Beschluss
2 Bf 134/22.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2023:0110.2BF134.22.Z.00
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Leitsätze
Straßenanlieger haben aus § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 HWG (juris: WegeG HA) kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer. Die Vergabe von Hausnummern erfolgt allein im öffentlichen Interesse.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2022 zuzulassen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Straßenanlieger haben aus § 20 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 HWG (juris: WegeG HA) kein subjektiv-öffentliches Recht auf die erstmalige Zuteilung einer Hausnummer. Die Vergabe von Hausnummern erfolgt allein im öffentlichen Interesse.(Rn.17) Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 3. März 2022 zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Hausnummer für ein auf einem Grundstück an … gelegenes Gebäude. Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks mit der Flurstücknummer … der Gemarkung ... Im rückwärtigen Bereich befindet sich ein eingeschossiges Gebäude, welches nicht über eine Hausnummer verfügt. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Baustufenplans Hamm-Marsch vom 3. April 1951, erneut festgestellt am 14. Januar 1955, welcher für das betreffende Gebiet ein Industriegebiet (I) nach der Baupolizeiverordnung festsetzt. Mit Schreiben vom 2. Dezember 2015 sowie 19. April 2017 beantragte die Grundstücksverwalterin, die …, als Bevollmächtigte der Klägerin die Vergabe der Hausnummer … für das Gebäude, in dem eine vermietete Wohnung liege. Mit weiterem Schreiben vom 7. November 2017 bat die Klägerin erneut um die Vergabe der beantragten Hausnummer. Ihr stehe ein Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer auf Grund der ordnungsrechtlichen Generalklausel (§ 3 HmbSOG) zu. Ein Anspruch ergebe sich auch aus dem Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG. Das Nachbargebäude mit der Hausnummer … diene ebenfalls dem ständigen Aufenthalt von Menschen, so dass ein vergleichbarer Lebenssachverhalt vorliege, der jedoch ungleich behandelt werde. Am 18. Januar 2018 hat die Klägerin Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht erhoben. Mit Bescheid vom 23. März 2018 hat die Beklagte die Erteilung der begehrten Hausnummer abgelehnt. Die Festsetzung einer Hausnummer liege nicht im öffentlichen Interesse i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG, da in dem Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin keine Nutzung genehmigt worden sei, die einen ständigen Aufenthalt von Personen annehmen lasse. Hiergegen hat die Klägerin unter dem 24. April 2018 Widerspruch erhoben. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. März 2022, der Klägerin zugestellt am 16. März 2022, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Klage sei bereits mangels Klagebefugnis im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vergabe einer Hausnummer ergebe sich nicht aus § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG. Aus dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung ergebe sich, dass die Vergabe von Hausnummern nur im öffentlichen Interesse erfolge. Gründe für einen gesetzgeberischen Willen durch die Vergabe von Hausnummern daneben ebenfalls den privaten Interessen der jeweiligen Anlieger zu dienen, seien nicht zu erkennen. Da der Wortlaut des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG weder zwischen der Erteilung einer neuen noch der erstmaligen Erteilung einer Hausnummer differenziere, begründe die Vorschrift auch kein subjektiv-öffentliches Recht auf erstmalige Erteilung einer Hausnummer. Dies ergebe sich auch aus dem Zweck der Vergabe von Hausnummern. Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handele es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie diene dem öffentlichen Interesse an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und habe Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Sie bezwecke die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen. Dass die Vergabe einer im öffentlichen Interesse erforderlichen Hausnummer gleichwohl dem privaten Interesse eines Anliegers bzw. Grundstückeigentümers dienlich sein könne, führe als bloßer Nebeneffekt zu keiner anderen Bewertung des Normzwecks. Vor diesem Hintergrund könne die Klägerin einen Anspruch auch nicht aus der gefahrenabwehrrechtlichen Generalklausel des § 3 Abs. 1 HmbSOG herleiten. Denn ein Rückgriff auf diese Vorschrift sei aufgrund der Spezialität des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG gesperrt. Schließlich sei auch kein Anspruch der Klägerin aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu erkennen, da es – ungeachtet des abschließenden Charakters des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG – bereits an der Darlegung eines hinreichend vergleichbaren Sachverhalts fehle, der im Übrigen auch nicht zu erkennen sei. Ebenfalls mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 3. März 2022 hat das Verwaltungsgericht eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzung eines Teils des Gebäudes als Hausmeisterwohnung abgelehnt (…). Ein Rechtsmittel hiergegen ist von der Klägerin nicht eingelegt worden. Am 19. April 2022, dem Dienstag nach Ostermontag, haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin einen Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das die Zuteilung einer Hausnummer ablehnende Urteil des Verwaltungsgerichts gestellt. In diesem wird die Grundstücksverwalterin, die …, als „Klägerin/Berufungsklägerin“ bezeichnet. Am 16. Mai 2022 hat die Klägerin den Antrag auf Zulassung der Berufung unter Hinweis darauf, dass in dem Antrag fälschlicherweise die … als „Klägerin/Berufungsklägerin“ bezeichnet worden sei, begründet. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zulässig (unter 1.), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg (unter 2.). 1. An der Zulässigkeit des Antrags bestehen unter dem Gesichtspunkt der Erkennbarkeit der Person des Zulassungsantragstellers (vgl. zu dieser Voraussetzung BeckOK VwGO/Roth, 63. Ed. 1.7.2022, VwGO, § 124 Rn. 27) keine Zweifel. Die erforderliche Klarheit über die Person des Antragstellers ist nicht ausschließlich über dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen. Vielmehr kann sie auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift und der etwa sonst im Zeitpunkt des Ablaufs der Frist für die Antragstellung vorliegenden Unterlagen und Umstände gewonnen werden (vgl. BGH, Urt. v. 18.12.2019, VIII ZR 332/18, NJW-RR 2020, 472, juris Rn. 18 m.w.N.). Hier ergibt sich aus dem der Antragsschrift beigefügten erstinstanzlichen Urteil eindeutig, dass die Klage von … erhoben wurde und es zu keinem Zeitpunkt zu einem Beteiligtenwechsel auf der Klägerseite gekommen ist. Es kann vor diesem Hintergrund kein vernünftiger Zweifel daran bestehen, dass in der Antragsschrift die Grundstücksverwalterin, die …, nur versehentlich anstelle der Klägerin als „Klägerin und Berufungsklägerin“ bezeichnet worden ist, mithin die Klägerin Zulassungsantragstellerin ist. 2. Der danach zulässige Antrag bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit dem Antrag geltend gemachten Zulassungsgründe, die der Senat gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, die von der Klägerin erstrebte Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) oder grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zuzulassen. aa) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann gegeben, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 16.7.2013, 1 BvR 3057/11, BVerfGE 134, 106, juris Rn. 40; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, NVwZ-RR 2004, 542, juris Rn. 7 ff.). Richtigkeit im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO meint dabei die Ergebnisrichtigkeit des Entscheidungstenors, nicht die vollständige Richtigkeit der dafür gegebenen Begründung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 14.1.2019, 2 Bf 176/18.Z, NordÖR 2019, 184, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Darlegungsobliegenheit nach § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert, dass die Antragsbegründung sich kritisch mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt, dabei Tatsachen- bzw. Rechtsfragen aufbereitet und aufzeigt, weshalb den Gründen nicht gefolgt werden kann (vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand Februar 2022, § 124a VwGO Rn. 91, 100). bb) Nach diesem Maßstab zeigt die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils auf. Die Klägerin erschüttert nicht die entscheidungstragende Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG kein subjektiv-öffentliches Recht auf erstmalige Erteilung einer Hausnummer begründet. Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass ungeachtet des Wortlauts der Vorschrift, der allein auf das öffentliche Interesse an der Vergabe von Hausnummern abstelle und ferner ungeachtet dessen, dass auch ein anderslautender Wille des Gesetzgebers im Gesetzgebungsverfahren im Zusammenhang mit dieser Vorschrift nicht niedergeschrieben sei, „der Prozess über die Erteilung von Hausnummern und damit auch die landesrechtliche Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG nach seinem Sinn und Zweck eindeutig ein subjektiv-öffentliches Recht – zumindest – auf die erstmalige Erteilung einer Hausnummer [ergebe]“. Die Erteilung einer Hausnummer dürfte zwar vorwiegend im Interesse der Allgemeinheit erfolgen. Die Nichtzuteilung einer Hausnummer beeinträchtige sie jedoch in ihrer subjektiv-öffentlichen Rechtsstellung. Als Eigentümerin eines Gebäudes i.S.v. § 20 Abs. 2 HWG habe sie einen subjektiv öffentlich-rechtlichen Anspruch darauf, dass ihr Gebäude – unabhängig von der Art der Gebäudenutzung – sowohl im Meldewesen als auch von den staatlichen Einrichtungen und öffentlichen Versorgungsfahrzeugen (Feuerwehr, Polizei, Post, Rettungsdienst) berücksichtigt werde. Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Zudem muss nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich erscheinen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 10). Dies setzt voraus, dass die Anwendung von Rechtssätzen möglich erscheint, die abstrakt auch dem Schutz der Interessen von Personen zu dienen bestimmt sind, die sich in der Lage des Klägers befinden. Insoweit muss die abstrakte Eignung eines Rechtssatzes zur Begründung von subjektiven Rechten tatsächlich bestehen (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 1.7.2019, 3 Bs 113/19, NordÖR 2019, 453, juris Rn. 20; Kopp/Schenke, VwGO, 28. Aufl. 2022, § 42 Rn. 66; siehe auch BVerwG, Urt. v. 22.12.1980, 7 C 84.78, BVerwGE 61, 256, juris Rn. 14; Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 10). Nach der herrschenden Schutznormtheorie, der der Senat folgt, verleiht eine Norm dann subjektiv-öffentliche Rechte, wenn sie nicht nur im öffentlichen Interesse liegt, sondern zumindest auch dem Schutz der Interessen des Einzelnen zu dienen bestimmt ist bzw. dazu bestimmt ist, den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 14; Urt. v. 17.6.1993, 3 C 3.89, BVerwGE 92, 313, juris Rn. 35). Aus dem Schutzzweck der Norm muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) dem rechtlichen Interesse eines von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidbaren Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, dessen Rechte berührt (BVerwG, Urt. v. 27.9.2018, 7 C 23.16, NVwZ 2019, 163, juris Rn. 14). Nach diesem Maßstab ist § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG keine Norm, die (auch) dem Schutz der Straßenanlieger bzw. privater Interessen dient. Nach dieser Vorschrift werden für die Gebäude und sonstigen Anlagen an den öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde Hausnummern festgesetzt, sobald dies in öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich ist. Dem Wortlaut der Bestimmung lässt sich nichts für eine Auslegung als eine zugunsten von Straßenanliegern wirkende Schutznorm entnehmen. Er gibt keinen Hinweis darauf, dass bei der behördlichen Entscheidung über die Vergabe von Hausnummern die Interessen der Straßenanlieger in den Blick zu nehmen wären. Vielmehr macht der Wortlaut deutlich, dass die Vergabe von Hausnummern allein im öffentlichen Interesse erfolgt („sobald dies in öffentlichem Interesse … erforderlich ist“). Dieses Ergebnis wird durch die Entstehungsgeschichte des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 HWG bestätigt. Die Vorschrift geht auf die im Wesentlichen wortgleiche Regelung des § 20 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 des Hamburgischen Wegegesetzes vom 4. April 1961 (HmbGVBl. S. 117) zurück, wonach die Gebäude oder sonstigen Anlagen an den öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde durch Hausnummern gekennzeichnet werden, sobald dies in öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich ist. In der Gesetzesbegründung zu dieser Vorschrift wird ausdrücklich festgehalten, dass ein Rechtsanspruch auf die Kennzeichnung nicht bestehen soll; entscheidend für die Kennzeichnung solle allein das öffentliche Interesse sein (vgl. Begründung zum Entwurf eines Wegegesetzes, Begründung zu § 20, Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft Nr. 138 vom 1.4.1958). Gegen eine individualschützende Wirkung spricht, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, auch der Normzweck. Bei der Bezeichnung der Grundstücke mit Hausnummern handelt es sich ausweislich des Gesetzeswortlauts und der Entstehungsgeschichte (s.o.) um eine ordnungsrechtliche Aufgabe. Sie dient dem öffentlichen Interesse an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst. Sie bezweckt die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 16.3.2012, 4 Bf 2/07, NordÖR 2012, 363, juris Rn. 31 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 12.6.2018, 8 ZB 18.411, juris Rn. 12 11 f. m.w.N.). Hiergegen wendet die Klägerin ohne Erfolg ein, die Vergabe von Hausnummern diene nach ihrem Sinn und Zweck auch dem privaten Interesse der Straßenanlieger, für Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst auffindbar zu sein. Dieses Interesse geht über die ordnungsrechtliche Aufgabe, das Stadtgebiet durch die Vergabe von Hausnummern klar zu gliedern, nicht hinaus. Es besteht deshalb kein Grund, Straßenanliegern entgegen dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers bei der Hausnummerzuteilung eine Rechtsposition zuzusprechen. Insoweit kann der Grundstückseigentümer allenfalls einen Verstoß gegen das Willkürverbot aus Art. 3 Abs. 1 GG rügen. Für einen derartigen Verstoß ist hier im Übrigen nichts ersichtlich. Soweit die Klägerin schließlich auf Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Würzburg und Neustadt an der Weinstraße verweist, in denen – angeblich – ein subjektiv-öffentliches Recht auf erstmalige Erteilung einer Hausnummer anerkannt worden sei, verkennt sie, dass diese Entscheidungen zu (gänzlich) anderen landesrechtlichen Vorschriften ergangen sind, nämlich einerseits Art. 52 Abs. 2 des bayerischen Straßen- und Wegegesetzes in Verbindung mit einer gemeindlichen Satzung sowie andererseits § 2 Abs. 1 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 30.1.2018, W 4 K 17.815, juris Rn. 15; VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 29.10.2021, 3 K 237/21.NW, juris Rn. 26). Für die Auslegung der hier streitgegenständlichen Vorschrift des hamburgischen Landesrechts sind sie unergiebig. b) Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf und im Berufungsverfahren voraussichtlich klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher in der Rechtsprechung nicht beantworteten, streitigen fallübergreifenden Frage führen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, juris, Rn. 25). Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, ob § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG ein subjektiv-öffentliches Recht eines Einzelnen auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer begründet. Dieser Frage fehlt die Klärungsbedürftigkeit, weil sie entweder in der Senatsrechtsprechung bereits entschieden ist (ein subjektiv-öffentliches Recht aus § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG auf Neuzuteilung einer Hausnummer bereits verneinend OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2004, 2 Bf 381/03, n.v.) oder sie sich jedenfalls auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsmethoden ohne weiteres beantworten lässt (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 20.12.2019, 7 B 5.19, NVwZ 2020, 1203, juris Rn. 7, zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; OVG Hamburg, Beschl. v. 1.9.2022, 5 Bf 103/22.Z, juris, Rn. 27; OVG Münster, Beschl. v. 2.5.2022, 1 A 1397/20, juris Rn. 76; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 142 ff.). Es bestehen auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und nach den allgemeinen Auslegungsmethoden keine Zweifel daran, dass nach § 20 Abs. 2 1, Abs. 1 HWG kein subjektiv-öffentliches Recht auf erstmalige Zuteilung einer Hausnummer besteht. Auf die Ausführungen unter a) kann insoweit verwiesen werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.