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Beschluss

VIII E 1/19

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2019:B.111219.VIIIE1.19.0
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Leitsätze
NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist ‑‑ohne Kürzung auf 10 %‑‑ auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend .
Tenor
Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 12.02.2019 - KostL 253/19 (VIII S 19/18) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
NV: Ist eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen. Dieser fiktive Wert ist ‑‑ohne Kürzung auf 10 %‑‑ auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend . Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 12.02.2019 - KostL 253/19 (VIII S 19/18) wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Die Erinnerung ist unbegründet. Die an den Erinnerungsführer gerichtete Kostenrechnung vom 12.02.2019 weist keinen Rechtsfehler auf. Die Gerichtskosten sind auf der Grundlage des Auffangstreitwerts von 5.000 € zu bestimmen. 1. Mit der Erinnerung gemäß § 66 Abs. 1 GKG gegen den Kostenansatz können nur Einwendungen erhoben werden, die sich gegen die Kostenrechnung selbst richten, also gegen Ansatz und Höhe einzelner Kosten oder gegen den Streitwert. Dies ist hier der Fall. Der Erinnerungsführer wendet sich gegen die Höhe des Streitwerts in der Kostenrechnung. 2. Die Kostenstelle des BFH hat zu Recht für das AdV-Verfahren eine eigenständige Kostenrechnung erlassen und der Berechnung der Gerichtsgebühren den Auffangstreitwert zugrunde gelegt. a) Das AdV-Verfahren gehört nicht zum selben Rechtszug wie das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren. Nach Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG (i.d.F. des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften vom 08.07.2014, BGBl I 2014, 890) sind die Gebühren für den vorläufigen Rechtsschutz einerseits und für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren andererseits getrennt zu ermitteln. Die Gebührensätze für den vorläufigen Rechtsschutz (einschließlich der Verfahren nach § 69 Abs. 3 und Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung) sind im Hauptabschnitt 2 geregelt, während sich die Gebührensätze für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren aus Hauptabschnitt 5 ergeben (vgl. BFH-Beschluss vom 30.08.2011 - IV E 7/11, BFH/NV 2012, 55, Rz 11). Danach ist die Kostenstelle des BFH zutreffend davon ausgegangen, dass für das AdV-Verfahren eine eigene Kostenrechnung zu erlassen und im Streitfall nach Nr. 6210 des Verzeichnisses eine 2,0-Gebühr für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im ersten Rechtszug anzusetzen war. b) Auch die Höhe des der Rechnung zugrunde liegenden Auffangstreitwerts (§ 52 Abs. 2 GKG) in Höhe von 5.000 € begegnet keinen Bedenken. aa) Nach der Rechtsprechung des BFH ist in Verfahren über die Rechtmäßigkeit von Prüfungsanordnungen der Streitwert regelmäßig mit 50 % der "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" (BFH-Beschlüsse vom 17.09.1974 - VII B 122/73, BFHE 113, 411, BStBl II 1975, 197; vom 04.10.1984 - VIII R 111/84, BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 18.05.1995 - III B 45/95, nicht veröffentlicht, und vom 29.07.2009 - VIII E 4/09, BFH/NV 2009, 1823; vom 20.05.2014 - X E 1/14, BFH/NV 2014, 1387) anzusetzen. Ist ‑‑wie im Streitfall‑‑ eine Außenprüfung bis zur Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Prüfungsanordnung noch nicht durchgeführt worden, sind die zu erwartenden Mehrsteuern im Einzelfall zu schätzen; ist eine solche Schätzung nicht möglich, ist der in § 52 Abs. 2 GKG genannte Auffangstreitwert anzusetzen (vgl. zu § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. BFH-Beschlüsse in BFHE 142, 542, BStBl II 1985, 257; vom 10.03.1988 - VIII R 367/83, BFH/NV 1988, 515; zu § 52 Abs. 2 GKG s. BFH-Beschluss vom 14.12.2007 - IX E 17/07, BFHE 220, 22, BStBl II 2008, 199). Mangels solcher hinreichender Anhaltspunkte zur Höhe der zu erwartenden Mehrsteuern lag der Auffangstreitwert bereits der Kostenrechnung vom 29.01.2019 - KostL 185/19 (VIII B 67/18) für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (VIII B 67/18) wegen Aufhebung der angefochtenen Prüfungsanordnung zugrunde. Hiergegen erhebt der Erinnerungsführer auch keine Einwendungen. bb) Anknüpfend daran ist der Streitwert für das vorliegende AdV-Verfahren entgegen der Auffassung des Erinnerungsführers nicht in Höhe von 10 % von 5.000 € (= 500 €) zu bemessen. Werden die mutmaßlichen Mehrsteuern zugunsten des Erinnerungsführers in Höhe des Auffangstreitwerts angesetzt, ist dieser fiktive Wert ‑‑ohne Kürzung auf 10 %‑‑ auch für ein Verfahren wegen AdV der Anordnung der Außenprüfung maßgebend. Er kann nicht Grundlage für die Ableitung des Streitwerts eines anderen Verfahrens sein, in dem ebenso wenig bekannt ist, welche finanzielle Bedeutung ihm zukommt (BFH-Beschluss vom 10.04.1990 - III E 2/89, BFH/NV 1991, 552, unter 3., m.w.N.; Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 9. Aufl., Vor § 135 Rz 160 "Außenprüfung"; Schwarz in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 139 FGO Rz 257, 259). Hieran ist ungeachtet der geäußerten Kritik festzuhalten (vgl. Finanzgericht Münster, Beschluss vom 30.01.2007 - 11 V 4418/05 AO, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1109: 25 % des Auffangstreitwerts; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 163: 10 % des Auffangstreitwerts), wenn sich für das AdV-Verfahren die "mutmaßlich zu erwartenden Mehrsteuern" nicht ermitteln lassen, da § 52 Abs. 2 GKG sowohl in Hauptsache- als auch in AdV-Verfahren gemäß § 53 Abs. 2 Nr. 3 GKG anzuwenden ist. 3. Das Verfahren über die Erinnerung ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG). 4. Die Entscheidung über die Erinnerung ergeht gemäß § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken