Beschluss
4 Bf 74/25.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 4. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2025:0725.4BF74.25.Z.00
23Zitate
11Normen
Zitationsnetzwerk
23 Entscheidungen · 11 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
In Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen sind, orientiert sich der Senat nicht an den Empfehlungen des an diesem Tag veröffentlichten überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025).(Rn.30)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In Verfahren, die vor dem 1. Juli 2025 beim Hamburgischen Oberverwaltungsgericht eingegangen sind, orientiert sich der Senat nicht an den Empfehlungen des an diesem Tag veröffentlichten überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025).(Rn.30) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 24. Februar 2025 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 15.000,-- Euro festgesetzt. I. Die Klägerin begehrt die Abänderung des Ergebnisses ihrer Wiederholungsprüfung in der staatlichen Prüfung zum Abschluss der beruflichen Pflegeausbildung als bestanden, hilfsweise die Neubewertung der abgelegten Prüfungsleistung. Die Klägerin stammt aus Tschetschenien. Zum Zwecke der vollständigen Anerkennung ihrer dort absolvierten medizinischen Ausbildung in Deutschland absolvierte sie in Hamburg eine zusätzliche Pflegeausbildung mit Abschlussprüfung im Sommer 2023. Der Bescheid der Beklagten vom 24. August 2023 über das Nichtbestehen dieses Prüfungsversuchs wurde ihr mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Sie griff diese Entscheidung nicht an. Auf ihren Antrag hin wurde die Klägerin zur Wiederholungsprüfung zugelassen und legte im Februar 2024 die schriftlichen Prüfungen ab. Mit Bescheid vom 22. Februar 2024 teilte die Beklagte der Klägerin das endgültige Nichtbestehen der Abschlussprüfung in der Pflegeausbildung mit. Der förmlich zugestellte Bescheid wurde ausweislich der Postzustellungsurkunde am Samstag, dem 24. Februar 2024, in den Briefkasten der klägerischen Wohnung eingelegt. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 27. März 2024 mit Anwaltsschreiben vom selben Tag Widerspruch bei der Beklagten ein. Nachdem sie von der Beklagten mit Schreiben vom 28. Mai 2024 darauf hingewiesen worden war, dass der Widerspruch verfristet sein dürfte, legte sie unter dem 7. Juni 2024 erneut unter anwaltlicher Vertretung Widerspruch gegen den Bescheid vom 22. Februar 2024 ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Zur Begründung trug sie vor, sie sei ohne eigenes Verschulden verhindert gewesen, die Widerspruchsfrist einzuhalten. Sie sei im Anschluss an ihre Wiederholungsprüfung nach Tschetschenien gereist, um ihren sterbenden und schließlich am 17. Februar 2024 verstorbenen Vater zu begleiten. Für die Zeit ihrer Abwesenheit habe sie ihren Onkel ………., den sie als behördlich erfahrene, leistungsfähige und gewissenhafte Person kennen gelernt habe, beauftragt, ihren Briefkasten hinsichtlich des Prüfungsergebnisses zu kontrollieren. Sie sei erst am 12. März 2024 wieder zurückgekehrt und habe sich in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden. Ihr Onkel habe ihr einige Zeit nach ihrer Rückkehr berichtet, dass am 27. Februar 2024 ein Schreiben der Beklagten eingegangen sei. Sie habe sich dieses Datum als Eingangsdatum notiert und erst mit dem Schreiben der Beklagten vom 28. Mai 2024 erfahren, dass ihr Onkel irrtümlich das Datum der Herausnahme aus dem Briefkasten und nicht dasjenige des Einwurfs für entscheidend gehalten und deshalb die Widerspruchsfrist falsch berechnet habe. Von falschen Voraussetzungen ausgehend habe sie daher erst am 27. März 2024 Widerspruch erhoben. Zur Glaubhaftmachung legte die Klägerin eine eidesstattliche Versicherung ihres Onkels vom 11. Juni 2024 vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als verfristet und damit unzulässig zurück. Die Klägerin hat am 2. August 2024 beim Verwaltungsgericht Hamburg Klage erhoben, mit der sie die Verpflichtung der Beklagten begehrt, die staatliche Abschlussprüfung in der beruflichen Pflegeausbildung als bestanden zu werten, hilfsweise neu über das Bestehen der Abschlussprüfung zu entscheiden. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, die Prüfungsbewertung sei fehlerhaft erfolgt. Außerdem hätte ihr in die Widerspruchsfrist eine Wiedereinsetzung gewährt werden müssen. Insofern hat sie ihren Vortrag aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und ergänzend geltend gemacht, ihr Onkel habe den Umschlag des streitgegenständlichen Briefs vernichtet und lediglich den Brief aufbewahrt, daher sei es ihr nicht möglich gewesen, seine Angaben zum Zustelldatum zu überprüfen. Auch habe sie mangels anderslautender Informationen auf dessen Angaben zum Ablauf der Widerspruchsfrist vertrauen dürfen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2025, in der es die Klägerin persönlich angehört und ihren Onkel ……..als Zeugen vernommen hat, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei unzulässig, weil die Klägerin das notwendige Vorverfahren bei der Beklagten nicht ordnungsgemäß durchgeführt habe. Ihr Widerspruch sei erst am 27. März 2024 bei der Beklagten eingegangen und damit nach Ablauf der einmonatigen Widerspruchsfrist, die am 25. Februar 2024, dem Tag nach der Zustellung des Bescheids am 24. Februar 2024, zu laufen begonnen und am Montag, dem 25. März 2025, geendet habe. Ihr sei auch keine Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist zu gewähren gewesen. Der geltend gemachte Irrtum über das Ende der Rechtsmittelfrist berechtige nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die Klägerin habe auch in der mündlichen Verhandlung nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist auf dem Verschulden des Zeugen …….. als eingesetzter Hilfsperson beruht habe, weil dieser den Umschlag vernichtet und ihr ein falsches Zustelldatum mitgeteilt hätte. In jedem Fall hätte die Klägerin, selbst wenn der Zeuge so gehandelt hätte wie von ihr behauptet, Anlass gehabt, sich nach ihrer Rückkehr nach dem genauen Zustelldatum des Bescheides bei der Beklagten zu erkundigen. Auch die dargelegte psychische Belastung der Klägerin stelle keinen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung dar. Die anwaltlich vertretene Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung zwar glaubhaft vorgetragen, psychisch durch den Tod ihres Vaters belastet gewesen zu sein, hierzu aber weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren das zum Nachweis erforderliche ärztliche Attest vorgelegt. Gegen dieses Urteil, das ihrem Prozessbevollmächtigten am 19. März 2025 zugestellt worden ist, hat die Klägerin am 22. April 2025, dem Dienstag nach Ostern, den vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Den Antrag hat sie am 16. Mai 2025 begründet. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat nicht gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe vorliegen. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Hiervon ist immer schon dann auszugehen, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz – sei es ein abstrakter Obersatz, sei es die Subsumtion des konkreten Sachverhalts unter einen solchen Obersatz – oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt worden ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 7.7.2021, 1 BvR 2356/19, NVwZ-RR 2021, 961, juris Rn. 23) und dadurch Anlass besteht, an der (Ergebnis-)Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu zweifeln. Weil der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung in ihrem Ergebnis abzielt, muss die Darlegung des Zulassungsgrundes nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO auf die Richtigkeit des Ergebnisses ausgerichtet sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4.03, DVBl. 2004, 838, juris Rn. 7, 11). Eine den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügende Darlegung des Zulassungsgrundes erfordert, dass im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ausgeführt wird, dass und warum Zweifel an der Richtigkeit der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestehen sollen. Hierzu bedarf es regelmäßig qualifizierter, ins einzelne gehender, fallbezogener und aus sich heraus verständlicher Ausführungen, die sich mit der angefochtenen Entscheidung auf der Grundlage einer eigenständigen Sichtung und Durchdringung des Prozessstoffes auseinandersetzen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 13. März 2019, 13 LA 160/18, juris Rn. 9; vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 194 m.w.N.). Insbesondere muss eine substantielle Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil erfolgen (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.12.2018, 9 ZB 18.275, juris Rn. 3 m.w.N.). Hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt, kann ein Berufungszulassungsantrag nur dann Erfolg haben, wenn für jedes der die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts selbständig tragenden Begründungselemente ein Zulassungsgrund dargelegt worden ist und vorliegt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.11.2022, 6 B 14.22, juris Rn. 12, zu § 132 Abs. 2 VwGO; OVG Hamburg, Beschl. v. 31.1.2023, 4 Bf 197/22.Z, n.v.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 18.5.2022, OVG 10 N 4/21, juris Rn. 26). Aus den Darlegungen der Klägerin im Zulassungsantrag, auf die die Prüfung im Zulassungsverfahren grundsätzlich beschränkt ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), ergeben sich nach diesem Maßstab nicht die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. a) Die Klägerin macht zunächst ohne Erfolg geltend, das Verwaltungsgericht habe die Zeugenaussage ihrer Hilfsperson rechtsfehlerhaft gewürdigt. Werden – wie hier – ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gerade hinsichtlich einer Tatsachenwürdigung geltend gemacht, gelten besondere Anforderungen an die Darlegung (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.10.2024, 3 ZB 23.92, juris Rn. 16). Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gehört es zur Aufgabe des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung seine Überzeugung von dem entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Die Freiheit, die der Überzeugungsgrundsatz dem Tatsachengericht zugesteht, bezieht sich auf die Bewertung der für die Feststellung des Sachverhalts maßgebenden Umstände. Dabei hat es das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.3.2014, 5 B 48/13, juris Rn. 22). Wird die vom Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorgenommene Sachverhalts- und Beweiswürdigung angegriffen, kommt eine Zulassung der Berufung nicht schon dann in Betracht, wenn der Senat die vom Verwaltungsgericht nach zutreffenden Maßstäben gewürdigte Sachlage nach einer eigenen etwaigen Beweisaufnahme möglicherweise anders beurteilen könnte als das Verwaltungsgericht selbst. Denn sonst wäre die Berufung gegen Urteile, die auf einer Sachverhalts- oder Beweiswürdigung beruhen, regelmäßig nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen; dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Zulassungsbeschränkung nicht vereinbar (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.4.2024, 14 LA 53/23, juris Rn. 13 m.w.N.). Eine Zulassung der Berufung wegen ernstlicher Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt insoweit vielmehr nur in Betracht, wenn aufgezeigt wird, dass die Richtigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung mangelhaft ist, weil das Verwaltungsgericht mit Blick auf entscheidungserhebliche Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist oder die Beweiserhebung gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweist, was insbesondere bei einer Verletzung von gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen, bei aktenwidrig angenommenem Sachverhalt oder offensichtlich sachwidriger und damit willkürlicher Beweiswürdigung anzunehmen ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 4.8.2023, 4 Bf 13/23.Z, n.v.; VGH München, Beschl. v. 7.5.2024, 15 ZB 24.233, juris Rn. 6; OVG Saarlouis, Beschl. v. 9.10.2018, 2 A 263/18, juris Rn. 7). Nach diesen Maßstäben rechtfertigen die Ausführungen der Klägerin zu der nach ihrer Einschätzung rechtfehlerhaften Würdigung der Zeugenaussage durch das Verwaltungsgericht nicht die Zulassung der Berufung. aa) Die Klägerin meint, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass der Umschlag weggeworfen worden sei, sei nicht nachvollziehbar, denn aus dem Sitzungsprotokoll sei deutlich zu erkennen, dass der Zeuge den Umschlag weggeworfen haben müsse. Der Zeuge müsse den Brief mit Postzustellungsurkunde aus dem Briefkasten entnommen haben, denn es sei unzweifelhaft, dass ein solcher während ihrer Abwesenheit bei ihr eingeworfen worden sei, und es dürfe zudem unstreitig feststehen, dass der Zeuge den Briefkasten in der Abwesenheitszeit geleert habe. Nunmehr habe er in der Verhandlung erklärt, er wisse, dass eine Postzustellungsurkunde etwas Amtliches sei, und dass er einen solchen Brief behalten hätte. Er erkläre zudem, dass er sämtliche Umschläge weggeworfen habe und kein gelber Umschlag dabei gewesen sei. Diese Aussagen ließen sich nur damit begründen, dass der Zeuge den Brief nicht als gelb erkannt und versehentlich weggeworfen habe. Eine andere Variante sei aufgrund der getätigten Aussagen nicht möglich; die Würdigung des Verwaltungsgerichts sei daher rechtsfehlerhaft. Mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine Mängel der Aussagewürdigung durch das Verwaltungsgericht auf. Dieses hat in seinen Entscheidungsgründen ausgeführt, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Zeuge, der in der mündlichen Verhandlung spontan angegeben habe, Umschläge amtlicher Schreiben, wie den Umschlag seiner Ladung zum Termin (ebenfalls ein gelber Umschlag mit Zustelldatum), nicht wegzuwerfen, ausgerechnet den gelben, amtlichen Umschlag zum streitigen Bescheid weggeworfen haben wolle (vgl. S. 8 UA). Gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten dieser Erwägungen zeigt die Klägerin nicht auf. Vielmehr formuliert sie lediglich eine eigene Erklärung der Zeugenaussage, die aber zum einen gerade deren Richtigkeit – etwa hinsichtlich der Angabe des Zeugen, sämtliche Umschläge weggeworfen zu haben – voraussetzt und mithin im Hinblick auf die Frage, ob die Zeugenaussage glaubhaft ist, zirkelschlüssig ist und zum anderen den protokollierten Angaben des Zeugen sowie ihrer selbst widerspricht. Denn der Zeuge hat nicht, wie die Klägerin – ohne konkrete Bezugnahme auf das Sitzungsprotokoll – vorträgt, erklärt, dass "kein gelber Umschlag dabei war", sondern auf Befragen durch das Gericht wiederholt geantwortet, er erinnere sich nicht, ob die Klägerin auch so einen gelben Umschlag erhalten habe (vgl. S. 8 des Sitzungsprotokolls). Die Klägerin selbst hat in ihrer Anhörung durch das Gericht wiederholt angegeben, der Zeuge habe ihr gesagt, der Umschlag, den er "weggeschmissen" habe, habe gelb ausgesehen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls). Nach alledem ist die von der Klägerin vorgetragene Deutung, der Zeuge habe den Brief "nicht als gelb erkannt" und deshalb versehentlich weggeworfen, schon keine schlüssige und damit erst recht keine, wie sie in der Sache meint, zwingende bzw. alternativlose Würdigung der Zeugenaussage. bb) Außerdem hält die Klägerin die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung der Frage, ob der Zeuge ihr das Eingangsdatum mitgeteilt habe, für rechtsfehlerhaft. Der Zeugenaussage sei zu entnehmen, dass der Zeuge sich hinsichtlich der Übergabe der Briefe nicht mehr habe erinnern können. Er habe nicht einmal mehr gewusst, wo die Briefe übergeben worden seien. In der Versicherung an Eides statt, der durch die Zeugenvernehmung nicht widersprochen worden sei, habe der Zeuge mitgeteilt, dass er sich den Eingang notiert und nach der Rückkehr der Klägerin mitgeteilt habe, also bei dem Gespräch, an welches er sich in der Vernehmung nicht mehr habe erinnern können. Es müsse aber davon ausgegangen werden, dass die Erinnerung des Zeugen bei der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, wenige Wochen nach dem gegenständlichen Sachverhalt, noch deutlich lebendiger gewesen sei als bei der Zeugenvernehmung ein Jahr später. Die Erinnerungslücken könnten durch die eidesstattliche Versicherung ergänzend gewürdigt werden, weil sich die übrigen Erläuterungen aus der eidesstattlichen Versicherung als richtig erwiesen hätten. Die Aussagen könnten daher nachvollzogen werden und das Verwaltungsgericht sei rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass keine Glaubwürdigkeit bestehe. Auch mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin keine Mängel der Aussagewürdigung durch das Verwaltungsgericht auf. Dieses hat ausgeführt, der Zeuge habe die Behauptung der Klägerin, er habe ihr den genauen Tag genannt, an dem er den Umschlag aus dem Briefkasten genommen habe, in der mündlichen Verhandlung nicht bestätigt. Dabei hat es einen Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen in seiner eidesstattlichen Versicherung und in der mündlichen Verhandlung gesehen und insoweit letztere als glaubhaft erachtet: Der Zeuge habe in der mündlichen Verhandlung lebensnah und trotz der anderslautenden eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juni 2024 glaubhaft angegeben, sich die Daten nicht notiert und auch nicht erinnert zu haben, wann er den Briefkasten geleert habe; er habe der Klägerin die Post übergeben, ohne zu sagen, wann sie eingegangen sei (vgl. S. 8 UA). Die Klägerin zeigt keine Mängel dieser Aussagewürdigung und insbesondere nicht auf, dass sie gedankliche Lücken oder Ungereimtheiten aufweisen oder auf einem unzutreffenden Sachverhalt beruhen würde. Tatsächlich ergibt sich der vom Verwaltungsgericht, anders als offenbar von der Klägerin, festgestellte Widerspruch zwischen den Angaben des Zeugen in der eidesstattlichen Versicherung einerseits und der mündlichen Verhandlung andererseits aus der Akte: In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 11. Juni 2024 hatte der Zeuge erklärt, er habe den 27. Februar 2024 "als Zugang" notiert und seiner Nichte, der Klägerin, mitgeteilt, dass das Schreiben am 27. Februar 2024 eingegangen sei und der Widerspruch deshalb bis zum 27. März 2024 eingereicht werden könne. In der mündlichen Verhandlung hat er demgegenüber auf die Frage des Gerichts, ob er erklärt habe, wann die Post angekommen sei, angegeben, das habe er nicht mehr gewusst; er habe gesagt, dies seien die Briefe, die während ihrer Abwesenheit gekommen seien (vgl. S. 8 des Sitzungsprotokolls). Die weitere Frage des Gerichts, ob er notiert habe, wann die Post angekommen sei, hat er ausdrücklich verneint und dazu auf weiteres Befragen durch den Klägervertreter und das Gericht erläutert, er habe keine Liste darüber geführt, wann welcher Brief gekommen sei, und der Klägerin sowie ihrer Mutter und Schwester keinen konkreten Tag mitgeteilt, sondern lediglich gesagt, dass die Briefe während ihrer Abwesenheit gekommen seien (vgl. S. 9 des Sitzungsprotokolls). b) Weiter macht die Klägerin geltend, das Verwaltungsgericht habe rechtsfehlerhafte Anforderungen an ihre Verpflichtungen angenommen. Soweit es ausführe, dass sie, selbst wenn der Zeuge so gehandelt hätte, wie von ihr behauptet, dazu verpflichtet gewesen wäre, sich zu erkundigen, berücksichtige es nicht ausreichend, dass sie keinen Anlass für eine Nachfrage gehabt habe, denn sie habe das Eingangsdatum gekannt und deshalb gewusst, wann der Widerspruch einzureichen gewesen sei. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte sie auch nicht aufgrund der Zustellung im Erstversuch auf die Idee kommen können, sich nach dem Zustellungsdatum zu erkundigen. Außerdem würde die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass sie sich nicht auf die Ausführungen des Zeugen habe verlassen dürfen, die Rechtsprechung zu Hilfspersonen aushebeln. Auch habe sie entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kein Organisationsverschulden treffen können, denn dieses sei nur einschlägig, wenn der Beteiligte sich geschäftsmäßig Hilfskräften bediene. Diese Einwände können dem Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil sie sich lediglich auf Erwägungen des Verwaltungsgerichts beziehen, die neben dem insoweit selbstständig tragenden Begründungselement stehen, die Klägerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass die Versäumung der Widerspruchsfrist auf dem Verschulden des Zeugen als eingesetzter Hilfsperson beruhe; diesbezüglich hat die Klägerin aber, wie oben ausgeführt (unter a)), einen Zulassungsgrund nicht erfolgreich dargelegt. Das Verwaltungsgericht stellt seine Erwägungen, wonach die Klägerin jedenfalls Anlass gehabt hätte, sich nach ihrer Rückkehr nach dem genauen Zustelldatum des Bescheides bei der Beklagten zu erkundigen, für den hypothetischen Fall an, dass der Zeuge den Umschlag doch vernichtet und der Klägerin ein falsches Zustellungsdatum mitgeteilt haben sollte (vgl. S. 9 UA: "selbst wenn der Zeuge so gehandelt hätte wie von der Klägerin behauptet"), wovon sich das Verwaltungsgericht aber nach seinen vorangegangenen Ausführungen gerade nicht überzeugen konnte. c) Weiter trägt die Klägerin vor, ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen seien rechtsfehlerhaft berücksichtigt worden. Das Verwaltungsgericht gehe davon aus, dass für einen auf einer Krankheit beruhenden Entschuldigungsgrund ein ärztliches Attest erforderlich wäre. Sie habe aber überhaupt nicht geltend gemacht, dass sie aufgrund der Erkrankung die Frist versäumt habe, vielmehr sei dies in der fehlerhaften Information durch die Hilfsperson begründet gewesen. Anhand ihrer psychischen Erkrankung habe sie erläutert, warum sie erst äußerst kurzfristig einen Rechtsanwalt aufgesucht habe. Dies sei aber kein gesondertes Verschulden, weil die Frist bis zum letzten Tage abgewartet werden dürfe. Ihre Erkrankung hätte stattdessen zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen, weil deshalb deutlich geworden sei, warum sie sich weder nach Fristen erkundigt noch früher einen rechtlichen Beistand gesucht habe oder habe suchen können. Dieser Vortrag der Klägerin gibt keinen Anlass, an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung, insbesondere in ihrem Ergebnis, zu zweifeln. Soweit die Klägerin meint, das Verwaltungsgericht hätte die von ihr vorgetragene psychische Belastung bzw. Krankheit gar nicht als eigenständigen Grund für die Gewährung einer Wiedereinsetzung (vgl. S. 9 f. UA) zu prüfen gehabt, kann der Umstand, dass das Verwaltungsgericht eine solche Prüfung gleichwohl mit negativem Ergebnis vorgenommen hat, keine Unrichtigkeit der Entscheidung im Ergebnis, insbesondere nicht zulasten der Klägerin, begründen. Denn insoweit hat das Verwaltungsgericht lediglich zu ihren Gunsten einen möglichen anderen Wiedereinsetzungsgrund erwogen. Soweit sie der Sache nach die Auffassung vertritt, die geltend gemachte psychische Erkrankung hätte jedoch im Zusammenhang mit der unterbliebenen Erkundigung nach Fristen bzw. früheren Suche nach einem Rechtsbeistand berücksichtigt werden müssen, fehlt es schon an jeglicher substantiierten Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts; weder benennt die Klägerin insoweit einen entscheidungstragende Rechts- oder Tatsachensatz des Verwaltungsgerichts und stellt diesen mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage, noch zeigt sie auf, warum die geltend gemachte Erkrankung in diesem Kontext ohne den von dem Verwaltungsgericht für erforderlichen Nachweis durch ein ärztliches Attest zu berücksichtigen gewesen wäre. 2. Die Klägerin hat auch keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO dargelegt. Zuzulassen ist die Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Die in Bezug genommene Entscheidung des Divergenzgerichts ist genau zu bezeichnen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.7.1990, 1 B 66.90, juris Rn. 6, zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; OVG Schleswig, Beschl. v. 27.11.2014, 1 LA 52/14, juris Rn. 5; Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124a Rn. 55). Die Klägerin hat schon keine Entscheidung eines tauglichen Divergenzgerichts benannt. Sie macht geltend, das Urteil des Verwaltungsgerichts weiche von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Urt. v. 31.10.1996, 19 BA 94.33447, NJW 1997, 1324) ab. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ist jedoch für das Verwaltungsgericht Hamburg kein Divergenzgericht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Denn Oberverwaltungsgericht im Sinne dieser Norm ist, wie die Formulierung "des Oberverwaltungsgerichts" deutlich macht, allein das dem Verwaltungsgericht im Instanzenzug übergeordnete Oberverwaltungsgericht, hier also das Hamburgische Oberverwaltungsgericht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 80; Beschl. v. 26.11.2024, 4 Bf 47/24.Z, n.v.; OVG Münster, Beschl. v. 18.10.2024, 19 A 3132/21, juris Rn. 41; Kuhlmann/Wysk in: Wysk, VwGO, 4. Aufl. 2025, § 124 Rn. 42; Happ in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 124 Rn. 45). 3. Die Berufung ist auch nicht wegen des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache setzt voraus, dass eine bestimmte, obergerichtlich oder höchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärte und für die Berufungsentscheidung erhebliche Frage rechtlicher oder tatsächlicher Art herausgearbeitet und formuliert wird; außerdem muss angegeben werden, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (vgl. BVerwG, Beschl. v. 2.10.1961, VIII B 78/61, NJW 1962, 218; BVerwG, Beschl. v. 10.11.1992, 2 B 137.92, juris Rn. 2 f.; BVerwG, Beschl. v. 12.8.1993, 7 B 86.93, juris Rn. 2; BVerwG, Beschl. v. 24.9.1996, 1 B 165.96, juris Rn. 3). Darzulegen sind also die konkrete Frage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und ihre allgemeine Bedeutung (Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auf. 2018, § 124a VwGO Rn. 211). Die Klägerin hat eine grundsätzliche Bedeutung der vorliegenden Rechtssache nicht entsprechend diesen Maßgaben dargelegt. Sie beruft sich zwar eingangs der Antragsbegründung auch auf § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und damit auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung, macht hierzu aber in der Folge keine Ausführungen. III. Die Entscheidung über die Kosten des Zulassungsverfahrens beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes bestimmt sich nach §§ 47, 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Empfehlung in Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31. Mai/1. Juni 2012 und am 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2013). Danach ist das maßgebliche wirtschaftliche Interesse eines Klägers an einer den Berufszugang eröffnenden abschließenden Staatsprüfung mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens 15.000,-- Euro zu bemessen. Der Senat setzt vorliegend noch nicht den Mindestbetrag in Höhe von 20.000,-- Euro entsprechend der Empfehlung in Ziffer 36.2 des überarbeiteten Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen (Streitwertkatalog 2025) an. Denn dieser ist erst am 1. Juli 2025 (vgl. Pressemitteilung Nr. 52/2025 des Bundesverwaltungsgerichts) und mithin nach dem gemäß § 40 GKG grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des vorliegenden Zulassungsantrags veröffentlicht worden. Der Senat orientiert sich daher erst für ab dem 1. Juli 2025 bei ihm eingegangene Verfahren – und vorbehaltlich der nach § 47 Abs. 2 GKG geltenden Beschränkung des Streitwerts im Rechtsmittelverfahren durch den erstinstanzlichen Streitwert – an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs 2025.