Beschluss
13 S 418/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine bereits vollzogene Abschiebung bewirkt regelmäßig die Sperrwirkung des § 11 Abs.1 AufenthG; Ausnahmen sind eng begrenzt und bedürfen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abschiebung.
• Ein Eilantrag nach § 123 VwGO, der auf die Vorwegnahme der Hauptsache (Wiedereinreise) zielt, ist nur in Fällen zu stattgeben, in denen die Erfolgsaussichten der Hauptsache weit überwiegend sind.
• Die Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Bleiberechtsregelung im Eilverfahren ist nicht zumutbar; solche Fragen sind vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf Wiedereinreise nach Abschiebung nur bei offensichtlicher Rechtswidrigkeit • Eine bereits vollzogene Abschiebung bewirkt regelmäßig die Sperrwirkung des § 11 Abs.1 AufenthG; Ausnahmen sind eng begrenzt und bedürfen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit der Abschiebung. • Ein Eilantrag nach § 123 VwGO, der auf die Vorwegnahme der Hauptsache (Wiedereinreise) zielt, ist nur in Fällen zu stattgeben, in denen die Erfolgsaussichten der Hauptsache weit überwiegend sind. • Die Glaubhaftmachung aller anspruchsbegründenden Voraussetzungen einer Bleiberechtsregelung im Eilverfahren ist nicht zumutbar; solche Fragen sind vielmehr im Hauptsacheverfahren zu klären. Eine aus dem Kosovo stammende Familie war seit 1990 in Deutschland ansässig; zwei jüngere Kinder wurden in Deutschland geboren. Asylanträge aller Familienmitglieder wurden frühzeitig abgelehnt, gegen alle liegen bestandskräftige Abschiebungsandrohungen vor. Die Familie beantragte Aufenthaltserlaubnisse nach einer ministeriellen Anordnung und berief sich auf eine Bleiberechtsregelung; das Landratsamt lehnte wegen eines angeblichen Täuschungsvorwurfs über die Volkszugehörigkeit ab. Nachdem ein Antrag auf einstweilige Aussetzung der Abschiebung erfolglos geblieben war, wurden die Antragsteller am 10.07.2007 abgeschoben. Sie beantragten im Eilverfahren nach § 123 VwGO die Verpflichtung zur Ermöglichung ihrer Wiedereinreise mit Verweis auf die Erfüllung der Bleiberechtsvoraussetzungen und Verletzung von Art. 8 EMRK durch Trennung der Kinder von Schule und Umgebung. • Die Beschwerden sind unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Verpflichtung zur Ermöglichung der Wiedereinreise im Eilverfahren abgelehnt. • Grundsatz: Eine vollzogene Abschiebung bewirkt regelmäßig die Sperrwirkung des § 11 Abs.1 AufenthG; Ausnahmen setzen enge Voraussetzungen voraus und verlangen die offensichtliche Rechtswidrigkeit der Abschiebung. • Prozessrechtlich ist hervorzuheben, dass ein Eilantrag nach § 123 VwGO, der die Rückgängigmachung einer Abschiebung bezweckt, die Vorwegnahme der Hauptsache darstellt und daher nur bei weit überwiegender Wahrscheinlichkeit des Erfolgs in der Hauptsache zu gewähren ist. • Im vorliegenden Fall fehlt diese überwiegende Erfolgsaussicht: Die Abschiebung beruhte auf vollziehbaren Ausreisepflichten, es lag kein Verstoß gegen eine gerichtliche Duldungsverfügung vor, und § 104a AufenthG war bei Abschiebung noch nicht in Kraft. • Die Antragsteller haben die behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebung nicht mit der für eine Eilentscheidung erforderlichen Eindeutigkeit dargelegt; insbesondere ist der von der Behörde gerügte Ausschlussgrund wegen angeblicher Täuschung über die Volkszugehörigkeit nicht eindeutig entkräftet. • Weitere Anspruchsvoraussetzungen der Bleiberechtsregelung (Lebensunterhalt, ausreichender Wohnraum, Sprachkenntnisse) sind nicht im Eilverfahren glaubhaft gemacht worden und gehören in das bereits anhängige Hauptsacheverfahren, das für vertiefte Sachaufklärung geeignet ist. • Vor dem Hintergrund der vorzunehmenden Abwägung zwischen dem Vorwegnahmecharakter des Eilverfahrens und dem gebotenen effektiven Rechtsschutz ist es nicht verhältnismäßig, die Wiedereinreise der Familie per einstweiliger Anordnung anzuordnen. Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart werden zurückgewiesen; die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Es besteht keine Grundlage für die einstweilige Verpflichtung der Behörde, die Wiedereinreise zu ermöglichen, weil die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Sperrwirkung einer erfolgten Abschiebung nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Überwiegenden Wahrscheinlichkeit dargelegt sind. Die behauptete Rechtswidrigkeit der Abschiebung ist nicht offensichtlich; insbesondere sind relevante Anspruchsvoraussetzungen der Bleiberechtsregelung im Eilverfahren nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Die verfahrensrechtliche Würdigung führt dazu, dass die inhaltlichen Fragen im laufenden Hauptsacheverfahren zu klären sind, wo eine umfassendere Sachaufklärung möglich ist.