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Beschluss

6 Bf 240/20.AZ

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag der Beklagten, die Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Oktober 2020 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg zuzulassen, wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe I. 1 Die Klägerin begehrt über den von der Beklagten gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 2 Die 2001 geborene Klägerin reiste im Dezember 2015 mit einem von der Deutschen Botschaft in der Türkei ausgestellten Visum zur Familienzusammenführung auf dem Luftweg in das Bundesgebiet ein. Ihrem Vater war zuvor mit Bescheid vom 24. November 2014 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. 3 Die Klägerin stellte am 14. Januar 2019 bei der Beklagten einen Asylantrag. Bei der Anhörung gab sie u.a. an, dass sie seit dem 1. August 2018 in Hamburg lebe, während ihre Eltern und ihre minderjährigen Geschwister weiterhin in Dortmund leben würden. 4 Mit Bescheid vom 6. März 2019 erkannte die Beklagte der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab. Die Klägerin lebe seit dem 1. August 2018 nicht mehr in einer familiären Lebensgemeinschaft mit ihrem Vater, sodass ihr nicht gemäß § 26 AsylG Familienasyl gewährt werden könne. 5 Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht die Beklagte mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 2. Oktober 2020 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 6. März 2019, soweit dieser entgegensteht, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG zu. Ihrem Vater sei der Status als Flüchtling durch unanfechtbaren Bescheid vom 24. November 2014 zuerkannt worden. Dieser sei auch nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen. Die von der Beklagten darüber hinaus geforderte Voraussetzung, dass die ihm Herkunftsland zwischen dem Stammberechtigten und seinem minderjährigen ledigen Kind bestehende familiäre Gemeinschaft noch bei Antragstellung bzw. Entscheidung über den Asylantrag des Kindes in Deutschland bestehe, lasse sich aus § 26 AsylG nicht ableiten. Tragender Gesichtspunkt für die Gewährung von Familienschutz in § 26 AsylG sei die Vermutung einer potentiellen Gefährdungslage, die daraus resultiere, dass unduldsame Staaten dazu neigen würden, an Stelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden könnten, auf diesem besonders nahestehende und von ihm abhängige Personen zurückzugreifen und sie gewissermaßen stellvertretend für den Hauptadressaten von Verfolgungsmaßnahmen in Anspruch zu nehmen. 6 Die Beklagte hat mit am 9. Oktober 2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz die Zulassung der Berufung beantragt und diesen Antrag sogleich begründet. Die Berufung sei wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Es sei grundsätzlich klärungsbedürftig, 7 „ob § 26 Abs. 2 AsylG als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal voraussetzt, dass im Bundesgebiet eine gelebte familiäre Gemeinschaft zwischen dem Ableitenden und dem Stammberechtigten vorliegen muss?“ 8 Die Gesetzeshistorie zeige, dass die Institution des Familienasyls durchgehend von der Vorstellung einer gerade im Bundesgebiet fortbestehenden familiären Gemeinschaft zwischen dem Stammberechtigten und dem minderjährigen Kind geprägt sei. Einer der tragenden Zwecke des Familienasyls bestehe darin, das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) und die Gerichte von der unter Umständen schwierigen Prüfung eigener Verfolgungsgründe naher Angehöriger eines Verfolgten zu entlasten. In diesem Zusammenhang sei es aber notwendig, dass das Kind dem Familienverband des originär berechtigten Elternteils zuzurechnen sei. Dies schließe aber ein, dass Familienasyl nicht zu gewähren sei, wenn eine Verfolgung aufgrund von Sippenhaft nicht mehr im Raum stehe. Die besondere Verletzlichkeit von Familienangehörigen, bei denen Sippenhaft drohe, beruhe darauf, dass wenn Verfolger eines Familienmitglieds habhaft werden würden, sie hierdurch Druck auf andere Familienmitglieder ausüben könnten. Diese Verletzlichkeit liege aber nicht nahe, wenn den Verfolgern bekannt sei bzw. für diesen ohne Weiteres ersichtlich sei, dass die frühere familiäre Gemeinschaft nicht mehr bestehe. In diesen Fallkonstellationen liege eine relevante Gefährdung vielmehr fern. Diesem Verständnis von § 26 AsylG stehe die Qualifikationsrichtlinie nicht entgegen; sie entspreche dieser vielmehr, da gemäß Art. 3 letzter Halbsatz RL 2011/95/EU Normen verboten seien, die Personen einen internationalen Schutzstatus zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen. Auf die Beantwortung der aufgeworfenen Frage komme es entscheidungserheblich an. Sie diene der Rechtsfortbildung. Ergänzend wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 8. Oktober 2020 Bezug genommen. 9 Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist dem Antrag mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2020, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, entgegengetreten. Die Beklagte setze sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, dass unduldsame Staaten gerade dazu neigten, anstelle des politischen Gegners, dessen sie nicht habhaft werden könnten, auf diesem besonders nahestehende und von ihm abhängige Personen zurückzugreifen. Die Zurechnung zu einem Familienverbund setze nicht voraus, dass das Kind mit dem Elternteil, von dem es den Flüchtlingsschutz ableite, in einem Haushalt leben müsse. II. 10 Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Die von der Beklagten gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht im Rahmen des Zulassungsverfahrens vorliegend beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. 11 Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Berufungsentscheidung erhebliche tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die bisher in der Rechtsprechung noch nicht geklärt ist und daher im Interesse der Einheit, der Fortbildung oder der einheitlichen Auslegung und Anwendung des Rechts der Klärung durch das Rechtsmittelgericht bedarf. An einer grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechts- bzw. Tatsachenfrage fehlt es u.a., wenn die aufgeworfene Frage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann (vgl. insgesamt: BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1.14, AuAS 2014, 110, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2019, 5 Bf 386/19.AZ, n.v.; OVG Hamburg, Beschl. v. 2.2.2015, 1 Bf 208/14.AZ, AuAS 2015, 103, juris Rn. 8, m.w.N.). 12 Gemessen an diesem Maßstab legt die Beklagte eine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage nicht dar. Vielmehr kann die aufgeworfene Rechtsfrage aufgrund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden. 13 Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 i.V.m. Abs. 2 AsylG nicht ist, dass ein minderjähriges Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils, das im Verfolgerland und nach seiner Einreise in das Bundesgebiet mit dem stammberechtigten Elternteil in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, auch noch im Zeitpunkt der Asylantragstellung - allein letzteres ist vorliegend fraglich – mit dem stammberechtigten Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt. 14 1. Für dieses Verständnis der maßgeblichen Regelungen spricht zunächst der Wortlaut von § 26 Abs. 2 AsylG. Danach wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 und 2 AsylG wird diese Regelung auf Familienangehörige von international Schutzberechtigten entsprechend angewendet, wobei an die Stelle der Asylberechtigung die Flüchtlingseigenschaft bzw. der subsidiäre Schutzstatus tritt. Das Bestehen oder Fortbestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem stammberechtigten Flüchtling ist nach dem Wortlaut nicht Voraussetzung einer Zuerkennung des (Familien-)Flüchtlingsschutzes. Ob der Wortlaut noch als offen für eine Auslegung im Sinne der Beklagten angesehen werden kann, kann dahinstehen. Jedenfalls die systematische, historische und teleologische Auslegung sprechen eindeutig gegen eine erweiternde Auslegung im Sinne der Beklagten. 15 2. Gegen die von der Beklagten vertretene, den Anwendungsbereich einschränkende Auslegung spricht in systematischer Hinsicht, dass in § 26 Abs. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG eine § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG und § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 AsylG entsprechende Regelung, fehlt. 16 Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn „die Ehe oder Lebenspartnerschaft“ „schon“ in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird; die Regelung ist auf den Ehegatten oder Lebenspartner von international Schutzberechtigten gemäß § 26 Abs. 5 AsylG entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Regelung findet sich in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist auch für die Ableitung eines Anspruchs auf Zuerkennung einer Asylberechtigung bzw. eines internationalen Schutzstatus von der Asylberechtigung bzw. vom internationalen Schutzstatus ihres minderjährigen ledigen Kindes nicht - wie in § 26 Abs. 2 AsylG - nur Voraussetzung, dass dessen Asylberechtigung bzw. internationaler Schutzstatus unanfechtbar und nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Vielmehr ist auch gemäß § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zusätzlich erforderlich, dass die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EU „schon“ in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Der Senat unterstellt zugunsten der Beklagten, dass aus der Regelung, dass die „Familie“ bzw. die „Ehe oder die Lebenspartnerschaft“ „schon“ in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, zugleich abzuleiten ist, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft im Verfolgerstaat bestanden haben und im Bundesgebiet noch bestehen muss (vgl. zum Bestehen der „Ehe“ im Verfolgerstaat: BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, 9 C 61.91, InfAuslR 1993, 327, juris Rn. 7; vgl. zum fehlenden Erfordernis des Zusammenlebens des minderjährigen Kindes mit dem stammberechtigten Elternteil im Verfolgerstaat bei Geburt des Kindes im Bundesgebiet: VGH Mannheim, Urt. v. 16.5.2002, A 13 S 1068/01, AuAS 2002, 224, juris Rn. 17 ff.). 17 Eine § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechende Regelung fehlt gerade in § 26 Abs. 2 AsylG. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zeigen dabei, dass der Gesetzgeber diese Frage bei Normierung der verschiedenen Fallkonstellationen des Familienasyls bzw. Familienschutzes in den Blick genommen hat. Das Fehlen entsprechender weiterer Voraussetzungen für die in § 26 Abs. 2 AsylG geregelte Fallkonstellation lässt daher in systematischer Hinsicht nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Ableitung der Asylberechtigung bzw. des internationalen Schutzstatus eines minderjährigen ledigen Kindes von einem stammberechtigten Elternteil hierauf bewusst verzichtet bzw. sich davon für diese Fallkonstellation abgewendet hat. 18 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergeben sich gegenteilige Anhaltspunkte auch nicht aus der Gesetzeshistorie. 19 Mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 (BGBl. I S. 2170 i.V.m. S. 1354) sah § 7a Abs. 3 AsylVfG erstmals die Gewährung von Asyl an Familienangehörige und zwar an Ehegatten und minderjährige Kinder vor. Die für Ehegatten bestehende Regelung, dass die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wurde, bestanden haben musste, galt für die im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits geborenen minderjährigen Kinder entsprechend; zuvor ging die Rechtsprechung von einer Regelvermutung der Verfolgung von Ehegatten und minderjährigen Kindern von Asylberechtigten aus (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.7.1985, 9 C 35.84, NVwZ 1986, 487; Urt. v. 13.1.1987, 9 C 53.86, BVerwGE 75, 304). Zweck der Neuregelung war die Entlastung des zuständigen Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte sowie zugleich die Förderung der Integration naher Familienangehöriger von anerkannten Asylberechtigten (vgl. Epple in: GK-AsylG, Stand Sept. 2020, II - § 26 Rn. 5). 20 Hiervon löste sich der Gesetzgeber bei der am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Reform des Aufenthalts- und Flüchtlingsrechts durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950; BT-Drs. 15/420, S. 41, 109 f.). Seitdem lautet die gesetzliche Regelung, dass ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt wird, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die zunächst enthaltene weitere Regelung, dass für im Bundesgebiet nach der unanfechtbaren Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder der Antrag binnen eines Jahres nach der Geburt zu stellen sei, entfiel mit Wirkung ab dem 28. August 2007. 21 Die Änderung der gesetzlichen Regelung 2005 begründete der Gesetzgeber u.a. mit dem Gedanken der Familieneinheit, wobei in der Begründung des Gesetzentwurfes in Bezug auf ältere Kinder ausdrücklich ausgeführt wurde, dass diese künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten könnten (BT-Drs. 15/420 S. 109). Dabei wurde trotz der kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht selten bereits bestehenden Loslösung aus dem Elternhaus und Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft keine entsprechende weitere Voraussetzung eingeführt. Vielmehr ist der Begründung des Gesetzentwurfes an anderer Stelle zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Familienasyl bzw. Familienflüchtlingsschutz auch das Ziel verfolgte, den begünstigten Familienmitgliedern einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewähren. Dies wird insbesondere aus der Regelung in § 26 Abs. 4 AsylVfG 2005 deutlich, welcher dem Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern eines Ausländers erstmals einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährte, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden war, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden war. Hierzu heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 15/420 S.109): 22 „Die Neuregelung in Absatz 4 berücksichtigt das Interesse an einem einheitlichen Rechtsstatus innerhalb einer Familie und trägt vor dem Hintergrund der Drittstaatenregelung Forderungen nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen der Konventionsflüchtlinge Rechnung.“ 23 Das Interesse an einem einheitlichen Rechtsstatus und nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen war nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 12/2718 S. 60) bereits bei der Erweiterung des Kreises der familienasylberechtigten Kinder auf die nach der Anerkennung als Asylberechtigten geborenen Kinder durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens (v. 26.6.1992, BGBl. I S. 1126) leitendes Motiv des Gesetzgebers (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urt. v. 29.9.1998, 9 C 31.97, BVerwGE 107, 231, juris Rn. 11). 24 Anders als die Beklagte geltend macht, spricht daher nicht nur der Wortlaut, sondern auch die Gesetzeshistorie dafür, dass sich der Gesetzgeber jedenfalls von dem zunächst für die Gewährung von Familienasyl bestehenden Leitbild einer noch bestehenden Lebensgemeinschaft zwischen dem minderjährigen ledigen Kind und dem Stammberechtigten gelöst hat. Dieses Leitbild hat der Gesetzgeber vielmehr schon mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz zugunsten eines einheitlichen Rechtsstatus des Stammberechtigten und seiner minderjährigen Kinder aufgegeben. Insbesondere aus der von der Beklagten angeführten fehlenden Erwähnung einer Änderung des Leitbildes in der Begründung des am 28. August 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union (v. 19.8.2007, BGBl. I 2007 S. 1970; vgl. BT-Drs. 16/5065 S. 422) lässt sich daher nichts Gegenteiliges ableiten, weil die Änderung des Leitbildes bereits zuvor zum 1. Januar 2005 erfolgt war. Aus demselben Grund kann der von der Beklagten angeführten Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 2002 (9 ZU 454/02.A, AuAS 2003, 7, juris), wonach das Kind eines Asylberechtigten nicht gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG 1992 als asylberechtigt anerkannt werden kann, wenn es in seiner Heimat mit dem politisch Verfolgten und in Deutschland als asylberechtigt anerkannten Elternteil nicht in familiärer Gemeinschaft gelebt hat, für die vorliegende Fallkonstellation nichts hergeleitet werden; es kann offen bleiben, ob der Entscheidung unter der derzeit geltenden Rechtslage zu folgen wäre. 25 4. Schließlich sprechen auch Sinn und Zweck der Regelung dafür, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem minderjährigen Kind und dem i.S.d. § 26 Abs. 2 AsylG Stammberechtigten nicht zwingend bei Beantragung der Rechtsstellung aus § 26 AsylG bestehen muss. Ausgangspunkt der Regelung über die Gewährung von Familienasyl sowie von internationalem Schutz für Familienangehörige in § 26 AsylG war - wie aufgezeigt -, dass in vielen Verfolgerstaaten häufig auch für die engsten Familienangehörigen, also den Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder, ein vergleichbare Bedrohungslage wie für den Stammberechtigten vorliegen wird. Insoweit dient § 26 AsylG der Entlastung des Bundesamtes sowie der Gerichte von einer eigenen Prüfung der Bedrohungslage für diesen Personenkreis, wenn sie sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Asyl bzw. auf Gewährung von internationalem Schutz im Bundesgebiet aufhalten (vgl. auch: BT-Drs. 17/13063 S. 21 zu dem am 1.12.2013 in Kraft getretenen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28.08.2013, BGBl. I 2013 S. 3474). Daneben tritt aber zudem der Aspekt der Förderung der Integration der Familienangehörigen und des Asylberechtigten durch einen regelmäßig einheitlichen Rechtsstatus der Kernfamilie im Bundesgebiet. Beide Aspekte führen nicht zu einem Verständnis von § 26 Abs. 2, 5 AsylG, dass das minderjährige ledige Kind bei Antragstellung noch in einer familiären Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten Elternteil leben muss. 26 Dafür, dass eine besondere Verletzlichkeit von Familienangehörigen, in Fallkonstellationen, in denen eine Sippenhaft droht, regelmäßig nur gegeben ist, wenn das minderjährige Kind noch im Haushalt des Stammberechtigten lebt, bestehen weder Anhaltspunkte noch „liegt eine relevante Gefährdung“ für ein nicht im Haushalt des Stammberechtigten lebendes minderjähriges Kind „fern“, wie die Beklagte vorträgt. Anknüpfungspunkt für die Verfolgung von Familienangehörigen im Rahmen einer Sippenhaft dürfte vielmehr primär die emotionale Nähe des Stammberechtigten zu seinen minderjährigen Kindern und gerade die besondere Verletzlichkeit von Kindern sein, deren mögliche Verfolgung den Stammberechtigten treffen und im Sinne der ihn verfolgenden Akteure beeinflussen soll. 27 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Gewährung eines internationalen Schutzstatus an minderjährige Kinder, die nicht mehr im Haushalt mit dem Stammberechtigten leben, nicht im Widerspruch zu Art. 3 letzter Halbsatz RL 2011/95/EU steht. Denn danach sind nur Normen, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen, verboten. Dies ist vorliegend wegen der regelmäßig gegebenen emotionalen Nähe eines minderjährigen ledigen Kindes zu seinen Eltern und der daraus folgenden potentiellen Gefährdung im Verfolgerland ersichtlich nicht der Fall. 28 5. Aus dem Vorstehenden folgt zugleich, dass keine Regelungslücke vorliegt, die eine analoge Anwendung von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG auf die vorliegende Fallkonstellation rechtfertigen könnte. III. 29 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG.