Beschluss
3 So 190/08
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2010:0308.3SO190.08.0A
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Leitsätze
Über den Antrag eines Beteiligten auf Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Die Bewilligung scheidet danach grundsätzlich aus, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.(Rn.4)
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2008 – 2 K 1287/07 -, durch den sein Antrag auf Gewährung von Reisekosten abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Über den Antrag eines Beteiligten auf Bewilligung von Reisekosten zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Die Bewilligung scheidet danach grundsätzlich aus, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet.(Rn.4) Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 16. Oktober 2008 – 2 K 1287/07 -, durch den sein Antrag auf Gewährung von Reisekosten abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts, durch den der Antrag des Klägers auf Gewährung von Reisekosten für eine Hin- und Rückfahrt von seinem Wohnort (Ludwigsburg) nach Hamburg zur Wahrnehmung des Termins zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. November 2008 abgelehnt worden ist, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsschutzinteresse für den Antrag auf Gewährung von Reisekosten entfallen ist, weil die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. November 2008 bereits stattgefunden hat, der Kläger zur Verhandlung nicht erschienen ist und das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 6. November 2008 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts dem Kläger am 11. November 2008 zugestellt worden ist. Ob jegliches Rechtsschutzinteresse dadurch tatsächlich entfallen ist, ist deshalb zweifelhaft, weil eine zu Unrecht erfolgte Ablehnung des vom Kläger rechtzeitig gestellten Antrags auf Reisekostenbewilligung bedeuten könnte, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2008 auf dem Verfahrensfehler der Versagung rechtlichen Gehörs beruht. Zwar scheidet die beantragte Gewährung von Reisekosten inzwischen aus, weil derartige Kosten für die mündliche Verhandlung nicht entstanden sind. Jedoch kommt in Betracht, dass das Beschwerdegericht auf die Beschwerde feststellt, dass dem Kläger die beantragten Reisekosten hätten gewährt werden müssen (vgl. zur ähnlichen Problematik im Rahmen des § 46 Abs. 2 ZPO Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 46 Rn. 18 a und 18 b m. weit. Nachw.). Die Frage, ob das Beschwerdebegehren dementsprechend – erforderlichenfalls unter Mitwirkung des Klägers – umgedeutet werden kann, braucht aber nicht entschieden zu werden. Denn die Beschwerde kann auch mit einem derartigen, im Wege der Umdeutung ermittelten Feststellungsantrag keinen Erfolg haben. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Reisekosten zu Recht abgelehnt. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass über derartige Anträge in entsprechender Anwendung der Vorschriften über die Prozesskostenhilfe (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO) zu entscheiden ist und dass die Bewilligung grundsätzlich ausscheidet, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung (hier die weitere Durchführung des Klageverfahrens) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet bzw. geboten hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.2.1997, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 37; BGH, Beschl. v. 19.3.1975, BGHZ 64, 139; BFH, Beschl. v. 1.9.1997, BFH/NV 1998, 209; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 11.8.2008, NJW 2009, 388; vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 26.11.2008, NJW 2009, 871; a. A. VGH München, Beschl. v. 7.3.2006, NJW 2006, 2204 im Falle einer Asylklage). Dem Verwaltungsgericht ist auch darin zu folgen, dass die Klage des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Zwar sind an das Vorliegen hinreichender Erfolgsaussicht keine hohen Anforderungen zu stellen. Genügend, aber auch erforderlich ist eine nicht nur entfernte Erfolgschance (vgl. BVerfG – 3. Kammer des Ersten Senats - , Beschl. v. 7.5.1997, NJW 1997, 2745; BVerwG, Beschl. v. 5.1.1994, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 33). Für die Klage des Klägers gegen die ihm auferlegten Kosten für die Sicherstellung des Kraftfahrzeugs hat jedoch eine nur entfernte Erfolgaussicht bestanden. Es hat insbesondere keine genügenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass sich aufgrund einer Teilnahme des Klägers an der bevorstehenden mündlichen Verhandlung hinreichende Erfolgsaussichten für die Klage ergeben könnten. Der angefochtene Gebührenbescheid der Beklagten vom 29. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. März 2007 ist aller Voraussicht nach rechtmäßig. Hierfür wird in vollem Umfang auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Juli 2007 – 2 K 1287/07 -, im Beschluss des Beschwerdegerichts vom 3. Dezember 2007 – 3 So 100/07 – und dem Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 2008 – 2 K 1287/07 – verwiesen. In diesen Entscheidungen haben sich das Verwaltungsgericht und das Beschwerdegericht eingehend mit den Einwendungen des Klägers gegen die Rechtmäßigkeit der gegen ihn festgesetzten Sicherstellungskosten auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb die Einwendungen nicht durchgreifen. Das in der Antragsschrift vom 10. Dezember 2008 enthaltene ergänzende Vorbringen des Klägers, in unmittelbarer Nähe des damaligen Standorts des gemieteten Kraftfahrzeugs, und zwar auf der anderen Straßenseite, seien freie Parkplätze vorhanden gewesen, begründet ebenfalls keine hinreichenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Sicherstellung. Wie das Verwaltungsgericht sowohl in seinem Beschluss vom 13. Juli 2007 als auch im Urteil vom 6. November 2008 zu dem vom Kläger bereits im Widerspruchsverfahren vorgetragenen gleichartigen Einwand zutreffend ausgeführt hat, kommt es darauf an, ob gerade im maßgeblichen Zeitpunkt der Abschleppanordnung durch den Polizeibediensteten in unmittelbarer Nähe ein freier und geeigneter Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum vorhanden war. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Abschleppanordnung, weil es dem Polizeibediensteten obliegt zu bestimmen, wohin das Fahrzeug zu verbringen ist. Geeignet ist ein freier Parkplatz nur dann, wenn er hinreichend groß ist, um ein rasches und unproblematisches Absetzen des abgeschleppten Fahrzeugs durch den Abschleppwagen zu ermöglichen. Dementsprechend ist unerheblich, ob in dem Zeitpunkt, als der Kläger das betreffende Mietfahrzeug abstellte, in unmittelbarer Nähe auf der anderen Straßenseite freie Parkplätze vorhanden waren. Somit wird die Richtigkeit der im Gebührenbescheid vom 29. September 2006 wiedergegebenen Feststellung des anordnenden Polizeibediensteten, zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung sei in unmittelbarer Nähe zum Abstellort des Fahrzeugs kein freier und geeigneter Parkplatz im öffentlichen Verkehrsraum vorhanden gewesen, durch das genannte ergänzende Vorbringen des Klägers nicht erschüttert. Dies gilt umso mehr, als der Kläger auf Seite 2 der Klagschrift vom 6. April 2007 ausgeführt hat, es hätten sowohl auf der rechten als auch auf der linken Seite der Einbahnstraße Fahrzeuge geparkt. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO nicht veranlasst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).