Beschluss
4 Bf 83/23.AZ
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0225.4BF83.23.AZ.00
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Leitsätze
Die Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil betreffend Eritrea ist nicht wegen einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Divergenz) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21, NVwZ 2023, 439, juris) hinsichtlich der Zumutbarkeit der sog. Reueerklärung zur Erlangung des Diasporastatus zuzulassen, wenn die Urteile sich – wie im vorliegenden Fall – insoweit auf verschiedene Rechtsnormen mit unterschiedlichem Regelungsgehalt beziehen.(Rn.19)
Tenor
1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ……… wird abgelehnt.
2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Februar 2023 wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil betreffend Eritrea ist nicht wegen einer Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Divergenz) von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21, NVwZ 2023, 439, juris) hinsichtlich der Zumutbarkeit der sog. Reueerklärung zur Erlangung des Diasporastatus zuzulassen, wenn die Urteile sich – wie im vorliegenden Fall – insoweit auf verschiedene Rechtsnormen mit unterschiedlichem Regelungsgehalt beziehen.(Rn.19) 1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ……… wird abgelehnt. 2. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Februar 2023 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. I. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein asylrechtliches Urteil. Der Kläger ist nach eigenen Angaben im August 2005 in Eritrea geboren und eritreischer Staatsangehöriger. Im Mai 2022 stellte er in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Im Rahmen des Asylverfahrens gab er an, Ende 2020 Eritrea verlassen zu haben und am 9. Februar 2022 in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Mit Bescheid vom 7. Dezember 2022 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und subsidiären Schutz ab (Ziffer 1 bis 3 des Bescheides) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 4 des Bescheides). Die Beklagte drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach Eritrea an (Ziffer 5 des Bescheides) und ordnete ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das sie auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristete (Ziffer 6 des Bescheides). Gegen den Bescheid hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben (19 A 5037/22). Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 28. Februar 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen Zur Begründung hat es vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen und darüber hinaus im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG oder auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Sein Vorbringen enthalte keinerlei Anhaltspunkte für eine individuelle Vorverfolgung seiner Person, und ihm sei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz auch nicht aufgrund einer ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea drohenden Gefahr zuzuerkennen. Dem Kläger drohe nicht wegen denkbarer Umstände, dass ihm die Ableistung des Nationaldienstes bzw. des Militärdienstes oder aber eine Bestrafung aufgrund der illegalen Ausreise und der Desertion vom Nationaldienst im Falle einer Rückkehr nach Eritrea drohe, eine flüchtlingsrechtlich relevante bzw. einen Anspruch auf subsidiären Schutz begründende Verfolgung. Denn weder die Nationaldienstpflicht noch die Bedingungen innerhalb des Dienstes noch eine etwaige Bestrafung der Flucht aus dem Nationaldienst bzw. der illegalen Ausreise stellten eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG bzw. eine nach § 4 AsylG anspruchsbegründende Gefahrenlage dar. „Insoweit“ hat das Verwaltungsgericht Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts in einem Urteil vom 27. Oktober 2021 (4 Bf 106/20.A, juris Rn. 44 bis 90) zitiert und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Der zitierten Quellenauswertung schließe es sich an. Auch nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (BVerwG 1 C 9.21) seien keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea relevante Gefahren aus verfolgungsrelevanten Umständen drohen würden, wenn er sich zuvor – durch Abgabe einer Reueerklärung – einer Straftat selbst bezichtigen würde. Denn auch dadurch würde die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung nicht erhöht, sondern gegebenenfalls das Strafmaß sogar verringert. Eine Heranziehung des Klägers, der sein Heimatland im Alter von 15 Jahren verlassen zu haben vortrage, zum Nationaldienst sei aufgrund des Rekrutierungssystems nicht beachtlich wahrscheinlich. Da der Kläger nicht mehr schulpflichtig sei, würde er weder über das Schulsystem noch über die Lokalverwaltung als Schulabgänger rekrutiert werden. Die somit einzig verbleibende Rekrutierungsmöglichkeit durch eine sogenannte „giffa“ sei aufgrund der fehlenden Systematik und Regelmäßigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Insoweit ergäben sich auch aus dem – vermeintlich – vom Kläger zur Akte gereichten Report der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2022 (United Nations General Assembly, Report „Situation of human rights in Eritrea“) keine anderslautenden Anhaltspunkte im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger bei einer „giffa“ aufgegriffen und zum Nationaldienst gebracht werde. Dessen ungeachtet bestehe auch aufgrund der Möglichkeit, den sogenannten Diasporastatus zu erlangen, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger alsbald nach einer Einreise nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen werden würde. Etwas Anderes ergebe sich auch nicht aus dem vom Kläger behaupteten Umstand, dass er „keinen gesicherten Aufenthaltsstatus“ besitze, denn unter Berücksichtigung der Ausführungen in dem – vermeintlich – zur Akte gereichten Gutachten von „Pro Asyl“ vom Mai 2022 ergebe sich nicht, dass der Kläger keinen Diasporastatus erlangen könnte. Vor dem Hintergrund der dortigen Ausführungen sei es im Hinblick auf den Kläger, der eine asylrechtliche Aufenthaltsgestattung besitze, nicht ausgeschlossen, dass er einen Diasporastatus erlangen könne. Aber nach den zuvor gemachten Ausführungen sei für die vorliegende Frage letztlich nicht erheblich, ob der Kläger diesen Status „sicher“ erlangen könne. Denn ihm drohe mit und ohne Diasporastatus keine im vorliegenden Verfahren rechtlich relevante Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Auch die Abschiebungsandrohung sei rechtmäßig. Dabei sei vorliegend vor Erlass einer Rückkehrentscheidung in Form der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 AsylG das Gebot der gebührenden Berücksichtigung des Kindeswohls aus Art. 5 lit. a) der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG) zu beachten. Hier sei die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Mit den sich nach wie vor in Eritrea aufhaltenden Eltern des Klägers und seinen (zum Teil erwachsenen) Geschwistern stehe grundsätzlich eine geeignete Aufnahmemöglichkeit zur Verfügung. Darüberhinausgehende Prüfpflichten hätten für die Beklagte bei Erlass der Abschiebungsandrohung nicht bestanden. Gegen dieses Urteil, das seinem Prozessbevollmächtigten am 9. März 2023 zugestellt worden ist, hat der Kläger am 11. April 2023, dem Dienstag nach Ostern, den vorliegenden, mit einer Begründung versehenen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, soweit die Klageanträge zu 2. und 3. (Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus, Zuerkennung von nationalen Abschiebungsverboten) abgewiesen wurden. Zudem begehrt er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten für das Berufungszulassungsverfahren und das Berufungsverfahren. II. 1. Dem Kläger ist für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil sein Antrag auf Zulassung der Berufung nach dem für die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geltenden Maßstab aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 2. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG (a)) noch wegen einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG (b)) noch wegen Versagung des rechtlichen Gehörs nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO (c)) zuzulassen. a) Die im Zulassungsantrag dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Gericht vorliegend beschränkt ist, rechtfertigen es nicht, die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Norm hat die Rechtssache, wenn sie eine Tatsachen- oder Rechtsfrage mit einer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung aufwirft, die entscheidungserheblich ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts der Klärung bedarf (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 8; BVerwG, Beschl. v. 25.4.2014, 8 B 87.13, juris Rn. 7). Zur Darlegung der Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG gehört, dass die Frage hinreichend konkret formuliert wird, die Entscheidungserheblichkeit, die Klärungsbedürftigkeit sowie die den Einzelfall überschreitende Bedeutung dargelegt werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 8, 19) und die Antragsbegründung sich mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.3.2016, 5 BN 1.15, juris Rn. 2). Die grundsätzliche Bedeutung der Rechts- oder Tatsachenfrage kann nur dann zu einer Zulassung der Berufung führen, wenn die gestellte Frage für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich gewesen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.4.2014, 8 B 87.13, juris Rn. 7; VGH München, Beschl. v. 31.8.2018, 8 ZB 17.31813, juris Rn. 28) und nach Maßgabe der nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen Rechtsansicht und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Berufungsverfahren entscheidungserheblich wäre (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 18.12.2018, 1 Bf 145/17.AZ, juris Rn. 8 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen im Zulassungsantrag nicht gerecht. aa) Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage, ob illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine strafrechtliche Verfolgung droht, wenn sie keinen Diasporastatus erlangt haben. Zur Begründung führt der Kläger aus, nachdem das Verwaltungsgericht die Frage, ob er den Diasporastatus erreichen könne, offengelassen habe, komme es für die Entscheidung auf die dargelegte grundsätzliche Frage an. Das Hamburgische Oberverwaltungsgericht habe diese Frage in seiner Entscheidung vom 27. Oktober 2021 ausdrücklich offengelassen, und andere obergerichtliche Entscheidungen seien hierzu nicht ergangen. Die Frage stelle sich im vorliegenden Verfahren, weil er den Diasporastatus tatsächlich nicht erreichen könne. Sie werde sich auch in einer Vielzahl von Verfahren stellen, da der Diasporastatus erst nach einem Auslandsaufenthalt von drei Jahren erreicht werden könne und somit für eine nicht unbedeutende Anzahl von eritreischen Flüchtlingen nicht erreichbar sei. Dieser Vortrag rechtfertigt die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die aufgeworfene Frage, ob illegal ausgereisten eritreischen Staatsangehörigen – allgemein – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine strafrechtliche Verfolgung droht, im vorliegenden Fall entscheidungserheblich ist. Denn nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann die Unwahrscheinlichkeit einer Bestrafung wegen illegalen Verlassens des Landes und Flucht aus dem Militärdienst für rückkehrende Eritreer, die sich nicht exilpolitisch betätigt haben, schon aus deren individuellen Umständen folgen. So bestehe etwa für Personen, die als Minderjährige vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht ausgereist seien, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung bei ihrer Rückkehr (S. 17 UA). Dies hatte das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 27. Oktober 2021 (4 Bf 106/20.A, juris Rn. 65) festgestellt, und das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich auch diese Feststellungen seiner Entscheidung zugrunde gelegt (S. 11, 17 und 22 UA). Danach droht dem Kläger bei Zugrundelegung seines Vorbringens aber schon aufgrund seiner individuellen Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine strafrechtliche Verfolgung in Eritrea. Denn nach seinen eigenen Angaben ist er im August 2005 in Eritrea geboren und hat das Land Ende 2020 verlassen, mithin noch als Minderjähriger und vor Beginn seiner Nationaldienstpflicht. Die Nationaldienstpflicht beginnt nach der Quellenauswertung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 27.10.2021, 4 Bf 106/20.A, juris Rn. 44), der sich das Verwaltungsgericht angeschlossen hat (S. 11 und 22 UA), gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 im Alter von 18 Jahren, wobei in der Praxis Eritreer bereits ab dem Alter von etwa 16 Jahren als dienstpflichtig behandelt werden. Der Kläger war bei seiner Ausreise nach seinen Angaben aber erst 15 Jahre alt und damit nicht dienstpflichtig. bb) Außerdem misst der Kläger in seinem Berufungszulassungsantrag der Sache nach der Frage grundsätzliche Bedeutung zu, in welchem Stadium die Behörde im Falle eines unbegleiteten Minderjährigen verlässlich prüfen muss, ob für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung steht. Insofern nimmt er Bezug auf das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 14. Januar 2021 (C-441/19; NVwZ 2021, 550), wonach der betreffende Mitgliedstaat sich vor Erlass eine Rückkehrentscheidung gegenüber einem unbegleiteten Minderjährigen zu vergewissern habe, dass für den Minderjährigen eine geeignete Aufnahmemöglichkeit im Rückkehrstaat zur Verfügung stehe. Die aufgeworfene Grundsatzfrage stelle sich aktuell, da er „zum jetzigen Zeitpunkt“ – des Berufungszulassungsantrags vom 11. April 2023 – minderjährig sei. Diese Frage ist jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG; OVG Lüneburg, Beschl. v. 28.1.2022, 4 LA 250/20, juris Rn. 5) nicht mehr entscheidungserheblich und kann schon daher nicht zur Zulassung der Berufung führen. Denn der Kläger ist nach eigenen Angaben im August 2005 geboren. Er hat demnach im August 2023 das 18. Lebensjahr vollendet und ist nunmehr volljährig. b) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Abweichens des Urteils von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG zuzulassen. Eine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG liegt vor, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die Divergenzrüge ist vorliegend, da hier eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts geltend gemacht wird, die nicht auf § 78 Abs. 8 AsylG (Tatsachenrevision) beruht, nur dann gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG hinreichend dargelegt, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender abstrakter Rechtssatz benannt wird, mit dem die Vorinstanz einem Rechtssatz in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2023, 4 Bf 212/23.AZ, n.v.). Die (angeblich) divergierenden Rechtssätze sind einander präzise gegenüberzustellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 19). Ein Rechtssatz umschreibt den Inhalt einer Norm näher, indem er als richterrechtlicher Obersatz unterhalb des Normtexts und oberhalb der Rechtsanwendung im Einzelfall (Subsumtion) die Anwendbarkeit der Norm oder das Prüfprogramm oder ihre Tatbestandsmerkmale näher konkretisiert (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.4.2013, 1 B 22/12, NVwZ-RR 2013, 774, juris Rn. 23; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.12.2023, 4 Bf 212/23.AZ, n.v.). Der fragliche Rechtssatz des Verwaltungsgerichts muss sich – jedenfalls grundsätzlich – auf dieselbe Rechtsnorm beziehen wie die Entscheidung, von der die Abweichung behauptet wird; die bloße Vergleichbarkeit der Regelungsinhalte oder eine andere Fassung der Norm genügen nicht (vgl. Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 42; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand Februar 2025, § 78 Rn. 165 f., mit Modifikationen dieses Grundsatzes für den Fall inhaltsgleicher Vorgängervorschriften; zur Divergenzrevision: BVerwG, Beschl. v. 9.4.2014, 2 B 107/13, NVwZ 2014, 1174, juris Rn. 4 f.). Nach umstrittener Ansicht kann eine Divergenz auch vorliegen, wenn beide Entscheidungen auf der Grundlage inhaltsgleicher Vorschriften verschiedener Gesetze ergangen sind, sofern ausgeschlossen werden kann, dass die Vorschriften trotz ihrer Wortlautgleichheit aufgrund ihres anderen systematischen Zusammenhangs oder etwaiger Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebiets verschiedene Inhalte haben (vgl. zum Meinungsstand Roth in: BeckOK VwGO, Stand Oktober 2024, § 124 Rn. 69). Nach diesen Maßgaben hat der Kläger keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG dargelegt. Der Kläger rügt im Hinblick auf eine mögliche Relevanz der Frage der Erlangung des Diasporastatus eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21, NVwZ 2023, 439, juris). Er trägt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht habe sich die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021 zu Eigen und zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht, in der das Hamburgische Oberverwaltungsgericht sich wiederum Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Urt. v. 18.3.2021, 8 LB 97/20, Asylmagazin 2021, 346, juris) hinsichtlich der Frage zu Eigen gemacht habe, ob es zur Erlangung eines eritreischen Nationalpasses zumutbar sei, die sogenannte Reueerklärung gegenüber der eritreischen Botschaft abzugeben, um somit den Weg zur Erlangung eines Nationalpasses freizumachen. Damit weiche das Verwaltungsgericht von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab, denn dieses habe die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts im Rahmen des Revisionsverfahrens mit Urteil vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21, a.a.O.) aufgehoben. Nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts stelle sich die Abgabe der Reueerklärung unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als unzumutbar dar, da hiermit ein nicht gerechtfertigter Eingriff in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stattfinde. Der Hinweis in der Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts, dass eine imperative Verpflichtung zur Unterzeichnung der Reueerklärung nicht existiere, werde vom Bundesverwaltungsgericht nicht als ausreichend zur Gewährung des Grundrechtsschutzes anerkannt, da der Betroffene letztlich faktisch auf die Durchführung von Auslandsreisen verzichten müsse und entsprechend das Freizügigkeitsrecht beeinträchtigt wäre. In seinem - des Klägers - Falle, in dem es um den Erwerb eines vermeintlich sichereren Status für den Fall einer Rückkehr gehe, sei der faktische Zwang zur Abgabe der Reueerklärung noch wesentlich deutlicher. Er sei schon wegen der ihm ansonsten drohenden unmittelbaren Inhaftierung im Falle einer Rückkehr nach Eritrea gezwungen, diese Reueerklärung abzugeben. Damit verletze dieser Zwang sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Das Bundesverwaltungsgericht verweise ausdrücklich darauf, dass die Grundrechte den Staat nach Maßgabe des faktisch und rechtlich Möglichen auch dazu verpflichteten, den Einzelnen vor Verletzung der Menschenwürde oder elementarer rechtsstaatlicher Grundsätze von Seiten ausländischer Staatsgewalt zu schützen. Es führe auch aus, dass es bei der Reueerklärung nicht nur um eine Akzeptierung des eritreischen Staates gehe, sondern dass es sich dabei um eine rechtsstaatliche Grenzen nicht einfordernde Unterwerfung unter die eritreische Staatsgewalt handele. Es verweise diesbezüglich auch darauf, dass dem dortigen Kläger wegen der Straftat, die er mit der Reueerklärung schriftlich eingestehen solle, in Eritrea ein mit Folter oder unmenschlicher und erniedrigender Behandlung verbundenes Strafverfahren oder eine ebensolche Bestrafung drohe. Das Vorbringen des Klägers dürfte schon den Anforderungen an eine präzise Gegenüberstellung inhaltlich bestimmter abstrakter Rechtssätze nicht genügen. Der Kläger stellt in seinem Berufungszulassungsantrag (S. 8 bis 11) längere, jeweils mehrere Absätze umfassende Auszüge aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21; NVwZ 2023, 439, juris) und aus der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber, wobei letztere in wörtlichen Zitaten aus dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 18. März 2021 (8 LB 97/20, Asylmagazin 2021, 346, juris) bestehen. Aus seinen weiteren Ausführungen wird zwar immerhin deutlich, dass es ihm der Sache nach um die Frage der Zumutbarkeit der Abgabe der sogenannten Reueerklärung, auch mit Blick auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht, geht. Bestimmte, den Inhalt einer Rechtsnorm näher umschreibende Rechtssätze stellt er dabei jedoch nicht gegenüber. Jedenfalls ist dem Vorbringen des Klägers keine Divergenz des angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Urteils von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21, NVwZ 2023, 439, juris) zu entnehmen. Denn soweit die Urteile jeweils auf Ausführungen zur Zumutbarkeit der Reueerklärung beruhen – was allerdings für das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts hier dahinstehen kann –, beziehen sie sich auf verschiedene Rechtsnormen mit unterschiedlichem Regelungsgehalt: Das angegriffene verwaltungsgerichtliche Urteil stellt die Frage nach der Zumutbarkeit der Abgabe der Reueerklärung (in Form der Unterzeichnung des Formulars 4/4.2) im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 AsylG bzw. für die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG. Demgegenüber betrifft das vom Kläger zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2022 (1 C 9.21, a.a.O.) nicht die Beurteilung einer asylrechtlichen Gefahrenlage, sondern § 5 AufenthV und die Frage, ob einem subsidiär schutzberechtigten Ausländer die Ausstellung eines Reiseausweises für Ausländer mit der Begründung verweigert werden darf, er könne einen Pass seines Herkunftsstaates auf zumutbare Weise erlangen, wenn der Herkunftsstaat die Ausstellung eines Passes – wie Eritrea – an die Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ knüpft, die mit der Selbstbezichtigung einer Straftat verbunden ist, und der Ausländer plausibel darlegt, dass er die Erklärung nicht abgeben will (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2022, 1 C 9.21, Rn. 8 ff., Rn. 29; Beschl. v. 23.8.2023, 1 B 18/23, juris Rn. 6). c) Die Berufung ist auch nicht wegen eines Verfahrensmangels nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO, der Versagung rechtlichen Gehörs, zuzulassen. Das rechtliche Gehör als prozessuales Grundrecht sichert den Beteiligten ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung mit der Folge, dass sie ihr Verhalten eigenbestimmt und situationsspezifisch gestalten können, insbesondere, dass sie mit ihren Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2003, 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395, NJW 2003, 1924, juris Rn. 42). Es gewährleistet im Sinne der Wahrung eines verfassungsrechtlich gebotenen Mindestmaßes, dass ein Kläger die Möglichkeit haben muss, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.1982, 2 BvR 810/81, BVerfGE 60, 305, juris Rn. 15). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Beteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG bestimmt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (BVerwG, Beschl. v. 4.6.2018, 1 B 31.18, juris Rn. 7, m.w.N.). Die Darlegungspflicht des Rechtsmittelführers erfordert bei der Rüge, das rechtliche Gehör sei verletzt, regelmäßig die substantiierte Darlegung dessen, was bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen worden wäre und inwieweit dem weiteren Vortrag Entscheidungsrelevanz zukommt (vgl. Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 59, § 138 Rn. 28). Wird die Versagung des rechtlichen Gehörs durch Übergehen von schriftlich festgehaltenem Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, wird dem Darlegungserfordernis nach § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG nur genügt, wenn der nicht gewürdigte Vortrag substantiiert angegeben ist und dabei exakt vorgetragen wird oder ohne Weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstigen Unterlagen (mit Datum und Seitenangaben) den übergangenen Vortrag erhalten (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.8.2022, 4 Bf 128/22.AZ, n.v.; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.3.2022, A 2 S 362/22, DÖV 2022, 516, juris Rn. 4; OVG Lüneburg, Beschl. v. 3.7.2006, 5 LA 347/04, NJW 2006, 3018, juris Rn. 3). Der Kläger führt insgesamt vier Gesichtspunkte an, hinsichtlich derer das rechtliche Gehör verletzt sei. Nach den vorgenannten Maßgaben ist es ihm damit jedoch nicht gelungen, einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs darzulegen. aa) Der Kläger trägt zunächst vor, es liege eine Gehörsverletzung hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts vor, ob ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung wegen der illegalen Ausreise drohe. Er habe in der Klagebegründung u. a. unter Hinweis auf die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 2. September 2021 (4 Bf 546/19.A, juris) vorgetragen, dass er ohne im Besitz eines gültigen Ausreisevisums zu sein, also illegal, aus Eritrea ausgereist sei und ihm deshalb eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Unter Hinweis auf die Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts sei darauf hingewiesen worden, dass die Haftbedingungen sich als menschenunwürdige Behandlung darstellten. Das Verwaltungsgericht habe sich selbst nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob ihm wegen der illegalen Ausreise eine strafrechtliche Verfolgung drohe. Es habe insoweit aus einer Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Oktober 2021 (4 Bf 106/20.A, juris) zitiert, in der ausdrücklich festgestellt worden sei, dass Eritreern wegen der illegalen Ausreise aus Eritrea eine strafrechtliche Verfolgung mit Haftstrafe drohe und die Haftbedingungen sich als unmenschliche und grausame Behandlung darstellten. Das Oberverwaltungsgericht habe allerdings die beachtliche Wahrscheinlichkeit eines solchen Schadenseintritts verneint, da die Möglichkeit bestehe, den Diasporastatus zu erhalten. Es habe gerade keine Feststellungen dazu getroffen, ob auch ohne Diasporastatus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verfolgung drohe. Es habe, wie auf Seite 17, zweiter Absatz der angefochtenen Entscheidung, die hierzu ergangene verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zitiert, aber ausdrücklich offengelassen, ob aus anderen Gründen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der strafrechtlichen Verfolgung verneint werden könne. Wenn das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung dann aber die Frage, ob der Diasporastatus erreicht werden könne, offenlasse und keine eigenen Feststellungen zur fehlenden beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung treffe, so bedeute dies, dass es den diesbezüglichen Vortrag des Klägers offensichtlich aus den Augen verloren habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts enthalte auch keine anderen Feststellungen, dass ihm wegen der illegalen Ausreise keine strafrechtliche Verfolgung drohen würde. Dies gelte auch insoweit, als das Verwaltungsgericht grundsätzlich zur ergänzenden Begründung auf den angefochtenen Bescheid verwiesen habe. Dort heiße es zwar auf Seite 8 oben, er habe sein Land gerade nicht illegal verlassen. Diese fehlerhafte Annahme der Beklagten, der er im Klageverfahren entgegengetreten sei, habe sich das Verwaltungsgericht aber offensichtlich nicht zu Eigen gemacht. Indem es somit keinerlei Aussagen dazu treffe, ob dem Kläger auch ohne Erreichen des Diasporastatus die beachtliche Gefahr einer strafrechtlichen Verfolgung und damit einer unmenschlichen Behandlung drohe, habe es sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Wie bereits in der zitierten Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts festgestellt, drohe ihm im Falle einer Strafverfolgung eine unmenschliche Behandlung, so dass bei Berücksichtigung dieses Vortrages jedenfalls der subsidiäre Schutzstatus hätte zuerkannt werden müssen. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger keinen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dar. Das Verwaltungsgericht hat den Vortrag des Klägers, er sei illegal aus Eritrea ausgereist und ihm drohe deshalb eine strafrechtliche Verfolgung, nicht übergangen. Dies gilt zunächst für den vom Kläger geltend gemachten Umstand, er sei illegal aus Eritrea ausgereist. Der Kläger geht ausweislich seines Vorbringens selbst nicht davon aus, dass sich das Verwaltungsgericht die Feststellung der Beklagten auf Seite 8 des angefochtenen Bescheides, er habe sein Land „gerade nicht illegal verlassen“, zu Eigen gemacht habe. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht nicht nur im Urteilstatbestand den diesbezüglichen Vortrag des Klägers sowohl aus dem Verwaltungsverfahren als auch im Klageverfahren referiert (Seite 4, erster und dritter Absatz, UA), sondern auch in den Entscheidungsgründen auf den „denkbaren Umstand“ (S. 10, unten, UA) Bezug genommen, dass dem Kläger aufgrund der illegalen Ausreise eine Bestrafung drohen könnte (S. 10 f. UA). Auch den Vortrag des Klägers, ihm drohe wegen der illegalen Ausreise eine strafrechtliche Verfolgung, hat das Verwaltungsgericht nicht übergangen. Es hat ausdrücklich auch insoweit eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG bzw. eine nach § 4 AsylG anspruchsbegründende Gefahrenlage verneint und seiner Entscheidung die auf den Seiten 11 bis 22 des angegriffenen Urteils zitierten Feststellungen des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts aus dem Urteil vom 27. Oktober 2021 (4 Bf 106/20.A, juris) zugrunde gelegt. Diese umfassen auch ausführliche Feststellungen zu einer möglichen Bestrafung aufgrund illegaler Ausreise (S. 16 ff. UA), einschließlich der Frage, ob eine Bestrafung wegen des illegalen Verlassens des Landes bei einer Rückkehr nach Eritrea beachtlich wahrscheinlich wäre (S. 17 UA). Dabei ist dem Kläger zuzugeben, dass das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in dem von ihm zu entscheidenden Fall die beachtliche Wahrscheinlichkeit – für Personen, die wie die dortige Klägerin im nationaldienstpflichtigen Alter ausgereist sind und sich nicht exilpolitisch betätigt haben – entscheidungstragend mit der Erwägung verneint hat, dass die Erlangung eines Diasporastatus möglich und zumutbar sei und dieser für einen Zeitraum von 6 bis 12 Monaten vor Strafverfolgung schütze, wohingegen das Verwaltungsgericht seine Entscheidung nach der weiteren Urteilsbegründung letztlich wohl nicht tragend auf die Möglichkeit der Erlangung des Diasporastatus gestützt hat (S. 23 UA, unten: „Aber nach den oben gemachten Ausführungen des Gerichts ist für die vorliegende Frage letztlich nicht erheblich, ob der Kläger diesen Status ‚sicher‘ erlangen könnte. Denn ihm droht mit und ohne Diaspora-Status keine im vorliegenden Verfahren rechtlich relevante Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea.“). Daraus ergibt sich allerdings nicht, dass das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers, ihm drohe aufgrund einer illegalen Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine strafrechtliche Verfolgung, wie er meint, „aus den Augen verloren“ habe. Hinsichtlich der Gefahr einer Bestrafung wegen des illegalen Verlassens des Landes hat das Hamburgische Oberverwaltungsgericht nämlich in den vom Verwaltungsgericht zitierten und seinem Urteil zugrunde gelegten Ausführungen auch festgestellt, dass die Unwahrscheinlichkeit einer Bestrafung schon aus den individuellen Umständen folgen könne und etwa für Personen, die als Minderjährige vor Beginn ihrer Nationaldienstpflicht ausgereist seien, keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung bei ihrer Rückkehr bestehe (S. 17 UA, erster Absatz). Daraus folgt aber für den Kläger, der nach seinen eigenen Angaben im Jahr 2005 geboren ist und Eritrea im Jahr 2020 verlassen hat, also im Alter von 15 Jahren und noch vor Eintritt der Nationaldienstpflicht, dass schon aus diesem Grund eine Bestrafung wegen illegaler Ausreise nicht beachtlich wahrscheinlich ist. Insofern waren aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts auch keine Ausführungen dazu veranlasst, ob dem Kläger aus anderen Gründen, etwa wegen einer willkürlichen Strafpraxis (was das Hamburgische Oberverwaltungsgericht in den zitierten Feststellungen offengelassen hatte; S. 17 UA, zweiter Absatz), auch ohne Diasporastatus nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Strafverfolgung wegen illegaler Ausreise droht. bb) Sodann macht der Kläger eine Gehörsverletzung hinsichtlich seines Vortrags geltend, im Falle einer Rückkehr zum Militärdienst eingezogen zu werden. Das Oberverwaltungsgericht habe in der vom Verwaltungsgericht zitierten Entscheidung alternativ die – fehlende – beachtliche Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Militärdienst damit begründet, dass zum einen das Rekrutierungssystem nach Beendigung der Schullaufbahn nicht derartig systematisch sei, dass eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Rekrutierung bestehe, und zum anderen, dass aufgrund der Möglichkeit, den Diasporastatus zu erreichen, ebenfalls eine Rekrutierung verhindert werden könne. Das Verwaltungsgericht habe die Frage der Erreichbarkeit des Diasporastatus für ihn - den Kläger - offengelassen und sich hinsichtlich der Gefahr der Einziehung zum Militärdienst nur auf den Umstand bezogen, dass aufgrund des beschriebenen Rekrutierungssystems diese nicht beachtlich wahrscheinlich sei (S. 22 des Urteils, unten). Da er nicht mehr schulpflichtig sei, würde er weder über das Schulsystem noch über die Lokalverwaltung als Schulabgänger rekrutiert werden. Die einzig verbleibende Rekrutierungsmöglichkeit durch die sogenannte „giffa“ sei aufgrund der fehlenden Systematik und Regelmäßigkeit nicht beachtlich wahrscheinlich. Demgegenüber habe er auf Seite 2 (unten) der Klagebegründung vom 5. Januar 2023 vorgetragen: „Tatsächlich gehen die Erkenntnisquellen davon aus, dass aus dem Ausland zurückkehrende eritreische Staatsangehörige insbesondere, wenn sie das Land illegal verlassen haben, bei Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und dann zum Nationaldienst eingezogen werden. So heißt es im Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 13.09.2022, Az.: 8 K 233/17.A, Rn. 138: ‚Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen.‘“ Ergänzend sei auf die Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe „Eritrea: Rückkehr“ vom 19. September 2020 verwiesen worden. Auch dort sei dargelegt worden, dass rückkehrende Eritreer bereits bei Ankunft im Land inhaftiert und anschließend zum Militärdienst geschickt würden. Diesen Vortrag habe das Verwaltungsgericht offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen. Die Frage, ob militärdienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen bereits bei der Einreise Festnahme und Rekrutierung drohe, werde vom Verwaltungsgericht an keiner Stelle angesprochen. Stattdessen werde auf Seite 22 (unten) des Urteils auf einen tatsächlich nicht von ihm gemachten Vortrag, nämlich einen von ihm, entgegen der verwaltungsgerichtlichen Feststellung, nicht zur Akte gereichten Bericht der Vereinten Nationen vom 6. Mai 2022 Bezug genommen. Vor diesem Hintergrund müsse davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungsgericht schlicht einen Textbaustein aus einem anderen Urteil kopiert und in das angegriffene Urteil eingefügt habe, ohne seinen Sachvortrag zu berücksichtigen. Gerade der Umstand, dass das Verwaltungsgericht ein Vorbringen zitiere, das nicht von ihm stamme, seinen - des Klägers - eigentlichen Vortrag aber unberücksichtigt lasse, deute darauf hin, dass das Verwaltungsgericht seinen diesbezüglichen Vortrag überhaupt nicht zur Kenntnis genommen habe. Der genannte Vortrag sei auch entscheidungserheblich. Wenn bereits bei der Einreise in Eritrea die Einziehung zum Militärdienst drohe, dann komme es auf die Frage, inwieweit das im Land selbst bestehende Rekrutierungssystem eine systematische Rekrutierung sicherstelle, nicht an. Eine Einreise ohne Festnahme und strafrechtliche Verfolgung und Einziehung zum Militärdienst könne er nur dann erreichen, wenn er zuvor den Diasporastatus erhalten kann. Dies habe das Verwaltungsgericht aber gerade offengelassen. Dementsprechend hätte das Verwaltungsgericht sich mit der Frage im Einzelnen befassen müssen, inwieweit ihm bereits bei der Einreise die Rekrutierung drohe. Dieses Vorbringen genügt nicht den Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes. Der Kläger legt jedenfalls nicht hinreichend dar, dass der seiner Meinung nach vom Verwaltungsgericht übergegangene Vortrag zu einer möglichen Festnahme und Rekrutierung bei der Einreise für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts erheblich gewesen wäre. Denn nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts stellen weder die Nationaldienstpflicht noch die Bedingungen innerhalb des Dienstes eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne von § 3 AsylG oder eine nach § 4 AsylG anspruchsbegründende Gefahrenlage dar (S. 11 UA). Diese Feststellungen hat der Kläger nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffen. Auf die Wahrscheinlichkeit der Einziehung zum Nationaldienst kommt es dann aber nicht an. Aus der maßgeblichen Sicht des Verwaltungsgerichts erübrigte sich eine ausdrückliche Auseinandersetzung mit der Möglichkeit einer Einziehung bei der Einreise mangels einer sich anschließenden anspruchsbegründenden Gefahrenlage. Dass eine mögliche Festnahme und Rekrutierung bei der Einreise nicht ausdrücklich im Urteil erörtert worden ist, lässt mithin nicht darauf schließen, dass das Verwaltungsgericht den diesbezüglichen Vortrag des Klägers übergangen hat. cc) Darüber hinaus rügt der Kläger die Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht getroffenen Feststellungen zur Erlangung des Diasporastatus. Er könne sich nicht, wie die Beklagte meine, durch die Beantragung des Diasporastatus der Wehrpflicht entziehen, denn dieser setze einen mindestens dreijährigen Aufenthalt im Zuzugsland voraus; er halte sich jedoch erst seit Anfang Januar 2022 in der Bundesrepublik auf. Der Vortrag des Klägers, dass er sich noch nicht drei Jahre im Ausland aufhalte und deshalb den Diasporastatus nicht erhalten könne, kann ebenfalls schon mangels Entscheidungsrelevanz nicht zur Zulassung der Berufung führen. Der Kläger hat mit seinem Berufungszulassungsantrag nicht dargelegt, dass dieser Umstand nach den (nicht mit beachtlichen Zulassungsgründen angegriffenen) rechtlichen und tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung relevant gewesen wäre. Er hat lediglich ausgeführt, dieser Vortrag sei entscheidungserheblich, „soweit“ es auf das Erreichen des Diasporastatus ankomme. Dies ist nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts aber gerade nicht der Fall: Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei letztlich nicht erheblich, ob der Kläger den Diasporastatus sicher erlangen könne, denn ihm drohe mit und ohne Diasporastatus keine im vorliegenden Verfahren rechtlich relevante Gefahr im Falle seiner Rückkehr nach Eritrea (S. 23 UA). Darüber hinaus hält sich der Kläger inzwischen auch seit mehr als drei Jahren im Ausland bzw. im Bundesgebiet auf; denn er hat angegeben, Eritrea Ende 2020 verlassen zu haben, wobei er sich nach seinen unterschiedlichen Angaben im Berufungszulassungsantrag bzw. im behördlichen Asylverfahren auch schon seit Januar 2022 bzw. dem 9. Februar 2022 und mithin seit mehr als drei Jahren im Bundesgebiet aufhält. Insofern ist ausgeschlossen, dass er mit dem Vortrag, die Erlangung des Diasporastatus setze einen mindestens dreijährigen Aufenthalt im Zuzugsland voraus, in einem Berufungsverfahren, in dem es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. Entscheidung des Berufungsgerichts ankäme (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG), eine für ihn günstigere Entscheidung erwirken könnte. dd) Schließlich rügt der Kläger eine Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör hinsichtlich der Feststellungen des Verwaltungsgerichts bezüglich einer Rückkehrmöglichkeit des Klägers zu seiner Familie. Das Verwaltungsgericht führe auf S. 31 des Urteils aus, dass er über eine Familie bestehend aus seinen Eltern und zum Teil erwachsenen Geschwistern verfüge und zu seinen nach wie vor in Eritrea ansässigen Eltern und Geschwistern zurückkehren könne. Im Gegensatz zu diesen Feststellungen habe er bereits im Rahmen seiner Anhörung (S. 6 oben des Protokolls) vorgetragen, dass sein ältester Bruder in Schweden lebe, und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass sein Vater verschollen sei und seine beiden anderen Brüder Militärdienst leisteten und nur selten nach Hause kämen. Diesen Vortrag habe das Gericht offensichtlich nicht berücksichtigt, wenn es seiner Entscheidung zu Grunde lege, dass er zu seiner Familie, seinen Eltern und Geschwistern zurückkehren könne. Tatsächlich könne er, wenn überhaupt, nur zu seiner Mutter und seinen Schwestern zurückkehren. Es sei jedenfalls nicht auszuschließen, dass das Verwaltungsgericht bei Berücksichtigung seines tatsächlichen Vortrages zu seinen familiären Verhältnissen die Rückkehrmöglichkeit anders eingeschätzt hätte. Auch insoweit legt der Kläger schon nicht dar, dass der (vermeintlich) übergangene Vortrag entscheidungserheblich wäre. Die vage Formulierung, es sei „nicht auszuschließen, dass das Gericht bei Berücksichtigung des tatsächlichen Vortrages des Klägers zu seinen Familienverhältnissen die Rückkehrmöglichkeit anders eingeschätzt hätte“, lässt nicht ansatzweise erkennen, aus welchen Gründen das Vorbringen des Klägers, dass sein Vater verschollen sei und seine Brüder selten vom Militärdienst nach Hause kämen, das Verwaltungsgericht zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung, namentlich zu der Annahme hätte veranlassen sollen, eine geeignete Aufnahmemöglichkeit stünde für den Kläger – bei seiner Mutter und seinen Schwestern – nicht zur Verfügung. Im Übrigen würde sich auch diese Frage angesichts der inzwischen eingetretenen Volljährigkeit des Klägers in einem Berufungsverfahren nicht mehr stellen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG.