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Beschluss

4 Bf 195/17.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung einer Förderung in der von ihrer Großmutter betriebenen Kindertagespflegestelle. 2 Die am ... Oktober 2014 geborene Klägerin lebt mit ihren Eltern und ihrer jüngeren Schwester in einem Haushalt zusammen. Die Großmutter der Klägerin ist seit vielen Jahren als Tagespflegeperson tätig und Inhaberin einer von der Beklagten erteilten Pflegeerlaubnis nach § 43 SGB VIII. 3 Die Mutter der Klägerin beantragte am 2. Juni 2015 für die Klägerin eine Förderung in der von deren Großmutter betriebenen Kindertagespflegestelle im Umfang von 25 Stunden pro Woche ab dem 1. Juli 2015. Mit Bescheid vom 3. Juni 2015 bewilligte die Beklagte die beantragte Förderung für den Zeitraum vom 22. Oktober 2015 bis zum 30. September 2016. Dieser Bewilligungsbescheid wurde mit Bescheid vom 3. September 2015 zurückgenommen: Die Bewilligung der Kostenerstattung sei rechtswidrig gewesen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen hätten. Aufgrund eines Missverständnisses sei nicht erkannt worden, dass die Großmutter der Klägerin die Tagespflegeperson sei. Die gesetzlichen Bestimmungen legten fest, dass eine Förderung nicht möglich sei, wenn das Tageskind mit der Tagespflegeperson bis zum dritten Grad verwandt sei. In diesem Fall übersteige das öffentliche Interesse an der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsakts das Interesse an der Aufrechterhaltung des Bewilligungsbescheides, sodass letzterer zurückgenommen werde. Hiergegen legte die Klägerin am 22. September 2015 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2016 zurückwies. 4 Die Klage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Juli 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unbegründet, weil die Rücknahme der Bewilligung gemäß § 45 Abs. 1 und 2 SGB X, der zur Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes berechtige, rechtmäßig erfolgt sei. Der Bewilligungsbescheid sei von Anfang an rechtswidrig gewesen, weil er entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 4 HmbKibeG ergangen sei. Der in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehene Ausschluss Verwandter von der (kommerziellen) Kindertagespflege sei unter Bezugnahme auf das Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. November 2015 (4 Bf 121/14) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere sei die Regelung nicht in Ermangelung einer Gesetzgebungskompetenz des Landes verfassungswidrig. Da der Bundesgesetzgeber mit den Regelungen der §§ 22 ff. SGB VIII nicht umfassend von seiner ihm im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG zustehenden Kompetenz Gebrauch gemacht habe, enthielten die Regelungen keine abschließende Definition der Kindertagespflege. Dies werde ausdrücklich durch den in § 26 Satz 1 SGB VIII geregelten Landesrechtsvorbehalt zum Ausdruck gebracht, woraus sich ergebe, dass das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen durch das Landesrecht geregelt werden könne. Unter den Begriff „Inhalt“ und „Umfang“ falle die in § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorgesehene Einschränkung, sodass der Landesgesetzgeber die Definition des Kindertagespflege dergestalt habe konkretisieren dürfen, dass eine Betreuung durch die dort genannten Verwandten keine Tagespflege im Sinne des Gesetzes sei, die einer Förderung zugänglich sei. Im Übrigen komme der Klägerin kein Vertrauensschutz im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X zu, weil die Rücknahme noch vor Beginn des Bewilligungszeitraums ausgesprochen worden sei. 5 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrem Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 6 Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich - und nur diesen Zulassungsgrund macht die Klägerin geltend - keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. 7 Ernstliche Zweifel sind dann begründet, wenn gegen die Richtigkeit des angefochtenen Urteils angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist schon immer dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz - sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz - oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NvwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 8f.). So liegt es hier nicht. 8 1. Die Klägerin legt dar, das Verwaltungsgericht gehe in seiner Entscheidung zu Unrecht davon aus, dass die Regelungen in §§ 22 ff. SGB VIII nicht abschließend seien, sodass der Landesgesetzgeber mit § 28 Abs. 4 HmbKibeG über den Landesrechtsvorbehalt in § 26 Satz 1 SGB VIII das Nähere über Inhalt und Umfang der Aufgaben und Leistungen der Kindertagespflege habe regeln können. Der Begriff der „Kindertagespflege“ werde bereits abschließend in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII definiert. Dem stünden etwaige Landesrechtsvorbehalte nicht entgegen. Denn der Landesrechtsvorbehalt in § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII solle lediglich das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regeln. Und auch § 26 Satz 1 SGB VIII bestimme nur die Befugnis des Landesrechts, „Aufgaben“ und „Leistungen“ näher zu regeln. Hierunter fielen zwar die in § 28 Abs. 1 bis 3 HmbKibeG getroffenen Regelungen, nicht aber die Regelung des § 28 Abs. 4 HmbKibeG. Folglich sei der Landesgesetzgeber nicht befugt gewesen, durch § 28 Abs. 4 HmbKibeG bestimmte Personen aus der Förderung nach den §§ 22 ff. SGB VIII herauszunehmen. 9 Dieses Vorbringen weckt keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. 10 Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Regelung des § 28 Abs. 4 HmbKibeG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und damit die verwandtschaftliche Tagespflege aus der Förderung nach §§ 22 ff. SGB VIII ausgenommen werden durfte. Wie der Senat schon in seinem - von der Beklagten und vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 26. November 2015 (4 Bf 121/14, NJW 2016, 2439, juris Rn. 32) ausgeführt hat, ist die Vorschrift nicht deshalb formell verfassungswidrig, weil dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz fehlte. 11 Das Recht der Kinder- und Jugendhilfe ist bei dem gebotenen weiten Verständnis dieses Begriffs der öffentlichen Fürsorge zuzuordnen, sodass es der konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 72 Abs. 2, 74 Abs. 1 Nr. 7 GG unterfällt (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.3.1998, 1 BvR 178/97, BVerfGE 97, 332, juris Rn. 54 ff.; OVG Münster, Urt. v. 22.5.2017, 12 A 1075/14, juris Rn. 44 ff.; Pieroth, in Jarass/Pieroth, Grundgesetz, 15. Aufl. 2018, Art. 74 Rn. 18a). Nach Art. 72 Abs. 2 GG hat der Bund in diesem Fall das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht. Der Bundesgesetzgeber hat sich bei Erlass der §§ 22 ff. SGB VIII im Bereich der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege darauf gestützt, dass entsprechende bundesrechtliche Regelungen zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet sowie zur Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich gewesen seien, die aus der ursprünglichen Rechtslage folgende Rechtszersplitterung könne sowohl im Interesse des Bundes als auch dem der Länder nicht hingenommen werden (BT-Drs. 15/3676, S. 22 ff.). Dass dem Bundesgesetzgeber insofern zunächst das Recht zur gesetzlichen Regelung der Kinder- und Jugendhilfe oblag, wird auch von der Klägerin in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht in Abrede gestellt. Gleichwohl war der Landesgesetzgeber zum Erlass eigener - die §§ 22 ff. SGB VIII konkretisierender - Regelungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe befugt, denn die Sperrwirkung des Art. 72 Abs. 2 GG greift nur, „soweit“ der Bundesgesetzgeber von seiner Gesetzgebungskompetenz Gebrauch gemacht hat. Vorliegend wollte der Bundesgesetzgeber indes mit den geschaffenen Regelungen im dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII zunächst nur Regelungen schaffen, die gesetzliche „Rahmenbedingungen“ für die Kinderbetreuung und Kindertagespflege bilden (BT-Drs. 11/5948, S. 66). Dies bringt der Bundesgesetzgeber auch durch die hier aufgenommenen Landesrechtsvorbehalte (etwa § 22 Abs. 1 Satz 3, § 23 Abs. 2a und § 26 SGB VIII) zum Ausdruck. Die Regelung eines Landesrechtsvorbehalts begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bleibt es dem Bundesgesetzgeber im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung nämlich unbenommen, ausdrücklich über die Schaffung spezifischer Regelungsvorbehalte zugunsten der Landesgesetzgebung die von ihm getroffene Regelung für ergänzende oder abweichende Normierungen des Landesrechts zu öffnen (vgl. selbst zu abschließenden bundesgesetzlichen Regelungen BVerfG, Urt. v. 10.2.2004, 2 BvR 834/02 und 2 BvR 1588/02, BVerfGE 109, 190, juris Rn. 157). 12 Das Verwaltungsgericht geht unter Zugrundelegung dieser Grundsätze nicht fehl, wenn es annimmt, dass der Landesgesetzgeber aufgrund des § 26 Satz 1 SGB VIII den Begriff der „Kindertagespflege“ mit der Regelung des § 28 Abs. 4 HmbKibeG näher ausgestalten bzw. konkretisieren und dabei die Betreuung durch Verwandte im Sinne von § 28 Abs. 4 HmbKibeG nicht unter Kindertagespflege fassen durfte. 13 Der in § 26 Satz 1 SGB VIII vorgesehene Landesrechtsvorbehalt sieht vor, dass das Nähere über Inhalt und Umfang der in diesem Abschnitt geregelten Aufgaben und Leistungen das Landesrecht regelt. Darin liegt folglich die Ermächtigung zu einer länderspezifischen inhaltlichen Ausgestaltung der in diesem Abschnitt vorgesehenen „Aufgaben" und „Leistungen" (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.11.2002, 5 C 57.01, BVerwGE 117, 184, juris Rn. 28). Grundsätzlich kann aufgrund der offenen Formulierung des § 26 Satz 1 SGB VIII angenommen werden, dass die Norm nicht restriktiv auszulegen ist. Der Landesrechtsvorbehalt bezieht sich auf den dritten Abschnitt des zweiten Kapitels des SGB VIII, mithin auf die §§ 22 - 25 SGB VIII und damit auch auf die hier streitige Förderung in Kindertagespflege gemäß §§ 22 Abs. 1 Satz 2, 23 SGB VIII. Er ermächtigt den Landesgesetzgeber „Näheres“ zu regeln, was den Erlass vom Bundesrecht abweichender Bestimmungen ausschließt (VGH Mannheim, Urt. v. 18.12.2006, 12 S 2474/06, VBlBW 2007, 294, juris Rn. 56), jedoch konkretisierende und lückenfüllende Regelungen ermöglicht (Strunck, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Aufl. 2015, § 26 Rn. 1). Dabei meinen die Begriffe „Inhalt“ und „Umfang“ in § 26 Satz 1 SGB VIII vor allem die Voraussetzungen von Rechtsansprüchen und den Inhalt dieser Ansprüche (vgl. Rixen, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage 2018, § 26 Rn. 10). Demnach fallen auch die Definition der „Kindertagespflege“ und auch die - nach § 23 Abs. 2a SGB VIII unter dem Vorbehalt einer anderweitigen landesrechtlichen Bestimmung ohnehin dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe überlassene - Festlegung der Höhe der laufenden Geldleistung zur Förderung der Kindertagespflege unter den Landesrechtsvorbehalt des § 26 Satz 1 SGB VIII, weil insoweit Voraussetzungen des Rechtsanspruchs nach den §§ 22 ff. SGB VIII betroffen sind. 14 Schließlich wurde der Begriff der „Kindertagespflege“ auch nicht abschließend durch die bundesrechtlichen Regelungen der §§ 22 ff. SGB VIII bestimmt. Der Begriff der „Kindertagespflege“ wird in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII definiert als eine Pflege, die von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personenberechtigten geleistet wird. Der Begriff der „Geeignetheit“ wird dann in § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII dahingehend näher umschrieben, dass solche Personen geeignet sind, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Wenngleich die Definition des § 22 Abs. 1 SGB VIII eine Legaldefinition der Kindertagespflege enthält (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 31), ergibt sich hieraus noch nicht der Wille des Bundesgesetzgebers, damit den Begriff auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Pflegeperson umfassend und abschließend zu definieren. § 23 Abs. 3 SGB VIII bestimmt nur die persönlichen und fachlichen Anforderungen an die Pflegeperson. Bereits diese Vorschrift ist hinsichtlich der verwandten unbestimmten Rechtsbegriffe auslegungsbedürftig und auslegungsfähig, wobei auch hier zu beachten ist, dass sich der Bundesgesetzgeber in diesem Abschnitt des Gesetzes ausweislich der Gesetzesbegründung erklärtermaßen auf Rahmenregelungen beschränken und Einzelheiten dem Landesrecht überlassen wollte (BT-Drs. 11/5948, S. 66). Hier geht es um den Umfang der aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe geförderten Tagespflege und damit um den Umfang von Leistungen im Sinne des § 26 Satz 1 SGB VIII. Dies rechtfertigt, Leistungen für Kindertagespflege an Personen, die in einem Verwandtschaftsverhältnis zu dem zu betreuenden Kind stehen, auszunehmen (so bereits OVG Hamburg, Urt. v. 26.11.2015, 4 Bf 121/14, NJW 2016, 2439, juris Rn. 31, 32). 15 Dafür, dass es grundsätzlich dem Willen des Bundesgesetzgebers entspricht, wenn durch landesgesetzliche Regelungen jedenfalls im Ergebnis eine Förderung in der Tagespflege ausgeschlossen wird, wenn diese - wie § 28 Abs. 4 HmbKibeG vorsieht - durch Verwandte in der Seitenlinie bis zum dritten Grad geleistet wird, spricht auch die Gesetzesbegründung zu § 23 Abs. 2 SGB VIII. In § 23 Abs. 2, Abs. 2a SGB VIII wird die Höhe der der Tagespflegeperson zu zahlenden Geldleistung in die Zuständigkeit der Länder verwiesen. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, den Jugendämtern werde die Möglichkeit eröffnet, über die Gewährung von Pflegegeld an unterhaltspflichtige Personen (insbesondere Großeltern) nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, um Mitnahmeeffekte zu begrenzen und verwandtschaftliche Betreuungsverhältnisse, denen häufig auch eine Unterhaltspflicht zugrunde liege, nicht zu kommerzialisieren; das Pflegegeld könne im Einzelfall ganz versagt oder geringer bemessen werden (BT-Drs. 15/3376, S. 33). 16 2. Zudem macht die Klägerin geltend, der Bewilligungsbescheid hätte nicht zurückgenommen werden dürfen, weil sie - vertreten durch ihre Eltern - darauf vertraut habe, dass ihr für den Bewilligungszeitraum eine Förderung in Höhe von monatlich 399,- Euro gewährt werde. Im Vertrauen darauf habe sich ihre Mutter nicht nach einer alternativen Betreuung umsehen müssen. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass Vertrauensschutz auch dann gegeben sein könne, wenn die Rücknahme des Bewilligungsbescheides noch vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgt sei. Auch ihre Großmutter habe im Vertrauen darauf, dass sie - die Klägerin - ab Oktober 2015 von ihr betreut werde, in dem Zeitraum von Anfang Juni bis Anfang September 2015 zahlreiche telefonische Anfragen anderer Eltern ablehnen müssen, die an einem Kindertagespflegeplatz interessiert gewesen seien, weil sie davon ausgegangen sei, dass sie neben ihr nur vier weitere Kinder betreuen dürfe. Schließlich sei es unerheblich, dass die Rücknahme noch anderthalb Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums erfolgt sei, weil es ihrer Mutter in den verbliebenen Wochen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht mehr gelungen wäre, eine alternative Kindertagespflegestelle zu finden. Denn erfahrungsgemäß seien im September alle Plätze bereits vergeben. Demgemäß seien auch bei ihrer Großmutter nach Rücknahme des Bewilligungsbescheids keine neuen Anfragen interessierter Eltern mehr eingegangen. Insofern habe der Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden dürfen, weil sie - vertreten durch ihre Eltern - auf den Bestand des Bescheides vertraut habe und dieses Vertrauen schutzwürdig gewesen sei, da sie eine Vermögensdisposition getroffen habe, die nur noch unter unzumutbaren Nachteilen hätte rückgängig gemacht werden können. 17 Auch mit diesem Vorbringen vermag die Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu begründen. 18 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Rücknahme des Bewilligungsbescheides kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin entgegensteht. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist; das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Das Vertrauen der Klägerin ist nicht wegen des Verbrauchs der erbrachten Leistungen oder einer getroffenen Vermögensdisposition schutzwürdig im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X. Dabei ist davon auszugehen, dass die Klägerin - gesetzlich vertreten durch ihre sorgeberechtigten Eltern - einen Anspruch auf Besuch einer Tageseinrichtung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbKibeG hatte. Für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Förderung von Kindern in Tagespflege haben die Eltern und das geförderte Kind gemäß § 29 Abs. 1 HmbKibeG Teilnahmebeiträge zu entrichten. Ein Anspruch des Kindes auf Erstattung der insoweit entstehenden Kosten ergibt sich gegenüber der Beklagten aus § 7 Abs. 1 HmbKibeG. § 29 Abs. 2 SGB VIII regelt die Zahlungsmodalitäten. 19 Die Klägerin konnte schon deshalb keine erbrachten Leistungen im Sinne der Vorschrift verbrauchen, weil der Bewilligungsbescheid vor Beginn des Bewilligungszeitraums zurückgenommen wurde und somit noch keine Leistungen erbracht wurden. Die Klägerin hat auch keine Vermögensdisposition getroffen, weil - wie sie vorträgt - ihre Mutter im Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheides nach keiner anderweitigen Kindertagespflege für sie gesucht hat bzw. die Großmutter als Tagespflegeperson den ihr - der Klägerin - zugedachten Kindertagespflegeplatz nicht mehr anderweitig vergeben hat. Zunächst kann sich die Klägerin schon nicht auf das Vertrauen der Tagespflegeperson - im konkreten Fall ihre Großmutter - in den Bestand des Bewilligungsbescheides berufen, weil es nach dem Wortlaut des § 45 Abs. 2 SGB X nur auf das Vertrauen des Begünstigten ankommen kann. Begünstigte ist vorliegend nur die Klägerin, da ihr allein der Anspruch auf Kostenerstattung aus § 7 Abs. 1 KibeG zusteht. Ferner ist auch keine nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig zu machende Vermögensdisposition der Eltern der Klägerin, deren Vertrauen mit Blick auf die sich aus § 29 Abs. 1 HmbKibeG ergebende Pflicht zur Entrichtung des Teilnahmebetrages an der Tagespflege grundsätzlich zu berücksichtigen wäre, ersichtlich. Denn es liegt kein Verhalten vor, das aufgrund des begünstigenden Verwaltungsaktes erfolgte und wesentlichen Einfluss auf die finanzielle Situation des Begünstigten hatte. Es erschließt sich dem Senat aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht, inwiefern der Mutter der Klägerin ein etwaiges Vermögensopfer dadurch entstanden sein soll, dass sie sich im Vertrauen auf den Bestand des Bewilligungsbescheides nicht nach einer alternativen Betreuung für die Klägerin umgesehen hat. Letztlich führte die Rücknahme des Bewilligungsbescheides zu keiner (zusätzlichen) finanziellen Belastung bei den Eltern der Klägerin. Denn nach dem Vortrag der Mutter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vom 28. Juli 2017 wurde die Klägerin trotz der Rücknahme des Bewilligungsbescheides in der Tagespflege ihrer Großmutter betreut, ohne dass dieser für die Betreuung ein Entgelt hätte gezahlt werden müssen. 20 Schließlich ist dem Verwaltungsgericht zuzustimmen, wenn es auch unter Berücksichtigung des allgemeinen Abwägungsgebots im Sinne des § 45 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII das Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ablehnt. Die Annahme der Beklagten, das Interesse an der Herstellung eines rechtmäßigen Zustandes überwiege das Interesse der Klägerin am Bestand der rechtswidrig bewilligten Leistung, ist zutreffend. Hierfür spricht bereits der Umstand, dass die Beklagte den Bewilligungsbescheid vor Beginn des Bewilligungszeitraums zurückgenommen hat, sodass die Klägerin noch nicht in den Genuss der gewährten Leistungen gekommen war bzw. kommen konnte und offenbar unabhängig von der Leistungsbewilligung - jedenfalls trotz der Rücknahme des Bewilligungsbescheides - in der Kindertagespflegeeinrichtung ihrer Großmutter untergebracht wurde, ohne dass ihr hierfür Kosten entstanden wären. Daher hat sich die Rücknahme des Bescheides in keiner Weise auf ihre Lebensführung ausgewirkt. III. 21 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.