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Beschluss

3 So 83/15

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Klägers vom 19. Oktober 2015 wegen faktischer Nichtbearbeitung der Sache durch das Verwaltungsgericht wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe 1 1. Die Untätigkeitsbeschwerde ist unstatthaft. 2 § 146 Abs. 1 VwGO eröffnet die Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts. Eine Untätigkeit des Verwaltungsgerichts wird vom Wortlaut der Norm nicht erfasst. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) am 3. Dezember 2011 ist kein Raum mehr für das von der Rechtsprechung im Wege der Analogiebildung entwickelte Institut der Untätigkeitsbeschwerde (OVG NW, B. v. 27.10.2014 – 12 E 1134/14; BayVGH, B.v. 8.1.2013 – 3 C 11.1707 – beide in juris). 3 2. Unabhängig davon verkennt der Bevollmächtigte des Klägers, wenn er mit der Beschwerde rügt, das Verfahren sei ihm gegenüber vom Verwaltungsgericht nicht gefördert worden, dass das Verwaltungsgericht angesichts der Einbindung der bisherigen Bevollmächtigten in das Verfahren von dem Kläger mehrfach zutreffend aber vergeblich unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung und Kommentarliteratur die Vorlage einer Vollmacht erbeten hat. Trotz Beiordnung zur Vertretung mit Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. April 2013 hat er sich erstmalig mit Schriftsatz vom 22. Januar 2015 zu dem Verfahren – mit einer Verzögerungsrüge – gemeldet, allerdings ohne eine eigene Bevollmächtigung zu behaupten oder das Ausscheiden der bisherigen Bevollmächtigten aus dem Verfahren darzulegen. Letztere haben sich mit Anträgen und Stellungnahmen auch nach dem Beiordnungsbeschluss aktiv an dem Verfahren beteiligt und erst mit Schreiben vom 2. September 2015 das Verwaltungsgericht gebeten, „Verfügungen etc.“ an den beigeordneten Rechtsanwalt zu richten. 4 3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO, da seine Beschwerde erfolglos geblieben ist. Eine Festsetzung des Streitwerts ist nicht erforderlich. Zwar ist dem Kläger für das Beschwerdeverfahren weder Prozesskostenhilfe bewilligt noch ist ihm der Bevollmächtigte dafür zur Vertretung beigeordnet worden. Aber die Gerichtskosten werden nach einer Festgebühr (60 € gem. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses zum GKG) bemessen.