OffeneUrteileSuche
Beschluss

4 So 59/23

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2023:1122.4SO59.23.00
10Zitate
19Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 19 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Der Amtsvormund ist als gesetzlicher Vertreter und Personensorgeberechtigter minderjähriger Kinder hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zu verpflichten, den Mündeln Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) zu gewähren, aktiv legitimiert und klagebefugt im Sinne des § 42 Abs 2 VwGO. (Rn.8) 2. § 55 Abs 2 S 1, Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) vermittelt dem Bediensteten, auf den die Ausübung der Vormundschaftsaufgaben übertragen wird, eine stärkere Stellung als die normalerweise durch die innerbehördliche Geschäftsverteilung begründete Sachbearbeitungszuständigkeit. (Rn.9) 3. Insbesondere § 55 Abs 4 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8), wonach der Bedienstete der gesetzliche Vertreter des Kindes ist, stützt - hier bezogen auf die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) - das Verständnis, dass der Bedienstete berechtigt und verpflichtet ist, die sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. (Rn.9)
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2023 und vom 29. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Amtsvormund ist als gesetzlicher Vertreter und Personensorgeberechtigter minderjähriger Kinder hinsichtlich des Begehrens, die Beklagte zu verpflichten, den Mündeln Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) zu gewähren, aktiv legitimiert und klagebefugt im Sinne des § 42 Abs 2 VwGO. (Rn.8) 2. § 55 Abs 2 S 1, Abs 4 SGB VIII (juris: SGB 8) vermittelt dem Bediensteten, auf den die Ausübung der Vormundschaftsaufgaben übertragen wird, eine stärkere Stellung als die normalerweise durch die innerbehördliche Geschäftsverteilung begründete Sachbearbeitungszuständigkeit. (Rn.9) 3. Insbesondere § 55 Abs 4 S 2 SGB VIII (juris: SGB 8), wonach der Bedienstete der gesetzliche Vertreter des Kindes ist, stützt - hier bezogen auf die Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII (juris: SGB 8) - das Verständnis, dass der Bedienstete berechtigt und verpflichtet ist, die sich aus der Vormundschaft ergebenden Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen. (Rn.9) Die Beschwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 21. Juli 2023 und vom 29. August 2023 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege für ihre Mündel. Die Klägerin ist der Amtsvormund für die minderjährigen Kinder A. und B., geboren 2007 und 2009, die mit ihrem mittlerweile volljährigen Bruder C. und ihrem Großvater in Hamburg leben. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg richtete mit einstweiliger Anordnung vom 30. September 2020 nach §§ 1779, 1791b BGB eine Amtsvormundschaft zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, ein und bestätigte diese mit Beschluss vom 30. November 2020. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 übertrug das Bezirksamt Hamburg-Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Frau V. die Ausübung dieser Obliegenheiten nach § 55 Abs. 2 SGB VIII für die beiden Kinder. Seit November 2020 gewährt die Beklagte den Kindern fortlaufend Hilfe zur Erziehung in Form von sozialpädagogischer Familienhilfe nach § 31 SGB VIII. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2022 beantragte Frau V. als Amtsvormund für die Kinder eine ergänzende Hilfe zur Erziehung nach den §§ 27, 33, 39 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege durch den im Haushalt lebenden Bruder C.. Am 23. November 2020 hat Frau V. als Amtsvormund unter der Anschrift des Bezirksamtes Hamburg-Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Klage erhoben (13 K 4719/22) und beantragt, die Beklagte zu verpflichten, den Mündeln Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege durch ihren im Haushalt lebenden Bruder C. rückwirkend ab dem 19. Oktober 2022 zu gewähren. Mit Bescheid vom 12. Februar 2023 hat die Beklagte den Antrag auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei ihrem Bruder abgelehnt. Auf die Durchführung des Widerspruchsverfahrens hat sie verzichtet. Mit Schreiben vom 8. Juni 2023 hat der Amtsvormund als Vertreter seiner Mündel die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R. beantragt. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. Juli 2023 abgelehnt. Zur Begründung hat es u. ausgeführt: Die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Kläger (der Kinder A. und B.) biete voraussichtlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die Beklagte dürfte die Bewilligung einer Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII zu Recht abgelehnt haben. Die Voraussetzungen für die Einsetzung des Bruders als Pflegeperson nach § 33 SGB VIII lägen nicht vor. Er könne als Pflegeperson auch keine geeignete Hilfe sein. Auch seien die notwendigen Unterlagen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unvollständig. Für keinen der beiden Kläger werde eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben. Die Leistungsbescheide des Sozialamtes bzw. der Arbeitsagentur seien unvollständig. Der Beschluss ist dem Vormund am 26. Juli 2023 zugestellt worden. Der von Frau V. als Amtsvormund, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt R., am 3. August 2023 erhobenen Beschwerde hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2023 nicht abgeholfen. Es hat das Rubrum dahingehend berichtigt, dass Klägerin die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch das Bezirksamt Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, sei. II. 1. Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig. Frau V. ist als Amtsvormund durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beschwert. Als Amtsvormund ist sie hier gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder A. und B., insoweit aktiv legitimiert und klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Dies ergibt die Auslegung des Klageantrags der Klägerin nach § 88 VwGO und des bereits im Schriftsatz vom 22. November 2022 geäußerten Begehrens, die Beklagte zu verpflichten, ihren Mündeln Hilfe zur Erziehung nach §§ 27, 33 SGB VIII in Form der Vollzeitpflege durch ihren Bruder C. zu gewähren. Die Klägerin kann als Vormund nach § 55 SGB VIII und als Vertreterin des Bezirksamtes Hamburg-Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, einen solchen Anspruch gegenüber der Beklagten gerichtlich geltend machen, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragen und im Fall der Ablehnung ein Rechtsmittel einlegen. Denn insoweit kann sie Inhaberin eines möglichen Anspruchs sein: Der hier geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach §§ 27 ff. SGB VIII steht, wie das Verwaltungsgericht im Beschluss vom 29. August 2023 zu Recht ausgeführt hat, nicht den hilfebedürftigen Kindern, sondern nach § 27 Abs. 1 SGB VIII dem Personensorgeberechtigten zu. Dieser ist selbst anspruchs- bzw. leistungsberechtigt (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 23.3.2021, 12 A 1908/18, juris Rn. 34). Die Klägerin ist als Vormund die Personensorgeberechtigte der Kinder. Das Amtsgericht Hamburg-Harburg hat mit einstweiliger Anordnung vom 30. September 2020 (637 F 127/20) eine Amtsvormundschaft zugunsten der Freien und Hansestadt Hamburg nach § 1791b BGB F. eingerichtet und diese mit Beschluss vom 30. November 2020 bestätigt. Vormund ist danach die Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Hamburg-Harburg, Fachamt Jugend-und Familienhilfe, Amtsvormundschaften/Beistandschaft. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 übertrug das Bezirksamt Hamburg-Harburg, Fachamt Jugend- und Familienhilfe, Frau V. die Ausübung dieser Obliegenheiten nach § 55 Abs. 2 SGB VIII. Durch die Übertragung der Vormundschaft wird nach § 55 Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt als - nicht rechtsfähige Behörde - Legalvertreter und Amtsvormund und nicht die kommunale Gebietskörperschaft als juristische Person, aber grundsätzlich auch nicht der einzelne Beamte oder Angestellte, dem nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Ausübung der Aufgaben des Klägers oder Vormunds übertragen wird. Aus § 1793 Abs. 1 BGB ergibt sich, dass die gesetzliche Vertretungsbefugnis, die dem Bediensteten oder Angestellten hier in dem durch die Übertragung umschriebenen Rahmen, der durch das SGB VIII bestimmt ist, übertragen wird, keinesfalls die einzige Funktion des Jugendamtes als Amtsvormund ist, sondern dieses vielmehr das Recht hat, für die Person und das Vermögen des Kindes zu sorgen (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 22.11.2020, 9 UZ 3294/00.A, juris Rn. 7 m.w.N.). Daher kann an das Jugendamt als Behörde auch dann wirksam zugestellt werden, wenn es in der betreffenden Sache die Ausübung seiner Aufgaben als Vormund gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII einzelnen seiner Beamten oder Angestellten übertragen hat. Allerdings vermittelt § 55 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 SGB VIII dem Bediensteten, auf den die Ausübung der Vormundschaftsaufgaben übertragen wird, eine stärkere Stellung als die normalerweise durch die innerbehördliche Geschäftsverteilung begründete Sachbearbeitungszuständigkeit. Die Übertragung auf einen konkreten Bediensteten soll in dem hier zu beurteilenden, durch das SGB VIII bestimmten Zusammenhang eine persönliche und individuelle Betreuung des Mündels gewährleisten. Daher sind die Aufgaben des Amtsvormunds von dem Bediensteten des Jugendamtes, dem sie übertragen wurden, grundsätzlich selbst wahrzunehmen; der Bedienstete ist bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben ausschließlich dem Interesse des Mündels verpflichtet und verfügt über einen eigenen Beurteilungsspielraum, in dessen Grenzen er Weisungen der Leitung des Jugendamtes nicht entgegenzunehmen braucht (vgl. BGH, Urt. v. 17.6.1999, III ZR 248/98, juris Rn. 11; OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2019, 1 B 32/19, juris Rn. 20 m.w.N.). Der nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuständige Mitarbeiter kann z. zwar im Verhinderungsfall durch eine andere Fachkraft des Jugendamtes vertreten werden, damit dieses als Amtsvormund auch in Verhinderungsfällen handlungsfähig ist. Solche Vertretungsfälle müssen jedoch amtsintern verbindlich geregelt werden, damit die besondere gesetzliche Stellung des nach § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII mit der Ausübung der Vormundschaft betrauten Bediensteten geschützt bleibt (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 10.5.2019, 1 B 32/19, juris Rn. 22). Daraus folgt, dass der Bedienstete in dem hier maßgeblichen Zusammenhang von Hilfe zur Erziehung die Aufgaben des Vormunds konkret wahrnimmt (Walter, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 55 Rn. 82, 83). Erklärungen des Beamten/Angestellten sind einerseits solche des Mündels als Vertretenem und andererseits solche des Jugendamtes als Amtsvormund. Dieser ist zu Verfahrenshandlungen befugt (Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 2023 Rn. 22; Spickhoff, in: MüKo, BGB, 8. Aufl. 2020, § 1791b BGB Rn. 11). Insbesondere der Wortlaut des § 55 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII, wonach der Bedienstete der gesetzliche Vertreter des Kindes - in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang der Personensorge und von Hilfe zur Erziehung nach dem SGB VIII - ist, stützt das Verständnis, dass der Bedienstete berechtigt und verpflichtet ist, die sich aus dem Amt ergebenden Aufgaben tatsächlich wahrzunehmen (Realvormund; vgl. Fröschle, in Schlegel/Voelzke, juris PK, SGB VIII, 3. Aufl., Stand 1.8.2022, § 55 Rn. 21, 51, 58). Insoweit gilt eine gesetzliche Vertretungsmacht durch den Bediensteten, der nicht lediglich im Auftrag des Jugendamtes handelt, sondern in Ausübung der mit der Vormundschaft verbundenen Befugnisse (vgl. R., in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 9. Aufl. 2022, § 55 Rn. 60; Walther, in: Wiesner/Wapler, SGB VIII, 6. Aufl. 2022, § 55 Rn. 82). In dem hier relevanten Umfang der begehrten Hilfe zur Erziehung, für die der Personensorgeberechtigte anspruchsberechtigt ist, kann Frau V. als Amtsvormund nach § 55 Abs. 1, 4 SGB VIII mögliche Ansprüche für ihre minderjährigen Mündel auch gerichtlich geltend machen. Daher ist das Rubrum der Streitsache zu ändern. Im Fall einer ablehnenden Entscheidung, wie hier der Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Beschluss vom 21. Juli 2023, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die anhängige Klage unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt R. abzulehnen, ist sie beschwert und kann daher als Amtsvormund Rechtsmittel gegen diese Entscheidung einlegen. Dies ist hier fristgerecht mit Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten des Amtsvormunds vom 3. August 2023 geschehen. Dieser war im Rahmen der ihm erteilen Vertretungsmacht nach § 85 Abs. 1 ZPO dazu berechtigt. Ausweislich der am 3. August 2023 durch den Amtsvormund Frau V. „als Beauftragte(r) nach § 55 SGB VIII“ erteilten Vollmacht hat diese Rechtsanwalt R. in Bezug auf den hier geltend gemachten möglichen Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nach § 33 SGB VIII („Pflegegeld“) für ihre Mündel bevollmächtigt, ihre sich aus der Vormundschaft ergebenden Interessen zu vertreten. 2. Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin für ihre Mündel Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO ist einer Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, Prozesskostenhilfe zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die vom Verwaltungsgericht geprüfte und im Beschluss vom, 21. Juli 2023 verneinte Frage, ob die von der Klägerin, dem Vormund, beabsichtigte Rechtsverfolgung die für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nötige hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO), bedarf im vorliegenden Beschwerdeverfahren keiner Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nämlich zu Recht auch sinngemäß mit der Begründung abgelehnt, dass für die vom Vormund gesetzlich vertretenen Kinder keine Erklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht wurden. Bisher hat die Klägerin als Vormund nicht nachgewiesen, dass ihre Mündel die sich aus der Klage ergebenden Kosten nicht tragen können. Bei gesetzlicher oder gewillkürter Vertretung der Partei entscheiden ähnlich wie in Verfahren von Parteien kraft Amtes entsprechend § 116 Satz 1 ZPO die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vertretenen (vgl. BGH, Beschl. v. 19.1.2011, XII ZB 323/10, MDR 2011, 445, juris Rn. 16 f.; Schultzky, in Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 114 Rn. 5, § 116 Rn. 3). Die Verhältnisse des Vertretenen sind bei einem Vormund als gesetzlichem Vertreter auch dann maßgeblich, wenn dieser selbst Verfahrensbeteiligter ist (BGH, O.). Ist ein Vormund als gesetzlicher Vertreter des Mündels an einem gerichtlichen Verfahren beteiligt, folgt daraus, dass bei der Prüfung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH/VKH grundsätzlich auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes abzustellen ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.9.2023, 14 PA 83/23, juris Rn. 3; Groß, in: Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe, 14. Aufl. 2018, § 116). Der Vormund, Frau V., hat das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bezüglich ihrer Mündel nicht nachgewiesen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 117 Abs. 2 bis 4 ZPO). Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei - hier der Vertretenen - über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Insoweit besteht ein Formularzwang nach § 1 Prozesskostenhilfeformularverordnung (PKHFV) vom 6. Januar 2014 (BGBl I 34). Fehlt die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, ist sie unvollständig oder sind ihr nicht die erforderlichen Belege beigefügt, ist der Antrag unbegründet (OVG Hamburg, Beschl. v. 9.3.2022, 4 So 15/22, n.v.; Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 5. Aufl. 2018, § 166 Rn. 197 m.w.N.). Solche Erklärungen über die jeweiligen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der vertretenen Kinder entsprechend dem Vordruck fehlen hier. Angesichts dessen, was über die persönlichen Umstände der Mündel bekannt ist, ist die Wahrscheinlichkeit, dass sie die Prozesskosten aus aktuell verfügbaren Mitteln aufbringen können, zwar gering. Dies führt aber nicht dazu, dass sich das Gericht mit einer solchen Mutmaßung zufriedengeben kann; der oder die gesetzliche(n) Vertreter des Kindes haben vielmehr die erforderlichen Angaben zu machen und für deren Richtigkeit einzustehen (vgl. OVG Lüneburg, O.). Der Klägerin als gesetzliche Vertreterin war die Notwendigkeit, eine entsprechende Erklärung dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beizufügen, auch bewusst. In dem Antrag des Vormunds vom 8. Juni 2023 wird ausgeführt, sie füge „die Erklärung über meine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse“ bei. Auch hat sie in einem den damals minderjährigen Bruder C. betreffenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren (21 K 4487/20) den Vordruck ausgefüllt und unterzeichnet. Übersandt wurden hier aber lediglich (unvollständige) Bescheide über Leistungen nach dem SGB XII (B.) bzw. des Jobcenters nach dem SGB II (A.) für ihre Mündel. Die Einreichung der Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat die Klägerin als Vormund auch - trotz der Ablehnung des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen der fehlenden Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Mündel (S. 11 BA des Beschlusses vom 21.7.2023) - nicht innerhalb der Beschwerdefrist im Beschwerdeverfahren nachgeholt, sondern nur die Leistungsbescheide vollständig eingereicht. Auf einen entsprechenden Hinweis des Senats vom 9. November 2023 hat die anwaltlich vertretene Klägerin ebenfalls nicht reagiert. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO sowie auf § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.