Beschluss
3 Bs 16/25
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0424.3BS16.25.00
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Leitsätze
Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch bezüglich der Anträge für Steuererlass nach Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStRG 2009 - entgegenstehende Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit. (Rn.16)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2025 geändert. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu den gestellten Fragen Auskunft zu geben, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch bezüglich der Anträge für Steuererlass nach Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStRG 2009 - entgegenstehende Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit. (Rn.16) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 23. Januar 2025 geändert. Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu den gestellten Fragen Auskunft zu geben, wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist Journalist und begehrt gegenüber der Antragsgegnerin Auskunft zu den Steuerverfahren im Zusammenhang mit der Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG. Mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 wandte sich der Antragsteller an die Antragsgegnerin und bat um Beantwortung folgender Fragen: 1. Wie viele Anträge für Steuererlass nach Verschonungsbedarfsprüfung gemäß § 28a ErbStG wurden seit 2010 in dem Bundesland, für das Sie zuständig sind, gestellt? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. 2. Wie viele dieser Anträge wurden positiv beschieden? Bitte nach Jahr aufschlüsseln. 3. Wie hoch war der Geldbetrag des genehmigten Steuererlasses in jedem dieser positiv beschiedenen Fälle? Die Antragsgegnerin teilte daraufhin am 21. Oktober 2024 mit, dass die Verschonungsbedarfsprüfung frühestens auf Erwerbe Anwendung finde, für die die Steuer nach dem 30. Juni 2016 entstanden sei. Aufgrund der sehr wenigen Einzelfälle könnten die erbetenen Angaben aufgrund des Steuergeheimnisses nicht mitgeteilt werden, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass auf Basis der Angaben die dahinterstehenden Beteiligten eindeutig zugeordnet werden könnten. Aus diesem Grunde würden auch vom Statistischen Amt für Hamburg und Schleswig-Holstein keine landesspezifischen Daten zu § 28a ErbStG veröffentlicht werden. Auf den Hinweis des Antragstellers, dass es sich bei den angefragten Informationen nicht um personenbezogene Daten handeln würde, und die Bitte um erneute Prüfung, blieb die Antragsgegnerin bei ihrer ablehnenden Beantwortung. Am 18. Dezember 2024 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht, woraufhin das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 23. Januar 2025 die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hat, die Auskunft zu den Fragen 1) und 2), die vom Antragsteller dahingehend verändert worden sind, dass sie erst für den Zeitraum ab 2016 beantwortet werden sollen, zu erteilen. Hinsichtlich der Frage 3) ist die Antragsgegnerin einstweilig verpflichtet worden, die Gesamtsumme der Geldbeträge – aufgeschlüsselt nach Jahren – dieser von der Antragsgegnerin genehmigten Steuererlasse mitzuteilen. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Steuergeheimnis stehe der Auskunft nicht entgegen, da es sich um anonymisierte Daten handele, die nicht dem Steuergeheimnis unterfielen. Auch wenn es nur wenige Anträge nach § 28a ErbStG pro Jahr gebe und nur wenige davon von der Antragsgegnerin positiv beschieden würden, lasse sich hieraus für sich genommen keine belastbare Zuordnung dieser abstrakten Information zu einer individuellen Person herstellen. Anders sei dies bei der Auskunft über die einzelnen Geldbeträge der positiv beschiedenen Steueranträge im Rahmen der Frage 3) zu bewerten. Aufgrund der geringen Fallzahlen und der erheblichen Wertgrenzen von über 26 Mio. Euro bzw. 90 Mio. Euro produktivem Unternehmensvermögen sei es gut möglich, dass aus Presseberichten, aus veröffentlichten Jahresabschlüssen und Lageberichten von Kapitalgesellschaften und großen Personengesellschaften und anderen bekannt gewordenen innerbetrieblichen Vorgängen Rückschlüsse gezogen werden könnten, die eine individuelle Verortung der fraglichen Beträge bei einer bestimmten Person ermöglichten. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde der Antragsgegnerin. II. Die zulässige, insbesondere nach § 147 Abs. 1 VwGO fristgemäß erhobene Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch in der Sache Erfolg. Sie führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags des Antragsstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zur Auskunft zu verpflichten. 1. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 VwGO zunächst beschränkt ist, erschüttern die Richtigkeit tragender Annahmen der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Die Antragsgegnerin zieht die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei den begehrten Auskünften würde es sich um anonymisierte Daten handeln, die keinen Rückschluss auf die einzelnen Personen zuließen und damit nicht dem Steuergeheimnis unterfielen, berechtigterweise in Zweifel, indem sie im Beschwerdeverfahren vorgetragen hat, dass im Zeitraum von 2016 bis 2024 bei der Steuerverwaltung Hamburg 19 Anträge gemäß § 28a ErbStG gestellt worden seien, wovon in sieben Fällen Steuererlasse mit einem summierten Erlassvolumen von 444.493.554,- Euro erfolgt seien. Die so aufgezeigte sehr geringe Anzahl von Anträgen lässt Rückschlüsse möglich erscheinen. Unabhängig davon hat die Antragsgegnerin die Konstellation der Vermögensübertragung auf Grundlage von einheitlichen Vertragsurkunden aufgezeigt, wodurch der eingeweihte Personenkreis über besonderes Wissen verfüge, das – in Anbetracht der geringen Fallzahlen – Schlussfolgerungen auf die antragstellende Person zulasse. 2. Die dem Beschwerdegericht damit eröffnete eigene Prüfung in der Sache führt zur Änderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses und zur Ablehnung der im Wege der einstweiligen Anordnung begehrten Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erteilung der Auskunft. Der zulässige Antrag des Antragstellers nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis möglich, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO, dass der Antragsteller Umstände glaubhaft macht, aufgrund derer er dringend auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung angewiesen ist (Anordnungsgrund) und aus denen er in der Hauptsache einen Anspruch herleitet (Anordnungsanspruch). Die von dem Antragsteller erstrebte Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Auskunftserteilung stellt sich jedoch als eine Vorwegnahme der Hauptsache dar. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient grundsätzlich nur der vorläufigen Regelung eines Rechtsverhältnisses; einem Antragsteller soll hier regelmäßig nicht bereits das gewährt werden, was er nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen kann. Daher kann in Fällen der hier vorliegenden Art dem Eilantrag nach § 123 VwGO nur stattgegeben werden, wenn dies zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG schlechterdings unabweisbar ist. Dies setzt hohe Erfolgsaussichten, also eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit eines Erfolgs in der Hauptsache voraus (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.4.2019, 3 Bs 20/19, n.v.; Beschl. v. 6.7.2018, 3 Bs 97/18, DÖV 2018, 918, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 18.12.2017, 19 CE 17.1541, KommunalPraxis BY 2018, 108 [Ls.], juris Rn. 12; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.3.2008, 13 S 418/08, VBlBW 2009, 149, juris Rn. 7; OVG Lüneburg, Beschl. v. 2.2.2007, 13 ME 362/06, juris Rn. 9). Gemessen daran hat der Antragsteller einen Anordnungsanspruch mit dem für eine – wie hier – vollständige Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Maß an Wahrscheinlichkeit nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Dem Antragsteller steht weder ein Auskunftsanspruch nach § 4 Abs. 1 HmbPresseG (hierzu unter a)) noch aus dem verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG (hierzu unter b)) zu. a) Die Antragsgegnerin durfte den presserechtlichen Auskunftsanspruch des § 4 Abs. 1 HmbPresseG nach § 4 Abs. 2 HmbPresseG ablehnen. Danach können die Auskünfte verweigert werden, soweit Vorschriften über die Geheimhaltung oder die Amtsverschwiegenheit entgegenstehen. Geheimhaltungsvorschriften i.S.d. Regelung sind Vorschriften, die öffentliche Geheimnisse schützen sollen und auskunftsverpflichtete Behörden zumindest auch zum Adressaten haben. Es muss sich mithin um Vorschriften handeln, die einen materiellen Geheimschutz bewirken sollen. Hierzu zählt das durch § 30 AO gewährleistete Steuergeheimnis (zum Vorstehenden Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 LPG Rn. 109). Vorliegend steht die Geheimhaltungsvorschrift in Gestalt des Steuergeheimnisses nach § 30 AO der Auskunftserteilung entgegen (hierzu aa]). Diese Verweigerung ist auch nicht ermessensfehlerhaft (hierzu bb]). aa) Nach § 30 Abs. 1 AO haben Amtsträger das Steuergeheimnis zu wahren. Nach Absatz 2 Nr. 1 Lit. a) verletzt ein Amtsträger das Steuergeheimnis, wenn er personenbezogene Daten eines anderen, die ihm in einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind, unbefugt offenbart. Vorliegend betrifft die begehrte Auskunft personenbezogene Daten eines anderen (aus einem Verwaltungsverfahren bekannt) (hierzu unter (1)), die unbefugt offenbart würden (hierzu unter (2)). (1) Bei den Auskünften handelt es sich um personenbezogene Daten eines anderen, die der Antragsgegnerin aus einem Verwaltungsverfahren bekannt geworden sind. Der Begriff der personenbezogenen Daten umfasst alles, was das Finanzamt über eine bestimmte oder bestimmbare Person weiß (Maetz, in: Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 30 Rn. 43). Hierzu gehört die Tatsache der steuerlichen Erfassung oder Beteiligung an einem anhängigen oder anhängig gewesenen Verwaltungsverfahren, u.U. auch dessen Ablauf, etwa ob und wann ein Steuerpflichtiger eine Steuererklärung abgegeben hat oder wann und auf welchem Weg die Finanzbehörde Kenntnis von steuerpflichtigen Vorgängen erlangt hat (BayVerfGH, Entsch. v 11.9.2014, Vf. 67-Iva- 13, NVwZ-RR 2015, 81, juris Rn. 53). Erfasst werden auch die Verfahrenshandlungen des Steuerpflichtigen selbst (BVerfG Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 336/07, NJW 2008, 3489, juris Rn. 11), ohne dass es auf die steuerliche Bedeutung der Daten oder deren Schutzbedürftigkeit ankommt (Maetz, a.a.O, Rn. 44). Der Begriff der personenbezogenen Daten ist entsprechend der Legaldefinition in Art. 4 Nr. 1 DSGVO zu verstehen (Maetz, a.a.O., Rn. 43). Danach handelt es sich um alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen. Als identifizierbar wird eine natürliche Person gemäß Art. 4 Nr. 1 HS 2 DSGVO angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind. Nach dem Erwägungsgrund 26 der Datenschutzgrundverordnung sollen alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist. Hierbei sollten alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand sowie die verfügbare Technologie, bei der Bewertung einfließen. Es ist daher für die Personenbeziehbarkeit einer Information ausreichend, wenn die Angaben vom Informationsempfänger aufgrund von diesem zugänglichen Zusatzwissen mit der betreffenden Person verknüpft werden können (BVerwG, Urt. v. 29.8.2019, 7 C 33/17, NVwZ 2020, 1114, juris Rn. 25). Im Rahmen der summarischen Prüfung unter Beachtung dieses Maßstabes erscheint hier die Identifizierbarkeit der betroffenen Personen möglich. Wie die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren mitgeteilt hat, wurden in den betroffenen neun Jahren (Zeitraum von 2016 bis 2024) lediglich 19 Anträge gemäß § 28a ErbStG gestellt. Hiervon wurden bisher in sieben Fällen Steuererlasse gewährt. Dabei gab es in den Jahren mit den positiven Bescheidungen jeweils nur eine einzige positive Bescheidung oder formal zwar mehrere Bescheidungen, die aber jeweils zu einem gemeinsamen Komplex gehören. Da die Verschonungsbedarfsprüfung nur bei einem Großerwerb von über 26 Mio. Euro in Betracht kommt, ist der betroffene Personenkreis in Hamburg ohnehin erheblich eingeschränkt. Im Zusammenspiel mit den (öffentlich) zugänglichen Informationen, wie z.B. über "Northdata" oder durch die Eintragungen in den Handels- oder Unternehmensregistern, lassen sich zusätzliche Erkenntnisse generieren, die den Personenkreis noch weiter einengen. Zudem dürfte es sich um Personen handeln, die häufig im medialen Interesse stehen und deren persönliches Schicksal, insbesondere auch deren Ableben, (zumindest) in Medienkreisen Beachtung finden dürfte. Wie die regelmäßige Berichterstattung über vermögende Personen – vgl. nur das Ranking der 500 reichsten Deutschen im Managermagazin – verdeutlicht, ist unter Beachtung des Erwägungsgrundes 26 der Datenschutzgrundverordnung davon auszugehen, dass erheblicher Aufwand betrieben wird, um alle verfügbaren Informationen zusammenzutragen, um die Personen zu identifizieren. Soweit der Antragsteller vorträgt, dass ihm unbekannt sei, welche Todesfälle es gab und wie viel Nachlass an welche Erben aufgeteilt wurde, lassen sich (zumindest) für einen Teil der betroffenen Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, diese Angaben ermitteln bzw. sichere Rückschlüsse ziehen. Der Antragsteller weist zwar zutreffend darauf hin, dass ihm die Bearbeitungszeiten für die Anträge gemäß § 28a ErbStG unbekannt seien und daher eine Rückrechnung auf den Zeitpunkt des Todes oder des Antrags nicht möglich sei. Dieser Einwand kann zunächst nur die zweite und dritte Frage betreffen, da die erste Frage lediglich auf die Zahl der Anträge zielt und diese Angabe unberührt von der Bearbeitungszeit ist. Doch auch bei mangelnder Kenntnis über die Bearbeitungszeit sind Rückschlüsse auf die betroffenen Personen möglich, zumal sich die Anzahl der positiven Bescheidungen nochmal auf insgesamt sieben reduziert hat und im Zusammenspiel mit der Beantwortung der dritten Frage, selbst unter Beachtung der Einschränkung des Verwaltungsgerichts, eine Zuordnung der positiven Bescheidung unter Nennung des jeweiligen Geldbetrages pro Jahr (zumindest) in einigen Fällen möglich ist. Auch wenn man in Betracht zieht, dass die betroffenen Personen möglicherweise Anträge nach § 13c ErbStG gestellt haben, schließt das mögliche Rückschlüsse nicht aus, da aufgrund der sehr geringen, im niedrigen einstelligen Bereich liegenden, positiven Bescheidungen pro Jahr zumindest einige Personen identifizierbar sein dürften. Zudem ist der Anwendungsbereich von § 28a ErbStG und § 13c ErbStG nicht deckungsgleich. Bei einem Großerwerb von über 90 Mio. Euro ist der Verschonungsabschlag nach § 13c ErbStG verwehrt. Weiterhin läge nicht nur gegenüber dem Antragsteller eine Offenbarung vor, sondern durch die angestrebte Presseveröffentlichung bestünde im Fall der Übertragung auf mehrere Erwerber für die anderen Zuwendungsempfänger die Möglichkeit, Rückschlüsse auf die Person zu ziehen, die einen Antrag nach § 28a ErbStG gestellt hat. Die Antragsgegnerin hat hierbei überzeugend geschildert, dass in der Praxis die Übertragung auf mehrere Erwerber auf Grundlage einheitlicher Vertragsurkunden erfolgt. Mit dem Zusatzwissen aus diesen Unterlagen könnten die anderen Erwerber aufgrund der Informationen der Presseveröffentlichung ermitteln, ob die anderen Zuwendungsempfänger einen Antrag nach § 28a ErbStG gestellt haben. Da es sich hierbei ebenfalls um Informationen handelt, die vom Steuergeheimnis umfasst sind, läge in dieser Konstellation gegenüber diesem Personenkreis eine Offenbarung vor. Entgegen der Auffassung des Antragstellers handelt es sich aufgrund der möglichen Rückschlüsse daher nicht um anonymisierte Daten. Diese unterfallen auch dem Steuergeheimnis. Diese Bewertung wird auch seitens der Bundesregierung geteilt, die auf eine Kleine Anfrage (Drucksache 20/14895) zu den Steuernachlässen gemäß § 28a ErbStG mitgeteilt hat, dass eine Aufgliederung nach Bundesländern aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich sei. Aufgrund der sehr geringen Fallzahlen seien Rückschlüsse auf die Angaben Einzelner möglich (Seite 2). (2) Die Offenbarung der geschützten Daten ist auch nicht nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO zulässig.HierfüristeinzwingendesöffentlichesInteresseerforderlich.Dadurchräumt § 30 AO dem Steuergeheimnis keinen generellen, unüberwindbaren Vorrang ein, sondern lässt im zwingenden öffentlichen Interesse Ausnahmen vom Verbot der Offenbarung zu. § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO ermöglicht so eine im Einzelfall verhältnismäßige Anwendung (BVerwG, Urt. v. 29.8.2019, 7 C 33/17, NVwZ 2020, 1114, juris Rn. 16). Die darin enthaltene Aufzählung von Anwendungsfällen eines zwingenden öffentlichen Interesses ist nicht abschließend und lässt Raum für unbenannte Konstellationen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 6.5.2008, 2 BvR 336/07, NJW 2008, 3489, juris Rn. 18). Damit ist den Anforderungen von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG genügt, weil keine generalisierende Prüfung erfolgt, sondern die spezifischen Einzelfallumstände in eine Abwägung eingestellt werden können (BVerfG, a.a.O., Rn. 19). Solche zwingenden öffentlichen Interessen hat der Antragsteller nicht vorgetragen und sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Unzweifelhaft sind die in § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Regelbeispiele nicht erfüllt, die jedoch zur Auslegung des Begriffs des öffentlichen Interesses heranzuziehen sind. Demnach wird ein zwingendes öffentliches Interesse i.S.d. Nummer 5 nur angenommen, wenn die Gefahr eines schweren Nachteils für das allgemeine Wohl besteht (Pätz, in: Koenig, AO, 5. Aufl. 2024, § 30 Rn. 228 m.w.N.). Vorliegend liegen dem Antragsteller die zusammengefassten Zahlen für den Zeitraum von 2016 bis 2024 vor. Diesen kann er entnehmen, wie viele Anträge insgesamt gestellt und positiv beschieden wurden. Weiterhin weiß der Antragsteller, welches Erlassvolumen die bisher beschiedenen sieben Fälle umfasst. Ein darüber hinausgehendes zwingendes öffentliches Interesse an der Aufschlüsselung nach Jahren und Steuererlassen je Bescheidung ist nicht zur Abwendung eines schweren Nachteils für das allgemeine Wohl gegeben. bb) Die Verweigerung der Auskunftserteilung durch die Antragsgegnerin ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Zwar eröffnet § 4 Abs. 1 HmbPresseG Ermessen, allerdings schrumpft dieses auf Null, soweit dem Auskunftsbegehren gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen (Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 7. Aufl. 2023, § 4 Rn. 100). Denn bei der nach § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO vorzunehmenden Interessenabwägung ist man zu dem Ergebnis gelangt, dass das Geheimhaltungsinteresse eine Auskunft gegenüber der Presse über steuerliche Informationen verbietet. Diese Wertung kann nicht im Rahmen der Ermessensausübung unterlaufen werden. Rechtlich ist die Reduktion wie eine gebundene Entscheidung zu behandeln. Abwägungsdefizite oder ein Ermessensausfall scheiden aus, da lediglich die von der Antragsgegnerin gewählte Rechtsfolge rechtmäßig ist (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 114 Rn. 136). b) Das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) verleiht dem Antragsteller keinen über das Landespressegesetz hinausgehenden Anspruch gegen die Antragsgegnerin (vgl. zum Landespressegesetz NRW gegen ein Erzbistum OVG Münster, Urt. v. 19.1.2021, 15 A 3047/19, NVwZ 2021, 1798, juris Rn. 57; Schnabel, NVwZ 2012, 2021). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Eine Halbierung des Streitwerts ist nicht vorzunehmen, da der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache gerichtet ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).