Beschluss
3 So 105/18
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Oktober 2018 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Gründe I. 1 Der Beschwerdeführer begehrt als beigeordneter Rechtsanwalt die Festsetzung einer höheren aus der Staatskasse zu gewährenden Vergütung. 2 Sein Mandant - der Antragsteller des Ausgangsverfahrens 20 ZE 1290/17 - bewarb sich zum Wintersemester 2017/2018 zunächst erfolglos um einen Studienplatz im zulassungsbeschränkten Bachelorstudiengang Betriebswirtschaftslehre an der Universität .... . Gegen den Ablehnungsbescheid ließ er durch den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. September 2017 Widerspruch einlegen und außerdem beim Verwaltungsgericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zum Studium stellen. Mit Beschluss vom 23. Oktober 2017 bewilligte ihm das Verwaltungsgericht für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung und ordnete ihm den Beschwerdeführer zur Vertretung bei. Nachdem das Verwaltungsgericht mitgeteilt hatte, dass die Universität bereit sei, den beantragten Studienplatz vergleichsweise zuzuweisen, wandte sich der Beschwerdeführer am 5. Dezember 2017 mit einem schriftlichen Vergleichsangebot unmittelbar an die Prozessbevollmächtigten der Universität. Das Angebot beinhaltete u.a. die Verpflichtung der Universität, den Antragsteller des Ausgangsverfahrens zum Studium zuzulassen sowie dessen Verpflichtung, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückzunehmen. Eine gesonderte Rücknahme des Widerspruchs sollte nach Zustandekommen des Vergleichs nicht erforderlich sein. Unter Hinweis auf dieses Vergleichsangebot beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017, dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens auch für den Mehrvergleich zur Erledigung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe unter seiner Beiordnung zu bewilligen. Mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2017 nahm er den Eilantrag entsprechend dem außergerichtlichen Vergleich, dem die Universität am 6. Dezember 2017 zugestimmt hatte, zurück. Das Verwaltungsgericht stellte das Verfahren daraufhin mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 ein und setzte den Streitwert auf 3.750 Euro fest. Mit Beschluss vom 5. Februar 2018 bewilligte es dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens außerdem für den mit Schriftsatz vom 5. Dezember 2017 angekündigten Mehrvergleich Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsverpflichtung und ordnete ihm den Beschwerdeführer zur Vertretung bei. Der Gegenstandswert für den Mehrvergleich wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 2018 auf 5.000 Euro festgesetzt. 3 Mit Schriftsatz vom 19. April 2018 hat der Beschwerdeführer beantragt, die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung auf 880,46 Euro festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat dem Antrag mit Beschluss vom 25. April 2018 in Höhe von 821,96 Euro entsprochen und den weitergehenden Antrag abgelehnt. Die von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Beschwerdeführers umfasste Vergütung berechne sich wie folgt: 4 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG aus einem Streitwert von 3.750 Euro 327,60 Euro 1,0 Einigungsgebühr nach Nr. 1003 VV RVG aus einem Streitwert von 3.750 Euro 252,00 Euro 1,5 Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG aus einem Streitwert von 5.000 Euro 385,50 Euro 637,50 Euro Nach § 15 Abs. 3 RVG aber nicht mehr als 1,5 Einigungsgebühr aus einem Streitwert von 8.750 Euro 445,50 Euro Postpauschale nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 Euro Dokumentenpauschale nach Nr. 7000.1a VV RVG 28,86 Euro 821,96 Euro 5 Die ferner geltend gemachte 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG aus einem Gegenstandswert von 5.000 Euro werde von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich nicht umfasst. Die hiergegen eingelegte Erinnerung hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 zurückgewiesen: Die Mitwirkung des Erinnerungsführers an dem Mehrvergleich habe keine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG ausgelöst, da diese Mitwirkung nicht Ausdruck eines unbedingten Prozessauftrags, sondern seines vorprozessualen Mandats gewesen sei. Ebenso wenig könne er eine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe nach Nr. 3335 VV RVG oder eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG beanspruchen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Begründung sich der Beschwerdeführer auf sein erstinstanzliches Vorbringen bezieht. II. 6 Die aufgrund der Zulassung durch das Verwaltungsgericht ungeachtet der Wertgrenze nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässige Beschwerde des Beschwerdeführers führt in der Sache nicht zum Erfolg. 7 Das Verwaltungsgericht hat seine Erinnerung zu Recht zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer steht keine höhere aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung zu, als sie mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 25. April 2018 festgesetzt worden ist. 8 Gemäß § 45 Abs. 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwalt, soweit im 8. Abschnitt des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nichts anderes bestimmt ist, die gesetzliche Vergütung in Verfahren vor Gerichten des Landes aus der Landeskasse. Sie wird gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG von dem Urkundsbeamtem der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Die gesetzliche Vergütung ist die sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz ergebende Vergütung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dies schließt die Anwendung des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV RVG) ein. Der Umfang des Vergütungsanspruchs bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Nach Maßgabe dieser Regelungen kann der Beschwerdeführer für seine Mitwirkung an dem Mehrvergleich weder eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG noch eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG und auch keine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe nach Nr. 3335 VV RVG aus der Staatskasse erstattet verlangen. 9 1. Eine Verfahrensgebühr nach Nrn. 3100, 3101 Nr. 2 VV RVG ist durch die Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem Mehrvergleich nicht entstanden. 10 Die Verfahrensgebühr für Verfahren im ersten Rechtszug der öffentlich-rechtlichen Gerichtsbarkeiten ist in Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG geregelt. Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 1 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG erhält Gebühren nach diesem Teil der Rechtsanwalt, dem ein unbedingter Auftrag als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter, als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen oder für eine sonstige Tätigkeit in einem gerichtlichen Verfahren erteilt worden ist. Die Verfahrensgebühr entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information (Vorbemerkung 3 Abs. 2 VV RVG) und wird nach Nr. 3100 VV RVG grundsätzlich mit einem Gebührensatz von 1,3 vergütet. Abweichend hiervon sieht Nr. 3101 VV RVG für eine Reihe von Fallgestaltungen vor, dass der Satz der Verfahrensgebühr lediglich 0,8 beträgt. Das gilt nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG auch, soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). 11 Voraussetzung für das Entstehen der Gebühr ist mithin zunächst ein Auftrag der Partei, der auch im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 45, 55 RVG nicht etwa durch die gerichtliche Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Vertretung nach § 121 ZPO ersetzt werden kann (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 45 Rn. 29). Dem Rechtsanwalt muss vielmehr gegen den Bedürftigen, dem er beigeordnet ist, ein privatrechtlicher Vergütungsanspruch erwachsen sein. 12 Einen Prozessauftrag im Sinne eines unbedingten Auftrags seines Mandanten zur Erhebung einer Klage auf Zulassung zum Studium hat der Beschwerdeführer trotz entsprechenden Vorhalts des Verwaltungsgerichts auch im Beschwerdeverfahren nicht dargetan. Ein solcher Auftrag liegt zudem fern, weil die prozessualen Voraussetzungen für die Erhebung einer Verpflichtungsklage zum Zeitpunkt der Mitwirkung des Beschwerdeführers am Mehrvergleich noch nicht gegeben waren. Weder war das nach § 68 Abs. 2 VwGO erforderliche Widerspruchsverfahren abgeschlossen, noch waren seit der Einlegung des Widerspruchs mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. September 2017 bereits drei Monate vergangen oder besondere Umstände erkennbar, aufgrund derer eine (Untätigkeits)Klage nach § 75 Satz 1 und 2 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig gewesen wäre. 13 Anders als das Verwaltungsgericht offenbar meint, setzt das Entstehen einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG allerdings nicht einen unbedingten Klageauftrag hinsichtlich der Ansprüche, die den Gegenstand des Mehrvergleichs bilden, voraus. Zwar reicht ein bloßer Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung einschließlich einer außergerichtlichen Einigung nicht aus. In diesem Falle bestimmt sich die Gebühr vielmehr nach den Tatbeständen der Nrn. 2300 ff. VV RVG. Es genügt aber, wenn der Auftrag darauf gerichtet ist, dass im Sinne des Gebührentatbestands der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG hinsichtlich nicht rechtshängiger Ansprüche vor Gericht über eine Einigung verhandelt oder eine Einigung protokolliert oder das Zustandekommen einer Einigung festgestellt werden soll (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV RVG Vorbemerkung 3 Rn. 15, 24 f., VV RVG Nr. 3101 Rn. 84; Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV RVG Nr. 3101 Rn. 25; OLG Naumburg, Beschl. v. 25.6.2010, 2 W 59/10, NJW-RR, 2011, 144, juris Rn. 9). Anderenfalls verbliebe für den Gebührentatbestand der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG kein eigenständiger Anwendungsbereich, weil die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG im Falle eines unbedingten Klageauftrags bereits mit der Entgegennahme der Information entsteht und die Verfahrensgebühr schon nach Nr. 3101 Nr. 1 VV RVG eine Beschränkung auf einen Gebührensatz von 0,8 erfährt, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat (vgl. Mayer in: Mayer/Kroiß, a.a.O.). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts erschöpft sich der Regelungsgehalt der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG daher nicht in einer bloßen Reduzierung des Satzes der Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG auf 0,8. Vielmehr konkretisiert der Gebührentatbestand für den Fall des Mehrvergleichs das Betreiben des Geschäfts im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 2 zu Teil 3 VV RVG und damit zugleich den für einen Prozess- oder Verfahrensauftrag im Sinne der Vorbemerkung 3 Absatz 1 Satz 1 zu Teil 3 VV RVG notwendigen, aber auch hinreichenden Auftragsgegenstand. Diese Auslegung wird durch die Gesetzesmaterialien zu Art. 3 Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) Teil 3 Nr. 3101 des Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (BT-Drs. 15/1971 S. 211) bestätigt. Danach hat sich der Gesetzgeber zum einen von der Erwägung leiten lassen, dass einer Einigung über nicht rechtshängige Ansprüche regelmäßig erhebliche Bemühungen des Rechtsanwalts vorausgehen, die eine Gebühr mit einem Gebührensatz von 0,8 rechtfertigen, und zum anderen davon, dass die Regelung der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG einen hohen Entlastungseffekt hat, weil die Prozess- bzw. Verfahrensbevollmächtigten durch die Einbeziehung von Gegenständen, die bislang nicht bei Gericht an- bzw. rechtshängig gemacht worden sind, helfen, ein langwieriges weiteres gerichtliches Verfahren zu vermeiden. Beide Erwägungen haben aber nicht nur bzw. erst dann ihre Berechtigung, wenn dem Rechtsanwalt bereits ein unbedingter Klageauftrag hinsichtlich der Ansprüche, die den Gegenstand des Mehrvergleichs bilden, erteilt worden ist, sondern auch, wenn ein noch nicht unbedingt zur Klageerhebung entschlossener Mandant seinen Rechtsanwalt beauftragt, in eine Einigung über rechtshängige Ansprüche weitere Ansprüche im Wege eines Mehrvergleichs einzubeziehen. 14 Dabei steht im verwaltungsgerichtlichen Prozess die Annahme eines in der Form eines Beschlusses unterbreiteten Vergleichsvorschlags des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters durch die Beteiligten nach § 106 Satz 2 VwGO der in Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG genannten Feststellung des Zustandekommens einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO gleich. Da sich § 278 Abs. 6 Satz 1 und 2 ZPO und § 106 Satz 2 VwGO strukturell kaum unterscheiden und die gesetzgeberischen Motive für die Zuerkennung einer beschränkten Verfahrensgebühr durch Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG auf einen schriftlichen Vergleich im Verwaltungsprozess in gleicher Weise zutreffen, ist der Gebührentatbestand der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG auf einen Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO analog anzuwenden (vgl. Mayer in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, VV RVG Nr. 3101 Rn. 52). 15 Auch nach diesen Maßstäben ist jedoch kein auf die Entfaltung einer anwaltlichen Tätigkeit im Sinne des Gebührentatbestands der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG gerichteter Auftrag erkennbar. Der Beschwerdeführer hat einen solchen weder dargetan noch lassen die äußeren Umstände auf einen solchen schließen. Finden Einigungsgespräche bzw. eine Einigung auch über Ansprüche statt, die nicht Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits sind, ist die Abgrenzung zwischen der Erteilung eines gerichtlichen und der Erteilung eines außergerichtlichen Auftrags von entscheidender Bedeutung. Das gilt umso mehr, wenn - wie hier - hinsichtlich des Anspruchs, der den Gegenstand des Mehrvergleichs bildet, bereits ein Auftrag zur außergerichtlichen Vertretung erteilt worden ist. Der Auftrag muss in diesem Falle eine (teilweise) Änderung erfahren haben, wenn der Gebührentatbestand der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG eingreifen soll (vgl. Müller-Rabe in: Geroldt/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, VV RVG Vorbemerkung 3 Rn. 25, VV RVG Nr. 1003 Rn. 83). Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens hat den Beschwerdeführer nach Erhalt des ablehnenden Bescheids der Universität zum einen mit der außergerichtlichen Vertretung im Widerspruchsverfahren und zum anderen damit beauftragt, beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel einer vorläufigen Zulassung zum Studium zu erwirken. Nachdem das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 29. November 2017 mitgeteilt hatte, dass die Universität - auch im Hinblick auf die im Widerspruchsverfahren streitige endgültige Zulassung zum Studium - vergleichsbereit sei, hat sich der Beschwerdeführer mit einem ausformulierten Vergleichsvorschlag unmittelbar an den Prozessbevollmächtigten der Universität gewandt und ist daraufhin der Vergleich dem Vorschlag entsprechend außergerichtlich zustande gekommen. Dieser Verfahrensablauf bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Mehrvergleichs, d.h. der endgültigen Zulassung seines Mandanten zum Studium, mit der Herbeiführung einer Einigung vor Gericht beauftragt worden ist, sondern lässt im Gegenteil darauf schließen, dass der Beschwerdeführer in Wahrnehmung seines außergerichtlichen Auftrags zur Vertretung im Widerspruchsverfahren tätig geworden ist. Allein der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Beschwerdeführers für den Mehrvergleich vermag nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass ihm von seinem Mandanten ein Auftrag zum Tätigwerden im Sinne des Gebührentatbestands der Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG erteilt worden ist. Denn der dem Antrag in Kopie beigefügte Vergleichsvorschlag sah von vornherein eine außergerichtliche Einigung über den gesamten - sowohl rechtshängigen als auch nicht rechtshängigen - Streitstoff vor, wie sich eindeutig aus der abschließend formulierten Bitte um Unterzeichnung und Rücksendung des Vorschlags durch die Universität im Falle der Zustimmung ergibt. 16 2. Der Beschwerdeführer kann für seine Mitwirkung an dem Mehrvergleich auch nicht die Festsetzung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verlangen, die bei außergerichtlichen Tätigkeiten einschließlich der Vertretung im Verwaltungsverfahren für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information und für die Mitwirkung bei der Gestaltung eines Vertrags entsteht. Dem steht allerdings nicht schon entgegenstehen, dass er mit seinem Vergütungsantrag eine solche Gebühr nicht geltend gemacht hat. Aus der Ausgestaltung des Festsetzungsverfahren nach § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG als antragsabhängiges Parteiverfahren folgt zwar, dass eine über den vom Rechtsanwalt gestellten Antrag hinausgehende Festsetzung nicht zulässig ist. Dagegen darf innerhalb des insgesamt beantragten Betrages und im Rahmen des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalts ein Positionstausch dergestalt vorgenommen werden, dass statt einer geforderten, aber nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstandenen Gebühr eine andere, nicht geforderte, aber entstandene Gebühr berücksichtigt werden kann (vgl. Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 24. Aufl. 2019, § 55 Rn. 26 f.; Kießling in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, § 55 Rn. 48; Sommerfeldt in: BeckOK RVG, Stand: 1. März 2020, § 55 Rn. 28). Der Vergütungsanspruch aus der Staatskasse setzt jedoch nicht nur den Anfall der Gebühr voraus, sondern bestimmt sich weiter nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist (§ 48 Abs. 1 RVG). Danach ist die außergerichtliche Mitwirkung des Beschwerdeführers an dem Mehrvergleich nicht durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2018 (20 ZE 1290/17) gedeckt. 17 Prozesskostenhilfe kann gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO nur für gerichtliche Verfahren, nicht aber für außergerichtliche Verfahren bewilligt werden, zu denen auch das Verwaltungsverfahren mitsamt dem Widerspruchsverfahren zählt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2013, 3 So 126/12, Rpfleger 2013, 544, juris Rn. 10; Neumann/Schaks in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 57, 62). Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 BerHG auf Antrag als Beratungshilfe gemäß § 3 des Gesetzes (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An die Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die durch das Gesetz über die Öffentliche Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle (ÖRA-Gesetz) vom 16. November 2010 (HmbGVBl. 2010, S. 603) geregelte öffentliche Rechtsberatung. Die im Zuge eines gerichtlichen Eilverfahrens für einen Mehrvergleich erfolgte Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts kann daher nicht als gleichzeitige Bewilligung von Beratungshilfe für eine anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen Widerspruchsverfahren umgedeutet werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.3.2013, a.a.O.). Eine andere Beurteilung folgt hier nicht etwa daraus, dass der Antragsteller des Ausgangsverfahrens türkischer Staatsangehöriger ist und er seinen Wohnsitz nach dem Inhalt der Akten seinerzeit (noch) in der Türkei hatte. Das Beratungshilfegesetz verschafft finanziell hilfsbedürftigen Personen bei Sachverhalten, die - wie hier - eine Beziehung zum Inland aufweisen, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und ihrem Wohnsitz einen erleichterten Zugang zur Rechtsberatung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschl. v. 20.8.1992, 2 BVR 1712/89, NJW 1993, 383, juris Rn. 11 ff.). Ob § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ÖRA-Gesetz dem mit der Bestimmung, dass ratsuchende Bürgerinnen und Bürger Rechtsberatung in Anspruch nehmen können, wenn sie in der Freien und Hansestadt Hamburg ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, der Gegenstand der Rechtsberatung in Zusammenhang mit einem Aufenthalt in Hamburg steht oder die Ratsuchenden, sofern der Gegenstand der Beratung das Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis betrifft, in Hamburg arbeiten oder ausgebildet werden, hinreichend Rechnung trägt oder ob bei einem erst beabsichtigten Studium an einer Hamburger Hochschule einer im Ausland wohnhaften Person eine Regelungslücke vorliegt, kann offen bleiben. Denn selbst im letzteren Falle bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens mit seinem Beschluss vom 5. Februar 2018 (20 ZE 1290/17) dann jedenfalls unter Verstoß gegen die in § 4 Abs. 1 BerHG normierte Zuständigkeit des Amtsgerichts Beratungshilfe bewilligen oder ohne gesetzliche Grundlage die auf das gerichtliche Verfahren beschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das außergerichtliche (Widerspruchs-)Verfahren erstrecken wollte. 18 Dass auch der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 17. Januar 2018 (XII ZB 248/16, BGHZ 217, 206) zu keiner anderen Beurteilung Anlass gibt, hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Der Bundesgerichtshof hat in jener Entscheidung (juris Rn. 18) die Rechtsauffassung vertreten, die durch Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG verbürgte Rechtsschutzgleichheit wäre nicht gewahrt, wenn trotz Erweiterung der (in einer selbständigen Familiensache) bereits bewilligten Verfahrenskostenhilfe auf den Abschluss eines Mehrvergleichs die dem beigeordneten Rechtsanwalt durch die Vornahme dieser Verfahrenshandlung nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes erwachsenden Gebühren teilweise nicht von der Staatskasse getragen würden und im Übrigen die Vergütungspflicht des bedürftigen Beteiligten bestehen bliebe. Diese Auffassung bezieht sich nach dem Kontext der Entscheidung aber allein auf - hier schon nicht entstandene - Verfahrens- und Terminsgebühren und verhält sich nicht zu der vorliegend in Rede stehenden Frage, ob die Erstattung einer Geschäftsgebühr aus der Staatskasse nach §§ 45 Abs. 1, 48 Abs. 1 RVG verlangt werden kann. 19 3. Schließlich hat das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, dass der dem Beschwerdeführer zustehende Vergütungsanspruch aus der Staatskasse keine Verfahrensgebühr für das Verfahren über die Prozesskostenhilfe nach Nr. 3335 VV RVG umfasst. Zwar ist es nach den zuvor dargelegten Grundsätzen auch insoweit unerheblich, dass der Beschwerdeführer eine solche Gebühr selbst nicht gefordert hat. Ein Vergütungsanspruch scheitert im Hinblick auf § 48 Abs. 1 RVG aber daran, dass das Verwaltungsgericht dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens für das Prozesskostenhilfeverfahren selbst keine Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Beschwerdeführers bewilligt hat. Das entspricht dem verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsatz, dass für ein Prozesskostenhilfeverfahren keine Prozesskostenhilfe zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 9.11.2017, 1 BvR 2440/16, 1 BvR 2441/16, NJW 2018, 449, juris Rn. 21 m.w.N.). 20 4. Das Verfahren ist nach § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).