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Beschluss

6 P 6/09

BVERWG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Übernahme von Leiharbeitnehmern zur Arbeitsleistung unterliegt im Bereich des BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats nach § 14 Abs. 3, 4 AÜG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. • Der Abschluss eines Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags begründet allein keine mitbestimmungspflichtige Übernahme; mitbestimmungspflichtig ist jeder konkrete tatsächliche Einsatz des Leiharbeitnehmers in der Dienststelle. • Der Leiter der übergeordneten Dienststelle darf das Stufenverfahren nicht abbrechen, wenn der Personalrat die Vorlage mit hinreichenden Anhaltspunkten für Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG beanstandet und hierzu weitere Unterrichtungen benötigt.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung des Personalrats bei Einsatz von Leiharbeitnehmern nach AÜG und BPersVG • Die Übernahme von Leiharbeitnehmern zur Arbeitsleistung unterliegt im Bereich des BPersVG der Mitbestimmung des Personalrats nach § 14 Abs. 3, 4 AÜG i.V.m. § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG. • Der Abschluss eines Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsvertrags begründet allein keine mitbestimmungspflichtige Übernahme; mitbestimmungspflichtig ist jeder konkrete tatsächliche Einsatz des Leiharbeitnehmers in der Dienststelle. • Der Leiter der übergeordneten Dienststelle darf das Stufenverfahren nicht abbrechen, wenn der Personalrat die Vorlage mit hinreichenden Anhaltspunkten für Verweigerungsgründe des § 77 Abs. 2 BPersVG beanstandet und hierzu weitere Unterrichtungen benötigt. Der Bund (Beteiligter zu 1) schloss Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsverträge über Schleusendeckdienste und legte dem örtlichen Personalrat (Antragsteller) Entwürfe mit Akkreditierungslisten, Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis zur Zustimmung vor. Der Antragsteller verweigerte die Zustimmung, weil unklar blieb, welche Leiharbeitnehmer konkret in welchen Schichten und mit welcher Häufigkeit eingesetzt würden und ob Bedarfslagen überhaupt von Stammkräften gedeckt werden könnten. Der Leiter der übergeordneten Dienststelle (Beteiligter zu 2) brach das Mitbestimmungsverfahren mehrfach ab und betrachtete die Zustimmung als erteilt. Der Antragsteller klagte auf Feststellung, dass der Abbruch des Verfahrens seine Mitbestimmungsrechte verletzt habe. Die Vorinstanzen waren geteilter Meinung; das Oberverwaltungsgericht gab dem Antragsteller zuletzt in Teilen Recht, worauf die Beteiligten Rechtsbeschwerde einlegten. • Zulässigkeit: Der Antragsteller ist antragsbefugt und das Rechtsschutzinteresse besteht, weil künftig ähnliche Einsätze erfolgen können. • Rechtslage: § 14 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 AÜG verweist die Beteiligungspflicht für Übernahmen von Leiharbeitnehmern auf das Personalvertretungsrecht (§ 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG) und ist eigenständig auszulegen; sie darf nicht durch eine enge Auslegung des Einstellungsbegriffs ausgehebelt werden. • Tatbestand der Mitbestimmung: Mitbestimmung tritt erst mit der tatsächlichen Eingliederung des Leiharbeitnehmers zur Arbeitsleistung in die Dienststelle ein; jeder konkrete Einsatz, auch kurzzeitiger, löst Mitbestimmungsrechte aus. • Rahmenverträge: Der bloße Abschluss eines Rahmenüberlassungsvertrags oder die Akkreditierungsliste begründen noch keine konkrete Eingliederung und damit keine Zustimmungspflicht; erforderlich ist die Konkretisierung, welche Leiharbeitnehmer in welchen Zeiträumen, Dauer und Häufigkeit eingesetzt werden sollen. • Pflichten der übergeordneten Dienststelle: Der Leiter der übergeordneten Dienststelle muss das Stufenverfahren fortsetzen, wenn die Einwendungen des Personalrats nicht offensichtlich unbeachtlich sind und zusätzliche Unterrichtungen erforderlich sind, um mögliche Zustimmungsverweigerungsgründe nach § 77 Abs. 2 BPersVG prüfen zu können. • Schutzfunktion: Die Mitbestimmung schützt die Stammbelegschaft vor nachteiligen tatsächlichen Auswirkungen durch wechselnde oder bedingt eingesetzte Leiharbeitnehmer; deshalb dürfen Kurzfristeinsätze nicht generell von der Mitbestimmung ausgenommen werden. Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 ist unbegründet. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Leiter der übergeordneten Dienststelle das Mitbestimmungsverfahren nicht abbrechen durfte, solange der Personalrat mit hinreichenden Anhaltspunkten die Zustimmungsfähigkeit der Vorlage nach § 77 Abs. 2 BPersVG in Frage stellte und weitere Unterrichtungen benötigte. Rahmen-Arbeitnehmerüberlassungsverträge allein lösen keine Mitbestimmungspflicht aus; maßgeblich ist jeder konkrete Einsatz des Leiharbeitnehmers in der Dienststelle. Die Angelegenheit ist damit zugunsten des Antragstellers entschieden, weil sein Prüf- und Informationsbedarf nicht offenkundig unbeachtlich war und die übergeordnete Dienststelle das Stufenverfahren nicht beenden durfte.