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Beschluss

3 Bs 145/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2025:0203.3BS145.24.00
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Leitsätze
1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.(Rn.10) 2. Zum Verständnis der Beschilderung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 sowie weiteren Zusatzzeichen.(Rn.21) 3. Wer sein Fahrzeug bereits vor Beginn der Bewirtschaftungszeit auf einem parkbeschränkten Platz abstellt und innerhalb der Bewirtschaftungszeit noch stehen lassen will, muss den Zeiger der Parkscheibe auf denjenigen Strich der halben Stunde einstellen, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt.(Rn.25) 4. Ein Verstoß gegen die Höchstparkdauer innerhalb der Bewirtschaftungszeit in einer Parkraumbewirtschaftungszone wirkt sich auf das sich zeitlich anschließende, ohne Beschränkungen erlaubte Parken außerhalb der Bewirtschaftungszeit nicht aus und setzt sich unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Höchstparkdauer auch nicht mit erneutem Beginn der Bewirtschaftungszeit am nächsten Morgen fort.(Rn.25) 5. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die erlaubte Parkzeit bereits erheblich überschritten ist. Dies kann bei einer Überschreitung der erlaubten Parkzeit um eine Stunde angenommen werden (Bestätigung der bisherigen Rspr.).(Rn.30)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2024 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (7 K 2287/24) gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2024 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 98,38 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist.(Rn.10) 2. Zum Verständnis der Beschilderung einer Parkraumbewirtschaftungszone mit den Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 sowie weiteren Zusatzzeichen.(Rn.21) 3. Wer sein Fahrzeug bereits vor Beginn der Bewirtschaftungszeit auf einem parkbeschränkten Platz abstellt und innerhalb der Bewirtschaftungszeit noch stehen lassen will, muss den Zeiger der Parkscheibe auf denjenigen Strich der halben Stunde einstellen, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt.(Rn.25) 4. Ein Verstoß gegen die Höchstparkdauer innerhalb der Bewirtschaftungszeit in einer Parkraumbewirtschaftungszone wirkt sich auf das sich zeitlich anschließende, ohne Beschränkungen erlaubte Parken außerhalb der Bewirtschaftungszeit nicht aus und setzt sich unter dem Gesichtspunkt der Überschreitung der Höchstparkdauer auch nicht mit erneutem Beginn der Bewirtschaftungszeit am nächsten Morgen fort.(Rn.25) 5. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die erlaubte Parkzeit bereits erheblich überschritten ist. Dies kann bei einer Überschreitung der erlaubten Parkzeit um eine Stunde angenommen werden (Bestätigung der bisherigen Rspr.).(Rn.30) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2024 abgeändert. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (7 K 2287/24) gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2024 anzuordnen, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 98,38 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Inanspruchnahme für die Gebühren und Kosten der Umsetzung seines Fahrzeugs. Der Antragsteller ist Halter eines Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen HH-…. Am 12. Juli 2023 parkte der Antragsteller sein Fahrzeug auf einem Seitenstreifen im Bereich der Parkraumbewirtschaftungszone "N 101" in der F.straße auf Höhe Hausnummer 51/53 und stellte seine Parkscheibe auf 10.30 Uhr ein. Die Zone war ausgewiesen durch Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 (Beginn und Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone) sowie die Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 3 Stunden), 1040-30 (zeitliche Beschränkung; hier: 9-20h) und 1020-32 (Bewohner mit Parkausweis Nr. … frei). Wegen Überschreitens der Höchstparkdauer erhielt er am selben Tag eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld (Bl. 30 d. Sachakte). Am darauffolgenden Tag, dem 13. Juli 2023, wurde das Fahrzeug des Antragstellers von diesem Abstellort ausweislich des Gebührenberichts der Antragsgegnerin vom 13. August 2023 gegen 11.06 Uhr auf Anordnung eines Polizeibediensteten in die F. Straße 687 umgesetzt. Mit Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2023 setzte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller einen Betrag von insgesamt 393,50 Euro für die Umsetzung des Fahrzeugs fest. Das Fahrzeug habe unzulässig länger als eine Stunde im Bereich einer Parkraumbewirtschaftungszone geparkt. Die vorgeschriebene Parkscheibe sei nicht deutlich sichtbar ausgelegt gewesen bzw. die zulässige Höchstparkdauer sei um mehr als eine Stunde überschritten worden. Andere Verkehrsteilnehmer hätten die Fläche nicht nutzen können. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch, der erfolglos blieb. Die dagegen erhobene Klage ist am Verwaltungsgericht anhängig (7 K 2287/24). Am 10. Januar 2024 beantragte der Antragsteller, die Vollziehung des Gebührenbescheids bis zur Entscheidung über den Widerspruch auszusetzen. Den Aussetzungsantrag lehnte die Antragsgegnerin am 22. Januar 2024 ab. Am 24. April 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Oktober 2024 die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen den Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2024 angeordnet hat. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Gebührenbescheids, weil die Antragsgegnerin bei Erlass der Abschleppanordnung nicht darauf habe abstellen dürfen, dass das Fahrzeug nach ihren Feststellungen bereits am Vortag (ebenfalls verbotswidrig und insoweit mit einem Bußgeld geahndet) abgestellt und seitdem nicht bewegt worden sei, so dass das Entfernungsgebot weitaus länger als drei Stunden missachtet worden sei. Der gegenteilige Sachvortrag des Antragstellers zur Abstelldauer seines Fahrzeugs überzeuge zwar nicht, die von der Antragsgegnerin vorgenommene Berechnung der Parkdauer sei jedoch von den konkret durch die aufgestellten Verkehrszeichen getroffenen Bestimmungen nicht gedeckt. Nach Ablauf des unbeschränkten Nachtparkzeitraums habe eine Überschreitung der dreistündigen Höchstparkdauer am Folgetag frühestens nach 12.00 Uhr eintreten können. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige, insbesondere nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgemäß erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2287/24 gegen den Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 2024 anzuordnen. 1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, erschüttern die Richtigkeit tragender Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin legt dar, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Überschreitung der dreistündigen Höchstparkdauer durch das Fahrzeug des Antragstellers hätte nach Ablauf des unbeschränkten Nachtparkzeitraums am Folgetag frühestens nach 12.00 Uhr eintreten können, falsch sei. Es übersehe, dass die zulässige dreistündige Höchstparkdauer am Folgetag nur zu laufen beginne, wenn eine gut sichtbar und richtig eingestellte Parkscheibe im Fahrzeug ausliege. Vorliegend sei die Parkscheibe nicht richtig eingestellt gewesen. Mit diesem Vorbringen erschüttert die Beschwerde die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, welches auf die Notwendigkeit der Verwendung einer ordnungsgemäß eingestellten Parkscheibe nicht eingeht. 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die im Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2024 ausgesprochene Zahlungsaufforderung. Der zulässige Antrag des Antragstellers nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO hat keinen Erfolg. In entsprechender Anwendung des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO kommt die Aussetzung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten – wie hier – nur in Betracht, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit im Sinne von § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 1 VwGO rechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nur dann, wenn bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher als sein Unterliegen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, 3 Bs 218/05, NordÖR 2007, 163, juris Rn. 18 ff.; Beschl. v. 23.4.1991, Bs II 16/91, NVwZ-RR 1992, 318, juris Rn. 9). Mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben bezweckt der Gesetzgeber die Sicherstellung des stetigen Zuflusses von Finanzmitteln für die öffentlichen Haushalte, aus deren Aufkommen die Gegenleistung für die umstrittene Abgabe im Zeitpunkt ihrer Geltendmachung regelmäßig bereits erbracht oder alsbald zu erbringen ist. Er hat damit für diesen Bereich das öffentliche Interesse an einem Sofortvollzug generell höher bewertet als das private Interesse an einer vorläufigen Befreiung von der Leistungspflicht. Dieser gesetzgeberischen Wertung entspricht es, dass Abgaben im Zweifel zunächst zu erbringen sind und das Risiko, im Ergebnis möglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen trifft. Unzumutbare, mit dem Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nicht vereinbare Erschwernisse ergeben sich dadurch nicht. Wirtschaftliche Nachteile, die durch eine vorläufige, zu Unrecht erbrachte Zahlung eintreten, werden durch die Rückzahlung der Abgabe weitestgehend ausgeglichen; es werden somit keine unumkehrbaren Verhältnisse geschaffen. Ist im Einzelfall dennoch eine unbillige Härte zu erwarten, bietet § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO die Möglichkeit, die Vollziehung auszusetzen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffs nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Deshalb können weder aufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige Rechtsfragen abschließend zu klären (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 16.10.2023, 15 B 487/23, ZFK 2024, 45, juris Rn. 7). Ausgehend von diesen Maßstäben bestehen entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage erscheint ein Erfolg des Antragstellers im Hauptsacheverfahren nicht wahrscheinlicher als sein Unterliegen, weil die angegriffenen Bescheide rechtmäßig sein dürften (hierzu unter a]). Auch eine unbillige Härte ist nicht gegeben (hierzu unter b]). a) Der Gebührenbescheid der Antragsgegnerin vom 14. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2024 dürfte im Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht aufzuheben sein, da er bei – im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglicher und gebotener – summarischer Prüfung rechtmäßig erscheint. Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Kosten der Ersatzvornahme durch den streitgegenständlichen Gebührenbescheid vom 14. Dezember 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Mai 2024 ist § 13 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 HmbVwVG, bezogen auf die Auslagen i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gebührengesetzes (GebG), bezogen auf die Amtshandlungsgebühr i.V.m. § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (GebOSiO) i.V.m. Nummer 28 der Anlage 1 hierzu sowie für den Gemeinkostenzuschlag i.V.m. § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG und § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen. Die gebührenrechtlichen Vorschriften sind hier maßgeblich, weil die Beklagte von der in § 13 Abs. 4 HmbVwVG eingeräumten Öffnungsklausel durch Schaffung gebührenrechtlicher Tatbestände für die Umsetzung und Sicherstellung verbotswidriger Kraftfahrzeuge Gebrauch gemacht hat, so dass sich die Kostenerhebung hierfür nach Gebühren-, nicht nach Vollstreckungsrecht (§§ 39, 40 HmbVwVG i.V.m. der Vollstreckungskostenordnung) richtet. Die Voraussetzungen für die Gebührenerhebung gegenüber dem Antragsteller nach den genannten Rechtsgrundlagen dürften nach summarischer Prüfung gegeben sein. aa) Die von der Antragsgegnerin am 13. Juli 2023 angeordnete und dem Gebührenbescheid zugrundeliegende Ersatzvornahme durch Umsetzung des Fahrzeugs dürfte nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1, 12 Abs. 1, 27 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG rechtmäßig gewesen sein. Nach § 13 Abs. 1 HmbVwVG kann die Vollstreckungsbehörde eine Handlung, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist (vertretbare Handlung) selbst ausführen oder durch eine andere Stelle oder eine dritte Person ausführen lassen, wenn die Verpflichtung eine Handlung vorzunehmen, nicht oder nicht vollständig erfüllt wird. Die Umsetzung des Fahrzeugs des Antragstellers stellt eine vertretbare Handlung dar, die von dem Antragsteller nicht erfüllt wurde, so dass die Antragsgegnerin ein Abschleppunternehmen mit deren Ausführung beauftragte. Im Einzelnen: (1) Die durch sofort vollstreckbaren Verwaltungsakt begründete Verpflichtung im Sinne des § 13 Abs. 1 HmbVwVG folgt im vorliegenden Fall aus der sich aus der Ausschilderung ergebenden Regelung. Die wirksam bekanntgegebenen Verkehrszeichen 314.1 und 314.2 (Beginn und Ende einer Parkraumbewirtschaftungszone) sowie die Zusatzzeichen 1040-32 (Parkscheibe 3 Stunden), 1040-30 (zeitliche Beschränkung; hier: 9-20h) und 1020-32 (Bewohner mit Parkausweis frei) regeln, dass das Parken am streitgegenständlichen Abstellplatz des klägerischen Fahrzeugs grundsätzlich erlaubt ist, jedoch während des Bewirtschaftungszeitraums für externe Verkehrsteilnehmer, also für solche, die keinen Parkausweis für die Parkraumbewirtschaftungszone "N 101" haben, nur nach ordnungsgemäßer Verwendung einer Parkscheibe und nur bis zur angegebenen Höchstdauer. Gegen das daraus sich ergebende Verbot, ohne gut lesbar ausgelegte und richtig eingestellte Parkscheibe im Bereich der Parkraumbewirtschaftungszone innerhalb der Bewirtschaftungszeit zu parken, dürfte der Antragsteller als Fahrer des am ruhenden Verkehr teilnehmenden Fahrzeugs verstoßen haben, als dieses am 13. Juli 2023 (Kontrollzeit 10.49 Uhr) am streitgegenständlichen Abstellort abgestellt war. Mit diesem Verstoß dürfte der Antragsteller zugleich das ebenfalls darin enthaltene – sofort vollziehbare – Gebot verletzt haben, das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug von dem Abstellort zu entfernen. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVO ist in einem Bereich einer Parkraumbewirtschaftungszone, in der die Benutzung einer Parkscheibe durch ein Zusatzschild vorgeschrieben ist, das Halten nur erlaubt für die Zeit, die auf dem Zusatzschild angegeben ist und wenn das Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Wer sein Fahrzeug vor Beginn der Kurzparkzeit anhält und es über diesen hinaus an seinem Standplatz stehen lassen will, muss den Zeiger der Parkscheibe auf denjenigen Strich der halben Stunde einstellen, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt (vgl. König, in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 13 StVO Rn. 12; Figgener, in: Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht, 28. Aufl. 2024, § 13 StVO Rn. 6). Nach vorläufiger Würdigung des Akteninhalts geht das Beschwerdegericht davon aus, dass die Parkscheibe des Fahrzeugs am 13. Juli 2023 nicht die korrekte Einstellung der Uhrzeit aufgewiesen hat und damit unberechtigt in der Parkraumbewirtschaftungszone abgestellt war. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Fahrzeug des Antragstellers durchgängig seit dem 12. Juli 2023 an derselben Stelle abgestellt war, auf die bezogen am 13. Juli 2023 die Abschleppanordnung erging, und hierzu im Einzelnen ausgeführt (BA S. 5 f.): "Das Gericht geht mit der Antragsgegnerin davon aus, dass das Fahrzeug des Antragstellers durchgängig seit dem 12. Juli 2023 an derselben Stelle abgestellt war, auf die bezogen am 13. Juli 2023 die Abschleppanordnung erging. Der ausdrückliche Vortrag des Antragstellers durch seinen Prozessbevollmächtigten (Schriftsatz vom 17.5.2024), er habe sein Fahrzeug am 13. Juli 2023 "gegen 9:00 Uhr in der F.straße gegenüber der Hausnummer 51 abgestellt und auch die Parkscheibe gut sichtbar auf der Fahrerseite … abgelegt" überzeugt das Gericht gerade auch unter Berücksichtigung der vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 24. April 2024 nicht. Schon im letztgenannten Text stellt der Antragsteller seinen Vortrag mit der Einleitung "Meiner Erinnerung nach…" unter einen die Verbindlichkeit aufhebenden Vorbehalt und sieht auch im Übrigen davon ab, über die bloße Behauptung zum Abstellzeitpunkt hinaus einen nachvollziehbaren Lebenssachverhalt zum Abstellen seines Fahrzeugs an zwei aufeinanderfolgenden Tagen am gleichen Ort darzulegen. Der von ihm ergänzend in den Vordergrund gerückte Umstand, dass die Feststellungen der Antragsgegnerin zum Abstellort für den 12. Juli 2023 auf "gegenüber F.straße 53" und für den 13. Juli 2023 auf "gegenüber F.straße 51" lauten, ist unerheblich; hierzu hat die Antragsgegnerin überzeugend darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug so abgestellt war, dass eine Zuordnung zu den auf der anderen Straßenseite sich geschlossen erstreckenden Gebäude Nr. 51 und Nr. 53 nicht präzise möglich war. Dementsprechend reicht es für die Klärung, dass das Fahrzeug seit dem Abstellen am 12. Juli 2023 nicht bewegt worden war, aus, dass die am 12. Juli 2023 vermerkte Ventilstellung "VR-6 HR-2" (vgl. Bl. 25 der Sachakte) mit derjenigen ausweislich der Lichtbilder vom 13. Juli 2023 (vgl. Bl. 52, 58 bis 60 der Sachakte) übereinstimmte und das Bild der Frontscheibe des Fahrzeugs vom 13. Juli 2023 weiterhin den am 12. Juli 2023 angebrachten Verwarnungszettel (Knöllchen) erkennen lässt." Das Beschwerdegericht folgt diesen überzeugenden Erwägungen, denen der Antragsteller nicht entgegengetreten ist, und macht sich diese zu Eigen. Ergänzend ist auszuführen, dass für die Annahme, dass das Fahrzeug des Antragstellers durchgängig seit dem 12. Juli 2023 an derselben Stelle abgestellt war, auch der Vergleich der Lichtbilder des Fahrzeugs vom 12. Juli 2023 (Bl. 19 d. Sachakte) und vom 13. Juli 2023 (Bl. 6, 52, 54, 72 d. Sachakte) spricht. Dabei wird anhand der Bepflasterung des Seitenstreifens deutlich, dass das Fahrzeug nicht bewegt worden sein dürfte. Auch wirkt sich – wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt (BA S. 6) – nicht zu Lasten des Antragstellers aus, dass er bereits am 12. Juli 2023 innerhalb der Bewirtschaftungszeit ordnungswidrig, weil die Parkzeit überschreitend, am Abstellort geparkt hat. Denn sein Fahrzeug stand anschließend außerhalb der Bewirtschaftungszeit – also von 20.01 Uhr am 12. Juli 2023 bis 8.59 Uhr am 13. Juli 2023 – erlaubt am Abstellort. Der zeitlich davor liegende Verstoß des Antragstellers am 12. Juli 2023 innerhalb der Bewirtschaftungszeit gegen die einzuhaltenden Verkehrsregelungen wirkt sich auf das ohne Beschränkungen erlaubte Parken im Nachtzeitraum nicht aus und setzt sich unter dem Gesichtspunkt der Zeitüberschreitung nicht mit erneutem Beginn der Bewirtschaftungszeit am nächsten Morgen fort. Gleichwohl konnte entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nach Ablauf des unbeschränkten Nachtparkzeitraums um 9.00 Uhr am 13. Juli 2023 eine Überschreitung der dreistündigen Höchstparkdauer durch das Fahrzeug des Antragstellers nicht erst nach 12.00 Uhr eintreten. Vielmehr dürfte das Fahrzeug bereits ab Beginn der Bewirtschaftungszeit um 9.00 Uhr verbotswidrig am Abstellort gestanden haben, weil nach gegenwärtigem Erkenntnisstand davon auszugehen ist, dass die Parkscheibe immer noch wie am Vortag auf 10.30 Uhr (Bl. 21 f. d. Sachakte) und damit nicht ordnungsgemäß eingestellt war. Nach den oben dargelegten Maßstäben hätte die Parkscheibe auf 9.30 Uhr gestellt sein müssen. Denn wer sein Fahrzeug – wie hier – bereits vor Beginn der Bewirtschaftungszeit auf einem parkbeschränkten Platz abstellt und innerhalb der Bewirtschaftungszeit noch stehen lassen will, muss den Zeiger der Parkscheibe auf denjenigen Strich der halben Stunde einstellen, der auf den Beginn der Parkbeschränkung folgt. Einem hierdurch begründetem Parkverstoß steht die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers im erstinstanzlichen Verfahren nicht entgegen. Zwar hat er darin vorgetragen, die Parkscheibe am Morgen des 13. Juli 2023 auf 9.00 Uhr umgestellt zu haben. Diese Angaben sind aber Teil des von ihm als einheitlicher Lebenssachverhalt geschilderten Vortrags, er habe sein Fahrzeug am 12. Juli 2023 weggefahren und am 13. Juli 2023 "gegen 9.00 Uhr auf der F.straße in Hamburg, dort gegenüber der Hausnummer 51 auf einem ausgewiesenen Parkplatz" abgestellt und "auf meiner Parkscheibe die vorgenannte Ankunftszeit eingestellt", den das Beschwerdegericht – wie oben bereits dargelegt – für nicht glaubhaft erachtet. (2) Die Voraussetzungen für die Anwendung des Zwangsmittels der Ersatzvornahme gemäß §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG lagen vor. Das aus der vor Ort bestehenden Beschilderung folgende Wegfahrgebot war, weil es den unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten gleichsteht, entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO kraft Gesetzes sofort vollziehbar (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.1.1988, 7 B 189/87, VRS 74, 397, juris Rn. 8). (3) Einer Fristsetzung und des Hinweises auf die Anwendung von Zwangsmitteln (§ 8 Abs. 1 HmbVwVG) bedurfte es vor der Umsetzungsanordnung gemäß § 27 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG nicht. Durch das Parken entgegen den Voraussetzungen der wirksam angeordneten Parkbeschränkung war eine Störung der öffentlichen Sicherheit gegeben. Sie dauerte im Zeitpunkt der Umsetzungsanordnung wegen der Nichtbefolgung des Wegfahrgebots an. Eine Möglichkeit, diese Störung mit gleicher Effektivität auf andere Weise als durch die Anwendung von Zwangsmitteln zu beseitigen, hatte die Antragsgegnerin nicht. (4) Die erfolgte Ersatzvornahme war das richtige Zwangsmittel im Sinne von §§ 11 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 HmbVwVG, da sie zur Durchsetzung einer Verpflichtung zu einer vertretbaren Handlung diente, die der nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG pflichtige Antragsteller nicht erfüllt hatte und die die Beklagte stattdessen von einer dritten Person, dem Abschleppdienst, ausführen ließ. (5) Die Anordnung der Ersatzvornahme war schließlich auch verhältnismäßig i.S.v. § 12 Abs. 1 HmbVwVG. Das Abschleppen eines verkehrswidrig geparkten Fahrzeugs – wie hier – ist grundsätzlich nicht unverhältnismäßig, wenn die erlaubte Parkzeit bereits erheblich überschritten ist; nach ständiger Rechtsprechung des Beschwerdegerichts (zu dem vglb. Fall von Parkuhren/Parkscheinen: OVG Hamburg, Urt. v. 27.4.1989, OVG Bf II 42/87, DAR 1989, 475 [Ls.]; nachgehend BVerwG, Beschl. v. 24.8.1989, BVerwG 7 B 123/89, juris Os.; OVG Hamburg, Beschl. v. 27.11.2009, 3 Bf 36/06, NordÖR 2010, 173, juris Rn. 33; Beschl. v. 20.2.2007, 3 Bf 86/07, n.v.; Beschl. v. 16.2.2011, 5 Bf 3/10, n.v.; Beschl. v. 2.2.2011, 5 So 153/10, n.v.) kann dies angenommen werden, wenn die erlaubte Parkzeit um eine Stunde überschritten ist. Vorliegend dürfte der Parkverstoß – wie oben ausgeführt – mangels korrekt eingestellter Parkscheibe ab Beginn der Bewirtschaftungszeit um 9.00 Uhr bestanden haben. Als der Polizeibedienstete die Umsetzung am 13. Juli 2023 um 10.49 Uhr anordnete, stand das Fahrzeug des Antragstellers damit bereits knapp zwei Stunden unberechtigt auf dem Parkplatz. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Beschwerdeverfahren im Rahmen der Überprüfung der von ihr angeordneten Umsetzung auch zutreffend berücksichtigt, dass selbst wenn keine Anrechnung der am Vortag erfolgten Überschreitung der Höchstparkdauer vorgenommen werde, der Antragsteller zum Zeitpunkt der Abschleppanordnung bei einem Beginn der Bewirtschaftungszeit um 9.00 Uhr die Parkzeit jedenfalls um fast zwei Stunden überschritten habe und damit die Umsetzung rechtmäßig erfolgt sei. bb) Die von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gebühren und Auslagen entsprechen sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach den maßgeblichen gebührenrechtlichen Vorschriften. Die für die Erhebung der Amtshandlungsgebühr gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 GebG i.V.m. § 1 Abs. 1 GebOSiO erforderliche Amtshandlung der Polizei im Zusammenhang mit Umsetzungen verbotswidrig abgestellter Fahrzeuge lag in der Tätigkeit der Polizeibediensteten vor Ort sowie in der weiteren Abwicklung des Abschleppvorgangs (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 7.10.2008, 3 Bf 116/08, NordÖR 2009, 156, juris Rn. 46). Der Betrag von 89,10 Euro entspricht der in Nr. 28 der Anlage 1 zur GebOSiO vorgesehenen Gebührenhöhe. Die Auferlegung der Abschleppkosten in Höhe von 238,- Euro stützt sich auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, Satz 2 GebG. Die Höhe des geforderten Betrages entspricht dem von dem Unternehmen in Rechnung gestellten Entgelt (Bl. 7 d. Sachakte). Schließlich hält sich der Gemeinkostenzuschlag in Höhe von 66,40 Euro an die Vorgaben des § 5 Abs. 5 Satz 1 GebG i.V.m. § 1 der Verordnung über die Höhe von Gemeinkostenzuschlägen. cc) Die Antragsgegnerin durfte den Antragsteller hinsichtlich der durch die Umsetzung entstandenen Kosten auch in Anspruch nehmen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 HmbVwVG sind die Kosten der Ersatzvornahme von der pflichtigen Person zu tragen. Der Kläger war gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 HmbVwVG pflichtige Person, da ihn als Fahrzeugführer das Wegfahrgebot traf. b) Der Annahme einer unbilligen Härte nach § 80 Abs. 4 Satz 3 Alt. 2 VwGO durch die Vollziehung des Gebührenbescheids steht entgegen, dass es sich um einen relativ geringen Betrag handelt, den der Antragsteller im Falle seines Obsiegens im Klagverfahren zurückerstattet bekäme (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, 3 Bs 218/05, NordÖR 2007, 163, juris Rn. 19). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwert für das vorliegende Eilverfahren wird gemäß §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. 1.5 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit auf ein Viertel des für das Klageverfahren gegen die angegriffenen Bescheide anzunehmenden Streitwerts (393,50 Euro) festgesetzt (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2006, 3 Bs 218/05, NordÖR 2007, 163, juris Rn. 25).