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Urteil

4 Bf 232/18.A

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt - über den von der Beklagten bereits zuerkannten subsidiären Schutz hinaus - die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Der am 5. Januar 2000 geborene Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volks- und christlich-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Er reiste am 14. März 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16. März 2018 einen Asylantrag. Am 27. März 2018 wurde er von der Beklagten zu seinen Asylgründen angehört und gab im Wesentlichen an, dass er befürchte, bei einer Rückkehr nach Eritrea zum Militärdienst gezwungen zu werden. Da er illegal ausgereist sei, habe er sich strafbar gemacht. Bei einem ersten Versuch zu fliehen, seien er und zwei Freunde entdeckt und für zwei Wochen inhaftiert worden, bevor ihnen schließlich die Flucht gelungen sei. 3 Mit Bescheid vom 27. März 2018 erkannte die Beklagte dem Kläger subsidiären Schutz zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte sie aus, dass aufgrund des ermittelten Sachverhalts davon auszugehen sei, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland Eritrea ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG drohe. Hingegen lägen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor. Die dem Kläger in Eritrea drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG erfolge nicht in Anknüpfung an ein Konventionsmerkmal. Die illegale Ausreise begründe allein noch nicht die Annahme einer staatlichen Verfolgung i.S.d. § 3 AsylG. Den sachinformierten Stellen seien keine Fälle bekannt, in denen Personen allein wegen illegaler Ausreise bei einer Rückkehr mit Sanktionen belegt worden seien. Vielmehr seien es deren Begleitumstände wie z.B. der Nationaldienststatus oder etwaige exilpolitische Aktivitäten, die zu einer Bestrafung führten. Es lägen auch keine Beweise dafür vor, dass illegal Ausgereisten allgemein eine Regimegegnerschaft unterstellt werde und der Bestrafung damit ein politischer Sanktionscharakter zukomme. Gegen eine generelle politische Verfolgung aller Personen, die Eritrea illegal verlassen hätten, spreche auch der derzeitige Umgang der eritreischen Regierung mit freiwilligen - zumindest vorübergehenden - Rückkehrern, die nach einem Mindestaufenthalt von drei Jahren im Ausland durch Zahlung der Diasporasteuer und Abgabe eines Reuebekenntnisses ihren Status als „Auslandseritreer“ legalisieren könnten, mit der Folge, dass die gesetzlichen Bestimmungen bei Desertion, Dienstverweigerung und illegaler Ausreise auf sie nicht angewendet würden. Die Praxis zeige, dass dieser Status die ungehinderte temporäre Ein- und Ausreise ermögliche. Ein erhebliches Risiko einer Bestrafung bei einer Rückkehr gestützt auf asylrelevante Motive sei nur anzunehmen, wenn neben der illegalen Ausreise weitere Faktoren hinzuträten, welche die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen ließen. Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren sei im Fall des Klägers, der als 14-jähriger Schüler das Land verlassen habe, zu verneinen. Die Befürchtung, zum Nationaldienst einberufen zu werden, führe ebenfalls nicht zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft. Die Heranziehung zum Nationaldienst in Eritrea knüpfe insbesondere nicht an Persönlichkeitsmerkmale des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG an, da bei der Einberufung zum Nationaldienst grundsätzlich alle Gruppen der Gesellschaft gleich behandelt würden. Demgegenüber könne eine flüchtlingsrelevante Verfolgung in den Sanktionierungsmaßnahmen liegen, die bei einer Verweigerung des Militärdienstes drohten. Gemäß Art. 37 der Proklamation Nr. 82/1995 seien Personen, die sich dem aktiven Wehrdienst bzw. der allgemeinen Dienstpflicht entzögen, von Strafe bedroht. Diesen Tatbestand erfüllten jedoch solche Eritreer - wie der Kläger - nicht, die ihr Heimatland verlassen hätten, bevor sie von den Behörden aufgefordert worden seien, sich wegen der Registrierung zum Nationaldienst zu melden bzw. die noch nicht ihren Einberufungsbefehl erhalten hätten. Diese würden auch nicht als Wehrflüchtige behandelt und müssten keine asyl- oder flüchtlingsschutzrelevanten Maßnahmen befürchten. 4 Am 9. April 2018 hat der Kläger gegen den Bescheid Klage erhoben, soweit die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgelehnt wurde. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass er aufgrund der Tatsache, dass er Eritrea illegal verlassen habe und sich der Dienstpflicht durch seinen Aufenthalt in Deutschland aktiv entziehe, sehr konkret mit Verfolgungsmaßnahmen in Eritrea, nämlich einer Inhaftierung und einer langen, unverhältnismäßigen Haftdauer einschließlich Misshandlungen, zu rechnen habe. Aufgrund seiner illegalen Ausreise nach einer bereits erfolgten Inhaftierung sowie seiner Wehrdienstentziehung werde ihm eine regimefeindliche, verräterische Haltung unterstellt. 5 Das Verwaltungsgericht hat der Klageschrift vom 9. April 2018 den sinngemäßen Antrag entnommen, 6 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 27. März 2018 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. 7 Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, 8 die Klage abzuweisen. 9 Zur Begründung hat sie sich auf den angefochtenen Bescheid bezogen. 10 Nach entsprechender Anhörung der Beteiligten hat das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Gerichtsbescheid vom 8. Juni 2018 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, und hat den insoweit entgegenstehenden Bescheid vom 27. März 2018 aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der derzeit nationaldienstpflichtige Kläger habe im Falle einer Rückkehr nach Eritrea mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die dortigen Behörden gegen ihn aufgrund der Umgehung der nationalen Dienstpflicht außergerichtlich und willkürlich eine Haftstrafe vollstrecken würden, die mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit unmenschlicher und erniedrigender Behandlung einhergehe. Aus den Berichten des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea ergebe sich, dass der eritreische Staat neben einer illegalen Ausreise auch jede Form von Umgehung des Nationaldienstes bestrafe. Insofern sei es beachtlich wahrscheinlich, dass der Kläger als Deserteur bzw. Nationaldienstverweigerer behandelt werden würde. Die Verfolgung als Deserteur bzw. Nationaldienstverweigerer drohe allen Personen, die Eritrea im oder kurz vor dem - nach dem Aussehen der Person bestimmten - dienstpflichtigen Alter verlassen hätten, nach Eintritt der Dienstpflicht unfreiwillig wieder einreisten oder sich ihrer Dienstpflicht durch einen Aufenthalt im Ausland dauerhaft entzögen. Die Möglichkeit, in bestimmten Fällen durch Zahlung einer zweiprozentigen Aufbausteuer sowie Unterzeichnung eines Reueformulars einen „Diaspora-Status“ zu erlangen, schütze nicht mit hinreichender Sicherheit vor der drohenden Bestrafung mit Haft unter unmenschlichen und erniedrigenden Bedingungen. Die drohende Bestrafung wegen Umgehung des Nationaldienstes sei auch flüchtlingsschutzrechtlich relevant. Soweit § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorsehe, dass eine Bestrafung für die Verweigerung des Militärdienstes dann eine Verfolgungshandlung darstelle, wenn diese in einem Konflikt erfolge und der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fielen, sei die Regelung nicht abschließend. Vielmehr handele es sich um ein Regelbeispiel, dessen Zweck nicht ein Ausschluss von Militärdienst-Fällen sei, die - wie im Fall der Bestrafung von eritreischen Dienstverweigerern - nicht die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG erfüllten. Die dem Kläger drohende Verfolgungshandlung erfolge schließlich auch aus Gründen der politischen Überzeugung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG. Dies ergebe sich aus dem ideologischen Stellenwert, den der Nationaldienst als „Schule der Nation“ im eritreischen Staat einnehme und wie er in der Nationaldienst-Proklamation von 1995 zum Ausdruck komme. Wer sich dem Nationaldienst entziehe, werde ausweislich verschiedener Erkenntnisquellen als politischer Gegner des Regimes und Verräter angesehen. Gründe, die gemäß § 3 Abs. 2 bis 4 AsylG zum Ausschluss der Flüchtlingseigenschaft führten, seien ebenso wenig ersichtlich wie Akteure, die dem Kläger Schutz bieten könnten (§ 3d AsylG), oder eine inländische Fluchtalternative (§ 3e AsylG). 11 Gegen diesen ihr am 13. Juni 2018 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 18. Juni 2018 die Zulassung der Berufung beantragt. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht entscheidungstragend die allgemeine Tatsachenannahme zugrunde gelegt habe, eritreischen Staatsangehörigen, die illegal das Land verlassen oder nicht in Eritrea gelebt und zuvor den Nationaldienst nicht abgeleistet hätten, drohe bei Rückkehr Verfolgung in Anknüpfung an einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe, weil die eritreischen Behörden eine Verweigerung der Ableistung des Nationaldienstes zum Anlass nähmen, auf eine Regimegegnerschaft der betroffenen Person zu schließen, so dass strafrechtliche Sanktionen nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts, sondern auch der Bekämpfung von politischen Gegnern dienten. Der darin liegenden Tatsachenfrage komme grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zu. Die Quellenlage sei keineswegs eindeutig im Sinn der Interpretation des Verwaltungsgerichts zu werten. Vielmehr sei diese Einschätzung in der Rechtsprechung umstritten und dürften dabei die überzeugenderen Gründe für die gegenteilige Sicht sprechen. Anders als das Verwaltungsgericht Hamburg kämen unter Bewertung derselben bzw. in ihrem Aussagegehalt identischen Quellen etwa das Verwaltungsgericht Ansbach, das Verwaltungsgericht Augsburg und das Verwaltungsgericht Regenburg zu dem Ergebnis, dass wegen des hier allein zugrunde gelegten Risikoprofils drohende Verfolgungshandlungen nicht in Anknüpfung an eine unterstellte politische Gegnerschaft (oder einen anderen Verfolgungsgrund) zu befürchten seien. Dass die Praxis der Bestrafung von illegaler Ausreise und Wehrdienstentzug mit willkürlichen Inhaftierungen unter menschenunwürdigen Bedingungen, körperlichen Misshandlungen und Folter massiv elementare Rechtsgrundsätze und Menschenrechte verletze, stehe außer Zweifel. Dieser Umstand führe jedoch nicht zu einem Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling, sondern zur Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. 12 Mit Beschluss vom 10. August 2018, der Beklagten zugestellt am 17. August 2018, hat der Senat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. 13 Mit Schriftsatz vom 22. August 2018, beim Berufungsgericht eingegangen am 27. August 2018, hat die Beklagte die Berufung begründet und sich hierzu insbesondere auf ihre Ausführungen im Antrag auf Zulassung der Berufung bezogen, soweit diese für die von ihr vertretene Position sprächen. 14 Die Beklagte beantragt, 15 den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 8. Juni 2018 zu ändern und die Klage abzuweisen. 16 Der Kläger beantragt, 17 die Berufung zurückzuweisen. 18 Er verteidigt den angegriffenen Gerichtsbescheid und vertieft seine Auffassung, dass ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG drohe. Die Beklagte stütze ihre Auffassung, dass eine Verfolgung durch das eritreische Regime nicht an flüchtlingsrelevante Merkmale anknüpfe, unzutreffender Weise auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Minden und begründe sie im Übrigen mit Verweisen auf Erkenntnisquellen, die teilweise auf rechtliche Bedenken stießen bzw. deren Aussagekraft näher beleuchtet werden müsse. Dies gelte insbesondere für Berichte über sogenannte „Fact Finding Missions“ in Eritrea, in deren Rahmen größtenteils nur Interviews mit eritreischen Regierungsvertretern, ausländischen Diplomaten in Asmara sowie mit anderen, direkt oder indirekt von der eritreischen Regierung abhängigen Akteuren, hätten geführt werden können. Eine Überprüfung durch unabhängige Quellen sei in Eritrea nicht möglich. Die meisten Menschenrechtsorganisationen erhielten keine Einreisebewilligung und internationalen Beobachtern werde kein Zugang zu Gefängnissen und Haftanstalten gewährt. Es widerspreche asylrechtlichen Verfahrensgrundsätzen, sich insoweit auf Angaben und Äußerungen des Verfolgerstaates zu stützen. Der Verweis auf die Möglichkeit, einer Verfolgung wegen illegaler Ausreise und Wehrdienstentziehung durch Zahlung einer „2 % Steuer“ und Unterzeichnung eines Reuebekenntnisses zu entgehen, überzeuge nicht. Von einem Asylsuchenden könne nicht verlangt werden, Gelder an einen mit UN-Sanktionen belegten Staat zu leisten, der damit auch Repressionsmittel finanziere. Zudem betreffe die Möglichkeit, den Diaspora-Status zu erlangen, nur Personen, die sich bereits seit drei Jahren im Ausland befänden und sich nur temporär in Eritrea aufhalten wollten. Eine Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und asylerheblichen Merkmalen im Sinne des § 3 AsylG bestehe deshalb, weil die Flucht vor dem Militärdienst sowie die illegale Ausreise als Hochverrat angesehen würden. Dies ergebe sich aus der zentralen gesellschaftlichen Rolle des Nationaldienstes, weshalb jedwedes Verhalten gegen die Ausübung der Nationaldienstverpflichtung als kritische Abweichung und oppositionelles Verhalten gewertet werde. Dies legten auch Ausführungen in einer Masterarbeit zu dem Thema „Tigrinya-Dolmetscher in Anhörungen vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge – Sprich nicht so über Dein Land“ nahe. Danach müssten, wie sich auch aus einer Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018 ergebe, Eritreer im Ausland, bevor sie die Dienste eritreischer Botschaften in Anspruch nehmen könnten, ein schriftliches Bekenntnis abgeben, dass sie mit ihrer Flucht vor dem Nationaldienst Hochverrat begangen hätten. Im Übrigen deute auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 25.6.1991, 9 C 131.90, juris) die Härte der Strafe wegen illegaler Ausreise und Nationaldienstverweigerung darauf hin, dass es dem eritreischen Staat nicht nur um eine Disziplinierung, sondern um die Bekämpfung politischer Gegner gehe. Mehrere Erkenntnisquellen legten den Schluss nahe, dass Rückkehrern grundsätzlich misstraut und eine Regimegegnerschaft unterstellt werde. Einzelne Verlautbarungen der eritreischen Regierung seien nicht so zu verstehen, dass sie inzwischen generell von einer Verfolgung von Rückkehrern absehe. Im Übrigen stelle sich nach den vom Bundesverwaltungsgericht in Fällen so genannter Republikflucht angelegten Maßstäben (Urt. v. 3.11.1992, 9 C 23.92, juris) schon allein die drohende Bestrafung wegen illegaler Ausreise als politische Verfolgung dar. Bedrohungen des eritreischen Staates endeten zudem nicht an der eritreischen Grenze, sondern erfolgten auch in Deutschland durch einzelne Dolmetscher oder durch Bedrohungen von noch im Heimatland befindlichen Familienmitgliedern. Wie verschiedenen Quellen belegten, führe dies dazu, dass sich eritreische Flüchtlinge auch in der Diaspora nicht trauten, offen zu reden. Das United Kingdom Home Office habe in einer „Operational Guidance Note“ zu Eritrea aus Februar 2014 die Auffassung vertreten, dass eine illegale Ausreise und Wehrdienstentziehung - auch vor der Einziehung zum Wehrdienst - den Flüchtlingsschutz auslöse. Die Unterscheidung, Flüchtlingsschutz erst zu gewähren, wenn die betroffene Person aus dem aktiven Militärdienst fliehe, sei nicht mit den Rechtsgrundlagen der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Asylgesetz vereinbar, da unabwendbar die Einberufung erfolge. Nach den UNHCR-Richtlinien stellten Kriegsdienstverweigerer eine bestimmte soziale Gruppe dar, da sie eine Überzeugung teilten, die für ihre Identität grundlegend sei, und sie auch von der Gesellschaft als eine bestimmte Gruppe angesehen werden könnten. Der Versuch eines Friedens zwischen Eritrea und Äthiopien könne an der Lage der eritreischen Flüchtlinge derzeit nichts Entscheidendes ändern, da noch nicht absehbar sei, wie sich der Friedensprozess weiter entwickeln werde. Unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Maßstäbe zur Ermittlung des Wahrheitsgehalts einer vorgetragenen Verfolgung (Urt. v. 16.4.1985, 9 C 109.84, juris) sei festzustellen, dass der Vorwurf, eritreische Flüchtlinge würden übertreiben, um eine bessere Asylsituation in Europa zu erhalten, dadurch erschüttert werde, dass zahlreiche Erkenntnismittel die gleichen Verfolgungsschicksale darstellten und dass die berechtigten Ängste vor dem eritreischen Staat keine „Erfindung“ eritreischer Asylsuchende in Deutschland seien, sondern sich über die europäischen Staaten zögen und auch in Israel anzutreffen seien. 19 Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung sowie hinsichtlich des weiteren Vortrags der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21. September 2018 Bezug genommen. Die das Asylverfahren des Klägers betreffende Akte sowie die Ausländerakte der Klägers sind vom Gericht beigezogen worden. Sie sind ebenso wie die mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung mitgeteilten Erkenntnisquellen Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe 20 Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. I. 21 Die vom Senat mit Beschluss vom 10. August 2018 zugelassene Berufung der Beklagten ist zulässig. 22 Die am 27. August 2018 eingegangene Berufungsbegründung genügt den inhaltlichen Mindestanforderungen des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO. Danach muss die Berufungsbegründung einen bestimmten Antrag sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Vorliegend enthält der Begründungsschriftsatz der Beklagten den wörtlichen Antrag, „unter Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils die Klage abzuweisen, soweit ihr stattgegeben wurde.“ Damit bringt die Beklagte ungeachtet der (unschädlichen) Falschbezeichnung „Urteil“ hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass sie die Änderung des Gerichtsbescheids vom 8. Juni 2018 begehrt und in der Sache ihr erstinstanzliches Begehren vollumfänglich weiterverfolgt. Der Berufungsbegründungschriftsatz erfüllt auch die Anforderung, die Berufungsgründe anzuführen. Zwar enthält er selbst keine inhaltlichen Ausführungen dazu, weshalb der angegriffene Gerichtsbescheid zu ändern sei, sondern verweist auf die Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung vom 18. Juni 2016, in dem die Beklagte eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht hat, allerdings kann auch eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Zulassungsvorbringen oder ein erschöpfender Verweis auf die Begründung im Zulassungsverfahren nach den Umständen des Einzelfalls für eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne des § 124a Abs. 6 Satz 3 i.V.m. Abs. 3 Satz 4 VwGO genügen (vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 354 m.w.N. aus der Rechtsprechung). Dabei ist der Verweis auf Ausführungen zu einer Grundsatzrüge dann ausreichend, wenn deutlich wird, dass und warum die verwaltungsgerichtliche Entscheidung aus Sicht des Berufungsführers keinen Bestand haben kann (vgl. Seibert, a.a.O., § 124a Rn. 358). Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat in der Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung nicht nur dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Tatsachenfrage, ob die eritreischen Behörden einer Person, die illegal aus Eritrea ausgereist ist und sich dadurch der Ableistung des Nationaldienstes entzieht, allein aufgrund dieser Umstände eine Regimegegnerschaft unterstellen, klärungsbedürftig ist. Vielmehr hat sie dort auch ausgeführt, dass diese Frage aus ihrer Sicht anders als in dem angegriffenen Urteil, nämlich negativ, zu beantworten sei, da die überzeugenderen Gründe für die von ihr vertretene Sicht sprächen (vgl. S. 3 des Zulassungsantrags v. 18.6.2018). II. 23 Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet. 24 1. Die Klage, mit welcher der Kläger unter teilweiser Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 21. März 2018 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG begehrt, ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2, 2. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere fehlt dem Kläger nicht das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Bei der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gerichteten Verpflichtungsklage ist dieses ungeachtet eines bereits zuerkannten subsidiären Schutzstatus im Hinblick auf die unterschiedliche Ausgestaltung des nachfolgenden Aufenthaltsstatus (vgl. § 25 Abs. 2 Satz 1, 1. und 2. Alt. AufenthG; § 26 Abs. 1 Satz 2 und 3 AufenthG) sowie dessen Verfestigungsmöglichkeiten (vgl. § 26 Abs. 3 und 4 AufenthG) unzweifelhaft gegeben (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A., juris Rn. 20; OVG Lüneburg, Urt. v. 27.6.2017, 2 LB 91/17, juris Rn. 24). 25 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die vor dem Hintergrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus durch die Beklagte allein streitgegenständliche Versagung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft mit Bescheid vom 27. März 2018 ist rechtmäßig. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Halbsatz AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht zu, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 26 Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Vorbehaltlich der Ausschlussregelungen des § 3 Abs. 2 und 3 AsylG ist ein Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. 27 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Diese Legaldefinition der Verfolgungshandlung, welche Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung, ABl. L 337 S. 9; im Folgenden: RL 2011/95/EU) umsetzt, erfährt in § 3a Abs. 2 AsylG im Einklang mit Art. 9 Abs. 2 RL 2011/95/EU eine nähere Ausgestaltung durch einen nicht abschließenden Katalog von Regelbeispielen. Dabei setzt die Annahme einer Verfolgungshandlung einen gezielten Eingriff in ein nach § 3a Abs. 1 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut voraus (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 11). 28 § 3b Abs. 1 AsylG konkretisiert die in § 3 Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe, wobei es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich ist, ob dieser tatsächlich die flüchtlingsschutzrelevanten Merkmale aufweist, sofern ihm diese von seinem Verfolger zugeschrieben werden. 29 Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere dieser Verfolgungsgründe zu treffen. Ob eine Verfolgungshandlung „wegen“ eines der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86, BVerfGE 80, 315, juris Rn. 44). Die Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 13; Urt. v. 19.1.2009, 10 C 52.07, BVerwGE 133, 55, juris Rn. 22; Beschl. v. 21.11.2017, 1 B 148.17, juris Rn. 17). Für die „Verknüpfung“ reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 13 m.w.N.). 30 Die Furcht vor Verfolgung ist im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, das heißt mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit („real risk“) drohen (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 14; Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 19; Beschl. v. 15.8.2017, 1 B 120.17, juris Rn. 8). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Diese Würdigung ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Hierbei sind gemäß Art. 4 Abs. 3 RL 2011/95/EU neben sämtlichen mit dem Herkunftsland verbundenen relevanten Tatsachen unter anderem das maßgebliche Vorbringen des Antragstellers und dessen individuelle Lage zu berücksichtigen. Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 140, juris Rn. 14; Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, BVerwGE 146, 67, juris Rn. 32 m.w.N.). Damit kommt dem qualitativen Kriterium der Zumutbarkeit maßgebliche Bedeutung zu. Eine Verfolgung ist danach beachtlich wahrscheinlich, wenn einem besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 14 m.w.N.). 31 Die Tatsache, dass ein Asylsuchender bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat beziehungsweise von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist gemäß Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15; vgl. Dörig, in: Hailbronner/Thym, EU Immigration and Asylum Law, 2. Aufl. 2016, Art. 4 Asylum Qualification Directive 2011/95/EU Rn. 30). Die den früheren Handlungen oder Bedrohungen zukommende Beweiskraft ist von den zuständigen Behörden unter der sich aus Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95/EU ergebenden Voraussetzung zu berücksichtigen, dass diese Handlungen oder Bedrohungen eine Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund aufweisen, den der Betreffende für seinen Antrag auf Schutz geltend macht (EuGH, Urt. v. 2.3.2010, C-175/08 u.a., NVwZ 2010, 505, juris Rn. 94). Fehlt es an einer entsprechenden Verknüpfung, so greift die Beweiserleichterung nicht ein (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, NVwZ 2018, 1408, juris Rn. 15; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, BVerwGE 136, 377, juris Rn. 23). 32 Grundsätzlich obliegt es dem Asylsuchenden bzw. dem um Flüchtlingsschutz Nachsuchenden, die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er hat dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung einer Verfolgung im oben genannten Sinne ausgesetzt war bzw. eine solche im Rückkehrfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen unter anderem Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden (vgl. OVG Münster, Urt. v. 14.2.2014, 1 A 1139/13.A, juris Rn. 35, m.w.N.). 33 Von den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, zu unterscheiden sind die in den allgemeinen Verhältnissen des Herkunftslandes liegenden Umstände, die eine begründete Furcht vor Verfolgung rechtfertigen sollen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44, juris Rn. 5). Hinsichtlich dieser Verhältnisse reicht es wegen seiner zumeist auf einen engeren Lebenskreis beschränkten Erfahrungen und Kenntnisse aus, wenn er Tatsachen vorträgt, aus denen sich - ihre Wahrheit unterstellt - hinreichende Anhaltspunkte für eine nicht entfernt liegende Möglichkeit politischer Verfolgung für den Fall einer Rückkehr in das Herkunftsland ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, 9 C 68.81, a.a.O., juris Rn. 5). Hier ist es Aufgabe der Beklagten und der Gerichte, unter vollständiger Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnisquellen, die Gegebenheiten im Herkunftsstaat aufzuklären und darauf aufbauend eine von Rationalität und Plausibilität getragene Prognose zu treffen (OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 41, m.w.N.). 34 In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland sind die Gerichte dabei regelmäßig darauf angewiesen, sich durch eine Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnismittel gleichsam mosaikartig ein Bild zu machen und die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht, aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu treffen. Führt diese Betrachtung zu keinem für den Schutzsuchenden günstigen Ergebnis, verbleibt es bei allgemeinen Beweislastregeln. Die humanitäre Schutzrichtung des Asyl- und Flüchtlingsrechts gebietet weder eine Umkehr der objektiven Beweislast noch eine Folgenabwägung im Sinne eines „better safe than sorry“ (so auch OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 45, m.w.N.). Eine solche Folgenabwägung scheidet schon deshalb aus, weil es vorliegend allein um die genaue Ausprägung des Schutzstatus, nicht aber um das Ob der Schutzgewährung geht. Eine denkbare gerichtliche Fehlbeurteilung bei der Frage der Gewährung des Flüchtlingsstatus birgt kein persönliches Risiko für den Schutzsuchenden, weil er infolge des zuerkannten subsidiären Schutzes bereits nachhaltigen Schutz genießt (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 45). 35 Nach diesen Maßstäben droht dem Kläger, an dessen eritreischer Staatsangehörigkeit nach dem Inhalt der Niederschrift über die Anhörung bei der Beklagten keine Zweifel bestehen, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Aufgrund des dem Kläger gewährten subsidiären Schutzstatus ist eine Rückkehr nach Eritrea zum hier gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nur gedanklich bzw. hypothetisch zu unterstellen. 36 Dem Kläger, der Eritrea nicht vorverfolgt verlassen hat (dazu unter a)), droht zunächst insoweit nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, als er im Falle einer Rückkehr zum eritreischen Nationaldienst herangezogen werden würde (dazu unter b)). Darüber hinaus erfüllt auch die vom Kläger befürchtete Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Nichtableistung des Nationaldienstes nicht die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, da sie jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich „wegen“ eines der in § 3 Abs. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe erfolgen würde (dazu unter c)). 37 a) Der Kläger hat Eritrea nicht vorverfolgt im Sinne des Art. 4 Abs. 4 RL 2011/95/EU verlassen. Das Eingreifen der Beweiserleichterung dafür, dass eine Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG begründet ist, setzt voraus, dass derjenige, der sich hierauf beruft, bereits eine entsprechende Verfolgung - und nicht lediglich einen sonstigen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG - erlitten hat oder sie ihm unmittelbar bevorstand. Dies erfordert eine Verfolgungshandlung gemäß § 3a AsylG (Art. 9 Abs. 1 und 2 RL 2011/95 EU), die gemäß § 3 Abs. 3 AsylG (Art. 9 Abs. 3 RL 2011/95 EU) an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG (Art. 10 RL 2011/95/EU) näher bezeichneten Verfolgungsgrund anknüpfen muss. 38 Soweit der Kläger angegeben hat, dass er unmittelbar vor seiner Ausreise aus Eritrea bereits einmal versucht habe, das Land zu verlassen, jedoch an der Grenze von eritreischen Sicherheitskräften entdeckt und für zwei Wochen inhaftiert worden sei, wobei er - nach seinen erstmaligen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung - mit einem Stock geschlagen worden sei, bevor er im Zuge einer Verlegung in ein anderes Gefängnis haben fliehen können, hat der Senat keine grundlegenden Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben. Selbst wenn man in den vom Kläger geschilderten Vorkommnissen Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG sähe oder davon ausginge, dass ihm solche im weiteren Verlauf einer Inhaftierung, insbesondere durch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung wegen des Versuchs der illegalen Ausreise unmittelbar drohten, lässt sich unter Gesamtbetrachtung und Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen und des Vorbringens des Klägers nicht feststellen, dass diese Verfolgungshandlungen an einen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsgrund im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, insbesondere an eine (ggf. nur unterstellte) politische Überzeugung, anknüpften bzw. angeknüpft hätten. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zum Zeitpunkt seines Fluchtversuchs erst 14 Jahre alt und damit noch nicht nationaldienstpflichtig war (siehe dazu näher unter b), S. 17), ist es zur Überzeugung des Senats aus den nachfolgend dargestellten Gründen (siehe unter c), S. 19 ff.) nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm allein aufgrund des Versuchs, das Land zu verlassen, eine oppositionelle politische Überzeugung zugeschrieben wurde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der individuellen Situation des Klägers im Zeitpunkt seines Ausreiseversuchs. Insbesondere hat der Kläger weder geltend gemacht, noch ist es wahrscheinlich, dass den eritreischen Sicherheitskräften, die den Kläger an der Grenze festgenommen und im Rahmen der Inhaftierung misshandelt haben, konkret bekannt war, dass - wie der Kläger geschildert hat - sein Vater aus der Armee desertiert war, was gegebenenfalls einen Ausgangspunkt für die Zuschreibung einer oppositionellen Haltung hätte darstellen können. 39 b) Eine dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea drohende Einberufung zum Nationaldienst stellt für sich genommen keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG dar. 40 Nach der Proklamation Nr. 82/1995 über den Nationaldienst (vgl. Gesetzesblatt Eritrea Nr. 11 v. 23.10.1995 [englische Übersetzung einsehbar in der Bibliothek des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts, Bibliothekssignatur: G 1/95]) ist in Eritrea der Nationaldienst für Männer und Frauen vom 18. bis zum 50. Lebensjahr verpflichtend. Er unterteilt sich gemäß Art. 2 Abs. 3 und 4 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven Nationaldienst („active national service“) und einen Reservistendienst („reserve military service“). Den aktiven Nationaldienst von offiziell 18 Monaten müssen gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 alle eritreischen Staatsangehörigen im Alter von 18 bis 40 Jahren absolvieren. In der Praxis werden Eritreer bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt, wobei teilweise auch noch jüngere Eritreer rekrutiert werden. Die Rekrutierung findet häufig durch Razzien („giffas“) statt. Maßgeblich ist insoweit nicht das tatsächliche Alter, sondern häufig eine Alterseinschätzung aufgrund des Aussehens der Person (vgl. European Asylum Support Office (EASO), Bericht über Herkunftsländer-Informationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 37 [G 1/15]; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Rekrutierung von Minderjährigen, 21.1.2015, S. 2 ff. [G 3/15]). Der aktive Nationaldienst besteht aus einer sechs Monate dauernden militärischen Ausbildung („training“) und einem sich daran anschließenden zwölfmonatigen Dienst im Militär oder in Entwicklungsarbeiten („active military service and developmental works“). Ausgenommen vom Nationaldienst sind lediglich Personen, die ihre Dienstpflicht bereits vor Inkrafttreten der Proklamation Nr. 82/1995 erfüllt haben, sowie ehemalige Unabhängigkeitskämpfer (Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995). Gesundheitliche Beeinträchtigungen führen in der Regel nur dazu, dass die militärische Ausbildung oder der aktive Nationaldienst erlassen sind (Art. 13 ff. der Proklamation Nr. 82/1995), nicht jedoch die Dienstverpflichtung als solche (vgl. zur Nationaldienstverpflichtung insgesamt: EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 ff. [G 1/15]; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 11 f. [G 8/16]; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30.6.2017, S. 4 f. [G 3/17]; Amnesty International (AI), Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 18 [G 2/15]). 41 Ungeachtet der in der Proklamation Nr. 82/1995 festgelegten Dauer und Altersobergrenzen ist der Nationaldienst in Eritrea in der Praxis grundsätzlich unbefristet, wobei die Dienstverpflichteten entweder für eine zivile oder eine militärische Verwendung eingeteilt werden (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, 2014, S. 4, 10 [G 3/14]). Im Jahr 2002 verlängerte die eritreische Regierung die Nationaldienstpflicht faktisch auf unbestimmte Zeit. Diese Maßnahme wurde bislang mit der proklamierten „no war no peace“-Situation im Verhältnis zu Äthiopien begründet und trotz mehrfacher Bekundungen, die Dauer des Nationaldienstes wieder auf 18 Monate zu beschränken, weiter aufrechterhalten (vgl. EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 40 f. [G 1/15]; Human Rights Council (HRC), Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 50 f. (Nr. 200, 205) [G 6/16]; AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 18 [G 2/15]; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 45 ff. [G 8/16]). Inwieweit die jüngste Entspannung zwischen Eritrea und Äthiopien zu Veränderungen beim Nationaldienst, insbesondere bei der unbefristeten Dienstpflicht, führen wird, lässt sich nach gegenwärtiger Erkenntnisquellenlage nicht verlässlich beurteilen (vgl. auch United Kingdom Home Office (UKHO), Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, Version 5.0, Juli 2018, S. 16 (Nr. 4.3.4) [G 13/18]). 42 Ob in der Heranziehung des inzwischen 18-jährigen und damit grundsätzlich dienstverpflichteten Klägers zum unbefristeten Nationaldienst für sich genommen eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu sehen ist, kann offen bleiben. Denn die Nationaldienstpflicht knüpft jedenfalls nicht - wie es § 3a Abs. 3 AsylG fordert - an einen der in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe an. Wie bereits ausgeführt, trifft die Verpflichtung zur Ableistung des Nationaldienstes im Wesentlichen alle eritreischen Staatsangehörigen (vgl. Art. 6 und 8 der Proklamation Nr. 82/1995: „any Eritrean citizen“, „all Eritrean citizens“). Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe findet insoweit nicht statt (vgl. Auswärtiges Amt (AA), Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 11 f. [2016/2]; EASO, Bericht über Herkunftsländerinformationen, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 33 f. [G 1/15]; so im Ergebnis auch: VG Arnsberg, Urt. v. 4.5.2018, 12 K 5098/16.A, juris Rn. 53; VG Potsdam, Urt. v. 10.10.2017, 3 K 2609/16.A, juris Rn. 23; Urt. v. 17.2.2016, 6 K 1995/15.A, juris Rn. 17; VG Berlin, Urt. v. 1.9.2017, 28 K 166.17 A, juris Rn. 25; VG Münster, Urt. v. 23.8.2017, 9 K 325/15.A, juris Rn. 25; Urt. v. 22.7.2015, 9 K 3488/13.A, juris Rn. 101; VG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2017, 6 K 7338.16.A, juris, Rn. 61; VG Regensburg, Urt. v. 27.10.2016, RN 2 K 16.31289, juris Rn. 24; VG München, Urt. v. 13.7.2016, M 12 K 16.31184, juris Rn. 23). 43 c) Eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Vorbringen des Klägers, ihm drohe im Falle der Rückkehr nach Eritrea eine menschenrechtswidrige Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Nichtableistung des Nationaldienstes. 44 Nach den gesetzlichen Bestimmungen Eritreas werden Verstöße gegen die Nationaldienst-Proklamation Nr. 82/1995 mit Haftstrafen von zwei Jahren und/oder einer Geldstrafe geahndet (Art. 37 Abs. 1), sofern sich aus dem eritreischen Strafgesetzbuch von 1991 nicht härtere Strafen ergeben. Hiernach kann Desertion mit anschließender Flucht ins Ausland mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft werden. In Kriegszeiten liegt das Strafmaß zwischen fünf Jahren und lebenslänglicher Haftstrafe, wobei in schweren Fällen auch die Todesstrafe verhängt werden kann. Das eritreische Strafgesetzbuch sieht für eine Dienstverweigerung in Kriegszeiten ein Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft vor. Ein zwischenzeitlich neu erlassenes Strafgesetzbuch wird in der Praxis noch nicht angewandt (vgl. zum Ganzen EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 41 f. [G 1/15]; Staatssekretariat für Migration (SEM), Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 17, 22, 32 [G 8/16]). 45 Gemäß Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 wird die - auch nur versuchte - illegale Ausreise aus Eritrea, welche insbesondere dann vorliegt, wenn der Ausreisewillige kein gültiges Ausreisevisum besitzt, mit einem Strafmaß von bis zu fünf Jahren Haft und/oder Geldstrafe bestraft (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 55 [G 1/15]; englische Übersetzung der Proklamation Nr. 24/1992 abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain/opendocpdf.pdf?reldoc=y&docid=54c0d9d44). 46 Allerdings ist auf Grundlage der vorliegenden Erkenntnisquellen davon auszugehen, dass in der Praxis Strafen nicht den zuvor aufgeführten gesetzlichen Regelungen entsprechend, sondern außergerichtlich und willkürlich verhängt werden (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 42 [G 1/15]; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 21, 24 u. 31 [G 8/16]; AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 40 [G 2/15]; AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 19 [2016/2]). Mehrere Quellen deuten darauf hin, dass die Strafen für Verstöße sowohl gegen die Nationaldienst- als auch gegen die Ausreisebestimmungen in jüngerer Vergangenheit geringer ausfallen, insbesondere Haftdauern sich verkürzt haben. Laut Amnesty International (Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 44 [G 2/15]) ist dies zum einen auf den Umstand zurückzuführen, dass immer mehr Eritreer versuchten, das Land zu verlassen, und dabei aufgegriffen würden, was in einer beträchtlichen Zahl von Inhaftierten resultiere. Zum anderen liege der Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise auch darin, die betroffenen Personen schnell wieder dem Nationaldienst zuzuführen, da die große Anzahl von Deserteuren dort Lücken hinterlasse. Ebenso berichtet die UN-Untersuchungskommission davon, dass sich die Haftstrafen für eine (versuchte) illegale Ausreise von Personen im Nationaldienst bzw. im dienstpflichtigen Alter in der Praxis von zwei bis sieben Jahren auf sechs Monate bis zwei Jahre reduziert hätten, was mit einem generellen Mangel an Nationaldienstleistenden erklärt werden könne (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 113 (Nr. 422) [G 6/15]). 47 Die Haftbedingungen sind prekär; Zellen sind häufig überbelegt. Die hygienischen Bedingungen sind schlecht; teilweise sind keine Sanitäreinrichtungen vorhanden. Die Versorgung mit Trinkwasser ist ebenso wie eine medizinische Versorgung nicht gewährleistet. Essensrationen sind knapp und wenig nahrhaft. Folter und Misshandlungen werden sowohl zur Beschaffung von Informationen und Geständnissen als auch als Teil der Bestrafung eingesetzt. Teilweise werden die Gefangenen in unterirdischen Zellen oder auch in Schiffscontainern eingesperrt (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 45 ff. [G 1/15]; AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 48 [G 2/15]; HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 65 f. (Nr. 260 ff.) [G 6/16]). 48 Ob Personen, die - wie der im Alter von 14 Jahren ausgereiste Kläger - bereits längere Zeit vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht aus Eritrea ausgereist sind und sich im nationaldienstpflichtigen Alter noch nie in Eritrea aufgehalten haben, bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit überhaupt eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise und Nichtableistung des Nationaldienstes droht, kann offen bleiben (verneinend VG Münster, Urt. v. 22.7.2015, 9 K 3488/13.A, juris Rn. 93). Denn sowohl eine Bestrafung der illegalen Ausreise als auch eine Sanktionierung der Umgehung des Nationaldienstes durch illegale Ausreise würden jedenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an einen in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgrund - insbesondere nicht an die politische Überzeugung - anknüpfen (dazu unter (1)). Der Strafbarkeit einer Ausreise entgegen den Bestimmungen der Proklamation Nr. 24/1992, insbesondere ohne gültiges Ausreisevisum, kommt auch nicht für sich genommen unter dem vom Kläger geltend gemachten Gesichtspunkt der „Republikflucht“ politischer Charakter zu (dazu unter (2)). 49 (1) Eine Bestrafung von eritreischen Staatsangehörigen allein wegen illegaler Ausreise und damit einhergehender Umgehung des Nationaldienstes knüpft nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an die politische Überzeugung der Betroffenen an. 50 Ein Ausländer wird wegen einer politischen Überzeugung verfolgt, wenn dies geschieht, weil er eine bestimmte Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, und zwar in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft (§ 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG), wobei gemäß § 3b Abs. 2 AsylG genügt, dass dem Ausländer diese Überzeugung von seinem Verfolger zugeschrieben wird (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, juris Rn. 21). Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, juris Rn. 21; Urt. v. 19.5.1987, 9 C 184.86, BVerwGE 77, 258, juris Rn. 19, m.w.N.). Hiervon kann insbesondere auszugehen sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“, vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29.17, juris Rn. 22, mit Verweis auf BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, 2 BvR 502/86 u.a., BVerfGE 80, 315, juris Rn. 53; Kammerbeschl. v. 4.12.2012, 2 BvR 2954/09, NVwZ 2013, 500, juris Rn. 24). Demgegenüber liegt grundsätzlich keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. So liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, nicht schon für sich allein politische Verfolgung, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden (siehe BVerwG, Urt. v. 19.8.1986, 9 C 322.85, DVBl 1987, 47, juris Rn. 11; Urt. v. 6.12.1988, 9 C 22.88, BVerwGE 81, 41, juris Rn. 8). Solche Maßnahmen begründen nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Furcht vor Verfolgung, wenn sie den Betroffenen über die Ahndung des allgemeinen Pflichtverstoßes hinaus wegen asylerheblicher Merkmale, insbesondere wegen einer wirklichen oder vermuteten, von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung treffen sollen, wofür Indizien ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.4.2018, 1 C 29/17, juris Rn. 22, m.w.N.). Dabei kommt es stets darauf an, ob der Staat seine Bürger in den genannten Merkmalen zu disziplinieren, sie ihretwegen niederzuhalten oder im schlimmsten Fall zu vernichten sucht oder ob er lediglich seine Herrschaftsstruktur aufrechtzuerhalten trachtet und dabei die Überzeugung seiner Staatsbürger unbehelligt lässt. Die Lasten und Beschränkungen, die ein autoritäres System eines fremden Staates seiner Bevölkerung allgemein auferlegt, vermögen für sich allein einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Das bloße Aufrechterhalten oder Wiederherstellen „staatsbürgerlicher Disziplin“, also des Gehorsams der „Gewaltunterworfenen“ gegenüber Gesetzen, die nicht ihrerseits flüchtlingsschutzrelevanten Inhalt haben, ist daher für sich allein - auch wenn hierbei mit großer Härte vorgegangen wird - keine politische Verfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.5.1986, 9 C 35.86 u. 9 C 36.86, BVerwGE 74, 226, juris Rn. 15; Urt. v. 17.5.1983, 9 C 36.83, BVerwGE 67, 184, juris Rn. 34). Unter diesen Gesichtspunkten ist daher auch der Zweck konkret angedrohter oder befürchteter Sanktionen festzustellen. Von gleicher Bedeutung können auch die konkreten Umstände staatlichen Vorgehens und die praktische Handhabung der Sanktionsnorm sein. Insoweit sind sowohl etwaige Manipulationen des Strafvorwurfs wie auch die formellen Kriterien zu würdigen, nach denen ein staatlicher Eingriff stattfindet. Es macht einen Unterschied, ob die Entscheidung durch unabhängige, nur einem bereits vorliegenden Gesetz unterworfene allgemeine Gerichte erfolgt oder staatlichen Organen wie Polizei, Militär, Sondergerichten überantwortet wird bzw. gar ohne rechtliche Grundlage und ohne Durchführung eines geordneten Verfahrens erfolgt. Eine insoweit bestehende Bindungslosigkeit der staatlichen Strafgewalt spricht in erheblichem Maße für eine politische Verfolgung (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.5.1983, 9 C 36.83, BVerwGE 67, 184, juris Rn. 35 f.). 51 Ein Staat kann eine politisch motivierte Verfolgung schließlich auch ohne Rücksicht auf das Vorhandensein einer (zugeschriebenen) Überzeugung betreiben. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Staat an sich belanglose äußere Verhaltensweisen seiner Bürger, wie z.B. das illegale Verlassen des Heimatstaates oder einen im Ausland gestellten Asylantrag, pauschal zum Anlass für eine Gesinnungsverfolgung nimmt. Eine solche Verfolgungssituation kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht und setzt ein in besonderem Maße unduldsames Regime voraus, das aufgrund einer alle Lebensbereiche umfassenden ideologisch einseitig ausgerichteten totalitären Struktur zu Überreaktionen neigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.10.1986, 9 C 28.85, juris Rn. 26). 52 Nach diesen Maßstäben ist nicht festzustellen, dass in Eritrea die strafrechtliche Sanktionierung von illegaler Ausreise und Umgehung des Nationaldienstes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zielgerichtet eingesetzt wird, um betroffene Personen wegen ihrer - auch nur zugeschriebenen - politischen Überzeugung zu treffen. Bei zusammenfassender, qualitativer Würdigung der vorliegenden Erkenntnisquellen überwiegen zur Überzeugung des Senats die Tatsachen, die dagegen sprechen, dass der eritreische Staat jedem eritreischen Staatsbürger, der illegal ausgereist ist und dadurch den Nationaldienst umgeht, generell eine Regimegegnerschaft bzw. oppositionelle politische Überzeugung unterstellt, die dafür sprechenden Umstände. Im Einzelnen: 53 Zunächst deutet die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Für eine entsprechende Zielrichtung der regelhaft unverhältnismäßig harten Bestrafung unter menschenrechtswidrigen Bedingungen spricht auch, dass der Nationaldienst in Eritrea als politisches Projekt neben der Verteidigung auch dem Wiederaufbau des Landes und als „Schule der Nation“ der Vermittlung einer nationalen Ideologie dienen soll (vgl. EASO, Länderfokus Eritrea, Mai 2015, S. 32 [G 1/15]; SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 11 [G 8/16]; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30.6.2017, S. 6 [G 3/17]). Allerdings spricht das relativ breite Spektrum von möglichen Sanktionen gegen die Annahme, dass ihnen generell ein politischer Charakter zukommt (so auch VG Regensburg, Urt. v. 27.10.2016, RN 2 K 16.31289, juris Rn. 31; VG Arnsberg, Urt. v. 4.6.2018, 12 K 3519/16.A, juris Rn. 85). Neben den Haftstrafen, die für sich genommen eine Spanne von wenigen Wochen bis zu mehreren Jahren umfassen können, kann die Bestrafung auch nur in einer Belehrung liegen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 25.2.2018, S. 19 [2018/1]). Darüber hinaus wird über Fälle berichtet, in denen Betroffene einer Sanktionierung entgangen sind (vgl. United States Department of State (USDOS), Eritrea 2017, Human Rights Report, 20.4.2018, S. 14 [G 4/18]; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB Canada), Eritrea: Situation of people returning to the country after they either spent time abroad, claimed refugee status, or were seeking asylum (July 2015 – May 2017), 14.6.2017 [G 22/17]). Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen, die nach der UN-Untersuchungs-kommission der Erzwingung von Geständnissen, Informationsgewinnung, Bestrafung für angebliches Fehlverhalten sowie der Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst zur Aufrechterhaltung der Disziplin und völkerrechtswidrigen Kontrolle über die eigene Bevölkerung dienen, wobei die Anwendung von Folter einen integralen Bestandteil bildet (vgl. HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 25 (Nr. 97), S. 65 (Nr. 258, 260), S. 68 (Nr. 270) [G 6/16]). Damit zielen sie jedoch nicht individuell auf ein (unterstellte) politische Überzeugung der Betroffenen ab, sondern sind vielmehr Ausdruck des totalitären Herrschaftsanspruchs des eritreischen Regimes, dessen Durchsetzung gegenüber der Bevölkerung für sich genommen noch keine politische Verfolgung darstellt. Soweit für die Grenztruppen Eritreas ein Schießbefehl („shoot-to-kill order“) bezüglich Personen bestehen soll, die versuchen, illegal das Land zu verlassen, kommt diesem Indiz für eine generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft insofern keine durchgreifende Bedeutung zu, als der Befehl zumindest in den letzten Jahren wohl nicht mehr systematisch und weniger rigoros angewandt wird (vgl. SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 30 m.w.N. [G 8/16]). Hierzu wird von der UN-Untersuchungskommission unter anderem ausgeführt, dass Ausreisende nicht mehr getötet, sondern zwecks Festnahme verletzt werden sollen (vgl. HRC, Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 319 (Nr. 1116) [G 6/15]; ders., Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 32 f. (Nr. 133) u. S. 78 f. (Nr. 315) [G 1/16]). Auch die unmenschlichen Haftbedingungen einschließlich Folter im Falle einer Inhaftierung wegen Verstößen gegen die Nationaldienstpflicht bzw. wegen (versuchter) illegaler Ausreise lassen nicht per se auf eine - im Verhältnis zu anderen Straftätern in Eritrea - außergewöhnlich harte Bestrafung wegen einer politischen Überzeugung („Politmalus“) schließen, da die Bedingungen und Behandlungen in den Gefängnissen Eritreas generell als extrem hart beschrieben werden und potentiell alle eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen treffen (vgl. HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 32 (Nr. 131) sowie, bezüglich der Anwendung von Folter, S. 65 f. (Nr. 260 ff.) [G 6/16]). 54 Soweit auch aktuellere Erkenntnisquellen wie etwa die Berichte der UN-Untersuchungskommission noch darauf hinweisen, dass Personen, die illegal ausreisen und/oder sich dem Nationaldienst entziehen, als „Verräter“ angesehen werden (vgl. etwa HRC, Report of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 9.5.2016, S. 13 [G 1/16]; ders., Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 59 (Nr. 240) [G 6/16]; ders., Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]), und damit auf die generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft hindeuten, bleibt zum einen teilweise unklar, ob sich diese Zuschreibung auf alle Formen der Nichtableistung des Nationaldienstes bezieht oder nur auf solche Personen, die desertiert sind oder sich sonst aus dem aktiven Dienst entfernt haben bzw. sich einer im Zeitpunkt der Ausreise bereits bestehenden Dienstpflicht entziehen. Zum anderen beziehen sich die Quellen insoweit nur auf zwangsweise zurückgeführte Eritreer (vgl. die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018, Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 21.9.2018, S. 3; siehe auch AI, Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013, S. 30 ff., S. 37 [G 2/13]; IRB Canada, Eritrea: Situation of people returning to the country after they either spent time abroad, claimed refugee status, or were seeking asylum (September 2014 – June 2015), 18.11.2015 [G 5/15]; HRC Report of the Detailed Findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 (Nr. 431) [G 6/15]). Wie auch das UK Upper Tribunal (Urt. v. 7.10.2016, Eritrea CG [2016] UKUT 00443, S. 126, Rn. 337 [G 7/16]) zutreffend ausführt, ist jedoch hinsichtlich der Sicht des eritreischen Staates auf Rückkehrer zwischen denjenigen, die freiwillig zurückkehren (dazu näher unten, S. 29) und solchen, die zwangsweise - und damit öffentlichkeitswirksamer - zurückgeführt werden, zu unterscheiden. 55 Die Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018 geht zudem unzutreffend davon aus, dass das so genannte „Reueformular“, welches Eritreer im Ausland, die sich der Nationaldienstpflicht entzogen haben, unterzeichnen müssen, bevor sie Zugang zu - insbesondere konsularischen - Dienstleistungen von eritreischen Behörden erhalten, ein Geständnis dahingehend enthält, dass die Betroffenen „Verrat“ begangen hätten. Vielmehr heißt es in dem Formular lediglich, dass der Unterzeichnende bedauere, dadurch ein Vergehen begangen zu haben, den Nationaldienst nicht zu erfüllen, und dass er bzw. sie bereit sei, zu gegebener Zeit eine angemessene Bestrafung zu akzeptieren (vgl. die englische Übersetzung des „Immigration and Citizenship Services Request Form“ in: HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 477 [G 6/15]: „[...] I regret having committed an offence by not completing the national service and am ready to accept appropriate punishment in due course“). 56 Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Berichte der UN-Untersuchungs-kommission überwiegend auf Aussagen von im Ausland vernommenen Zeugen beruhen, ohne diese Aussagen einer bestimmten Zeit innerhalb des 25 Jahre umfassenden Berichtszeitraums zuzuordnen und damit politische und gesellschaftliche Entwicklungen aufzuzeigen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 21.11.2016, S. 6 [2016/2]). Überdies bezieht sich die UN-Untersuchungskommission hauptsächlich auf Fälle von Eritreern, die in den Jahren 2002 bis 2008 zwangsweise zurückgeführt wurden (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 114 ff. (Nr. 427 ff.), S. 300 (Nr. 1070) [G 6/15]), berichtet aber auch darüber, dass im Jahr 2014 sieben ältere Männer freigelassen worden seien und eine weitere Gruppe rückgeführter Eritreer, die die Zahlung einer zweiprozentigen Steuer belegen konnten, nicht verhaftet und eingezogen worden sei (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 115 f. (Nr. 436) [G 6/15]; vgl. auch UKHO, Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit, October 2016, S. 85 [G 18/16]). 57 Gerade die Möglichkeit, dass illegal ausgereiste Eritreer, nachdem sie sich drei Jahre im Ausland aufgehalten haben, gegen Zahlung einer sogenannten Aufbau- bzw. Diasporasteuer („2 %-Steuer“) und - bei Nichterfüllung der Nationaldienstpflicht - Unterzeichnung eines sogenannten Reueformulars in der Regel unbehelligt nach Eritrea ein- und wieder ausreisen und sich dort jedenfalls vorübergehend, etwa zu Besuchszwecken, aufhalten können (vgl. SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 32 ff., 41, 43 [G 8/16]; AI, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, 28.7.2017, S. 2 [G 8/17]) zeigt, dass der eritreische Staat von einer Bestrafung solcher Personen ohne Rücksicht auf deren (vermeintlich) abweichende politische Überzeugung zugunsten ökonomischer Interessen absieht (so auch VG Berlin, Urt. v. 1.9.2017, 28 K 166.17.A, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2017, 6 K 7338/16.A, juris Rn. 202). Zwar ist dabei, worauf der Kläger hinweist, zu berücksichtigen, dass die Berichte hierüber zum Teil auf Interviews mit Rückkehrern nach Eritrea beruhen, die von Mitarbeitern eritreischer Behörden begleitet und übersetzt wurden (vgl. SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 34 [G 8/16]; UKHO, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Conducted 7-20 February 2016, Oktober 2016, S. 8, 107-114, 117, 214-220, 228 [G 13/16]). Allerdings bestätigen die in Eritrea geführten Gespräche jedenfalls, dass tatsächlich zahlreiche Eritreer von der Rückkehrmöglichkeit Gebrauch machen (vgl. SEM, a.a.O., S. 35 f.; UKHO, a.a.O., S. 101; vgl. auch AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, 21.11.2016, S.17 [2016/2]). Wenngleich die mit dem Diaspora-Status verbundene freiwillige Rückkehrmöglichkeit - insbesondere vor dem Hintergrund des willkürlichen Agierens der eritreischen Behörden - keine hinreichende Sicherheit vor einer Bestrafung bieten und die Zahlung der zweiprozentigen Steuer den Betroffenen auch aus den vom Kläger angestellten Erwägungen nicht zuzumuten sein dürfte, spricht gleichwohl die bloße Eröffnung der Rückkehrmöglichkeit durch den eritreischen Staat erheblich dagegen, dass rückkehrenden Personen, die illegal ausgereist sind und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, generell eine politische Gegnerschaft zugeschrieben wird (so auch VG Berlin, Urt. v. 1.9.2017, 28 K 166.17.A, juris Rn. 46, VG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2017, 6 K 7338/16.A, juris Rn. 190 ff.). Vielmehr scheint der eritreische Staat die Flucht seiner Angehörigen ins Ausland unter anderem bewusst dafür zu nutzen, sich finanzielle Einnahmequellen zu erschließen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea Stand November 2016, 21.11.2016, S. 17 [2016/2]), und misst einer möglicherweise dahinter stehenden politischen Überzeugung jedenfalls keinen bedeutsamen Stellenwert mehr zu. Vor diesem Hintergrund kann ungeachtet der ideologisch ausgerichteten und totalitären Struktur des eritreischen Staats insbesondere nicht angenommen werden, dass er gegenüber allen illegal ausgereisten Nationaldienstpflichtigen zu Überreaktionen neigt und pauschal eine Gesinnungsverfolgung betreibt (so auch bereits VG Düsseldorf, Urt. v. 23.3.2017, 6 K 7338/16.A, juris Rn. 202). 58 Gegen die generelle Unterstellung einer Regimegegnerschaft durch den eritreischen Staat spricht schließlich auch, dass der Nationaldienst heute neben Verteidigungszwecken vor allem der Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne der staatlich unterstützten Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung dient (vgl. HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 58 (Nr. 234) [G 6/16]). Angehörige des militärischen Teils des Nationaldienstes leisten ihren Dienst nicht allein im eritreischen Militär, sondern auch beim Aufbau von Infrastruktur, wie dem Bau von Wohnungen, Dämmen, Straßen, Kliniken oder Schulen, und in der Landwirtschaft. Angehörige des zivilen Teils des Nationaldienstes arbeiten zudem in Schulen, Gerichten oder in der medizinischen Versorgung (vgl. SEM, Focus Eritrea: Update Nationaldienst und illegale Ausreise, 22.6.2016 (aktualisiert am 10.8.2016), S. 11 f. [G 8/16]; HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 22 f. (Nr. 88 ff.) [G 6/16]; SFH, Eritrea: Nationaldienst, 30.6.2017, S. 7 [G 3/17]). In einem Interview im Jahr 2008 erklärte der eritreische Präsident Isaias Afewerki, dass es aufgrund des jahrelangen Kriegszustandes erforderlich gewesen sei, die Mehrheit der Jugendlichen zu mobilisieren; diese Ressource werde nunmehr genutzt, um eine solide Grundlage für die Wirtschaft des Landes zu schaffen (vgl. Ausschnitt des Interviews wiedergegeben in: HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 52 (Nr. 208) [G 6/16]). Vor diesem Hintergrund wird angenommen, dass der ursprünglich mit „legitimen Zielsetzungen“ verbundene Nationaldienst wegen seines unbedingten und unbefristeten Charakters mittlerweile zu bloßer Zwangsarbeit „degeneriert“ sei (vgl. Kibreab, The Open-Ended Eritrean National Service: The Driver of Forced Migration, S. 16 [G 3/14]; vgl. auch AI, Just deserters: Why indefinite national service in Eritrea has created a generation of refugees, Dezember 2015, S. 6, 12 [G 2/15]; HRC, Detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 8.6.2016, S. 22, 52 f., 83 (Nr. 88, 208 ff., 345) [G 6/16]), welche letztlich die eritreische Wirtschaft stützt. 59 Letztlich kann aufgrund der zuletzt massenhaften Flucht von tausenden eritreischen Staatsangehörigen (vgl. HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 42 (Nr. 151) [G 6/15]; UKHO, Report of a Home Office Fact-Finding Mission, Eritrea: illegal exit and national service, Conducted 7-20 February 2016, Oktober 2016, S. 96 f. (Nr. 11.5.1, 11.5.2) [G 13/16]) nicht vernünftigerweise unterstellt werden, dass der eritreische Staat - jedenfalls weiterhin - jedem einzelnen Flüchtenden generell eine oppositionelle politische Haltung unterstellt. Denn auch dem eritreischen Staat muss bewusst sein, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit und nicht aufgrund einer regimefeindlichen Haltung verlässt (vgl. auch UK Upper Tribunal (IAC), Urt. v. 7.10.2016, Eritrea CG [2016] UKUT 00443, Rn. 337 [G 7/16]). Migrationsauslöser sind primär die Dauer des Nationaldienstes, die Bedingungen, unter denen dieser geleistet werden muss, die fehlende Gewährung politischer, wirtschaftlicher und sozialer Rechte sowie fehlende weitergehende Bildungs- und privatwirtschaftliche Erwerbsmöglichkeiten und der damit einhergehende Verlust an Lebensperspektiven. Vor diesem Hintergrund hat sich das Phänomen der Emigration insbesondere junger Personen aus Eritrea - wie auch dem eritreischen Regime bekannt ist - in letzter Zeit deutlich verstärkt (vgl. Schweizerisches Bundesverwaltungsgericht, Urt. v. 30.1.2017, D-7898/2015 [G 6/17]; AI, Just Deserters: Why indefinite national Service in Eritrea has created a generation of refugees, S. 39 [G 2/15]; FAZ v. 21.3.2017, S. 3, „Auf gepackten Koffern“ [Presseordner]). 60 Anhaltspunkte dafür, dass im Fall des Klägers aufgrund individueller Umstände eine abweichende Betrachtung angezeigt wäre, liegen nicht vor. Vielmehr spricht der Umstand, dass er Eritrea als 14-Jähriger mehrere Jahre vor Beginn seiner Nationaldienstpflicht verlassen hat und dieser insofern lediglich durch „Nichtanwesenheit“ nicht nachgekommen ist, ebenfalls dagegen, dass der eritreische Staat ihm bei einer (hypothetischen) Rückkehr eine oppositionelle politische Überzeugung zuschreiben und ihn gerade wegen dieser zu inhaftieren suchen würde. Dass sich der Kläger oppositionell oder sonst politisch betätigt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 61 Schließlich begründet auch der Umstand, dass der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag gestellt hat, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihm im Falle einer Rückkehr nach Eritrea von den dortigen Behörden eine Regimegegnerschaft zugeschrieben werden würde und damit Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an eine (unterstellte) politische Überzeugung drohten. Eine dahingehende Überzeugung vermag der Senat aus den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht zu gewinnen. Soweit in der Stellungnahme von Amnesty International an das Verwaltungsgericht Magdeburg vom 2. August 2018 (Anlage 1 zum Sitzungsprotokoll vom 21.9.2018, S. 3) zum Ausdruck kommt, dass Berichte zurückgeführter Asylbewerber nahe legten, die Beantragung von Asyl im Ausland werde von der eritreischen Regierung als Kritik angesehen, wird dies zum einen ausdrücklich aus Erkenntnissen über die Behandlung von „Rückgeführten“ und „nur aus früheren Jahren“ abgeleitet (S. 2 der Stellungnahme; unter Bezugnahme u.a. auf AI, Eritrea: 20 Years of Independence, But Still No Freedom, 2013 [G 2/13]), zum anderen betreffen die in Bezug genommenen Erkenntnisse ersichtlich nicht Fälle, in denen allein eine Asylantragstellung Anknüpfungspunkt für Maßnahmen des eritreischen Staates gewesen sein konnte. Dementsprechend wird in einer früheren Stellungnahme von Amnesty International auch zutreffend darauf hingewiesen, dass es praktisch nicht vorkomme, dass ein Eritreer ein Asylgesuch gestellt habe, ohne zuvor unrechtmäßig aus Eritrea ausgereist zu sein oder sich dem Nationaldienst unrechtmäßig entzogen zu haben, so dass sich keine Aussage darüber treffen lasse, ob allein das Stellen eines Asylgesuchs - unter der Prämisse der rechtmäßigen Ausreise und der Freistellung vom nationalen Dienst - zu Reaktionen durch die eritreischen Behörden führen würde (vgl. AI, Stellungnahme zum Umgang mit Rückkehrern und Kriegsdienstverweigerern in Eritrea, 28.7.2017, S. 4 [G 8/17]; siehe auch UKHO, Country Policy and Information Note - Eritrea: National service and illegal exit (Version 5.0), Juli 2018, S. 53 f. [G 13/18], wo unter Wiedergabe einer Auskunft von Landinfo vom 27.4.2016 ausgeführt wird, dass keine empirische Grundlage für eine Aussage dazu bestehe, dass ein Asylantrag für sich genommen zu Reaktionen von eritreischen Behörden führt; vgl. dazu auch UK Upper Tribunal, Urt. v. 7.10.2016, Eritrea CG [2016] UKUT 00443, S. 126, Rn. 336 [G 7/16]). Dass einer Asylantragstellung neben bzw. nach der illegalen Ausreise und der Nichtableistung des Nationaldienstes - wie im Fall des Klägers - keine entscheidende Bedeutung zukommt, zeigt insbesondere der oben beschriebene Umgang des eritreischen Staates mit freiwilligen Rückkehrern, zu denen auch anerkannte Asylbewerber zählen (vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand November 2016, 21.11.2016, S. 17 [2016/2]; Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Eritrea, Stand: November 2017, 25.2.2018, S. 18 [2018/1]). 62 (2) Entgegen der Auffassung des Klägers kommt der Strafdrohung wegen illegaler Ausreise auch nicht für sich genommen unter dem Gesichtspunkt der Republikflucht politischer Charakter zu. 63 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich die Frage, ob eine Bestrafung wegen unerlaubten Verlassens des Heimatstaates kriminellen oder politischen Charakter hat, nicht allgemein beantworten, sondern entscheidet sich nach dem Strafzweck, dem Maß der Strafe sowie den Umständen der „Tatbegehung“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 9), das heißt danach, ob die Bestrafung in Anknüpfung an die - jedenfalls vermutete - politisch-oppositionelle Überzeugung des Täters erfolgt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14). Politische Verfolgung liegt dann vor, wenn die Strafdrohung der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches dient, in einem anderen Lande leben zu können (BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14; Urt. v. 7.10.1975, 1 C 34.71, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 10). Asylberechtigt ist derjenige, der (auch) in einer von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung getroffen werden soll, die sein Heimatstaat allein schon wegen des unerlaubten Aufenthalts im Ausland annimmt (BVerwG, Urt. v. 6.12.1988, 9 C 22.88, BVerwGE 81, 41, juris Rn. 11). Hingegen kommt Strafvorschriften, die der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Aus- und Einreisebestimmungen dienen, kein politischer Charakter zu. Diese Unterscheidung kann grundsätzlich nicht getroffen werden, ohne die Eigenart des Staates in Betracht zu ziehen, von dem die Bestrafung ausgeht. Gestattet er seinen Staatsangehörigen die Ausreise und den Aufenthalt im Ausland, die grundsätzlich verhindert werden sollen, nur ausnahmsweise und unter politischen Gesichtspunkten, so erfüllt die Bestrafung der unerlaubten Ausreise in aller Regel dieselbe Funktion wie eine nach innen befestigte und bewachte Grenze: Sie soll eine „Abstimmung mit den Füßen“ verhindern (BVerwG, Urt. v. 26.10.1971, 1 C 30.68, BVerwGE 39, 27, juris Rn. 10; Urt. v. 24.4.1979, 1 C 49.77, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 13). Allein aus dem Inhalt der jeweiligen Strafvorschriften lässt sich daher noch nicht beantworten, ob drohender Bestrafung wegen unerlaubter Ausreise bzw. unerlaubten Verbleibens im Ausland asylerhebliche Bedeutung zukommt. Es müssen vielmehr die Gesamtverhältnisse im Herkunftsland berücksichtigt werden (BVerwG, Urt. v. 31.3.1981, 9 C 1.80, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 25; siehe zum Vorstehenden insgesamt BVerwG, Urt. v. 15.3.1994, 9 C 510.93, juris Rn. 14). 64 In Anwendung dieser Grundsätze lässt sich hinsichtlich der Bestrafung wegen illegaler Ausreise in Eritrea kein politischer Charakter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts feststellen. Wie bereits oben ausgeführt, ist es ungeachtet des totalitären, willkürlich und menschenrechtswidrig agierenden Regimes in Eritrea nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Bestrafung (weiterhin) in Anknüpfung an eine - jedenfalls vermutete - politisch-oppositionelle Überzeugung der illegal Ausreisenden erfolgt, um sie in einer von der herrschenden Staatsdoktrin abweichenden politischen Überzeugung zu treffen. Bei Würdigung aller erkennbaren Umstände dient die Strafdrohung für illegale Ausreise auch nicht der Abwehr und Ahndung des auf abweichender politischer Überzeugung beruhenden Wunsches, in einem anderen Lande leben zu können, sondern vorrangig der Aufrechterhaltung des Nationaldienstregimes bzw. der hiervon abhängigen Wirtschaft. Dies zeigt sich insbesondere daran, dass die - in der Praxis durchaus vorkommende (siehe HRC, Report of the detailed findings of the Commission of Inquiry on Human Rights in Eritrea, 5.6.2015, S. 108 f. (Nr. 403 ff.) [G 6/15], wonach unter anderem auch (älteren) Familienmitgliedern von Oppositionellen Ausreisevisa ausgestellt wurden) - Erteilung von Ausreisevisa nicht grundsätzlich ausgeschlossen ist, sondern vor allem vom Alter der betroffenen Person bzw. vom Nachweis der Erfüllung der Nationaldienstpflicht (oder einer Befreiung hiervon) abhängig ist (vgl. UKHO, Country Policy and Information Note Eritrea: National service and illegal exit, version 5.0, Juli 2018, S. 45 [G 13/18]). Dies deckt sich mit der von Professor Kibreab geäußerten Auffassung, dass das eritreische Regime nicht diejenigen bestrafe, die illegal das Land verließen, sondern solche, die aus dem Nationaldienst desertierten oder sich der Einberufung entzögen; illegal ausgereiste Personen seien keinem (Bestrafungs)Risiko ausgesetzt, sofern sie nicht als der zweiten Gruppe zugehörig angesehen würden (vgl. UK Upper Tribunal, MST and Others (national service – risk categories) Eritrea CG [2016] UKUT 00443 (IAC), Appendix III d. Urt. v. 7.10.2016, S. 207 (Nr. 61) [G 7/16]). III. 65 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 66 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die im Berufungsverfahren zu entscheidende Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), ob eritreische Behörden einer Person, die illegal aus Eritrea ausgereist ist und sich dadurch der Ableistung des Nationaldienstes entzieht, allein aufgrund dieser Umstände eine Regimegegnerschaft unterstellen, ist eine Tatsachenfrage. Tatsachenfragen unterfallen jedoch nicht der Beurteilung des Revisionsgerichts (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris).