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Beschluss

4 So 15/24

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2024:0227.4SO15.24.00
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Leitsätze
Dass ausgehend von dem Auffangstreitwert in der Hauptsache in der Eilsache - unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs - eine Reduzierung des Streitwerts vorgenommen werden kann, beruht auf einer kombinierten Anwendung von § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) und § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) aufgrund von § 53 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 GKG (juris: GKG 2004). (Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2024 wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Dass ausgehend von dem Auffangstreitwert in der Hauptsache in der Eilsache - unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs - eine Reduzierung des Streitwerts vorgenommen werden kann, beruht auf einer kombinierten Anwendung von § 52 Abs 1 GKG (juris: GKG 2004) und § 52 Abs 2 GKG (juris: GKG 2004) aufgrund von § 53 Abs 2 Nr 1 und Nr 2 GKG (juris: GKG 2004). (Rn.11) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 2. Februar 2024 wird zurückgewiesen. I. Die Antragstellerin beantragte am 22. Januar 2024 beim Verwaltungsgericht Hamburg vorläufigen Rechtsschutz gegen ein von der von ihr besuchten Schule gegen sie verhängtes Verbot, eine Vollverschleierung im Schulunterricht zu tragen. Nachdem die Antragsgegnerin das Verbot aufgehoben hatte und die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten, stellte das Verwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 2. Februar 2024 ein und setzte den Wert des Streitgegenstands unter Hinweis auf § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG auf 2.500,-- Euro fest. Die Antragstellerin hat am 8. Februar 2024 Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung erhoben und beantragt, den Streitwert auf 5.000,-- Euro festzusetzen. Sie trägt vor, es sei nicht zulässig, den hier nach § 53 Abs. 2 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG festgesetzten Auffangstreitwert von 5.000,-- Euro nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu reduzieren. Hiernach betrage der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel ½ des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts. Dies gelte allerdings nur, wenn für die Bestimmung des Streitwerts der Hauptsache genügend Anhaltspunkte vorlägen. Lägen solche Anhaltspunkte nicht vor, sei kein Abzug vorzunehmen, sondern der volle Auffangstreitwert anzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 9. Februar 2024 der Beschwerde nicht abgeholfen: Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Streitwert unter Heranziehung der Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bestimmen. Danach sei die Berichterstatterin hier vom Regelfall der Reduzierung des in der Hauptsache nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzenden Auffangwerts i.H.v. 5.000,-- Euro ausgegangen. Die beantragte Entscheidung im Eilverfahren betreffend das Verbot des Tragens eines Niqab sei vorläufig und für die Zukunft potenziell abänderungsfähig. II. 1. Über die Streitwertbeschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil die angefochtene Streitwertfestsetzung von einer Einzelrichterin getroffen worden ist. Einzelrichter im Sinne der genannten Vorschriften ist auch die Berichterstatterin im erstinstanzlichen Verfahren, durch die die Streitwertfestsetzung nach § 87a Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 VwGO erfolgt ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 9.11.2010, 3 So 157/10, NVwZ-RR 2011, 303; OVG Hamburg, Beschl. v. 16.7.2020, 4 So 70/20, n.v.). 2. Die von der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Streitwertbeschwerde ist nach § 68 Abs. 1 GKG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. In einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes u.a. nach § 123 VwGO und § 80 Abs. 5 VwGO bestimmt sich der Streitwert nach § 53 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren u.a. vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,-- Euro anzunehmen, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser sog. Auffangstreitwert ist nach der Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. der am 31.5./1.6.2012 und 18.7.2013 beschlossenen Änderungen (abgedruckt z.B. in Kopp/Schenke, VwGO, 29. Aufl. 2023, Anhang zu § 164 und Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, S. 2067) in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel zu halbieren. Mit dem Katalog werden, soweit nicht auf gesetzliche Bestimmungen hingewiesen wird, Empfehlungen ausgesprochen, denen das Gericht bei der Festsetzung des Streitwertes aus eigenem Ermessen folgt oder nicht (Vorbemerkung Nr. 3 zum Streitwertkatalog). Das Verwaltungsgericht ist, wie es in seinem Beschluss vom 9. Februar 2024 bestätigt hat, von Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs ausgegangen und hat demzufolge - zu Recht - unter Zugrundelegung eines Hauptsachestreitwerts gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,-- Euro den Streitwert für das vorliegende Eilverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Streitwert ist im vorliegenden Fall nicht nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs auf 5.000,-- Euro anzuheben. Nach Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs kann in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, die die Entscheidung in der Sache ganz oder zum Teil vorwegnehmen, der Streitwert bis zur Höhe des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts angehoben werden. Solch ein Fall liegt, wie das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2024 ausgeführt hat, hier nicht vor, und dies wird auch von der Antragstellerseite nicht behauptet. Die Antragstellerin bestreitet vielmehr die Anwendbarkeit der Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs auf den vorliegenden Fall, für den über § 53 Abs. 2 GKG der § 52 Abs. 2 GKG gelte. Für Ziffer 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs sei - so dürfte der Vortrag der Antragstellerin zu verstehen sein - nur im Rahmen des § 52 Abs. 1 GKG, auf den § 53 Abs. 2 GKG ebenso verweist, zur Bestimmung der „Bedeutung der Sache“ Raum. Dieser Vortrag führt nicht zu einer Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts. Die Antragstellerseite stützt sich zunächst auf eine Kommentarstelle (BeckOK KostR/Toussaint, Stand 1.1.2024, GKG § 52 Rn. 10a), die sich wiederum allein auf eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zurückführen lässt, die weder den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz noch Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs zum Gegenstand hat (BFH, Beschl. v. 11.12.2019, VIII E 1/19, BeckRS 2019, 37932). Sodann stützt sich die Antragstellerseite auf eine beamtenrechtliche Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (VGH München, Beschl. v. 22.8.2013, 6 C 13.1498, juris), nach der in einem Verfahren nach § 123 VwGO der volle Auffangwert gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG anzusetzen war. Allerdings wird in dieser Entscheidung auf eine frühere Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, aus der klar ersichtlich ist, dass der Streitwert nur deshalb in Höhe des vollen Auffangwerts festzusetzen war, weil das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Funktion des Hauptsacheverfahrens übernommen hatte und auch der Prüfungsmaßstab nicht hinter dem eines Hauptsacheverfahrens zurückbleiben durfte. Zugleich wird deutlich, dass über § 53 Abs. 2 VwGO eine Kombination von § 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG zur Anwendung kommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 16.4.2013, 6 C 13.284, BayVBl. 2013, 609, juris Rn. 2-4). Eine kombinierte Anwendung von § 52 Abs. 1 GKG und § 52 Abs. 2 GKG aufgrund von § 53 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 GKG dergestalt, dass, ausgehend von dem Auffangstreitwert in der Hauptsache, in der Eilsache - unter Bezugnahme auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs - eine Reduzierung des Streitwerts vorgenommen werden kann, ist ständige Rechtsprechung auch des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2005, 3 So 76/05, NVwZ-RR 2006, 655, juris; Beschl. v. 9.5.2023, 2 Bs 41/23, NordÖR 2023, 565, juris Rn. 58,59; Beschl. v. 7.11.2022, 6 Bs 117/22, juris Rn. 2-4; Beschl. v. 8.1.2018, 4 Bs 94/17, NJW 2018, 1335, juris Rn. 21; Beschl. v. 24.2.2015, 1 Bs 28/15, NJW 2015, 2059, juris Rn. 19). Sie basiert auf dem letztlich auch § 52 Abs. 2 GKG zugrunde liegenden Rechtsgedanken aus § 52 Abs. 1 GKG, dass das Gericht den Streitwert nach der Bedeutung der Sache bestimmt, wobei § 52 Abs. 2 GKG den speziellen Fall erfasst, dass die Bedeutung der Sache ausnahmsweise nicht geschätzt werden kann (vgl. Elzer in Toussaint, Kostenrecht, 53. Aufl. 2023, GKG § 52 Rn. 19). Hat die Hauptsache nach § 52 Abs. 2 GKG einen Streitwert von 5.000,-- Euro, kann es wegen der Vorläufigkeit der angestrebten Entscheidung der Bedeutung der Sache entsprechen, den Streitwert in Eilverfahren reduziert anzusetzen. Hierfür enthält Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs eine Empfehlung, der das Gericht im vorliegenden Fall folgt. III. Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 68 Abs. 3 GKG nicht veranlasst.