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Beschluss

1 Bf 484/19

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Verlegung oder Aufhebung des für den 18. Juni 2020 anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die nach Zurückverweisung der Sache – Anfechtung eines Planfeststellungsbeschlusses zur wasserwirtschaftlichen Neuordnung der Alten Süderelbe – durch das Bundesverwaltungsgericht anberaumte mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren war zunächst auf den 16. April 2020 terminiert gewesen. Dieser Temin war Ende März 2020 wegen der Corona-Pandemie abgesetzt worden. Ein neuer Termin war in der Folge für den 18. Juni 2020 anberaumt worden. 2 Unter dem 29. Mai 2020 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, dass im Sitzungssaal des Oberverwaltungsgerichts aus Gründen des Gesundheitsschutzes derzeit nur eine eingeschränkte Anzahl von Plätzen zur Verfügung stehe, und dass deshalb jeder der insgesamt vier Beteiligten nur mit jeweils zwei Personen am Termin teilnehmen könne. Die fünf für die Öffentlichkeit vorgesehenen Plätze könnten von den Beteiligten eingenommen werden, sofern sie am Sitzungstag frei blieben. 3 Mit Schreiben vom 9. Juni 2020 hat der Kläger beantragt, den Termin an Ort und Stelle im Vorhabengebiet zu verlegen. Diesen Antrag hat das Gericht mit Beschluss vom 11. Juni 2020, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, abgelehnt. 4 Am 15. Juni 2020 hat der Kläger beantragt, „den auf den 18. Juni 2020 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und zu verlegen, falls nicht gewährleistet werden kann, dass mindestens ein Vertreter des Klägers mit seinem Prozessbevollmächtigten sowie einem Sachbeistand an der mündlichen Verhandlung in Gänze teilnehmen kann“: Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG sei es im Sinne einer sachdienlichen Verhandlung unverzichtbar, dass als Vertreter des Klägers ein Vorstandsmitglied, der Prozessbevollmächtigte sowie ein Sachbeistand – Frau Dr. ... – dauerhaft an der Verhandlung aktiv teilnehmen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten der Antragsbegründung wird auf die Antragsschrift Bezug genommen. II. 5 Über den Antrag entscheidet gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 1 ZPO der Vorsitzende. 6 Der Antrag ist abzulehnen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann ein Termin aus erheblichen Gründen aufgehoben oder verlegt werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: 7 1. Soweit der Kläger darauf verweist, es bedürfe der dauerhaften Anwesenheit von Frau Dr. ... in der mündlichen Verhandlung, damit ein sachgerechtes und den Anforderungen des § 104 Abs. 1 VwGO genügendes Rechtsgespräch in der mündlichen Verhandlung geführt werden könne, teilt das Gericht diese Einschätzung zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht. Der Kläger verweist insoweit darauf, die Anwesenheit von Frau Dr. ... sei geboten, damit das erforderliche Fachwissen in den Prozess einbezogen werden könne. Ob es auf fachliche Einschätzungen von Frau Dr. ... ankommen wird, hängt indes vom Verlauf des Rechtsgesprächs und davon ab, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte das Gericht für entscheidungserheblich hält. Dies wird sich erst im Zuge der mündlichen Verhandlung verlässlich beurteilen lassen. 8 Dessen ungeachtet hat das Gericht bereits in seinem Beschluss vom 11. Juni 2020 darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit besteht, weitere Personen zur mündlichen Verhandlung hinzuzuziehen, wenn es geboten sein sollte, sie persönlich zu hören oder zu vernehmen. Den hiergegen gerichteten Einwand des Klägers, eine nur zeitweise Anwesenheit des Fachbeistandes werde „die nötige zusammenhängende Erörterung mit Rede und Gegenrede nicht hinreichend ermöglichen“, teilt das Gericht nicht. Sowohl der Vertreter des Klägers als auch sein Bevollmächtigter begleiten das vorliegende Verfahren seit vielen Jahren; sie sind nach dem Eindruck des Gerichts auch in fachlichen Fragen so versiert und erfahren, dass sie – zumal bei zeitweiser Unterstützung durch Frau Dr. ... – zu einer sachgerechten Erörterung der Streitsache auch unter fachlichen Gesichtspunkten in der Lage wären. Sollte sich im Laufe der mündlichen Verhandlung ergeben, dass eine sachgerechte Erörterung der Streitsache unter den gegebenen Verhandlungsbedingungen nicht möglich ist, kann das Gericht dem durch prozessleitende Anordnungen Rechnung tragen. 9 Schließlich steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht einmal fest, dass Frau Dr. ... nicht an der mündlichen Verhandlung in Gänze wird teilnehmen können. Insoweit hat das Gericht bereits in der Verfügung vom 29. Mai 2020, auf die Bezug genommen wird, darauf hingewiesen, dass für weitere Vertreterinnen und Vertreter der Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit unberührt bleibt, auf den für die Öffentlichkeit vorgesehenen Stühlen Platz zu nehmen, sofern sie von der Öffentlichkeit nicht in Anspruch genommen werden. 10 2. Etwas anderes ergibt sich nicht mit Blick auf § 67 Abs. 7 Satz 1 VwGO, auf den sich der Kläger zur Begründung seines Verlegungs-/Aufhebungsantrags auch bezieht. Nach dieser Vorschrift können die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung mit Beiständen erscheinen. Allerdings kann Beistand gemäß § 67 Abs. 7 Satz 2 VwGO nur sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Zu diesem in § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO näher definierten Personenkreis gehört Frau Dr. ... nicht. 11 Andere als die in § 67 Abs. 2 Satz 2 VwGO genannten Personen kann das Gericht gemäß § 67 Abs. 7 Satz 3 VwGO als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Diese Voraussetzungen sieht das Gericht unter den derzeit gegebenen Umständen nicht als erfüllt an: Zum einen ist offen, ob und inwieweit es in der mündlichen Verhandlung auf fachliche Fragen und Einschätzungen ankommen wird (s.o. zu 1.); zum anderen hält es das Gericht aus Gründen des Infektions- und Gesundheitsschutzes derzeit für veranlasst, die Zahl der im Sitzungssaal (dauerhaft) anwesenden Personen möglichst gering zu halten. Insoweit wird auf die Einschätzung Bezug genommen, die das Gericht bereits in dem Beschluss vom 11. Juni 2020 zum Ausdruck gebracht hat: Die Beschränkung der Anzahl der Personen, die auf Seiten der Verfahrensbeteiligten an der mündlichen Verhandlung im Sitzungssaal teilnehmen können, dient dem vorsorglichen Gesundheitsschutz der im Sitzungssaal anwesenden Personen und aller weiteren Personen, die in der Folge zu Personen Kontakt haben, die an der Sitzung teilgenommen haben. Sie ist, wie das Gericht den Beteiligten bereits mit dem Schreiben vom 29. Mai 2020 mitgeteilt hat, der derzeitigen Sondersituation geschuldet und soll die Möglichkeit erhalten, zur Gewährleistung von Rechtsschutz gerichtliche Verhandlungen gleichwohl in einem angemessenen Rahmen durchführen zu können. 12 Soweit der Kläger in Zweifel zieht, dass der von dem Gericht intendierte Infektions- und Gesundheitsschutz erreicht werden kann, wenn – was das Gericht für möglich hält (s.o. zu 1.) – weitere Personen zeitweise im Sitzungssaal anwesend sind, so dass Frau Dr. ... ebenso gut von Beginn an im Sitzungssaal anwesend sein könne, greift dieser Einwand nicht durch. Zum einen dürfte die Infektionsgefahr, die von einer erkrankten Person ausgeht (oder die für eine gesunde Person besteht, die sich mit einer erkrankten Person in einem Raum aufhält), größer sein, wenn sich die erkrankte Person dauerhaft und nicht nur zeitweise in einem Raum aufhält. Zum anderen müsste, würde das Gericht die dauerhafte Anwesenheit von Frau Dr. ... im Sitzungssaal zulassen, auch den anderen Verfahrensbeteiligten aus Fairnessgründen und zur Wahrung der Chancengleichheit die Möglichkeit eingeräumt werden, mit drei Personen an der Sitzung teilzunehmen. In diesem Fall würde somit nicht nur eine zusätzliche Person, sondern würden vier weitere Personen im Sitzungssaal dauerhaft anwesend sein. 13 3. Soweit der Kläger schließlich darauf verweist, dass das Gericht in einer anderen, für September 2020 terminierten Sache angekündigt habe, in andere (größere) Räumlichkeiten auszuweichen, ergibt sich hieraus weder ein Anspruch auf zeitliche noch auf örtliche Verlegung der vorliegenden Sache. Die von dem Kläger in Bezug genommene Sache und die vorliegende Sache sind, was Umfang und Komplexität anbelangt, nach der Einschätzung des Gerichts nicht vergleichbar. 14 4. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 4 Satz 3 ZPO).