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Beschluss

5 Bs 2/11

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGHH:2011:0218.5BS2.11.0A
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Leitsätze
1. Es bleibt offen, ob ein Richter, der die "Heranziehung zu einer Nebentätigkeit" nicht anficht, sondern umgekehrt zu einer solchen "Nebentätigkeit" herangezogen werden möchte, gem. § 72 Abs. 1 Nr. 4d) HmbRiG (juris: RiG HA) den Rechtsweg zur Richterdienstkammer beim Landgericht bestreiten muss.(Rn.11) 2. Die Bestellung zum Berufsrichter am Heilberufsgericht hat sich nicht allein am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten.(Rn.18) 3. Vielmehr unterliegt sie den allgemeinen Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. In diesem Rahmen kann darauf abgestellt werden, wie lange ein Bewerber dieses Amt bereits zuvor ausgeübt hat.(Rn.18)
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Aufhebung des Beschlusses vom 12. Januar 2011 - auf 2.400,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es bleibt offen, ob ein Richter, der die "Heranziehung zu einer Nebentätigkeit" nicht anficht, sondern umgekehrt zu einer solchen "Nebentätigkeit" herangezogen werden möchte, gem. § 72 Abs. 1 Nr. 4d) HmbRiG (juris: RiG HA) den Rechtsweg zur Richterdienstkammer beim Landgericht bestreiten muss.(Rn.11) 2. Die Bestellung zum Berufsrichter am Heilberufsgericht hat sich nicht allein am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten.(Rn.18) 3. Vielmehr unterliegt sie den allgemeinen Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. In diesem Rahmen kann darauf abgestellt werden, wie lange ein Bewerber dieses Amt bereits zuvor ausgeübt hat.(Rn.18) Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 22. Dezember 2010 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren und das erstinstanzliche Verfahren - insoweit unter Aufhebung des Beschlusses vom 12. Januar 2011 - auf 2.400,-- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Besetzung von Vorsitzendenstellen beim Hamburgischen Berufsgericht für die Heilberufe zu untersagen. Der Antragsteller ist als Richter beim Verwaltungsgericht Hamburg tätig, seit August 2009 als Vorsitzender Richter der Besoldungsgruppe R 2. Mit Wirkung ab 1. April 1996 bestellte ihn die Antragsgegnerin erstmalig gemäß § 6 Abs. 3 des Hamburgischen Gesetzes über die Berufsgerichtsbarkeit der Heilberufe (im Folgenden: Heilberufsgerichtsgesetz) zum Vorsitzenden beim Hamburgischen Berufsgericht für die Heilberufe (im Folgenden: Heilberufsgericht). Dort leitete er zunächst eine Kammer, später dann zwei Kammern. Dreimal wurde er wiederbestellt. Seine letzte Bestellung zum Vorsitzenden endete mit Ablauf des 31. März 2010. Unter dem 6. April 2010 teilte der Geschäftsleitende Vorsitzende des Heilberufsgerichts den Richterinnen und Richtern des Verwaltungsgerichts Hamburg per e-Mail mit, dass beim Heilberufsgericht in zwei Bereichen die Aufgaben einer Vorsitzenden bzw. eines Vorsitzenden zu vergeben seien. In Betracht dafür kämen beim Verwaltungsgericht auf Lebenszeit ernannte Berufsrichterinnen oder Berufsrichter. Gesucht würden Kolleginnen bzw. Kollegen, die einerseits im Eingangsamt noch nicht mit der hauptamtlichen Führung einer Kammer belastet seien, andererseits ihre Eignung bereits mit einer Erprobung bei dem Hamburgischen Oberverwaltungsgericht nachgewiesen hätten. Nachdem sich der Antragsteller bereits am 29. März 2010 bei der Antragsgegnerin um seine Wiederbestellung als Vorsitzender beim Heilberufsgericht beworben hatte, bekundete er am 16. April 2010 auch gegenüber dem Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Heilberufsgerichts auf dessen Anschreiben vom 6. April 2010 hin sein Interesse an einer der bei dem Heilberufsgericht zu vergebenden Vorsitzendenstellen. Außer dem Antragsteller meldeten auch die Beigeladenen zu 1. und 2. sowie eine weitere Richterin des Verwaltungsgerichts ihr Interesse an einer Tätigkeit als Vorsitzende bzw. Vorsitzender beim Heilberufsgericht an. In einem Auswahlvermerk der Antragsgegnerin, betreffend die Bestellung von Vorsitzenden beim Heilberufsgericht, heißt es einleitend, dass die Bestellung zum Vorsitzenden bei diesem Gericht für die im Hauptamt am Verwaltungsgericht tätigen Verwaltungsrichter die Übertragung einer zeitlich befristeten, nebenamtlichen Richtertätigkeit darstelle. Bei der Auswahl zwischen mehreren Richtern, die sich an der Übertragung eines Nebenamtes interessiert zeigten, sei der Dienstherr - anders als bei Ernennungen, die das Hauptamt beträfen - rechtlich nicht gehalten, eine Auswahl allein nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung (Art. 33 Abs. 2 GG) zu treffen. Vielmehr müsse er diese Aspekte nur im Rahmen einer sachgerechten Organisationsentscheidung berücksichtigen. Da die Bestellung der Mitglieder des Heilberufsgerichts jeweils auf vier Jahre erfolge (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Heilberufsgerichtsgesetz), sei ein Wechsel systemimmanent. Der Antragsteller sei bereits dreimal als Vorsitzender des Heilberufsgerichts wiederbestellt worden. In Ausübung des bestehenden Organisationsermessens sei es sachgerecht, von seiner erneuten Bestellung abzusehen, um auch anderen Interessenten den Einsatz als Vorsitzende bzw. Vorsitzender einer Kammer zu ermöglichen. Von den demnach noch verbleibenden drei Interessierten an einer solchen Tätigkeit sei den Beigeladenen zu 1. und 2. der Vorzug zu geben. Die Antragsgegnerin teilte dem Antragsteller seine Nichtberücksichtigung am 2. August 2010 per e-Mail sowie am 3. August 2010 fernmündlich mit. Gegen seine Nichtbestellung legte dieser am 3. bzw. 4. August 2010 Widerspruch ein. Am 11. August 2010 hat der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, die beim Heilberufsgericht vakanten Ämter eines Vorsitzenden vor Ablauf eines Monats nach einer Entscheidung über seinen Widerspruch mit den Beigeladenen zu besetzen: Sein Anordnungsanspruch folge unmittelbar aus dem durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten grundrechtsgleichen Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl für ein öffentliches Amt (Bewerbungsverfahrensanspruch). Als öffentliches Amt unterfalle das Amt eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht der Regelung in Art. 33 Abs. 2 GG. Das bedeute, dass über die Bestellung in dieses Amt nur nach Maßgabe von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung entschieden werden dürfe. Die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Anforderungen habe die Antragsgegnerin verkannt. Das Kriterium der verstärkten Fluktuation beim Heilberufsgericht, das man zu seinen, des Antragstellers, Lasten entscheidend herangezogen habe, sei mit dem Grundsatz der Besten-auslese nicht vereinbar. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2010 hat das Verwaltungsgericht den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass dem Antragsteller zwar grundsätzlich ein Bewerbungsverfahrensanspruch zustehe, da es sich bei der Bestellung zum Vorsitzenden beim Heilberufsgericht auch nach Auffassung des Gerichts um ein öffentliches Amt im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG handele. Auch sei das Auswahlverfahren aus mehreren Gründen fehlerhaft durchgeführt worden. Gleichwohl könne der Antrag keinen Erfolg haben. Denn der Antragsteller könne sich im Ergebnis nicht auf die Fehler des Auswahlverfahrens berufen, da er bei einem erneuten Auswahlverfahren keine Chance hätte, zum Vorsitzenden beim Heilberufsgericht bestellt zu werden. Das ergebe sich daraus, dass er nicht dem von der Antragsgegnerin aufgestellten Anforderungsprofil entspreche. Danach werde das Auswahlverfahren in zulässiger Weise auf solche Berufsrichter beschränkt, die noch nicht mit der hauptamtlichen Führung einer Kammer beim Verwaltungsgericht belastet seien. Der Antragsteller sei indes bereits als Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht mit der hauptamtlichen Führung einer Kammer belastet, so dass er nicht unter den Personenkreis der potenziellen Bewerber falle. Gegen diese Entscheidung des Verwaltungsgerichts richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 1. Offen bleiben kann, ob für Rechtsstreitigkeiten der vorliegenden Art der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 Abs 1 VwGO) oder der Rechtsweg zur Richterdienstkammer beim Landgericht gegeben ist. a) Nach § 72 Abs. 1 Nr. 4 d) des Hamburgischen Richtergesetzes (HmbRiG) entscheidet die Richterdienstkammer über die Anfechtung der Heranziehung eines Richters zu einer Nebentätigkeit. Unter Heranziehung zu einer Nebentätigkeit in diesem Sinne dürfte sowohl die Übertragung eines Nebenamtes bzw. einer Nebenbeschäftigung nach § 42 DRiG als auch die Übertragung eines weiteren Richteramtes bei einem anderen Gericht gemäß § 27 Abs. 2 DRiG zu verstehen sein mit der Folge, dass im vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss, welcher dieser beiden allein in Betracht kommenden Alternativen die Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht zuzuordnen ist (vgl. zur Auslegung des Begriffs „Heranziehung zu einer Nebentätigkeit“ BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 22.4.1983, BGHZ 88, 1, 2; Urt. v. 23.8.1976, BGHZ 67, 159, 162). Sofern es darum geht, dass sich ein Richter gegen die Übertragung eines solchen Amtes wehrt, spricht unter Berücksichtung der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vieles für die Zuständigkeit des Richterdienstgerichts. Im vorliegenden Fall wehrt sich der Antragsteller allerdings nicht gegen die Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht, sondern strebt umgekehrt eine solche Übertragung an und wendet sich in diesem Zusammenhang unter Berufung auf den Bewerbungsverfahrensanspruch gegen die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung, bei der er nicht berücksichtigt wurde. Auf derartige Verpflichtungslagen passt das Anfechtungsverfahren aus § 72 Abs. 1 Nr. 4 d) HmbRiG möglicherweise nicht, da es sich insoweit um ein reines Prüfungsverfahren handelt und das angerufene Gericht die angefochtene Maßnahme nur aufheben oder den darauf gerichteten Antrag zurückweisen kann (vgl. § 89 Abs. 4 HmbRiG). Allerdings erscheint es in systematischer Hinsicht wenig glücklich, wenn sich ein Richter, der sich gegen die Heranziehung zu einer Nebentätigkeit wehrt, an das Richterdienstgericht wenden müsste, wohingegen ein Betroffener, der die Übertragung einer solchen Beschäftigung wie im vorliegenden Fall anstrebt, das Verwaltungsgericht anzurufen hätte. Denn die rechtlichen Maßstäbe dürften in beiden Fällen in nicht unerheblichem Umfang übereinstimmen. b) Die Rechtswegfrage bedarf hier aber keiner Vertiefung, da das Oberverwaltungsgericht durch § 17 a Abs. 5 GVG an einer Prüfung der Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs gehindert ist. Denn das Verwaltungsgericht ist zu Beginn seines Beschlusses – wenn auch ohne nähere Befassung – davon ausgegangen, dass der Antrag des Antragstellers zulässig sei und sodann in die Begründetheitsprüfung eingetreten. Damit hat es die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtsweges nach § 40 Abs. 1 VwGO jedenfalls konkludent bejaht. Da nach § 17 a Abs. 5 GVG die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges im Rechtsmittelverfahren nicht mehr zu prüfen ist, ist das Beschwerdegericht an diese Einschätzung gebunden. Diese Bindung gilt innerhalb der gesamten staatlichen Gerichtsbarkeit und damit auch für die Abgrenzung von Verwaltungsrechtsweg einerseits und dem Rechtsweg zum Richterdienstgericht andererseits. Die Anwendung von § 17 a Abs. 5 GVG setzt auch nicht voraus, dass die Vorinstanz die gegebenenfalls bestehenden Rechtswegprobleme erkannt und mit den Beteiligten erörtert hat (vgl. zu Vorstehendem z.B. Lückemann in: Zöller, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 17 a GVG Rn. 18). 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf den Erlass der von ihm begehrten einstweiligen Anordnung. a) Die Beschwerdebegründung des Antragstellers, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zunächst beschränkt ist, eröffnet eine umfassende Prüfung des Antrags. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Auswahlverfahren im vorliegenden Fall zwar fehlerhaft verlaufen sei, der Antragsteller sich auf diesen Fehler aber nicht berufen könne, da er in einem erneuten Auswahlverfahren keine Chance habe, zum Vorsitzenden beim Heilberufsgericht bestellt zu werden. Denn er sei bereits Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht und erfülle daher nicht das für die Besetzung der infrage stehenden Stellen aufgestellte Anforderungsprofil, wonach Vorsitzende Richter nicht in Betracht kommen sollten. In der Begründung seiner Beschwerde hat der Antragsteller demgegenüber u.a. geltend gemacht, dass das infrage stehende Merkmal nicht von der Antragsgegnerin, sondern vom Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Berufsgerichts entwickelt worden sei und die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung daran auch gar nicht ausgerichtet habe. Mit diesem Vorbringen hat er die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss hinreichend erschüttert: Wie sich aus § 6 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgerichtsgesetzes ergibt, werden die Mitglieder des Heilberufsgerichts von der Antragsgegnerin bestellt. Was die Berufsrichter anbelangt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Heilberufsgerichtsgesetz), entscheidet sie insoweit selbstständig, ist insbesondere nicht an die Vorgaben anderer Stellen gebunden. Lediglich für die ehrenamtlichen Richter des Heilberufsgerichts ist vorgesehen, dass die Antragsgegnerin sie „auf Vorschlag der Berufskammern“ bestellt (§§ 5 Abs. 2 Satz 2, 6 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz des Heilberufsgerichtsgesetzes). Daraus folgt, dass die Definition des Anforderungsprofils für die zu besetzenden Stellen der Berufsrichter in den Zuständigkeitsbereich der Antragsgegnerin fällt. Das hier infrage stehende Ausschlussmerkmal, wonach die Besetzung der Stellen nicht mit Vorsitzenden Richterinnen bzw. Richtern am Verwaltungsgericht erfolgen solle, ist indes vom Geschäftsleitenden Vorsitzenden des Heilberufsgerichts formuliert worden. Die Antragsgegnerin hat sich diese Voraussetzung nicht zu Eigen gemacht, was sich - worauf der Antragsteller zutreffend hinweist - u.a. daraus ergibt, dass sie in ihrer im Auswahlvermerk vom 29. Juli 2010 niedergelegten Auswahlentscheidung darauf nicht abgestellt hat. Würde im neuen Auswahlverfahren das Ausschlussmerkmal „Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht“ zugrunde gelegt, läge hierin somit eine unzulässige nachträgliche Änderung der Grundlagen der Auswahlentscheidung. b) Da der Antragsteller die tragenden Erwägungen des angefochtenen Beschlusses demnach hinreichend erschüttert hat, ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, den Antrag ohne die aus § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ersichtliche Beschränkung zu prüfen. Diese Überprüfung ergibt, dass die Beschwerde im Ergebnis keinen Erfolg hat. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass sich die Entscheidung über die Vergabe der freien Vorsitzendenstellen beim Heilberufsgericht allein am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG auszurichten hat (1). Die Auswahlentscheidung darf sich vielmehr auch an anderen sachgerechten Kriterien orientieren. Gemessen an den insoweit maßgeblichen Grundsätzen ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, ihn nicht erneut mit dem Amt eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht zu betrauen, nicht zu beanstanden (2). (1) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Der Begriff des öffentlichen Amtes ist weit zu verstehen und umfasst alle Funktionen öffentlich-rechtlicher Art bei Bund, Ländern, Gemeinden und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Erfasst werden auch die Ämter von Richtern an staatlichen Gerichten. Zu letzteren zählt das Heilberufsgericht, das als Gericht für besondere Sachgebiete im Sinne von Art. 101 Abs. 2 GG anzusehen ist (vgl. zu Vorstehendem Jarass in: Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 33 Rn. 9; Gerichtshof für die Heilberufe Bremen, Urt. v. 16.1.1991, HB-BA 1/90, juris Orientierungssatz 1). Wenn damit auch feststeht, dass es hier um die Vergabe eines öffentlichen Amtes geht, folgt daraus gleichwohl nicht die strikte Geltung des sich aus Art. 33 Abs. 2 GG ergebenden Prinzips der Bestenauslese. Ein Eignungs- und Leistungsvergleich nach Maßgabe dieser Bestimmung ist vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn es um die Einstellung oder um die Bewerbung für ein sog. Beförderungsamt geht (vgl. für viele: BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, NJW 2008, 909; BVerwG, Beschl. v. 25.3.2010, BVerwGE 136, 204, 206, 207, jeweils m.w.N.). Um beides handelt es sich im vorliegenden Fall nicht. Mit der Bestellung zum Berufsrichter des Heilberufsgerichts wird zwar ein Richteramt an einem selbständigen Gericht übertragen, ein Richterverhältnis aber nicht neu begründet. Nach § 6 Abs. 1 des Heilberufsgerichtsgesetzes müssen die Bewerber nämlich bereits auf Lebenszeit ernannte Richter sein. Der Berufsrichter am Heilberufsgericht behält auch nach seiner Bestellung das Richteramt an einem anderen Gericht, ihm wird lediglich ein weiteres Amt übertragen. Demgemäß werden die Richter des Heilberufsgerichts nicht i.S. des § 17 Abs. 2 DRiG ernannt, sondern – ohne Befassung des Richterwahlausschusses – „bestellt“ (§ 6 Abs. 3 Satz 1 des Heilberufsgesetzes). Die Übertragung des Amtes eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht stellt auch keine Beförderung dar, da sich die Einstufung der Betroffenen in ihr jeweiliges (Stamm-) Richteramt dadurch nicht ändert und das Richteramt am Heilberufsgericht besoldungsrechtlich nicht selbständig eingestuft ist. Auch der Umstand, dass Richter am Heilberufsgericht für ihre Tätigkeit eine Vergütung erhalten, führt nicht zu einer Beförderung, da das bestehende richterliche Amt im statusrechtlichen Sinn dadurch nicht berührt wird. (2) Dass der Antragsteller sich im vorliegenden Verfahren nicht auf den Bewerbungsverfahrensanspruch berufen kann, bedeutet allerdings nicht, dass die Antragsgegnerin bei der Vergabe des hier infrage stehenden Amtes keinerlei Bindungen unterworfen ist. Vielmehr unterliegt ihre Entscheidung den allgemeinen Anforderungen an die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens. Sie muss sich wie auch sonst bei richterlichen Aufgaben- und Funktionszuweisungen an sachgerechten Gesichtspunkten orientieren und darf sich insbesondere nicht als willkürlich darstellen (z.B. BVerfG, Beschl. v. 28.11.2007, NJW 2008, 909, 910 für die richterliche Aufgabenzuweisung durch das Präsidium; BGH, Dienstgericht des Bundes, Urt. v. 23.8.1976, NJW 1977, 248, 249 für die Übertragung eines weiteren Richteramtes nach § 27 Abs. 2 DRiG; VGH München, Beschl. v. 3.12.2009, RiA 2010, 121, 123 zur beamtenrechtlichen Umsetzung bzw. Versetzung). Obwohl es um die Übertragung eines Richteramtes an einem selbständigen Gericht geht, ist sie der Entscheidung über die Verwendung von Richtern innerhalb eines Gerichts und der Übertragung sonstiger Richterämter nicht unähnlich. Hier verfügt der Dienstherr anerkanntermaßen über einen Ermessensspielraum, der ihm die Möglichkeit gibt, neben den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung auch strukturelle Gesichtspunkte wie die Funktionsfähigkeit des Gerichts, Belastung im Hauptamt, Gleichmäßigkeit und Angemessenheit des Richtereinsatzes, Personalentwicklung und Weiterqualifikation zu berücksichtigen. Die verfassungsrechtliche Regelung in Art. 33 Abs. 2 GG entfaltet insoweit zwar eine Ausstrahlungswirkung, vermittelt aber nicht den vorrangigen Maßstab. Deshalb ist der Dienstherr sicherlich gehalten, die persönliche Einsatzfähigkeit der Betroffenen und damit auch Leistungsgesichtspunkte nicht aus den Augen zu verlieren (vgl. zur richterlichen Aufgabenzuweisung durch das Präsidium z.B. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 21 e Rn. 81, 85). (3) Bei Anwendung dieser Maßstäbe ist die Entscheidung der Antragsgegnerin, den Antragsteller nicht erneut zum Vorsitzenden beim Heilberufsgericht zu bestellen, nicht zu beanstanden. Es nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung dafür Sorge trägt, dass die aus der Sicht der Bewerber - aus welchen Gründen auch immer - als erstrebenswert angesehene Nebentätigkeit möglichst gleichmäßig verteilt wird. Entsprechend darf er zu Lasten eines Bewerbers gegebenenfalls berücksichtigen, dass dieser die infrage stehende Beschäftigung schon längere Zeit ausgeübt hat. Keiner Erörterung bedarf, ob es insoweit feststehende zeitliche Grenzen gibt. Der Antragsteller hat das Amt eines Vorsitzenden beim Heilberufsgericht bereits vierzehn Jahre lang ausgeübt. Mit seiner hier zur Debatte stehenden Bewerbung strebt er weitere vier Jahre und damit eine Tätigkeitsdauer von wenigstens achtzehn Jahren an. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin ihn jedenfalls angesichts solcher Zeitspannen, die ein halbes Richterleben ausmachen, nicht zum Vorsitzenden wiederbestellt hat. Auf die Frage, ob die Übertragung dieses zusätzlichen Richteramts als Belastung oder – wie hier – als Begünstigung empfunden wird, kommt es in diesem Zusammenhang nicht entscheidend an. Die Heranziehung zu einem weiteren Amt - etwa zur Mitgliedschaft in einem Spruchkörper für Baulandsachen (§ 220 BauGB) - werden die Betroffenen nicht selten als Beeinträchtigung empfinden. Denn die entsprechende Tätigkeit ist in der Regel neben dem eigentlichen Hauptamt auszuüben, und die damit einhergehende Mehrarbeit lässt sich häufig nicht adäquat ausgleichen. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner näheren Begründung, dass es ermessensfehlerfrei ist, wenn der Dienstherr danach trachtet, die entsprechenden Aufgaben möglichst gleichmäßig zu verteilen und bei seinen einschlägigen Entscheidungen berücksichtigt, wie lange ein Betroffener die infrage stehende Nebenbeschäftigung bereits ausgeübt hat. Sollte es sich wie im vorliegenden Fall - eher atypischerweise - einmal umgekehrt verhalten, das heißt, bekunden mehr Richterinnen und Richter ihr Interesse an der Übertragung einer Nebentätigkeit als notwendig, gilt letztlich nichts anderes. (4) Keiner Erörterung bedarf, ob eine derartige auf bisherige Tätigkeitsdauern abgestellte Betrachtungsweise dann nicht angebracht ist, wenn die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufgaben des Heilberufsgerichts andernfalls gefährdet erscheint. § 6 Abs. 1 des Heilberufsgerichtsgesetzes bestimmt, dass die Berufsrichter am Heilberufsgericht „auf Lebenszeit ernannte Richter“ sein müssen. Sonstige Voraussetzungen sind nicht vorgesehen. Damit wird zum Ausdruck gebracht, dass grundsätzlich jeder Lebenszeitrichter für eine Tätigkeit an diesem Gericht in Betracht kommt. Insofern verhält es sich nicht anders als bei Entscheidungen eines Präsidiums über die Verteilung der an einem Gericht beschäftigten Richterinnen und Richter auf die einzelnen Abteilungen bzw. Spruchkörper des Gerichts: Auch insoweit ist davon auszugehen, dass eine Richterin bzw. ein Richter grundsätzlich für jede Tätigkeit an dem betroffenen Gericht einsetzbar und einsatzbereit ist (z.B. Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl. 2010, § 21 e Rn. 80). Dafür, dass für die Beigeladenen, die von der Antragsgegnerin für die Tätigkeit als Vorsitzende beim Heilberufsgericht ausgewählt worden sind, etwas anderes gelten könnte, ist weder etwas ersichtlich noch vom Antragsteller geltend gemacht worden. Da sie die infrage stehende Beschäftigung bisher nicht ausgeübt haben, verfügen sie sicherlich nicht über die Erfahrung, die der Antragsteller nach seiner langjährigen Tätigkeit am Heilberufsgericht besitzt. Aber genauso, wie es jenem gelungen ist, die entsprechende Erfahrung nach seiner erstmaligen Bestellung im April 1996 zu gewinnen, ist nichts dafür erkennbar, dass es nicht auch den Beigeladenen gelingen sollte, die entsprechende Routine zu erlangen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, 63 Abs. 3 GKG. Von § 52 Abs. 5 GKG geht das Beschwerdegericht nicht aus, da es sich bei der Tätigkeit am Heilberufsgericht nicht um ein besoldetes öffentlich-rechtliches Dienst- oder Amtsverhältnis im Sinne dieser Bestimmung handelt. Das Gericht orientiert sich vielmehr an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Streitwert bei Auseinandersetzungen über das Ausmaß der Beschäftigung von Beamten und Richtern. Anhaltspunkte bietet insoweit die für Richter beim Heilberufsgericht vorgesehene Vergütung. Danach ist im vorliegenden Fall vom zweifachen Jahresbetrag der bei einer Beschäftigung als Vorsitzender des Heilberufsgerichts zusätzlich erzielten Vergütung, also von 24 x 200,-- Euro auszugehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.10.2009, NVwZ-RR 2010, 127). Der sich daraus ergebende Betrag von 4.800,-- Euro ist mit Rücksicht darauf, dass es sich hier um ein Eilverfahren handelt, zu halbieren.