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Urteil

1 Bf 282/20.A

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 1. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Derzeit werden auch junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, bei Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne weiteres zur Sicherung ihres Existenzminimums in der Lage sein (teilweise Abkehr von OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A). Eine andere Bewertung ist jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände in der Person des Betroffenen geboten, wenn diese die Prognose erlauben, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. Solche positiven Umstände, die im Einzelfall eine Sicherung des Existenzminimums erwarten lassen, liegen insbesondere vor, wenn der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit wird erlangen können, über ein bestehendes tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfügt; maßgeblich ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.38)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2020 geändert, soweit die Beklagte darin verpflichtet worden ist festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Derzeit werden auch junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, bei Rückkehr nach Afghanistan nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ohne weiteres zur Sicherung ihres Existenzminimums in der Lage sein (teilweise Abkehr von OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A). Eine andere Bewertung ist jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände in der Person des Betroffenen geboten, wenn diese die Prognose erlauben, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. Solche positiven Umstände, die im Einzelfall eine Sicherung des Existenzminimums erwarten lassen, liegen insbesondere vor, wenn der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit wird erlangen können, über ein bestehendes tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfügt; maßgeblich ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls.(Rn.38) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2020 geändert, soweit die Beklagte darin verpflichtet worden ist festzustellen, dass zugunsten des Klägers die Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich Afghanistans vorliegen. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des gesamten Verfahrens trägt der Kläger; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Unrecht verpflichtet, zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. In dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat folgt ein solcher Anspruch des Klägers weder aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK (unten I.) noch aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (unten II.). I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK in Bezug auf Afghanistan. 1. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies umfasst auch das Verbot der Abschiebung in einen Zielstaat, in welchem dem Ausländer Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht. Die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit nach der EMRK begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr („real risk“) läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden; in einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben (EGMR, st.Rspr., vgl. Urt. v. 7.7.1989, Nr. 14038/88, 1/1989/161/217 - Soering/Vereinigtes Königreich, NJW 1990, 2183 Rn. 90 f.; Urt. v. 28.2.2008, Nr. 37201/06 - Saadi/Italien, NVwZ 2008, 1330 Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 23). Das Kriterium der tatsächlichen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6 m.w.N.; Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 32; Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, juris Rn. 22). Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Wie der EGMR klargestellt hat (Urt. v. 9.1.2018, Nr. 36417/16 - X./Schweden, Rn. 50), ist ein gewisser Grad an Mutmaßung dem präventiven Schutzzweck des Art. 3 EMRK immanent, sodass ein eindeutiger, über alle Zweifel erhabener Beweis dafür, dass der Betroffene im Falle seiner Rückkehr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre, nicht verlangt werden kann. Da für die Kriterien einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK auf die Rechtsprechung des EGMR zurückzugreifen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6), kommt dieser Rechtsprechung besondere Bedeutung zu (vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.10.2004, 2 BvR 1481/04, juris Rn. 38). Der Begriff der „unmenschlichen“ Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK setzt eine vorsätzliche und unterbrechungslos über Stunden andauernde Zufügung entweder körperlicher Verletzungen oder intensiven physischen oder psychischen Leides voraus, während eine Behandlung „erniedrigend“ ist, wenn sie eine Person demütigt oder erniedrigt, es an Achtung für ihre Menschenwürde fehlen lässt, sie herabsetzt oder in ihr Gefühle der Angst, Beklemmung oder Unterlegenheit erweckt, die geeignet sind, den moralischen oder körperlichen Widerstand zu brechen (vgl. EGMR, Urt. v. 21.1.2011, Nr. 30696/09 - M.S.S./Belgien und Griechenland, NVwZ 2011, 413, Rn. 220 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des EGMR haben die sozio-ökonomischen und humanitären Bedingungen im Abschiebezielstaat weder notwendig noch ausschlaggebenden Einfluss auf die Frage, ob eine Person tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urt. v. 29.1.2013, Nr. 60367/10 - S.H.H./Vereinigtes Königreich, BeckRS 2013, 202126, Rn. 74 ff., 88 ff.; Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 278, 282; Urt. v. 27.5.2008, Nr. 26565/05 - N./Vereinigtes Königreich, NVwZ 2008, 1334, Rn. 42 ff.). Der Umstand, dass im Fall einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht danach allein grundsätzlich nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK annehmen zu können. Denn die EMRK zielt hauptsächlich darauf ab, bürgerliche und politische Rechte zu schützen. Gleichwohl entspricht es der Rechtsprechung des EGMR, dass in besonderen Ausnahmefällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse im Zielstaat der Abschiebung ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK begründen können. Insoweit sind allerdings strengere Maßstäbe anzulegen, sofern es an einem verantwortlichen (staatlichen) Akteur fehlt: Schlechte humanitäre Bedingungen, die ganz oder in erster Linie auf Armut oder auf das Fehlen staatlicher Mittel zum Umgang mit auf natürlichen Umständen beruhenden Gegebenheiten zurückzuführen sind, können eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nur in ganz außergewöhnlichen Fällen („very exceptional cases“) begründen, in denen humanitäre Gründe zwingend („compelling“) gegen eine Abschiebung sprechen. Solche ganz außergewöhnlichen Umstände können auch solche sein, die eine Person mit anderen Personen teilt, welche Träger des gleichen Merkmals sind oder sich in einer im Wesentlichen vergleichbaren Lage befinden (vgl. hierzu und zum Folgenden EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183). In einem solchen Fall kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK ausnahmsweise etwa dann vorliegen, wenn die Abschiebung, wenngleich nicht unmittelbar zum Tod des Betroffenen, so doch zu einer ernsthaften, schnellen und irreversiblen Verschlechterung („serious, rapid and irreversible decline“) seines Gesundheitszustands führen würde, die ein schweres Leiden oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zur Folge hätte. Der vorgenannten Rechtsprechung des EGMR folgen auch die deutschen Verwaltungsgerichte (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 45.18, juris Rn. 12 m.w.N.; Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 6, 9 f. m.w.N., 10; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 22 ff.; OVG Bremen, Urt. v. 24.11.2020, 1 LB 351/20, juris Rn. 24, 26; OVG Lüneburg, Urt. v. 29.1.2019, 9 LB 93/18, juris Rn. 45 ff.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 23 ff.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 97 ff.; VG Freiburg, Urt. v. 8.9.2020, A 8 K 10988/17, juris Rn. 25 ff., 32; VG Hannover, Urt. v. 9.7.2020, 19 A 11909/17, juris Rn. 17 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2020, A 12 K 9279/18, n.v., UA S. 18 ff.). Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu klargestellt, dass die Annahme einer unmenschlichen Behandlung allein durch die humanitäre Lage und die allgemeinen Lebensbedingungen ein sehr hohes Gefährdungsniveau voraussetzt und nur ab dieser Schwelle ein außergewöhnlicher Fall vorliegt, in dem die gegen die Aufenthaltsbeendigung sprechenden humanitären Gründe zwingend sind (vgl. hierzu und zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, a.a.O.; Beschl. v. 13.2.2019, a.a.O.; Beschl. v. 23.8.2018, 1 B 42.18, juris Rn. 10 f.; Urt. v. 31.1.2013, a.a.O.; vgl. zum Abgleich mit der Rspr. des EGMR VG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2020, a.a.O., S. 22). Die Schwelle kann erreicht sein, wenn die betroffene Person ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern kann, kein Obdach findet oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhält. Kann der Rückkehrer hingegen durch Gelegenheitsarbeiten ein kümmerliches Einkommen erzielen und damit ein Leben jedenfalls am Rande des Existenzminimums finanzieren, rechtfertigt Art. 3 EMRK keinen Abschiebungsschutz (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.10.2012, 10 B 16.12, juris Rn. 10). Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 4.7.2019, a.a.O.) verweist in diesem Zusammenhang auch auf die jüngere Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH, Urteile v. 19.3.2019, C-297/17 u.a. – Ibrahim, Rn. 89 ff., und C-163/17 – Jawo, Rn. 90 ff.) zu Art. 4 EU-GR-Charta, wonach darauf abzustellen ist, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere sich zu ernähren, zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Der Senat geht davon aus, dass bezogen auf den Abschiebungszielstaat Afghanistan die vorgenannten strengen Anforderungen maßgeblich sind, weil für die dortigen humanitären Verhältnisse auch nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 nicht allein ein bestimmter (staatlicher) Akteur verantwortlich ist. Sie beruhen vielmehr auf einer Vielzahl von Faktoren, darunter die allgemeine wirtschaftliche Lage, Umweltbedingungen wie Klima und Naturkatastrophen (so auch die bisherige Rechtsprechung zur Lage vor der Machtübernahme durch die Taliban, vgl. nur VGH Kassel, Urt. v. 23.8.2019, 7 A 2750/15.A, juris Rn. 48; OVG Koblenz, Urt. v. 30.11.2020, 13 A 11421/19, juris Rn. 112; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 25; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 108 ff.; VG Karlsruhe, Urt. v. 6.7.2020, A 12 K 9279/18, n.v., UA S. 22; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 13.2.2019, 1 B 2.19, juris Rn. 10; Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 25) sowie die speziellen wirtschaftlichen Folgen der Machtübernahme durch die Taliban. In räumlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob die Gewährleistungen der EMRK einer Abschiebung entgegenstehen, grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und insbesondere zu prüfen, ob konventionswidrige Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet (vgl. EGMR, Urt. v. 28.6.2011, Nr. 8319/07, 11449/07 - Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich, NVwZ 2012, 681, Rn. 265, 301, 309; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 31.1.2013, 10 C 15.12, juris Rn. 26). Da Abschiebungen nach Afghanistan aus Deutschland bislang durchweg auf dem Luftweg zum Zielflughafen Kabul durchgeführt wurden, ist bei der Kontrolle solcher Abschiebungen am Maßstab des Konventionsrechts grundsätzlich auf die Lage in Kabul abzustellen. In zeitlicher Hinsicht gilt, dass der EGMR in seiner jüngeren Rechtsprechung für die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung voraussetzt, dass die aus ihr resultierende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nicht nur schwerwiegend und irreversibel ist, sondern auch „schnell“ eintritt (vgl. EGMR, Urt. v. 13.12.2016, Nr. 41738/10 - Paposhvili/Belgien, NVwZ 2017, 1187, Rn. 183; dem – zu Konstellationen prekärer humanitärer Verhältnisse – folgend insb. OVG Bremen, Urt. v. 26.5.2020, 1 LB 57/20, juris Rn. 57 m.w.N.; VGH Kassel, Urt. v. 27.9.2019, 7 A 1637/14.A, juris Rn. 39; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/00, juris Rn. 24 m.w.N.; OVG Münster, Urt. v. 18.6.2019, 13 A 3930/18.A, juris Rn. 106). Die Gefahr muss folglich in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Asylbewerbers – gerechtfertigt erscheint (vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 5.3.2021, A 8 K 3716/17, juris Rn. 62; VG Köln, Beschl. v. 4.3.2021, 21 L 153/21.A, juris Rn. 62 ff., 150). 2. In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe kann der Senat im vorliegenden Fall nicht feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul infolge der dort herrschenden allgemeinen humanitären Verhältnisse in die tatsächliche Gefahr einer unmenschlichen Behandlung i.S.v. Art. 3 EMRK geriete. a) Allerdings geht der Senat – anders als noch in seinem Urteil vom 25. März 2021 (1 Bf 388/19.A, juris) – nicht mehr davon aus, dass junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan bzw. Kabul dort in der Regel ihr Existenzminimum werden sichern können und deshalb nicht in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung geraten werden. aa) Der Senat (vgl. zum Folgenden OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 56) hat diese Personen bisher grundsätzlich als Gruppe – zu der auch der Kläger zählt – angesehen, deren Angehörige sich von anderen, stärker vulnerablen Gruppen potentieller Rückkehrer durch gemeinsame relevante Merkmale unterscheiden, die eine Vermutung besonderer Resilienz begründen: Sie sind in der Regel aufgrund ihres jungen Lebensalters bei gleichzeitiger körperlicher Ausreifung und Fehlen relevanter gesundheitlicher Beeinträchtigungen erwerbsfähig und erforderlichenfalls auch zur Übernahme anstrengender körperlicher Arbeiten imstande, wie sie insbesondere mit Tagelöhnertätigkeiten in Afghanistan verbunden sein können. Aufgrund des Fehlens abhängiger und versorgungsbedürftiger Familienmitglieder sind sie im Falle häufigerer Arbeitsplatz- oder auch Unterkunftswechsel örtlich und zeitlich flexibler und zudem eher in der Lage, wiederkehrende, unter Umständen nicht nur kurzzeitige Einkommenslosigkeit zu kompensieren; mit erzieltem Einkommen müssen sie nur ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund ihrer körperlichen und gesundheitlichen Verfassung sowie ihrer persönlichen Umstände weisen sie somit in der Regel eine im Vergleich zu anderen Personengruppen deutlich erhöhte Anpassungs-, Durchsetzungs- und (auch wirtschaftliche) Durchhaltefähigkeit auf. In seinem Urteil vom 25. März 2021 (a.a.O., juris Rn. 53 ff., 134 ff.) hat der Senat die humanitären Verhältnisse in Afghanistan zwar als prekär eingeschätzt, ist jedoch noch davon ausgegangen, die schlechte Versorgungslage wirke sich auf Angehörige der vorgenannten Gruppe nicht notwendig im gleichen Maße aus wie auf Angehörige vulnerabler Gruppen. Die humanitäre Lage in Afghanistan bzw. Kabul sei vielmehr bei einer Gesamtschau der im Rahmen einer Rückkehrprognose wesentlichen Aspekte dahin zu bewerten, dass ein junger, erwachsener, gesunder und alleinstehender Mann in der Regel und in Ermangelung individueller (nachteiliger) Umstände in seiner Person nicht allein aufgrund seiner Anwesenheit dort in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Verelendung gerate. Insbesondere auch unter Berücksichtigung der für Rückkehrer aus Deutschland verfügbaren finanziellen Rückkehrhilfen sei eine solche Verelendung innerhalb des im Zusammenhang mit Art. 3 EMRK notwendigen zeitlichen Zusammenhangs mit einer Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Darüber hinaus sei es zudem nach einem Verbrauch der Rückkehrhilfen nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ein Rückkehrer aus dieser Gruppe nicht durch eigene Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zumindest am Rande des Existenzminimums werde sichern können. Unabhängig von den beiden vorgenannten Erwägungen sei jedenfalls den zahlreichen und eingehenden Erkenntnisquellen zur aktuellen humanitären Situation in Afghanistan bzw. Kabul nicht zu entnehmen, dass Angehörige der hier zu betrachtenden Personengruppe infolge ihrer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verelendeten. bb) Seit der Entscheidung des Senats vom 25. März 2021 (1 Bf 388/19.A) hat sich die humanitäre Situation in Afghanistan jedoch in einer für die Beurteilung am Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK maßgeblichen Weise verschlechtert. Aufgrund dieser Veränderungen geht der Senat derzeit davon aus, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit auch junge, erwachsene, gesunde und alleinstehende afghanische Männer, die im heimischen Kulturkreis sozialisiert wurden und mindestens eine der Landessprachen sprechen, bei Rückkehr nach Afghanistan nicht ohne weiteres zur Sicherung ihres Existenzminimums in der Lage sein werden (vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 26.11.2021, 1 A 31/21, juris; Urt. v. 29.11.2021, 4 A 2298/21, n.v.; VG München, Urt. v. 27.09.2021, M 6 K 17.37655, juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 20.09.2021, 5a K 6073/17.A, juris; VG Cottbus, Urt. v. 03.11.2021, 8 K 306/17.A, juris; VG Köln, Urt. v. 18.1.2022, 2 K 2078/17.A, juris Rn. 46). Eine andere Bewertung ist jedoch bei Hinzutreten besonderer Umstände in der Person des Betroffenen geboten, wenn diese die Prognose erlauben, ihm werde die Sicherung des Existenzminimums im Einzelfall trotz der derzeitigen humanitären Lage in Afghanistan gelingen. Solche positiven Umstände, die im Einzelfall eine Sicherung des Existenzminimums erwarten lassen, liegen insbesondere vor, wenn der Betroffene Zugang zu qualifizierter Arbeit wird erlangen können, über ein bestehendes tragfähiges familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk in Afghanistan, erhebliches Vermögen oder finanzielle Unterstützung aus dem Ausland verfügt; maßgeblich ist eine Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. cc) Diese Annahme beruht auf folgender Beurteilung der derzeitigen Verhältnisse in Afghanistan: (1) Seit der Machtübernahme durch die Taliban am 15. August 2021 ist das Land in eine der schwersten wirtschaftlichen und humanitären Krisen seiner jüngeren Geschichte geraten. Schon zuvor hatte sich die Lage der chronisch schwachen afghanischen Wirtschaft infolge der SARS-CoV-2-Pandemie und anhaltender Dürreperioden erheblich verschlechtert. Zur genaueren Darstellung der Situation der afghanischen Wirtschaft vor dem Regierungswechsel nimmt der Senat auf seine Ausführungen im Urteil vom 25. März 2021 (a.a.O., juris Rn. 68 ff., 78 ff. m.w.N.) Bezug. Bis zur Machtübernahme der Taliban war Afghanistan in hohem Maße von Hilfe aus dem Ausland abhängig. Die ausländischen Zuschüsse in Form militärischer und ziviler Hilfe hatten bis dahin einen Wert von jährlich rund 8,5 Mrd. USD, was 43% des afghanischen Bruttoinlandsprodukts entsprach. Mit ihnen wurden 75-80% aller öffentlichen Ausgaben und ca. 50% des gesamten Staatshaushalts finanziert (vgl. SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, S. 121; Clark, Killing the goose that laid the golden egg: Afghanistan’s economic distress post-15 August, ANN-report, 11.11.2021; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 66 m.w.N.). Nach dem Zusammenbruch der afghanischen Republik erlebte die afghanische Wirtschaft in den Worten eines US-amerikanischen Wirtschaftswissenschaftlers „the mother of all ‚sudden stops‘“ (zitiert nach SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, S. 119 – übersetzt so viel wie: „die Mutter aller Vollbremsungen“). Die Regierungsübernahme durch die Taliban hatte eine abrupte Unterbrechung internationaler Kapitalzuflüsse und eine gravierende Störung des Handels mit Waren und Dienstleistungen zur Folge (vgl. UN, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security. Reports of the Secretary-General, 28.1.2022, Tz. 42). Aufgrund von Sanktionsmaßnahmen der Vereinten Nationen und der USA wurden die ausländischen Kapitalreserven Afghanistans in Höhe von ca. 9,4 Mrd. USD (davon ca. 7 Mrd. USD in den USA) eingefroren und die Überweisung fälliger Mittel durch Weltbank, Internationalen Währungsfonds und andere Geldgeber auf Eis gelegt (vgl. SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, S. 118 ff.; AA, Lagebericht, 22.10.2021, S. 6 f.; Clark, Killing the goose that laid the golden egg: Afghanistan’s economic distress post-15 August, ANN-report, 11.11.2021; UNDP, Socio-Economic Outlook 2021-2022, 30.11.2021, S. 7). Im Februar 2022 erklärte die US-Regierung ihre Absicht, 3,5 Mrd. USD des eingefrorenen Guthabens von 7 Mrd. USD in einen Hilfsfonds für Afghanistan fließen und die andere Hälfte Familien von Opfern der Anschläge vom 11. September 2001 zukommen zu lassen (HRW, Biden Seeks to Seize Afghanistan’s Assets, Decision on Foreign Currency Re-serves Ignores Roots of Humanitarian Crisis (11. Februar 2022). Diese Maßnahmen führten zu einer schweren Krise des afghanischen Finanz- und Bankensystems. Das Einfrieren der ausländischen Geldreserven bewirkte eine Liquiditätskrise des Staates. Aufgrund der Sanktionen beschlossen internationale Finanzinstitute und Regierungen zudem, keine direkten Geschäfte mehr mit der afghanischen Zentralbank (Da Afghanistan Bank – DAB) zu tätigen. Dies machte es der Zentralbank unmöglich, weiter zuverlässig ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere Zahlungen zu übermitteln, die Landeswährung und Devisen anzukaufen, Handelsaktivitäten zu finanzieren und Kreditgarantien bereitzustellen (NRC, Life and Death, NGO access to financial services in Afghanistan, Januar 2022, S. 12). Dem Land werden auch keine US-Dollar oder neuen Geldscheine der Landeswährung mehr geliefert; Afghanistan selbst hat nicht die Kapazitäten, Banknoten der eigenen Landeswährung zu drucken – dies geschah zuletzt in Polen (vgl. NRC, Life and Death, NGO access to financial services in Afghanistan, Januar 2022, S. 12 mit Fn. 22). Die Liquiditätskrise führte zu einer Unterbrechung des Kapitalflusses durch Überweisungen und zu erheblicher Bargeldknappheit. Afghanische Banken schränkten in der Folge die Möglichkeit ein, Guthaben zu überweisen oder abzuheben. Diese Einschränkungen treffen insbesondere auf ihr Kapital angewiesene Unternehmen, die ihre Angestellten häufig nicht mehr bezahlen können (zum Ganzen SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, S. 123 ff.; UNDP, Socio-Economic Outlook 2021-2022, 30.11.2021, S. 4; HRW, Afghanistan facing famine, 11.11.2021; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6.12.2021, S. 11; NRC, Life and Death, NGO access to financial services in Afghanistan, Januar 2022, S. 12, 17). Sie beeinträchtigen außerdem afghanische Haushalte, die zum Bestreiten ihres Lebensunterhalts auf Auslandsüberweisungen („remittances“), insbesondere von Arbeitsmigranten, angewiesen sind. Landesweit machten solche Überweisungen nach Schätzungen der Weltbank aus 2020 zwar weniger als 5% der Haushaltseinkommen aus, in manchen Regionen hingen jedoch bis zu 20% der Haushalte von ihnen ab (vgl. World Bank Group, Afghanistan Development Update, Juli 2020, S. 20; vgl. auch OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 85; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 55). Deshalb hat das – in der Praxis seit langem stark genutzte – informelle hawala-System für Überweisungen zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Die Beschränkung der Übermittlung von Geldern nach und innerhalb von Afghanistan ist aktuell auch eines der wesentlichen Hindernisse für internationale Organisationen, die im Land humanitäre Hilfe leisten wollen. Auch sie müssen zunehmend das hawala-System in Anspruch nehmen. Das hawala-System wird jedoch durch die finanzielle Krise des Landes ebenfalls beeinträchtigt, weil hawala-Anbieter ihre Dienste wegen der allgemeinen Liquiditätskrise und der Beschränkungen im Bankensystem nicht mehr oder nicht mehr im bisherigen Umfang anbieten können (vgl. zum Ganzen NRC, Life and Death, NGO access to financial services in Afghanistan, Januar 2022, S. 6, 12 ff., 25 ff.; ausführlich zum hawala-System unter den derzeitigen Bedingungen IRC, Afghanistan Banking Sector Assessment, Dezember 2021, S. 12 ff., 26). Die Erschütterung des Banken- und Währungssystems führte zu einer Abwertung der afghanischen Währung und beschleunigte die Inflation, insbesondere in Bezug auf Nahrungsmittel, Speiseöl und Treibstoff (UNDP, Socio-Economic Outlook 2021-2022, 30.11.2021, S. 4). Das Bruttoinlandsprodukt Afghanistans ist nach der Machtübernahme der Taliban um ca. 40% geschrumpft (OCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2022, S. 19). Das Auswärtige Amt prognostizierte im Oktober 2021, die bereits angespannte Wirtschaftslage stehe in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps (AA, Lagebericht, 22.10.2021, S. 14). Gleichzeitig leidet Afghanistan aktuell unter den Folgen der schwersten Dürre seit 27 Jahren. Sie führte zur schlechtesten Ernte seit 35 Jahren und einem Defizit von (je nach Quelle) geschätzt bis zu 3 Mio. Tonnen Weizen (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2022, S. 19; OCHA, Afghanistan: ICCT Real-Time Response Overview, 11.1.2022; S. 1; SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, S. 131 [2,46 Mio. Tonnen Weizendefizit]; FAO, GIEWS Country Brief Afghanistan, 23.12.2021, S. 1 [Rückgang der Weizenernte um ca. 2,285 Mio. Tonnen]; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31.10.2021, S. 21; Mayar, Global warming and Afghanistan: Drought, hunger and thirst expected to worsen, ANN-report, 6.11.2021). Die Reiserträge sind nach Schätzungen um ca. 12 bis 20%, die Maisproduktion um rund 34%, Gemüseernten um 25–30% und die Obsterzeugung in einigen Gegenden um bis zu 80% zurückgegangen (SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, a.a.O.; FAO, GIEWS Country Brief Afghanistan, 23.12.2021, S. 1). In den vergangenen Jahren versuchte die afghanische Regierung, Erntedefizite durch Agrarimporte – insbesondere Weizen aus Kasachstan, Usbekistan und Pakistan – auszugleichen. Diese Importe sind jedoch wegen der Liquiditätsprobleme des afghanischen Staates gefährdet (vgl. FAO, GIEWS Country Brief Afghanistan, 23.12.2021, S. 2). So hat Kasachstan Ende August erklärt, derzeit nicht zum Export von Weizen nach Afghanistan bereit zu sein (SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, a.a.O.). Die ohnehin hohe Arbeitslosigkeit in Afghanistan (zur Situation auf dem afghanischen Arbeitsmarkt vor der Machtübernahme durch die Taliban eingehend OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 102 ff.) ist aufgrund der beschriebenen wirtschaftlichen Entwicklung seit August 2021 weiter stark gestiegen. Im dritten Quartal 2021 haben nach Schätzungen der International Labour Organization ca. 500.000 Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Mehr als 900.000 Arbeitsplätze könnten bis zum zweiten Quartal 2022 wegfallen (ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 1 f.). Auch die Arbeitsgelegenheiten und Verdienstmöglichkeiten auf dem informellen Tagelöhnermarkt sind erheblich zurückgegangen (hierzu im Einzelnen unten (2)(b)). Der politische Umbruch und die wirtschaftliche Krise haben zahlreiche kritische Bereiche der afghanischen Wirtschaft besonders hart getroffen, darunter die Landwirtschaft, die öffentliche Verwaltung, soziale Dienstleistungen und die Baubranche, in denen hunderttausende Arbeitsplätze verloren gingen, eine hohe Zahl weiterer gefährdet sind und Löhne häufig nicht ausgezahlt werden (ILO, a.a.O., S. 1, 6). Viele Haushalte, deren Einkommen von Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder bei internationalen Akteuren abhing, haben ihre Einkommensquelle verloren (AA, Lagebericht, 22.10.2021, S. 5; SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31.10.2021, S. 21). Die Landwirtschaft, aus der ca. 50% der afghanischen Haushalte einen Teil ihres Einkommens beziehen, wurde außerdem wie dargestellt durch die schwere Dürre des Jahres 2021 erheblich beeinträchtigt (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6.12.2021, S. 7). Die beschriebene Wirtschafts- und Finanzkrise hat zu einer humanitären Notlage geführt, die sich nach den Prognosen der aktuell verfügbaren Quellen weiter verschärfen dürfte (vgl. UN, The situation in Afghanistan and its implications for international peace and security. Reports of the Secretary-General, 28.1.2022, Tz. 45; SIGAR, Quarterly Report, 30.1.2022, S. 90, 96 f.). Nach der unter Mitarbeit verschiedener Hilfsorganisationen gebildeten, fünf Phasen unterscheidenden Integrated Food Security Phase Classification (IPC) waren im Oktober 2021 18,8 Mio. Menschen von akuter Nahrungsmittelunsicherheit (IPC-Stufen 3 oder höher) bedroht. Für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 wird erwartet, dass die Zahl der von akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedrohten Menschen auf 22,8 Mio. Menschen, d.h. mehr als die Hälfte der Bevölkerung Afghanistans, steigen wird. Dies ist ein Anstieg von fast 35% gegenüber dem Vorjahr und die höchste bisher aus Afghanistan berichtete Zahl. 8,7 Mio. Menschen laufen Gefahr, einer Hungersnot ausgesetzt zu sein. Ende Dezember 2021 und Ende Januar 2022 war die Nahrungsaufnahme von 95% der Bevölkerung unzureichend (zum Ganzen IPC Acute Food Insecurity Analysis, Oktober 2021, S. 1; WFP, Afghanistan Situation Report, 19.1.2022, S. 1 sowie 17.2.2022, S. 1; WFP, WFP in Afghanistan – An overview of WFP’s 2022 Scale-Up Plans, S. 1; WFP, Food Security Update, January 2022, 16.2.2022, S. 1; OCHA, Afghanistan: ICCT Real-Time Response Overview, 11.01.2022, S. 1). Die IPC Acute Food Insecurity Analysis aus Oktober 2021 spricht von einer Nahrungsmittelkrise nie dagewesenen Ausmaßes (IPC Acute Food Insecurity Analysis, Oktober 2021, S. 1: „Afghanistan’s food crisis reaches unprecedented levels“). Die Stadt Kabul wird sich den Prognosen zufolge jedenfalls bis März 2022 in Stufe 3 (Krise), die Provinz Kabul in Stufe 4 (Notfall) befinden (vgl. IPC Acute Food Insecurity Analysis, Oktober 2021, S. 6 f.). Der mit den Stufen 3 und 4 beschriebene Grad akuter Nahrungsmittelunsicherheit bedeutet nach der IPC-Klassifikation, dass die betroffenen Menschen zur Sicherstellung ihrer Ernährung dringend humanitärer Hilfsleistungen bedürfen (vgl. IPC Acute Food Insecurity Analysis, Oktober 2021, S. 1: „in need of urgent action“; OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 90). Die Vereinten Nationen gehen davon aus, dass rund 24,4 Mio. Menschen (d.h. fast 60% der afghanischen Bevölkerung) 2022 humanitäre Hilfe benötigen werden. Dies ist ein Anstieg von mehr als 30% gegenüber dem Vorjahr (vgl. OCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2022, S. 45; USAID, Afghanistan – Complex Emergency, Fact Sheet #3, 11.1.2022). Erstmals ist die städtische und besser ausgebildete Bevölkerung Afghanistans in einem vergleichbaren Maß von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen wie die Landbevölkerung (WFP, Situation Report, 17.11.2021, S. 1; WFP, Food Security Update, January 2022, 16.2.2022, S. 2; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6.12.2021, S. 3; WFP, Educated urban Afghans are new face of hunger as jobs and incomes dry up, 22.9.2021). Mehrere Quellen berichten, zahlreiche Afghanen würden auf die aktuelle humanitäre Krise bereits mit sog. negativen coping-Strategien reagieren: Viele versuchen, Land, Häuser und Hausrat (teilweise erfolglos oder unter Wert) zu veräußern, um Lebensmittel und Wasser zu kaufen. Familien nehmen ihre Kinder aus den Schulen oder verkaufen auch sehr junge Töchter an ältere Männer, um die Mitgift zu erhalten und zugleich weniger Familienmitglieder versorgen zu müssen; auch über den Verkauf von Babys wird berichtet (vgl. zum Ganzen SFH, Afghanistan: Gefährdungsprofile, 31.10.2021, S. 23; Clark, Killing the goose that laid the golden egg: Afghanistan’s economic distress post-15 August, ANN-report, 11.11.2021; HRW, Afghanistan facing famine, 11.11.2021; CARE, Afghan families making horrific choices so they can put food on the table, Statement by Marianne O’Grady [CARE Afghanistan Deputy Country Director], 22.11.2021; Danish Immigration Service, Country of Origin Information (COI), Brief Report, Afghanistan, Recent events, Dezember 2021, S. 18; AAN/van Bijlert, Living in a collapsed economy (1), 7.12.2021; SIGAR, Quarterly Report, 30.10.2021, S. 123; SIGAR, Quarterly Report, 30.1.2022, S. 97; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6.12.2021, S. 12; WFP, Afghanistan: World Food Programme calls for funds as children face ‘hunger and starvation’, 3.12.2021). Berichtet wird außerdem, verarmte Bewohner hätten im westlichen Teil des Landes ihre Nieren verkauft, um zum Überleben ihrer Familien beizutragen (Gandhara/Synovitz, „No water and nothing to eat“: Afghans suffer extreme shocks from global climate change, 16.11.2021). Allerdings fällt es schwer, die statistische Relevanz der berichteten Fälle einzuschätzen. (2) Die gravierende Verschlechterung der allgemeinen wirtschaftlichen und humanitären Lage beeinträchtigt auch konkret die Möglichkeit eines Rückkehrers, in Afghanistan bzw. Kabul seinen Lebensunterhalt auf dem durch Art. 3 EMRK gebotenen (niedrigen) Mindestniveau des Existenzminimums zu sichern. Während die Preise für Lebensmittel und andere Güter des täglichen Bedarfs seit August 2021 zum Teil deutlich gestiegen sind (unten (a)), sind die Möglichkeiten eines ungelernten Arbeiters, einen Verdienst zu erzielen, drastisch gesunken; sie erlauben aktuell mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht mehr die Sicherung des Existenzminimums (unten (b)). Einem Rückkehrer stehen derzeit auch keine Rückkehrhilfen mehr zur Verfügung (unten (c)). Die tatsächliche Gefahr der fehlenden Sicherung des Existenzminimums nach Rückkehr wird auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit durch die Verfügbarkeit humanitärer Hilfe ausgeräumt (unten (d)). (a) Der Senat ist in seinem Urteil vom 25. März 2021 noch davon ausgegangen, die Kosten des Lebensunterhalts am Rande des Existenzminimums beliefen sich in Kabul auf jedenfalls nicht mehr als 130 USD (nach damaligem Wechselkurs ca. 10.010 AFN) im Monat. Dabei hat er es allerdings ausdrücklich für möglich gehalten, dass die Kosten noch niedriger liegen könnten, da zum Zeitpunkt der Entscheidung das durchschnittliche Monatseinkommen der Hälfte der in Afghanistan abhängig Beschäftigten ca. 100 USD betrug und mehr als 90% der Bevölkerung von unter 2 USD pro Tag lebte (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 144). Aktuell ergeben sich auf der Grundlage der seit der Entscheidung des Senats am 25. März 2021 vorliegenden Erkenntnisquellen folgende Feststellungen zu den Kosten, die zur Sicherung des Lebensunterhalts am Rande des Existenzminimums in Afghanistan bzw. Kabul aufgewendet werden müssen: (aa) Zwischen der letzten Juniwoche 2021 und der zweiten Februarwoche 2022 haben sich die Preise von Weizen (Weizen ist das Grundnahrungsmittel der meisten Afghanen und macht mehr als 70 % ihrer Ernährung aus, vgl. FEWS NET, Afghanistan Price Bulletin, Januar 2022) um 38 %, von Weizenmehl um 38,3 bis 40,4 %, von Reis je nach Qualität um 8,1 bis 20,4 %, von Speiseöl um 28,9 %, von Hülsenfrüchten um 22,6%, von Brot um 12,3 %, von Salz um 17,7 % und von Zucker um 25,9% erhöht (WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 91, 14.2.2022, S. 1). Der aktuelle Anstieg der Lebensmittelpreise folgt auch keinem typischen saisonalen Trend, sondern verläuft parallel zu der oben beschriebenen Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021: Allein zwischen Juni und Oktober 2021 haben sich die Preise für einen durchschnittlichen Lebensmittel-Warenkorb („average food basket“) um 22% verteuert (OCHA, Humanitarian Needs Overview, Januar 2022, S. 19). Die Preise für Weizen, Weizenmehl und Speiseöl in Kabul lagen zwischen September und Dezember 2021 zudem deutlich sowohl über dem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre als auch über den Vorjahreswerten für die Monate September bis Dezember. Die Werte der letzten fünf Jahre zeigen außerdem den saisonalen Trend, dass die Preise für diese Lebensmittel in Kabul eher erst ab etwa Februar/März (Spätwinter) ansteigen (vgl. zum Vorstehenden FEWS NET, Afghanistan Price Bulletin, Dezember 2021, S. 1 ff. sowie Januar 2022, S. 1 ff.). Nach den Berechnungen der Joint Market Monitoring Initiative für den Monat November 2021 (vgl. zu allen folgenden Angaben REACH, Afghanistan Joint Market Monitoring Initiative (JMMI), 13.-27.12.2021, S. 1 ff.) umfasst ein monatlicher Mindestwarenkorb eines siebenköpfigen Haushalts („minimum expenditure basket“) neben anderen Ausgaben für Unterkunft, sicheres Trinkwasser, Gesundheit, Transport, Kommunikation und Energie insbesondere die Grundnahrungsmittel Weizenmehl, Reis, Speiseöl, Hülsenfrüchte, Salz und Zucker sowie die „Würde-Hygieneartikel“ Seife, Unterwäsche und Baumwolltücher. Die Gesamtausgaben einer siebenköpfigen Familie beliefen sich im Dezember 2021 nur für die genannten Basis-Nahrungsmittel auf durchschnittlich 7.771 AFN bzw. 75,37 USD (nach dem damals geltenden Wechselkurs). Zu vergleichbaren Ergebnissen kommt die Warenkorb-Bildung der Afghanistan Cash & Voucher Working Group (CVWG): Sie schätzt die Kosten für Basis-Nahrungsmittel für eine siebenköpfige Familie im Dezember 2021 auf monatlich 80 USD (vgl. CVWG, Minimum Expenditure Basket (MEB) and Setting the Transfer Value Guidance Document, Updated December 2021, 10.2.2022, S. 7). Die Preise in der Provinz Kabul liegen (geringfügig) über diesem Mittelbereich (REACH, a.a.O., S. 2). Geht man davon aus, dass ein erwachsener Mann etwa ein Fünftel des für eine siebenköpfige Familie konzipierten Nahrungsmittelpakets konsumiert, so ergeben sich hierfür bereits Kosten für eine Einzelperson in Höhe von monatlich 1.554,20 AFN. In diesem Betrag sind noch nicht die Kosten für sicheres Trinkwasser und Kochbrennstoff enthalten. Diese belaufen sich auf monatlich 50 AFN für 20 l Trinkwasser ohne Kanister und 95 AFN für 1 kg Kochbrennstoff (REACH, a.a.O., S. 2 f.). Für die genannten „Würde-Hygieneartikel“ sind geschätzt 173 AFN (1 Stück Seife: 33 AFN, 1 Stück Unterwäsche: 40 AFN, 2 m2 Baumwollstoff: 100 AFN) zu veranschlagen (vgl. REACH, a.a.O., S. 2 f.). Als Zwischensumme ergibt sich für Basis-Lebensmittel, Kochbrennstoff, sicheres Trinkwasser und Hygieneartikel ein Betrag von 1.872,20 AFN. (bb) Zu addieren sind außerdem die Kosten für eine Unterkunft. Der Senat ist in seinem Urteil vom 25. März 2021 aufgrund einer Gesamtschau der in verschiedenen Erkenntnisquellen genannten Mietpreise davon ausgegangen, der Unterkunftsbedarf eines alleinstehenden männlichen Rückkehrers nach Kabul sei zu monatlichen Mietkosten von jedenfalls nicht mehr als 80 USD (nach damaligem Wechselkurs ca. 6.160 AFN), möglicherweise auch erheblich weniger, zu decken (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 120 m.w.N.). Als mögliche Erstunterkunft für Rückkehrer aus Europa hat der Senat im Urteil vom 25. März 2021 außerdem Hotels und sog. Teehäuser in Betracht gezogen. Dabei ist er aufgrund der damaligen Quellenlage von typischen Übernachtungspreisen in Teehäusern zwischen 30 bis 100 AFN sowie für Angebote mit Mittag- und Abendessen von 5 bis 10 USD ausgegangen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 118 m.w.N.). Allerdings ist es einem jungen, gesunden und alleinstehenden männlichen Rückkehrer nicht per se unzumutbar, sich auch auf dem sog. informellen Wohnungsmarkt Kabuls um eine Unterkunft zu bemühen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 121). 80% der Einwohner Kabuls (fast 2,5 Mio. Menschen) leben in informellen Unterkünften in ungeplanten Siedlungen mit in der Regel schlechterer Infrastruktur, die jedoch nicht zwingend unter dem durch Art. 3 EMRK gebotenen Standard liegt (vgl. FIS, Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, 15.10.2019, S. 13 ff.; UN Habitat, Afghanistan Housing Profile, 2017, S. xiv, 2, 52, 56, 62). Mieten in den informellen Siedlungen im Bereich der Außenbezirke Kabuls liegen oftmals deutlich unterhalb des oben genannten Werts. In einem Artikel wird sogar eine Miete von nur 600 AFN im Monat für ein kleines Haus genannt (vgl. Glinski, Restoration of Kabul Repairs the Ravages of War, The Guardian, 13.5.2019; FIS, a.a.O., S. 14). In einem Bericht von UN Habitat aus 2017 (UN Habitat, Afghanistan Housing Profile, 2017, S. 59, 62) werden dagegen – nach einer Erhebung des State of Afghan Cities Programme – folgende monatliche Durchschnittsmieten für ganz Afghanistan und Kabul genannt: 250 USD (Kabul: 600 USD) für ein Wohngebäude auf dem formellen Wohnungsmarkt, 200 USD (Kabul: 250 USD) für eine Wohnung auf dem formellen Wohnungsmarkt, 150 USD (Kabul: 180 USD) für eine geplante Behausung auf dem informellen Markt („informal planned dwelling“) und 50 USD (Kabul: 160 USD) für eine Behausung in einem spontan entstandenen informellen Gebäude („informal spontaneous dwelling“). Aktuellere Quellen ergeben für die Zeit nach dem Machtwechsel im August 2021 keine eindeutigeren Erkenntnisse zu den Unterkunftskosten, die einen alleinstehenden Rückkehrer erwarten. Der von der JMMI zusammengestellte „Afghanistan Minimum Expenditure Basket“ für den Zeitraum vom 13. bis 27. Dezember 2021 setzt für eine siebenköpfige Familie monatliche Unterkunftskosten in Höhe von 5.828 AFN an (nach aktuellem Wechselkurs von 1 AFN : 0,011 USD entspricht dies ca. 64,11 USD). Der CVWG geht von monatlichen Mietkosten für eine siebenköpfige Familie in Höhe 30 USD aus (vgl. CVWG, Minimum Expenditure Basket (MEB) and Setting the Transfer Value Guidance Document, Updated December 2021, 10.2.2022, S. 8). Eine am 12. Januar 2022 veröffentlichte Erhebung des BFA zu den sozio-ökonomischen Verhältnissen in Afghanistan – gestützt auf eine im November 2021 durchgeführte Befragung von 300 Personen im Alter von 16 bis 35 Jahren – ergab, dass 54,3% der Befragten in der Provinz Kabul monatlich zwischen 5.000 und 10.000 AFN und 41,3% monatlich weniger als 5.000 AFN Miete zahlten. Bei 4,3% der Befragten in Kabul betrug die Miete sogar zwischen 10.000 und 20.000 AFN (BFA, Afghanistan – Socio-Economic Survey 2021, 12.1.2022, S. 39). Diese Angaben erlauben jedoch keine Rückschlüsse darauf, ab welchem Preis Wohnraum in Kabul erlangt werden kann, der dem durch Art. 3 EMRK gebotenen (niedrigen) Mindeststandard genügt. (cc) Legt man im vorliegenden Fall den niedrigsten in den Erkenntnisquellen genannten Wert von 600 AFN im Monat für eine Unterkunft zugrunde, mit dem eine Überschätzung der Kosten ausgeschlossen sein dürfte, so ergeben sich zusammengefasst für einen erwachsenen Mann monatliche Ausgaben für Grundnahrungsmittel, Trinkwasser, Kochbrennstoff, Basis-Hygieneartikel und Unterkunft in Höhe von 2.472,20 AFN. Bei dem aktuellen Wechselkurs entspricht dies einem Betrag von rund 27,19 USD, d.h. täglich rund 0,91 USD. Dies erscheint nicht überschätzt: Der die Armutsgrenze in Afghanistan bisher markierende Betrag, von dem die ganz überwiegende Mehrheit der Bevölkerung lebt, liegt etwas unterhalb von 2 USD/Tag (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 87 m.w.N.). Der hier ermittelte Betrag liegt etwa 50% darunter. Er beinhaltet zudem noch nicht die Kosten für Heizung, Elektrizität und nicht als Trinkwasser (insbesondere zum Waschen) verwendetes Wasser. Auch die Kosten für eine basale Gesundheitsversorgung sind nicht enthalten (JMMI, a.a.O., S. 2, setzt z.B. für „healthcare“ monatlich 3.000 AFN für eine siebenköpfige Familie an); es kann offen bleiben, ob diese zwingend in die Betrachtung einzubeziehen wären. (b) Die so geschätzten Kosten zur Sicherung des Existenzminimums lassen sich mit dem durchschnittlichen Einkommen, das ein ungelernter Arbeiter derzeit auf dem Arbeitsmarkt in Afghanistan bzw. Kabul voraussichtlich wird erzielen können, nicht annähernd bestreiten. (aa) Der Senat ging in seinem Urteil vom 25. März 2021 davon aus, ein männlicher, junger, erwachsener, arbeitsfähiger und alleinstehender afghanischer Rückkehrer werde in Kabul Arbeitsmöglichkeiten auf dem Tagelöhnermarkt finden, auch wenn er dort nicht über ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk verfüge. Er hat hierzu ausgeführt (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 106 ff.): „Grundsätzlich bietet die Stadt Kabul in Afghanistan die besten Arbeitsmöglichkeiten für junge Männer und tendenziell höhere Löhne als andere Landesteile (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 302; EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 30). Als Beschäftigungszentrum zieht die Stadt auch Tagelöhner und andere Arbeitnehmer aus benachbarten Provinzen an, die tage- oder wochenweise pendeln (vgl. EASO, a.a.O.). Die Zahl der Tagelöhner ist allerdings niedriger als etwa in Herat (vgl. BFA, a.a.O.). Für das Finden jedenfalls einer stetigen, zumal einer besser entlohnten Beschäftigung in Afghanistan bzw. Kabul ist das Bestehen eines familiären oder sonstigen sozialen Netzwerks von besonderer, die Qualifikation des Bewerbers demgegenüber oftmals von nachrangiger Bedeutung (vgl. BFA, COI v. 16.12.2020, S. 301, 322 f.; EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 27 f.; Asylos, Situation of Young Male „Westernised“ Returnees to Kabul, August 2017, S. 65 ff.; Schwörer, Anhörung, S. 6). Die Verfügbarkeit eines solchen Netzwerks wird insbesondere für arbeitssuchende Auslandsrückkehrer als besonders bedeutsam angesehen, da es die Wahrscheinlichkeit einer Beschäftigung jedenfalls erhöhe (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 31; BFA, a.a.O., S. 322 f.; Auswärtiges Amt, Lagebericht 2020, S. 25; FIS, Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Oktober 2019, S. 1, 11, 16). Teilweise wird die Einschätzung geäußert, für einen jungen Auslandsrückkehrer sei es ohne die Unterstützung eines Netzwerks praktisch unmöglich, Beschäftigung zu finden (vgl. FIS, a.a.O., S. 11; Schwörer, Gutachten, S. 16 f.; Stahlmann, Gutachten v. 28.3.2018 an das VG Wiesbaden im Verfahren 7 K 1757/16.WI.A, S. 204 ff.). Wenngleich auch Tagelöhnerarbeiten in Afghanistan teilweise nach persönlichen Beziehungen vergeben werden (vgl. Schwörer, Anhörung, S. 8), bilden familiäre oder sonstige soziale Verbindungen grundsätzlich keine Voraussetzung dafür, auf einem öffentlichen Tagelöhnermarkt engagiert zu werden (vgl. AAN/Kazemi, Daily-Wage Labour as a Window into Afghan Society (Stand 3.12.2020); EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 28; so auch VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 108; VG Hamburg, GB v. 26.2.2021, 1 A 53/19, juris Rn. 40). Afghanische Großstädte wie Kabul weisen typischerweise mehrere – Herat beispielsweise mindestens sieben – solcher öffentlicher Tagelöhnermärkte auf, bei denen es sich regelhaft um informelle, ab dem frühen Morgen einsetzende Zusammenkünfte von Arbeitgebern und Arbeitssuchenden an bekannten Stellen auf öffentlichen Plätzen oder Straßenkreuzungen handelt (vgl. AAN/Kazemi, a.a.O.; EASO, a.a.O.). Arbeitssuchende, die diese Tagelöhnermärkte aufsuchen, tun dies in der Regel in Ermangelung eines sozialen Netzwerks und weil ihnen zugleich die finanziellen Mittel für die Gründung eines – auch nur kleinen – Unternehmens fehlen (vgl. AAN/Kazemi, a.a.O.). Nach einer Studie der afghanischen Regierung aus den Jahren 2016/2017 zur Situation von Tagelöhnern in Kabul waren 85 % dieser Männer verheiratet und hatten durchschnittlich einen Haushalt von 7,85 Mitgliedern durch ihre Arbeit zu versorgen (vgl. Ministry of Labour and Social Affairs, Economic and Social Situation of Daily-Wage Labourers, zit. nach AAN/Kazemi, a.a.O.). Dabei wird seit Jahren als typisch angesehen, dass Tagelöhner auf den öffentlichen Arbeitsmärkten nicht täglich Beschäftigung finden, mit der Folge instabiler Einkommensverhältnisse (vgl. EASO, Key Socio-Economic Indicators, August 2020, S. 32; EASO, Afghanistan Networks, Februar 2018, S. 28; FIS, Fact-Finding Mission to Kabul in April 2019, Oktober 2019, S. 16).“ Der Senat legte seiner Entscheidung vom 25. März 2021 des Weiteren einen Tageslohn für einen ungelernten Arbeiter in Höhe von durchschnittlich 350 AFN in der (saisonal ungünstigen) Spätwintersituation Ende Februar 2021 zugrunde. Davon ausgehend kam er zu dem Ergebnis, ein Rückkehrer könne durch ungelernte Tagelöhnertätigkeit im ungünstigsten Fall monatlich jedenfalls 3.000 AFN (2 Arbeitstage pro Woche zu einem Tageslohn von 350 AFN) verdienen (OVG Hamburg, Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 111, 149 m.w.N.). (bb) Diese Prognose lässt sich jedoch angesichts der aktuellen wirtschaftlichen Lage in Afghanistan nicht mehr aufrechterhalten, selbst wenn unterstellt wird, ein Rückkehrer ohne familiäres oder soziales Netzwerk habe auch derzeit noch Zugang zum Markt der Tagelöhner. Denn die Möglichkeiten, als Gelegenheitsarbeiter ein Einkommen zu erzielen, sind seit August 2021 drastisch reduziert (vgl. allgemein ANN/van Bijlert, Living in a collapsed economy (1), 7.12.2021: Einkommensquellen in Form von Gelegenheitsarbeiten und Selbstständigkeit „nahezu kollabiert“; ferner IOM, Comprehensive Action Plan for Afghanistan and neighbouring countries, 23.9.2021, S. 4: „Daily labour opportunities are disappearing at an alarming pace“): Im Januar 2022 sind die für Arbeitssuchende durchschnittlich verfügbaren Arbeitstage um 13,9% gegenüber dem Vormonat auf einen Tiefpunkt von 1,1 pro Woche gesunken. Gegenüber dem Monat Juni 2021 stellte dies eine Verringerung der Arbeitsgelegenheiten um 53,5% dar. Auch hierbei handelte es sich nicht um ein im Winter saisonal typisches Absinken: Der Wert liegt 39% unter dem Durchschnittswert der letzten fünf Jahre und 47% unter dem Wert im Januar des Vorjahres (zum Ganzen WFP, Afghanistan, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issue 20, 2.2.2022, S. 1, 6; zur Entwicklung seit August 2021 vgl. WFP, Afghanistan, Countrywide Monthly Market Price Bulletin, Issues 15-19, 13.9.2021, 7.10.2021, 14.11.2021, 9.12.2021 und 12.1.2022; zusammenfassend auch ILO Brief, Employment prospects in Afghanistan: A rapid impact assessment, Januar 2022, S. 3). Außerdem waren die täglichen Arbeitsgelegenheiten bereits in der letzten Augustwoche 2021 landesweit um 20% gesunken (IOM, Comprehensive Action Plan for Afghanistan and neighbouring countries, 23.9.2021, S. 4), was schon für sich betrachtet politische und nicht saisonale Ursachen nahelegt. In der zweiten Februarwoche 2022 sind die Arbeitsgelegenheiten allerdings wieder auf durchschnittlich 1,3 Tage pro Woche (damit immer noch um 45,7% geringer als der Wert der letzten Juniwoche 2021) gestiegen (WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 91, 14.2.2022, S. 1 f.). Demgegenüber ging der Senat in seiner Entscheidung vom 25. März 2021 wie ausgeführt noch von durchschnittlich zwei pro Woche verfügbaren Arbeitstagen in der (saisonal ungünstigen) Spätwintersituation Ende Februar 2021 aus (s.o.). Gleichzeitig ist auch das durch Gelegenheitsarbeiten erzielbare Tageseinkommen gesunken: Der Lohn für unqualifizierte Arbeit sank zwischen Juni 2021 und der zweiten Februarwoche 2022 um 12,1%, der für qualifizierte Arbeit um 12,7%. Ein gelernter Arbeiter verdiente in der zweiten Februarwoche 2022 durchschnittlich 561 AFN, ein ungelernter Arbeiter 271 AFN am Tag (WFP, Afghanistan, Countrywide Weekly Market Price Bulletin, Issue 91, 14.2.2022, S. 1). Daraus ergibt sich für einen ungelernten Arbeiter aktuell die (durchschnittliche) Möglichkeit, pro Tag ca. 50,33 AFN zu verdienen (1,3 Arbeitstage/Woche x 271 Afghani / 7 Tage), in 30 Tagen also rund 1.509,90 AFN. Damit unterschreitet das erzielbare Einkommen die oben geschätzten Mindestkosten für die Sicherung des Existenzminimums von 2.472,20 AFN um fast 40%. Bei dem aktuellen Wechselkurs entspricht dies einem täglich zur Verfügung stehenden Betrag von rund 0,55 USD und damit nicht einmal einem Drittel des die Armutsgrenze in Afghanistan bisher markierenden Betrags von etwas unter 2 USD/Tag (s.o.). Gegenüber den Feststellungen des Senats im Urteil vom 25. März 2021 hat sich das auf dem Tagelöhnermarkt in Afghani erzielbare Einkommen – bei zugleich stark gestiegenen Lebensmittelpreisen (s.o.). – um ca. 50 % reduziert. (c) Anders als der Senat in seinem Urteil vom 25. März 2021 (Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 125 ff.) noch annehmen konnte, stehen einem (freiwilligen) Rückkehrer aus Deutschland nach Afghanistan während und in den ersten Monaten nach seiner Rückkehr auch keine Hilfsangebote, insbesondere in Gestalt von Geldleistungen, mehr zur Verfügung. Diese Hilfen sind nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 bis auf weiteres ausgesetzt worden (vgl. www.returningfromgermany.de/de/countries/afghanistan). (d) Bei der Prognose, ob ein Rückkehrer in seinem Heimatstaat in die tatsächliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Verelendung gerät, sind auch Unterstützungs- oder Hilfeleistungen vor Ort tätiger nichtstaatlicher Institutionen zu berücksichtigen, die tatsächlich hinreichend geeignet sind, eine solche Verelendung abzuwenden. Denn die Wahrung des Existenzminimums ist allein ergebnisbezogen (vgl. im Kontext von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und Art 4 GRC BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 3.21, juris Rn. 23 ff.). Derzeit kann jedoch noch nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass das Existenzminimum eines Afghanistan-Rückkehrers aus der Gruppe des Klägers durch die Hilfen internationaler Organisationen gesichert werden wird. Zwar haben die Vereinten Nationen in Zusammenarbeit mit den vor Ort tätigen Hilfsorganisationen einen Aktionsplan zur Bekämpfung der aktuellen humanitären Notlage aufgestellt. Hierbei handelt es sich jedoch zum einen bisher größtenteils um lediglich geplante Hilfeleistungen, für deren vollständige Umsetzung die notwendigen Mittel noch bereitgestellt werden müssen (unten (aa)). Zum anderen ist die Umsetzung der geplanten Hilfen aktuell auch deshalb noch mit Zweifeln befrachtet, weil einer ungehinderten Übermittlung der benötigten finanziellen Ressourcen nach und innerhalb von Afghanistan noch die Krise des afghanischen Finanz- und Bankenwesens entgegenstehen dürfte (unten (bb)). (aa) In Afghanistan war in den letzten Jahren eine hohe Zahl internationaler nichtstaatlicher Organisationen tätig, die erhebliche Anstrengungen unternommen haben, um die humanitäre Lage zu verbessern (zur Darstellung der Hilfeleistungen vor der Machtübernahme durch die Taliban verweist der erkennende Senat auf seine Ausführungen im Urt. v. 25.3.2021, 1 Bf 388/19.A, juris Rn. 96 ff.). Auch nach der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 sind zahlreiche Hilfsorganisationen noch im Land präsent und liefern insbesondere Nahrungsmittel aus, ohne dass die Taliban dies behindern (ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6.12.2021, S. 6). Sie arbeiten jedoch unter erschwerten wirtschaftlichen und logistischen Rahmenbedingungen und sehen sich derzeit mit der oben beschriebenen, gravierenden Verschlechterung der humanitären Situation konfrontiert. Zur Bekämpfung der aktuellen und für 2022 prognostizierten humanitären Krise haben die Vereinten Nationen im Januar 2022 den „Afghanistan Humanitarian Response Plan“ vorgestellt und mit einem – in seiner Größenordnung bisher beispiellosen – Appell zur Bereitstellung der hierfür benötigten 4,44 Mrd. USD verbunden. Der Plan koordiniert die beabsichtigten Hilfeleistungen von 158 Partnerorganisationen (vgl. OCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan, Januar 2022, S. 5, 7). Ende Januar 2022 legten die Vereinten Nationen zusätzlich das „United Nations Transitional Engagement Framework (TEF) for Afghanistan“ vor. Danach wird die Summe von 4,44 Mrd. USD allein für die notwendige lebensrettende Unterstützung im Jahr 2022 benötigt; zusammen mit den Kosten für weitere wesentliche Hilfeleistungen zur Befriedigung grundlegender Bedürfnisse der afghanischen Bevölkerung sei sogar eine Gesamtsumme von rund 8 Mrd. USD erforderlich (vgl. United Nations Afghanistan, United Nations Transitional Engagement Framework (TEF) for Afghanistan, 26.1.2022, S. 8 f.). Mit den bereitzustellenden Mitteln sollen Hilfsorganisationen die Versorgung mit lebensrettenden Nahrungsmitteln, die landwirtschaftliche Unterstützung, die Gesundheitsversorgung, die Behandlung von Unterernährung, die Bereitstellung von Notunterkünften sowie den Zugang zu Wasser, sanitären Einrichtungen, Schutz und Notschulprogrammen ausweiten können (UNHCR, Dringende Hilfe für 28 Millionen Menschen in Afghanistan und der Region notwendig, 11.1.2022). Das WFP gibt an, im Februar 2022 bisher (nur) 4,3 Mio. Menschen mit Nahrungsmittelhilfen erreicht zu haben (WFP, Afghanistan Situation Report, 17.2.2022, S. 1). Es ist geplant, diese Hilfe im Verlauf des Jahres auf alle von Nahrungsmittelunsicherheit bedrohten 23 Mio. Menschen auszuweiten. Der „Humanitarian Response Plan Afghanistan“ der Vereinten Nationen und das WFP beziffern allein die hierfür benötigten Mittel auf 2,6 Mrd. USD für das Jahr 2022 bzw. 220 Mio. USD im Monat (WFP, Afghanistan Situation Report, 19.1.2022, S. 1 f.; WFP, WFP in Afghanistan – An overview of WFP’s 2022 Scale-Up Plans, S. 1; OCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan, Januar 2022, S. 55 ff.; SIGAR, Quarterly Report, 30.1.2022, S. 91). Die Verwirklichung der von den Vereinten Nationen geplanten Hilfe hängt von der Bereitstellung dieser Mittel ab (OCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan, Januar 2022, S. 5: „People’s survival depends on the 158 dedicated humanitarian organisations operating in Afghanistan receiving sufficient financial ressources to deliver. The consequences of late or inadequate funding are very real.“; WFP, Afghanistan: World Food Programme calls for funds as children face ‘hunger and starvation’, 3.12.2021; vgl. auch BBC/Menon, Afghanistan: What humanitarian aid is getting in?, 15.12.2021; IRC, Presseerklärung v. 11.1.2022; ferner ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6.12.2021, S. 6; IPC Acute Food Insecurity Analysis, Oktober 2021, S. 3 a.E.). Bisher wurden jedoch gerade etwas über 10 % der für die Nothilfe insgesamt benötigten Mittel von 4,4 Mrd. USD tatsächlich zur Verfügung gestellt (vgl. OCHA, Financial Tracking Service (FTS) https://fts.unocha.org/countries/1/summary/2022). Das World Food Programme weist darauf hin, es benötige allein in den nächsten sechs Monaten März bis August 2022 1,24 Mrd. USD, aktuell fehlten aber noch 813,5 Mio. USD, um diese Summe zu erreichen (WFP, Afghanistan Situation Report, 17.2.2022, S. 2). Da die erforderlichen Mittel also noch nicht in dem benötigten Umfang bereitstehen, kann das Gericht derzeit nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass aktuell und in der näheren Zukunft humanitäre Hilfeleistungen erbracht werden, die hinreichend geeignet sind, die oben festgestellte tatsächliche Gefahr der Verelendung eines Rückkehrers abzuwenden. Auch die Ankündigung der US-Regierung, sie wolle die Hälfte des in den USA eingefrorenen afghanischen Staatsguthabens in einen Hilfsfonds einzahlen (s.o.), ist bisher - soweit ersichtlich - noch nicht umgesetzt. (bb) Die vollständige Verwirklichung der geplanten Hilfsprogramme ist außerdem wegen der Beeinträchtigungen des afghanischen Finanzsektors jedenfalls derzeit noch mit Zweifeln behaftet. Nach einer Analyse des Norwegian Refugee Council (NRC) ermöglicht es aktuell keiner der bestehenden Zahlungswege – das informelle hawala-System (s.o.) eingeschlossen – die in Afghanistan voraussichtlich notwendige humanitäre Hilfe vollen Umfangs zu finanzieren. Grund hierfür ist die oben beschriebene Funktions-, Liquiditäts- und Bargeldkrise des afghanischen Finanz- und Bankenwesens (vgl. NRC, Life and Death, NGO access to financial services in Afghanistan, Januar 2022, S. 6 ff.; NRC, Afghanistan: Inability to transfer aid funding puts millions at risk, 27.1.2022; vgl. auch OCHA, Humanitarian Response Plan Afghanistan, Januar 2022, S. 8; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Humanitäre Lage [a-11758], 6.12.2021, S. 13). Zwar haben die USA und die Vereinten Nationen auf dieses Problem mittlerweile reagiert: Das US-Finanzministerium hat am 22. Dezember 2021 Ausnahmen von der Sanktionspolitik verkündet, die bestimmte humanitäre Hilfen in Afghanistan ermöglichen sollen. Sie autorisieren insbesondere die Aktivitäten und Transaktionen der US-Regierung und bestimmter internationaler Organisationen in Afghanistan zum Zwecke humanitärer Hilfe (vgl. Presseerklärung des US Treasury vom 22.12.2021, https://home.treasury.gov/news/press-releases/jy0545). Der UN-Sicherheitsrat hat am 22. Dezember 2021 zudem die Resolution 2615 (2021) (abrufbar unter https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/EN_19.pdf) verabschiedet. Sie sieht eine Ausnahme von den mit Sanktionen belegten Aktivitäten für humanitäre Hilfen vor; ebenso werden die Übermittlung und Auszahlung von Geldern und anderen wirtschaftlichen Ressourcen sowie die Bereitstellung von Gütern und Dienstleistungen zur Erbringung humanitärer Hilfe erlaubt (vgl. hierzu Security Council Unanimously Adopts Resolution 2615 (2021), Enabling Provision of Humanitarian Aid to Afghanistan as Country Faces Economic Crisis, 22.12.2021, https://www.un.org/press/en/2021/sc14750.doc.htm). Jedoch ist jedenfalls gegenwärtig noch nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ersichtlich, dass allein diese Maßnahmen den afghanischen Finanz- und Bankensektor in absehbarer Zeit so wiederherstellen werden, dass eine vollständige Übermittlung der für die humanitäre Hilfe notwendigen Gelder nach bzw. innerhalb von Afghanistan gewährleistet ist. Der NRC weist darauf hin, zu einer Behebung der Liquiditätskrise seien trotz der zu begrüßenden Maßnahmen der Vereinten Nationen und der USA weitere Schritte notwendig, darunter der Aufbau einer Organisationseinheit, die Funktionen einer Zentralbank übernehmen könne, und die Freigabe eingefrorener privater Gelder, um der Wirtschaft Bargeld zur Verfügung zu stellen (vgl. NRC, Life and Death, NGO access to financial services in Afghanistan, Januar 2022, S. 41). b) Nach dem Vorstehenden ist nicht davon auszugehen, dass der Kläger schon aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Gruppe der jungen, gesunden, alleinstehenden und im heimischen Kulturkreis sozialisierten Männer ohne weiteres in der Lage sein wird, in Afghanistan sein Existenzminimum zu sichern. Dennoch kann der erkennende Senat im vorliegenden Einzelfall nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verelendung des Klägers im Falle seiner Rückkehr feststellen. Denn der Senat ist nicht mit dem erforderlichen Grad der Gewissheit (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) davon überzeugt, dass in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände (s.o. unter I. 2. a) bb) – S. 12) bestehen, die ausnahmsweise erwarten lassen, dass er im Falle seiner Rückkehr sein Existenzminimum werde sichern können. Zwar hat der Kläger mit den von ihm vorgelegten Nachweisen nachvollziehbar dargetan, im Bundesgebiet über kein eigenes Vermögen zu verfügen, das ihm das Überleben in Afghanistan sichern könnte. Es steht jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er in Afghanistan nicht die Unterstützung eines tragfähigen familiären Netzwerks in Anspruch nehmen könnte. Dabei gelten für die Bildung der Überzeugungsgewissheit im vorliegenden Fall die folgenden Grundsätze (zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33/18, juris Rn. 19 ff.): Gemäß §§ 86 Abs. 1 Satz 1, 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Gericht verpflichtet, den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und sich auf dieser Grundlage eine eigene Überzeugung zu bilden. Die in Asylverfahren gesteigerten Mitwirkungspflichten (§§ 15, 25 AsylG) entbinden das Gericht von dieser Pflicht nicht. In Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsland ist das Gericht dabei regelmäßig darauf angewiesen, sich ein Bild aus einer Vielzahl unterschiedlicher Erkenntnismittel zusammenzusetzen und die Prognose, ob bei Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Verelendung droht, aufgrund einer wertenden Gesamtschau aller Umstände zu treffen. Daneben kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung wegen des sachtypischen Beweisnotstands im Asylprozess gesteigerte Bedeutung zu. Deswegen kann allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne glaubhaft sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 113). Bei der Bildung der Überzeugungsgewissheit gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern darf sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Im vorliegenden Fall hängt der Erfolg der Klage nach den oben aufgestellten Grundsätzen davon ab, ob zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass in der Person des Klägers keine besonderen begünstigenden Umstände vorliegen, die ihm eine Sicherung des Existenzminimums in Afghanistan ermöglichen. Zur Feststellung des Nichtbestehens solcher persönlicher positiver Faktoren durch das Tatgericht hat der VGH Mannheim ausgeführt (VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 114): „Bei der Ermittlung der in Rede stehenden, regelmäßig nur dem Kläger bekannten Umstände bleibt es bei dem allgemein im Asylverfahren geltenden Grundsatz, dass es zunächst Sache des Schutzsuchenden ist, die Gründe für seine Furcht vor Verelendung schlüssig darzulegen (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 58; vgl. ferner - zum Vorliegen der (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 - 1 C 33.18 -, juris Rn. 26). Behauptet er etwa, in Afghanistan kein hinreichend tragfähiges und erreichbares familiäres oder soziales Netzwerk zu haben, keine nachhaltige finanzielle oder materielle Unterstützung durch Dritte zu erfahren und auch nicht über ausreichendes Vermögen zu verfügen, muss er dies erläutern und plausibel machen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihm nach den oben aufgezeigten Maßstäben in seinem Heimatstaat die Verelendung droht. Hierzu gehört, dass er zu den in seine Sphäre fallenden persönlichen Umständen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Erhebliche Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen können dem entgegenstehen, es sei denn, diese können überzeugend aufgelöst werden. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 58, und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 36). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist eine bewertende Gesamtschau des gesamten Vorbringens des Schutzsuchenden unter Berücksichtigung seiner individuellen Aussagekompetenz und seiner Glaubwürdigkeit erforderlich, die die Stimmigkeit des Vorbringens an sich, dessen Detailtiefe und Individualität, sowie dessen Übereinstimmung mit den relevanten und verfügbaren Erkenntnismitteln ebenso berücksichtigt wie die Plausibilität des Vorbringens, an der es etwa fehlen kann, wenn nachvollziehbare Erklärungen fehlen oder unterbleiben, falsche oder missverständliche Urkunden nicht erklärt werden können bzw. wenn Beweise oder Vorbringen ohne nachvollziehbaren Grund verspätet vorgebracht werden (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29.11.2019 - A 11 S 2376/19 -, juris Rn. 59, und vom 12.12.2018 - A 11 S 1923/17 -, juris Rn. 38).“ Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen an. Kann das Gericht weder in die eine noch in die andere Richtung eine Überzeugung gewinnen, ist es insbesondere nicht davon überzeugt, dass in der Person des Schutzsuchenden keiner der genannten positiven Umstände vorliegt, die eine Existenzsicherung erlauben könnten, und sieht es keine Anhaltspunkte für eine weitere Sachverhaltsaufklärung (non liquet), so hat es die Nichterweislichkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals festzustellen und eine Beweislastentscheidung zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 4.7.2019, 1 C 33.18, juris Rn. 22; VGH Mannheim, Urt. v. 17.12.2020, A 11 S 2042/20, juris Rn. 115; OVG Hamburg, Urt. v. 11.1.2018, 1 Bf 81/17.A, juris Rn. 41 ff.). Wer die (materielle) Beweislast trägt, bestimmt sich nach materiellem Recht und ist in Auslegung der im Einzelfall einschlägigen Normen zu ermitteln; enthalten diese keine besonderen Regelungen, so greift der allgemeine Rechtsgrundsatz ein, dass die Nichterweislichkeit von Tatsachen, aus denen eine Partei ihr günstige Rechtsfolgen herleitet, zu ihren Lasten geht. Danach trägt grundsätzlich der Schutzsuchende die materielle Beweislast für das Vorliegen der positiven Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (BVerwG, a.a.O., Rn. 25 f.), im vorliegenden Fall der begehrten Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK also für die ihm günstige Behauptung der drohenden Verelendung in Afghanistan (VGH Mannheim, a.a.O.). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte der Senat im vorliegenden Fall nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht zu der Überzeugung gelangen, dass er im Falle seiner Rückkehr keinen Zugang zu einem tragfähigen familiären Netzwerk in Afghanistan hätte und es ihm deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht gelänge, in Afghanistan wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu führen. Der Kläger hat seine Behauptung, er verfüge über keine Verbindungen mehr zu Verwandten in Afghanistan und sein einziger familiärer Kontakt bestehe zu seiner im Iran lebenden Schwester und deren Familie, für das Gericht nicht überzeugend darlegen können. Der Vortrag des Klägers zu seinen familiären Verhältnissen wies in wesentlichen Punkten eine auffällige Detailarmut und Unstimmigkeiten auf, die der Kläger auch auf Vorhalt nicht überzeugend auflösen konnte: Auf die Fragen zu seinen familiären Lebensumständen im Kindes- und Jugendalter antwortete der Kläger nur knapp und einsilbig. Dabei zeigte er die Tendenz, von der Beantwortung der eigentlichen Fragen weg und hin zur Schilderung des Streits zwischen seinem Vater und dessen Cousins zu streben, der nach seiner Darstellung letztlich zu seiner Flucht geführt habe. Bei diesem Streit war der Kläger nach eigener Darstellung allerdings bereits 18 Jahre alt. Der Kläger zeigte dieses Antwortverhalten, obwohl das Gericht und auch sein Prozessbevollmächtigter ihn mehrfach darauf hinwiesen, die Fragen des Gerichts seien darauf gerichtet, die familiären Umstände seines Aufwachsens im Kindes- und Jugendalter zu erkunden und noch nicht die Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes. Insbesondere die Fragen nach seiner familiären Situation nach dem Tod der Mutter, bei dem er nach eigenen Angaben ungefähr fünf Jahre alt gewesen ist, beantwortete der Kläger immer wieder so knapp, dass das Gericht mehrfach nachfragen musste, um detailliertere Angaben zu erhalten. Dabei blieb sein Vortrag selbst zu der einfachen Frage, mit welchen Personen er zusammengelebt habe, unbestimmt und nicht durchgehend konsistent: So erklärte er zunächst, bei seiner Schwester gelebt zu haben, die zum Zeitpunkt des Todes der Mutter allerdings selbst erst ungefähr zehn oder elf Jahre gewesen sein kann, da sie nach Angaben des Klägers etwa fünf Jahre älter ist als er. Auf die Nachfrage, ob er bei seiner Schwester aufgewachsen sei, erklärte der Kläger dagegen zunächst, erst zu seiner Schwester gegangen zu sein, als er größer gewesen sei. Er habe seinen Vater im Laden unterstützt und sei erst dann, im Alter von 18 oder 19 Jahren, zu seiner Schwester gegangen. Als er noch einmal ausdrücklich nach seinen Wohnumständen in seiner Kindheit gefragt wurde, gab er erneut an, bei seiner Schwester gewesen zu sein. Er und seine Schwester seien die einzigen im Haus gewesen. Er habe dort bis zu seinem 18. Lebensjahr gelebt. Erst auf Nachfrage ergänzte er dann, sein Vater habe auch dort gelebt. Des Weiteren bekundete er, seine Schwester habe mit ungefähr sechzehn Jahren geheiratet und habe dann bei ihrem Mann in einem ca. 30 Minuten Fußweg entfernten Haus gelebt. Das würde – die Altersangaben des Klägers zugrunde gelegt – bedeuten, dass er ab dem Alter von etwa elf Jahren mit seinem Vater alleine gelebt haben müsste. An anderer Stelle der Befragung erklärte er im Widerspruch dazu, er habe mit seiner Schwester bis zu seinem 18. Lebensjahr im selben Haus gelebt. Dann schilderte er auf Nachfrage des Gerichts zunächst, die Schwester sei zu ihnen (gemeint: zu ihm und dem Vater) gekommen und habe auch für sie gekocht. Sie hätten mal bei ihr gelebt und mal „auch in unserem Haus“; später ergänzte er auf weitere Nachfrage, dies habe alle ein bis zwei Wochen gewechselt. Als der Kläger gegen Ende der Sitzung von der Beklagtenvertreterin erneut zu dem Zusammenleben mit seiner Schwester befragt wurde, gab er dagegen wieder an, er habe zum Zeitpunkt des Todes seiner Mutter „bei seiner Schwester“ gelebt. Diese fehlende Klarheit und Detailliertheit der Antworten auf die mehrfach deutlich formulierte und nicht schwierig zu verstehende Frage nach den familiären Umständen in Kindheit und Jugend machen diese auch unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrunds des Klägers und seiner in der mündlichen Verhandlung gezeigten Persönlichkeitsstruktur zur Überzeugung des Senats unglaubhaft, selbst wenn man in Betracht zieht, dass er nach eigenen Angaben nur vier Jahre lang unregelmäßig die Schule besucht hat. Beim erkennenden Senat ist dadurch der Eindruck entstanden, dass sein Aussageverhalten von dem Bestreben geprägt war, möglichst wenig Einblick in die Details seiner familiären Umstände zu geben. Auch die Antworten des Klägers auf die Fragen zu anderen Verwandten als dem Vater und der Schwester sind zur Überzeugung des Senats unglaubhaft: Der Kläger gab an, in seiner Kindheit zu keinen anderen Verwandten Kontakte gehabt zu haben. Diese Aussage ist angesichts der hohen Bedeutung des familiären Zusammenhalts in der paschtunischen Kultur zumindest plausibilisierungsbedürftig. Der Kläger hat hierfür jedoch keine dem Senat stimmig erscheinende Begründung geben können. Vielmehr waren seine Ausführungen auch zu diesem Punkt knapp, detailarm und nicht durchgehend konsistent: Er erklärte zunächst, seine Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits seien damals bereits nach Pakistan ausgewandert und der Bruder seines Vaters sei Jahre zuvor an einer Herzerkrankung gestorben. Auf den Vorhalt, er habe gegenüber dem Bundesamt bekundet, sein Vater sei Einzelkind gewesen, gab er an, der Onkel sei schon vor seiner, des Klägers, Geburt gestorben. Dies kann aus Sicht des Senats noch eine plausible Erklärung der Bezeichnung des Vaters als Einzelkind darstellen. Auf den weiteren Vorhalt, er habe zuvor auch von ausgewanderten Tanten „väterlicherseits“ gesprochen, bekundete der Kläger jedoch lediglich, es seien nur Tanten mütterlicherseits gewesen, ohne seine vorherige Angabe weiter zu erklären. Auf den späteren Vorhalt, er habe in seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, sein Vater habe sieben Onkel gehabt, die ihrerseits jeweils mehrere Kinder gehabt hätten, er sei also in einer großen Familie aufgewachsen, gab er lediglich an, die Leute „gebe es dort“, er habe aber keinen Kontakt zu ihnen. Einige Cousins hätten vielleicht das Land verlassen, er wisse es nicht genau. Er habe jedenfalls nur noch Kontakt zu seiner Schwester im Iran. Es erscheint dem Gericht unglaubhaft, dass der Kläger in seiner Kindheit zu keinen anderen Verwandten als seinem Vater und seiner Schwester Kontakt gehabt haben soll, obwohl der Vater des Klägers – nach dessen eigenen Angaben – in Afghanistan zahlreiche Onkel und von diesen Onkeln abstammende Cousins hatte. Die von dem Kläger behauptete Landstreitigkeit kann diese fehlende familiäre Verbundenheit nicht erklären. Denn zu dem Streit kam es nach seinen Angaben erst, als er etwa achtzehn oder neunzehn Jahre alt war; außerdem schilderte der Kläger den Streit nicht so, dass er alle Onkel des Vaters und deren Kinder betroffen hat. Des Weiteren enthielt der Vortrag des Klägers zu seiner Beschäftigung in der Autowerkstatt des Vaters einen nicht aufgelösten Widerspruch zu seinen Angaben vor dem Verwaltungsgericht: Der Kläger gab vor dem erkennenden Senat an, seinem Vater etwa vier Jahre lang in der Werkstatt geholfen zu haben. Vor dem Verwaltungsgericht hatte er angegeben, nur drei bis vier Monate in der Werkstatt geholfen zu haben. Auf Vorhalt konnte der Kläger diesen Widerspruch nicht nachvollziehbar erklären, sondern bekundete lediglich, damals drei bis sechs Monate gesagt zu haben, in Wirklichkeit seien es vier Jahre gewesen. Zuletzt ist es dem Kläger auch nicht gelungen, im Laufe des gesamten Verfahrens überzeugend zu schildern, welche Geschehnisse zum Tod seines Vaters und zu seiner Ausreise aus Afghanistan geführt haben. Seine Darstellung weist vielmehr mehrere Unstimmigkeiten auf, die er in seiner Anhörung durch den erkennenden Senat ebenfalls nicht überzeugend ausräumen konnte: In seiner Anhörung durch das Bundesamt gab der Kläger an, sein Vater habe mit dreien seiner Cousins einen Streit um ein Stück Land gehabt, auf dem er für ihn, den Kläger, eine Werkstatt habe bauen wollen. Die Cousins hätten behauptet, das Land gehöre ihrem Vater und deshalb dürfe er die Werkstatt dort nicht bauen. Sein Vater habe zwei der Cousins erschossen und einen angeschossen. Sein Vater habe ihn sodann zur Flucht aufgefordert und sei selbst nach Nejrab gegangen. Dort sei er von den Cousins aufgespürt und erschossen worden. Die Cousins hätten ihnen sodann ihren Besitz, ihr Land und Haus, weggenommen. In seiner Anhörung durch das Verwaltungsgericht schilderte der Kläger den Streit dagegen nur sehr vage: Sein Vater habe Land mit der Werkstatt darauf gehabt, das zwischen ihm und den Cousins geteilt gewesen sei. Die Cousins hätten bei der Regierung gearbeitet und sein Vater habe alles gemacht, was mit dem Laden zusammengehangen habe. Es habe einen Streit „mit den Feldern“ gegeben. Das Grundstück sei geteilt gewesen, deswegen habe der Streit mit einem Onkel, der Polizeikommandant gewesen sei, und dessen Söhnen angefangen. Sie hätten seinen Vater gefunden und getötet. Zum genauen Inhalt und Verlauf des Streits machte der Kläger vor dem Verwaltungsgericht von sich aus keine weiteren Angaben. Er erklärte lediglich, es habe eine physische Auseinandersetzung gegeben. Er wisse aber nicht, was passiert sei, weil er nicht dabei gewesen sei. Die Tötung der Cousins bestätigte er erst nach wiederholter Nachfrage und auf direkten Vorhalt des Verwaltungsgerichts und erklärte hierzu, es sei schon so lange her, da vergesse er einiges. In der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat hat der Kläger schließlich bekundet, der Vater habe zwei Cousins erschossen, weil es Streit wegen des Landes mit dem Laden gegeben habe. Sein Vater habe den Laden dort gebaut, die Cousins hätten es nicht gewollt. Auf Nachfrage gab der Kläger an, es habe sich um die Autowerkstatt gehandelt, in der er selbst seinem Vater drei bis vier Jahre lang zur Hand gegangen sei. Auf den Vorhalt des Gerichts, er habe vor dem Bundesamt erklärt, der Streit sei entstanden, weil sein Vater eine Werkstatt für ihn, den Kläger, habe bauen wollen, es könne sich also nicht um die Werkstatt gehandelt haben, in der er selbst bereits drei bis vier Jahre gearbeitet habe, konnte der Kläger diesen Widerspruch nicht auflösen. Er erklärte, es habe immer wieder Streit gegeben. Diese Aussage ließe sich zwar so verstehen, dass es über mindestens drei bis vier Jahre Streit um das Land mit der Werkstatt gegeben habe und dieser schließlich eskaliert sei. Auch diese Version eines mehrjährigen Konflikts ließe sich jedoch mit den Angaben des Klägers vor dem Bundesamt nicht in Einklang bringen. Denn dort hatte der Kläger den Streit als zeitlich punktuelles Geschehen geschildert: Sein Vater, der die Werkstatt noch habe bauen wollen, sei „eines Tages“ von drei Cousins aufgesucht worden, die behauptet hätten, er und der Kläger dürften die Werkstatt nicht bauen. Sein Vater habe eine Waffe bei sich getragen und die Cousins erschossen bzw. verletzt. Auch die im Laufe des Verfahrens abgegebenen Schilderungen des Geschehens nach dem behaupteten Streit weisen erhebliche Unstimmigkeiten auf: Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger an, er sei nach dem Streit mit den Cousins zu seiner Schwester geflüchtet. Dort hätten ihn eines Tages die Taliban aufgesucht und ihn aufgefordert, sich ihnen anzuschließen. Er habe aber nicht gewollt. Daraufhin hätten sie ihn und seine Schwester so geschlagen, dass er keinen anderen Ausweg gesehen habe, als sich ihnen anzuschließen und als Laufbursche für sie zu arbeiten. Vor dem erkennenden Senat hat der Kläger bekundet, die Taliban hätten ihn im Auftrag der Cousins, die mit ihnen verbündet gewesen seien und ihnen dafür Geld zahlen wollten, festnehmen sollen. Die Taliban hätten ihn geschlagen und dann auch mitgenommen. Bei dieser letzten Schilderung ist nicht nachvollziehbar, warum die Taliban ihn dann trotz des Bündnisses mit den Cousins und dem gebotenen Geld nicht an die Cousins ausgeliefert haben. Auf Nachfrage gab der Kläger lediglich an, er habe fünf Monate für sie gearbeitet und sie hätten ihn für ein Selbstmordattentat einsetzen wollen. Ein erheblicher Widerspruch besteht außerdem zu der Darstellung des Klägers vor dem Verwaltungsgericht, er habe von sich aus bei den Taliban Schutz gesucht, weil der Onkel und die Cousins nach der Tötung des Vaters hinter ihm her gewesen seien. Auch diese Unstimmigkeit konnte der Kläger auf Vorhalt des Senats nicht ausräumen: Ohne auf den vorgehaltenen inhaltlichen Widerspruch einzugehen, führte er lediglich pauschal aus, die Taliban und die Regierung seien hinter ihm her gewesen; die Taliban seien die religiösen Schriftgelehrten. Auch die weitere Unstimmigkeit, dass der Kläger vor dem Verwaltungsgericht zunächst angegeben hatte, die Taliban hätten ihn dem Onkel überlassen, nachdem er bei ihnen Schutz gesucht habe, konnte der Kläger auf Vorhalt durch den Senat nicht erklären. Er gab hierzu – wie auch schon auf mehrfache Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht – an, doch nicht ausgeliefert worden zu sein. Nicht nachvollziehbar sind schließlich auch die zeitlichen Angaben, die der Kläger im Laufe des Verfahrens zu dem fluchtauslösenden Geschehen gemacht hat. Der Kläger hat vor dem Senat erklärt, er sei ca. 18 oder 19 Jahre alt gewesen, als es zu dem Vorfall zwischen seinem Vater und den Cousins gekommen sei. Legt man das von dem Kläger angegebene Geburtsjahr 1993 zugrunde, müsste sich der Vorfall im Jahr 2011 oder 2012 ereignet haben. Der Kläger gab jedoch gegenüber dem Bundesamt an, erst im Februar 2016 ausgereist zu sein. Aus seiner Schilderung ergibt sich aber nicht plausibel, dass zwischen der Schießerei des Vaters mit den Cousins und seiner Ausreise mehrere Jahre gelegen haben könnten. Denn der Kläger gab an, nur ca. fünf Monate für die Taliban tätig gewesen zu sein. Dann müsste zwischen der behaupteten Schießerei und dem Beginn der Tätigkeit des Klägers für die Taliban ein Zeitraum von drei bis vier Jahren gelegen haben. Hierüber hat der Kläger jedoch nichts berichtet. In seiner Anhörung durch das Bundesamt am 29. November 2016 bekundete der Kläger außerdem, sein Vater sei vor ungefähr zwei Jahren und neun Monaten verstorben – das wäre das Frühjahr 2014 gewesen, nicht 2011 oder 2012. Im Übrigen geht auch die in der Anhörung durch das Bundesamt geschilderte Geschehensabfolge zeitlich nicht auf: Der Kläger gab dort an, die Drohungen der Cousins gegen ihn hätten etwa zehn Tage nach dem Tod des Vaters angefangen und zum selben Zeitpunkt hätten die Taliban verlangt, er solle mit ihnen zusammenarbeiten. Dies habe er dann für etwa fünf Monate getan. Danach sei er mithilfe eines von seiner Schwester und deren Mann organisierten Schleppers ausgereist. Danach müsste er etwa im Sommer oder Herbst 2014, nicht wie angegeben erst im Februar 2016 ausgereist sein. Auch diesen Widerspruch konnte der Kläger auf Vorhalt des Bundesamts nicht schlüssig erklären. Zusammengefasst ist es dem Kläger in Anbetracht der dargestellten Detailarmut, Vagheit und Unstimmigkeit in wesentlichen Punkten seiner Ausführungen nicht gelungen, einen stimmigen Sachverhalt zu seinen familiären Umständen in Afghanistan zu schildern, aus dem sich zur Überzeugung des erkennenden Senats ergäbe, dass er dort über keine Verwandtschaftsbeziehungen mehr verfügt, auf die er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könnte. Der Senat ist wegen der bestehenden Zweifel an den Angaben des Klägers nicht in der Lage, auf ihrer Grundlage überhaupt eine Überzeugungsgewissheit zu der Frage zu gewinnen, wie sich seine familiären Verhältnisse in Afghanistan derzeit tatsächlich darstellen. Anhaltspunkte für eine weitere Aufklärung dieser Verhältnisse sieht der Senat nicht. Die damit festzustellende Nichterweislichkeit des behaupteten Fehlens eines familiären Netzwerks, das ihn bei der Sicherung des Existenzminimums unterstützen könnte, geht nach den oben dargelegten Beweislastgrundsätzen zu Lasten des Klägers. II. Ein Anspruch des Klägers auf Feststellung eines Abschiebungsverbots ergibt sich auch nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in verfassungskonformer Auslegung. Nach dem Obenstehenden kann das Gericht nicht feststellen, dass der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geriete, weil er wegen der dortigen humanitären Lage seine Existenzgrundlage nicht sichern könnte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 (analog, vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 18.6.2020, 1 Bf 484/19, juris Rn. 87), 709 Satz 2, 711 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO bestehen nicht. Die Beklagte wendet sich mit der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das sie verpflichtet worden ist, zugunsten des Klägers ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans festzustellen. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am ... geboren, afghanischer Staatsangehöriger paschtunischer Volkszugehörigkeit und sunnitisch-muslimischen Glaubens. Er reiste nach eigenen Angaben am 22. November 2016 in das Bundesgebiet ein und stellte am 25. November 2016 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) machte er geltend, aus einem Dorf im Bezirk Tagau in der Provinz Kapisa zu stammen. Er habe die Schule bis zur vierten Klasse besucht. Sein Vater habe eine kleine Kfz-Werkstatt gehabt und er habe ihm geholfen. Bei einer Landstreitigkeit mit dreien seiner Cousins habe sein Vater zwei von ihnen erschossen und einen verwundet. Daraufhin sei er nach Hause gekommen und habe ihm, dem Kläger, gesagt, er möge sich retten. Anschließend sei sein Vater geflüchtet. Er selbst sei zu seiner Schwester gegangen, die in einem von Taliban kontrollierten Gebiet gelebt habe. Die Cousins, die auch in der afghanischen Regierung tätig gewesen seien, hätten seinen Vater jedoch gefunden und erschossen. Sie hätten ihnen Land und Haus weggenommen und seien auch hinter ihm her gewesen. Sie hätten ein Kopfgeld auf ihn ausgesetzt und den Taliban Geld geboten, damit sie ihn übergäben. Eines Tages hätten Anführer der Taliban ihn mit Schlägen dazu gezwungen, als Laufbursche für sie zu arbeiten. Er habe Essen und Munition für sie transportiert. Nach etwa fünf Monaten hätten sie ihn aufgefordert, ein Selbstmordattentat zu verüben. Er habe abgelehnt, woraufhin sie ihn geschlagen und sein Ohr so verletzt hätten, dass eine Hörschädigung zurückgeblieben sei. Die Taliban hätten ihm außerdem gedroht, ihn nach Ablauf eines Ultimatums den Cousins seines Vaters zu übergeben. Seine Schwester und ihr Mann hätten daraufhin einen Schlepper für ihn organisiert. Mit diesem sei er nach Kabul gelaufen und von dort über den Iran und die Türkei auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland gereist. In Afghanistan lebten noch seine Schwester und ihre vier Kinder. Seine Eltern seien verstorben und er habe auch sonst keine Verwandten mehr in Afghanistan. Mit Bescheid vom 31. Mai 2017 lehnte das Bundesamt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Asylanerkennung und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und erließ eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung. Wegen der Angaben des Klägers zu seiner Tätigkeit für die Taliban leitete der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland gemäß §§ 129a, 129b StGB ein, sah jedoch durch Verfügung vom 31. August 2017 ( ... ) gemäß § 153c Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 StPO von der Verfolgung ab. Der Kläger hat am 9. Juni 2017 Klage beim Verwaltungsgericht erhoben, mit der er sein Begehren aus dem Asylverfahren weiterverfolgte. In seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 4. November 2020 hat der Kläger angegeben, in Afghanistan drei bis vier Monate lang seinem Vater in dessen Autowerkstatt geholfen zu haben. Außerdem habe er auf den Feldern gearbeitet, dort habe es aber wegen des Krieges nicht viel zu tun gegeben. Er habe keine Familie mehr in Afghanistan. Seine Schwester lebe seit etwa einem Jahr mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern im Iran. Mit ihr stehe er seit einem Jahr wieder in regelmäßigem Kontakt. Seine Eltern seien verstorben. Eine Tante mütterlicherseits lebe „in Richtung Pakistan“; zu ihr habe er keinen Kontakt. Ansonsten gebe es in Afghanistan nur noch den Onkel, mit dem sein Vater sich gestritten habe, und dessen Familie. Nach Rücknahme der Klage im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht noch beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 31. Mai 2017 – soweit dieser entgegensteht – die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise ihm den subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass zu seinen Gunsten ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2020 verpflichtet, ein nationales Abschiebungsverbot hinsichtlich Afghanistans zugunsten des Klägers festzustellen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots ergebe sich aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK. Im Falle seiner Rückkehr werde der Kläger voraussichtlich nicht in der Lage sein, sein Existenzminimum zu sichern. Zwar sei er ein volljähriger, arbeitsfähiger und vollständig in Afghanistan sozialisierter Mann. Sein bisheriges Leben in Afghanistan und Deutschland böten jedoch keine tragfähige Grundlage für die Annahme, er könne unter den gegenwärtigen Bedingungen auf dem hart umkämpften Markt der Tagelöhner in Afghanistan sein Existenzminimum sichern. Er habe in Afghanistan nicht auf eigenen Füßen gestanden, sondern lediglich seinem Vater in der Landwirtschaft und für wenige Monate in einer Kfz-Werkstatt geholfen. Nach inzwischen über vierjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet sei nicht mehr davon auszugehen, dass es dem Kläger gelingen könnte, den Grundbesitz der Familie wieder zu erlangen, zumal seine Kernfamilie nicht mehr in Afghanistan lebe. Auch in Deutschland sei er nicht durch besondere Leistungen oder Durchsetzungsfähigkeit hervorgetreten. Er sei keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe auch nach vier Jahren Aufenthalt kaum Kenntnisse der deutschen Sprache. Auch über ein aufnahmefähiges und -bereites familiäres Netzwerk verfüge er in Afghanistan nicht. Seine Eltern seien verstorben, seine Schwester lebe im Iran und eine Tante mütterlicherseits in Pakistan. Es sei nicht hinreichend wahrscheinlich, dass es ihm gelingen könnte, zu weiter entfernten Verwandten wie dem Großonkel väterlicherseits und dessen Söhnen einen – bisher nicht bestehenden – Kontakt herzustellen und von diesen die erforderliche Unterstützung zu erlangen. Auf den hiergegen gerichteten Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hin hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 25. Juni 2021 wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die Beklagte bezieht sich mit ihrer am 29. Juni 2021 bei Gericht eingegangenen Berufungsbegründung auf die Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4. November 2020 zu ändern und die Klage, soweit sie auf Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG gerichtet ist, abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung insbesondere zu seinen Lebensverhältnissen im Bundesgebiet sowie in Afghanistan, zu den Gründen seiner Ausreise aus Afghanistan sowie zu seinen familiären Verhältnissen angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Sachakte der Beklagten, die beigezogene Ausländerakte und die beigezogene Akte des Generalbundesanwalts betreffend den Kläger Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Die in den den Beteiligten übersandten Listen (Bl. 239 ff., 265 f. der Gerichtsakte) aufgeführten Erkenntnisquellen sowie die im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Februar 2022 genannten und den Beteiligten in Kopie ausgehändigten weiteren Erkenntnisquellen sind ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.