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Urteil

19 K 6783/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:0217.19K6783.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der am 00.00.1954 geborene Kläger wurde am 11.10.1996 von der Stadt L. zum städtischen P. (Bes.Gr. X 00) ernannt. Am 06.02.2003 wurde er mit einer schriftlichen Zusicherung der Rückversetzung für den Wegfall der seinem Amt als P. entsprechenden Tätigkeit zur Beklagten versetzt. Nach Angaben der Beklagten verrichtete er im Jahr 2009 an 122 Tagen, 2010 an 89 Tagen, 2011 an 128 Tagen und 2012 an 192 Tagen dienstunfähig keinen Dienst. Es fanden zudem mehrere Gespräche und Hilfsangebote im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagement und Wiedereingliederung nach dem Hamburger Modell statt. Seit dem 31.12.2012 befand er sich in der aktiven Phase der Altersteilzeit, die am 30.06.2016 enden und in die Passivphase bis zum 31.12.2019 übergehen sollte. Im Jahr 2013 leiste er an 152 Tagen krankheitsbedingt keinen Dienst. Seit dem 14.01.2014 ist er dienstunfähig erkrankt. Am 30.04.2015 wurde der Kläger auf Veranlassung der Beklagten von der Amtsärztin des Kreises E. Dr. T. M. -D. auf seine Dienstfähigkeit hin untersucht. Die Amtsärztin gelangte in ihrem Gutachten vom 04.05.2015 zu dem Ergebnis, dass der Kläger wegen progressiv verlaufender therapieresistenter degenerativer Knochen- und Gelenkerkrankungen und psychischer Erkrankung in Form einer schweren depressiven Störung mit daraus resultierenden erheblichen kognitiven sowie kommunikativen Beeinträchtigungen auf Dauer dienstunfähig sei. Das amtsärztliche Gutachten stützt sich unter anderem auf den ärztlichen Bericht des behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. Q. vom 27.04.2015. In diesem heißt es auszugsweise: „[...] ich berichte nachfolgend über den o.g. Patienten, der seit dem 05.02.2014 in meiner fachärztlich-psychiatrischen Behandlung steht. [...] Krankheitsverlauf und Bewertung: [...] In der Folge kommt es zur Ausbildung einer manifesten depressiven- und Angststörung jetzt seit über einem Jahr. [...] Aus hiesiger Sicht erscheint aufgrund des Störungsbildes, der Entstehungsgeschichte und der aktuellen bzw. auch zukünftigen zu erwartenden Bedingungen, eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sehr unwahrscheinlich.“ Mit Schreiben vom 22.05.2015 teilte die Beklagte dem Kläger gemäß § 34 Abs. 1 LBG NRW mit, dass sie beabsichtige, ihn in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen und gab ihm Gelegenheit, binnen eines Monats Einwendungen zu erheben. Abschriften davon erhielten der Personalrat sowie die Gleichstellungsbeauftragte. Am 10.06.2014 informierte die Bundesagentur für Arbeit die Beklagten, dass der Kläger die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen nach § 2 Abs. 3 SGB IX beantragt habe. Daraufhin unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 11.06.2015 die Schwerbehindertenvertretung über die beabsichtigte Zuruhesetzung des Klägers. Die nunmehrige Prozessbevollmächtigte bestellte sich mit Schreiben vom 15.06.2015 für den Kläger und beantragte Akteneinsicht sowie Fristverlängerung. Die Akteneinsicht wurde von dem Beklagten gewährt und die Frist bis zum 30.07.2015 verlängert. Mit Abhilfebescheid vom 14.07.2015 wurde für den Kläger ein Grad der Behinderung von 60 mit Wirkung zum 13.11.2014 festgesetzt. Am 30.07.2015 äußerte sich die nunmehrige Prozessbevollmächtigte des Klägers und wies vor allem auf die für den Kläger anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft sowie anderweitige Beschäftigungen als milderes Mittel hin. Mit einem an den Personalrat adressierten Schreiben vom 15.09.2015 nahm die Beklagte auf die Anhörung vom 22.05.2015 Bezug und stellte fest, dass eine anderweitige Verwendung des Klägers nicht erkennbar sei. Die Schwerbehindertenvertretung und die Gleichstellungsbeauftragte erhielten jeweils am 17.09.2015 Durchschriften davon. Die Schwerbehindertenvertretung gab durch Herrn L. unter dem 25.09.2015 eine Stellungnahme nach § 95 Abs. 2 SGB IX ab und wies darauf hin, dass sich der Kläger im Blockmodell der Altersteilzeit befinde. Auch wurde auf die §§ 81 Abs. 4, 5 i.V.m. § 84 SGB IX und die Integrationsvereinbarung verwiesen. Der Personalrat teilte mit Schreiben vom 30.09.2015 mit, dass die Angelegenheit in der Sitzung vom 29.09.2015 beraten worden sei, eine Zustimmung aber nicht erteilt werden konnte, weil noch Klärungsbedarf bestehe. Am 21.09.2015 erklärte Frau P1. als Abwesenheitsvertreterin, dass keine Stellungnahme aus Gleichstellungssicht erfolge. Unter dem 09.10.2015 verfasste die Beklagte ein weiteres Schreiben an den Personalrat. Darin bezog sie sich auf die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung und verwies auf das Gespräch am 09.10.2015 unter anderem mit Vertretern des Personalrats und der Schwerbehindertenvertretung, wonach keine anderweitige Tätigkeit für den Kläger besteht. Der Eingang des Schreibens ist am 09.10.2015 gestempelt. Auch findet sich ein vom stellvertretenden Personalrat Herr L. signierter Stempel, wonach der Personalrat das Schreiben in der Sitzung am 14.10.2015 zur Kenntnis nahm. Den Erhalt der Abschriften bestätigten Frau N. am 15.10.2015 für die Gleichstellungsbeauftragte sowie Herr L. am 14.10.2015 für die Schwerbehindertenvertretung. Mit Bescheid vom 26.10.2015 versetzte die Beklagte den Kläger zum 01.11.2015 in den Ruhestand. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger im Sinne der Vorschrift des § 34 LBG NRW unter Verweis auf das amtsärztliche Gutachten vom 04.05.2015 dauerhaft dienstunfähig sei. Eine anderweitige Verwendung sei auch bei zumutbar geringer und/oder in Teilzeit sei nicht möglich. Der Kläger hat am 25.11.2015 Klage gegen die Stadt L. vertreten durch die Beklagte unter Beifügung des Bescheides vom 26.01.2015 erhoben. Auf gerichtliche Anfrage und Schreiben der Stadt L. vom 15.12.2015 ist das Passivrubrum mit gerichtlicher Verfügung vom 16.12.2015 auf die Beklagte umgestellt worden. Mit E-Mail vom 24.04.2016 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt sei und er seine Dienste anbiete. Die Beklagte informierte ihn darauf mit E-Mail vom 04.05.2016, dass eine erneute amtsärztliche Untersuchung durchzuführen sei. Am 28.06.2016 fand eine amtsärztliche Begutachtung des Klägers statt. Im Gutachten vom 15.08.2016 schätzte die Amtsärztin sowohl die physische als auch psychische Belastbarkeit des Klägers mit zur Erfüllung dienstlicher Anforderungen erforderlichem Anpassungs- und Umstellungsvermögen trotz Besserungstendenzen als nachhaltig beeinträchtigt ein. Die Voraussetzungen für eine dauerhafte Dienstunfähigkeit seien aus amtsärztlicher Sicht weiterhin gegeben. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Die Klage sei zulässig. Für die Rechtzeitigkeit der Klageerhebung komme es darauf an, ob die ursprünglich erhobene Klage binnen der Klagefrist bei Gericht eingegangen sei. Dies sei zu bejahen, da der angefochtene Verwaltungsakt mit Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden sei. Ferner sei die Klage begründet, da der Bescheid vom 26.10.2015 rechtswidrig sei. In formeller Hinsicht sei weder der Personalrat, noch die Schwerbehindertenvertretung noch die Gleichstellungsbeauftragte entsprechend den gesetzlichen Vorschriften rechtzeitig sowie umfassend unterrichtet worden. Der Personalrat sei mit Schreiben vom 15.09.2015 erst vier Monate nachdem dem Kläger die Zurruhesetzung eröffnet worden sei, unterrichtet worden. Überdies werde der Sachverhalt unzutreffend dargestellt. Etwa werde fälschlicherweise ohne Konkretisierung der Eindruck erweckt, dass ihm, dem Kläger, in der Vergangenheit bereits eine auf seine Bedürfnisse zugeschnittene Tätigkeit zugewiesen worden sei. Ferner sei das amtsärztliche Gutachten unverwertbar. Ein Schweigen auf das Schreiben vom 09.10.2015 entfalte ungeachtet falscher Tatsachengrundlage keine Rechtswirkungen. Es sei dem Personalrat nie zugegangen, da nur eine Übergabe an den Schwerbehindertenvertreter Herrn L. aktenkundig sei. Bei der Kenntnisnahme am 14.10.2015 wäre die Zweiwochenfrist nicht gewahrt, da der Zurruhesetzungsbescheid auf den 26.10.2015 datiere. Ferner habe zu diesem Zeitpunkt nur Herr L. und nicht der Personalrat Herr I. Kenntnis genommen. Auf den Vorsitzenden komme es aber nach § 29 Abs. 2 LVPG NRW an, der auch an dem Gespräch am 09.10.2015 teilgenommen und die Zustimmung mit Schreiben vom 30.09.2015 verweigert hat. Im Schreiben werde auch der Inhalt des Gespräches vom 09.10.2015 nicht nachvollziehbar dargestellt. Wegen der Defizite der Unterrichtung sei auch die Schwerbehindertenvertretung nicht umfassend unterrichtet worden. Hinsichtlich der Gleichstellungsbeauftragten habe nicht Frau N. das Schreiben vom 15.09.2016 erhalten. An der Besprechung am 09.10.2015 habe diese nicht teilgenommen. Die Versetzung in den Ruhestand sei auch materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und Abs. 2 BeamtStG lägen nicht vor. Das amtsärztliche Gutachten vom 04.05.2015 weise Mängel auf, die es ungeeignet machen, die nötige sachliche Grundlagen für die Entscheidungsfindung über die Dienstfähigkeit zu vermitteln. Vor allem sei es nicht hinreichend nachvollziehbar begründet. So würden nur Befunde ohne ICD-Klassifizierung und Einzelheiten zur Erhebung dargeboten, ohne dass diese aus sich selbst nachvollziehbar seien. Es hätte eine fachpsychiatrische und orthopädische Befunderhebung erfolgen müssen, da die Amtsärztin nicht derart befähigt gewesen sei. Die orthopädischen und psychologischen Befunde seien unzutreffend. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung zur Suche nach anderweitigen Verwendungen nach § 26 Abs. 1 S. 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG nicht hinreichend nachgekommen. So hätten weitere Stellen einbezogen werden müssen, die innerhalb der nächsten sechs Monate bei der Beklagten und aufgrund des zugesicherten Rückversetzungsanspruches und des internen Bewerberstatus bei der Stadt L. frei geworden wären. Die Suchkriterien und Vermittlungsbemühungen seien unzureichend dokumentiert. Eine organisatorische Anpassung etwa ein behindertengerechter Arbeitsplatz sei nie erwogen worden. Die Beklagte könne sich – ungeachtet dessen, sie eine Suchpflicht angenommen habe – nicht auf § 26 Abs. 2 BeamtStG berufen, wonach der Gesundheitszustand eine anderweitige Verwendung ausschließe. Diese Annahme beruhe nämlich nicht auf tragfähigen Feststellungen. Im Übrigen sei ein fehlendes Restleistungsvermögen nur anzunehmen, wenn der Beamte nicht in der Lage sei, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt wahrzunehmen. Der Verweis, dass eine Teilzeittätigkeit nicht erkennbar sei, erfolge ohne Begründung. Eine Ermessensentscheidung bezüglich anderweitiger oder geringwertigeren Verwendung nach § 26 Abs. 3 BeamtStG habe die Beklagte nicht ausgeübt. Ebenso sei die mangelnde Beachtung des Eingliederungsmanagements zu berücksichtigen gewesen. Der Kläger beantragt, den Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 26.10.2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Verfügung und führt ergänzend aus: Die Klage sei unzulässig. Nach Zustellung des Bescheides vom 26.10.2015 sei nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 VwGO die richtige Beklagte, sondern die Stadt L. verklagt worden. Der spätere gewillkürte Parteiwechsel wirkte für die Wahrung der Klagefrist nicht zurück. Eine irrtümliche Falschbezeichnung scheide in Anbetracht der verschiedenen Rechtspersönlichkeiten und einem anwaltlich vertretenen Kläger aus. Alle zu beteiligenden Stellen hätten den gleichen Informationsstand gehabt und seien ordnungsgemäß beteiligt worden. Falschinformationen lägen nicht vor. Der Personalrat habe das Schreiben vom 09.10.2015 am selben Tag erhalten und es in der Sitzung am 14.10.2015 zur Kenntnis genommen. Die Voraussetzungen für eine Zustimmungsfiktion nach § 66 Abs. 2 S. 5 LPVG NRW lägen vor. Der Gleichstellungsbeauftragten hätten sämtliche Unterlagen vorgelegen. Sie habe im Vermerk vom 21.09.2015 erklärt, keine Stellungnahme abzugeben. Das Schreiben vom 09.10.2015 gebe den Inhalt des Gesprächs am selben Tag zutreffend wieder, ein Protokoll sei entbehrlich gewesen. Die Pensionierung des Klägers wegen Dienstunfähigkeit sei gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG nicht zu beanstanden. Die Dienstunfähigkeit sei durch die wiederholten Krankheitsausfälle und das amtsärztliche Gutachten vom 04.05.2015 belegt. Es sei davon auszugehen, dass der amtsärztliche Dienst die fachliche Qualifikation und die berufliche Erfahrung für die Feststellung der Dienstunfähigkeit eines Beamten habe. Andere amtsangemessene Tätigkeiten, die der Kläger gesundheitlich hätte ausüben könne, schieden in Ansehung des amtsärztlichen Gutachtens aus. Sie, die Beklagte, habe alle vorhandenen Stellen überprüft. Nach dem Gutachten bestünden außerdem keine Zweifel, dass der Kläger für die dort anfallenden Tätigkeiten nicht mehr geeignet sei. Die psychischen Einschränkungen seien organisatorisch nicht zu kompensieren. Ihre Suchpflicht sei ausreichend erfüllt. Es seien alle 70 Stellen überprüft worden. Eine noch weitergehende laufbahnübergreifende anderweitige Verwendung war wegen nicht mehr amtsangemessener Tätigkeit nicht zu prüfen. Der Rückversetzungsanspruch des Klägers zur Stadt L. wirke sich nicht aus, da amtsangemessene Stellen auf dem vom Kläger bekleideten Statusamt vorhanden seien. Dass er diese krankheitsbedingt nicht mehr wahrnehmen kann, löse keinen Rückversetzungsanspruch aus. Es bestehe keine Pflicht über den Personalverfügungsbereich hinaus bei der Gebietskörperschaft Stadt L. nach Stellen für den Kläger zu suchen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die statthafte Anfechtungsklage, bei der gemäß § 54 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG i.V.m. § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kein Vorverfahren durchzuführen war, fristgerecht gegen den richtigen Beklagten erhoben worden. Dem Kläger ist der Bescheid der Beklagten vom 26.10.2015, der eine nach § 58 Abs. 1 VwGO ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung enthielt per Postzustellungsurkunde am 29.10.2015 zugestellt worden ist (Beiakte 1, Bl. 127). Vor Ablauf der nach § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO i.V.m. § 187, 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 29.11.2015 endenden Klagefrist hat der Kläger am 25.11.2015 Klage erhoben. Dass die Klage gegen die „Stadt L. , vertreten durch die T1. L. , B. , vertr. durch ihren Vorstand“ erhoben wurde, obgleich der Bescheid von den T2. L. B. stammt und das Passivrubrum auf Antrag vom 11.12.2015 (Bl. 24 d.A.) erst nach Ablauf der Klagefrist mit gerichtlicher Verfügung vom 16.12.2015 geändert wurde (Bl. 29 d.A.), steht dem nicht entgegen. Denn das Auswechseln der Beklagten nach Ablauf der Klagfrist macht die Klage nicht wegen Fristversäumnis unzulässig, wenn der angefochtene Verwaltungsakt schon mit der Erhebung der Klage eindeutig bezeichnet worden ist vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.01.1993 – 7 B 158/92, juris Rn. 6; OVG Hamburg; Urteil vom 14.02.2012 – 3 Bf 253/10, juris Rn. 34; OVG NRW, Urteil vom 28.11.1986 – 8 A 2341/85, juris; VG Köln, Urteil vom 02.07.2009 – 13 K 483/08, juris Rn. 18; Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., 2011, § 74 Rn. 7 a.E. Diese Voraussetzungen liegen vor, da die Klageschrift den angefochtene Bescheid der Beklagten vom 26.10.2015 nennt und dieser beigefügt war (Bl. 4 ff. d.A.). Die Klage ist allerdings unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid der Beklagten vom 26.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Der angefochtene Bescheid ist in formeller Hinsicht rechtmäßig. Die Beklagte hat den Kläger zunächst nach Einholung des amtsärztlichen Gutachtens unter Einhaltung der Vorgaben des § 34 Abs. 1 LBG NRW angehört. Die nach den §§ 72 Abs. 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 LPVG NRW erforderliche Zustimmung des Personalrates liegt vor. Diese wird nach § 66 Abs. 1 Satz 5 LPVG NRW fingiert, weil der Personalrat nicht innerhalb der Frist von zwei Wochen nach dem von der Dienststelle gestellten Antrag auf Zustimmung seine Zustimmung schriftlich verweigert hat. Zwar hat der Personalrat mit Schreiben vom 30.09.2015 die Zustimmung zuerst wegen Abstimmungsbedarfs versagt. Nach dem Gespräch mit der Dienststelle am 09.10.2015, an dem unter anderem der Vorsitzende des Personalrates I. teilnahm, wurde der Personalrat mit Schreiben vom 09.10.2015 erneut um Zustimmung zur Zurruhesetzung gebeten. Dieses Schreiben wurde dem stellvertretenden Vorsitzenden des Personalrates L. am 09.10.2015 persönlich übergeben. Der Eingang ist mit Stempel und Paraphe für den 09.10.2015 vermerkt (Beiakte 1, Bl. 117). In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2017 hat die Beklagte zudem ausgeführt, dass der 09.10.2015 der letzte Arbeitstag vor dem Urlaub des Personalratsvorsitzenden I. gewesen sei. Weil Herr L. als freigestelltes Mitglied des Personalrates dessen nächste Sitzung leiten musste, hat er das Schreiben in Empfang genommen und dessen Eingang bestätigt. Da der Personalrat das Schreiben vom 09.10.2015 am selben Tag erhalten hat, gilt die Maßnahme nach § 66 Abs. 2 Satz 5 LVPG NRW als gebilligt, da die Zweiwochenfrist vor Erlass des Bescheides am 29.10.2015 abgelaufen war. Eine unzutreffende oder falsche Unterrichtung des Personalrates liegt entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor. In der Besprechung am 09.10.2015 wurden dem Vorsitzenden des Personalrates I. die Gründe für die Zurruhesetzung erläutert. Hält der Personalrat sich für unzureichend informiert, muss er dies innerhalb der Zweiwochenfrist gegenüber dem Dienstherrn geltend machen. Dies ist vorliegend aber unterblieben. Die aufgrund der Vorschrift des § 95 Abs. 2 S. 1 SGB IX erforderliche Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung ist erfolgt. Nachdem der Beklagten durch Anzeige der Bundesagentur für Arbeit am 10.06.2015 mitgeteilt wurde, dass der Kläger einen Antrag nach § 2 SGB IX gestellt hat, hat sie mit Schreiben vom 11.06.2015 die Schwerbehindertenvertretung über die Zurruhesetzung informiert (Beiakte 1, Bl. 46). Diese hat überdies Abschriften der Schreiben vom 15.09.2015 und 09.10.2015 erhalten (Beiakte 1, Bl. 87, 115). Auch die Gleichstellungsbeauftragte wurde nach § 18 Abs. 1, 2 Satz 1 LGG NRW angehört und hatte Gelegenheit zur Stellungnahme. In ihrem Vermerk vom 21.09.2015 hat Frau P1. als Urlaubsvertreterin notiert, dass „keine Stellungnahme aus Gleichstellungssicht“ beabsichtigt sei (Beiakte 1, Bl. 104). Darüber hinaus ist der Gleichstellungsbeauftragten Frau N. das Schreiben vom 09.10.2015 zugeleitet worden. Diese hat den Eingang am 15.10.2015 bestätigt (Beiakte 1, Bl. 112). Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist des Weiteren auch materiell-rechtlich rechtfehlerfrei erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 26.10.2015 vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97, BVerwGE 105, 267. Gemessen daran war der Kläger beim Erlass des Zurruhesetzungsbescheides vom 26.10.2015 allgemein dienstunfähig nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Er hatte seit dem 14.01.2014, im Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 26.10.2014 also seit mehr als neun Monaten keinen Dienst mehr geleistet. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 04.05.2015 (Beiakte 1, Bl. 33) wird er auf Dauer nicht mehr in der Lage sein, die Dienstpflichten im derzeit ausgeübten Aufgabenbereich zu erfüllen. Für das Gericht besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der überzeugenden sowie plausiblen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens zu zweifeln. Die Amtsärztin Dr. M. -D. führt zur Begründung der dauerhaften Dienstunfähigkeit im ausgeübten Aufgabenbereich unter anderem aus: „Aufgrund der progressiv verlaufenden therapiereistenten degenerativen Knochen- und Gelegenkerkrankungen sowie psychischer Erkrankung in Form einer schweren depressiven Störung mit daraus resultierenden erheblichen kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen ist Herr T3. auf Dauer nicht in der Lage seinen Dienstpflichten nachzukommen.“ Im Einzelnen stützt sich die Amtsärztin auf die persönliche Untersuchung des Klägers am 30.04.2015 sowie die Auswertung der fachärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte des Klägers. Dies ist eine ausreichende Tatsachengrundlage. Die Amtsärztin musste zur Abklärung der im Vordergrund stehenden psychischen Erkrankung auch kein psychiatrisches Fachgutachten einholen. Dem amtsärztlichen Gutachten liegt eine ausführliche Stellungnahmen des behandelnden Facharztes für Psychatrie und Psychotherapie Dr. Q. vom 27.04.2015 zugrunde. Bei diesem befand sich der Kläger zur Zeit der Erstellung der Stellungnahme seit über einem Jahr in Behandlung. Dr. Q. diagnostizierte beim Kläger eine seit über einem Jahr bestehende manifeste depressive Störung und Angststörung. Eine Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit sei ihm zufolge „sehr unwahrscheinlich“. Der Befund der Amtsärztin Dr. M. -D. wird im Übrigen – obgleich es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Zurruhesetzungsverfügung vom 26.10.2014 ankommt – durch die Begutachtung der Amtsärztin H. H1. vom 15.08.2016 (Bl. 102 d.A.) bestätigt. Die Amtsärztin geht auch von einer weiterhin bestehenden Dienstunfähigkeit aus. Sie attestiert dem Kläger zwar eine Besserung seines Gesundheitszustandes. Nach seinen Angaben hat er die psychiatrische Behandlung im Mai 2016 beendet und nimmt auch keine Depressiva mehr. Dies ist aber entscheidungsunerheblich, weil es auf den Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides vom 26.10.2015 ankommt. Zwischenzeitlich eingetretene Verbesserungen seines Gesundheitszustandes kann er in einem Reaktivierungsverfahren geltend machen. Eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG ist nicht möglich. Die Suche nach anderweitger Tätigkeit nach § 26 Abs. 1 S. 3 BeamtStG ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Einzubeziehen sind dabei nicht lediglich aktuell freie Stellen, sondern auch Dienstposten, die in absehbarer Zeit voraussichtlich neu zu besetzen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.03.2009, BVerwGE 133, 297ff. Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten diese Vorgaben beachtet hat. Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.03.2015 - 2 C 37/13, juris Rn. 20 Nach diesen Grundsätzen hat die Beklagte ihre Suchpflicht erfüllt. Sie hat im Bereich des höheren Dienstes und der direkt angrenzenden Stellen des gehobenen Dienstes alle freien, besetzten oder freiwerdenden 70 Stellen überprüft (Beiakte 1, Bl. 105 ff). In Ansehung des konkreten Krankheitsbildes des Klägers mit vor allem kognitiven und kommunikativen Beeinträchtigungen ist es nachvollziehbar, dass für ihn keine adäquate anderweitige Verwendung möglich war. Dabei dürfte die Beklagte berücksichtigen, dass die Amtsärztin keine Tätigkeiten genannt hat, die der Kläger noch ausüben konnte. Die Beklagte hat ferner die Option geringerwertiger Verwendung des Klägers erwogen, indem sie Stellen der aus Klägersicht niedrigeren Besoldungsgruppe X 00 betrachtete. Dass die Grenze der noch amtsangemessenen Verwendung bei der Besoldungsgruppe X 00 gezogen wird, ist nach Ansicht des Gerichts dabei nicht zu beanstanden. Zudem gelten die vorstehenden Erwägungen hier gleichermaßen. Die Beklagte war schließlich nicht verpflichtet, auch Stellen bei der Stadt L. zu berücksichtigen, weil diese außerhalb des eigenen Dienstherrnbereiches lagen. Entgegen der Ansicht des Kläges wirkt sich dessen Rückversetzungsanspruch nicht aus, da für ihn bei der Beklagten eine entsprechende Tätigkeit weiterhin vorhanden ist und diese einzig aus gesundheitlich Gründen nicht wahrgenommen werden kann. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 65.000,00 € festgesetzt. Gründe Für die Zurruhesetzung ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 GKG die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge maßgeblich. In der Besoldungsgruppe des Klägers (A 14) überschreiten diese den Betrag von bis zu 65.000,00 Euro nicht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Verwaltungsgerichten und Finanzgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (Elektronische Rechtsverkehrsverordnung Verwaltungs- und Finanzgerichte - ERVVO VG/FG - vom 7. November 2012, GV. NRW. S. 548) bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte dreifach eingereicht werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVVO VG/FG bedarf es keiner Abschriften.