § 61 HBauO 2010/2011 wurde zudem deutlich, dass die notwendigen Stellplätze gerade bei Wohnungsbauvorhaben auch ohne deren Nachweis im Baugenehmigungsverfahren weitgehend hergestellt wurden, teilweise sogar über den geforderten Umfang hinaus. Dies lässt einerseits erkennen, dass eine Einheitslösung über konkrete allgemein gültige Bedarfszahlen wenig geeignet ist und andererseits das Vorschreiben einer Stellplatzpflicht in Hamburg im Wohnungsbau auch gar nicht mehr notwendig ist, da auch ohne eine solche Regelung in vergleichbarem Umfang Stellplätze gebaut würden. Gerade bei den in der Vergangenheit gebauten größeren geförderten Wohnungsbauvorhaben lässt sich feststellen, dass die in diesem Zusammenhang gleichfalls geförderten Stellplatzanlagen zu einem erheblichen Teil ungenutzt geblieben sind, mithin der Förderzweck verfehlt wurde. Dies war Anlass dafür, mit dem Gesetz zur Änderung der Hamburgischen Bauordnung und des Wohnwagengesetzes vom 27. April 2010 (HmbGVBl. S. 337 ff.) den Satz 2 in § 48 Absatz 3 HBauO einzufügen, nach dem bei Verbesserungsmaßnahmen an diesen Stellplatzanlagen auf bisher notwendige Stellplätze verzichten werden kann. Diese Regelung ist nicht weitreichend genug und hat sich in der Praxis nicht bewährt. Die weitergehende Abschaffung der Stellplatzpflicht für Wohnbauvorhaben erübrigt diese Regelung für den hauptsächlichen Anwendungsfall ‚Wohnungsbau‘ ohnehin. Aus diesem Grund wird die Regelung wieder aufgehoben. In Zeiten zunehmend knapper Haushaltsmittel und gleichzeitig gleichbleibender bzw. sogar steigender Förderbedarfe muss vielmehr von vornherein eine möglichst effektive Verwendung der Fördermittel angestrebt werden. Da Vermieter, die Fördermittel in Anspruch nehmen, ein hohes Eigeninteresse an der dauerhaften Vermietbarkeit ihrer Wohnungen haben, kann auch in Zukunft davon ausgegangen werden, dass sie die für das jeweilige Vorhaben benötigten Stellplätze weiterhin tatsächlich herstellen. Ein vergleichbares Interesse kann auch bei den Bauherren von Neubau-Eigentumswohnungen oder von Eigenheimen unterstellt werden. Um dieses zu unterstreichen, wird in Absatz 1a ein Satz 2 angefügt, der das fortbestehende öffentliche Interesse an der Herstellung von Stellplätzen im angemessenen Umfang betont. Es obliegt künftig der Bauherrin bzw. dem Bauherrn in eigener Verantwortung, unter Abwägung des Stellplatzbedarfs der Bewohner, der örtlichen Verkehrsverhältnisse und der Anbindung des Bauvorhabens an den ÖPNV eine sachgerechte Stellplatzausstattung vorzusehen. … Insgesamt hat die Bauherrin oder der Bauherr im Rahmen dieses nicht drittschützenden, nicht einklagbaren und bauaufsichtlich nicht erzwingbaren und durchsetzbaren Appells zur Herstellung einer angemessenen Anzahl von Stellplätzen einen eigenverantwortlich auszuübenden Gestaltungsspielraum, der im Sinne einer optimalen Vermiet- und Vermarktbarkeit der Immobilie auch sachgerecht genutzt werden dürfte. Die an den Bauherrn appellierende Vorschrift ist gleichwohl in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht nicht folgenlos. Um dem öffentlichen Interesse an einer ausreichenden Stellplatzherstellung Rechnung zu tragen, können und sollen die zuständigen Dienststellen im Baugenehmigungsverfahren den Bauherrn in geeigneter Weise beraten, bei diesem nachfragen und gegebenenfalls auch auf eine ausreichende Beachtung hinwirken, um dem Appell auch angemessen Geltung zu verschaffen. Selbstverständlich kann das auch zum Gegenstand der Erörterung in den begleitenden Beratungen der bezirklichen Gremien gemacht werden.“ Im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens äußerten Senatsvertreter laut dem Bericht des Stadtentwicklungsausschusses über seine Sitzung vom 14. November 2012 (Bü-Drs. 20/5976 v. 27.11.2012, S. 2): „… Es müsse auch bedacht werden, wie mit dem Bestand an Stellplätzen verfahren werden solle. Außerdem seien auf vielen Grundstücken Baulasten eingeräumt worden, um die Herstellung von Stellplätzen auf Nachbargrundstücken zu ermöglichen. Eine Vielzahl solcher Baulasten gebe es auch in Parkhäusern, die teilweise mit öffentlichen Mitteln gefördert worden seien und auf komplizierten finanztechnischen und rechtlichen Konstrukten beruhten. Wenn das Thema der Stellplatzverpflichtung grundsätzlich überprüft werden solle, sei es notwendig, die Konsequenzen sorgsam zu überdenken.“ Vor diesem Hintergrund ist der Annahme des Klägers - das öffentliche Interesse an einer ausreichenden Stellplatzversorgung sei hinsichtlich der auf seinem Grundstück ruhenden, Wohnbauvorhaben sichernden Baulasten durch die Neuregelung in § 48 Abs. 1a HBauO entfallen - nicht zu folgen. Bei der erforderlichen Auslegung der Vorschrift ist dem Kläger zwar beizupflichten, dass nach ihrem Wortlaut der Wegfall der Verpflichtung zur Herstellung oder zum Nachweis von Kfz-Stellplätzen für „Wohnungen oder Wohnheime“ gilt, ohne dass dies ausdrücklich nur auf zukünftige Wohnbauvorhaben beschränkt wird. Dass „zukünftig“ für Wohnungen nur noch notwendige Fahrradplätze, aber keine Kfz-Stellplätze mehr nachzuweisen sind, ergibt sich erst aus der oben zitierten Gesetzesbegründung, die den Zukunftsbezug der Regelung auch durch die Verwendung des Vorhabenbegriffs zum Ausdruck bringt. Zu der hier maßgeblichen Frage, was für bereits in der Vergangenheit entstandene Kfz-Stellplatzpflichten gelten soll, verhält sich weder der Wortlaut der Vorschrift noch die Gesetzesbegründung. Aus dem Gesetzgebungsgang ergibt sich lediglich, dass die Frage, was der Wegfall der Kfz-Stellplatzpflicht für Wohnungen für den Bestand an Stellplätzen bedeutet, aufgeworfen wurde, ohne dass darauf aber vom Gesetzgeber eine Antwort gegeben worden ist. Ein Wille des Gesetzgebers, durch die Neuregelung des Absatzes 1a in Tatbestände einzugreifen, die durch Auflagen zu der Zahl von notwendigen Kfz-Stellplätzen in bestandskräftig erteilten Baugenehmigungen abgeschlossen sind. lässt sich allerdings nicht nachweisen. In den Baugenehmigungen, die für die durch die streitgegenständlichen Baulasten begünstigten Bauvorhaben erteilt worden sind, wurde jeweils die Auflage aufgenommen, notwendige Stellplätze in einer bestimmten Zahl in dem Parkhaus nachzuweisen. Ohne vorherige Aufhebung bzw. Änderung dieser Auflagen würde durch eine Löschung der entsprechenden Baulasten ein bauordnungswidriger Zustand geschaffen werden. Es lässt sich der Gesetzgebungsgeschichte des § 48a Abs. 1a HBauO nicht entnehmen, dass die Entstehung von derartigen bauordnungswidrigen Zuständen bewusst in Kauf genommen werden sollte. Der klarstellende Appell in § 48 Abs. 1a Satz 2 HBauO, dass die Bauherren bei Wohnungen oder Wohnheimen in eigener Verantwortung über die Herstellung von Stellplätzen entscheiden, bringt vielmehr zum Ausdruck, dass eine Herstellung von Stellplätzen entsprechend dem Verkehrsaufkommen des jeweiligen Vorhabens vom Gesetzgeber nach wie vor gewollt ist und im öffentlichen Interesse liegt, um den Anforderungen der Unterbringung des ruhenden Verkehrs entsprechen zu können. Ob bestehende Stellplätze wegen der Neuregelung zukünftig wegfallen können, weil sie z.B. in der Vergangenheit ungenutzt geblieben waren, bleibt damit eine Frage des Einzelfalles. Von dem Kläger ist aber weder konkret geltend gemacht worden noch ist es sonst wie ersichtlich, dass die Voraussetzungen für den Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand der Baulasten im Einzelfall vorliegen. Im Rahmen des laufenden Sanierungsverfahrens Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg) stellt die Beklagte zwar auch für das Flurstück … Erwägungen an, wie das Grundstück des Klägers zukünftig genutzt werden soll. Die dabei geprüften Konzepte für die Entwicklung des Grundstücks sind aber nicht derart verbindlich, dass bereits die Feststellung getroffen werden könnte, ein öffentliches Interesse an den auf seinem Grundstück ruhenden Baulasten bestehe nicht mehr. Dass ein Rückbau des Parkhauses den Zielen und Zwecken der Sanierung nicht zuwiderläuft, lässt sich ebenso wenig feststellen, denn mit der Sanierungsmaßnahme soll die Versorgungsfunktion des Quartiers durch einen attraktiven und vielfältigen Einzelhandel gestärkt und der Wohnstandort durch Modernisierung des Bestandes und einem bedarfsgerechten Wohnungsneubau aufgewertet werden. Diese Sanierungsziele lassen nicht ohne Weiteres eine Verringerung des Stellplatzbedarfs in der Großsiedlung Mümmelmannsberg erwarten, wo auf relativ kleiner Fläche eine vergleichsweise proportional hohe Wohndichte besteht. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Dabei entspricht es der Billigkeit, dem Kläger auch die Kosten hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits aufzuerlegen, weil er unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes den Prozess auch insoweit voraussichtlich verloren hätte. Ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses, der Herstellung von Kfz-Stellplätzen für den neu errichteten Supermarkt, hat das Berufungsvorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, dass insbesondere das öffentliche Interesse an der unter der Blattnummer … eingetragenen Baulast nicht mehr bestehen könnte. Von dem Kläger ist nichts dafür vorgetragen worden, dass im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen für einen Wegfall des öffentlichen Interesses am Fortbestand der Baulasten vorgelegen haben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Gründe, die Revision gemäß § 132 VwGO zuzulassen, liegen nicht vor. Das Urteil betrifft die Auslegung und Anwendung von nicht revisiblem Landesrecht. In Bezug auf das Bundesrecht hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die auf seinem Grundstück ruhenden Baulasten unwirksam sind, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, diese Baulasten zu löschen. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks …, welches früher zum Flurstück … gehörte, das im Jahr 1999 in das nördliche Flurstück … und das südliche Flurstück … geteilt wurde; letzteres ist heute das Flurstück … der Gemarkung …, auf dem die streitgegenständlichen Baulasten ruhen. Das Grundstück ist mit einem fünf- bzw. sechsgeschossigen öffentlichen Parkhaus mit Tankstelle bebaut. Das Parkhaus wurde in einem ersten Bauabschnitt auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vom 16. Mai 1974 mit 656 Kfz-Stellplätzen errichtet. In einem zweiten Bauabschnitt wurde es nach Erlass des Baugenehmigungsbescheides vom 4. März 1976 um 278 Kfz-Stellplätze erweitert. Auf der Grundlage des Bescheides vom 11. August 2003 wurde der Erweiterungsbau des Parkhauses auf dem Flurstück … im März 2004 zurückgebaut. Für das Flurstück … galt zunächst der Bebauungsplan Billstedt 58 vom 18. Februar 1970 (HmbGVBl. S. 56), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 501), der es als „Baugrundstück für besondere bauliche Anlagen, die privatwirtschaftlichen Zwecken dienen - Hochgarage“ festsetzte. Die Hochgarage sollte der Versorgung der Anwohner mit privaten Stellplätzen dienen. Die Flurstücke … und … liegen heute im Geltungsbereich des Bebauungsplans Billstedt 101 vom 8. Februar 2005 (HmbGVBl. S. 31), der sie nach § 2 Nr. 5 der zugrundeliegenden Verordnung als Mischgebiet mit maximal fünf Vollgeschossen und einer Grundflächenzahl von 1,0 als Höchstmaß festsetzt. Sie liegen zudem im Geltungsbereich der Verordnung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets Billstedt S 3 (Mümmelmannsberg) vom 10. Dezember 1991, die zuletzt mit Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2018 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert wurde. In dem Sanierungsverfahren werden zurzeit verschiedene Konzepte für die Entwicklung des Gebiets geprüft. Für das klägerische Grundstück wird u.a. die Möglichkeit eines Rückbaus auch des südlichen Teils des Parkhauses auf dem Flurstück … erwogen, der zusammen mit dem bereits erfolgten Rückbau des nördlichen Teils zu einem Wohnungsneubau mit Einzelhandelsnutzungen im Erdgeschoss und/oder einem Sozialen Dienstleistungszentrum führen könnte. Auf diesem Grundstück des Klägers ruhen seit der Errichtung des Parkhauses Baulasten, die jeweils der Sicherung von Verpflichtungen zum Nachweis einer bestimmten Anzahl notwendiger Kfz-Stellplätze i.S.v. § 48 HBauO 1986 dienen, die in den zugrundeliegenden Baugenehmigungen von der Beklagten für genehmigte Vorhaben in der näheren Umgebung, darunter in großer Zahl Wohnnutzungen, festgelegt worden waren. Anlässlich einer Neustrukturierung der Großsiedlung Mümmelmannsberg wurde die Zahl der in der Umgebung erforderlichen Kfz-Stellplätze von der Beklagten Ende der 1990er-Jahre neu berechnet und die Anzahl der auf dem Grundstück des Klägers ruhenden Baulasten entsprechend verringert. Nicht mehr erforderliche Baulasten wurden gelöscht. Auf dem Flurstück … erfolgte auf der Grundlage des Baugenehmigungsbescheides vom 27. Mai 2003 die Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses. Die zugunsten der Errichtung dieses Vorhabens zunächst im Mai 2003 für das Flurstück … unter der Blattnummer … eingetragene Baulast sah die Verpflichtung des Klägers vor, 88 Kfz-Stellplätze einschließlich Zufahrt in dem vorhandenen Parkhaus auf Dauer zur Verfügung zu stellen. Eine bereits genehmigte Aufstockung des Parkhauses zur Schaffung von 44 Kfz-Stellplätzen für das Wohn- und Geschäftsgebäude wurde von dem Kläger nicht ausgeführt; für 30 Kfz-Stellplätze zahlte der Kläger stattdessen einen Ausgleichsbetrag. Im Juni 2010 erfolgte zudem durch die Beklagte eine Neuberechnung der Zahl der notwendigen Kfz-Stellplätze für das Vorhaben, die fortan nur noch mit 84 festgelegt wurde. Daraufhin wurde im Juli 2010 die unter der Blattnummer … eingetragene Baulast gelöscht und durch die unter der neuen Blattnummer … eingetragene Baulast für 54 Kfz-Stellplätze ersetzt. In der Zeit von Januar 2003 bis Juli 2010 wurden für das Grundstück … unter den Blattnummern …, …, …, …, …, … und … die sieben streitgegenständlichen Baulasten für insgesamt 609 Kfz-Stellplätze in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Die von der Voreigentümerin unter dem 4. März 1999 für das belastete Grundstück … abgegebene Verpflichtungserklärung für die unter der Blattnummer … eingetragene Baulast lautet beispielhaft wie entsprechend in den anderen Fällen: „Als Eigentümerin des belasteten Grundstücks übernehmen wir die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, … für die Bebauung auf dem Flurstück …, Gemarkung …, 79 Kfz-Stellplätze einschließlich Zufahrt im vorhandenen Parkhaus (siehe im beigefügten Plan dargestellte Baulastfläche) auf Dauer zur Verfügung zu stellen (§ 48 Abs. 3 HBauO).“ Der Erklärung ist ein Lageplan beigefügt, auf dem das frühere Flurstück … der Gemarkung …, auf dem das Parkhaus … liegt, als „Baulastfläche“ schwarz schraffiert ist. Den Verpflichtungserklärungen der anderen Baulasten liegen ebensolche Lagepläne bei. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 25. November 2015, dass die Beklagte auf die unter den Blattnummern … bis … und … eingetragenen Baulasten verzichte und diese im Baulastenverzeichnis lösche. Die von der Voreigentümerin übernommenen Baulasten seien mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig, da Lage und Größe der einzelnen Kfz-Stellplätze jeweils nach Parkgeschoss hätten eindeutig festgelegt werden müssen. Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 21. Januar 2016 ab. Den hiergegen mit Schreiben vom 3. Februar 2016 erhobenen Widerspruch wies sie mit Bescheid vom 6. Januar 2017, dem Kläger am 16. Januar 2017 zugestellt, zurück. In dem Widerspruchsbescheid führte die Beklagte auch die auf dem Grundstück des Klägers unter der Blattnummer … eingetragene Baulast an, die inzwischen die Baulast mit der Blattnummer … ersetzt hatte, und bezog diese in ihre Entscheidung ein. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs führte sie u.a. aus, für die hinreichende Bestimmtheit der Baulasten sei eine konkrete Zuweisung der Kfz-Stellplätze innerhalb des Parkhauses nicht notwendig. Für einen Widerruf der Stellplatzbaulasten bestehe auch unter Berücksichtigung des neuen § 48 Abs. 1a HBauO kein Grund. Der Kläger hat am 16. Februar 2017 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben und beantragt, unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 festzustellen, dass die in seinem Antrag vom 25. November 2015 angeführten Stellplatzbaulasten unwirksam sind, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, die angeführten Baulasten zu löschen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2018 die Klage abgewiesen. Der Hauptantrag sei als Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft wie im Übrigen zulässig. Der Antrag bleibe jedoch ohne Erfolg, weil die angegriffenen Baulastenbestellungen nicht nichtig seien. Der ebenfalls zulässige Hilfsantrag sei unbegründet, weil der Kläger gegen die Beklagte gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HBauO keinen Anspruch auf Verzicht auf die Baulasten habe. Das öffentliche Interesse an den Baulasten sei nicht entfallen, da die sie begründenden Belange weiterhin sicherungsbedürftig seien. Eine Nichtigkeit der Baulastenbestellungen folge nicht aus einem Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot. Ein derartiger Verstoß begründe nur dann einen besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG, wenn der Verwaltungsakt wegen des Verstoßes völlig unverständlich und undurchführbar werde. Die Baulastenbestellungen genügten aber den Vorgaben des Bestimmtheitsgebotes nach § 37 Abs. 1 HmbVwVfG. Dabei folgten weder aus dem Wortlaut der §§ 48, 79 HBauO noch aus dem Sinn und Zweck des Instituts der Baulast über das für Verwaltungsakte gewöhnliche Maß hinausgehende Bestimmtheitsanforderungen. Eine Baulast sei danach hinreichend bestimmt, wenn sie Inhalt und Umfang der auf das Grundstück zu übernehmenden Verpflichtung im Rahmen der Vorgaben des § 79 Abs. 1 Satz 1 HBauO eindeutig erkennen ließen. In der Rechtsprechung sei allgemein anerkannt, dass ausreichend, aber auch erforderlich sei, dass durch eine Auslegung entsprechend den Grundsätzen der §§ 133, 157 BGB die Belastung des Grundstücks ermittelt werden könne. Die Baulastenbestellungen genügten den Anforderungen des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG, denn aus ihnen gehe jeweils hinreichend bestimmt hervor, welche konkreten Belastungen für das klägerische Grundstück begründet würden. Für den Kläger als Baulastverpflichteten sei deutlich erkennbar, in welcher Weise und in welchem Umfang er die Inanspruchnahme seines Grundstücks dulden müsse. Die Baulastenbestellungen enthielten die Angabe, dass sich der Baulastnehmer als Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichte, für das jeweils begünstigte Vorhaben auf dem Flurstück die erforderliche Anzahl an Kfz-Stellplätzen einschließlich Zufahrt in dem vorhandenen Parkhaus zur Verfügung zu stellen. Damit würden Art, Zahl und auch die Lage der Plätze hinreichend genau beschrieben. Der Kläger müsse in dem vorhandenen Parkhaus - dessen Erhaltung damit allerdings von ihm zu gewährleisten sei - eine jeweils ausreichende Zahl von Kfz-Stellplätzen zugänglich machen. Ihre genaue jeweilige Lage zu bestimmen, bleibe ihm vorbehalten. Aus den Verpflichtungserklärungen gehe neben der grundsätzlichen Verpflichtung zur Bereitstellung von Kfz-Stellplätzen auch die zeitliche Dauerhaftigkeit der Verpflichtung hinreichend eindeutig hervor. Die Bezugnahme auf das auf dem klägerischen Grundstück bei der Abgabe der Verpflichtungserklärungen tatsächlich vorhandene Parkhaus stelle hinreichend klar, dass dieses zur Aufnahme der Kfz-Stellplätze vorgesehen sei. Des Weiteren veranschauliche der Lageplan zutreffend den Geltungsbereich der Baulastverpflichtungen, weil dieser die Grundfläche des Parkhauses zeige, innerhalb dessen es Sache des Verpflichteten sei, den konkreten Kfz-Stellplatz zu bestimmen. Die Baulastenbestellungen seien auch nicht deshalb unbestimmt, weil die Verpflichtungserklärungen keine konkreten Maßvorgaben bezüglich der Größe der Kfz-Stellplätze enthielten. Diese und die damit verbundenen Belastungen seien für den Kläger ohne weiteres bestimmbar bzw. durch Auslegung erkennbar. Dies ergebe sich bereits aus der Bezugnahme auf ein hergestelltes Parkhaus, zu dessen Konzeption die Sicherung einer ausreichenden Zahl von Kfz-Stellplätzen gehöre. Festlegungen zu der erforderlichen Größe von Kfz-Stellplätzen fänden sich in den allgemeinen Bestimmungen in § 6 GarVO. Schließlich ermöglichten die Baulastenbestellungen auch die Durchsetzung der durch sie begründeten öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen mittels einer - rechtmäßigen - Bauordnungsverfügung. Eine solche Verfügung könnte auf die Bereitstellung der erforderlichen Anzahl an Kfz-Stellplätzen gerichtet sein. Die Umsetzung dieser Verpflichtung bliebe dem Kläger als Adressaten der Verfügung überlassen. Ebenso wenig seien die Baulasten infolge des Fehlens jeglicher Eignung nichtig i.S.d. § 44 Abs. 1 HmbVwVfG. Sie seien vielmehr zur Erfüllung ihres Zwecks - die dauerhafte Bereitstellung von Stellplätzen inklusive Zufahrt in dem auf dem Grundstück des Klägers vorhandenen Parkhaus zugunsten der jeweils begünstigten Vorhaben - erkennbar geeignet. Der Hilfsantrag, der nach dem Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung auf die Verpflichtung der Beklagten zu einem Verzicht auf die Baulasten gemäß § 79 Abs. 3 Satz 1 bis 3 HBauO ziele, könne nicht auf die Neuregelung in § 48 Abs. 1a HBauO gestützt werden, denn aus dieser folge kein Wegfall des öffentlichen Interesses an den eingetragenen Baulasten. Die Vorschrift erfasse keine Bestandsbebauung, sondern sei nur auf nach der Änderung der Hamburgischen Bauordnung im Jahr 2014 errichtete Neubauten anwendbar, so dass die Kfz-Stellplatzpflicht für bestehende Vorhaben weiterhin gegeben sei. Am 12. November 2018 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht die Zulassung der Berufung gegen das ihm am 30. Oktober 2018 zugestellte Urteil beantragt. Am 20. Dezember 2018 ist der Antrag von ihm begründet worden. Mit Beschluss vom 4. Mai 2020, dem Kläger am 12. Mai 2020 zugestellt, hat das Berufungsgericht die Berufung zugelassen. Am 5. Juni 2020 hat der Kläger erstmals die Berufung begründet. Der Kläger trägt ergänzend zu der Begründung seines Zulassungsantrages vor, der Hauptantrag sei begründet, da die streitgegenständlichen Stellplatzbaulasten i.S.d. § 37 Hmb-VwVfG unbestimmt seien. Dieser Mangel führe zur Nichtigkeit der Baulasten. Die Möglichkeit, die Stellplatzbaulasten aufgrund der fehlenden räumlichen Anordnung der jeweiligen Stellplätze auf dem Grundstück und in dem Parkhaus für rechtswidrig, aber nicht für nichtig zu halten, komme nicht in Betracht. Die zu klärende Rechtsfrage laute, ob eine Stellplatzbaulast (überhaupt) den Inhalt haben müsse, eine konkrete Stellplatzfläche zur Verfügung zu stellen, oder ob sie auch den „freieren“ Inhalt haben dürfe, auf dem belasteten Grundstück die erforderliche Stellplatzfläche stets an irgendeiner Stelle zur Verfügung zu stellen, deren konkrete Lage aber nach den Interessen des Baulastbelasteten wählbar und damit während des Bestehens der Baulast auch stetig veränderbar sei. Die Stellplatzbaulast sei aber flächenbezogen. Eine Stellplatzbaulast, die Lage und Größe der Kfz-Stellplätze auf dem Grundstück nicht festlege, sei daher wegen fehlender Bestimmtheit unwirksam. Darauf, wann und wie eine Bestimmtheit im Einzelfall noch hergestellt werden könne, komme es nicht an. Die mit der Baulast übernommene Verpflichtung, die Stellplatzfläche herzustellen und vorzuhalten, müsse aus dem eigenen Inhalt der Baulast heraus im Wege der Ersatzvornahme vollstreckbar sein. Lasse man die Stellplatzbaulasten in der bestehenden Form genügen und überlasse ihm - dem Kläger - die Auswahl, könne er beispielsweise zur Erfüllung der unter der Blattnummer … eingetragenen Baulast die Einstellplätze 1 - 79 des Parkhauses bestimmen, für die Blattnummer … die Einstellplätze 1 - 328, für die Blattnummer … die Einstellplätze 1- 36 und so weiter. Damit belege er insgesamt 328 Plätze seines Parkhauses; die ersten 14 Einstellplätze allerdings achtmal. Die aus jeder einzelnen Baulast folgende öffentlich-rechtliche Verpflichtung sei eingehalten, da eine tatsächliche Verfügbarkeit der Kfz-Stellplätze nicht erforderlich sei und er in seiner rechtlichen Verfügungsbefugnis ebenfalls frei sei, solange kein konkreter Einstellplatz öffentlich-rechtlich belastet sei. Die kumulative Sicherung aller Stellplätze könne verlässlich nur durch die Zuordnung einzelner Stellplätze zu jeder Verpflichtungserklärung erfolgen, die dann zu einer rechtlich beachtlichen Tatbestandswirkung der Baulasteneintragung für zeitlich nachfolgende Baulasten führe. Nach dem objektiven Erklärungswert sei es zudem fernliegend, anzunehmen, dass er (bzw. die Voreigentümerin) sich mit jeder einzelnen Verpflichtungserklärung zur Erhaltung des Parkhauses insgesamt in dessen bei Eintragung der jeweiligen Baulast bestehenden Umfang verpflichtet habe. Der Hilfsantrag sei ebenfalls begründet, weil er einen Anspruch auf Löschung der Baulasten habe, soweit diese der Erfüllung von Stellplatzbaulasten für Wohnungsbauvorhaben dienten, da das öffentliche Interesse an den Stellplatzbaulasten infolge der Einführung des § 48 Abs. 1a HBauO in diesem Umfang weggefallen sei. Die baulastbegünstigten Vorhaben seien zum allergrößten Teil Vorhaben des Geschosswohnungsbaus. Ihm sei bewusst, dass der Hilfsantrag alle Baulasten unabhängig von den begünstigten Vorhaben umfasse, im Hinblick auf die (vermutlich wenigen) Baulasten für gewerbliche Vorhaben in den Erdgeschossen oder für … aber nicht erfolgreich sein könne. Dies nehme er in Kauf, da ihm eine nähere Konkretisierung der in den Hilfsantrag einzubeziehenden Baulasten bislang nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte habe ihm die beantragte Akteneinsicht in die anderen Grundstücksakten bislang nicht gewährt. Soweit die Baulasten Vorhaben der Nutzungsart „Wohnen“ begünstigten, sei der Hilfsantrag begründet, weil die Einführung des § 48 Abs. 1a HBauO auch Rechtswirkungen für bestehende Bauvorhaben entfalte. Ein Interessenfortfall könne insbesondere durch die Änderung der materiellen Rechtslage hervorgerufen werden. Die Beklagte selbst gehe in ihrer Verwaltungspraxis von einer Rückwirkung des § 48 Abs. 1a Satz 1 HBauO auf den Bestand aus. Aus dem Verzicht auf die Baulasten folge für den Baulastbegünstigten keine Schlechterstellung seiner Rechtsposition. Der Verzicht/die Löschung beruhten hier ausnahmslos auf der rechtlichen Vorannahme, dass nach der Einführung des § 48 Abs. 1a HBauO auch für Wohnbestandsbauten keine Stellplätze mehr nachgewiesen werden müssten, die dort genehmigten Vorhaben also heute auch ohne die jeweils bestehenden Baulastenverpflichtungen rechtmäßig seien. Unter diesen Voraussetzungen spreche nichts dafür, dass dem Baulastbegünstigten nach dem Verzicht jemals eine Baurechtswidrigkeit seines Vorhabens vorgehalten werden könne. Die Bestandskraft seiner Baugenehmigung schütze ihn auch nicht in dem Vertrauen darauf, dass seine bauliche Anlage dauerhaft unter Inanspruchnahme des belasteten Dritten genutzt werden könne. Nachdem der Kläger mit Schriftsatz vom 25. Mai 2021 geltend gemacht hat, dass inzwischen der Neubau eines Supermarktes mit Kfz-Stellplätzen fertiggestellt worden sei, hat sich die Beklagte mit Schriftsatz vom 3. Juni 2021 bereit erklärt, in Bezug auf die unter der Blattnummer … eingetragene Baulast für 328 Kfz-Stellplätze auf 129 Plätze zu verzichten, so dass insoweit durch diese Baulast nur noch 199 Kfz-Stellplätze gesichert werden sollen. Nachdem das Berufungsgericht die Beteiligten mit Schreiben vom 2. August 2021 darauf hingewiesen hat, dass eine Aufhebung von Baulasten in förmlich festgesetzten Sanierungsgebieten gemäß § 144 Abs. 2 Nr. 4 BauGB zuvor der schriftlichen Genehmigung bedürfe, hat die Beklagte mit Schreiben vom 30. August 2021 dem Kläger die Erteilung einer entsprechenden sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Reduzierung der Stellplatzbaulasten von 328 auf 199 Kfz-Stellplätze zugesichert. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für die unter der Blattnummer … eingetragene Baulast in Bezug auf 129 Kfz-Stellplätze übereinstimmend für erledigt erklärt. Aus dem Berufungsvorbringen des Klägers ergibt sich nunmehr der Antrag, 1. das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. September 2018, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache nicht übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, zu ändern und unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 21. Januar 2016 und des Widerspruchsbescheides vom 6. Januar 2017 festzustellen, dass die Eintragung der Baulasten in das Baulastenverzeichnis unter den Blattnummern … bis … und … nichtig ist, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, auf die vorgenannten Baulasten zu verzichten und diese zu löschen, und 2. die Zuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Aus der Berufungserwiderung der Beklagten ergibt sich der Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Sie trägt vor, die streitgegenständlichen Stellplatzbaulasten seien nicht gemäß § 44 Abs. 1 HmbVwVfG nichtig und somit wirksam. Insbesondere genügten sie dem Bestimmtheitsgebot des § 37 HmbVwVfG. Die Baulasten hätten einen baulastfähigen Inhalt. Das errichtete Parkhaus verfüge über eine insgesamt ausreichende Anzahl an Stellplätzen, um die durch die streitgegenständlichen Stellplatzbaulasten gesicherten Stellplätze vorzuhalten. Sämtliche verfahrensgegenständlichen Verpflichtungserklärungen bezeichneten sowohl das Flurstück, für das die Stellplatzbaulast eingeräumt worden sei, als auch die Anzahl an Stellplätzen, welche zur Verfügung zu stellen seien. Dies spiegele sich auch in den im Baulastverzeichnis eingetragenen Baulasten wider. Auf eine konkrete räumliche Zuordnung komme es nicht an. Die Festlegung auf konkrete Stellplatzflächen gäbe dem Baulastgeber die Positionierung der Kfz-Stellplätze vor und nähme ihm die Möglichkeit diese anderweitig, ihm günstiger anzuordnen. Bei einer hohen Anzahl von Kfz-Stellplätzen würde dies dazu führen, dass die Nutzung des Grundstücks hierdurch weiter eingeschränkt würde als dies der Fall sein müsste, um den angestrebten Zweck der Stellplatzbaulasten zu erreichen. Nach dem objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) sei aus der Perspektive eines aktenkundigen Vertreters der Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB davon auszugehen, dass der Kläger die Stellplatzverpflichtungen in der jeweils genannten Anzahl auf dem bezeichneten Flurstück habe übernehmen wollen und die genaue Zuordnung gerade zur Schonung der eigenen Rechte seiner (abänderbaren) Entscheidung habe vorbehalten wollen. Eine nachträgliche Berufung auf Umstände, die bei der Begründung der Baulasten bewusst zugrunde gelegt worden seien und die keinerlei Bedenken ausgelöst hätten, sei rechtsmissbräuchlich. Selbst wenn man von einer mangelnden Bestimmtheit der Stellplatzbaulasten ausginge, stellte dies keinen gemäß § 44 Abs. 1 Hmb-VwVfG zur Nichtigkeit führenden schwerwiegenden Fehler dar. Ein Verwaltungsakt, der allein gegen das Bestimmtheitsgebot des § 37 Abs. 1 HmbVwVfG verstoße, ohne unverständlich zu werden, sei nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Ein Anspruch des Klägers auf einen Verzicht auf die streitgegenständlichen Stellplatzbaulasten bestehe nicht. Das öffentliche Interesse an den Stellplatzbaulasten sei nicht schon durch die Einführung des § 48 Abs. 1a HBauO entfallen, da dieser sich nach dem eindeutigen Wortlaut auf Wohnbauvorhaben, also künftige, noch zu errichtende Wohnungsbauten beziehe. Aus diesem Grund blieben Baugenehmigungen, in denen etwa Kfz-Stellplätze, welche durch entsprechende Nebenbestimmung in einer bestandskräftigen Baugenehmigung festgesetzt worden seien, durch die Gesetzesänderung grundsätzlich unberührt. Im vorliegenden Fall, in dem Kfz-Stellplätze durch eine Baulast nach § 79 HBauO auf einem Nachbargrundstück nachgewiesen worden seien, bestehe das öffentliche Interesse an der Baulast bis zu einer Aufhebung der Stellplatzfestsetzung im Baugenehmigungsbescheid grundsätzlich fort. Sämtliche streitgegenständliche Stellplatzbaulasten dienten der Sicherung von Stellplatzverpflichtungen, ohne welche die jeweiligen Vorhaben im maßgeblichen Zeitpunkt der Genehmigung gerade nicht genehmigungsfähig gewesen wären. Der Kläger hat bei der Beklagten am 30. August 2021 die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Aufhebung auch aller anderen noch streitbefangenen Baulasten beantragt. Er nimmt insoweit den Eintritt einer Genehmigungsfiktion gemäß §§ 145 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2, 22 Abs. 5 Satz 2 und 4 BauGB für sich in Anspruch, weil die Beklagte über seinen Antrag nicht innerhalb eines Monats nach dessen Eingang entschieden habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Dem Berufungsgericht haben im Zeitpunkt seiner Entscheidung die beigezogenen Sachakten der Beklagten (Beiakten A bis G) vorgelegen.