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Beschluss

4 LA 250/20

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert die konkrete Bezeichnung und substantielle Begründung einer bislang ungeklärten Frage von allgemeiner Bedeutung. • Tatsachenfragen, die sich auf zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse beziehen, sind regelmäßig nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (§77 Abs.1 AsylG) und damit nicht zulassungsfähig. • Ob ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK besteht, ist eine einzelfallabhängige Prüfung, die von zahlreichen individuellen Merkmalen abhängt und sich daher in der Regel nicht fallübergreifend klären lässt.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung bei zeitlich überholter Tatsachenlage und Einzelfallabhängigkeit abgelehnt • Ein Zulassungsantrag nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG erfordert die konkrete Bezeichnung und substantielle Begründung einer bislang ungeklärten Frage von allgemeiner Bedeutung. • Tatsachenfragen, die sich auf zwischenzeitlich veränderte Verhältnisse beziehen, sind regelmäßig nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung (§77 Abs.1 AsylG) und damit nicht zulassungsfähig. • Ob ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK besteht, ist eine einzelfallabhängige Prüfung, die von zahlreichen individuellen Merkmalen abhängt und sich daher in der Regel nicht fallübergreifend klären lässt. Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover, in dem wegen schwerer Überschwemmungen im Sudan ein Abschiebungsverbot geprüft wurde. Sie stellte die grundsätzliche Frage, ob ein alleinstehender, gesunder, junger Mann infolge der seit August 2020 aufgetretenen Überschwemmungen derzeit kein Existenzminimum im Sudan erwirtschaften könne. Das Verwaltungsgericht hatte seine Entscheidung auf zu jener Zeit vorliegende Erkenntnismittel zu den Überschwemmungen gestützt. Die Überschwemmungen ereigneten sich in der Regenzeit 2020 und lagen bei Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts etwa eineinhalb Jahre zurück. Die Beklagte verlangte eine fallübergreifende Klärung, insbesondere im Hinblick auf ein mögliches generelles Abschiebungsverbot nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK. • Voraussetzung für Zulassung der Berufung nach §78 Abs.3 Nr.1 AsylG ist, dass die Sache eine bislang unbekannte, über den Einzelfall hinausreichende rechtliche oder tatsächlich-rechtliche Frage aufwirft; diese ist konkret zu benennen und zu begründen. • Nach §77 Abs.1 AsylG ist auf die zum Zeitpunkt der Entscheidung bestehende Sach- und Rechtslage abzustellen; dadurch können Tatsachenfragen, die auf inzwischen veränderten Verhältnissen beruhen, ihre Entscheidungserheblichkeit verlieren. • Die vom Verwaltungsgericht festgestellten extremen Überschwemmungen im Sudan betrafen die Regenzeit 2020; diese Lage war zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats bereits zeitlich zurückliegend und damit als durch Zeitablauf überholt zu bewerten. • Eine generelle Feststellung, dass allen Asylbewerbern aus dem Sudan infolge der Überschwemmungen derzeit ein Abschiebungsverbot zu gewähren sei, ist nicht gerechtfertigt, weil konkrete Erkenntnismittel für einen noch andauernden, vollständigen Zusammenbruch der Wirtschaft und Versorgungsinfrastruktur fehlen. • Die Frage, ob ein einzelner, gesunder, junger Mann im Sudan ein Existenzminimum erwirtschaften kann, hängt von individuellen Faktoren (Alter, Gesundheit, Ausbildung, Vermögen, ethnische Zugehörigkeit, familialer Kontext usw.) ab und ist folglich eine einzelfallbezogene Tatsachenfrage. • Die höchstrichterliche Rechtsprechung legt den prüfenden Maßstab für Abschiebungsverbote nach §60 Abs.5 AufenthG i.V.m. Art.3 EMRK fest; dieser Maßstab ist bereits hinreichend geklärt und lässt die Entscheidung vom konkreten Einzelfall abhängig bleiben. • In extremen Ausnahmefällen können Naturkatastrophen eine fallübergreifende Relevanz haben; für den Sudan 2020 bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass ein derartiger dauerhaft flächendeckender Zusammenbruch vorliegt. Der Zulassungsantrag der Beklagten auf Berufung wurde abgelehnt. Die Kammer stellte fest, dass die begehrte grundsätzliche Klärung an der zeitlich überholten Tatsachenlage scheitert und die strittige Frage zudem eine einzelfallabhängige Prüfung erfordert. Mangels aktueller Erkenntnismittel für einen andauernden, flächendeckenden Zusammenbruch im Sudan kommt eine allgemeine Verallgemeinerung nicht in Betracht. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Beschluss ist unanfechtbar.