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Urteil

12 S 2474/06

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein freier Träger hat nach § 74 SGB VIII einen klagbaren Anspruch auf Förderung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Zuständigkeit für den Förderungsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; eine landesrechtliche Übertragung der ausschließlichen Finanzierungszuständigkeit auf Gemeinden hebt den Bundesanspruch nicht auf. • Fehlt die Ermessensbetätigung der Behörde, ist der Bescheid ermessensfehlerhaft und die Behörde zur ermessenfehlerfreien Neubescheidung zu verpflichten. • Bei der Ermessensentscheidung sind die Vorgaben des SGB VIII (u.a. §§ 4, 9, 74, 79) und verfassungsrechtliche Elternrechte zu beachten; eine pauschale Bevorzugung kommunaler Träger ist unzulässig. • Bei der Bemessung der Förderung sind Gleichbehandlungsgrundsatz und verfügbare Haushaltsmittel zu berücksichtigen; Haushaltsknappheit entlastet nicht ohne Weiteres von der Pflicht zur Ermessenserwägung.
Entscheidungsgründe
Förderanspruch freier Träger nach § 74 SGB VIII gegen örtlichen Träger; Ermessen und Zuständigkeit • Ein freier Träger hat nach § 74 SGB VIII einen klagbaren Anspruch auf Förderung, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen. • Die Zuständigkeit für den Förderungsanspruch richtet sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe; eine landesrechtliche Übertragung der ausschließlichen Finanzierungszuständigkeit auf Gemeinden hebt den Bundesanspruch nicht auf. • Fehlt die Ermessensbetätigung der Behörde, ist der Bescheid ermessensfehlerhaft und die Behörde zur ermessenfehlerfreien Neubescheidung zu verpflichten. • Bei der Ermessensentscheidung sind die Vorgaben des SGB VIII (u.a. §§ 4, 9, 74, 79) und verfassungsrechtliche Elternrechte zu beachten; eine pauschale Bevorzugung kommunaler Träger ist unzulässig. • Bei der Bemessung der Förderung sind Gleichbehandlungsgrundsatz und verfügbare Haushaltsmittel zu berücksichtigen; Haushaltsknappheit entlastet nicht ohne Weiteres von der Pflicht zur Ermessenserwägung. Der Kläger, ein eingetragener Verein und Betreiber eines Waldorfkindergartens in Künzelsau, beantragte für 2004 beim Landkreis (Beklagter) einen Betriebskostenzuschuss. Der Beklagte lehnte die Förderung mit dem Hinweis ab, das neue Kindergartengesetz (KGaG) sehe die Zuständigkeit und Finanzierung primär bei den Gemeinden vor; für übergemeindliche Einrichtungen seien nur Ausnahmen vorgesehen. Die Stadt Künzelsau gewährte dem Kindergarten jedoch freiwillig einen reduzierten Zuschuss. Der Kläger erhob Widerspruch und anschließend Klage, da er einen Anspruch aus § 74 SGB VIII geltend machte. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Landkreis berief gegen dieses Urteil. Streitgegenstand war insbesondere, ob der Kläger einen Anspruch gegen den örtlichen Träger der Jugendhilfe hat, ob das Landesrecht den Bundesanspruch beseitigt und ob der Beklagte sein Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt hat. • Anspruchsgrundlage: Der Kläger ist als anerkannter freier Träger nach § 74 SGB VIII aktivlegitimiert; er erfüllt die tatbestandlichen Voraussetzungen (fachliche Eignung, Gemeinnützigkeit, angemessene Eigenleistung, Anerkennung). • Bereichter Bedarf: Bedarf ist nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu ermitteln; das Wunsch- und Wahlrecht der Eltern (§ 5 SGB VIII) und die Vielfalt der Erziehungsrichtungen (§ 3 SGB VIII) sind zu berücksichtigen, sodass für den Waldorfkindergarten ein konkreter Bedarf besteht. • Zuständigkeit: Leistungsansprüche aus § 74 SGB VIII richten sich gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (hier: der Landkreis). Landesrechtliche Regelungen (KGaG) begründen zusätzliche Ansprüche gegen Gemeinden, beseitigen aber nicht den bestehenden Bundesanspruch gegen den örtlichen Träger. • Auslegung Landesrecht/Bundesrecht: § 8 KGaG begründet nur Förderansprüche gegen Gemeinden; eine Auslegung, die den Bundesanspruch vollständig beseitigen würde, wäre bundesrechtswidrig und daher nicht anzunehmen. • Gesamtverantwortung: § 79 SGB VIII verpflichtet den örtlichen Träger zur Gesamt- und Finanzverantwortung; eine faktische Entlastung durch Gemeindeförderung ändert daran nichts. • Ermessensfehler: Der Beklagte hat die Leistung abgelehnt, weil er sich für nicht zuständig hielt und hat damit die gebotene pflichtgemäße Ermessensbetätigung gemäß § 74 Abs.3 SGB VIII nicht vorgenommen; dies macht die Bescheide rechtswidrig. • Keine Nachholung gerichtlicher Ermessenserwägungen: Eine erstmalige Ermessensbetätigung durch das Gericht ist nicht möglich; eine Ergänzung nach § 114 S.2 VwGO kommt hier nicht in Betracht. • Vorgaben für die Neubescheidung: Bei der Neubescheidung hat der Beklagte die einschlägigen Ermessensgesichtspunkte zu berücksichtigen (z. B. pädagogische Ausrichtung, Ortsnähe, Betreuungsorganisation), den Gleichbehandlungsgrundsatz zu wahren (§ 74 Abs.5 SGB VIII) und verfügbare Haushaltsmittel zu beachten; Haushaltsknappheit entbindet nicht ohne Weiteres von der Prüfung und Abwägung. • Rahmenvereinbarung/KGaG: Weder die Rahmenvereinbarung noch die Regelungen des KGaG sind rechtlich bindend für den örtlichen Träger in der Weise, dass sie dessen Ermessen ersetzen könnten; sie können allenfalls Gesichtspunkte für die Abwägung liefern. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts blieb in vollem Umfang bestehen. Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses nach § 74 SGB VIII für 2004 gegen den Landkreis; die abgelehnten Bescheide waren rechtswidrig, weil der Beklagte sein Ermessen nicht ausgeübt hat. Der Beklagte wurde verpflichtet, den Antrag des Klägers ermessenfehlerfrei neu zu bescheiden und dabei die vom Gericht aufgezeigten Rechtsgrundsätze und Ermessensgesichtspunkte zu beachten. Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte; die Revision wurde nicht zugelassen.