OffeneUrteileSuche
Urteil

3 Bf 253/10

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2012:0214.3BF253.10.0A
3mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Das Auswechseln der Beklagten ist unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO als subjektive Klagänderung auch noch im Berufungsverfahren zulässig.(Rn.28) 2. Ein solcher Parteiwechsel führt dann nicht zur Versäumung der Klagfrist, wenn die von der richtigen Beklagten erlassenen und ihr gegenüber erstrebten Verwaltungsakte schon mit der Klagerhebung eindeutig bezeichnet wurden.(Rn.34) 3. Nach einem mit Einwilligung der neuen Beklagten erfolgten Parteiwechsel erstreckt sich die Bindungswirkung einer in dem Verfahren unter Beteiligung der bisherigen Beklagten ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die neue Beklagte.(Rn.39)
Tenor
Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2003 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beklagten zu 1), die dem Kläger zur Last fallen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Auswechseln der Beklagten ist unter den Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO als subjektive Klagänderung auch noch im Berufungsverfahren zulässig.(Rn.28) 2. Ein solcher Parteiwechsel führt dann nicht zur Versäumung der Klagfrist, wenn die von der richtigen Beklagten erlassenen und ihr gegenüber erstrebten Verwaltungsakte schon mit der Klagerhebung eindeutig bezeichnet wurden.(Rn.34) 3. Nach einem mit Einwilligung der neuen Beklagten erfolgten Parteiwechsel erstreckt sich die Bindungswirkung einer in dem Verfahren unter Beteiligung der bisherigen Beklagten ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG auch auf die neue Beklagte.(Rn.39) Die Beklagte zu 2) wird unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2003 verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte zu 2) trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beklagten zu 1), die dem Kläger zur Last fallen. Hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg. 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 ist zulässig. Die Berufungsbegründungsfrist wurde eingehalten. Nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO ist die durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2010 zugelassene Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung, die am 9. Dezember 2010 erfolgte, zu begründen. Die Berufungsbegründungsfrist wurde gemäß §§ 124 a Abs. 6 Satz 3, 124 a Abs. 3 Satz 3 VwGO vom Vorsitzenden des Senats auf Antrag des Klägers, der jeweils vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt wurde, zunächst bis zum 9. Februar 2011 und dann noch einmal bis zum 9. März 2011 verlängert. Am 9. März 2011 begründete der Kläger seine Berufung. Auch genügt die Begründung den Erfordernissen des § 124 a Abs. 6 Satz 3 in Verbindung mit § 124 a Abs. 3 Satz 4 VwGO. Sie enthält einen bestimmten Antrag sowie Berufungsgründe. 2. Die (erst) während des Berufungsverfahrens erfolgte Auswechslung der Beklagten zu 1) durch die Beklagte 2) ist zulässig. Es handelt sich um eine (subjektive) Klagänderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, DVBl 1993, 562; Urt. v. 29.11.1982, BVerwGE 66, 266); angesichts der eindeutigen Bezeichnung der Beklagten zu 1) in der Klagschrift kommt eine Auslegung, dass die Klage eigentlich gegen die Beklagte zu 2) erhoben wurde, nicht in Betracht (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.11.1982, InfAuslR 1983, 65). Nach dem gemäß § 125 Abs. 1 VwGO auch für das Berufungsverfahren anwendbaren § 91 Abs. 1 VwGO ist die Änderung der Klage zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Für eine analoge Anwendung der Regelungen über einen gesetzlichen Parteiwechsel, dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, ist im Gegensatz zur Auffassung des Klägers kein Raum. Der Parteiwechsel ist umfassend und abschließend gesetzlich geregelt. Die Voraussetzungen des § 91 Abs. 1 VwGO sind gegeben. Die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) haben in die Klagänderung eingewilligt. 3. Die danach zulässige Berufung des Klägers ist nur hinsichtlich der Klage gegen die Beklagte zu 2) zulässig (a) und begründet (b). Die Berufung ist hingegen unbegründet, soweit mit ihr die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 begehrt wird, (c). a) Die Klage, die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheids des Habilitationsausschusses des Fachbereichs Medizin vom 19. Dezember 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, ist zulässig. (1) Die Klagfrist wurde gewahrt, obwohl die erst nachträglich erklärte Klagänderung in Form des Parteiwechsels auf der Beklagtenseite an der Versäumung der Klagfrist im Regelfall nichts ändert (vgl. BVerwG, Beschl 27.7.1989, 4 B 98/88, juris, m. weit. Nachw.). Denn das Auswechseln der Beklagten nach Ablauf der Klagfrist macht die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn – wie im vorliegenden Fall – die angefochtenen Verwaltungsakte und der erstrebte begünstigende Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden sind (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a. a. O.). Bei einer Auswechslung der Beklagten bleibt - bis auf diese Änderung - das bisherige Prozessrechtsverhältnis mit der bereits eingetretenen Rechtshängigkeit inhaltlich unverändert gegenüber dem neuen Beklagten bestehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.1.1993, a. a. O.). (2) Ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für seine Klage besteht weiterhin, obwohl der Kläger inzwischen am 30. September 2011 in den Ruhestand versetzt worden ist und keine Aussicht mehr haben dürfte, als ordentlicher Professor an eine Hochschule berufen zu werden. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 4. November 2010 (a. a. O.) bereits darauf hingewiesen, dass die Hamburger Hochschulen gemäß § 17 Abs. 2 Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG) vom 18. Juli 20011 (HmbGVBl. 2001, 171) habilitierten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, die die akademische Lehrbefähigung haben, auf Antrag die Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent verleihen. Diesen Status als Privatdozent mit den sich daraus ergebenden Rechten kann der Kläger trotz seiner Pensionierung noch erlangen (vgl. Satzung der Universität Hamburg über die Verleihung der Lehrbefugnis als Privatdozentin oder Privatdozent gemäß § 17 Absatz 2 des Hamburgischen Hochschulgesetzes – Privatdozentursatzung – v. 17.11.2011) und damit seine Situation bei einer erfolgreichen Klage gegenüber dem jetzigen Zustand ohne Habilitation verbessern. b) Die Klage gegen die Beklagte zu 2) ist auch begründet. (1) Die Beklagte zu 2) ist für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Neubescheidung der richtige Anspruchsgegner, und nicht die Beklagte zu 1). Als der Habilitationsausschuss am 2. April 2002 die Habilitation des Klägers ablehnte, galt das nach dem Abschluss des Vergleichs vom 5. April 2001 inzwischen in Kraft getretene Gesetz zur Errichtung der Körperschaft „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“ (UKEG) vom 12. September 2001 (HmbGVBl. S. 375). Nach der bis zum 19. Juli 2006 geltenden Fassung des § 1 UKEG errichtete die Freie und Hansestadt Hamburg mit Inkrafttreten dieses Gesetzes die rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts »Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf« (UKE) als Gliedkörperschaft der Universität Hamburg. § 1 Abs. 3 Satz 1 UKEG bestimmte, dass das UKE aus der Medizinischen Fakultät (seit 1.1.2004: Fachbereich Medizin; seit 19.7.2006 wieder Medizinische Fakultät) der Universität Hamburg und dem früheren Universitäts-Krankenhaus Eppendorf besteht. Dabei nimmt die Medizinische Fakultät die Aufgaben von Lehre, Studium, Forschung und Weiterbildung in den medizinischen Fachdisziplinen und medizinnahen Grundlagenwissenschaften wahr (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 UKEG). Dazu gehört auch die Habilitation. Demgemäß hat der Habilitationsausschuss der Medizinischen Fakultät die Habilitation des Klägers abgelehnt und der Fachbereich Medizin den Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Für den Anspruch des Klägers auf Habilitation ist damit nach materiellem Recht die rechtsfähige Körperschaft UKE der richtige Anspruchsgegner. (2) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 2) einen Anspruch auf Aufhebung der angefochtenen Bescheide und auf die begehrte Neubescheidung. Aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 4. November 2010 (a. a. O.) steht mit bindender Wirkung (§ 31 Abs. 1 BVerfGG) fest, dass die Habilitationsleistung des Klägers durch die maßgebliche Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. und das Fehlen eines verwertbaren Fachgutachtens zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Klägers nicht hinreichend sachkundig bewertet worden ist. Unter Beachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluss vom 4. November 2010 ist die Arbeit des Klägers vom Habilitationsausschuss erneut zu bewerten. Bei dieser Sachlage ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht davon auszugehen, dass der Habilitationsausschuss nur zu dem Ergebnis kommen kann, dass der Kläger zu habilitieren ist. Vielmehr bedarf es einer erneuten Entscheidung des Habilitationsausschusses, welche vorbereitenden Fachgutachten einzuholen sind, um die fachliche Thematik der Arbeit des Klägers umfassend einer fachkundigen Nachprüfung zu unterziehen und dafür sachkundige Gutachter auszuwählen. Insbesondere wird der Habilitationsausschuss auch zu entscheiden haben, ob und inwieweit das Gutachten von Prof. Dr. X. jedenfalls für den Bereich der Wissenschaftstheorie berücksichtigt werden kann. Auf der Grundlage der gutachterlichen Bewertungen der Arbeit des Klägers obliegt es dem Habilitationsausschuss, selbstverantwortlich über die Annahme der Habilitation zu entscheiden. Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, das Bundesverfassungsgericht sei bei seiner Entscheidung unzutreffend davon ausgegangen, dass die Teile Psychiatrie und Biochemie in der Habilitationsschrift nicht unwesentlich seien, kann dies wegen der auch im Verhältnis zur Beklagten zu 2) bestehenden Bindungswirkung nicht berücksichtigt werden. c) Die Berufung gegen das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 ist unbegründet; einer Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung bedarf es nicht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Neubescheidung des Klägers im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Denn die gegen die Beklagte zu 1) erhobene Klage ist wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten zu 1) unbegründet. Richtiger Anspruchsgegner wäre – wie oben ausgeführt - die Beklagte zu 2) gewesen. Die angefochtenen Bescheide sind zudem nicht von der Beklagten zu 1) erlassen worden, so dass der Beklagten zu 1) auch bereits die Prozessführungsbefugnis fehlte. 4. Die Kostenentscheidungen ergeben sich aus den gesetzlichen Vorschriften der §§ 154 f. VwGO. Die Beklagte zu 2) hat gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der ausscheidbaren Kosten der Beklagten zu 1), die analog §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO dem Kläger zur Last fallen, zu tragen. Da das erstinstanzliche Urteil in der Berufung nicht aufgehoben wurde, verbleibt es insoweit bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung, nach der der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO als unterliegender Teil die Kosten zu tragen hat. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens, die bei dem Kläger verbleiben, und die im Berufungsverfahren für die Klage gegen die Beklagte zu 1) entstandenen Kosten, die dem Kläger zur Last fallen, sind entgegen dem ausdrücklich gestellten Antrag des Klägers nicht der Beklagten zu 1) aufzuerlegen. Diese Kosten sind nicht durch ein Verschulden der Beklagten zu 1) im Sinne des § 155 Abs. 4 VwGO entstanden, sondern weil der Kläger entgegen den angefochtenen Bescheiden, die die Beklagte zu 2) als Absender auswiesen, gegen die falsche Beklagte Klage erhoben und erst während des Berufungsverfahrens in der mündlichen Verhandlung eine Auswechslung der Beklagten vorgenommen hat. Die Beklagte zu 1) hat zudem nach ihren Angaben erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ihre fehlende Passivlegitimation erkannt. Bei dieser Sachlage beidseitiger Nichterkennung der fehlenden Prozessführungsbefugnis der Beklagten zu 1) und ihrer Passivlegitimation, ist es nicht gerechtfertigt, von der verschuldensunabhängigen Kostenregelung der §§ 154 f. VwGO abzuweichen. 5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Kläger begehrt seine Habilitation. Der 1946 in Österreich geborene Kläger beantragte im April 1989 beim Fachbereich Medizin der Universität Hamburg seine Zulassung zur Habilitation für das Forschungsgebiet Biologische Psychiatrie mit der Lehrbefugnis als Privatdozent für das Fachgebiet Neurochemie in der Psychiatrie. Der Habilitationsausschuss lehnte den Antrag des Klägers auf Habilitation ab. Mit Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 1995 (OVG Bf III 7/94, juris) wurde die Beklagte verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Habilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Der Habilitationsausschuss lehnte die Habilitation des Klägers wiederum ab. Im anschließenden Rechtstreit (3 Bf 227/99) vereinbarten der Kläger und die Beklagte zu 1) mit Vergleich vom 5. April 2001, ein weiteres Gutachten von dem Nobelpreisträger Prof. Dr. X. einzuholen, das maßgeblichen Einfluss auf die weitere Entscheidung des Habilitationsausschusses haben sollte. In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Februar 2002 zur Habilitationsschrift des Klägers führte Prof. Dr. X. aus, er könne aufgrund seines wissenschaftlichen Hintergrundes nur zum wissenschafts-theoretischen Teil der Arbeit Stellung nehmen. Die Arbeit des Klägers erfülle jedoch nicht den Anspruch an eine Habilitationsschrift. Am 2. April 2002 lehnte der Habilitationsausschuss den Antrag des Klägers auf Habilitation erneut ab. Dies wurde dem Kläger mit Schreiben vom 3. Juni 2002 mitgeteilt. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 teilte der Vorsitzende des Habilitationsausschusses dem Kläger mit, es gäbe keinen Anlass zur erneuten Erörterung. Es verbleibe bei der ablehnenden Entscheidung. Mit Schreiben vom 30. Januar 2003 holte der Vorsitzende des Habilitationsausschusses die versäumte Rechtsmittelbelehrung nach: „Gegen diesen Bescheid (vom 19.12.02) können Sie innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich Widerspruch erheben beim Fachbereich Medizin der Universität Hamburg, UKE, Brauerhaus, Martinistraße 52, 20246 Hamburg.“ Wie bei den vorherigen Schreiben wurde für das Schreiben der Briefkopf des Universitätsklinikums Hamburg-Eppendorf verwendet. Den Widerspruch des Klägers wies der Fachbereichsrat Medizin als Widerspruchsausschuss am 17. September 2003 zurück. Unter dem 20. Oktober 2003 wurde ein entsprechender Widerspruchsbescheid gefertigt. Im Kopf des Widerspruchsbescheids wurde als Absender das „Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf“, „Fachbereich Medizin“, aufgeführt. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 22. Oktober 2003 zugestellt. Bereits zuvor hatte der Kläger am 5. September 2003 Klage gegen die Beklagte zu 1) mit den Anträgen erhoben, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des entgegenstehenden Bescheids vom 19. Dezember 2002 zu verpflichten, ihn zu habilitieren, hilfsweise ihn neu zu bescheiden. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheids hat der Kläger mit Schriftsatz vom 24. November 2003 (einem Montag) seinen Klagantrag dahin geändert, die Beklagte zu 1) unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Dezember 2002 und des Widerspruchsbescheids vom 20. Oktober 2003 zu verpflichten, seinen Antrag auf Habilitation unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Das Verwaltungsgericht Hamburg hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. April 2004 als unbegründet abgewiesen: Der Vergleich vom 5. April 2001 sei wirksam zustande gekommen, in nicht zu beanstandender Weise durchgeführt worden und das Ergebnis sei nicht zu beanstanden. Mit Beschluss vom 5. September 2008 (3 Bf 241/04.Z, NVwZ-RR 2009, 162) hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Die daraufhin erhobene Anhörungsrüge hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 28. Oktober 2008 zurückgewiesen. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 4. November 2010 (1 BvR 3389/08, NVwZ 2011, 486) einer Verfassungsbeschwerde des Klägers teilweise stattgegeben, den Beschluss des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 5. September 2008 aufgehoben und die Sache an das Oberverwaltungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen: Aus dem Recht des Klägers auf sachkundige Bewertung seiner Habilitationsleistung folge, dass der zur sachkundigen Bewertung erforderliche fachwissenschaftliche Sachverstand in dem zur Entscheidung berufenen Gremium nicht nur eingebracht, sondern auch dessen maßgebliche Berücksichtigung bei der Bewertungsentscheidung sichergestellt werde müsse. Durch die "maßgebliche" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. bei der Entscheidung der Habilitationskommission sei das Recht des Klägers auf eine umfassende sachkundige Leistungsbewertung verletzt worden. Der Gutachter selbst habe sich in wesentlichen Teilen der vom Kläger eingereichten Habilitationsschrift als fachlich nicht ausreichend kompetent bezeichnet. Die Entscheidung des Habilitationsausschusses unter "maßgeblicher" Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. könne dem Gebot einer umfassenden sachkundigen Leistungsbewertung schon deshalb nicht genügen, weil dieses nur einen Teilaspekt der Arbeit erfasse. Bei fächerübergreifenden Habilitationen müsse jedoch für jedes wesentlich berührte Fachgebiet mindestens ein fachlich ausreichendes Gutachten eingeholt werden. Immer noch fehle es an einem verwertbaren Fachgutachten zum psychiatrischen Teil der Arbeit des Klägers. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht ließ die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. April 2004 mit Beschluss vom 1. Dezember 2010 zu. Den Zulassungsbeschluss empfing der Kläger am 9. Dezember 2010. Die Frist für die Begründung der Berufung wurde zunächst bis zum 9. Februar 2011 und dann noch einmal bis zum 9. März 2011 verlängert. Mit am 9. März 2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründete der Kläger seine Berufung. Der Kläger trägt vor, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichtes lägen die Voraussetzungen für die Aufhebung der angefochtenen Bescheide und die Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung vor. Durch die maßgebliche Berücksichtigung des Gutachtens von Prof. Dr. X. bei der Entscheidung der Habilitationskommission sei sein Recht auf eine umfassende sachkundige Leistungsbewertung verletzt worden. Es hätte vor dem Hintergrund des Rechts auf umfassende sachkundige Leistungsbewertung nicht davon ausgegangen werden dürfen, dass die fehlende Äußerung des bestellten Gutachters zu im engeren Sinn fachlichen Aspekten der vorgelegten Schrift unschädlich gewesen sei, zumal sich Prof. Dr. X. selbst für wesentliche Teile der Habilitationsschrift als fachlich nicht ausreichend kompetent erklärt habe und der von ihm ausschließlich gewürdigte wissenschaftstheoretische Aspekt der Habilitationsschrift bereits durch das Gutachten von Prof. Dr. T. positiv bewertet worden sei. Mittlerweile läge eine Vielzahl an positiven Gutachten ausgewiesener Wissenschaftler vor, so dass es für die Bewertung der Habilitationsleistung weiterer Gutachten nicht bedürfe. Der psychiatrische Teil werde vom Gutachten des Prof. Dr. Dr. M. abgedeckt, der als Naturwissenschaftler und Mediziner (Facharzt für Neurologie und Psychiatrie) als Gutachter besonders geeignet sei. Darüber hinaus werde auf die positiven Bewertungen der Professoren Dr. S. und Dr. Su. hingewiesen, die ebenfalls auf dem Gebiet der Psychiatrie ausgewiesen seien. Da mit dem Gutachten von Prof. Dr. Dr. M. bereits ein hinreichendes Gutachten zum psychiatrischen Teil seiner Habilitationsschrift und damit drei Gutachten für alle drei Bereiche vorlägen, die vom Habilitationsausschuss berücksichtigt werden könnten, wäre es wegen der fortgeschrittenen Zeit und seiner inzwischen erfolgten Pensionierung wünschenswert, dass diese Gutachten für ausreichend erachtet würden. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu 1) gegen die Beklagte zu 2) auszuwechseln, das ihm am 10. Juni 2004 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts abzuändern und die Beklagte zu 2) unter Aufhebung des Bescheids des Habilitationsausschusses des Fachbereichs Medizin vom 19. Dezember 2002 sowie des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2003 zu verpflichten, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, die Kosten, die durch die Auswechselung der Beklagten entstanden sind, der Beklagten zu 1) aufzuerlegen. Die Beklagte zu 2) erklärt, sie stimme dem Parteiwechsel zu und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte zu 2) führt aus, der etwaige Anspruch des Klägers auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens laufe ins Leere, weil der Kläger am 30. September 2011 in den Ruhestand versetzt worden sei. Es sei deshalb zweifelhaft, ob er klagebefugt sei. Selbst wenn er die Habilitation erlangen sollte, hätte er keinen Anspruch auf einen Arbeitsplatz an der Hochschule. Das Bundesverfassungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die Teile Psychiatrie, Biochemie und Wissenschaftstheorie in der Habilitationsschrift des Klägers gleich gewichtet nebeneinander stünden. Es sei offenbar davon ausgegangen, dass die Teile Psychiatrie und Biochemie in der Habilitationsschrift nicht unwesentlich seien. Dabei ignoriere es, dass im Vergleich vom 5. April 2001 übereinstimmend davon ausgegangen worden sei, dass der Schwerpunkt der Habilitationsleistung des Klägers auf dem wissenschaftstheoretischen Aspekt liege und die biochemischen und psychiatrischen Teile der Arbeit in Funktion und Gewichtung von so geringer Bedeutung seien, dass sie als unwesentlich vernachlässigt werden könnten. Die maßgebliche Berücksichtigung des nicht zu beanstandenden Gutachtens von Prof. Dr. X. habe mithin das Recht des Klägers auf eine umfassende sachkundige Leistungsbewertung nicht verletzt. Die Beklagte zu 1) beantragt, den Kostenantrag des Klägers zurückzuweisen. Die Beklagte zu 1) weist darauf hin, dass die Klage gegen sie unzulässig gewesen sei. Verwaltungsakt und Widerspruchsbescheid seien von der Beklagten zu 2) erlassen worden. Auch sei sie nicht passivlegitimiert. Seit 2001 gelte das Gesetz zur Errichtung der Körperschaft Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf vom 12. September 2001 (UKEG), das die Passivlegitimation der Beklagten zu 2) begründe. Bei dessen Inkrafttreten sei das Verfahren wie bisher von ihr als Beklagte weiterbetrieben worden. Erst nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sei im Rahmen der Erörterung über das weitere Vorgehen die Problematik der fehlenden Passivlegitimation erkannt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Sachakten der Beklagten zu 1) und 2), die dem Berufungsgericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben, Bezug genommen.