Beschluss
13 LA 160/18
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Untere Wasserbehörde darf nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen stellen.
• DIN-Normen wie DIN 4261-1 sind keine Rechtssätze, können aber als Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe ("allgemein anerkannte Regeln der Technik", "fachkundiges Personal") herangezogen werden.
• Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen setzt regelmäßig eine einschlägige Berufsausbildung plus Teilnahme an allgemeinen, herstellerunabhängigen Qualifizierungsmaßnahmen voraus; berufliche Erfahrung allein reicht nicht zwingend aus.
• Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn konkrete Anforderungen zur Fachkunde durch fachliche Regelwerke konkretisiert werden, sofern der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen hat (hier § 61 WHG).
Entscheidungsgründe
Fachkundennachweis für Wartung von Kleinkläranlagen: Berufsausbildung plus Qualifizierungsmaßnahme erforderlich • Die Untere Wasserbehörde darf nach Maßgabe der allgemein anerkannten Regeln der Technik Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen stellen. • DIN-Normen wie DIN 4261-1 sind keine Rechtssätze, können aber als Auslegungshilfe für unbestimmte Rechtsbegriffe ("allgemein anerkannte Regeln der Technik", "fachkundiges Personal") herangezogen werden. • Fachkunde für die Wartung von Kleinkläranlagen setzt regelmäßig eine einschlägige Berufsausbildung plus Teilnahme an allgemeinen, herstellerunabhängigen Qualifizierungsmaßnahmen voraus; berufliche Erfahrung allein reicht nicht zwingend aus. • Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit ist nicht bereits dann verfassungswidrig, wenn konkrete Anforderungen zur Fachkunde durch fachliche Regelwerke konkretisiert werden, sofern der Gesetzgeber die Grundentscheidung getroffen hat (hier § 61 WHG). Der Kläger, ausgebildeter Ver- und Entsorger (Fachrichtung Abwasser) und staatlich geprüfter Umweltschutztechniker, begehrte festzustellen, dass er nach dem Wasserhaushaltsgesetz fachkundig zur Wartung von Kleinkläranlagen sei. Der Beklagte nahm ihn zwar 2005 in ein Verzeichnis fachkundiger Wartungsfirmen auf, forderte ihn aber 2015 zur Vorlage eines nach dem Erlass des Niedersächsischen Ministeriums und der LAWA-Konzeption vorgesehenen Fachkundenachweises auf. Der Kläger bat um Anerkennung seiner bisherigen Qualifikationen als gleichwertig; der Beklagte lehnte ab, weil die vorgelegten Nachweise nach dessen Prüfung nicht alle allgemein erforderlichen Kenntnisse belegten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage des Klägers auf Feststellung fehlender Fachkunde ab. Der Kläger beantragte erfolglos die Zulassung der Berufung. • Rechtsnatur der DIN: DIN-Normen sind keine Rechtssätze und entfalten keine eigenständige Rechtsgrundlage; sie können jedoch als geeignete Quelle zur Feststellung dessen dienen, was als "allgemein anerkannte Regeln der Technik" gilt. • Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe: Bei der Auslegung von § 61 WHG ("fachkundiges Personal") sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach § 60 WHG zu berücksichtigen; hiervon ist auf Grundlage der DIN 4261-1 zu schließen, dass Fachkunde sowohl auf einer geeigneten Berufsausbildung als auch auf ergänzenden Qualifizierungsmaßnahmen beruht. • Anforderungen an die Fachkunde: Nach Nr. 7.1.3 DIN 4261-1 und der LAWA-/Ministerialkonzeption ist Fachkunde gegeben, wenn eine abgeschlossene Berufsausbildung (die Basiswissen vermittelt) und die Teilnahme an einschlägigen, allgemeinen (herstellerunabhängigen) Qualifizierungsmaßnahmen vorliegen; herstellerspezifische Schulungen genügen nicht. • Gleichwertigkeitsprüfung: Die Behörde kann andere, dem Fachkundelehrgang gleichwertige Maßnahmen anerkennen; die vom Kläger vorgelegten beruflichen Qualifikationen und Erfahrungen wurden vom Beklagten geprüft und als nicht hinreichend erachtet, um sämtliche erforderlichen allgemeinen Kenntnisse nachzuweisen. • Zulassungsgründe zur Berufung: Der Antrag auf Zulassung der Berufung scheiterte daran, dass ernstliche Richtigkeitszweifel und eine fallübergreifende grundsätzliche Bedeutung nicht ausreichend dargetan wurden; insbesondere ist die DIN nicht als Rechtsgrundlage für einen Eingriff herangezogen worden. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Selbst bei Annahme eines Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit liegt kein Verstoß gegen den Gesetzesvorbehalt vor, weil der Gesetzgeber in § 61 WHG die wesentliche Entscheidung getroffen hat und die Konkretisierung durch anerkannte fachliche Regeln zulässig ist. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; damit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig. Die Behörde durfte nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik Anforderungen an den Nachweis der Fachkunde stellen und die DIN 4261-1 als Auslegungshilfe heranziehen, ohne diese als eigenständige Rechtsgrundlage zu behandeln. Der Kläger hat bislang keine nach den Maßgaben erforderliche allgemeine Qualifizierungsmaßnahme absolviert und konnte auch keine gleichwertige Maßnahme nachweisen, weshalb die erforderliche Fachkunde nicht festgestellt werden kann. Dem Kläger werden die Kosten des Verfahrens auferlegt; der Streitwert des Berufungszulassungsverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.