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Beschluss

3 Bs 102/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0614.3BS102.10.0A
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Leitsätze
1. Ist die Gültigkeit der Wahl des Präsidiums des Studierendenparlaments streitig und eine Wahlanfechtung bei dem Wahlprüfungsgremium erfolgt, ist für den verwaltungsgerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf dieses Streitverhältnis nur Raum, wenn dem Wahlanfechtenden aufgrund einer besonderen Sachlage unter keinen Umständen zugemutet werden kann, den Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten. Dies ist der Fall, wenn es gilt, den Rechtsschein einer Nichtwahl zu beseitigen oder die rechtlichen Folgewirkungen einer evident nichtigen Wahl zu beenden oder wenn die Wahlanfechtung aufgrund einer eindeutigen Verletzung einer wesentlichen die Wahl betreffenden Vorschrift offensichtlich begründet ist. (Rn.17) 2. Die Frage, ob eine Stimmabgabe mittels Stimmzettels, die erst erfolgt, nachdem der Wahlleiter den Abstimmungsvorgang förmlich für beendet erklärt hat, bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen strikt unzulässig ist oder sie unter bestimmten Voraussetzungen (Wahl in einer Versammlung von Wahlberechtigten, Stimmabgabe noch vor Beginn der Auszählung durch einen zweifelsfrei Stimmberechtigten, keine Beeinflussung der Stimmabgabe durch Vorgänge nach dem förmlichen Ende des Abstimmungsvorgangs) als wirksame Stimmabgabe berücksichtigt werden muss, ist nicht eindeutig geklärt. Gleiches gilt für die Befugnis der Versammlung der Wahlberechtigten (hier: des Studierendenparlaments), einen in seiner Fehlerfreiheit umstrittenen Wahlvorgang im Wege der Selbstkorrektur durch einen neuen Wahlgang in derselben Sitzung zu ersetzen. (Rn.21)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ist die Gültigkeit der Wahl des Präsidiums des Studierendenparlaments streitig und eine Wahlanfechtung bei dem Wahlprüfungsgremium erfolgt, ist für den verwaltungsgerichtlichen Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf dieses Streitverhältnis nur Raum, wenn dem Wahlanfechtenden aufgrund einer besonderen Sachlage unter keinen Umständen zugemutet werden kann, den Ausgang des Wahlanfechtungsverfahrens abzuwarten. Dies ist der Fall, wenn es gilt, den Rechtsschein einer Nichtwahl zu beseitigen oder die rechtlichen Folgewirkungen einer evident nichtigen Wahl zu beenden oder wenn die Wahlanfechtung aufgrund einer eindeutigen Verletzung einer wesentlichen die Wahl betreffenden Vorschrift offensichtlich begründet ist. (Rn.17) 2. Die Frage, ob eine Stimmabgabe mittels Stimmzettels, die erst erfolgt, nachdem der Wahlleiter den Abstimmungsvorgang förmlich für beendet erklärt hat, bei Fehlen ausdrücklicher Bestimmungen nach allgemeinen Wahlrechtsgrundsätzen strikt unzulässig ist oder sie unter bestimmten Voraussetzungen (Wahl in einer Versammlung von Wahlberechtigten, Stimmabgabe noch vor Beginn der Auszählung durch einen zweifelsfrei Stimmberechtigten, keine Beeinflussung der Stimmabgabe durch Vorgänge nach dem förmlichen Ende des Abstimmungsvorgangs) als wirksame Stimmabgabe berücksichtigt werden muss, ist nicht eindeutig geklärt. Gleiches gilt für die Befugnis der Versammlung der Wahlberechtigten (hier: des Studierendenparlaments), einen in seiner Fehlerfreiheit umstrittenen Wahlvorgang im Wege der Selbstkorrektur durch einen neuen Wahlgang in derselben Sitzung zu ersetzen. (Rn.21) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000,-- Euro festgesetzt. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Beschwerde ist zulässig, bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zum Erfolg des Rechtsmittels. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung ihre Einsetzung in das Präsidium des Studierendenparlaments der Universität Hamburg, darüber hinaus, dem gegenwärtigen Präsidium die Amtsgeschäfte vorläufig zu untersagen sowie festzustellen, dass nur der erste am 22. April 2010 durchgeführte Wahlgang zur Besetzung des Präsidiums des Studierendenparlaments gültig war. Die Antragstellerin war als Kandidatin ihrer Fraktion „Liste Links“ für die Wahlen zum Präsidium des Studierendenparlaments der Universität Hamburg über die Liste „B“ nominiert worden. Daneben standen auch Kandidaten der Listen „A“ und „C“ zur Wahl. Am 22. April 2010 führte das Studierendenparlament die Wahl seines Präsidiums durch; Wahlleiter waren die beiden nicht als Kandidaten aufgestellten Mitglieder des amtierenden Präsidiums. Die Wahl wurde nach der Darstellung der Antragstellerin vollzogen, indem nach der Vorstellung der Kandidaten 46 der 47 Mitglieder des Studierendenparlaments ihre Stimmzettel in eine dafür vorgesehene Kiste einwarfen. Nachdem die Wahlleiter die Abstimmung für beendet erklärt hatten und die Auszählung der Stimmen beginnen sollte, warf der 47. Parlamentarier seinen Stimmzettel in die Kiste ein. Den Protest einzelner Parlamentarier wies einer der Wahlleiter zurück. Die Stimmen wurden ausgezählt, die Antragstellerin war über ihre „Liste B“ mit einer Stimme Vorsprung vor einer Kandidatin der „Liste C“ zum Mitglied des dreiköpfigen Präsidiums gewählt worden. Unmittelbar nach der Verkündung des Wahlergebnisses in der Versammlung legte ein Parlamentarier Widerspruch ein. Nach einer Beratungspause erklärten die Wahlleiter die Wahl für ungültig und führten einen zweiten Wahlgang und wegen einer Pattsituation zwischen der „Liste B“ und der „Liste C“ einen dritten Wahlgang durch. Von 47 gültigen Stimmen entfielen zuletzt 25 auf die „Liste A“, 9 Stimmen auf die „Liste B“ und 13 Stimmen auf die „Liste C“. Danach erklärten die Wahlleiter drei Parlamentsmitglieder der Listen „A“ und „C“ für gewählt, nicht aber die Antragstellerin. Die Antragstellerin rief den Ältestenrat im Rahmen des Wahlanfechtungsverfahrens zur Überprüfung der Wahl an; eine Entscheidung steht aus. Ferner wandte sie sich an die Rechtsaufsicht der Hochschule, die jedoch ein Eingreifen mit der Begründung ablehnte, nach der eigenen Darstellung sei der erste Wahlvorgang wegen der verspätet abgegebenen Stimme mit hoher Wahrscheinlichkeit unwirksam gewesen. Am 28. April 2010 hat die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Inhalt beantragt, dem Studierendenparlament die Konstituierung des aus den Wahlen am 22. April 2010 hervorgegangenen Präsidiums zu untersagen, ferner, festzustellen, dass der erste am 22. April 2010 durchgeführte Wahlgang zum Präsidium des Studierendenparlaments gültig gewesen sei. Sie hat ausgeführt, es könne ihr nicht zugemutet werden, eine Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren abzuwarten, da offen sei, ob die von dem gegenwärtigen Präsidium getroffenen Maßnahmen wieder rückgängig gemacht werden könnten. Der erste Wahlgang sei korrekt gewesen. Zwar sehe die Wahlordnung des Studierendenparlaments für den Fall der Stimmabgabe nach Fristende keine Regelung vor, es müsse jedoch auf Regelungen in Wahlordnungen anderer Bundesländer zurückgegriffen werden, die im Wahlraum anwesenden Personen auch nach Ablauf der Abstimmungszeit noch eine Stimmabgabe ermöglichten. Zudem habe der Wahlleiter nicht die Befugnis gehabt, nach der Verkündung des Ergebnisses weitere Wahlgänge anzuordnen; dieses Recht besitze allein der Ältestenrat nach einer Wahlprüfung. Die Antragstellerin hat die Vermutung geäußert, es sei ein unliebsames Wahlergebnis korrigiert worden. Mit Beschluss vom 29. April 2010 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab und führte aus, die Antragstellerin habe weder einen Anordnungsanspruch noch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin habe nicht dargelegt, inwiefern ihre Interessen durch Entscheidungen eines (vermeintlich zu Unrecht) gewählten Präsidiums beeinträchtigt werden könnten. Ein Anordnungsanspruch sei vor dem Hintergrund zu verneinen, dass ein allgemeiner Wahlrechtsgrundsatz es auch bei den Selbstverwaltungsgremien der Hochschulen gebiete, die Gültigkeit und Ordnungsmäßigkeit einer Wahl zunächst in einem Wahlprüfungsverfahren vor einem organeigenen Gremium zu überprüfen. Der Rechtsschutz durch die Verwaltungsgerichte sei nachrangig. Der Beschluss wurde der Antragstellerin am 3. Mai 2010 zugestellt. Auf der Sitzung des Studierendenparlaments vom 6. Mai 2010 konstituierte sich das Präsidium nach dem zuletzt verkündeten Wahlergebnis. Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts am 14. Mai 2010 Beschwerde eingelegt, die sie am 26. Mai 2010 begründet hat. Sie führt aus, der erste Wahlgang sei korrekt abgelaufen und die zuletzt abgegebene Stimme habe gezählt werden müssen. Ein Rückgriff auf die bereits im erstinstanzlichen Verfahren zitierten Regelungen vergleichbarer Wahlordnungen sei angezeigt. Auch hier habe es sich um eine überschaubare Personengruppe gehandelt, so dass die Stimmabgabe durch unbefugte Dritte ausgeschlossen gewesen sei. Der Wahlleiter sei nach der Verkündung des Wahlergebnisses nicht mehr befugt gewesen, die Wahl zu wiederholen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts habe das Präsidium weitreichende Möglichkeiten, durch die Festlegung von Terminen, Tagesordnungspunkten und Redezeiten die politische Entscheidungsfindung zu beeinflussen, so dass die Besetzung des Präsidiums auch eine politische Bedeutung besitze. Auf die Entscheidung des Ältestenrates müsse sie noch mehrere Monate warten, da dort noch über eine Vielzahl weiterer Wahlanfechtungen zu entscheiden sei, im Rahmen derer der Ältestenrat auch Anhörungen durchführen müsse. Sie als Antragstellerin habe auch ein persönliches Interesse daran, dem Präsidium anzugehören, da ihr in diesem Fall eine Aufwandsentschädigung zustehe. Die Antragstellerin beantragt nunmehr, 1. den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 29. April 2010, mit dem ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 28. April 2010 abgelehnt wurde, aufzuheben und im Wege der einstweiligen Anordnung das aus dem ersten Wahlgang vom 22. April 2010 hervorgegangene Präsidium, bestehend aus folgenden Personen: …... als rechtmäßig gewähltes Präsidium des Studierendenparlaments einzusetzen, 2. den Antragsgegnern im Wege der einstweiligen Anordnung die Ausübung der Amtsgeschäfte als Präsidium des Studierendenparlaments vorläufig zu untersagen, 3. ebenfalls im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der erste am 22. April 2010 durchgeführte Wahlgang zum Präsidium des Studierendenparlaments gültig war und die weiteren beiden unmittelbar danach durchgeführten Wahlgänge ungültig waren, 4. ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Die Antragsgegnerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht geäußert. II. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die beantragte einstweilige Anordnung nicht erlassen. Das Beschwerdegericht hält einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes parallel zu einem Wahlprüfungsverfahren grundsätzlich für zulässig und hält an seiner im Beschluss vom 7. Dezember 2004 (3 Bs 531/04, NVwZ-RR 2005, 371, m.w.N.) geäußerten Rechtsauffassung fest, dass Art. 19 Abs. 4 GG in seinem Kern verletzt sein könnte, wenn kein einstweiliger Rechtsschutz begleitend zu einem Wahlanfechtungsverfahren gewährt wird, obwohl ein eingelegter Rechtsbehelf erkennen lässt, dass die Wahlanfechtung Erfolg haben muss. Gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung bezogen auf den Streitgegenstand treffen, wenn der Antragsteller das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Einschränkend gilt bei hochschulverfassungsrechtlichen Streitigkeiten über die Gültigkeit einer Wahl zu einem Selbstverwaltungsgremium, dass bis zur rechtskräftigen Feststellung der Ungültigkeit der Wahl des gewählten Selbstverwaltungsgremiums dessen Konstituierung und Rechtshandlungen grundsätzlich Bestand haben. Dementsprechend kommen einstweilige Anordnungen in derartigen Streitverhältnissen nur dann in Betracht, wenn aufgrund einer besonderen Sachlage dem Wahlanfechtenden unter keinen Umständen zugemutet werden könnte, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 22.9.1995, Bs III 84/95, juris, Rdnr. 38; OVG Münster, Beschl. v. 28.2.1995, DVBl 1995, 934). Dies ist der Fall, wenn es gilt, den Rechtsschein einer Nichtwahl zu beseitigen oder rechtliche Folgewirkungen einer evident nichtigen Wahl zu beenden bzw. wenn aufgrund einer eindeutigen und damit offensichtlichen Verletzung einer wesentlichen die Wahl betreffenden Vorschrift die Wahlanfechtung offensichtlich erfolgreich wäre und nicht auszuschließen ist, dass der Wahlfehler sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt hat. Die Antragstellerin hat vorliegend keinen Anspruch auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht; dies gilt auch und insbesondere im Hinblick auf die nach der Konstituierung des Präsidiums vorliegende Sach- und Rechtslage und die dementsprechend umgestellten drei Sachanträge. Weder kommt im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO die vorläufige Einsetzung der Antragstellerin in das Präsidium des Studierendenparlaments in Betracht (a), noch eine gegen das vorläufige Tätigwerden des Präsidiums gerichtete Untersagungsverfügung (b). Das zwischen den Beteiligten streitige Rechtsverhältnis in Bezug auf die Gültigkeit der Wahl bzw. der einzelnen Wahlgänge ist einer vorläufigen Regelung nach § 123 Abs. 1 VwGO in Gestalt eines feststellenden Ausspruchs nicht zugänglich (c). a) Der Antrag, die Antragstellerin im Wege der einstweiligen Anordnung in das Präsidium des Studierendenparlaments einzusetzen, hat keinen Erfolg. Die für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung bestehende Voraussetzung, dass eine dem Anordnungsantrag entsprechende Klage bzw. Wahlanfechtung mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben würde, ist nicht erfüllt. Eine Klage auf Einsetzung der Antragstellerin in das Präsidium des Studierendenparlaments setzt nicht nur voraus, dass der erste Wahlgang fehlerfrei durchgeführt wurde, sondern auch, dass die Wahlleitung keine Befugnis besaß, bei einem rechtlich zweifelhaften Verfahrensablauf auch nach der Auszählung der Stimmen und nach der Verkündung des Wahlergebnisses einen neuen Wahlgang durchzuführen. Beide Rechtsfragen sind offen. Für die Rechtsauffassung der Antragstellerin, der erste Wahlgang sei fehlerfrei erfolgt, spricht ebenso wenig eine hohe Wahrscheinlichkeit wie für die zweite These, die Wahlleitung sei zur Durchführung eines weiteren Wahlgangs nicht berechtigt gewesen. Die Frage, ob die am 22. April 2010 im ersten Wahlgang nach für beendet erklärter Abstimmung abgegebene Stimme noch berücksichtigt werden durfte, lässt sich weder aus der Satzung der Studentenschaft der Universität Hamburg (vom 20.1.1992, Amtl. Anz. 1992, S. 153), noch aus der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments der Universität Hamburg (vom 12.4.2007, zuletzt geändert am 16.4.2009) oder aus der Ordnung der Wahlen zum Studierendenparlament der Universität Hamburg (vom 3.2.2000; Wahlordnung, Amtl. Anz. 2000, S. 4333) beantworten. In diesen satzungsrechtlichen Wahlvorschriften ist kein Hinweis darauf zu erkennen, wann bei einer Wahl der Abschnitt der Stimmabgabe definitiv beendet ist. Mangels ausdrücklicher Bestimmung dürfte der nach § 4 Abs. 1 der Wahlordnung zuständigen Wahlleitung die Bestimmung des Wahlzeitraums obliegen. Diese hatte die Abstimmung für beendet erklärt, nachdem ein Wahlhelfer die ihm angebotenen Wahlzettel im Raum eingesammelt hatte. Das Ende des Abstimmungszeitraums wurde auch - für alle Stimmberechtigten erkennbar - dadurch gekennzeichnet, dass die Wahlhelfer keine Stimmen mehr eingesammelt haben, sondern nunmehr die Stimmauszählung beginnen sollte. Ebenfalls ungeregelt ist die Frage, wie Stimmen zu behandeln sind, die nach offizieller Beendigung der Stimmabgabe noch durch im Raum anwesende Wahlberechtigte abgegeben werden sollen. Nach allgemeinen Wahlgrundsätzen wird eine Berücksichtigung von Stimmen, die erst nach dem Ablauf des Wahlzeitraums eingehen, jedenfalls dann ausscheiden, wenn der Wahlzeitraum in der Wahlordnung festgelegt worden ist (vgl. hierzu VG Berlin, Urt. v. 19.12.2007, LKV 2008, 478 ff., zu verspätet eingegangenen Wahlbriefen zur Delegiertenversammlung der Zahnärztekammer Berlin). Denn für die Fristen im Wahlrecht ist anerkannt, dass sie Ausschlussfristen sind, sofern ansonsten der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlverfahrens unmöglich werden würde (OVG Hamburg, Beschl. v. 21.11.2007, NVwZ-RR 2008, 469). Ob die von der Antragstellerin zitierten Regelungen verschiedener Wahlordnungen zur Stimmabgabe durch im Wahlraum anwesende Stimmberechtigte einen hier zu beachtenden besonderen Wahlrechtsgrundsatz enthalten, ist nicht ohne weiteres klar. Ausschlaggebend könnte der Gesichtspunkt sein, ob der ordnungsgemäße Ablauf des Wahlverfahrens gewährleistet bleibt oder ob die Abstimmung durch die weitere Stimme verfälscht wird. Bei einer Wahl in einer überschaubaren Versammlung von anwesenden Wahlberechtigten könnte kein schutzwürdiges Allgemein- oder Individualinteresse daran bestehen, förmlich an dem von der Wahlleitung bestimmten Ende des Wahlzeitraums festzuhalten, wenn bei einer verspäteten Stimmabgabe noch vor der Auszählung und Verkündung des Ergebnisses ausgeschlossen ist, dass diese Stimmabgabe durch Vorgänge nach dem förmlichen Ende des Abstimmungszeitraums beeinflusst ist, und keinen Zweifeln unterliegt, dass die weitere Stimmabgabe durch einen Stimmberechtigten erfolgt. Da bereits diese Frage offen ist, und die Rechtsauffassung der Antragstellerin im geschriebenen Recht keine unmittelbare Stütze findet, kommt eine einstweilige Anordnung, die der Entscheidung des Ältestenrates in dem nach §§ 18 ff. Wahlordnung vorgesehenen Wahlprüfungsverfahren vorgreifen würde, nicht in Betracht. Darüber hinaus ist fraglich, ob die Durchführung des zweiten und dritten Wahlgangs durch die Wahlleiter nicht vielleicht im Rahmen der Selbstkorrektur eines zweifelhaften Verfahrensablaufs zulässig gewesen ist. Gemäß § 99 Abs. 4 Satz 1 HmbHG entscheidet über Wahlanfechtungen nach Feststellung des Wahlergebnisses ein Wahlprüfungsausschuss. Dementsprechend endet grundsätzlich die Korrekturbefugnis von Wahlfehlern durch die Wahlleitung des zu wählenden studentischen Gremiums mit der Veröffentlichung bzw. Verkündung der Wahlergebnisse mit der Folge, dass – von Fällen der Berichtigung offensichtlicher Fehler abgesehen - eine Änderung der veröffentlichten Wahlergebnisse allein im Verfahren der Wahlprüfung erfolgen kann (OVG Hamburg, Beschl. v. 1.6.2005, 3 Bs 142/05, n. veröff.). Die Wahlordnung regelt die Grenzen der Selbstkorrektur durch die Wahlleitung und durch das Wahlgremium selbst nicht; daher ist fraglich, inwieweit eine Selbstkorrektur rechtlich zweifelhafter Wahlgänge durch die Anberaumung einer Neuwahl denkbar ist, wenn die elementaren Wahlgrundsätze beachtet werden. Die Durchführung des zweiten Wahlgangs nach einem möglicherweise fehlerbehafteten ersten Wahlgang innerhalb des vollständig anwesenden Studierendenparlaments führte hier wohl nicht zu einer unzulässigen Beeinflussung der Stimmabgabe, beschleunigte den Verfahrensablauf deutlich, vermied die Gefahr, vorübergehend ein möglicherweise fehlerhaft gewähltes Präsidium zu konstituieren, das nach einer Wahlanfechtung abgelöst werden müsste, und führte vorläufig zur Wahl eines durch die Mehrheit der Stimmen im Studierendenparlament legitimierten Präsidiums. Da die Antragstellerin selbst für den Fall eines letztlich für rechtmäßig erklärten ersten Wahlgangs nur im Fall einer rechtswidrig durchgeführten Wahlwiederholung einen Anspruch auf Einsetzung in das Präsidium besitzt, fehlt es auch im Hinblick auf diese Frage an der hohen Wahrscheinlichkeit eines Anordnungsanspruchs im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes und bleibt die Beurteilung des Wahlvorgangs dem Ältestenrat bzw. den Gerichten im Hauptsacheverfahren überlassen. Ob der Antragstellerin für die Ausübung des angestrebten Amtes eine Aufwandsentschädigung zustünde, ist dabei unerheblich, denn zum einen dürfte sich diese an dem geleisteten Aufwand orientieren, den sie gegenwärtig nicht erbringt, zum anderen kann die Zahlung einer Aufwandsentschädigung nicht die vorläufige oder endgültige Besetzung gewählter Gremien beeinflussen. b) Auch der Antrag, dem bereits konstituierten Präsidium vorläufig im Wege der einstweiligen Anordnung die Tätigkeit zu untersagen, hat keinen Erfolg. Auch hier ist zu beachten, dass vorläufige Maßnahmen durch einstweilige Anordnungen nach der Konstituierung gewählter Organe nur im äußersten Ausnahmefall in Betracht kommen, da sie den besonderen Problemen des Streitverhältnisses regelmäßig nicht gerecht werden. Wahlanfechtungen erfordern wegen der Wirkungen auf die Ausübung des Mandats durch den Gewählten eine alsbaldige und zugleich endgültige Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl (OVG Hamburg, Beschl. v. 19.5.1993, DVBl. 1994,1374 (LS), zur Wahl des bereits konstituierten Verwaltungsrats einer Rundfunk- und Fernsehanstalt, m.w.N.; VG Berlin, Beschl. v. 28.12.2007, 12 A 1150.07, juris). Die einstweilige Anordnung ist demnach nur dann zu erlassen, wenn der angegriffene Wahlakt evident nichtig ist und damit das Allgemeininteresse an einer ordnungsgemäßen, rechtlich einwandfreien Konstituierung des Gremiums unter Hinnahme eines Zeitraums der Handlungsunfähigkeit Vorrang besitzt vor dem Interesse der Allgemeinheit, bis zur Entscheidung des zuständigen Wahlprüfungsorgans das gegebenenfalls fehlerhaft gewählte Gremium agieren zu lassen. Diese Interessenabwägung fällt hier bereits vor dem Hintergrund der fehlenden evidenten Nichtigkeit der Wahl zu Lasten der Antragstellerin aus. Denn die aufgeworfenen Rechtsfragen sind – wie oben erörtert – offen. Darüber hinaus kann das Beschwerdegericht bei der vorzunehmenden Folgenabwägung – auch unter Berücksichtigung des Vortrags der Antragstellerin zur Bedeutung des Präsidiums im Studierendenparlament – keinen Vorrang eines Aussetzungsinteresses gegenüber der weiteren Handlungsfähigkeit des zuletzt gewählten Präsidiums bis zur Entscheidung des Ältestenrates erkennen. Das von der Antragstellerin reklamierte Amt ist eines von dreien; der Einfluss einer rechtswidrigen Besetzung dieser einen Präsidiumsposition auf die politische Arbeit des Studierendenparlaments ist insofern begrenzt. Der Schaden für die Funktionsfähigkeit des Studierendenparlamentes ist jedoch ungleich höher, wenn bis zur Entscheidung des Ältestenrates über die Wahlprüfung kein Präsidium berufen ist. Insofern erscheint es sachgerecht, das angefochtene Präsidium im Amt zu belassen, bis über dessen Wahl im Hauptsacheverfahren entschieden worden ist, ähnlich wie dies gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Studierendenparlaments für das Ende der Amtszeit vor der Neuwahl in der folgenden Wahlperiode vorgesehen ist. c) Auch der Antrag, im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass der erste am 22. April 2010 durchgeführte Wahlgang zum Präsidium des Studierendenparlaments gültig war und die beiden anderen, danach durchgeführten Wahlgänge ungültig, führt nicht zum Erfolg. Bereits im Beschluss vom 19. Mai 1993 (a.a.O.) hat das Beschwerdegericht ausgeführt, dass es eine „vorläufige“ Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl nicht geben kann (ebenso OVG Schleswig, Beschl. v. 7.4.2000, NVwZ-RR 2000, 616, m.w.N.). Die antragsbedingte Feststellung wäre auflösend bedingt durch die anderslautende Entscheidung im Hauptsacheverfahren und darum keine Feststellung. Feststellungen über die Gültigkeit einer Wahl müssen auch im Hinblick auf die aus einer solchen Feststellung zu ziehenden Folgerungen definitiv sein. Art. 19 Abs. 4 GG gebietet insoweit keine Ausnahme, weil es im objektiven Wahlprüfungsverfahren nicht um den Schutz subjektiver Rechte geht. Soweit im vorliegenden Verfahren das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin zu beachten ist, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig ins Amt eingesetzt zu werden oder die Tätigkeit des gegenwärtigen Gremiums bis zur Entscheidung des Ältestenrates zu unterbinden, besteht dafür – wie oben dargestellt - kein Anordnungsanspruch. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten ist – auch unter Berücksichtigung eines abgesenkten Maßstabs - wegen der schon im Hinblick auf die hohen Anforderungen eines Anordnungsanspruchs fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsschutzbegehrens gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO abzulehnen. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert ist nicht im Hinblick darauf, dass es sich um ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes handelt, um einen Abschlag von dem im Hauptsacheverfahren angemessenen Auffangstreitwert zu vermindern. Denn die Antragstellerin erstrebt im Beschwerdeverfahren nach der Konstituierung des Präsidiums mit den neuen Anträgen die Vorwegnahme der Hauptsache.