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Beschluss

12 A 1908/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0323.12A1908.18.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. G r ü n d e: I. Der Kläger begehrt die Übernahme der Kosten der Kindertagesförderung für das Kind M. O. U. durch die Beklagte im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII über die festgelegten Pauschalen hinaus. Der Kläger war aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts B. - Familiengericht - vom 10. September 2014 ( F ) Vormund für das am 2013 geborene Kind M. O. U. . Er übertrug die Ausübung der Aufgaben des Amtsvormunds seiner Mitarbeiterin D. X. . Seit dem 16. Februar 2020 sind die Pflegeeltern J. X1. und I. Z. aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - F. -T. ( F ) Vormünder des Kindes. Der in B. lebenden Kindesmutter war bereits kurz nach der Geburt des Kindes durch Beschluss des Familiengerichts B. vom 23. Januar 2013 die elterliche Sorge entzogen worden. Es wurde Vormundschaft angeordnet und zunächst Herr D1. H. (L. , B. ) zum Vormund bestellt. Mit Bescheid vom 5. Februar 2013 bewilligte die Beklagte dem damaligen Vormund (erstmals) Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII. Das Kind wurde ab dem 28. Januar 2013 zunächst in einer Bereitschaftspflegefamilie der F1. Kinder- und Jugendhilfe C. untergebracht. Ab dem 28. März 2013 wurde das Kind in Vollzeitpflege in einer Erziehungsstelle der E. E1. (Sonderpädagogische Pflegestelle) betreut. Die E. E1. schloss mit der Beklagten unter dem 22. März 2013 einen Vertrag über die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII. Darin verpflichtete sich die E. E1. zur Betreuung des Kindes M. O. U. in der Sonderpädagogischen Pflegestelle J. X1. und I. Z. in F. (§ 1). Die E. E1. übernahm in dem Vertrag die Leistungen der Unterstützung und Beratung der Sonderpädagogischen Pflegestelle (§ 3). Die Beklagte verpflichtete sich zur Zahlung einer Vergütung in Form eines Entgeltsatzes i. H. v. 32,09 Euro als täglichen Basisentgeltsatz, welcher die Kostenbereiche Personal und Sachkosten des Trägers umfasste (§ 3 Abs. 1). Darüber hinaus verpflichtete sich die Beklagte aufgrund der Abtretungserklärung zwischen den Personensorgeberechtigten und den Pflegepersonen zur Zahlung von Pflegegeld nach § 39 SGB VIII in Höhe von insgesamt 1.812,20 Euro unmittelbar an die Sonderpädagogische Pflegestelle (§ 3 Abs. 2). Darin enthalten war der Betrag zum notwendigen Unterhalt des Pflegekindes (467,00 Euro), ein Erziehungsbeitrag (730,61 Euro), ein Beitrag für die Alterssicherung für die Pflegeperson (62,59 Euro), abzüglich Kindergeld (46,00 Euro) sowie ein zusätzlicher Betreuungsbetrag für wöchentlich 15 Stunden à 9,20 Euro mtl. (598,00 Euro). Mit diesem Betrag werde sichergestellt, dass die Pflegeperson eine wöchentliche Entlastung von ihren Aufgaben im Umfang von 15 Stunden in Anspruch nehmen könne. Darüber hinaus werden in dem Vertrag Regelungen getroffen u. a. zu Erstattung von Fahrtkosten (§ 3 Abs. 3) und Kosten der Gesundheitsvorsorge für das Kind (§ 3 Abs. 4), zum Urlaubsanspruch der Pflegepersonen (§ 5), zur jährlichen Überprüfung und Vertragsanpassung entsprechend der Personal- und Sachkostensteigerung sowie der Veränderung des Pflege- und Erziehungsgeldes (§ 8) und zur Vertragslaufzeit und Kündigung (§ 11). Danach wurde der Vertrag unbefristet geschlossen und gilt grundsätzlich über die Volljährigkeit des Kindes hinaus. Nachdem mit Beschluss des Amtsgerichts B. - Familiengericht - vom 11. September 2014 ( F ) der ursprüngliche Vormund aus dem Amt entlassen und der Kläger als Vormund eingesetzt worden war, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 15. Dezember 2014 dem Kläger für dessen Mündel M. O. U. Hilfe zur Erziehung in Form von Vollzeitpflege durch den Leistungsträger E. E1. ab dem 28. März 2013, befristet bis zum 11. Januar 2031. Mit Schreiben vom 15. Mai 2015 bat die Beklagte die Stadt F. um Übernahme des Jugendhilfefalls in ihre örtliche Zuständigkeit gem. § 86 Abs. 6 SGB VIII und sicherte Kostenerstattung nach § 89a SGB VIII zu. Ab dem 1. August 2015 besuchte das Kind M. O. U. eine Kindertagesstätte in F. . Die Pflegeeltern J. X1. und I. Z. wurden mit Bescheid der Stadt F. vom 20. August 2015 zum Elternbeitrag herangezogen. Als Pflegeeltern hatten sie danach maximal Elternbeiträge für die zweite Einkommensgruppe zu zahlen. Der Elternbeitrag wurde auf monatlich 44,00 Euro festgesetzt. Darüber hinaus stellte die Stadt F. den Pflegeeltern die monatlichen Kosten für die Mittagsverpflegung des Kindes i. H. v. 43,46 Euro in Rechnung. Mit Schreiben vom 27. August 2015 informierte die E. E1. die Beklagte über die Heranziehung der Pflegeeltern zu einem Elternbeitrag durch die Stadt F. , beantragte die Kostenübernahme hinsichtlich der Kosten des Kindertagesstättenplatzes und bat um Prüfung der Übernahme des Mittagessensbeitrags. Die Beklagte lehnte den Antrag der E. E1. auf Übernahme der Elternbeiträge für den Kindergartenplatz und den Mittagessenbeitrag mit Bescheid vom 17. November 2015 ab und verwies zur Begründung darauf, dass diese Beiträge in den monatlichen Pauschalbeträgen der Leistungen bei Vollzeitpflege enthalten seien. Die Kläger/Pflegeeltern X1. und Z. legten mit E-Mail vom 15. Dezember 2015 vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2015 ein und stellten anschließend klar, dass sich der Widerspruch ausschließlich auf die Übernahme der Kindergartenbeiträge beziehe, nicht aber auf die Übernahme der Kosten für das Mittagessen im Kindergarten. Zur Begründung machten sie mit Schreiben vom 26. Februar 2016 geltend, dass nach dem Rechtsgutachten des Deutschen Instituts für Jugend und Familie (DIJuF) vom 11. Mai 2009 die Kosten der Tagesbetreuung unstreitig zu den Kosten der Kinder- und Jugendhilfeleistung gehörten und selbstverständlich die Pflegeeltern diese nicht vom notwendigen Unterhalt des Kindes bestreiten müssten. Die Kindertagesförderung sei bei Unterbringung in einer Pflegefamilie Teil der Kosten der Hilfe zur Erziehung, die von dem auch für die anderen Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Jugendamt zu übernehmen seien. Die Beklagte lehnte den Widerspruch der Pflegeeltern mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juli 2016 mit der Begründung ab, dass nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Juni 2007 - 26 K 7161/05 - der Kindergartenbeitrag Bestandteil des Lebensunterhalts sei, den die Pflegepersonen für das zu betreuende Kind erhielten. Zur Sicherstellung des Unterhalts des Kindes werde ein Pauschalbetrag, gestaffelt nach Altersgruppen, gewährt, in dem die Kosten der Erziehung des Kindes enthalten seien. Die Kosten für die Inanspruchnahme eines Kindergartens seien nicht als einzelner Kostenbestandteil in die Pauschale eingerechnet, sondern hierin generell enthalten und seien dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf des Kindes zuzuordnen. Ein Sonderbedarf liege nur dann vor, wenn der besondere Bedarf in der Person des Kindes begründet sei. Ein besonderer Bedarf sei für das Kind M. O. nicht vorgebracht worden. Am 11. August 2016 hat der Kläger, vertreten durch seine Mitarbeiterin D. X. , Klage erhoben. Er hat geltend macht, die Klage sei zulässig, weil er sich als Amtsvormund die Antragstellung und das Widerspruchsverfahren, welches die Pflegeeltern im Rahmen ihrer Vertretungsbefugnis nach § 1688 Abs. 1 Satz 1 BGB durchgeführt hätten, zu eigen gemacht habe. Zur Begründung hat er weiter ausgeführt, er habe Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Kindertagesförderung, da gemäß § 39 Abs. 4 SGB VIII für das zu leistende Pflegegeld die tatsächlichen Kosten maßgeblich und die Kosten für im Einzelfall erforderliche Kindertagesbetreuung nicht in dem nach Pauschalen gezahlten Pflegegeld enthalten seien. Die Kosten seien deutschlandweit ex-trem unterschiedlich und könnten im Einzelfall auch über 400 Euro monatlich betragen. Die vorliegend begehrte Summe von 44 Euro monatlich zeige die Spreizung der möglichen Kosten auf. Die Leistung an Pflegeeltern richte sich nach den Empfehlungen des Landschaftsverbands Rheinland (LVR) und betrage für Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr 500 Euro und ab dem vollendeten siebten Lebensjahr 571 Euro. Ein höherer Betrag für den materiellen Unterhalt sei also erst ab dem Alter vorgesehen, ab dem regelmäßig der kostenfreie Schulbesuch erfolge. Schon dies zeige, dass entsprechende Anteile gerade nicht enthalten sein könnten. Die jährlich fortgeschriebenen Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. sähen ab dem 1. Januar 2016 für die genannten Altersgruppen einen Betrag von 508 Euro bzw. 589 Euro vor. Die letzte umfängliche Beschreibung der Inhalte des Pflegegeldes nach § 39 Abs. 4 SGB VIII fände sich in den Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 2007, wo ausgeführt worden sei, dass die Kosten für die Kindertagesbetreuung nicht berücksichtigt seien. Auch wenn es sich bei den Gebühren für die Kindertagesbetreuung um laufende Kosten handele, sei dennoch der Umkehrschluss, die Beträge müssten dann auch in den pauschal empfohlenen Sätzen des Landes enthalten sein, unrichtig. Vielmehr gelte der Grundsatz, dass das Pflegegeld auf Grundlage der tatsächlichen Kosten zu leisten sei. Jede andere Lösung würde dazu führen, dass für ein Pflegekind in Kindertagesförderung keine Unterhaltsleistungen mehr zur Verfügung stünden, mit dem es den Lebensstandard der Pflegefamilie halten könne. Pflegeeltern seien ihrem Pflegekind gegenüber nicht unterhaltspflichtig. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Kosten der Kindertagesförderung für das Kind M. O. U. im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII über die festgelegten Pauschalen hinaus zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei unzulässig. Der Kläger habe weder einen Antrag gestellt noch ein Widerspruchsverfahren durchgeführt. Die Klage sei auch unbegründet. Bei den Elternbeiträgen für den Besuch einer Tageseinrichtung handele es sich um übliche Kosten im Rahmen der Betreuung eines Kleinkindes und nicht um Kosten, die im Einzelfall aufgrund einer besonderen Bedarfslage eines Kindes entstehen könnten, etwa aufgrund der Inanspruchnahme einer weiteren Betreuungsfachkraft. Solche üblicherweise anfallenden Kosten seien Bestandteil des gewährten Pauschalbetrages. Es handele sich bei den zu entrichtenden Beiträgen um einen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf im Sinne von § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Der Besuch einer Kindertagesstätte sei ein Regelangebot für alle Kinder im Kleinkindalter. Auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz spreche dafür, dass die regulären Kita-Elternbeiträge von den Pauschalbeträgen im Sinne von § 39 SGB VIII umfasst sein sollten. Zu berücksichtigen sei ferner, dass die Stadt F. in ihrer Beitragssatzung über die Erhebung von Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertageseinrichtungen der Situation von Pflegeeltern bereits Rechnung trage. Der Besuch einer Kindertageseinrichtung stelle auch keine Besonderheit des Einzelfalls dar. Dies erweise allein die Statistik des Statistischen Bundesamtes, wonach 91,6 % der Kinder in Nordrhein-Westfalen und 92,9 % der Kinder bundesweit eine Kindertageseinrichtung besuchten. Wenn auch der überörtliche Träger der Jugendhilfe, der LVR, den Jugendämtern die separate Erstattung der Kindergartenbeiträge für Pflegeeltern empfehle, sei unverständlich, dass er sich weigere, solche vom örtlichen Jugendhilfeträger erbrachten Leistungen zu erstatten, soweit er als kostenerstattungspflichtiger Träger in Anspruch genommen werde. Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Urteil vom 17. April 2018 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Kläger sei nicht die Mitarbeiterin des Jugendamtes, sondern das Jugendamt selbst. Die Klagebefugnis für den geltend gemachten Annexanspruch zur Hilfe zur Erziehung aus § 39 SGB VIII stehe dem Kläger als Personensorgeberechtigtem für das betroffene Kind zu; er sei durch Beschluss des Familiengerichts B. vom 10. September 2014 ( F ) zum Vormund für das Kind M. O. U. bestellt worden. Durch die Übertragung der Ausübung der Aufgaben des Vormunds auf die Mitarbeiterin seines Jugendamtes gemäß § 55 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII sei nicht zugleich die Personensorge auf diese übergegangen. Der Kläger sei als Behörde ausnahmsweise beteiligtenfähig, weil er als Jugendamt gemäß §§ 1791b, 1791c BGB und 55 SGB VIII Träger eigener Rechte und Pflichten sei; er leite seine Rechte und Pflichten unmittelbar aus § 55 SGB VIII ab und nicht aus einer innerorganisatorischen Aufgabenzuweisung. Die Klage ist nicht mangels Vorverfahrens unzulässig. Ein Widerspruchs-verfahren nach § 68 VwGO sei hier ausnahmsweise entbehrlich. Es sei funktionslos und überflüssig, weil die Zwecke des Vorverfahrens - Selbstkontrolle der Verwaltung und effektiver individueller Rechtsschutz - schon auf andere Weise erreicht worden seien. Die Beklagte habe sich in einem der Klage vorgeschalteten Verwaltungsverfahren - wenn auch gegenüber dem Leistungsträger bzw. den Pflegeeltern selbst - mit dem vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf höheres Pflegegeld für die Pflegeeltern auseinandergesetzt. Außerdem habe sich die Beklagte ausführlich in der Sache auf die Klage eingelassen. Die Klage sei auch begründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf Übernahme der Elternbeiträge für den Besuch der Kindertagesstätte des Kindes M. O. U. gemäß § 39 Abs. 1, 2 Satz 4, 4 Satz 1 SGB VIII. Die dafür anfallenden Kosten würden nicht bereits durch den im Vertrag zwischen der E. E1. und der Beklagten vereinbarten "zusätzlichen Betreuungsbetrag" von 598 Euro monatlich für wöchentlich 15 Stunden abgedeckt. Denn durch diesen Betrag solle sichergestellt werden, dass die Pflegeperson eine (zusätzliche) wöchentliche Entlastung von ihren Aufgaben im Umfang von 15 Stunden in Anspruch nehmen könne, nicht aber der Entlastung durch den Besuch einer Kindertageseinrichtung dienen. Dem Anspruch des Klägers stehe auch nicht entgegen, dass nicht er selbst den hierauf gerichteten, gemäß § 16 Abs. 1 SGB I erforderlichen Antrag gestellt habe, da er sich als gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII allein Anspruchsberechtigter den Antrag der E. E1. zu Eigen gemacht habe. Nach § 39 Abs. 1 SGB VIII habe der Jugendhilfeträger, wenn Hilfe nach § 33 SGB VIII gewährt werde, auch den notwendigen Unterhalt des Kindes außerhalb des Elternhauses sicherzustellen, was auch die Kosten für die dem Sachaufwand zuzurechnenden Kindergartenbeiträge umfasse. Bei den Kindergartenbeiträgen handele es sich auch um - nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII durch laufende Leistungen zu deckenden - regelmäßig wiederkehrenden Bedarf im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Zwar sprächen die Zuordnung zum regelmäßig wiederkehrenden Bedarf und der Umstand, dass es sich nicht um einen außergewöhnlichen, etwa durch Krankheiten oder Behinderungen des Pflegekindes begründeten Aufwand handele zunächst dafür, diese Kosten als von den durch Pauschalen gewährten laufenden Leistungen abgedeckt und damit nicht als darüber hinaus erstattungsfähig anzusehen. Dagegen spreche allerdings, dass Kindergartenbeiträge in den durch die Landesregierung auf dem Erlassweg festgesetzten Pauschalbeträgen tatsächlich nicht enthalten seien. Das ergebe sich in Nordrhein-Westfalen aus dem Runderlass des für die Festsetzung zuständigen Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. Januar 1991, der sich seinerseits auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge beziehe. Darin werde ausgeführt, dass bei der Bemessung der Pauschalbeträge Elternbeiträge für Kindertagesstätten nicht berücksichtigt worden seien. Da sich für die hier betroffene Altersgruppe der Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr auch die aktuell vorgesehenen Pauschalbeträge im Land NRW (522 Euro) nur unwesentlich von den Empfehlungen des Deutschen Vereins (515 Euro) unterschieden, spreche nichts dafür, dass nunmehr Elternbeiträge für den Kindergartenbesuch in den Pauschalbeträgen eingerechnet wären. Darüber hinaus hebe der Erlassgeber die materiellen Aufwendungen erst ab dem vollendeten 7. Lebensjahr an, d. h. ab dem Zeitpunkt des Schulbesuchs. Eine Differenzierung für Kinder, die regelmäßig ab Vollendung des 3. Lebensjahres eine Kindertageseinrichtung besuchten und für die dann Elternbeiträge anfielen, sei dagegen nicht vorgesehen. Auch wenn die wiederkehrenden Kosten des notwendigen Unterhalts durch die nach Landesrecht festgesetzten Pauschalen gewährt werden sollten, habe der Kläger dennoch gemäß § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII Anspruch auf gesonderte Übernahme der Elternbeiträge. Es handele sich um tatsächliche Kosten im Sinne dieser Bestimmung, welche in der Höhe (44 Euro im Monat) einen angemessenen Umfang nicht überstiegen. Dass laufende Leistungen für einen solchen regelmäßig wiederkehrenden Bedarf in dem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden "sollen" (§ 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII), stehe dem nicht entgegen, wenn - wie hier - feststehe, dass dieser regelmäßig wiederkehrende Bedarf in dem monatlichen Pauschalbetrag gerade nicht berücksichtigt worden sei. Die typisierende und pauschalierende Regelung räume dem Jugendhilfeträger in Ausnahmefällen einen Entscheidungsspielraum ein. Die mit dem Besuch eines Kindergartens verbundenen Kosten entzögen sich einer pauschalierenden Bemessung, da sie unter den Kommunen erheblich differierten und sozial gestaffelt sowie von den Einkommensverhältnissen der Eltern bzw. der Pflegeperson abhängig seien. Das rechtfertige es, von den Pflegeeltern zu zahlende Elternbeiträge als eine Besonderheit des Einzelfalls anzusehen, welche den Anspruch auf eine neben den Pauschalen zu gewährende Leistung begründe. Die Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Bei den Elternbeiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung handele es sich zwar um einen wiederkehrenden Bedarf i. S. v. § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Aus dem Umstand, dass Kindergartenbeiträge in den durch die Landesregierung auf dem Erlassweg festgesetzten Pauschalbeträgen nicht explizit enthalten seien, könne jedoch nicht abgeleitet werden, dass der Erlassgeber die materiellen Aufwendungen für die Förderung in einer Kindertagesstätte nicht in den vom Pauschalbetrag abgedeckten Lebenshaltungskosten habe erfassen wollen. Bei den Elternbeiträgen handele es sich um übliche Kosten im Rahmen der Betreuung eines Kleinkindes und nicht etwa um im Einzelfall aufgrund einer besonderen Bedarfslage entstehende Kosten. Das belege die Statistik des statistischen Bundesamtes vom 1. März 2016 über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege, wonach 91,6 % der Kinder in Nordrhein-Westfalen und 92,9 % der Kinder bundesweit eine Kindertageseinrichtung besuchten. Der Besuch der Kindertagesstätte sei ein Regelangebot für alle Kinder im Kleinkindalter, das eine übliche Form der Kinderbetreuung darstelle. Es handele sich somit nicht um einen Sonderbedarf, der einer weiteren monetären Berücksichtigung bedürfe. Das indiziere auch die Gesetzesbegründung zur Änderung des SGB VIII durch das Kinderförderungsgesetz, wonach mit den Kosten der Pflege und Erziehung u. a. die Vergütung von Leistungen von anderem pädagogisch geschulten Personal erfasst sei. Es bestehe dringender obergerichtlicher Klärungsbedarf. Denn während die Beklagte in der Vergangenheit aufgrund einer Empfehlung des LVR an die kommunalen Jugendämter im Rahmen der von ihr betreuten Pflegeverhältnisse in Vollzeitpflege den Pflegeeltern die Kindergartenbeiträge gesondert erstattet habe, habe der LVR, als er selbst als kostenerstattungspflichtiger Träger von der Beklagten um Erstattung der Kindergartenbeiträge gebeten worden sei, vertreten, das den Pflegeeltern gewährte pauschalierte Pflegegeld gelte auch die Elternbeiträge für eine Kindertagesstättenbetreuung ab. Die seinerzeit seitens der Beklagten gegen den LVR erhobene Klage sei vom VG Köln mit Urteil vom 6. September 2007 (26 K 7161/05) mit der Begründung abgelehnt worden, der Kindergartenbeitrag sei in der Pauschale enthalten. Das OVG NRW habe die Berufung mit Urteil vom 25. Mai 2009 (12 A 3099/07) zurückgewiesen, dabei aber die Frage, "ob ein Träger öffentlicher Jugendhilfe im Rahmen seines Anspruchs auf Erstattung seiner Aufwendungen … neben der Erstattung der aufgewandten Pauschalbeträge … auch die Erstattung der darüber hinaus für das Pflegekind aufgewandten Kindergartenbeiträge verlangen kann" ausdrücklich offen gelassen. Im nunmehrigen Verfahren habe der LVR auf telefonische Nachfrage des Verwaltungsgerichts wiederum mitgeteilt, dass das Landesjugendamt den Kommunen auf Nachfrage empfehle, Kindergartenbeiträge gesondert zu erstatten, weil diese nicht von den Pauschalen erfasst seien. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 17. April 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt zur Begründung vor, auch wenn es sich bei der Kindertagesförderung um eine regelhafte Leistung handele, sei die Schlussfolgerung der Beklagten dennoch falsch. Die Kosten für die Kindertagesförderung seien in den Empfehlungen des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe erkennbar nicht enthalten. Dahingehende Leistungen seien auch nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Bemessung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege unter Berücksichtigung der jeweiligen landesgesetzlichen Regelungen gesondert zu erbringen. Darüber hinaus könne aufgrund der außerordentlichen Spreizung bei den Beiträgen, die monatlich mehrere hundert Euro ausmachen könne, ein einheitlicher Pauschalbetrag keine angemessene Einzelfallgerechtigkeit herstellen. Solange keine Vereinheitlichung erfolge, seien diese Kosten als Teil des laufenden Pflegegelds nach Einzelfallentscheidung zu erstatten. Anderenfalls würden die Pflegeeltern oder gar das Pflegekind unangemessen belastet, weil sie mit einem geringeren Pflegegeld wirtschaften müssten. Im Übrigen könne von Pflegeeltern kein öffentlich-rechtlicher Kostenbeitrag gefordert werden, da sie nach § 90 SGB VIII nicht kostenbeitragspflichtig seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. II. Über die Berufung der Beklagten kann der Senat gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch Beschluss entscheiden, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich erachtet. Die Beteiligten sind hierzu nach § 130a Satz 2 i. V. m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO mit gerichtlicher Verfügung vom 14. Dezember 2020 angehört worden und haben ihr Einverständnis erklärt. Die auf die Klageabweisung gerichtete Berufung der Beklagten ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist zulässig (I.) und begründet (II.). Der Kläger hat einen Anspruch auf die begehrte Zahlung der Kosten der Kindertagesförderung für das Kind M. O. U. . I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO) zulässig. 1. Das Rubrum war entgegen der Anregung der Beteiligten nicht dahingehend umzustellen, dass nunmehr die Pflegeeltern J. X1. und I. Z. Kläger sind. Denn ungeachtet des Umstands, dass es sich dabei nicht um eine nur rein formale Rubrumsberichtigung, sondern einen Parteiwechsel und damit eine subjektive Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO handeln würde, fehlt es hier an einem Übergang der Anspruchsberechtigung in Bezug auf den geltend gemachten Anspruch. Hinsichtlich der Gewährung von Hilfen zur Erziehung (§ 27 Abs. 1 i. V. m. §§ 32 bis 35 SGB VIII), zu denen der Anspruch auf Leistung zum Unterhalt nach § 39 SGB VIII als Annex-Anspruch zählt, sind die Personensorgeberechtigten selbst anspruchsberechtigt bzw. leistungsberechtigt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 2001 - 12 A 924/99 -, juris Rn. 4 ff., Beschlüsse vom 31. Januar 2019 - 12 E 1025/17 -, juris Rn. 6 und vom 21. Januar 2015 - 12 B 1304/14 -, juris Rn. 8; Bohnert, in: Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, beck-online, SGB VIII, Stand 1. Januar 2021, § 39 Rn. 29; von Koppenfels-Spies, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand 2. Juni 2020, § 39 Rn. 10; Kunkel/Pattar, in: Kunkel/Kepert/Pattar, SGB VIII, 7. Auflage 2018, § 39 Rn. 9; Schmid-Obkirchner, in Wiesber, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 39 Rn. 16; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 09/19, § 39 Rn. 5; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 39 Rn. 4. Insoweit ist mit der Änderung der Vormundschaft durch Beschluss des Amtsgerichts (Familiengericht) F. -T. vom 16. März 2020 ( F ), wonach die Pflegeeltern als neue Vormünder an die Stelle des Klägers treten, zwar ein Wechsel hinsichtlich der Personensorgeberechtigung eingetreten. Der streitbefangene Anspruch betrifft indessen Beiträge für die Betreuung in einer Kindertageseinrichtung vom 1. August 2015 bis längstens 31. Juli 2018 (die Schulpflicht des am 12. Januar 2013 geborenen Kindes bestand gem. § 35 Abs. 1 SchulG NRW ab dem Schuljahr 2019/20, das letzte Jahr in der Kindertageseinrichtung ab dem 1. August 2018 war nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz i. d. F. vom 17. Juli 2014 beitragsfrei). Während des gesamten genannten Zeitraums oblag dem Kläger die Personensorge und war damit eine eigene Anspruchsberechtigung gegeben. Eine Gesamtrechtsnachfolge, die ggf. einen gesetzlichen Parteiwechsel zur Folge haben würde, ist durch die Änderung der Vormundschaft nicht eingetreten. Nach § 70 Abs. 2 SGB VIII werden die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Bereich der öffentlichen Jugendhilfe vom Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft geführt. Leiter der Verwaltung von Städten ist der (Ober-)Bürgermeister (vgl. § 62 Abs. 1 GO NRW); die der Verwaltung des Jugendamtes obliegenden Aufgaben werden in seiner Vertretung vom Jugendamtsleiter durchgeführt (vgl. § 9 der Satzung für das Jugendamt der Stadt F. ). 2. Der Kläger ist als Behörde auch beteiligtenfähig. Nach § 61 VwGO sind natürliche und juristische Personen, Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, und Behörden, sofern das Landesrecht dies bestimmt, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Es fehlt zwar an einer entsprechenden landesrechtlichen Bestimmung i. S. d. § 61 Nr. 3 VwGO. Es können aber auch weitere Beteiligte durch Bundesgesetz vorgesehen werden. Die entsprechende Befugnis für den Bund ergibt sich aus der allgemeinen Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Vgl. von Albedyll in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 61 Rn. 10; Bier/Steinbeiß-Winkelmann, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand Juli 2020, § 61 Rn. 8; Hoppe Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 61 Rn. 9; Kopp/Schenke, VwGO, 26. Auflage 2020, § 61 Rn. 14. Der Bund hat hiervon mit der Regelung des § 55 Abs. 1 SGB VIII Gebrauch gemacht, wonach das Jugendamt Beistand, Pfleger oder Vormund in den durch das Bürgerliche Gesetzbuch vorgesehenen Fällen (Beistandschaft, Amtspflegschaft, Amtsvormundschaft) wird. In § 1791b BGB ist vorgesehen, dass das Jugendamt zum Vormund bestellt werden kann, wenn eine als Einzelvormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts B. (Familiengericht) vom 10. September 2014 ( F ) zum Vormund bestellt. Dabei wird nach § 55 Abs. 1 SGB VIII das Jugendamt als - nicht rechtsfähige - Behörde (Legalvertreter) Amtsvormund und nicht die kommunale Gebietskörperschaft als juristische Person, aber auch nicht der einzelne Beamte oder Angestellte, dem nach Abs. 2 S. 1 die Ausübung der Aufgaben des Pflegers oder Vormunds übertragen wird. Vgl. Tillmanns, in: Münchner Kommentar, SGB VIII, 8. Auflage 2020, § 55 Rn. 3; Walther, in: Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 55 Rn. 77; ebenso VG B. , Urteil vom 17. April 2018 - 2 K 1883/16 -, juris Rn. 30; VG Augsburg, Beschluss vom 5. Juni 2002 - Au 9 E 02.539 -, BeckRS 2002, 32727. 3. Die Klage ist nicht mangels Durchführung des nach § 68 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO grundsätzlich vorgesehenen Vorverfahrens unzulässig. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger selbst, der auch nicht die Zahlung der Kosten für die Kindertagesförderung beantragt hatte, keinen Widerspruch eingelegt hat. Den Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten vom 17. November 2015 hatten vielmehr die Pflegeeltern J. X1. und I. Z. am 15. Dezember 2015 eingelegt und der Antrag war von der E. E1. mit Schreiben vom 27. August 2015 gestellt worden. Denn es bedarf hier ausnahmsweise keines (weiteren) Vorverfahrens. Die Entbehrlichkeit einer Nachprüfung von Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren folgt hier allerdings nicht aufgrund der gesetzlichen Ausnahmemöglichkeiten nach § 68 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese sind im Streitfall nicht erfüllt. Über die gesetzlich ausdrücklich geregelten Fälle hinaus ist ein Vorverfahren nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nämlich aus Gründen der Prozessökonomie und in Einklang mit dem Regelungszweck des § 68 VwGO auch dann entbehrlich, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und deren Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des Vorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht mehr erreichen lässt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2019 - 7 C 23.17 -, juris Rn. 11 m. w. N., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, juris Rn. 24. Mit der Nachprüfung der Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts im Vorverfahren verfolgt der Gesetzgeber mehrere Zwecke: Zum einen soll das Vorverfahren eine Selbstkontrolle der Verwaltung durch die Widerspruchsbehörde ermöglichen. Zum anderen soll es einen effektiven individuellen Rechtsschutz gewährleisten, indem es für den Rechtsuchenden eine der gerichtlichen Kontrolle vorgelagerte und gegebenenfalls erweiterte Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet. Schließlich soll das Vorverfahren die Gerichte entlasten und auf diese Weise gerichtliche Ressourcen schonen ("Filterwirkung"). Wenn allerdings die genannten Zweck(e) eines Vorverfahrens schon auf andere Weise erreicht worden sind oder nicht mehr erreicht werden können, wäre ein Widerspruchsverfahren funktionslos und überflüssig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 12. August 2014 - 1 C 2.14 -, juris Rn. 14 m. w. N., und vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, a. a. O. Rn. 30 m. w. N. Ob die Funktionslosigkeit im konkreten Fall vorliegt, bestimmt sich allerdings nicht nach der subjektiven Einschätzung der Behörde oder des Rechtsschutzsuchenden, sondern ist auf der Grundlage eines objektivierten Beurteilungsmaßstab zu beantworten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. September 2010 - 8 C 21.09 -, a. a. O. Rn. 30. In Anwendung dieser Maßgaben ist dem Zweck des Widerspruchsverfahrens hier bereits hinreichend Rechnung getragen; ein weiteres Widerspruchsverfahren wäre funktionslos. Die im vorliegenden Verfahren streitbefangene Übernahme der entstandenen Kosten der Kindertagesförderung für das Kind O. U. durch die Beklagte, die die Stadt F. mit Elternbeitragsbescheid vom 20. August 2015 von den Pflegeeltern geforderten hat, war bereits Gegenstand des auf den Widerspruch der Pflegeeltern durchgeführten Widerspruchsverfahrens. In diesem Zusammenhang hat sich die Beklagte mit den erhobenen Einwänden auseinandergesetzt und sich dabei insbesondere damit befasst, ob die Kosten für die Kindertagesförderung bereits im gewährten Pauschalbetrag zur Sicherstellung des Unterhalts enthalten sind oder ob insoweit möglicherweise ein zusätzlich zu erstattender Sonderbedarf anzunehmen sei. Dass maßgebliche abweichende Aspekte im Rahmen eines weiteren- durch den Kläger als Vormund anstelle der Pflegeeltern - zu führenden Widerspruchsverfahren zur Überprüfung stehen könnten, ist nicht ersichtlich, zumal eine Rechtsfrage im Streit ist, die ungeachtet der Person des Vormundes des Kindes zu beurteilen ist. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung der Kosten der Kindertagesförderung für das Kind M. O. U. im Rahmen der Leistungen nach § 39 SGB VIII über die festgelegten Pauschalen hinaus. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 17. November 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der beantragten Kostenübernahme steht nicht entgegen, dass in dem Vertrag vom 22. März 2013 "über die Leistungen des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe in einer Sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen gemäß § 33 Satz 2 SGB VIII", den die E. E1. mit der Beklagten geschlossen hat, unter § 4 Abs. 2 ein "zusätzlicher Betreuungsbetrag für wöchentlich 15 Stunden à 9,20 Euro monatlich (598,00 Euro)" vorgesehen ist. Denn mit dieser Leistung werden die für den Besuch der Kindertageseinrichtung anfallenden Kostenbeiträge nicht abgegolten. Ausweislich der vertraglichen Vereinbarungen soll mit dem zusätzlichen Betreuungsbetrag - dieser wird wie auch die anderen vereinbarten Pflegegeldleistungen aufgrund Abtretungserklärung unmittelbar an die Pflegestelle gezahlt (vgl. § 4 Abs. 2 des Vertrags) - sichergestellt werden, dass die Pflegeperson eine wöchentliche Entlastung von ihren Aufgaben im Umfang von 15 Stunden in Anspruch nehmen kann. Die Abgeltung von Beiträgen für den Besuch einer Kindertageseinrichtung erfolgt damit nicht. Das ergibt eine Auslegung der fraglichen Vereinbarung. Danach soll der Betrag ausdrücklich der "Entlastung" der Pflegeeltern von ihren Aufgaben dienen und damit der besonderen Belastungssituation von Pflegepersonen Rechnung tragen, indem sie stundenweise weitere Kräfte in die Betreuung einbinden. Dies stellt eine andere Zweckrichtung dar als die - regelmäßig zudem deutlich über 15 Wochenstunden hinausgehende - Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Im Übrigen wird der Betrag nicht daran geknüpft, ob das Pflegekind eine Kindertageseinrichtung besucht bzw. ob oder in welcher Höhe die Pflegeeltern zu Elternbeiträgen herangezogen werden. Diese Sichtweise wird bestätigt durch die Angaben der in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung anwesenden Vertreterin der E. E1. , die ausweislich des erstinstanzlichen Urteils (vgl. Seite 10 des Urteilsabdrucks), erläutert hat, dass es mit dem Betrag den Pflegeeltern ermöglicht werden solle, ein Netzwerk aufzubauen, auf das sie sich zu ihrer notwendigen zeitweisen Entlastung stützen könnten. 2. Der nach § 16 Abs. 1 Satz 1 SGB I erforderliche Antrag ist von der E. E1. unter dem 27. August 2015 gestellt worden; der Kläger hat sich diesen zu Eigen gemacht. 3. Die Anspruchsvoraussetzungen sind gegeben. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII ist in Fällen einer Hilfegewährung u. a. nach § 33 SGB VIII (Vollzeitpflege) auch der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sicherzustellen; der notwendige Unterhalt umfasst die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen (Satz 2). Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden (Abs. 2 Satz 1), die im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen sind (Abs. 2 Satz 4). a) Die Kosten, die Pflegeeltern für die Betreuung ihres Pflegekindes in einer Kindertageseinrichtung aufbringen, sind Teil des nach § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII sicherzustellenden notwendigen Unterhalts. Diese Kosten zählen nicht zu den Kosten für die Pflege und Erziehung, sondern sind dem Sachaufwand zuzurechnen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2015- 12 B 1304/14 -, juris Rn. 22 ff.; Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 09/19, § 39 Rn. 10, 14; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 39 Rn. 6. b) Die für die Kindertagesförderung jeweils monatlich und damit nicht einmalig von den Pflegeeltern aufzuwendenden Beiträge sind dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf nach § 39 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII zuzurechnen. c) Der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung der Kosten für Kindertagesstättenbeiträge (über den allgemeinen Pauschalbetrag hinaus) besteht auch unter Berücksichtigung des in § 39 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. Abs. 4 bis 6 SGB VIII vorgesehenen Leistungssystems zur Bemessung des Unterhalts eines Kindes in Vollzeitpflege. Nach § 39 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII sind laufende Leistungen im Rahmen der Hilfe in Vollzeitpflege nach den Absätzen 4 bis 6 zu bemessen. Nach Absatz 4 Satz 3 Halbs. 1 SGB VIII sollen die laufenden, den gesamten regelmäßig wiederkehrenden Bedarf deckenden Leistungen in einem monatlichen Pauschalbetrag gewährt werden. Darüber hinausgehende, abweichende Leistungen kommen nur in Betracht, soweit sie nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten sind (Halbsatz 2). Nach Absatz 5 sollen die Pauschalbeträge für laufende Leistungen zum Unterhalt von den nach Landesrecht zuständigen Behörden festgesetzt werden; dabei ist dem altersbedingt unterschiedlichen Unterhaltsbedarf von Kindern und Jugendlichen durch eine Staffelung der Beträge nach Altersgruppen Rechnung zu tragen. Die hier begehrte Leistung steht damit im Einklang und kann auf der Grundlage dieser Regelungen über den Pauschalbetrag hinausgehend beansprucht werden. Denn die von Pflegeeltern im Bedarfsfall aufzuwendenden Beiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung haben bei der Ermittlung des in Nordrhein-Westfalen gewährten monatlichen Pauschalbetrags, an dem sich auch die zwischen der Beklagten und der E. E1. vereinbarten Zahlungen orientieren, keine Berücksichtigung gefunden, was rechtlich nicht zu beanstanden ist (1). Eine Übernahme dieser nicht im Pauschalbetrag eingeflossenen Beiträge ist i. S. v. § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII nach den Besonderheiten des Einzelfalls geboten (2). (1) Die Erstattung der Kosten für die Kindertagesbetreuung von Pflegekindern über die monatlichen Pauschalbeträge hinausgehend scheidet nicht bereits deswegen aus, weil diese Kosten bereits mit den monatlichen Pauschalbeträgen abgedeckt wären. Es handelt sich bei der Kindertagesbetreuung zwar mittlerweile um ein Regelangebot, auf das altersabhängig ein gesetzlicher Anspruch besteht (vgl. im Einzelnen § 24 SGB VIII) und tatsächlich auch von der ganz Überwiegenden Mehrzahl der Berechtigten wahrgenommen wird. Die Beklagte verweist dazu auf die Statistik des Statistischen Bundesamtes vom 1. März 2016 über Kinder und tätige Personen in Tageseinrichtungen und in öffentlich geförderter Kindertagespflege, wonach 91,6 % der Kinder in Nordrhein-Westfalen eine Betreuung wahrnehmen. Zudem sind solche regelmäßig wiederkehrenden Bedarfe, die ohne Besonderheiten des Einzelfalls bei vielen Hilfeempfängern gleichermaßen bestehen und nicht einmalig sind, nach den Grundsätzen der gesetzlichen Konzeption mit dem monatlichen Pauschalbetrag zu gewähren (vgl. Abs. 4 Satz 3 Halbs.1). Gleichwohl haben die Kosten für die Kindertagesbetreuung bei den in Nordrhein-Westfalen festgesetzten Pauschalbeträgen tatsächlich keinen Eingang gefunden. Die monatlichen Pauschalbeträge werden jährlich fortentwickelt und durch Runderlass vom zuständigen Ministerium festgesetzt. Der ursprüngliche Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. Januar 1991 (– IV B 2 – 6122.1) begründet die festgesetzten Pauschalbeträge für Leistungen zum Unterhalt bei Erziehung in Vollzeitpflege ausdrücklich damit, dass diese von einer Arbeitsgruppe des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge unter Beteiligung des Ministeriums ermittelt worden seien. Die Ergebnisse der Beratungen dieser Arbeitsgruppe seien als "Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Bemessung des monatlichen Pauschalbetrages bei Vollzeitpflege (§§ 39, 33 SGB VIII)" am 6. Dezember 1990 beschlossen worden. Vgl. MBl. NRW. 1991, S. 174. In den danach dem Erlass bzw. den festgesetzten Pauschalbeträgen zugrundeliegenden Empfehlungen des Deutschen Vereins wird zur Bemessung der Höhe des Pflegegelds ausdrücklich festgestellt, dass Elternbeiträge für Kindertagesstätten bei der Bemessung der Pauschalbeträge nicht berücksichtigt worden seien, da dies bereits wegen der Altersgruppenbildung (0 bis unter sieben Jahre) sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Des weiteren seien Elternbeiträge nur bei jenen Kindern ein Element der Lebenshaltungskosten, die Kindertageseinrichtungen tatsächlich nutzten, und sei die Höhe des Elternbeitrags (regional) sehr unterschiedlich, so dass deren Einbeziehung in eine Pauschalierung für alle Kinder nicht als sinnvoll angesehen werde. Es werde daher eine Erstattung des Elternbeitrags in tatsächlicher Höhe durch das Jugendamt empfohlen. Anhaltspunkte dafür, dass bei der Ermittlung und Festlegung der im Streitfall maßgeblichen Pauschalbeträge für die Jahre 2015 bis 2018 entgegen der Bezugnahme des Erlasses im Jahr 1990 auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins anfallende Elternbeiträge mit berücksichtigt worden wären, bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht verweist insoweit zur Bestätigung zu Recht darauf, dass die (im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung) aktuell vorgesehenen Pauschalbeträge im Land Nordrhein-Westfalen sich mit 522 Euro nur unwesentlich von den Empfehlungen des Deutschen Vereins (515 Euro) unterschieden. In dieselbe Richtung weist der Umstand, dass der Erlassgeber den Sachaufwand ("materielle Aufwendungen") für Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr in gleichbleibender Höhe vorsieht. Eine Differenzierung für Kinder ab dem 3. Lebensjahr, ab dem regelmäßig eine Kindertageseinrichtung besucht wird, erfolgt nicht. Eine Anhebung der Beträge findet erst ab dem 7. Lebensjahr, also mit dem Beginn des Schulbesuchs, statt. Die Begründung des Gesetzes zum Kinderförderungsgesetz, mit dem auch § 39 SGB VIII geändert worden ist (vgl. BT-Drs. 16/9299, S. 16), spricht entgegen der Auffassung der Beklagten nicht dafür, dass die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertageseinrichtung vom Pauschalbetrag umfasst sind. Der darin enthaltenen Erläuterung ("Mit dem Begriff 'Sachaufwand' werden die Kosten bezeichnet, die für Unterkunft, Ernährung, Bekleidung und Dinge des persönlichen Bedarfs entstehen. Mit den Kosten der Pflege und Erziehung wird die Vergütung der entsprechenden Leistung der Pflegeperson, des/der Erzieher/Erzieherin oder von anderem pädagogisch geschultem Personal erfasst.") lässt sich nichts dafür herleiten. Soweit darin die Kosten der Erziehung näher erläutert werden, betrifft dies die Vergütung für die Erziehungsleistung der Erziehungs- bzw. Pflegeperson, die die Vollzeitpflege übernimmt. Vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 09/19, § 39 Rn. 14; Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, 8. Auflage 2019, § 39 Rn. 7. Dass die Beiträge für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege nicht in den Pauschalbetrag eingeflossen sind, trifft auf keine rechtlichen Bedenken. Dem Erlassgeber steht insoweit ein Gestaltungsspielraum zu, wie sich aus der "Soll"-Regelung ergibt. Dabei spricht gegen eine Einbeziehung der Kosten für die Kindertagesförderung in den Pauschalbetrag - wie im Folgenden noch dargestellt wird - insbesondere der Umstand, dass sich diese einer typisierenden Betrachtung entziehen. Ist das Ausklammern der Kindertagesstättenbeiträge bei der Festlegung des Pauschalbetrags rechtlich nicht zu beanstanden, kann der Kläger auch nicht darauf verwiesen werden, eine auf eine Heraufsetzung der Pauschalbeträge gerichtete Klage zu erheben. (2) Dem Anspruch auf Zahlung der konkret für die Betreuung in der Kindertagesstätte angefallenen Kosten als eine über den Pauschalbetrag hinausgehende Leistung steht nicht entgegen, dass § 39 Abs. 4 Satz 3 SGB VIII für den Regelfall Pauschalbeträge vorsieht ("sollen"), damit also den gesamten wiederkehrenden Bedarf als abgedeckt ansieht (vgl. Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Satz 1), und nur bei "Besonderheiten des Einzelfalls" Raum für abweichende, weitergehende Leistungen lässt. Als Besonderheiten des Einzelfalls werden dabei - zusammengefasst - solche angesehen, die zu einem besonderen, erhöhten individuellen Sachaufwand und/oder Bedarf bei Erziehung und Betreuung im Einzelfall führen, der über den typischen bei Kindern bzw. Jugendlichen zu leistenden Aufwand erheblich hinausgeht. Das kann etwa der Fall bei schweren Verhaltensauffälligkeiten, schweren Erkrankungen, schweren Formen von Behinderungen, körperlicher, geistiger oder seelischer Art, die gegenüber der „normalen Pflege und Erziehung“ besonders beanspruchende Anforderungen an Betreuung und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen stellen oder sonst einen Sonderaufwand bzw. besonderen Pflegebedarf in quantitativer und qualitativer Hinsicht begründen. Vgl. dazu mit jeweils leicht variierender Schwerpunktsetzung OVG NRW, Urteil vom 24. Mai 2016-12 A 1894/14 -, juris Rn. 40, 42, und Beschluss vom 21. Januar 2015 - 12 B 1304/14 -, juris Rn. 28; Schmid-Obkirchner, in: Wiesner SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 39 Rn. 34; Winkler, in: BeckOK, SGB VIII, Stand 1. Dezember 2020, § 39 Rn. 19; von Koppenfels-Spies in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VIII, 2. Auflage, Stand 2. Juni 2020, § 39 Rn. 32; Stähr in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand 09/19, § 39 Rn. 21a. Ein nach diesem Verständnis besonderer Bedarf liegt im Hinblick auf den Besuch einer Kindertageseinrichtung und die damit verbundenen Kosten zwar nicht vor, da es sich mangels kindesspezifischer Besonderheiten um einen typischen Aufwand handelt. Das hat indessen nicht zur Folge, dass kein Anspruch auf die Gewährung von Leistungen für die aufzuwendenden Beiträge besteht. Die einen Pauschalbetrag vorsehende Soll-Regelung in § 39 Abs. 4 Satz 4 SGB VIII lässt vielmehr auch Raum für Abweichungen in Sachverhaltskonstellationen, die sich (sonst) einer Typisierung entziehen. Vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 9. November 2001 - 19 K 3938/99 -, NVwZ-RR 2002, 585. Aus dem Regelungszweck und der Systematik folgt, dass ein Anspruch auf die Übernahme von Beiträgen für die Kindertagesförderung mit Blick auf den insoweit anzunehmenden Ausnahmefall besteht. Dem steht nicht der Wortlaut entgegen, auch wenn der Besuch einer Kindertageseinrichtung der Regelfall ist und deswegen für sich genommen mit Blick auf die Bedarfslage keinen "Einzelfall" darstellt. Die Besonderheit liegt indessen darin, dass sich die durch den Besuch der Tageseinrichtung bedingten regelmäßig wiederkehrenden Aufwendungen einer typisierenden Betrachtung entziehen. Die von Pflegeeltern zu leistenden Beiträge unterscheiden sich sowohl mit Blick auf das Alter bzw. Kindergartenjahr des Kindes als auch im Vergleich zwischen den Kommunen erheblich. Die Elternbeitragspflicht für die - nicht bereits von Gesetzes wegen beitragsfreie - Förderung in Kindertageseinrichtungen wird durch kommunale Satzungen geregelt, die weitgehend der Gestaltungsfreiheit der Kommunen unterliegen. So variieren diese zwischen mehreren hundert Euro monatlich und der Beitragsfreiheit des Besuchs von Kindertageinrichtungen durch Pflegekinder, teilweise knüpfen sie an die Einkommensverhältnisse der Pflegeeltern an, teilweise werden Pflegeeltern unabhängig von ihrem Einkommen der untersten Einkommensstufe zugeordnet. Diesen ungleichartigen Verhältnissen wird durch die vorgesehenen Unterhaltspauschalen für Pflegepersonen nicht hinreichend Rechnung getragen, weshalb eine konkrete Erstattung über diese hinaus angezeigt ist. Dieses erweiterte Verständnis des Wortlauts wird durch den Sinn und Zweck der Regelung betätigt. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 SGB VIII ist der notwendige Unterhalt sicherzustellen, dabei ist der gesamte Lebensbedarf abzudecken. Vgl. Tammen, in: Münder/Meysen/Trenczek, Frankfurter Kommentar SGB VIII, § 39 Rn. 6. Absatz 2 Satz 1 der Regelung verlangt im Zusammenhang mit dem regelmäßig wiederkehrenden Bedarf ebenfalls, dass dieser "gesamte" Bedarf durch laufende Leistungen gedeckt wird. Zudem sind Grundlage für die Bemessung der laufenden Leistungen die tatsächlichen Kosten (vgl. Abs. 4 Satz 1). Eine Übernahme von Kosten des notwendigen Unterhalts durch die Pflegeeltern selbst ist mit dieser Zielsetzung ebenso wenig vereinbar wie die (anteilige) Verwendung des pauschalierten Unterhaltsbetrags. (3) Bei den mit Bescheid der Stadt F. vom 20. August 2015 erhobenen Elternbeiträgen in Höhe von 44,00 Euro im Monat handelt es sich schließlich um tatsächliche Kosten, die den angemessenen Umfang nicht übersteigen (vgl. § 39 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil der Frage des Anwendungsbereichs des § 39 Abs. 4 Satz 3 Halbs. 2 SGB VIII in Bezug auf die darin vorausgesetzte "Besonderheit des Einzelfalls" grundsätzliche Bedeutung zukommt.