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Beschluss

2 Bs 32/25

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0505.2BS32.25.00
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Leitsätze
Das Erfordernis, dass die Behörde bei der Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB erkannt haben muss, dass ihr ein Wertermittlungsspielraum zusteht und dass sie diesen selbst (rechtsfehlerfrei) ausüben muss, folgt nicht aus einer normativen Ermächtigung, sondern aus dem Wertermittlungsspielraum selbst. Es dient der Feststellung, dass die Behörde den allein ihr zustehenden Wertermittlungsspielraum tatsächlich ausgeübt hat und die Bestimmung der Bodenwerterhöhung auch in der sachlich gebotenen Weise erfolgt ist, d.h. im Wissen darum, dass die eigentliche Bewertung der Bodenwerterhöhung immer nur eine Schätzung darstellen kann.(Rn.19)
Tenor
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 267.799,75 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Erfordernis, dass die Behörde bei der Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB erkannt haben muss, dass ihr ein Wertermittlungsspielraum zusteht und dass sie diesen selbst (rechtsfehlerfrei) ausüben muss, folgt nicht aus einer normativen Ermächtigung, sondern aus dem Wertermittlungsspielraum selbst. Es dient der Feststellung, dass die Behörde den allein ihr zustehenden Wertermittlungsspielraum tatsächlich ausgeübt hat und die Bestimmung der Bodenwerterhöhung auch in der sachlich gebotenen Weise erfolgt ist, d.h. im Wissen darum, dass die eigentliche Bewertung der Bodenwerterhöhung immer nur eine Schätzung darstellen kann.(Rn.19) Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2025 wird zurückgewiesen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 267.799,75 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ausgleichsbetrages durch die Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin des … m2 großen Grundstücks … (Flurstück … der Gemarkung Altona-Südwest), das in dem durch Verordnung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 302) förmlich festgelegten Sanierungs- und Stadtumbaugebiet Altona-Altstadt S5, Große Bergstraße/Nobistor lag. Die Sanierungsträgerin, die s. Hamburg mbH, führte im Sanierungsgebiet städtebauliche Sanierungsmaßnahmen durch. Die Antragsgegnerin hob die Sanierungsverordnung mit Verordnung vom 16. Januar 2018 (HmbGVBl. S. 16) für das Grundstück der Klägerin wie auch für viele andere Grundstücke teilweise und dann mit Verordnung vom 9. Januar 2024 (HmbGVBl. S. 14) vollständig auf. Sie setzte mit Bescheid vom 6. Juli 2022 gegen die Antragstellerin gemäß § 154 BauGB einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 412.286,-- Euro fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 20. Juli 2022 Widerspruch. Ein von ihr am 1. September 2022 beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs war erfolgreich. Die gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 10. März 2023 (7 E 3569/22) gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin wies das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 11. Mai 2023 (2 Bs 34/23) zurück. Am 30. Juni 2023 erhob die Antragstellerin Untätigkeitsklage gegen den Festsetzungsbescheid vom 6. Juli 2022. Daraufhin hob das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 4. September 2023 (7 K 2832/23) den angefochtenen Bescheid auf. Dieser sei rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin der Festsetzung des Ausgleichsbetrags lediglich ein von der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses für Grundstückswerte in Hamburg (im Folgenden kurz: Gutachterausschuss) erstelltes Wertgutachten zugrunde gelegt habe, welches nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts aber keine taugliche sachverständige Grundlage sei, um den der Antragsgegnerin nach § 154 BauGB zustehenden Wertermittlungsspielraum wahrzunehmen. Den hiergegen von der Antragsgegnerin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23. Januar 2024 (2 Bf 213/23.Z, NordÖR 2024, 254, in juris) ab. Zwischenzeitlich erstellte der Gutachterausschuss unter dem 26. September 2023 ein eigenes Gutachten zur Feststellung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung gemäß § 154 Abs. 2 BauGB für das Grundstück der Antragstellerin. Die Höhe des Anfangswertes des Grundstücks bewertete er unter Anwendung der sog. Zielbaummethode mit 19.196.271,-- Euro und die des Endwertes mit 20.267.470,-- Euro. Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 mit, dass beabsichtigt sei, den sich aus dem Gutachten ergebenden Ausgleichbetrag festzusetzen und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung. Mit Bescheid vom 29. Februar 2024 setzte sie gegen die Antragstellerin gemäß § 154 BauGB einen Ausgleichsbetrag in Höhe von 1.071.199,-- Euro fest. Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 12. März 2024 Widerspruch und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Am 3. April 2024 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Aussetzungsantrag gestellt und den Erlass eines sog. Hängebeschlusses beantragt, den das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 4. April 2024 erlassen hat. Mit Beschluss vom 12. März 2025 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Festsetzungsbescheid vom 29. Februar 2024 gemäß §§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 VwGO angeordnet. Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, dass sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheids aus der Handhabung des Wertermittlungsspielraums ergäben, der der Antragsgegnerin als Gemeinde bei der Bestimmung der maßgeblichen Bodenwertsteigerung zustehe. Entscheidend sei, dass der Wertermittlungsspielraum der Gemeinde selbst zustehe - und nicht dem Gutachterausschuss -, so dass die Gemeinde die Wertbestimmung zwar auf der Grundlage des gutachterlichen Beitrags, aber abschließend selbstverantwortlich vorzunehmen habe. Die Ausübung des Wertermittlungsspielraums nach § 154 Abs. 1 BauGB könne daher nicht allein durch eine schlichte Inbezugnahme eines Gutachtens erfolgen, sondern setze einen erkennbaren eigenständigen Entscheidungsvorgang der Gemeinde voraus, in dem die Wertungen des Gutachtens aufgrund eigener Prüfung für (ggf. vollständig) zutreffend erachtet worden seien, so dass die im Gutachten dargelegte Bodenwerterhöhung aus eigener Überzeugung (ggf. in ganzer Höhe) der nunmehr von ihr vorgenommenen Festsetzung des Ausgleichbetrags zugrunde gelegt werde. Diesen Anforderungen an die Handhabung des Wertermittlungsspielraums genügten der Feststellungsbescheid und auch das vorangegangene Verwaltungsverfahren nicht. Vielmehr sei allein eine schlichte Übernahme des Ergebnisses der Wertermittlung des Gutachterausschusses durch die Antragsgegnerin als auch für sie verbindliche Bestimmung der Bodenwertsteigerung erkennbar. Der Feststellungsbescheid stelle begründend ausdrücklich auf das Gutachten ab, ohne dies um einen Hinweis auf eine eigene Bewertung zu ergänzen. In dem Bescheid heiße es, der Antragstellerin sei "bereits in einem früheren Schreiben die Kopie des Gutachtens des Gutachterausschusses … zur Kenntnis gegeben [worden], anhand dessen der Ausgleichsbetrag festgesetzt wird". Die Formulierung "anhand dessen" schließe als solche zwar nicht eindeutig aus, dass die Antragsgegnerin eine eigene Prüfung und Bewertung vorgenommen hätte, lege dies jedoch auch nicht nahe. Auf die Maßgeblichkeit des Gutachtens deute vielmehr der Satz hin "Das Original des Gutachtens wurde Ihnen direkt vom Gutachterausschuss … zugeschickt", weil so der Eindruck erweckt werde, die Adressatin habe damit das für die Wertbestimmung entscheidende Dokument bereits in einer verbindlichen Form (Original) erhalten, das als solches, mangels mitgeteilter eigener Erwägungen der Antragsgegnerin, auch allein als Gegenstand einer Prüfung durch die betroffene Grundstückseigentümerin in Betracht komme. Das in die Auslegung der Erklärungen einzubeziehende, an die Antragstellerin gerichtete Beteiligungsschreiben vom 27. Oktober 2023 führe zu keinem anderen Verständnis. Gegen den ihr am 13. März 2025 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 18. März 2025 Beschwerde eingelegt, die von ihr am 8. April 2025 begründet worden ist. II. 1. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 Abs. 1 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Beschwerde ist unbegründet, weil die mit ihr dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO allein zu prüfen hat, es nicht rechtfertigen, den erstinstanzlichen Beschluss - wie von der Antragsgegnerin beantragt - zu ändern und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen den Festsetzungsbescheid vom 29. Februar 2024 abzulehnen. Die Darlegungen der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts infrage zu stellen, dass nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Festsetzungsbescheides i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen, so dass ein Erfolg der Antragstellerin in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ihr Unterliegen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2023, 2 Bs 32/23, DVBl 2023, 959, juris Rn. 9 m.w.N.). a) Die Antragsgegnerin trägt zur Beschwerdebegründung vor, das Verwaltungsgericht verkenne die Anforderungen an die Ausfüllung des Wertermittlungsspielraums, statuiere im Gesetz nicht vorgesehene Kontrollpflichten der Gemeinde bei der Verwendung eines externen Gutachtens zur Feststellung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung und übersehe, dass die gesetzlichen Regelungen ein ausdrückliches Zu-Eigen-Machen des Gutachtens durch die Behörde nicht vorsähen, weil das im Verfahren bereits angelegt sei. Das Verwaltungsgericht könne sich für seine Annahme, es bedürfe eines erkennbaren Entscheidungsvorgangs der Behörde, weder auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, insbesondere auf dessen Beschluss vom 24. Juli 2020 (4 B 18.19, BRS 88 Nr. 131, juris Rn. 14), noch auf den Beschluss des Beschwerdegerichts vom 11. Mai 2023 (a.a.O., juris Rn. 12 ff.) oder dessen Urteil vom 4. Juli 2023 (2 Bf 200/22, Bl. 16 f. UA) stützen. Soweit das Verwaltungsgericht auf die Ausführungen des Beschwerdegerichts in dessen Beschluss vom 23. Januar 2024 (2 Bf 213/23.Z, NordÖR 2024, 254, juris Rn. 21) abstelle - die Behörde habe rechtsfehlerhaft offengelassen, welche Folgen der gutachterlich geänderte Anfangs- und Endwert für die Ausübung des ihr - und nicht dem Gutachterausschuss - zustehenden Wertermittlungsspielraums habe - verkenne es, dass es dort um einen anderen Sachverhalt gegangen sei. Das Beschwerdegericht habe mit diesem obiter dictum allein den prozessualen Akt der Gutachtenvorlage erst in der Berufungsinstanz zurückgewiesen. Auch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Greifswald vom 21. Mai 2014 (1 L 7/14, juris Rn. 47) enthalte keinen Hinweis darauf, wie die Gemeinde den Wertermittlungsspielraum ausüben müsse, wenn sie sich dem eingeholten Gutachten anschließe. Es müsse lediglich erkennbar sein, dass sich die Gemeinde dem Gutachten anschließe, ohne dass hierfür die Form entscheidend sei. Folgte man der Ansicht des Verwaltungsgerichts, müsste nach Erstellung des Gutachtens durch den Gutachterausschuss die Behörde (ggfls. "vollständig") prüfen, ob die darin enthaltenen Wertungen von den Gutachtern korrekt vorgenommen worden seien, obwohl sie selbst über eigenes, dazu fachlich geeignetes Personal nicht verfüge. Die Behörde sei lediglich zu einer Plausibilitätsprüfung der Bewertung in der Lage und nur insoweit zur Prüfung, die hier auch stattgefunden habe, verpflichtet. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts sei unzutreffend, weil es die Wörter "bindend" und "maßgeblich" gleichsetze. Das Gericht räume selbst ein, dass die Formulierung "anhand dessen" eine eigene Prüfung und Bewertung durch die Behörde nicht ausschließe. Es sei jedoch der Regelfall, dass sich die Gemeinde das Gutachten zu Eigen mache. Fehle die Begründung für eine sachliche Abweichung von dem Gutachten, gelte selbstverständlich dessen Ergebnis. Da die Behörde zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet sei, sei es im Grunde kommunikationstheoretisch evident, dass die Bezugnahme auf ein Gutachten nur bedeuten könne, dass sie es für richtig halte und sich daher zu Eigen mache. Ebenso wenig verpflichte das Ausgleichsbetragsrecht die Gemeinde dazu, die Sanierung nach Anlass und Umfang in Form eines Abschlussberichts zu dokumentieren. Dass die Ermittlung und Bewertung von sanierungsrechtlichen Abgaben einen Erläuterungsbedarf auslösen könne, habe der Gesetzgeber gesehen und daher in § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB bestimmt, dass dem Ausgleichsbetragspflichtigen Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung zu geben sei (siehe BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, NVwZ 2015, 531, juris Rn. 8; Kleiber/Fieseler in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 11/2024, § 154 Rn. 154). Der Gesetzgeber habe also der Festsetzung von Sanierungsausgleichsbeträgen ein Verfahren vorgeschaltet, das ein kommunikatives Element enthalte. Wenn die Behörde hierbei das Gutachten ausdrücklich zum Gegenstand des Verfahrens mache, erkläre sie, dass sie dieses Gutachten ihrem Festsetzungsbescheid zugrunde zu legen beabsichtige, was mit dem Schreiben vom 27. Oktober 2023 auch ausdrücklich geschehen sei. Das Ergebnis des Gutachtens sei damit als nicht rechtsverbindlich dargestellt worden. Wenn sie sich das Gutachten nicht zu Eigen gemacht hätte, hätte sie es erst gar nicht zur Erörterung gestellt. Die Versendung des Originals des Gutachtens durch den Gutachterausschuss beruhe lediglich auf Gründen der Praktikabilität und habe entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen darüber hinausgehenden Aussagewert. Mit dem Satz, "den sich aus diesem Gutachten ergebenden Betrag gegen Sie geltend zu machen", habe sie eindeutig erklärt, dass sie den in dem Gutachten genannten Betrag festsetzen wolle, womit sie sich das Gutachten auch zu Eigen mache und es als Grundlage ansehe, nicht aber als bindend betrachte, denn sie habe der Antragstellerin unter Verweis auf § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme und Erörterung angeboten. b) Mit diesen Darlegungen erschüttert die Antragsgegnerin nicht die Richtigkeit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Festsetzungsbescheides vom 29. Februar 2024 bestehen, weil diesem auch im Wege der Auslegung nicht zu entnehmen ist, dass die Antragsgegnerin erkannt hat, dass ihr der Wertermittlungsspielraum zusteht und nicht dem von ihr mit der Erstellung eines Gutachtens zur Feststellung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung beauftragten Gutachterausschuss. Bei der Bewertung der für den Anfangs- und Endwert gemäß § 154 Abs. 2 BauGB maßgeblichen Faktoren verfügt die Gemeinde auf der Tatbestandsseite über einen Wertermittlungs- bzw. Schätzungsspielraum in Bezug auf den Umfang der durch die Faktoren bewirkten Erhöhung oder Minderung des Bodenwertes. Die Vorgaben der Immobilienwertermittlungsverordnung machen dabei deutlich, dass sich für die Bewertung von Grundstücken lediglich allgemeine Grundsätze aufstellen lassen. Mit der Einrichtung von unabhängigen Gutachterausschüssen gemäß § 192 BauGB trägt der Gesetzgeber den besonderen Sachgesetzlichkeiten der Wertermittlung Rechnung. Die Einräumung eines Wertermittlungsspielraums folgt aus diesem Regelungssystem und beruht auf der Erkenntnis, dass die eigentliche Bewertung immer nur eine Schätzung darstellen kann und Erfahrung und Sachkunde voraussetzt, über die die Mitglieder eines Gutachterausschusses verfügen (siehe BVerwG, Urt. v. 27.11.2014, 4 C 31.13, ZfBR 2015, 268, juris Rn. 12; OVG Hamburg, Urt. v. 21.6.2016, 3 Bf 54/15, BauR 2017, 247, juris Rn. 48; Kleiber/Fieseler, a.a.O., § 154 Rn. 116e).Der Wertermittlungsspielraum steht nicht dem Gutachterausschuss zu, sondern der Gemeinde, die bei der Ermittlung von Anfangs- und Endwert i.S.v. § 154 Abs. 2 BauGB den Gutachterausschuss einschalten kann, dies aber nicht muss(siehe OVG Hamburg, Urt. v. 16.4.2015, 4 Bf 66/13, NordÖR 2015, 382, juris Rn. 86 m.w.N.; Urt. v. 21.6.2016, a.a.O., juris Rn. 89; Beschl. v. 23.1.2024, a.a.O., juris Rn. 21). Ein Gutachten des Gutachterausschusses stellt für die Gemeinde eine sachverständige Äußerung dar und hat für sie keine bindende Wirkung (vgl. § 193 Abs. 3 BauGB). Die Gemeinde kann sich aber unter Wahrnehmung des ihr zustehenden Wertermittlungsspielraums die Ergebnisse des Sachverständigengutachtens zu Eigen machen und auf dieser Grundlage die Höhe des Ausgleichsbetrages bestimmen (siehe OVG Hamburg, Beschl. v. 11.5.2023, a.a.O., juris Rn. 17). Von diesen Grundsätzen ist das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgegangen. Danach ist festzustellen, dass sich dem angefochtenen Festsetzungsbescheid vom 29. Februar 2024 auch im Wege der Auslegung nicht entnehmen lässt, dass die Antragsgegnerin im konkreten Einzelfall erkannt hat, dass sie selbst den Wertermittlungsspielraum auszuüben hat und nicht lediglich die Ergebnisse des vom Gutachterausschuss eingeholten Gutachtens zur Feststellung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung ohne eigene Überprüfung übernimmt. Ebenso wenig wie sich der Wertermittlungsspielraum aus einer normativen Ermächtigung ergibt, folgt das Erfordernis, dass die Behörde erkannt haben muss, dass ihr ein Wertermittlungsspielraum zusteht und dass sie diesen selbst (rechtsfehlerfrei) ausüben muss, aus einer solchen Ermächtigung. Dieses Erfordernis leitet sich vielmehr aus dem Wertermittlungsspielraum selbst ab und dient der Feststellung, dass die Antragsgegnerin - als zur verbindlichen Festsetzung des Ausgleichsbetrags befugte Stelle - den allein ihr zustehenden Wertermittlungsspielraum tatsächlich ausgeübt hat und die Bestimmung der Bodenwerterhöhung auch in der sachlich gebotenen Weise erfolgt ist, d.h. im Wissen darum, dass die eigentliche Bewertung der Bodenwerterhöhung immer nur eine Schätzung darstellen kann. Der Einwand der Antragsgegnerin, dass sie mangels erforderlicher eigener Sachkunde gerade nicht in der Lage sei, die vom Gutachterausschuss getroffene Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung eigenständig zu überprüfen, beruht auf einem Missverständnis des angegriffenen Beschlusses, weil das Verwaltungsgericht richtigerweise lediglich eine Plausibilitätsprüfung der von dem Gutachterausschuss vorgenommenen Bewertungen gemeint haben dürfte. Soweit die Antragsgegnerin behauptet, diese Plausibilitätsprüfung (selbstverständlich) vorgenommen zu haben, ist ihr entgegenzuhalten, dass sich dem angefochtenen Festsetzungsbescheid hierfür nach seinem objektiven Erklärungswert (vgl. dazu OVG Hamburg, Urt. v. 8.11.2021, 2 Bf 448/18, NordÖR 2022, 123, juris Rn. 44; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, 25. Aufl. 2025, § 35 Rn. 54) keine Anhaltspunkte entnehmen lassen. Diese legt die Antragsgegnerin auch mit ihrer Beschwerdebegründung nicht dar. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin in der Sache weitergehend, das Gutachten für ihre Entscheidung als "maßgeblich" im Sinne von "bindend" betrachtet hat, kommt es nicht an. Maßgeblich ist allein, ob nach der Auslegung des Festsetzungsbescheides festgestellt werden kann, dass sie den ihr zustehenden Wertermittlungsspielraum erkannt und selbst rechtsfehlerfrei ausgeübt hat. Insoweit hat das Verwaltungsgericht auch unter Heranziehung des Beteiligungsschreibens vom 27. Oktober 2023 zutreffend festgestellt, dass diesem ebenfalls keine Anhaltspunkte für die Annahme zu entnehmen sind, die Antragsgegnerin habe erkannt, dass ihr der Wert-ermittlungsspielraum zusteht, und sie diesen selbst ausgeübt hat. Allein dem Umstand, dass die Antragsgegnerin mit dem Beteiligungsschreiben i.S.d. § 154 Abs. 4 Satz 2 BauGB das Gutachten des Gutachterausschusses zur Erörterung gestellt hat, also der Antragstellerin einen sachlichen Austausch über die im Gutachten des Gutachterausschusses erfolgte Bewertung der sanierungsbedingten Bodenwerterhöhung ermöglich hat, kann nicht der Erklärungswert beigemessen werden, dass sie infolgedessen auch ihren Wertermittlungsspielraum erkannt bzw. ausgeübt hat. Es ist zwar zutreffend, dass diese gesetzliche Regelung auch bezweckt, der Gemeinde eine verbesserte Grundlage für die Bemessung des Ausgleichsbetrags zu ermöglichen (siehe Schmitz in: Spannowsky/Uechtritz, BauGB, 4. Aufl. 2022, § 154 Rn. 37.1). Da die Antragstellerin jedoch keine Stellungnahme abgegeben hat, hat sich die Antragsgegnerin zu der bereits vorliegenden gutachterlichen Wertermittlung durch den Gutachterausschuss nicht weiter verhalten, so dass ihrer Vorgehensweise insgesamt betrachtet kein bestimmter Aussagegehalt hinsichtlich einer eigenen Ausübung des Wertermittlungsspielraums entnommen werden kann. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und erfolgt in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 Halbs. 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in: Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Anh. § 164 Rn. 14).