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Urteil

3 Bf 259/20

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2022:0406.3BF259.20.00
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Leitsätze
1. Eine Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich gekennzeichnet im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn ihre Kennzeichnung als solche amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wird, ohne dass aus der Kennzeichnung selbst heraus – etwa durch Anbringung eines amtlichen Siegels – die amtliche Veranlassung erkennbar sein muss.(Rn.24) 2. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO lassen sich keine spezifischen inhaltlichen Anforderungen an die Art und Weise der amtlichen Kennzeichnung entnehmen; maßgeblich sind insoweit die im Zeitpunkt der amtlichen Veranlassung der Kennzeichnung geltenden landesrechtlichen Vorgaben, die sich auch aus normkonkretisierenden bautechnischen Bestimmungen ergeben können.(Rn.24)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 2020 im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der gesamten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Feuerwehrzufahrt ist auch dann amtlich gekennzeichnet im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn ihre Kennzeichnung als solche amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wird, ohne dass aus der Kennzeichnung selbst heraus – etwa durch Anbringung eines amtlichen Siegels – die amtliche Veranlassung erkennbar sein muss.(Rn.24) 2. § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO lassen sich keine spezifischen inhaltlichen Anforderungen an die Art und Weise der amtlichen Kennzeichnung entnehmen; maßgeblich sind insoweit die im Zeitpunkt der amtlichen Veranlassung der Kennzeichnung geltenden landesrechtlichen Vorgaben, die sich auch aus normkonkretisierenden bautechnischen Bestimmungen ergeben können.(Rn.24) Auf die Berufung der Beklagten wird das am 1. Oktober 2020 im schriftlichen Verfahren ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der gesamten Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Entscheidung ergeht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung. II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage ist abzuweisen. Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 16. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 ist rechtmäßig, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Beklagte hat den Kläger zu Recht für die mit der Sicherstellung seines Fahrzeugs entstandenen Gebühren und Auslagen in Anspruch genommen. Rechtsgrundlage für den formell rechtmäßigen Bescheid vom 16. November 2018 ist § 14 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) i.V.m. §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 des Gebührengesetzes (GebG) i.V.m. § 1 Abs. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) i.V.m. Nr. 25 und Nr. 26.3 der Anlage 1 zur GebOSiO in der Fassung der Änderungen durch Art. 2 der Dritten Verordnung zur Änderung von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Inneres und Sport vom 5. Dezember 2017 (HmbGVBl. S. 446, 447).Die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Klägers für die mit dem Bescheid geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Höhe von 250,71 Euro liegen vor. 1. Nach § 14 Abs. 3 Satz 3 SOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung eines nach Absatz 1 Satz 2 sichergestellten und nach Absatz 3 Satz 1 verwahrten Fahrzeugs dem nach §§ 8 und 9 SOG Verantwortlichen zur Last. Die Anordnung der Sicherstellung des klägerischen Fahrzeugs sowie dessen anschließende Verwahrung waren rechtmäßig (hierzu unter a)). Die hierfür von der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen entsprechen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften (hierzu unter b)). Die Beklagte war schließlich auch berechtigt, den Kläger in Anspruch zu nehmen (hierzu unter c)). a) Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG wird ein verbotswidrig abgestelltes oder liegengebliebenes Fahrzeug in der Regel sichergestellt, wenn es die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder eine Gefährdung, Behinderung oder Belästigung anderer Verkehrsteilnehmer nicht auszuschließen ist und der vom Fahrzeug ausgehenden Gefahr nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum begegnet werden kann. Diese Voraussetzungen waren zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 8.5.2009, 3 Bf 96/09.Z, n.v.) gegeben. Im Einzelnen: aa) Das Fahrzeug des Klägers war im Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung durch die Bediensteten der Beklagten am 14. November 2018 verbotswidrig abgestellt. Denn es war an diesem Tag mindestens in der Zeit von 18:35 Uhr bis 18:40 Uhr vor einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt. Gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO ist das Halten – und damit erst Recht das Parken – vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig. Bei dem Grundstücksbereich, vor dem das klägerische Fahrzeug abgestellt war, handelt es sich um eine Feuerwehrzufahrt (dazu unter (1)). Diese war zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung auch amtlich gekennzeichnet (dazu unter (2)). (1) Die über den Gehweg mit abgesenktem Bordstein am Ende des Snitgerstiegs bestehende Zufahrtsmöglichkeit zu der auf der Rückseite der Wohngebäude Horner Weg 97 und 99 belegenen, ca. 3,50 m x 20 m großen Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge stellt eine Feuerwehrzufahrt im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO dar. Die Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge ist nach Maßgabe des Baugenehmigungsbescheides des Bezirksamts Hamburg-Mitte vom 7. Juni 2005 (Az. …) einschließlich der in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen an ihre Zufahrt bauordnungsrechtlich (§ 5 Hamburgische Bauordnung – HBauO – vom 1. Juli 1986, HmbGVBl. S. 183, m. spät. Änd.) erforderlich. Dafür, dass sie nicht diesen Anforderungen entsprechend hergestellt wurde bzw. angefahren und genutzt werden kann, bestehen – auch auf Grundlage der von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder – keine Anhaltspunkte. (2) Diese Feuerwehrzufahrt war auch amtlich gekennzeichnet. Nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO erforderlich aber auch ausreichend ist die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt als solche, die auch dann vorliegen kann, wenn die Kennzeichnung amtlich veranlasst und durch eine Privatperson umgesetzt wird, ohne dass es einer unmittelbaren Erkennbarkeit der Amtlichkeit der Kennzeichnung bedarf (dazu unter (a)). Inhaltliche Anforderungen an die Art und Weise der amtlichen Kennzeichnung enthält § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht, weshalb insoweit auf die im Zeitpunkt der amtlichen Veranlassung der Kennzeichnung geltenden landesrechtlichen Vorgaben zurückgegriffen werden kann (dazu unter (b)). Diese sind vorliegend erfüllt (dazu unter (c)). (a) § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO erfordert, dass eine – objektiv bestehende und ihren Zweck erfüllende – Feuerwehrzufahrt amtlich gekennzeichnet ist. Nach dem Wortlaut der Norm bezieht sich das Erfordernis der amtlichen Kennzeichnung auf die Feuerwehrzufahrt selbst. Dazu, wie ihre amtliche Kennzeichnung zu erfolgen hat, lassen sich weder der Norm selbst oder den Materialien zu ihrem Erlass, noch der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) vom 26. Januar 2001 (BAnz. Nr. 21, S. 1419, ber. S. 5206, m. spät. Änd.) nähere Einzelheiten entnehmen. In der Entwurfsbegründung (BR-Drs. 577/87, S. 40) zur Neunten Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung vom 22. März 1988 (BGBl. I 1988, 405), mit der die Regelung als § 12 Abs. 1 Nr. 8 in die Straßenverkehrsordnung eingefügt wurde, heißt es insoweit lediglich, dass es sich als notwendig erwiesen habe, ein Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten in die Straßenverkehrsordnung aufzunehmen. Das Fehlen eines derartigen Haltverbots habe zu Schwierigkeiten in der Praxis, zu ärgerlichen Auseinandersetzungen mit Autofahrern und auch zu Behinderungen der Feuerwehr geführt. Es sei selbstverständlich, dass es für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein müsse, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handele. Erforderlichenfalls sei ein entsprechendes Schild aufzustellen. Aus diesen Erwägungen lässt sich ableiten, dass eine Kennzeichnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO geeignet sein muss, dem Verkehrsteilnehmer – beispielsweise durch ein entsprechendes Schild – die Information zu vermitteln, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt (vgl. OLG Köln, Beschl. v. 2.2.1993, Ss 15/93, NZV 1994, 121 m.w.N.). Mit der Verwendung des Begriffs „amtlich“ hat der Verordnungsgeber darüber hinaus zur Voraussetzung erhoben, dass die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt mindestens unter Beteiligung einer amtlichen Stelle erfolgt. Eine allein von einer Privatperson durchgeführte oder veranlasste Beschilderung, auch wenn sie hinsichtlich Form, Größe und Farbe dem Hinweisschild nach DIN 4066–D1 entspricht, welches üblicherweise für Feuerwehrzufahrten verwendet wird, genügt für eine amtliche Kennzeichnung im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO nicht (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 27.2.1992, 2 Ss 5/92 u.a., NZV 1992, 291, 292, juris [Ls.]; Engelhardt, NordÖR 2011, 325; Heß, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl. 2021, § 12 StVO Rn. 12a; König, in: Hentschel/Dauer/König, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl. 2021, § 12 StVO Rn. 27; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 12 StVO Rn. 22; Vogel, NZV 1990, 419, 420). Demgegenüber besteht an der Amtlichkeit der Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt kein Zweifel, wenn sie durch eine Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger selbst vorgenommen wurde (vgl. VG München, Urt. v. 5.8.2015, M 7 K 15.500, juris Rn. 14; VG Würzburg, Urt. v. 31.3.2008, W 5 K 07.1397, juris Rn. 19; so auch Vogel, a.a.O., Fn. 31). Dem ist der Fall gleichzustellen, in dem die tatsächliche Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt auf einer entsprechenden behördlichen Anordnung beruht, diese aber nicht von der Behörde, sondern von einer Privatperson umgesetzt wurde. Denn es ist kein rechtserheblicher Unterschied zu erkennen, ob die Behörde in einem solchen Fall z.B. ein Hinweisschild selbst, d.h. durch eigene Bedienstete, aufstellt oder ob sie sich insoweit eines von ihr beauftragten Dritten bedient, wie dies regelmäßig auch bei der Aufstellung von Verkehrszeichen der Fall ist. Entscheidend ist vielmehr die behördliche Anordnung (vgl. auch Schubert, a.a.O.; König, a.a.O.), die der Kennzeichnung die Eigenschaft, amtlich vorgenommen worden zu sein, vermittelt und sie somit von rein privat vorgenommenen Kennzeichnungen abgrenzt. Eine solche behördliche Anordnung zur Kennzeichnung der streitgegenständlichen Feuerwehrzufahrt ist vorliegend gegeben. Sie findet sich im Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juni 2005, mit dem von der zuständigen Bauaufsichtsbehörde im Wege einer Auflage konkret angeordnet wurde, dass die für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Durchfahrten mit Hinweisschildern nach DIN 4066 sowie die Lage der für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Umfahrten durch rot-weiße Pfähle von ca. 60 cm Höhe zu kennzeichnen sind. Diese selbstständig vollstreckbare, von der Feststellung der Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften sowie von der Baufreigabe unabhängige Regelung geht über die reine Bestätigung einer in Bauvorlagen eingezeichneten Feuerwehraufstell- oder -zufahrtsfläche durch den Genehmigungsbescheid (siehe hierzu krit. Vogel, NZV 1990, 419, 421; Engelhardt, NordÖR 2011, 325, 326) hinaus. Eine andere bzw. weitergehende Frage ist, ob die tatsächliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt nur dann als „amtlich“ im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO anzusehen ist, wenn sie (zusätzlich) aus sich heraus einen amtlichen Charakter erkennen lässt, insbesondere ein zur Kennzeichnung verwendetes Schild selbst amtlich gekennzeichnet ist (bejahend: Bachmor/Quarch, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl. 2021, § 12 StVO Rn. 4 [„amtlich gesiegelt“]; Engelhardt, NordÖR 2011, 325; VG Hamburg, Urt. v. 20.10.2016, 16 K 5900/15, juris Rn. 22; Urt. v. 26.9.2019, 6 K 6270/15, n.v.; Urt. v. 29.12.2020, 20 K 6102/17, n.v.; Urt. v. 29.12.2020, 20 K 6102/17, n.v.; indirekt auch VGH München, Beschl. v. 4.12.2018, 10 CS 18.1783, KommunalPraxis BY 2019, 109 [Ls.], juris Rn. 18; offengelassen: OLG Köln, Beschl. v. 2.2.1993, Ss 15/93, NZV 1994, 121, 122; ablehnend: VG Würzburg, Urt. v. 31.3.2008, W 5 K 07.1397, juris Rn. 19; Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 12 StVO Rn. 22). Dies ist nach Auffassung des Senats in Fällen, in denen die tatsächliche Kennzeichnung auf einer entsprechenden behördlichen und nicht allein privaten Veranlassung beruht, zu verneinen: Wenngleich der Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO eine Auslegung auch dahingehend zulassen dürfte, dass unter „amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten“ lediglich solche zu fassen sind, deren Mittel zur Kennzeichnung einen amtlichen Charakter erkennen lässt, spricht eine grammatikalische Auslegung eher gegen ein solches Normverständnis. Das Adjektiv „amtlich“ bezieht sich auf das Partizip „gekennzeichneten“, welches wiederum das Substantiv „Feuerwehrzufahrten“ und damit den semantischen Kern der Nominalphrase hinsichtlich dessen Eigenschaften bzw. Zustand näher beschreibt. Demgegenüber misst § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO von seiner syntaktischen Struktur her dem Kennzeichnungsmittel und dessen Eigenschaften keine vergleichbare Bedeutung zu, wie sie etwa durch eine Formulierung „vor oder in durch amtliche bzw. als amtlich gekennzeichnete Hinweisschilder gekennzeichnete Feuerwehrzufahrten“ zum Ausdruck käme. Dieser Befund wird durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift sowie die weitere Normhistorie gestützt. Da der Verordnungsgeber bei Einfügung von § 12 Abs. 1 Nr. 8 a.F. in die Straßenverkehrsordnung eine Beschilderung offenbar nicht in allen Fällen für zwingend erachtete (vgl. BR-Drs. 577/87, S. 40: „erforderlichenfalls ist ein entsprechendes Schild aufzustellen“), sondern auch andere Kennzeichnungsformen für ausreichend hielt, erscheint es folgerichtig, dass – auch bei der nächsten größeren Novelle durch die Verordnung zur Neufassung der Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I 2013, S. 367) – kein Verkehrszeichen „Feuerwehrzufahrt“ in die Straßenverkehrsordnung mitaufgenommen wurde (a.A. Vogel, NZV 1990, 419, 421, der insoweit von einem damaligen Redaktionsversehen ausgeht). Hielt der Verordnungsgeber eine Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten durch ein Verkehrszeichen nicht für geboten und auch ein allgemeines Hinweisschild überhaupt nur dann für notwendig, wenn sich die Eigenschaft der fraglichen Stelle als Feuerwehrzufahrt nicht schon aus anderen Umständen ergibt, deutet dies darauf hin, dass er der Erkennbarkeit der – objektiv erforderlichen – Amtlichkeit einer Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten für den Verkehrsteilnehmer keine eigenständige bzw. konstitutive Bedeutung beimaß. Für diese Auslegung sprechen schließlich auch systematische bzw. teleologische Erwägungen. Ausweislich der Verordnungsbegründung ist Sinn und Zweck des Kennzeichnungserfordernisses in § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, dass ein Verkehrsteilnehmer erkennen können soll, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt, von der ein Wegfahrgebot ausgeht, um Behinderungen der Feuerwehr zu vermeiden. Eine zusätzliche Erkennbarkeit, dass die Kennzeichnung amtlich bzw. auf amtliche Veranlassung erfolgt ist, ist zur Erreichung des genannten Zwecks nicht erforderlich. Der Einwand, dass sowohl für den Verkehrsteilnehmer als auch für einen einschreitenden Polizeibediensteten vor Ort hinreichend klar sein müsse, ob die Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt amtlich sei, was nur dann der Fall sei, wenn ein amtlich veranlasstes Schild auch seinen amtlichen Charakter erkennen lasse, da sich dieser ansonsten nur aus den Verwaltungsakten ergäbe bzw. sich das Schild nicht von privat erworbenen und aufgestellten Schildern unterscheide (VG Hamburg, Urt. v. 20.10.2016, 16 K 5900/15, juris Rn. 21; Engelhardt, NordÖR 2011, 325, 326), vermag nicht zu überzeugen. Zum einen kann auch jedes Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ohne besondere Prüfung von Privaten gekauft und aufgestellt werden und dadurch den Anschein einer objektiv nicht bestehenden hoheitlichen Regelung erwecken. Zum anderen ergibt sich auch bei Verkehrszeichen, denen eine straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach § 45 StVO zugrunde liegt, dieser Umstand nicht durch das Verkehrszeichen selbst, sondern erst – ggf. im Nachhinein – durch Einsichtnahme in die straßenverkehrsbehördlichen Akten. So begründen beispielsweise mobile Haltverbotsschilder (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO), die häufig nicht von der Straßenverkehrsbehörde selbst, sondern durch private Unternehmen aufgestellt werden, auch ohne unmittelbare Erkennbarkeit der ihnen zugrundeliegenden behördlichen Anordnung – etwa durch ein amtliches Siegel – ein Haltverbot nach Spalte 3 zur lfd. Nr. 62 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO. Es sind keine schlüssigen Gründe ersichtlich, bei Feuerwehrzufahrten, deren Kennzeichnung amtlich veranlasst wurde, höhere Anforderungen an die Erkennbarkeit der amtlichen Veranlassung zu stellen als bei Verkehrszeichen (vgl. auch Schubert, in: Münchener Kommentar zum Straßenverkehrsrecht, 2016, § 12 StVO Rn. 22). Insbesondere besteht in den Fällen, in denen eine Grundstückszufahrt tatsächlich bzw. objektiv nicht amtlich, sondern ausschließlich durch eine Privatperson als „Feuerwehrzufahrt“ gekennzeichnet wurde, kein Risiko für einen Verkehrsteilnehmer, die Kosten für eine Abschleppmaßnahme tragen zu müssen und mit einem Bußgeld für einen Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO sanktioniert zu werden. (b) Lassen sich demnach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO keine inhaltlichen Vorgaben an die Art und Weise der amtlichen Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt entnehmen, ist insoweit auf ggf. hierzu erlassene, im Zeitpunkt der amtlichen Kennzeichnung bzw. ihrer amtlichen Veranlassung geltende landesrechtliche Vorschriften abzustellen (vgl. auch KG Berlin, Beschl. v. 27.2.1992, 2 Ss 5/92 - 3 Ws (B) 25/92, juris, NZV 1992, 291). Das hamburgische Landesrecht enthält Vorgaben an eine Kennzeichnung von Feuerwehrzufahrten allein in bauordnungsrechtlichen Vorschriften bzw. Anforderungen, die kraft gesetzlicher Anordnung durch technische Verwaltungsvorschriften (Technische Baubestimmungen) konkretisiert werden. Nach Anlage 7.4/1 zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in der Fassung der zum Zeitpunkt des Baugenehmigungsbescheids vom 7. Juni 2005 auf Grund von § 3 Abs. 3 Satz 3 HBauO a.F. von der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt am 20. Oktober 2004 bekannt gemachten Technischen Baubestimmungen (Amtl. Anz. 2005, S. 141, 165) sind Zu- oder Durchfahrten für Feuerwehrfahrzeuge mit Hinweisschildern nach DIN 4066 Teil 2 mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ zu kennzeichnen. Ein Zusatz „ständig freizuhalten“ ist zulässig. Das Hinweisschild muss von der öffentlichen Verkehrsfläche aus gut sichtbar sein und soll daher Abmessungen von 210 mm x 594 mm aufweisen. Hinweisschilder mit den Größen 74 mm x 210 mm, 105 mm x 297 mm und 148 mm x 420 mm können im Einzelfall zugelassen werden. Der Anschluss der Feuerwehrzufahrt an den öffentlichen Grund muss wie eine Grundstückszufahrt durch Absenken der Bordsteine kenntlich gemacht werden. Vorgaben zur Kennzeichnung des Schildes selbst enthält die Anlage 7.4/1 – anders als in einer späteren Fassung (Amtl. Anz. 2011, 299, unter Nr. 2.2: „Ist die Anordnung eines Halteverbots nach StVO im öffentlichen Verkehrsraum im Bereich der Feuerwehrzufahrt notwendig, so muss das Hinweisschild ‚Feuerwehrzufahrt‘ von der zuständigen Behörde gekennzeichnet sein (amtliches Hinweisschild).“) – nicht. (c) Diesen Anforderungen genügt vorliegend die (amtliche) Kennzeichnung der Feuerwehrzufahrt. Das neben der Feuerwehraufstellfläche an der Grenze zum Gehweg befindliche Schild mit der Aufschrift "Feuerwehrzufahrt" entspricht in Form, Größe und Gestaltung den Anforderungen der Anlage 7.4/1 zur Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr in Verbindung mit der DIN 4066 und ist von der öffentlichen Verkehrsfläche am Ende des Snitgerstiegs aus gut sichtbar. Zudem ist vor der Feuerwehrzufahrt der Bordstein zwischen Fahrbahn und Gehweg abgesenkt. Dass die Feuerwehrzufahrt bzw. deren Lage entsprechend der allein aus dem Baugenehmigungsbescheid folgenden Anforderung zusätzlich durch zwei rot-weiße Absperrpfosten markiert ist, stellt ihre Kennzeichnung nach den Anforderungen der Anlage 7.4/1 nicht in Frage. bb) Das abgestellte Fahrzeug beeinträchtigte auch die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs. Eine Feuerwehrzufahrt ist aus Sicherheitsgründen zu jedem Zeitpunkt in voller Breite freizuhalten; auf eine konkrete Behinderung von Feuerwehr- oder Rettungskräften kommt es insoweit nicht an (VGH München, Beschl. v. 12.3.2021, 10 C 21.682, juris Rn. 6 m.w.N.). cc) Der von dem Fahrzeug des Klägers ausgehenden Gefahr war nach den Erkenntnissen der seinerzeit einschreitenden Polizeibediensteten auch nicht mit einer Umsetzung auf einen in unmittelbarer Nähe gelegenen freien und geeigneten Platz im öffentlichen Verkehrsraum zu begegnen. dd) Lagen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG für eine Sicherstellung des Fahrzeugs vor, war es „in der Regel“ sicherzustellen. Gründe dafür, warum im konkreten Fall kein Regel-, sondern ein Ausnahmefall gegeben gewesen sein könnte, sind nicht ersichtlich. Eine andere rechtliche Bewertung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung der bei einer Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 SOG im Einzelfall stets zu prüfenden Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit (OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, NVwZ-RR 2010, 263, juris Rn. 29). Für die anordnenden Polizeibediensteten waren keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Fahrzeug innerhalb kürzester Zeit von dessen Halter oder Fahrer selbst beseitigt werden würde. Ausweislich ihres Berichts (Bl. 31 d. Sachakte) haben sie auf Hinweis eines Anwohners, wonach das Fahrzeug seiner Nachbarin gehöre bzw. von dieser benutzt werde, die entsprechende Wohnung aufgesucht, die jedoch komplett dunkel gewesen sei. Aus diesen Gründen war schließlich auch die Verwahrung des Fahrzeugs rechtmäßig. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SOG wird eine sichergestellte Sache amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. b) Die von der Beklagten geltend gemachten Gebühren und Auslagen entsprechen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften. Die für die Erhebung der Amtshandlungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSiO erforderliche Amtshandlung der Polizei im Zusammenhang mit der Sicherstellung verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Abschleppvorgangs (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, NordÖR 2009, 156, juris Rn. 46). Der Betrag von 60,00 Euro entspricht der in Nr. 25 der Anlage 1 zur GebOSiO vorgesehenen Gebührenhöhe, gegen die der Kläger keine Einwendungen erhoben hat und die auch im Übrigen nicht zu beanstanden ist. Die Auferlegung der Abschleppkosten in Höhe von 104,41 Euro stützt sich auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 GebG. Die Höhe des geforderten Betrages entspricht dem von dem Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelt. Die Erhebung der Verwahrgebühr in Höhe von 86,30 Euro stützt sich auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebOSiO i.V.m. Nrn. 26.3.1 und 26.3.2 der Anlage 1 zur GebOSiO. Auch hier begegnet die Höhe der Gebühren weder Bedenken noch hat der Kläger diesbezüglich Einwendungen erhoben. c) Hinsichtlich dieser Kosten durfte die Beklagte schließlich auch den Kläger in Anspruch nehmen. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 SOG fallen die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung dem nach §§ 8 und 9 SOG Verantwortlichen zur Last. Als Eigentümer und Halter des sichergestellten Fahrzeugs war der Kläger jedenfalls Zustandsverantwortlicher im Sinne des § 9 SOG. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Frage, ob eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt im Sinne der bundesrechtlichen Vorschrift des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO voraussetzt, dass ein die Feuerwehrzufahrt kennzeichnendes Schild ein Siegel oder einen anderweitigen, ggf. nur textlichen Hinweis auf die kennzeichnende amtliche Stelle aufweist, wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet und ist höchstrichterlich bislang nicht geklärt. Die Durchführung eines Revisionsverfahrens bietet insofern die Möglichkeit zur allgemeinen Klärung, welche Anforderungen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO selbst an die amtliche Kennzeichnung einer Feuerwehrzufahrt stellt und ob – wie vom Berufungsgericht angenommen – die nähere Ausgestaltung der Kennzeichnungsanforderungen durch bzw. aufgrund Landesrecht erfolgen kann. Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zahlung von Gebühren und Auslagen für einen Abschleppvorgang. Am 14. November 2018 stand der auf den Kläger zugelassene Personenkraftwagen mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XX ... mindestens in der Zeit von 18:35 Uhr bis 18:40 Uhr am linken Fahrbahnrand am Ende der zum öffentlich zugänglichen Verkehrsraum gehörenden Sackgasse Snitgerstieg in Hamburg, die in diesem Bereich eine Wendeanlage bildet. In Verlängerung des linken Fahrbahnrandes befindet sich auf der Rückseite der mehrgeschossigen Wohngebäude Horner Weg 97 und 99 eine ca. 3,50 m breite und ca. 20 m tiefe, mit Baugenehmigungsbescheid des Bezirksamts Hamburg-Mitte vom 7. Juni 2005 (Az. …) genehmigte Aufstellfläche für Rettungs- und Löschfahrzeuge, die über den zwischen ihr und der Fahrbahn des Snitgerstiegs liegenden Gehweg, dessen Bordstein ebenso wie im übrigen Bereich der Wendeanlage abgesenkt ist, angefahren werden kann. An der Grenze zwischen dem Gehweg und der mit Gras bewachsenen Fläche befinden sich zwei rot-weiß gestreifte Sperrpfosten. Auf etwa gleicher Höhe steht – aus Richtung des Snitgerstiegs blickend – ca. 1,50 m rechts neben dem rechten Sperrpfosten ein Schildermast, an dem ein rechteckiges, weißes Schild mit roter Umrandung und der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ befestigt ist. Wegen der näheren Einzelheiten der örtlichen Gegebenheiten wird auf die von der Beklagten eingereichten Lichtbilder nebst Lageplänen/Skizzen (Anlagen zum Schriftsatz v. 27.1.2021, Bl. 124 ff. d.A.) Bezug genommen. Anlage 1 zum Baugenehmigungsbescheid vom 7. Juni 2005 enthält unter anderem folgende bauordnungsrechtlichen Anforderungen: „ Das Vorhaben ist nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften auszuführen. Insbesondere sind zu beachten: - die Vorschriften der Hamburgischen Bauordnung (HBauO), - die Vorschriften der nach der HBauO erlassenen Rechtsvorschriften, - die allgemein anerkannten Regeln der Technik (§ 3 Abs. 3 HBauO). 14. Anforderungen an Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück […] 14.4. Die Lage der für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Umfahrten sind durch rot-weiße Pfähle von ca. 60 cm Höhe zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 6 HBauO). 14.5. Die für Rettungs- und Löschfahrzeuge erforderlichen Zu- und Durchfahrten sind mit Hinweisschildern nach DIN 4066 zu kennzeichnen (§ 5 Abs. 6 HBauO). […]“ Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den von der Beklagten in Kopie eingereichten Bescheid nebst genehmigter Bauvorlage 18/38 (Schriftsatz v. 6.1.2022, Bl. 148 ff. d.A.) Bezug genommen. Auf Anordnung zweier Bediensteter der Beklagten wurde das Fahrzeug am Abend des 14. November 2018 durch ein Abschleppunternehmen entfernt und um 19:51 Uhr bei der Verwahrstelle Hamburg in der Ausschläger Allee abgestellt. Dort nahm es der Kläger am 16. November 2018 gegen 17:20 Uhr wieder in Empfang. Mit Bescheid vom 16. November 2018 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger Gebühren und Kosten in Höhe von 250,71 Euro fest, die sich aus einer Amtshandlungsgebühr von 60,00 Euro, besonderen Auslagen/Abschleppkosten von 104,41 Euro sowie einer Verwahrgebühr von 86,30 Euro zusammensetzten. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, das Fahrzeug des Klägers habe unmittelbar vor / in einer gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt geparkt. Für Feuerwehrfahrzeuge wäre es nicht oder nur schwer möglich gewesen, in die Zufahrt einzubiegen bzw. diese zu befahren. Jede Verzögerung könne die Gefährdung von Menschen bedeuten. Zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung sei in unmittelbarer Nähe zum Abstellort des Fahrzeugs kein freier und geeigneter Platz im öffentlichen Verkehrsraum vorhanden gewesen. Gegen den Bescheid legte der Kläger durch seine späteren Prozessbevollmächtigten am 27. November 2018 Widerspruch ein. Nach ständiger Rechtsprechung führe die Beschilderung einer Feuerwehrzufahrt nur dann zu einem Haltverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wenn auf dem Hinweisschild auch eine Angabe zur amtlichen Veranlassung der Einrichtung dieser Feuerwehrzufahrt angebracht sei. Vorliegend sei das Hinweisschild nicht amtlich gekennzeichnet gewesen. Als genormtes Hinweisschild (DIN 4066) könne es von jedermann frei käuflich erworben und auf privatem Grund aufgestellt werden. Damit handele es sich nicht um ein Verkehrsschild, das ein Halt- oder Parkverbot nach der Straßenverkehrsordnung begründe. Eine „amtlich gekennzeichnete“ Feuerwehrzufahrt erfordere nach dem Wortlaut, dass gerade die Kennzeichnung amtlich sein müsse, d.h. von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger vorgenommen worden sein müsse. Es sei daher vor Ort nicht erkennbar gewesen, ob das aufgestellte Schild ein Haltverbot begründe oder nicht, was auch vor dem Hintergrund des im Strafrecht geltenden Bestimmtheits- bzw. Klarheitsgebots problematisch sei, zumal ein Verstoß gegen ein Haltverbot vor und in Feuerwehrzufahrten bußgeldbewehrt sei. Sein Fahrzeug habe auch keine unmittelbar bevorstehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit verursacht. Bei Einleitung des Abschleppvorgangs sei in keiner Weise absehbar gewesen, wann bzw. ob überhaupt jemals ein Feuerwehreinsatz mit Nutzung der Fläche an der streitgegenständlichen Stelle erforderlich sein würde. Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Mai 2019 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Das Fahrzeug sei verbotswidrig abgestellt gewesen. Das insoweit beachtliche Parkverbot folge unmittelbar aus § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, wonach bereits das Halten vor und in amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrten unzulässig sei, ohne dass es einer zusätzlichen Beschilderung bedürfe. Bei der in Rede stehenden Zufahrt handele es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt, gekennzeichnet nach den geltenden rechtlichen Bestimmungen. Eine Feuerwehrzufahrt gelte als „amtlich gekennzeichnete“ Feuerwehrzufahrt, wenn sie durch ein amtliches, also auf Veranlassung der nach Landes- oder Gemeinderecht zuständigen Behörde, aufgestelltes Schild gekennzeichnet sei. Die Feuerwehrzufahrten selbst und die dazugehörigen Schilder würden in Genehmigungen für Hochbauten nach §§ 5, 24 Hamburgische Bauordnung angeordnet. Zuständig seien die Feuerwehr und die Bauprüfabteilungen der Bezirksämter. Die Aufstellung obliege dem Eigentümer des Grundstücks. Aus dem Zusammenhang der Vorschriften ergebe sich, dass mit einem „amtlich gekennzeichneten“ Schild kein in der Straßenverkehrsordnung genanntes Verkehrszeichen gemeint sei, sondern allein ein solches, das von Privaten aufgrund amtlicher Anordnung aufgestellt werde. Da der Verordnungsgeber den Ländern die Umsetzung der Beschilderung freigestellt habe, bestehe die Beschilderung in Hamburg aus einem rot umrandeten weißen Schild mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“, welches nach einer entsprechenden amtlichen Anordnung aufzustellen sei. Es enthalte eventuell den Zusatz „ständig freihalten“. Die Ausgestaltung des Schildes erfolge nach Ziffer 2.2.8 DIN 14090 und Ziffer 2.6 DIN 4066 in Verbindung mit der Ziffer 3.6 des Bauprüfdienstes 6/1985. Diese Anforderungen seien in Bezug auf die Zufahrt zu der mit Baugenehmigungsbescheid genehmigten Aufstellfläche erfüllt. Schließlich komme es auch nicht darauf an, ob im konkreten Fall tatsächlich eine Behinderung von Feuerwehrfahrzeugen stattgefunden habe. Infolge der Unvorhersehbarkeit von Not- und Gefahrensituationen müsse vielmehr jederzeit mit dem Einsatz von Feuerwehrkräften, insbesondere in den für sie vorgesehenen Zufahrten, gerechnet werden. Gegen den am 27. Mai 2019 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 27. Juni 2019 Klage erhoben. Zur Begründung hat er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 16. November 2018 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 aufzuheben und die Hinzuziehung seiner Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 1. Oktober 2020 hat das Verwaltungsgericht den Gebührenbescheid vom 16. November 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Mai 2019 aufgehoben und die Hinzuziehung der Bevollmächtigten des Klägers im Vorverfahren für notwendig erklärt. Zur Begründung hat es – teilweise unter wörtlicher Bezugnahme auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 20. Oktober 2016 (16 K 5900/15, juris) – im Wesentlichen ausgeführt: Einer Heranziehung des Klägers zur Gebührenzahlung stehe entgegen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Sicherstellung des Fahrzeugs nach § 14 Abs. 1 SOG zum Zeitpunkt der Anordnung nicht vorgelegen hätten. Das Fahrzeug sei nicht verbotswidrig abgestellt gewesen, da an der fraglichen Stelle kein Halt- oder Parkverbot nach § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO oder § 12 Abs. 3 Nr. 3 oder 5 StVO bestanden habe. Entgegen der Auffassung der Beklagten habe das Fahrzeug nicht vor oder in einer amtlich gekennzeichneten Feuerwehrzufahrt gestanden. Das auf der Freifläche an der Kehre des Snitgerstiegs aufgestellte Schild mit der Aufschrift „Feuerwehrzufahrt“ entsprechend DIN 4066 genüge nicht den Anforderungen des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO, da es nicht im Sinne der Vorschrift amtlich gekennzeichnet sei. Mit Blick auf Wortlaut und Entstehungsgeschichte des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO reiche es für die Annahme einer amtlichen Kennzeichnung nicht aus, dass die Aufstellung des Schildes amtlich veranlasst worden sei. Der Verkehrsteilnehmer müsse erkennen können, ob es sich um ein – den in der Straßenverkehrsordnung angeführten und von den Straßenverkehrsbehörden bzw. den von ihnen Beliehenen angebrachten Verkehrszeichen gleichgestelltes – Hinweisschild oder um ein aus einem persönlichen Bedürfnis, die Fläche vor dem Grundstück frei von Fahrzeugen zu halten, von einer Privatperson aufgestelltes Schild handele. Eine „amtlich gekennzeichnete“ Feuerwehrzufahrt erfordere daher nach dem Wortlaut der Norm, dass gerade die Kennzeichnung amtlich sein müsse, d.h. von einer Behörde in ihrer Eigenschaft als Hoheitsträger vorgenommen worden sei, wie dies in zahlreichen anderen Gemeinden der Fall sei und auch von der Führungsebene der Feuerwehr vertreten werde. Eine bloß „amtliche Veranlassung“ der Feuerwehrzufahrt reiche hingegen nicht aus. Da die Straßenverkehrsordnung selbst kein amtliches Schild „Feuerwehrzufahrt“ enthalte, unterscheide sich ein amtlich veranlasstes Schild nur durch eine amtliche Kennzeichnung von einem privat aufgestellten Schild, welches nach einhelliger Meinung gerade kein Haltverbot begründe. Ergebe sich die amtliche Veranlassung – wie vorliegend – allein aus den Akten der zuständigen Bauaufsichtsbehörde und einer entsprechenden Auflage zu einer Baugenehmigung, wären Schilder, die tatsächlich auf eine solche amtliche Veranlassung zurückgingen, durch den Verkehrsteilnehmer vor Ort nicht von eigenmächtig durch private Dritte aufgestellten Schildern zu unterscheiden. Dies wäre auch vor dem im Strafrecht geltenden Bestimmtheits- bzw. Klarheitsgebot problematisch, da ein Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 StVG i.V.m. § 49 Abs. 1 Nr. 12 StVO bußgeldbewehrt sei. Welche Anforderungen an die amtliche Kennzeichnung im Einzelnen zu stellen seien, bedürfe keiner Entscheidung, da es auf dem Schild an jedwedem Hinweis zu einer amtlichen Veranlassung der Aufstellung fehle. Maßgeblich sei jedenfalls, dass für den Verkehrsteilnehmer klar erkennbar sein müsse, dass die Feuerwehrzufahrt amtlich veranlasst worden sei bzw. mit dem Schild ein Haltverbot nach der Straßenverkehrsordnung begründet werde. Ein Parkverbot habe auch nicht nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 oder 5 StVO bestanden. Weder befinde sich in der Kehre des Snitgerstiegs eine Grundstückseinfahrt, noch sei das Fahrzeug vor einer Bordsteinabsenkung abgestellt gewesen. Letztere liege dann nicht mehr vor, wenn – wie hier – der abgesenkte Bereich eine Strecke von einigen Metern überschreite. Schließlich sei auch nichts dafür ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1, insbesondere Buchst. a) SOG vorgelegen hätten. Gegen das ihr am 8. Oktober 2020 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29. Oktober 2020 die von dem Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassene Berufung eingelegt und zugleich begründet. Die Rechtsfrage, ob eine „amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt“ im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO vorliege, wenn auf einem auf privaten Grund bzw. an der Grundstücksgrenze angebrachten Hinweisschild nur das Wort „Feuerwehrzufahrt“ stehe, sei vom Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall unzutreffend verneint worden. Eine amtliche Siegelung sei nicht erforderlich. Vielmehr reiche es aus, wenn das Hinweisschild behördlich veranlasst worden sei. Es dürfe keine zu enge Auslegung des Wortlauts des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO erfolgen. Dies stehe nicht mit dem Ursprung der Normen der Straßenverkehrsordnung in Einklang, welche sich nicht nur an den fachlich informierten Rechtsanwender, sondern an den jeweiligen rechtsunkundigen Verkehrsteilnehmer richteten. Sie seien daher bewusst in einer allgemeinen Sprachregelung gehalten, die nicht so präzise sei, wie eine auf jede rechtliche Folge achtende juristische Sprach- und Schreibweise. Auch das Argument, durch die fehlende amtliche Kennzeichnung des Zeichens „Feuerwehrzufahrt“ sei für den Verkehrsteilnehmer nicht sofort die hoheitliche Aufstellung des Zeichens erkennbar, überzeuge nicht. Bereits das Erfordernis der einheitlichen Ausgestaltung nach der DIN 4066-D1 spreche dafür, dass eine hoheitliche Maßnahme hinter der Aufstellung des Schildes stehe. Überdies könne auch jedes Verkehrszeichen im Sinne der Straßenverkehrsordnung ohne besondere Prüfung von Privaten gekauft und aufgestellt werden, wo es den Anschein der amtlichen Aufstellung erwecken könne. Hier werde ebenfalls keine amtliche Siegelung oder Kennzeichnung gefordert. Die Gefahr, dass für Verkehrsteilnehmer nicht sofort erkennbar sei, ob von dem Verkehrszeichen ohne amtliche Siegelung eine straßenverkehrsrechtliche Wirkung kraft hoheitlicher Maßnahme ausgehe, bestehe insofern nicht nur für das Zeichen „Feuerwehrzufahrt“. Es sei daher widersprüchlich, eine amtliche Siegelung nur für das Zeichen „Feuerwehrzufahrt“ zu verlangen. Dass andere Länder oder die vom Verwaltungsgericht angeführte Führungsebene der Feuerwehr eine amtliche Kennzeichnung vornähmen bzw. forderten, zeige nur, dass diese eine andere Ansicht verträten. Der Verordnungsgeber habe jedoch in der Verordnungsbegründung vorgesehen, dass nur „erforderlichenfalls ein entsprechendes Schild“ aufzustellen sei, obwohl er vorher verdeutlicht habe, dass „es (…) selbstverständlich [sei], dass es für den Verkehrsteilnehmer erkennbar sein muss, dass es sich um eine Feuerwehrzufahrt handelt.“ Diesen Ausführungen lasse sich entnehmen, dass der Verordnungsgeber selbst davon ausgegangen sei, dass eine amtliche Beschilderung der Feuerwehrzufahrt durch ein entsprechendes Zeichen nur notwendig sei, wenn sich nicht schon aus anderen Umständen die Eigenschaft der fraglichen Stelle als amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt ergebe. Wenn aber bereits bloße Umstände auf eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt hinweisen könnten, sei es widersprüchlich, für ein Schild eine Siegelung zu fordern. Aus der Berufungsbegründung der Beklagten ergibt sich der Antrag, unter Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg, Kammer 15, vom 1. Oktober 2020 (Az.: 15 K 3030/19), zugestellt am 8. Oktober 2020, die Klage abzuweisen. Aus der Berufungserwiderung des Klägers ergibt sich der Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Es sei unstreitig, dass keine amtliche Siegelung der Feuerwehreinfahrt vorliege und auf dem Schild keine amtliche Veranlassung der Einrichtung der Feuerwehrzufahrt erkennbar sei. Der Umstand, dass ein solches von Privaten ohne besondere Prüfung gekauft werden könne, verdeutliche, dass es nicht mit einem amtlich gekennzeichneten Schild gleichzusetzen sei. Selbst wenn der Verordnungsgeber ausweislich der Verordnungsbegründung davon ausgegangen sein sollte, dass ein Schild „erforderlichenfalls“ aufzustellen sei, ergebe sich aus dem Verordnungstext selbst die klare Voraussetzung, dass eine amtliche Kennzeichnung notwendig sei. Insoweit gehe es auch nicht um einen verständlicheren Sprachgebrauch. Ein rechtsunkundiger Verkehrsteilnehmer werde den Wortlaut des § 12 Abs. 1 Nr. 5 StVO offensichtlich so verstehen, dass Feuerwehrzufahrten amtlich gekennzeichnet werden müssten. Ob er einfache Schilder als solche akzeptiere, sei für die Voraussetzungen des Gesetzestextes und damit der Rechtsanwendung irrelevant. Hätte der Verordnungsgeber einen einfacheren Wortlaut wählen wollen, hätte die Formulierung „vor und in Feuerwehrzufahrten“ nahegelegen. Schließlich spreche auch die einheitliche Ausgestaltung nach der DIN 4066-D1 nicht für eine hoheitliche Maßnahme, da die Schilder immer noch von Privaten gekauft werden könnten. Es liege auch kein Widerspruch darin, dass Verkehrszeichen ebenfalls von Privatpersonen gekauft werden könnten, da der Verordnungsgeber bei diesen nach dem Wortlaut der entsprechenden Normen keine amtliche Kennzeichnung erfordere. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 7. März 2022 und 10. März 2022 mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die Gerichtsakte und auf die Sachakte der Beklagten (Az.: …) Bezug genommen, die dem Berufungsgericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.