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Beschluss

8 Bf 100/10.PVL

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2010:0628.8BF100.10.PVL.0A
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Leitsätze
1. Der Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBGSH (juris: MBG SH)) auf eine in Hamburg belegene Dienststelle der Rentenversicherung Nord ist mit Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar.(Rn.17) 2. Mitbestimmungsrecht betrifft als innerdienstliches Organisationsrecht die Rechte der Beschäftigten und die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle i.S. von § 2 Abs. 1 MBGSH (juris: MBG SH). Es weist keinen spezifisch örtlichen Bezug auf. (Rn.36) 3. Nach Rücktritt aller Gewählten einer Vorschlagsliste und ihrer Vertreter ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH (juris: MBG SH) eine außerordentliche Neuwahl des Personalrats erforderlich, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats dadurch um mehr als 25 % der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. (Rn.40) 4. Als Ersatzmitglieder für den Personalrat kommen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 MBGSH (juris: MBG SH) nur die nicht gewählten Beschäftigten aus der Vorschlagsliste in Betracht, der das zu ersetzende Mitglied zugehört. (Rn.40)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Anwendbarkeit des Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein (MBGSH (juris: MBG SH)) auf eine in Hamburg belegene Dienststelle der Rentenversicherung Nord ist mit Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG vereinbar.(Rn.17) 2. Mitbestimmungsrecht betrifft als innerdienstliches Organisationsrecht die Rechte der Beschäftigten und die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle i.S. von § 2 Abs. 1 MBGSH (juris: MBG SH). Es weist keinen spezifisch örtlichen Bezug auf. (Rn.36) 3. Nach Rücktritt aller Gewählten einer Vorschlagsliste und ihrer Vertreter ist gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBGSH (juris: MBG SH) eine außerordentliche Neuwahl des Personalrats erforderlich, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats dadurch um mehr als 25 % der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. (Rn.40) 4. Als Ersatzmitglieder für den Personalrat kommen gemäß § 23 Abs. 2 Satz 1 MBGSH (juris: MBG SH) nur die nicht gewählten Beschäftigten aus der Vorschlagsliste in Betracht, der das zu ersetzende Mitglied zugehört. (Rn.40) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller, der örtliche Personalrat der Deutschen Rentenversicherung Nord Standort Hamburg, begehrt festzustellen, dass die Wahl des Wahlvorstandes vom 25. Februar 2008 nichtig ist, hilfsweise festzustellen, dass sie unwirksam ist, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Amtszeit des Antragstellers nicht geendet hat und am 25. Februar 2008 die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zur Neuwahl aus besonderen Gründen nicht vorgelegen haben. Die Beteiligte zu 1) ist die Dienststelle, die Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Nord in Hamburg, vertreten durch die Geschäftsführung der Deutschen Rentenversicherung. Beteiligter zu 2) ist der nach der Neuwahl am 2. Juli 2008 hervorgegangene örtliche Personalrat für den Standort Hamburg, der allerdings nach einer Wahlanfechtung aufgrund des Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 die Befugnisse des örtlichen Personalrates nicht wahrnimmt. Nachdem im Mai 2007 ein örtlicher Personalrat im Wege der Listenwahl gewählt worden war, bestand der aus 6 Mitgliedern der Listen „Initiative Hamburg“ (2 Beamte und 4 Arbeitnehmer), 4 Mitgliedern der Liste „ver-di“ (1 Beamter und 3 Arbeitnehmer) und einem Mitglied von der „GdS-Liste“ (1 Beamter). Wegen Meinungsverschiedenheiten innerhalb des Personalrates traten bis zum 14. Januar 2008 nahezu alle Mitglieder sowie Ersatzmitglieder der Liste „ver-di“ von ihren Personalratsämtern zurück. Daher sind 3 der 11 Personalratssitze unbesetzt. Seitdem streitet der Antragsteller mit den Beteiligten darüber, ob die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH für eine neue Wahl des Personalrats vorliege. Unter dem Datum des 16. Januar 2008 fertigte der Leiter des Justiziariats der Beteiligten zu 1) eine Stellungnahme zu dieser Frage, in der er zu dem Ergebnis kam, dass aufgrund der Amtsniederlegung von mehr als 25 % der Mitglieder und Ersatzmitglieder des örtlichen Personalrats die Voraussetzungen für eine Neuwahl nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH eingetreten seien. Wegen Zweifeln an der Neutralität des Leiters des Justiziariats der Beteiligten zu 1) bat der Personalrat mit Schreiben vom 4. Februar 2008 um eine Kostenzusage für eine externe rechtliche Begutachtung der aufgeworfenen Frage. Die Beteiligte zu 1) lehnte den Antrag mit Schreiben vom 6. Februar 2008 ab und forderte den Antragsteller auf, bis zum 13. Februar 2008 einen Wahlvorstand für die Neuwahl eines örtlichen Personalrats in der Dienststelle Hamburg zu bestellen. Am 13. Februar 2008 lehnte der Antragsteller die Bestellung eines Wahlvorstandes ab. Die Voraussetzungen für eine Neuwahl aus besonderen Gründen gem. § 20 Abs. 1 MBG SH seien nicht erfüllt. Gleichzeitig forderte der Antragsteller die Beteiligte auf, jegliche Behinderung der Personalratstätigkeit und insbesondere die Durchführung einer rechtswidrigen Neuwahl zu unterlassen. Daraufhin lud die Beteiligte zu 1) unter dem Datum des 20. Februar 2008 die Beschäftigten der Dienststelle Hamburg der Deutschen Rentenversicherung Nord zu einer Personalversammlung ein. Während dieser Personalversammlung wurde ein Wahlvorstand zur Wahl des örtlichen Personalrates von den Beschäftigten der Dienststelle gewählt. Der Antrag, im Wege einer einstweiligen Verfügung der Geschäftsführung und dem Wahlvorstand keinerlei Wahlvorbereitungen zur Neuwahl eines örtlichen Personalrats für die Dienststelle Hamburg zu treffen, hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Mit Schreiben vom 10. März 2008, eingegangen bei Gericht am selben Tag, hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg die Feststellung begehrt, dass die Wahl des Wahlvorstandes zur Wahl des örtlichen Personalrats für den Standort Hamburg vom 25. Februar 2008 nichtig, hilfsweise unwirksam sei. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Personalrats aufgrund von § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH lägen nicht vor. Zwar seien keine Ersatzmitglieder der Liste „ver-di“, die für die zurückgetretenen Mitglieder dieser Liste eintreten könnten, mehr vorhanden. Die noch vorhandenen Ersatzmitglieder der Liste „Initiative Hamburg“ reichten aber aus, um auf die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl des Personalrates von 11 zu gelangen. Nach dem Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH sei eine Neuwahl nur dann vorgeschrieben, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als 25 v.H. der vorgeschriebenen Zahl gesunken sei. Daran fehle es. Außerdem sei mit dem Wort „sinken“ dieser Vorschrift nicht eine Konstellation wie die vorliegende gemeint, die durch gezielten Rücktritt sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Liste die Neuwahl eines Personalrates erzwingen solle. Auch habe die Beteiligte zu 1) die gem. § 1 Abs. 2 der Wahlordnung zum MBG SH zu beachtende Wochenfrist nicht eingehalten. Lege man die Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1) zugrunde, sei der Antragsteller schon in der Personalratssitzung am 16. Januar 2008 untätig geblieben. Die Wochenfrist zur Bestellung eines Wahlvorstands für eine Neuwahl sei dann am 23. Januar 2008 abgelaufen gewesen. Spätestens mit Schreiben des Antragstellers vom 4. Februar 2008 sei deutlich geworden, dass er eine Neuwahl für nicht zulässig erachte. Deutlicher könne man nicht erklären, dass man sich weigere einen Wahlvorstand zu bestellen. Von diesem Zeitpunkt an habe die Wochenfrist des § 1 Abs. 2 der Wahlordnung zum MBG SH zu laufen begonnen. Erst in der Personalversammlung vom 25. Februar 2008 sei ein Wahlvorstand für eine Neuwahl des örtlichen Personalrates gewählt worden. Die Wahl des Wahlvorstandes sei regelwidrig verlaufen. Die Wahl des Versammlungsleiters der Personalversammlung am 25. Februar 2008 sei chaotisch gewesen und könne nicht als Wahl bezeichnet werden. Die Wahl der Mitglieder des Wahlvorstandes selber und der Stellvertreter sei ebenfalls nicht in der gehörigen Form und intransparent verlaufen. Der Antragsteller könne als Personalrat die Wahl des neuen Personalrates nicht anfechten. Daher müsse er seine Rechte an der Wahrnehmung der Befugnisse als Personalrat während der gesamten Zeit der regulären Amtsperiode im Wege eines Rechtsstreites um die Neuwahl und seine Amtsdauer geltend machen können. Der Antragsteller hat beantragt, 1. festzustellen, dass die Wahl des Wahlvorstandes vom 25. Februar 2008 nichtig ist; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Wahl des Wahlvorstandes vom 25. Februar 2008 unwirksam ist; 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zur Neuwahl aus besonderen Gründen am 25. Februar 2008 nicht vorgelegen haben. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, den Antrag abzulehnen. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH sei der Personalrat neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder nach dem Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als 25. v.H. der vorgeschriebenen Zahl gesunken sei. Diese Voraussetzungen seien durch die Amtsniederlegungen der Personalratsmitglieder und die Erklärungen der Ersatzmitglieder der Liste „ver-di“, nicht nachrücken zu wollen, im Laufe des Januar 2008 eingetreten. Dies habe zur Folge gehabt, dass der Antragsteller nur noch aus 8 Mitgliedern bestanden habe, obwohl 11 Mitglieder gesetzlich vorgeschrieben seien. Entgegen der Ansicht des Antragstellers hätten die Ersatzmitglieder für zurückgetretene Mitglieder des Personalrates nur aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommenen werden können, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehörten. Der Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH sei eindeutig und lasse keine andere Auslegung zu. Ausschließlich für die Wahl des Personalrats enthalte § 29 Abs. 2 der Wahlordnung zum MBG SH für die Sitzverteilung auf die Vorschlagslisten eine Ausnahmeregelung vom allgemeinen Repräsentationsprinzip. Danach fielen für den Fall, dass eine Vorschlagsliste weniger Bewerber enthalte als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift beschränke sich jedoch auf die Wahl des Personalrates. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem Beschluss vom 16. Juli 1963 in seiner Entscheidung zur Parallelvorschrift des § 29 Abs. 2 Satz 1 BPersVG (BVerwGE 16, 230 - VII P 10.62 -) darauf hingewiesen, dass bezüglich des Rückgriffs auf andere Vorschlagslisten eine Unterscheidung zu machen sei zwischen dem Wahlverfahren bis zur Feststellung des Wahlergebnisses und der Frage, ob nach Konstituierung des Personalrats die Voraussetzungen für eine Neuwahl eingetreten seien. Im Rahmen des Wahlverfahrens hätten es die Wähler in der Hand, durch Aufstellung einer genügenden Zahl von Bewerbern für ihre Liste zu verhindern, dass die Sitze, die nach der abgegebenen Stimmenzahl auf dieser Liste entfielen, entsprechend der Regelung der Wahlordnung bei der Feststellung des Wahlergebnisses den übrigen Listen zugeteilt würden. Nach erfolgter Wahl und Verteilung der Sitze des Personalrats auf die gewählten Liste dürfte der im Wahlergebnis zum Ausdruck gekommene Wille der Wähler nicht später dadurch verfälscht werden, dass deren Stimme einer Liste zugeteilt würden, die sie erklärter Maßen nicht gewählt hätten. Im Übrigen habe die danach notwendige Neuwahl eines Personals die Wahl eines Wahlvorstandes durch die Personalversammlung erfordert. Der Wahlvorstand sei ordnungsgemäß gewählt worden. Nachdem die Wahl des neuen Personalrats im Juli 2008 durchgeführt worden sei und der neue Personalrat seine Tätigkeit aufgenommen habe, habe der Wahlvorstand zu existieren aufgehört. Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für den Antrag auf Feststellung, dass die Wahl des Wahlvorstandes nichtig oder unwirksam sei bestehe daher nicht mehr. Der Beteiligte zu 2) hat keine Anträge gestellt. Das Verwaltungsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 25. Februar 2010 abgelehnt. Die Anträge seien unzulässig. Es fehle jedenfalls am Rechtsschutzbedürfnis für die Anträge. Der Wahlvorstand habe mit der Wahl des Personalrates vom 2. Juli 2008 seine Existenz verloren. Die aufgeworfene Rechtsfrage stelle sich zukünftig nicht mit mehr als nur geringfügiger Wahrscheinlichkeit erneut. Mit der Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein sei nicht anwendbar. Die LVA Hamburg habe eine Klinik in Niedersachsen unterhalten. Daher habe die Fusion der landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur, wie von Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG zugelassen, drei Bundesländer, sondern vier Bundesländer betroffen. Es sei deshalb das Hamburgische Personalvertretungsgesetz anzuwenden. Für Entscheidungen über Streitigkeiten nach dem Mitbestimmungsgesetzes Schleswig-Holstein fehle es im Geschäftsverteilungsplan des Verwaltungsgerichts an einer Zuständigkeitsregelung. Daher seien die Richter der entscheidenden Fachkammer nicht die gesetzlichen Richter gewesen. Selbst wenn das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein anwendbar sei, müsse der Antrag Erfolg haben. Die Voraussetzungen für eine Neuwahl des örtlichen Personalrates hätten nicht vorgelegen. Der Rücktritt der Mitglieder und Ersatzmitglieder der Liste „ver-di“ bis zum 14. Januar 2008 sei manipulativ zur Erzwingung einer Neuwahl des Personalrats erfolgt und sei mit einer Einzelfallentscheidung des Gremiums zur gerichtlichen Überprüfung einer Dienstvereinbarung zum Personalveränderungsmanagement begründet. Wenn § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH das Nachrücken „sämtlicher“ Ersatzmitglieder vorsehe, seien damit die Ersatzmitglieder auch anderer Wahlvorschlagslisten gemeint. Das gelte jedenfalls dann, wenn es darum gehe, den Bestand des Personalrats und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder zu schützen. Das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 27. März 1979 (BVerfGE 51, S. 77) deutlich gemacht, dass alle Personalratsmitglieder nach der Wahl und Konstituierung des Wahlgremiums alle Beschäftigten repräsentierten. Hiernach sei kein Raum dafür gegeben, das Nachrücken auf bestimmte Wahlvorschlagslisten zu beschränken, sodass ein listenübergreifendes Nachrücken nicht unmöglich, sondern angezeigt sei. Folgerichtig verdiene daher auch die Kontinuität des Organs den Vorrang vor der Repräsentanz. Die Mehrheit der gewählten Mitglieder des Personalrates und ihre Wähler müssten davor geschützt werden, dass eine Minderheit durch gemeinsamen Rücktritt eine Neuwahl erzwingen könne. Das Bundesverfassungsgericht habe in der zitierten Entscheidung betont, dass ein Mitglied der Personalvertretung seine Aufgabe nicht unabhängig und mit der gebotenen Objektivität und Neutralität erfüllen könne, wenn es während der laufenden Wahlperiode gewärtig sein müsse, jederzeit ohne besonderen Grund abberufen werden zu können. Gleiches gelte für den Personalrat in seiner Gesamtheit. Die Mehrheit des Personalrats werde durch die Rücktrittsdrohung der Minderheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder erpressbar. Damit werde sie majorisiert. Außerdem könne die Minderheit willkürlich die kontinuierliche, mehrheitlich getragene Personalratsarbeit unterbinden. Eine solche Lage könne sich jederzeit wieder im Personalrat ergeben. Daher habe er ein rechtliches Interesse an den begehrten Feststellungen. Der Antragsteller beantragt, unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Februar 2010 festzustellen, 1. dass die Wahl des Wahlvorstandes vom 25. Februar 2008 nichtig ist; 2. hilfsweise festzustellen, dass die Wahl des Wahlvorstandes vom 25. Februar 2008 unwirksam ist; 3. weiter hilfsweise festzustellen, dass die Amtszeit des Antragstellers nicht geendet hat und am 25. Februar 2008 die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein zur Neuwahl aus besonderen Gründen nicht vorgelegen haben. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Das Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein sei anwendbar. Die Beteiligte zu 1) sei durch die Fusion von drei Regionalträgern der Rentenversicherung hervorgegangen. Die Zuständigkeit habe sich nicht über mehr als drei Länder erstreckt, so dass Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG nicht entgegenstehe. Die Anwendung des MBG SH knüpfe an das öffentliche Dienstrecht der Mitarbeiter, nicht aber die örtliche Belegenheit der Dienststelle an. Das öffentliche Dienstrecht könne daher abweichend vom am Ort der Dienststelle geltenden Recht an das für den Träger maßgebliche Dienstrecht anknüpfen. Dem Antragsteller fehle das Rechtsschutzbedürfnis für die gestellten Anträge. Nach der Wahl des neuen Personalrats und dessen Konstituierung seien die zur Klärung gestellten Fragen im anhängigen Verfahren über die Wahlanfechtung zu prüfen. Es sei wenig wahrscheinlich, dass sich ein Vorgang, wie er dem vorliegenden Verfahren zugrunde liege, wiederholen werde. Unabhängig davon hätten die Voraussetzungen für eine Neuwahl des Personalrats gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH vorgelegen. Insoweit werde auf die zutreffenden Beschlüsse im Eilverfahren vom 18. März 2008 (25 FLE 4/08) und 23. Mai 2008 (8 Bs 74/08) verwiesen. Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2008 (12 MB 2/08) im Wahlanfechtungsverfahren zur vorläufigen Regelung der Führung der Geschäfte stehe dem nicht entgegen. Darin sei über die Gültigkeit der Wahl nichts verlautbart. Der Beteiligte zu 2 hat keine Anträge gestellt. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung, mit der er auf die Folgen eines Ausbleibens gemäß § 83 Abs. 4 ArbGG hingewiesen worden ist, zum Anhörungstermin nicht erschienen. II. Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. 1. Nachdem das Verwaltungsgericht Hamburg in dem angefochtenen Beschluss von seiner sachlichen und örtlichen Zuständigkeit ausgegangen ist, prüft das Rechtsmittelgericht gem. § 17 a Abs. 5 GVG i.V.m. § 48 Abs. 1 ArbGG nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zu lässig ist. 2. Anzuwendendes Recht ist das Gesetz über die Bestimmung der Personalräte vom 11. Dezember 1990 (GVOBl. Schleswig-Holstein 1990 S. 577 mit späteren Änderungen, MBG SH). Nach § 1 Abs. 1 MBG SH werden in den Dienststellen des Landes, der Gemeinden, der Kreise und der Ämter sowie der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und der rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts Personalräte gebildet. Die Deutsche Rentenversicherung Nord ist im Oktober 2005 aus der Fusion der drei Landesversicherungsanstalten der Länder Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Hamburg entstanden. Sitz dieser Gemeinschaftseinrichtung ist Lübeck. Gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung aufsichtführender Länder nach Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1997 (GVOBl 1997 S. 305) führt die Aufsicht über Sozialversicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, jeweils das Land, in dem der Versicherungsträger seinen Sitz hat. Nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des VI. Buches des Sozialgesetzesbuches vom 28. September 2005 (GVOBl. S. 342) sind neben der Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Nord in Lübeck die Einrichtungen in Hamburg und Neu-Brandenburg Dienststellen im Sinne von § 8 Abs. 1 MBG SH. Entgegen der Ansicht des Antragstellers bestehen gegen die Anwendung des MBG SH weder unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Verstoßes gegen Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG noch hinsichtlich der Anwendung von schleswig-holsteinischem Landesrecht auf hamburgischem Staatsgebiet Bedenken. Art. 87 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt eine Abweichung von dem in Satz 1 der Vorschrift vorgesehenen Grundsatz, dass soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über mehr als ein Bundesland erstreckt, als bundesunmittelbare Körperschaften geführt werden. Die Abweichung ist allerdings darauf beschränkt, dass sich die Zuständigkeit der sozialen Versicherungsträger über nicht mehr als drei Länder erstrecken darf. Der Zuständigkeitsbereich der sozialen Versicherungsträger bezieht sich dabei auf die Versicherten und Hinterbliebenen (vgl. §§ 127, 128 SGB VI), nicht aber darauf, ob und wo die sozialen Versicherungsträger Heil- und Hilfseinrichtungen für die Versicherten unterhalten. Eine in einem vierten Bundesland betriebene Klinik ändert mithin an der Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Nord für nur drei Bundesländer nichts. Die örtliche Belegenheit von Dienststellen der Beteiligten zu 1 in Hamburg steht einer Anwendung des MBG SH nicht entgegen. Denn bei dem MBG SH handelt es sich um innerdienstliches Organisationsrecht mit Anknüpfung an die in der Dienststelle Beschäftigten (§ 2 Abs. 1 MBG SH). Dieses innerdienstliche Organisationsrecht weist keinen spezifisch örtlichen Bezug auf, sondern betrifft die Rechte der Beschäftigten und die Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle (§ 2 Abs. 1 MBG SH). 3. Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg a) Das Verwaltungsgericht hat dem Hauptantrag mit Recht nicht stattgegeben. Es bedarf keiner Klärung, ob dem Antragsteller die Antragsbefugnis fehlt, weil er durch die begehrte Entscheidung nicht in seiner personalvertretungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann (vgl. zur Antragsbefugnis BVerwG, Beschl. v. 7.4.2010, 6 P 6.09, juris). Als solche Rechtsposition käme das Recht des Antragstellers aus § 1 Abs. 1 der Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein i.d.F.v.18.1.1995 (GVOBl. 1995, 48, Wahlordnung MBG SH) zur Bestellung des Wahlvorstandes in Betracht. Darüber hinaus könnte der Antragsteller das Andauern seiner vierjährige Amtszeit (§ 19 MBG SH) geltend machen. Denn jedenfalls ist die Wahl des Wahlvorstandes am 25. Februar 2008 nicht nichtig gewesen. Die Amtszeit des Antragstellers endete gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH, nachdem die Gesamtzahl der Mitglieder spätestens im Januar 2008 um mehr als fünfundzwanzig von Hundert gesunken war und der Antragsteller nur noch bis zur Neuwahl des Personalrats die Geschäfte wahrnahm (§ 20 Abs. 2 MBG SH). Damit lagen die Voraussetzungen für eine obligatorische Neuwahl gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH vor. Nach dieser Vorschrift ist der Personalrat neu zu wählen, wenn die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als 25. v. H. der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist. Zu den Ersatzmitgliedern regelt § 23 Abs. 1 Satz 1 MBG SH, dass ein Ersatzmitglied eintritt, wenn ein Mitglied aus dem Personalrat ausscheidet. In Abs. 2 Satz 1 dieser Vorschrift ist bestimmt, dass die Ersatzmitglieder aus den nicht gewählten Beschäftigten derjenigen Vorschlagslisten entnommen werden, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 23 Abs. 1 und 2 MBG SH zählen mithin zu den Ersatzmitgliedern im Falle einer Listenwahl nur diejenigen Mitglieder, die auf den Vorschlagslisten für die Wahlen zum Personalrat aufgeführt sind, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören und die nicht gewählt worden sind. Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass § 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH dadurch eine Modifikation erfährt, dass in § 20 Abs . 1 Nr. 2 MBG SH ein Sinken der vorgeschriebenen Zahl der Mitglieder des Personalrates um mehr als 25 v. H. nach Eintreten „sämtlicher“ Ersatzmitglieder gefordert wird. Denn § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH nennt lediglich diejenigen Voraussetzungen unter denen eine vorzeitige Neuwahl des Personalrates stattzufinden hat. Schon deshalb kann nicht angenommen werden, dass mit der Vorschrift eine Modifikation der in § 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH getroffenen Regelung über die Ersatzmitgliedschaft erfolgt ist (vgl. zu den Parallelvorschriften der §§ 25 Abs. 1 Buchstabe b, 29 Abs. 2 Satz 1 BPersVG, BVerwG, Beschluss vom 16. Juli 1963, BVerwGE 16, 230, 232). Da der Gesetzgeber des MBG SH bei der Übernahme der Vorschrift der §§ 20 Abs. 1 Nr. 2 und 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH aus dem Bundespersonalvertretungsgesetz die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Parallelvorschriften gekannt haben dürfte, ist schwerlich anzunehmen, dass er den Regelungen einen anderen Sinngehalt hat geben wollen, als er vom Bundesverwaltungsgericht im zitierten Beschluss vom 16. Juli 1963 zu den Parallelvorschriften des BPersVG festgestellt worden ist. Dies umso weniger, als das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 18. März 1982 (BVerwGE 65, 153 - 6 P 30.80 -) seine Rechtsauffassung auch für den Fall bestätigt hat, dass durch Rücktritt sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Gruppe die vorgeschriebene Zahl der Mitglieder des Personalrates um mehr als 25 v. H. gesunken ist. Auch in diesem Falle hat das Bundesverwaltungsgericht die Neuwahl des gesamten Personalrates für vorrangig erklärt. Grund der Regelung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG liege darin, dass bei einem starken Sinken der Mitgliedzahl ohne Rücksicht auf die Gruppenzugehörigkeit der ausgeschiedenen Mitglieder eine so starke Veränderung in der Zusammensetzung des Personalrats eingetreten sei, dass eine Neuwahl geboten erscheine. Dies gilt auch dann, wenn die Mitglieder und Ersatzmitglieder einer Liste bei Listenwahl komplett ausfallen oder zurücktreten. Die Beurteilung, ob dieser Rücktritt missbräuchlich erfolgt ist, obliegt den wahlberechtigten Beschäftigten der Dienststelle. Wird das Verhalten der zurückgetretenen Mitglieder missbilligt, werden sie kaum wiedergewählt werden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist aus dem Umstand, dass Personalvertretungen zur Wahrung der Rechte und Interessen aller in der Dienststelle Beschäftigten, nicht aber zur Unterstützung der spezifischen Ziele der Koalitionen tätig werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.03.1979, BVerfGE 51, 77), nicht zu entnehmen, dass von § 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn anderenfalls gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 Neuwahlen geboten wären. Denn auch wenn die Mitglieder der Wahlliste „ver-di“ zur Wahrung der Rechte und Interessen aller in der Dienststelle Beschäftigten, nicht aber zur Unterstützung der spezifischen Ziele der Gewerkschaft „ver-di“ im Personalrat tätig werden durften, ergibt sich daraus nicht, dass entgegen dem klaren Wortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH als Ersatzmitglieder für sie nicht gewählte Beschäftigte aus anderen Vorschlagslisten entnommen werden dürfen. Damit ist den verbliebenen Mitgliedern des Personalrates auch nicht die Möglichkeit genommen, ihre Aufgaben unabhängig und mit der gebotenen Objektivität und Neutralität zu erfüllen (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschl. v. 27.03.1979 a.a.O.). Denn auch wenn durch kollektiven Rücktritt eines Viertels der Mitglieder des Personalrates einschließlich ihrer Ersatzmitglieder eine Neuwahl des Personalrates gegen die Mehrheit erzwungen werden kann, bedeutet dies nicht, dass damit jederzeit einzelne Mitglieder der Personalvertretung gewärtigt sein müssen, während der laufenden Wahlperiode ohne besonderen Grund abberufen zu werden. Denn anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 27. März 1979 (a.a.O.) entschiedenen Fall des § 25 Abs. 1 des Bremischen Personalvertretungsgesetzes a.F. regelt § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH nicht die voraussetzungslose Abberufung einzelner Mitglieder des Personalrats durch eine Mehrheit von Beschäftigten. Vielmehr wird mit der Anordnung einer Neuwahl für den Fall, dass die Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats auch nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder um mehr als 25 v. H. der vorgeschriebenen Zahl gesunken ist, dem Umstand Rechnung getragen, dass eine starke Veränderung in der Zusammensetzung des Personalrates eingetreten ist, und daher der in der letzten Wahl zum Ausdruck gekommene Wählerwille im Personalrat nicht mehr hinreichend repräsentiert wird. Diesem Gedanken der Widderherstellung der Repräsentation des Wählerwillens im Personalrat würde es widersprechen, wenn, wie der Antragsteller meint, statt einer Neuwahl der Personalrat durch Ersatzmitglieder aufgefüllt würde, die aus den nicht gewählten Beschäftigten anderer Vorschlagslisten als der erschöpften entnommen würden. Zwar kann damit, wie der vorliegende Fall zeigt, unter bestimmten Umständen ein Viertel der Mitglieder des Personalrats, wenn ihre Ersatzmitglieder dieses stützen, eine Neuwahl erzwingen, und ist nicht nur die Mehrheit des Personalrates durch Beschluss seines Rücktrittes im Stande, eine Neuwahl des Personalrates auszulösen. Dies entspricht aber dem klaren Wortlaut des § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH. Etwas anderes kann auch nicht aus § 29 Abs. 2 der Wahlordnung MBG SH entnommen werden. Nach dieser Vorschriften fallen, wenn eine Vorschlagsliste weniger Bewerberinnen und Bewerber enthält, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, die überschüssigen Sitze den anderen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut aber nur bis zur Konstituierung des Personalrates. Danach regelt der vorrangige Gesetzeswortlaut des § 23 Abs. 2 Satz 1 MBG SH die Heranziehung der Ersatzmitglieder in Fällen der Listenwahl eindeutig abweichend. Auch wenn die Frist zur Einberufung einer Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstandes versäumt worden sein sollte, ist damit die Wahl des Wahlvorstandes nicht nichtig. Denn auch bei entsprechender Anwendung des § 1 Abs. 2 i.V. m. Abs. 1 Wahlordnung MBG SH auf den Fall der gem. § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH erforderlich gewordenen Neuwahl führt ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht dazu, dass die gem. § 20 Abs. 1 MBG SH vorgeschriebene Neuwahl nicht durchgeführt werden darf. Anderenfalls hätte es die Dienststelle in der Hand, durch schlichte Fristversäumung die gebotene Neuwahl eines Personalrates zu verhindern. Bei der Frist des § 1 Abs. 2 Wahlordnung MBG SH handelt es sich lediglich um eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung keine materiellen Wirkungen hat. b) Der Antragsteller hat keine Antragsbefugnis, soweit er mit dem ersten Hilfsantrag (Antrag zu 2.) begehrt festzustellen, dass die Wahl des Wahlvorstandes vom 25. Februar 2008 unwirksam ist. Der Antrag ist, um ihn vom Hauptantrag zu unterscheiden, nicht dahingehend auszulegen, dass damit nicht die Bestellung eines Wahlvorstandes überhaupt deshalb für unwirksam gehalten wird, weil die Voraussetzungen für eine Neuwahl gemäß § 20 Abs. 1 Nr. MBG SH nicht vorliegen. Vielmehr rügt der Antragsteller, wie der Begründung zu entnehmen ist, hilfsweise die Art und Weise der Wahl eines Wahlvorstandes und hält das konkrete Ergebnis deshalb für unwirksam. Die Art und Weise der Wahl des Wahlvorstandes betrifft aber das Wahlverfahren, das die Rechtsstellung Antragstellers nicht berührt. Die rechtliche Überprüfung des Wahlverfahrens erfolgt gemäß § 18 MBG SH im Wege einer Wahlanfechtung durch Wahlberechtigte und im Personalrat vertretene Gewerkschaften. Der Antragsteller hat insoweit kein eigenes Anfechtungsrecht. c) Mit dem zweiten Hilfsantrag, dem Antrag zu 3., kann der Antragsteller ebenfalls keinen Erfolg haben. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller macht damit Rechte aus § 19 Abs. 1 MBG SH geltend, die gemäß § 88 Abs. 1 Nr. 4 MBG SH einer gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Die reguläre Amtszeit des Antragstellers gemäß § 19 Abs. 1 MBG SH ist noch nicht abgelaufen. Gemäß § 2 Abs. 4 des schleswig-holsteinischen Gesetzes zur Ausführung organisationsrechtlicher Bestimmungen des sechsten Buches des Sozialgesetzbuches vom 28. September 2005 (GVOBl. 2005, 342) fanden nach der Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung Nord die Neuwahlen zum Personalrat im nächsten regelmäßigen Wahlzeitraum, im Mai 2007, statt. Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 MBG SH beträgt die regelmäßige Amtszeit des Personalrats vier Jahre. Damit hat sich die Befugnis des Antragstellers, die Feststellung zu begehren, dass seine Amtszeit noch nicht abgelaufen sei, nicht durch die Neuwahl zum gesetzlichen Wahltermin erledigt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.11.1997, 6 P 12.95, PersR 1998, 161). Der Antrag ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 Nr. 2 MBG SH für eine vorzeitige Neuwahl und damit ein Ende der Amtszeit des Antragstellers im Januar 2008 haben vorgelegen. Zur Begründung wird auf die Ausführungen zu 3. a) verwiesen. III. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 88 Abs. 2 MBG SH, 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG nicht vorliegen.