Urteil
4 Bf 2/07
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2012:0316.4BF2.07.0A
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Leitsätze
1. Bei § 20 Abs. 1 HWG (juris: WegeG HA) und § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG (juris: WegeG HA) handelt es sich um sog. Koppelungsvorschriften, die einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und eine Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite enthalten.(Rn.29)
2. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG (juris: WegeG HA) liegt ein eigenständiger wegerechtlicher Gebäudebegriff zugrunde, dessen Inhalt maßgeblich von den ordnungsrechtlichen Zwecken, denen die Festsetzung von Hausnummern dient, geprägt wird. Ein "Gebäude" i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG (juris: WegeG HA) ist jede bauliche Anlage, für die aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und aufgrund der Art ihrer Benutzung oder Benutzbarkeit ein Bedürfnis besteht, sie nach außen hin zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und der besseren Auffindbarkeit mit einer oder mehreren "Ordnungsnummer(n)" zu kennzeichnen.(Rn.32)
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2006 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei § 20 Abs. 1 HWG (juris: WegeG HA) und § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG (juris: WegeG HA) handelt es sich um sog. Koppelungsvorschriften, die einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und eine Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite enthalten.(Rn.29) 2. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG (juris: WegeG HA) liegt ein eigenständiger wegerechtlicher Gebäudebegriff zugrunde, dessen Inhalt maßgeblich von den ordnungsrechtlichen Zwecken, denen die Festsetzung von Hausnummern dient, geprägt wird. Ein "Gebäude" i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG (juris: WegeG HA) ist jede bauliche Anlage, für die aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und aufgrund der Art ihrer Benutzung oder Benutzbarkeit ein Bedürfnis besteht, sie nach außen hin zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und der besseren Auffindbarkeit mit einer oder mehreren "Ordnungsnummer(n)" zu kennzeichnen.(Rn.32) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2006 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 13. November 2006 die Klage abgewiesen, soweit sich diese dagegen richtet, dass die Beklagte mit dem an die Klägerin adressierten Bescheid vom 5. Juni 2003 und dem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 die Hausnummern „2a-f“ für den in der Straße „B.-Weg “ belegenen, auch im Eigentum der Klägerin stehenden Gebäudekomplex festgesetzt hat. Denn die Klage ist zwar zulässig (hierzu I.), aber unbegründet (hierzu II.). I. Die Klage ist zulässig. Insbesondere fehlt der Klägerin nicht die Klagebefugnis. Sie kann i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO geltend machen, durch die Festsetzung neuer Hausnummern mit den angefochtenen Bescheiden in ihren Rechten verletzt zu sein. Denn sie kann sich jedenfalls auf eine mögliche Verletzung ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG berufen, weil sie Adressatin eines belastenden Verwaltungsaktes ist. Es handelt sich bei der Vergabe von Hausnummern um eine Regelung i.S.v. § 35 Satz 1 HmbVwVfG, die zum einen den feststellenden bzw. gestaltenden Inhalt hat, dass ein Grundstück bzw. ein Gebäude auf einem Grundstück verbindlich einer bestimmten Straße mittels einer oder mehrerer „Ordnungsnummer(n)“ zugeordnet wird (vgl. OVG Schleswig, Urt. v. 25.10.1991, 4 L 56/91, juris Rn. 24). Die Regelung löst zum anderen, auch wenn unmittelbare Verpflichtungen mit ihr noch nicht verbunden sind, für die Eigentümer des betreffenden Grundstücks mittelbar einen Handlungsbedarf aus (vgl. VGH München, Urt. v. 5.3.2002, NVwZ-RR 2002, 705, juris Rn. 13; VG Bremen, Urt. v. 18.3.2010, 5 K 932/09, juris Rn. 16), da diese gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB die zugeteilten Hausnummer(n) anzubringen haben (vgl. OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 31) und faktisch gehalten sind, sich im privaten und geschäftlichen Verkehr sowie gegenüber Behörden der zugeteilten Hausnummer(n) zukünftig zu bedienen (vgl. Ernst/Grziwotz, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Loseblatt, Stand: 1. Juni 2011, § 126 Rn. 20b). Auch können sich aus der Zuteilung einer Hausnummer weitere Duldungspflichten für die Hauseigentümer ergeben (insoweit zu § 21 Abs. 3 HWG: OVG Hamburg, Urt. v. 7.1.1971, MDR 1971, 691). Für die Klagebefugnis der Klägerin ist es, anders als das Verwaltungsgericht gemeint hat, nicht von Belang, ob § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG, auf dessen Grundlage die Beklagte die Zuteilung der Hausnummer(n) vorgenommen hat und dem zufolge die Festsetzung von Hausnummern „im öffentlichen Interesse“ erfolgt, den betroffenen Hauseigentümern ein subjektiv-öffentliches Recht verleiht (verneint bei OVG Hamburg, Beschl. v. 10.6.2004, 2 Bf 381/03; Beschl. v. 22.5.2002, 2 Bf 426/00). Die Klagebefugnis der Klägerin, die sich mit ihrer Klage gegen eine ihr auferlegte Belastung richtet, ergibt sich nicht aus einer möglichen Verletzung des § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG, sondern aus einer möglichen Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG (entsprechend für die Änderung eines Straßennamens: OVG Schleswig, Urt. v. 25.10.1991, juris Rn. 26 ff.). Es kann deshalb offen bleiben, ob § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG nur dem öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs oder – zumindest auch – den Interessen und Belangen der Anlieger dient. Denn auch ein möglicher Verstoß gegen Vorschriften, die allein öffentlichen Interessen dienen, kann eine Rechtsverletzung i.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO begründen, wenn – wie auch vorliegend – der Verwaltungsakt, der auf der Grundlage einer solchen Vorschrift ergeht, geeignet ist, in ein Freiheitsgrundrecht einzugreifen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, § 42 Rn. 126 m.w.N.). Den Grundrechten – vor allem Art. 2 Abs. 1 GG in seinem auch hier zugrunde gelegten Verständnis als allgemeine Handlungsfreiheit im weiten Sinne (vgl. zuletzt BVerfG, Beschl. v. 21.12.2011, GewArch 2012, 115, juris Rn. 17) – kommt auf diese Weise eine „prozessuale Hebelfunktion“ durch die mittelbare Subjektivierung objektiv-rechtlicher Bestimmungen zu (Kopp/Schenke, a.a.O., § 42 Rn. 124). Die Klägerin ist in dem vorliegenden Verfahren schließlich auch ohne Mitwirkung der anderen Miteigentümer prozessführungsbefugt (zum Begriff der Prozessführungsbefugnis: Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 62 Rn. 7 ff.). Sie kann den Aufhebungsanspruch, den sie mit ihrer Anfechtungsklage verfolgt, allein und im eigenen Namen gerichtlich geltend machen. Denn sie richtet sich gegen einen nur an sie selbst gerichteten Verwaltungsakt. Der Senat versteht die gleichlautenden, jeweils gesondert an die einzelnen Miteigentümerinnen und Miteigentümer adressierten Schreiben vom 5. Juni 2003 als mehrere inhaltsgleiche Bescheide und nicht – was ebenfalls in Betracht käme – als Ausfertigungen eines einheitlichen Bescheides. Denn die Schreiben vom 5. Juni 2003 lassen nicht erkennen, dass sie an die – ohnehin nicht mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattete (vgl. Sprau, in: Palandt, BGB, 71. Aufl. 2012, § 741 Rn. 7 f.) – „Miteigentümergemeinschaft“ bzw. an die einzelnen Miteigentümer in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit gerichtet sein sollen. Vielmehr hat die Beklagte gesondert gegenüber jedem Miteigentümer gleichlautend geregelt, dass für den im Miteigentum stehenden Gebäudekomplex die Hausnummern „2a-f“ festgesetzt werden. Vor diesem Hintergrund kann für das vorliegende Verfahren offen bleiben, ob sich ein einzelner Miteigentümer auch gegen einen einheitlichen Bescheid, der an alle Miteigentümer adressiert ist, mit Blick einerseits auf § 744 Abs. 1 BGB und andererseits auf § 1011 BGB ohne die Mitwirkung oder die Zustimmung der übrigen Miteigentümer in zulässiger Weise richten könnte. II. Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 und der Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 sind rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die angefochtenen Bescheide, die die Beklagte auf § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG gestützt hat, sind formell rechtmäßig. Soweit die Klägerin diesbezüglich beanstandet, sie sei nicht angehört worden (§ 28 Abs. 1 HmbVwVfG), bevor die Beklagte ihren Ausgangsbescheid erlassen habe, führt dies nicht zur formellen Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide. Dabei kann offen bleiben, ob eine Anhörung, wie dies die Beklagte geltend macht, vor Erlass des Bescheides vom 5. Juni 2003 (rechtzeitig) erfolgt ist. Denn jedenfalls ist ein etwaiger Verfahrensfehler, der auf einer unterbliebenen oder unzureichenden Anhörung vor Erlass des Ausgangsbescheides beruhte, gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 HmbVwVfG geheilt worden, indem das Widerspruchsverfahren durchgeführt und der Klägerin darin die Möglichkeit eröffnet worden ist, ihren Standpunkt darzulegen und die nach ihrer Auffassung erheblichen Gesichtspunkte aufzuzeigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 17.8.1982, BVerwGE 66, 111, juris Rn. 16 ff.). Die Beklagte hat die Klägerin überdies im Widerspruchsverfahren im Rahmen mindestens eines Besprechungstermins persönlich angehört und ihr mit einem Schreiben vom 8. Juli 2003 die Sachlage ergänzend dargestellt. Hierbei ist sie auch auf die von der Klägerin beanstandeten Gesichtspunkte im Einzelnen eingegangen. Insgesamt hatte die Klägerin somit zumindest vor Erlass des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004, der dem Ausgangsbescheid gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die prägende Gestalt verleiht, ausreichend Gelegenheit, sich zu den entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern. Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig. Sie sind zunächst nicht deshalb rechtswidrig, weil der Klägerin mit ihnen etwas rechtlich Unmögliches abverlangt wird (hierzu Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 44 Rn. 40, 42a). Namentlich sind die Bescheide nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Beklagte die darin enthaltenen Regelungen nicht an die Miteigentümer in ihrer gemeinschaftlichen Verbundenheit, sondern jeweils gesondert an die einzelnen Miteigentümerinnen und Miteigentümer – und damit auch an die Klägerin – gerichtet hat. Zwar vertritt namentlich das Oberverwaltungsgericht Münster (Beschl. v. 22.4.1996, NVwZ-RR 1997, 8, juris Rn. 2 ff.; Urt. v. 7.3.1994, NVwZ-RR 1995, 244, juris Rn. 7 ff.; ebenso OVG Magdeburg, Beschl. v. 19.6.2006, 4 L 347/05, juris Rn. 20) die Auffassung, die Rechtswidrigkeit einer auf einen gemeinschaftlichen Gegenstand bezogenen Regelung könne sich daraus ergeben, dass Miteigentümer jeweils einzeln für Handlungen in Anspruch genommen werden, zu denen sie als Einzelne weder verpflichtet noch rechtlich in der Lage seien. Miteigentümer eines Grundstücks dürften zur Erfüllung von auf ihr Grundstück bezogenen Verpflichtungen grundsätzlich nur gemeinschaftlich herangezogen werden, wenn deren Erfüllung eine Maßnahme der Verwaltung wäre, zu der die Miteigentümer nach § 744 Abs. 1 BGB nicht einzeln, sondern nur gemeinschaftlich befugt seien. Ob dem zu folgen wäre, kann dahingestellt bleiben. Denn ein hiermit vergleichbarer Fall ist vorliegend nicht gegeben, weil die Beklagte lediglich die Hausnummern festgesetzt und keine Handlungspflichten angeordnet hat, deren Erfüllung der Klägerin rechtlich unmöglich wäre. Die Voraussetzungen, die das Wegegesetz in § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG für die Festsetzung von Hausnummern normiert, sind vorliegend erfüllt. Gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG werden für die Gebäude und sonstigen Anlagen an den öffentlichen Wegen von der Wegeaufsichtsbehörde Hausnummern festgesetzt, sobald dies in öffentlichem Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich ist. Dabei geht der Senat für den Geltungsbereich des hamburgischen Wegerechts davon aus, dass es sich bei § 20 Abs. 1 HWG bzw. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG um sog. Koppelungsvorschriften (zum Begriff BVerwG, Urt. v. 5.7.1985, BVerwGE 72, 1, juris Rn. 20) handelt, die einen unbestimmten Rechtsbegriff auf der Tatbestandsseite und eine Ermessensermächtigung auf der Rechtsfolgenseite enthalten. Danach ist es – neben dem weiteren Erfordernis, dass sich die Festsetzung von Hausnummern auf „Gebäude“ oder „sonstige Anlagen“ an den öffentlichen Wegen beziehen muss – tatbestandliche Voraussetzung von § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG, dass für die Festsetzung von Hausnummern – sei es deren erstmalige Festsetzung, sei es die Änderung einer bereits bestehenden Festsetzung – ein öffentliches Interesse besteht und dass – was ebenfalls dem Tatbestand zuzuordnen ist – die Festsetzung als solche erforderlich ist. Dies ist gerichtlich uneingeschränkt überprüfbar. Können die tatbestandlichen Voraussetzungen bejaht werden, ist also eine erstmalige Hausnummernfestsetzung bzw. die Änderung einer bestehenden Festsetzung als solche im öffentlichen Interesse erforderlich, liegt ihre weitere Ausgestaltung – d.h. die Entscheidung darüber, welche und wie viele Hausnummer(n) vergeben werden – im Ermessen der Behörde. Diese Ermessensentscheidung der Behörde ist gerichtlich nur eingeschränkt gemäß § 114 Satz 1 VwGO darauf überprüfbar, ob sie frei von Ermessensfehlern ist. Demgegenüber geht der Senat nicht davon aus, dass § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG zu einer einheitlichen Ermessensentscheidung ermächtigen mit der Folge, dass auch die Prüfung, ob die Festsetzung einer bzw. mehrerer Hausnummer(n) im öffentlichen Interesse erforderlich ist, dem behördlichen Ermessen zuzuordnen wäre (vgl. zu diesbezüglichen Anwendungsfällen: BVerwG, Urt. v. 5.7.1985, BVerwGE 72, 1, juris Rn. 19 f.; Urt. v. 13.3.1997, BVerwGE 104, 154, juris Rn. 27). Hierfür enthält der Wortlaut des Gesetzes keine Anhaltspunkte. Denn § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG räumen ein Ermessen nicht ausdrücklich ein. Die Ermächtigung der Wegeaufsichtsbehörde, über die Art und Weise der Hausnummernvergabe im Ermessenswege zu entscheiden, ergibt sich vielmehr aus dem Sinn und Zweck der Vorschriften, die eine ordnungsrechtliche Zielsetzung verfolgen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.2.1966, Buchholz 11 Art. 14 GG Nr. 73; VGH Kassel, Urt. v. 13.9.1982, NVwZ 1983, 551, juris Ls 2; hierzu i.E. sogleich) und bei deren Anwendung vor allem Zweckmäßigkeitserwägungen eine Rolle spielen (vgl. Sauthoff, Öffentliche Straßen, 2. Aufl. 2010, Rn. 552). Diese Gesichtspunkte gelten nicht in vergleichbarer Weise für die Frage, ob überhaupt die (Neu-) Vergabe von Hausnummern im öffentlichen Interesse, namentlich aus Gründen der Verkehrssicherheit, geboten ist. Es besteht deshalb keine Veranlassung, über den Wortlaut der § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG hinaus das Ermessen der Behörde auch auf die Frage, „ob“ es einer (Neu-) Festsetzung von Hausnummern bedarf, zu erstrecken. Der in diesem Sinne verstandene Tatbestand der Vorschriften ist vorliegend erfüllt. Die Vergabe neuer Hausnummern für den Gebäudekomplex auf dem Grundstück, dessen Miteigentümerin die Klägerin ist, ist im öffentlichen Interesse, insbesondere im Interesse der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, erforderlich. Bei der Bezeichnung der Grundstücke einer Gemeinde mit Hausnummern handelt es sich um eine ordnungsrechtliche Aufgabe (s.o.). Sie dient dem öffentlichen Interesse an einer klar erkennbaren Gliederung des Gemeindegebiets und hat Bedeutung für Meldewesen, Polizei, Post, Feuerwehr und Rettungsdienst (VGH München, Urt. v. 5.3.2002, NVwZ-RR 2002, 705, juris Rn. 15; Herber, in: Kodal, Straßenrecht, 7. Aufl. 2010, Kap. 12 Rn. 41.1). Sie bezweckt die Vermeidung von Orientierungsschwierigkeiten und Verwechslungen (vgl. OVG Bautzen, Beschl. v. 20.10.2009, LKV 2010, 83, juris Rn. 5). Es könnte den genannten Zwecken nicht hinreichend gerecht werden, wenn die früheren Hausnummer(n) 300 bzw. 300a für den Gebäudekomplex auf dem (auch) der Klägerin gehörenden Grundstück beibehalten würden. Dies beruht darauf, dass der nur wenige hundert Meter lange Weg, an dem der Gebäudekomplex belegen ist, von „A. Straße“ in „B.-Weg “ umbenannt worden ist. Dies hat zur Folge, dass der betreffende Weg nicht mehr untergeordneter Teil einer mit zahlreichen weiteren Gebäuden versehenen übergeordneten Straße – nämlich der „A- Straße“ – ist, sondern eine eigenständige Bezeichnung erhalten hat. An dem nunmehr eigenständigen Weg, an dem nur zwei bzw. drei Gebäude(-komplexe) belegen sind, ergäbe es ordnungsrechtlich keinen Sinn mehr, wenn die Hausnummer(n) 300 bzw. 300a beibehalten würden. Eine solche Bezeichnung erschwerte für nicht Ortskundige das Auffinden des betreffenden Gebäudekomplexes, weil die Hausnummer(n) 300 bzw. 300a auf das Vorhandensein einer Vielzahl weiterer Gebäude bzw. Anlagen an der nämlichen Straße hindeuten. Überdies werden derart „hohe“ Hausnummern an Wegen, die nur wenige hundert Meter lang sind und an denen nur einige wenige Gebäude (-komplexe) belegen sind, von den Benutzern eines Weges nicht erwartet. Sie stellten sich deshalb für Außenstehende, insbesondere Rettungskräfte, als eine nicht auf Anhieb nachvollziehbare Nummerierung dar (zur [unerwünschten] Beibehaltung „unlogischer“ Hausnummern: OVG Lüneburg, Beschl. v. 9.4.2009, 11 LA 39/09, juris Rn. 5). Auch die weiteren tatbestandlichen Voraussetzungen von § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG sind erfüllt. Bei der Straße „B.-Weg “ handelt es sich um einen öffentlichen Weg i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG. Der Gebäudekomplex auf dem an diesem Weg belegenen Grundstück, das auch im Eigentum der Klägerin steht, ist ein „Gebäude“ i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG. Den hiergegen von dem Bevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2012 erhobenen Einwand, dass zumindest nicht alle Eingänge, für die die Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden Hausnummern festgesetzt habe, einem „Gebäude“ i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG zugeordnet werden könnten, teilt der Senat nicht. Dabei kann offen bleiben, ob dieser Ansatz schon deshalb ins Leere geht, weil gemäß § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG nicht nur für „Gebäude“, sondern auch für „sonstige Anlagen“ Hausnummern festgesetzt werden können. Jedenfalls liegt § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG ein eigenständiger wegerechtlicher Gebäudebegriff zugrunde, dessen Inhalt maßgeblich von den ordnungsrechtlichen Zwecken, denen die Festsetzung von Hausnummern dient, geprägt wird. Danach ist ein Gebäude i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG jede bauliche Anlage, für die aufgrund ihrer äußeren Gestaltung und aufgrund der Art ihrer Benutzung oder Benutzbarkeit ein Bedürfnis besteht, sie nach außen hin zum Zweck der eindeutigen Zuordnung und der besseren Auffindbarkeit mit einer oder mehreren „Ordnungsnummer(n)“ zu kennzeichnen. „Gebäude“ i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG sind danach auch solche Gebäudekomplexe, die aus mehreren unselbständigen Gebäudeteilen bestehen, unabhängig davon, ob es sich bei diesen um Gebäude im Sinne des Baurechts handelt (zum Gebäudebegriff i.S.d. Baunutzungsverordnung: OVG Hamburg, Beschl. v. 28.1.2008, 4 Bs 207/07, m.w.N.; zum Gebäudebegriff i.S.d. [hamburgischen] Bauordnungsrechts: § 2 Abs. 2 HBauO). Im Übrigen lässt sich dem Tatbestand von § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG nicht entnehmen, dass jedes „Gebäude“ nur mit einer Hausnummer versehen werden dürfte. Vielmehr ist in § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG von „Hausnummern“ die Rede. Zu deren Anzahl und Ausgestaltung enthält das Gesetz keine Vorgaben. Hierüber entscheidet die Behörde im Ermessenswege. Die Beklagte hat auch das ihr nach § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG eingeräumte Ermessen, welche und wie viele Hausnummer(n) anlässlich der im öffentlichen Interesse liegenden (s.o.) Neufestsetzung von Hausnummern vergeben werden sollen, rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit steht der Behörde ein weiter, durch Zweckmäßigkeitserwägungen bestimmter Ermessensspielraum zu (vgl. Sauthoff, a.a.O., Rn. 552), den die Beklagte vorliegend in nicht zu beanstandender Weise wahrgenommen hat. Ein Ermessensnichtgebrauch bzw. -ausfall (zum Begriff Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 59) ist vorliegend nicht gegeben, weil die Beklagte jedenfalls in ihrem Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 Ermessenserwägungen angestellt und eine selbständige Ermessensentscheidung getroffen hat. Dies reicht mit Blick auf § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO aus. Auch für ein Ermessensdefizit (zum Begriff Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 40 Rn. 62) ist nichts ersichtlich. Die Beklagte hat die für ihre Ermessensentscheidung nach dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung relevanten Tatsachen ermittelt und in ihre Erwägungen einbezogen. Namentlich hat sie berücksichtigt, dass der (neu) zu nummerierende Gebäudekomplex aus mehreren Gebäudeteilen besteht und insgesamt sechs Zugänge hat. Ferner hat sie berücksichtigt, dass der Gebäudekomplex von mehreren Parteien bewohnt wird und mehrere getrennte Wohneinheiten aufweist, die durch unterschiedliche Zugänge erreicht werden können. Ihre diesbezüglichen Erkenntnisse und Erwägungen und die sich hieraus ergebenden Folgerungen für ein geeignetes Ordnungssystem hat sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2006 weiter und in zulässiger Weise (§ 114 Satz 2 VwGO) ergänzt und vertieft. Die Beklagte ist demgegenüber nicht gehalten gewesen, weitere Belange zu ermitteln bzw. mit tragendem Gewicht in ihre Ermessensentscheidung einzustellen. Dies gilt namentlich für die von der Klägerin im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren erhobenen Einwendungen. Diese betrafen vornehmlich das Prozedere der Straßenumbenennung und die von der Klägerin befürchteten dinglichen Auswirkungen, die aus der Vergabe mehrere Hausnummern für das ungeteilte Grundstück bzw. Gebäude resultieren. Ferner hat die Klägerin wiederholt beanstandet, dass die Umnummerierungen zu ihrer Auffassung nach unzutreffenden Eintragungen im Grundbuch und zu Verwerfungen unter den Miteigentümern geführt bzw. bestehende Konflikte verschärft hätten. Ordnungsrechtliche Bedeutung haben diese Gesichtspunkte nicht. Die Beklagte hat diese Einwendungen in ihrem Widerspruchsbescheid deshalb zwar aufgegriffen. Sie hat ihnen aber zu Recht keine maßgebliche Bedeutung im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung zugebilligt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten überschreitet auch nicht die gesetzlichen Grenzen des Ermessens. Insbesondere handelt es sich bei der Festsetzung der Hausnummern „2a-f“ um eine Maßnahme, die geeignet, erforderlich und angemessen ist, um den mit der Festsetzung von Hausnummern verfolgten Ordnungszweck zu erreichen. Der gegen die Eignung der Maßnahme gerichtete Einwand der Klägerin, die Vergabe von Buchstabenzusätzen diene gerade nicht der Übersichtlichkeit und besseren Auffindbarkeit eines Grundstücks bzw. eines Gebäudes auf einem Grundstück, greift nicht durch. Zwar ist in der Rechtsprechung vereinzelt erwogen worden, es könne vorzugswürdig sein, auf Buchstabenzusätze zu verzichten, da sie unübersichtlich sein könnten (vgl. VG München, Beschl. v. 7.4.1998, M 2 S 98.848, juris Rn. 17 f.). Diese Erwägung betrifft aber zum einen die Vergabe von Buchstabenzusätzen für mehrere eigenständige, d.h. baulich getrennte Gebäude und gilt nicht gleichermaßen in dem hier einschlägigen Fall der Vergabe gesonderter Hausnummern für einzelne Eingänge eines größeren Gebäudekomplexes. In einem solchen Fall erscheint die Vergabe von Hausnummern mit Buchstabenzusätzen im Gegenteil gut geeignet, weil die Vergabe von mehr als einer „Zahl“ für einen Gebäudekomplex der vorliegenden Art, der nicht aus einer in geschlossener Bauweise errichteten Häuserzeile besteht, regelmäßig nicht erwartet wird. Zum anderen ist nicht ersichtlich, dass die Vergabe von Hausnummern mit Buchstabenzusätzen zur Erreichung der von der Beklagten angestrebten Ordnung nicht zumindest beitragen kann (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urt. v. 19.3.1996, BVerwGE 100, 335, juris Rn. 27; vgl. ferner Sachs, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 20 Rn. 150). Nur in einem solchen Fall wäre aber von einer Ermessensfehlerhaftigkeit der von der Beklagten vorgenommenen Hausnummernvergabe wegen fehlender Eignung auszugehen. Es spricht auch nicht gegen die Eignung der Festsetzung der Hausnummern „2a-f“, dass – wie die Klägerin ferner einwendet – die Vergabe einer Hausnummer pro Eingang ein zur Ordnung nicht geeignetes System sei, weil die tatsächliche innere Aufteilung des Gebäudekomplexes nicht mit den vergebenen Nummern übereinstimme. Die diesem Ansatz zugrunde liegende Prämisse, die Zuteilung von Hausnummern habe sich an der inneren Aufteilung und Nutzung eines Gebäudes bzw. Gebäudekomplexes zu orientieren und sei andernfalls ungeeignet, vermag nicht zu überzeugen. Um eine nachvollziehbare Ordnung für Außenstehende (Post, Polizei, Feuerwehr) erreichen zu können, kommt es nicht auf die von außen gerade nicht erkennbare innere Aufteilung des Gebäudekomplexes an. Entscheidend ist vielmehr, dass die einzelnen Eingänge von außen möglichst schnell identifiziert und aufgefunden werden können – unabhängig davon, wohin sie führen und wie sie genutzt werden (könnten). Zu diesem Ziel kann die Vergabe jeweils einer Hausnummer pro Eingang und die Verwendung von Buchstabenzusätzen im Uhrzeigersinn beitragen. Es ist insoweit auch nicht maßgeblich, dass – wie die Klägerin betont – von nahezu jedem Eingang des Gebäudes jede Wohneinheit erreicht werden könnte. Denn offenbar werden die einzelnen Wohneinheiten, auch wenn sie auf unterschiedliche Weise erreicht werden können, überwiegend über ganz bestimmte und nicht beliebige Eingänge erreicht, indem jeder Eingang – mit Ausnahme des Eingangs 2a – als „Haupteingang“ für eine oder mehrere Wohneinheiten genutzt und äußerlich durch Anbringen einer Gegensprechanlage und/oder von Klingelschildern entsprechend kenntlich gemacht wird. Jedenfalls sind zumindest zwei Wohneinheiten nur über einen bestimmten Eingang erreichbar (Eingänge 2c und 2d), weil sie baulich von dem Hauptgebäude abgetrennt sind. Da all dies für Außenstehende aber nicht ohne Weiteres erkennbar ist, trägt es zu der von der Beklagten angestrebten Ordnung bei, ungeachtet der inneren Aufteilung des Gebäudekomplexes und seiner (gegenwärtigen) Nutzung jeden vorhandenen Eingang gesondert mit einer Hausnummer zu versehen. Die Vergabe von sechs Hausnummern mit Buchstabenzusätzen ist zur Erreichung des mit dieser Maßnahme verfolgten Ordnungszwecks auch erforderlich. Mildere, dennoch gleich geeignete Mittel sind nicht erkennbar. Die von ihr gewünschte Vergabe nur einer Hausnummer für das Gesamtgebäude würde die Klägerin zwar als weniger belastend empfinden. Dies wäre für eine nachvollziehbare Ordnung und zur prompten Auffindbarkeit des „richtigen“ Eingangs in Gefahrenfällen indes weniger geeignet. Dies gilt zum einen angesichts der Größe und Struktur des Gebäudekomplexes und seiner Nutzung mit mehreren unübersichtlich angeordneten Wohneinheiten. Dies gilt zum anderen mit Blick auf eine etwaige von der Beklagten zu Recht in ihre Erwägungen einbezogene veränderte Nutzung der einzelnen Teile des Gebäudekomplexes in der Zukunft. Dass, wie die Klägerin betont, in der Vergangenheit „nichts passiert“ sei, man vielmehr auch mit einer Hausnummer ausgekommen sei, rechtfertigt nicht die Annahme, die Vergabe von mehreren Hausnummern für dasselbe Gebäude sei auch für die Zukunft nicht erforderlich. Die Beklagte ist nicht gehalten, ein vorhandenes Ordnungssystem beizubehalten, nur weil es sich bislang als ausreichend erwiesen hat. Sie ist jedenfalls berechtigt, ein ihr als besser geeignet erscheinendes Ordnungssystem für die Zukunft vorzusehen, wenn sie – wie auch vorliegend – hierzu Gelegenheit erhält, weil – hier wegen der Straßenumbenennung – ohnehin die bisherige(n) Hausnummer(n) geändert werden müssen (hierzu i.E. noch unten). Die beanstandete Maßnahme ist mit Blick auf die Belastungen, die hiermit für die Miteigentümer, insbesondere die Klägerin, verbunden sind, schließlich auch zumutbar. Die „üblichen“ bzw. objektiv bestimmbaren Belastungen, die mit der Änderung einer Hausnummer einhergehen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 BauGB; melderechtliche Konsequenzen; Belastungen durch faktische Pflichten zur Mitteilung gegenüber verschiedenen Stellen), beruhen nicht auf der Art und Weise der Neunummerierung, d.h. auf der Ermessensentscheidung der Beklagten, für den Gebäudekomplex sechs Hausnummern unter Verwendung von Buchstabenzusätzen zu vergeben. Vielmehr sind sie Folge der im öffentlichen Interesse erforderlichen (s.o.) Neufestsetzung von Hausnummern. Es ist nicht erkennbar, dass sich darüber hinausgehende besondere Belastungen gerade aus der Art und Weise der vorgenommenen Neunummerierung ergeben. Soweit die Klägerin beklagt, die Vergabe mehrerer – und nicht nur einer – Hausnummer(n) wirke sich nachteilig auf einen Konflikt der Miteigentümer untereinander aus und erwecke einen falschen Eindruck von den Eigentumsverhältnissen an dem Grundstück, führt dies nicht zur Unangemessenheit der beanstandeten Maßnahme. § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG hat solche Fernwirkungen, die die Klägerin der Hausnummernzuteilung beimisst, nicht im Blick. Die Belange, durch die sich die Klägerin beschwert fühlt, lassen sich weder objektiv gewichten, noch haben sie ordnungsrechtliche Relevanz. Nichts anderes gilt für die von der Klägerin ersichtlich als belastend empfundenen Weiterungen, die sich dadurch ergeben (haben), dass andere Stellen (Behörden, Vertragspartner) aus der hier streitgegenständlichen wegerechtlichen Regelung falsche Schlüsse ziehen und hieran Folgemaßnahmen knüpfen, durch die sich die Klägerin zu weiteren Auseinandersetzungen veranlasst sieht. Hierbei handelt es sich um Folgewirkungen, die zwar in der Vergabe von sechs neuen Hausnummern ihre Ursache haben mögen, die sich aber auf die Angemessenheit des von der Beklagten gewählten Nummerierungssystems jedenfalls deshalb nicht auswirken kann, weil sie hiermit nicht zwangsläufig verbunden sind, im Einzelnen nicht vorhersehbar sind und weil das objektive Gewicht dieser Belastungen es nicht rechtfertigt, von einer geeigneten und erforderlichen wegerechtliche Ordnung abzusehen. Die von der Beklagten in den angefochtenen Bescheiden vorgenommene Vergabe der Hausnummern „2a-f“ für das Gebäude auf dem im Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstück verletzt schließlich auch nicht den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Die Beklagte verstößt durch die Vergabe von sechs Hausnummern und die Verwendung von Buchstabenzusätzen nicht gegen die Vorgaben in ihrer eigenen Verwaltungsvorschrift. Die von der Klägerin insoweit angeführte Nr. 5.2 der Richtlinie über das Verfahren zur Festsetzung, Änderung oder Aufhebung von Hausnummern (BPD Hausnummern [BPD 3/2003]) trifft zu der Art und Weise der Vergabe von Hausnummern, insbesondere zu der Frage der Zulässigkeit der Vergabe mehrerer Hausnummern für ein(en) Gebäude (-komplex) und zu der Verwendung von Buchstabenzusätzen, keine Aussage, sondern bezieht sich auf die dem Tatbestand von § 20 Abs. 2 Satz 1 HWG i.V.m. § 20 Abs. 1 HWG zuzuordnende und hier zu bejahende Erforderlichkeit einer (Neu-) Festsetzung. Insoweit wird in der Verwaltungsvorschrift lediglich der gesetzliche Tatbestand interpretiert, nicht jedoch geregelt, wie das Ermessen auszuüben ist. Aus anderen Regelungen der Verwaltungsvorschrift wird überdies deutlich, dass sowohl die Vergabe von Buchstabenzusätzen (vgl. etwa Nr. 4.1.6 der BPD 3/2000) als auch die Vergabe von mehr als einer Hausnummer pro Grundstück (vgl. Nr. 4.2.6 der BPD 3/2000) zulässig sind. Die Klägerin kann sich zur Begründung einer Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Beklagte in der Umgebung bei vergleichbaren, mit mehreren Zugängen versehenen Gebäudekomplexen davon abgesehen habe, mehrere Hausnummern festzusetzen. Da aufgrund der erfolgten Straßenumbenennung ohnehin eine bzw. mehrere neue Hausnummer(n) für den Gebäudekomplex auf dem Grundstück der Klägerin zu vergeben war(en), konnte die Beklagte diese Gelegenheit nutzen, um ihre Ordnungsvorstellungen dort (nunmehr) umzusetzen, wenngleich sie hiervon bislang abgesehen hatte. Sie ist durch den Gleichheitssatz auch nicht gehindert, in der Umgebung ein ggf. weniger zur Ordnung geeignetes System weiterhin einstweilen beizubehalten. Der allgemeine Gleichheitssatz zwingt sie nicht dazu, ein als geeignet erachtetes Ordnungssystem in ihrem gesamten Zuständigkeitsbereich gleichsam flächendeckend umzusetzen. Dem kann, anders als dies der Bevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2012 vertreten hat, nicht entgegengehalten werden, dass das Vorgehen der Beklagten nicht systemgerecht sei, weil es an einem nachvollziehbaren Konzept mangele. Gemäß Nr. 5.2 der BPD 3/2000 unterzieht die Beklagte die Art und Weise einer vorhandenen Nummerierung dann einer Überprüfung und nimmt ggf. Änderungen vor, wenn sich hierfür – etwa wegen einer Straßenumbenennung oder wegen relevanter baulicher Veränderungen – ein Anlass bietet. So ist die Beklagte auch im Fall der Neufestsetzung von Hausnummern für den Gebäudekomplex auf dem auch der Klägerin gehörenden Grundstück vorgegangen. Hierauf hatte sie der Sache nach bereits im verwaltungsgerichtlichen Verfahren in dem Schriftsatz vom 19. April 2006 hingewiesen. Dies haben ihre Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2012 zudem nochmals erläutert. Diese an Nr. 5.2 der BPD 3/2000 anknüpfende Verwaltungspraxis ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Gründe, gemäß § 132 Abs. 2 VwGO die Revision zuzulassen, liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Zuteilung neuer Hausnummern. Die Klägerin ist mit einem Anteil von 3/8 Miteigentümerin des im Grundbuch von Niendorf, Band …, Blatt …. eingetragenen Hausgrundstücks (Flurstück ...). Fünf weitere Miteigentümerinnen bzw. Miteigentümer haben jeweils einen Miteigentumsanteil von 1/8 an dem Grundstück inne. Der Gebäudekomplex, mit dem das Grundstück bebaut ist, besteht aus mehreren Gebäudeteilen, in denen mehrere Wohnungen untergebracht sind. Er hat insgesamt sechs Zugänge. Das Grundstück liegt an einer von der A…. Straße abgehenden Stichstraße. Die Adresse hatte früher „O... Straße 300“ gelautet. Im Jahr 1996 war zusätzlich die Hausnummer „300a“ vergeben worden. Der Senat der Beklagten beschloss am 29. Januar 2002, für die Straße, an der das Grundstück der Klägerin belegen ist, den Straßennamen „B.-Weg“ zu vergeben. Der Beschluss wurde im Amtlichen Anzeiger vom (Nr. , S. ) bekannt gemacht. Im Frühjahr des Folgejahres kam es zu Korrespondenz zwischen der Klägerin und der Beklagten, weil die Klägerin die Änderung des Straßennamens und die angebrachte Beschilderung monierte und beklagte, dass es zu Unklarheiten bei der Hausnummerierung gekommen sei. Mit gleichlautenden Schreiben der Beklagten vom 5. Juni 2003, die jeweils eine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten und die jeweils gesondert an die Klägerin und an die weiteren Miteigentümerinnen und Miteigentümer adressiert waren, änderte die Beklagte die Hausnummer(n) für das der Klägerin (mit-) gehörende Hausgrundstück „von bisher A. Straße 300 in B.-Weg 2a-f“. Den Schreiben war jeweils eine Ortsskizze beigefügt, aus der ersichtlich wird, welche Hauseingänge mit welcher Hausnummer versehen werden sollen. Danach soll der zur Straße mittig gelegene (Haupt-) Eingang des Hauptgebäudes die Bezeichnung „2a“ erhalten. Alle weiteren in dem Gebäudekomplex vorhandenen Eingänge sollen, ausgehend von dem Haupteingang im Uhrzeigersinn, die weiteren Hausnummern „2b“ bis „2f“ erhalten. Gegen das Schreiben vom 5. Juni 2003 erhob die Klägerin, zugleich als Vertreterin dreier weiterer Miteigentümer, Widerspruch. Sie beanstandete, dass die Straßenumbenennung ohne Einbeziehung der betroffenen Bürger erfolgt sei, dass es Schwierigkeiten bei der Post- und Paketzustellung gebe, dass die gewählte Bezeichnung der Hausnummern an dem Gebäude, das einen Haupteingang und mehrere Nebeneingänge habe, unsinnig und in sich widersprüchlich sei und dass eine ordnungsgemäße Ermessensausübung mangels Anhörung der Betroffenen nicht erfolgt sei. Ferner monierte sie, dass das Grundbuch mehrfach ohne Zustimmung der Eigentümer geändert worden sei. Auch würden aufgrund der gewählten Nummerierung die Eigentumsverhältnisse an dem Gebäude unklar. Nachdem der Senat der Beklagten eine Eingabe der Klägerin für nicht abhilfefähig befunden hatte, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin (und der drei von ihr vertretenen Miteigentümer) mit Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 zurück: Es sei bereits zweifelhaft, ob der Widerspruch zulässig sei, da die einschlägigen Vorschriften des Wegegesetzes nicht drittschützend seien. Jedenfalls sei der Widerspruch unbegründet. Die Umbenennung des Weges beruhe auf § 20 Abs. 1 HWG, die Vergabe der Hausnummern auf § 20 Abs. 2 HWG. Die Umbenennung des Weges habe der Umsetzung des Senatsbeschlusses vom 29. Januar 2002 gedient. Bei der Entscheidung über die Vergabe von Hausnummern habe die Wegeaufsichtsbehörde das öffentliche Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu beachten. Die Bezeichnung der einzelnen Hauseingänge mit Buchstaben diene diesem Interesse, da das Auffinden der Hauseingänge in Notfällen erleichtert werde. Das Wegegesetz sehe im Übrigen eine Beteiligung der Anwohner weder bei der Umbenennung von Wegen noch bei der Nummerierung von Gebäuden vor. Aus der Nummerierung eines Gebäudes könnten, anders als die Klägerin meine, keine Rückschlüsse auf die Eigentumsverhältnisse gezogen werden. Mit ihrer daraufhin nur noch im eigenen Namen zum Verwaltungsgericht erhobenen Klage hat sich die Klägerin gegen die Umbenennung der Straße und gegen die Neuvergabe der Hausnummern gerichtet. Hierzu hat sie ergänzend geltend gemacht: Es habe nicht der Vergabe von sechs Hausnummern für den Gebäudekomplex bedurft. Die vorhandene Nummerierung mit ein bzw. zwei Hausnummern habe nicht zu Unverträglichkeiten geführt. Die Beklagte habe verkannt, dass die einzelnen Gebäudeteile im Innern miteinander verbunden seien. Man gelange einerseits von nahezu jeder der sechs Außentüren in jeden Teil des Gebäudes über Flure und Zimmer. Andererseits führe nicht jede der Außentüren zu einer bestimmten Wohneinheit. Das Gebäude sei nicht mit einem Reihenhaus, sondern am ehesten mit einem Mehrfamilienhaus vergleichbar. Auch die Gebäude in der Umgebung, die teilweise ebenfalls aus mehreren Gebäudeteilen bestünden und von mehreren Parteien bewohnt würden, hätten nur eine Hausnummer erhalten. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 5. Juni 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. April 2004 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat darauf verwiesen, dass eine Ortsbesichtigung gezeigt habe, dass – mit Ausnahme des Hauseingangs 2a, der zu einem Gemeinschaftsraum führe – jeder Hauseingang auch tatsächlich genutzt werde. Dies werde anhand von Klingelschildern ersichtlich. Die Nummerierung sei stimmig, da die Hausnummern ausgehend von dem Zugang Nr. 2a, der in der Mitte des Gebäudekomplexes liege und zur Straße weise, im Uhrzeigersinn vergeben worden seien. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2006 abgewiesen: Die Klage sei bereits unzulässig. Die Klägerin sei nicht klagebefugt. § 20 HWG sei keine drittschützende Vorschrift. Die Klage sei zudem unbegründet. Die Umbenennung der Straße könne nicht beanstandet werden. Auch die Durchnummerierung der Hauseingänge sei rechtens. Sie ergebe sich aus der Anzahl der Hauseingänge unter Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzung oder einer möglichen künftigen Benutzung. Zur schnelleren und leichteren Auffindbarkeit im Falle des Einsatzes von Sicherungs- und Rettungskräften erscheine die Vergabe mehrerer Hausnummern als angemessen und jedenfalls nicht willkürlich. Eigentumsrechtliche Fernwirkungen, auf die die Klägerin verwiesen habe, müsse sie anderweitig klären. Auf Antrag der Klägerin hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 30. Mai 2008 die Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) insoweit zugelassen, als das Verwaltungsgericht die gegen die Änderung der Hausnummer(n) gerichtete Klage abgewiesen hat. Im Übrigen – soweit sich die Klägerin gegen die Umbenennung der Straße gerichtet hat – hat es den Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Beschluss vom 30. Mai 2008 ist den Bevollmächtigten der Klägerin am 5. Juni 2008 zugestellt worden. Das Berufungsgericht hat die Frist zur Begründung der Berufung am 10. Juni 2008 bis zum 5. August 2008 verlängert. Mit ihrer am 17. Juli 2008 eingegangenen Berufungsbegründung macht die Klägerin geltend: Die gegen die Hausnummernvergabe gerichtete Klage sei zulässig. Sie – die Klägerin – sei klagebefugt, weil sie Adressatin eines mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen belastenden Verwaltungsaktes sei. Hierdurch sei sie jedenfalls in ihrer allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG möglicherweise verletzt. Die Klage sei auch begründet, weil die angefochtenen Bescheide rechtswidrig seien und sie – die Klägerin – in ihren Rechten verletzten. Es bestehe kein öffentliches Interesse an der Änderung der Hausnummerierung. Die Beklagte müsse darlegen, dass die bisherige Nummerierung mit nur einer bzw. zwei Hausnummer(n) nicht geeignet gewesen sei, die mit der Vergabe von Hausnummern bezweckte Ordnungsfunktion zu erfüllen. Die Beklagte habe nur formelhaft ausgeführt, dass das Auffinden des „richtigen“ Eingangs in Notfällen durch die Vergabe einer Hausnummer pro Eingang erleichtert werde. Sie – die Klägerin – habe demgegenüber frühzeitig darauf hingewiesen, dass die tatsächliche innere Aufteilung des Gebäudekomplexes nicht mit den vergebenen Nummern übereinstimme. Folglich könne eine solche Nummernvergabe auch nicht im öffentlichen Interesse liegen. Auch die Ermessensausübung der Beklagten sei fehlerhaft erfolgt. Bei der Vergabe und bei der Änderung von Hausnummern seien die Interessen der Anwohner zu berücksichtigen. Die Eigentümer bzw. Anwohner hätten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Änderung der Hausnummer(n). Die Beklagte habe die Interessen der Klägerin und der übrigen Bewohner nicht in ausreichender Weise berücksichtigt. Ihre Ermessensentscheidung beruhe auf einer fehlerhaften Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse. Die Vergabe einer Hausnummer pro Eingang sei ein willkürliches und zur Ordnung nicht geeignetes System. Nur der Haupteingang sei prägend und für eine Nummerierung geeignet. Auch habe die Beklagte in vergleichbaren Fällen in der Umgebung nur eine Hausnummer vergeben, ohne dass es hierfür einen sachlichen Grund gebe. Die Beklagte habe auch die Vorgaben aus den Richtlinien des Bauprüfdienstes nicht eingehalten. Nach Nr. 5.2. der Richtlinien seien Umnummerierungen auf das erforderliche Maß zu beschränken und sollten nur durchgeführt werden, wenn Straßenumbenennungen es erforderten oder die vorhandene Nummerierung fehlerhaft sei und zu Unzuträglichkeiten führe. Vorliegend habe es zwar einer Umnummerierung aufgrund der Straßenumbenennung bedurft. Eine Erforderlichkeit für die Vergabe von sechs Hausnummern anstelle von bislang einer oder zwei Haunummer(n) sei jedoch nicht gegeben. Dass es zu Unzuträglichkeiten aufgrund der bisherigen Nummerierung gekommen sei, sei nicht ersichtlich bzw. belegt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Vergabe von Buchstabenzusätzen gerade nicht der Übersichtlichkeit und besseren Auffindbarkeit eines Grundstücks diene. Schließlich habe die Beklagte die Belange der Anwohner nicht bzw. nicht hinreichend berücksichtigt. Dies folge schon daraus, dass eine Anhörung der Anwohner vor Erlass des Ausgangsbescheides nicht erfolgt sei. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13. November 2006 zu ändern und den Bescheid vom 5. Juni 2003 sowie den Widerspruchsbescheid vom 14. April 2004 insoweit aufzuheben, als darin für das in der Straße „B.-Weg“ (bislang „A. Straße 300“) belegene Grundstück die Hausnummern „2a-f“ festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte macht geltend: Es sei fraglich, ob die Klägerin einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Festsetzung neuer Hausnummern habe oder lediglich verlangen könne, dass hierbei das Willkürverbot nicht verletzt werde. Hierauf komme es im Ergebnis nicht an, denn die angefochtene Entscheidung sei weder willkürlich noch aus anderen Gründen ermessensfehlerhaft. Die Neuvergabe von Hausnummern sei aufgrund der Straßenumbenennung erforderlich geworden. Bei der Vergabe von Hausnummern habe sie – die Beklagte – einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Interessen der Anwohner seien nur insoweit einzubeziehen, als die Ordnungsfunktion einer Hausnummer gewahrt bleiben müsse und die Benennung nicht zu unzumutbaren, willkürlichen oder unverhältnismäßigen Belastungen der Anwohner führen dürfe. Hierfür habe die Klägerin nichts vorgetragen: Eine Änderung der Ausweispapiere etc. habe sie aufgrund der Straßenumbenennung ohnehin veranlassen müssen. Der äußere Anschein hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse könne bei der Hausnummernvergabe nicht berücksichtigt werden. Die Ordnungsfunktion durch die gesonderte Nummerierung der einzelnen Hauseingänge sei auch dann gewahrt, wenn diese nicht zu einzelnen Wohnungen führten. Hierbei habe sie – die Beklagte – auch berücksichtigt, dass sich die Nutzung der einzelnen Gebäudeteile in Zukunft ändern könne. Schließlich sei der Einwand der Klägerin, sie sei vor der Hausnummernvergabe nicht angehört worden, unzutreffend. Sie sei vor der Neuvergabe der Hausnummern informiert worden, habe sich aber nicht geäußert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten (1 Hefter und 1 Bauakte) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.