Beschluss
3 So 126/12
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2013:0308.3SO126.12.0A
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Leitsätze
1. Erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch auf einen Vergleich über ein noch nicht rechtshängiges Vor- und Widerspruchsverfahren, so steht dem beigeordneten Anwalt hinsichtlich des Mehrvergleichs nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr, nicht aber einer Verfahrens- und/oder Terminsgebühr zu.(Rn.12)
2. Soweit die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht durch Beschwerde oder Anschlussbeschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, erfolgt eine Änderung der Festsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht.(Rn.16)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auch auf einen Vergleich über ein noch nicht rechtshängiges Vor- und Widerspruchsverfahren, so steht dem beigeordneten Anwalt hinsichtlich des Mehrvergleichs nur die Festsetzung einer Einigungsgebühr, nicht aber einer Verfahrens- und/oder Terminsgebühr zu.(Rn.12) 2. Soweit die durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommene Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung nicht durch Beschwerde oder Anschlussbeschwerde Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist, erfolgt eine Änderung der Festsetzung zum Nachteil des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren nicht.(Rn.16) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 30. November 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Der Antragsteller begehrt als beigeordneter Rechtsanwalt die Festsetzung einer höheren aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung. Die Antragstellerin des Ausgangsverfahrens, eine Studentin mit dem Ziel Diplom, wurde von der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens mit Bescheid vom 12. Mai 2011 exmatrikuliert. Den dagegen eingelegten Widerspruch sah die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens als verspätet an. Im Sommersemester 2011 war die Antragstellerin erkrankt. Für das Wintersemester 2011/2012 beantragte sie die Immatrikulation für den Diplomstudiengang, hilfsweise für den Bachelorstudiengang im 4. Fachsemester. Den ebenfalls darauf gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte das Verwaltungsgericht ab. Für das Beschwerdeverfahren bewilligte ihr das Oberverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Bevollmächtigten und Antragstellers des vorliegenden Verfahrens. Für einen in Aussicht genommen Vergleich wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Antragstellers mit Beschluss vom 22. Dezember 2011 „dahin erweitert, dass sie auch den von den Beteiligten beabsichtigten Mehrvergleich (die Exmatrikulation der Antragstellerin im Sommersemester 2011 und deren rechtliche und tatsächliche Folgen betreffend) umfasst“. Mit dem außergerichtlich geschlossenen Vergleich räumte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Möglichkeit der Immatrikulation für das Studium in dem Diplomstudiengang sowohl für das Sommersemester 2011 als auch das Wintersemester 2011/2012 ein. Die Antragstellerin verpflichtete sich zur Rücknahme der eingelegten Rechtsmittel. Darüber hinaus wurden die Kostentragung und ein gegenseitiger Verzicht auf weitergehende Ansprüche geregelt. Mit dem Einstellungsbeschluss vom 17. Januar 2012 setzte das Oberverwaltungsgericht den Streitwert für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 € fest. Der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für den am 20. November 2011 geschlossenen Mehrvergleich wurde mit Beschluss vom 22. November 2012 mit 1.250 € bemessen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts setzte die aus der Staatskasse zu erstattende Vergütung bereits vorher mit Beschluss vom 22. März 2012 auf 769,63 € fest. Dabei legte er als Wert des Mehrvergleiches 5000 € zugrunde und berücksichtigte den Mehrvergleichswert bei der Festsetzung der Beschwerdegebühr, der Terminsgebühr und auch der Vergleichsgebühr. Mit der dagegen eingelegten Erinnerung hat der Beschwerdeführer nicht nur geltend gemacht, dass nach seiner Meinung der Wert des Mehrvergleiches 10.000 € betrage, sondern auch, dass nicht nur 0,5, sondern 0,8 Beschwerdegebühr und nicht 0,5, sondern 1,2 Terminsgebühr hätten festgesetzt werden müssen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen, das Verwaltungsgericht hat sie zurückgewiesen. Die Beschwerde- und Terminsgebühr seinen, weil im Beschwerdeverfahren angefallen, zutreffend mit jeweils 0,5 berechnet worden. Für den Streit- und Gegenstandswert seien allerdings die Festsetzungen des Oberverwaltungsgerichts zugrunde zu legen, so dass eine Zusammenrechnung mit dem Wert des Mehrvergleiches lediglich einen Gegenstandswert von 5.000 € ergebe. Mit der Beschwerde wiederholt der Antragsteller sein Vorbringen. II. Nachdem ihm das Verfahren gem. §§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 Satz 2 RVG übertragen worden ist, entscheidet der Senat über die Beschwerde. Sie hat keinen Erfolg. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 RVG zulässig. Der Antragsteller macht geltend, ihm stehe aus der Staatskasse eine Vergütung in Höhe von 1.131,99 € zu, während ihm „nunmehr nur 713,11 € zustehen“ sollten. Auch wenn der geltend gemachten Vergütungsanspruch erklärtermaßen auf einer, nach der gerichtlichen Festsetzung des Gegenstandswertes auf 1.250 € für den Mehrvergleich, unzutreffenden Annahme beruht, bei der Festsetzung seiner Vergütung aus der Staatskasse könne davon abweichend ein Gegenstandswert von 10.000 € zugrunde gelegt werden, legt der Antragsteller damit dar, dass der Beschwerdewert des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG überschritten sei. Angesichts der erstmals während des vorliegenden Verfahrens erfolgten Festsetzung des Gegenstandswertes für den Mehrvergleich durch das Beschwerdegericht kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller seiner Beschwerdebegründung den abweichenden Gegenstandswert willkürlich zur Umgehung der Wertgrenze des § 33 Abs. 3 Satz 1 RVG zugrunde legt. 2. Die Beschwerde hat in der Sache aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung mit Recht zurückgewiesen. Dem Antragsteller steht keine höhere zu erstattende Vergütung zu, als sie von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 23. März 2012 mit 769,63 € festgesetzt worden ist (a). Eine Reduzierung der Festsetzung erfolgt nicht (b). a) Der Umfang des Anspruchs auf Vergütung aus der Staatskasse bestimmt sich gemäß § 48 Abs. 1 RVG nach den Beschlüssen, durch die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Antragsteller beigeordnet worden ist (aa). Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung von einem Streitwert für das Beschwerdeverfahren von 3.750 € und einem Gegenstandswert für den Mehrvergleich in Höhe von 1.250 € auszugehen (bb). aa) Der Beschluss des Beschwerdegerichts vom 22. Dezember 2011, mit dem im zugrunde liegenden Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf den beabsichtigten Mehrvergleich erweitert wurde, bezieht sich ausschließlich auf das damals anhängige gerichtliche Verfahren und den während des Verfahrens abgeschlossenen Vergleich. Er umfasst damit nicht die sonstige anwaltliche Tätigkeit für das dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zugrundeliegende Verwaltungsverfahren. Dies ergibt sich daraus, dass Prozesskostenhilfe gemäß § 166 VwGO, wie für den Antragsteller unschwer erkennbar, nur für das gerichtliche Verfahren bewilligt werden kann. Für einen außergerichtlichen Streit wird Hilfe für die Wahrnehmung von Rechten gemäß § 1 Abs. 1 Beratungshilfegesetz (BerHG) auf Antrag als Beratungshilfe gem. § 3 BerHG (gegebenenfalls durch Rechtsanwälte und Rechtsbeistände) gewährt, wenn der Rechtsuchende die erforderlichen Mittel nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen kann. An Stelle dieser Beratungshilfe tritt in Hamburg gemäß § 12 Abs. 1 BerHG die eingeführte öffentliche Rechtsberatung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Mehrvergleich in Zuge eines gerichtlichen Eilverfahrens kann daher nicht als gleichzeitige Bewilligung von Beratungshilfe für eine anwaltliche Tätigkeit im außergerichtlichen (Verwaltungs-) Vorverfahren umgedeutet werden. Einen Anhalt dafür, dass das Beschwerdegericht mit dem Beschluss vom 22. Dezember 2011 der ursprünglichen Beschwerdeführerin unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 BerHG Beratungshilfe bewilligen wollte oder ohne gesetzliche Grundlage die auf das gerichtliche Verfahren beschränkte Gewährung von Prozesskostenhilfe auf das außergerichtliche (Vor-) Verfahren erstrecken wollte, ergibt sich aus dem Beschluss nicht. Eine analoge Anwendung des § 48 Abs. 3 RVG, der den Umfang der Beiordnung in einer Ehesache erweitert, kommt nicht in Betracht. Zum einen handelt es sich bei der Vorschrift erkennbar um eine nicht verallgemeinerungsfähige Spezialregelung für Ehesachen. Zum anderen fehlt es für Verwaltungsverfahren, die einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren vorausgehen, an einer Regelungslücke bei der Gewährung von Hilfe zur Wahrnehmung eigener Rechte Minderbemittelter. Denn auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht in aller Regel ein außergerichtliches Antrags- oder sonstiges Vorverfahren voraus, für das Hilfe zur Wahrnehmung von Rechten nach den Vorschriften des Beratungshilfegesetzes nachgesucht werden kann, in Hamburg bei der eingeführten öffentlichen Rechtsberatung. Einer Erstreckung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe hierauf bedarf es zur effektiven Rechtswahrnehmung durch Rechtssuchende, die erforderlichen Mittel nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können, nicht. Erstreckt sich die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes auf einen Vergleich auch über das noch nicht rechtshängige Vor- und Widerspruchsverfahren, steht dem beigeordneten Anwalt demzufolge nur die Festsetzung einer 1,5 Einigungsgebühr auch für den Mehrvergleich, nicht aber einer Verfahrens- und/oder Terminsgebühr für den Mehrvergleich zu. Auf die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage, ob hinsichtlich des Mehrvergleiches eine 0,8 Verfahrens- und eine 1,2 Terminsgebühr anfallen und beide Gebühren nicht nur, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, mit 0,5 zu berücksichtigen sind, kommt es bei dieser Sachlage nicht an. bb) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist bei der Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung von einem Streitwert für das Beschwerdeverfahren von 3.750 € und einem Gegenstandswert für den Mehrvergleich in Höhe von 1.250 € auszugehen. Die Höhe der zu vergütenden Gebühr wird gemäß § 2 Abs. 1 RVG nach dem festgesetzten Streitwert für die Gerichtsgebühren (§§ 32 Abs. 1 RVG) und – hinsichtlich des Mehrvergleiches – nach dem dafür festgesetzten Wert der anwaltlichen Tätigkeit (33 Abs. 1 RVG) berechnet. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren ist mit Beschluss vom 17. Januar 2012 auf 3.750 €, der Wert der anwaltlichen Tätigkeit für den am 20. November 2011 geschlossenen Mehrvergleich mit Beschluss vom 22. November 2012 auf 1.250 € festgesetzt worden. Der Wert der Verfahrens- und Terminsgebühr ist damit - abweichend von der Annahme des Verwaltungsgerichts – jeweils mit 3.750 € der Berechnung zugrunde zu legen, was die anzusetzende Gebühren gem. 3500 und 3513 VV RVG (Verfahrens- und Terminsgebühr) um jeweils 7,50 € (insgesamt mit MwSt. um 17,85 €) reduziert. b) Eine Änderung der durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommenen Festsetzung der aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung erfolgt im Beschwerdeverfahren nicht. Es kann dahinstehen, ob der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle, wenn er im Zuge eines Erinnerungsverfahrens einen Fehler zu Gunsten des Erinnerungsführers bemerkt oder der Streitwert nach einer gerichtlichen Entscheidung über den Kostenansatz anders festgesetzt worden ist, in analoger Anwendung des § 19 Abs. 5 GKG den Kostenansatz im Verwaltungswege zum Nachteil des Erinnerungsführers berichtigen kann. Der Vertreter der Staatskasse hat mit seiner Stellungnahme zur Beschwerde des Antragstellers vom 5. Dezember 2012 ausdrücklich auf eine eigene formelle Beschwerde (und damit auch auf eine Anschlussbeschwerde zu Ungunsten des Antragstellers) verzichtet. Sein Antrag, in der zu treffenden Entscheidung eine Bestimmung über die zu zahlende Vergütung zu treffen, kann daher nicht davon abweichend als Beschwerde bzw. Anschlussbeschwerde ausgelegt werden. Mit der Beschwerde des Antragstellers ist beim Beschwerdegericht damit nur noch der Streit mit dem Vertreter der Staatskasse darüber angefallen, ob der Antragsteller einen Anspruch auf eine höhere als die mit Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 23. März 2012 festgesetzte Vergütung hat. Ein Streit um eine niedrigere Vergütung ist nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens. Eine Änderung der Vergütung von Amts wegen und damit eine Erweiterung des Streitgegenstandes im Beschwerdeverfahren über den Antrag hinaus auf den nicht angegriffenen, begünstigenden Teil der Gebührenfestsetzung und somit eine Verböserung (reformatio in peius) der angefochtenen Entscheidung, wie sie nach § 63 Abs. 3 GKG für die Streitwertfestsetzung möglich ist, ist weder in § 56 Abs. 2 RVG noch in § 33 RVG für das Beschwerdeverfahren vorgesehen (a.A. OLG Hamburg, Beschl. v. 2.8.2010, 2 Ws 95/10, juris). III. Das Verfahren ist gemäß § 56 Abs. 2 Satz 2 RVG gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).