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Beschluss

12 B 89/24

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 12. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSH:2025:0410.12B89.24.00
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Leitsätze
1. Der Richterwahlausschuss ist gemäß § 22 Abs 1 S 1 RiG SH 1992 an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden.(Rn.10) 2. Die schleswig-holsteinische Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (juris: RiStABeurtV SH) steht in Einklang mit Art 33 Abs 2 GG.(Rn.18) 3. Zur Einordnung richterlicher Ehrenämter bei Anlassbeurteilungen.(Rn.26) 4. Das Einholen eines Beurteilungsbeitrages ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Beurteilungsbeitragsgeber der Zweitbeurteiler selbst wäre.(Rn.51) 5. Bei formal gleich beurteilten Konkurrenten kann der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung von einer besseren Beurteilung eines Bewerbers ausgehen und aufgrund des damit einhergehenden Eignungsvorsprungs des im höheren Statusamt stehenden Bewerbers einen Notenbinnenvergleich unterlassen.(Rn.55)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 27.932,16 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Richterwahlausschuss ist gemäß § 22 Abs 1 S 1 RiG SH 1992 an den Grundsatz der Bestenauslese gebunden.(Rn.10) 2. Die schleswig-holsteinische Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (juris: RiStABeurtV SH) steht in Einklang mit Art 33 Abs 2 GG.(Rn.18) 3. Zur Einordnung richterlicher Ehrenämter bei Anlassbeurteilungen.(Rn.26) 4. Das Einholen eines Beurteilungsbeitrages ist nicht erforderlich, wenn der zuständige Beurteilungsbeitragsgeber der Zweitbeurteiler selbst wäre.(Rn.51) 5. Bei formal gleich beurteilten Konkurrenten kann der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung von einer besseren Beurteilung eines Bewerbers ausgehen und aufgrund des damit einhergehenden Eignungsvorsprungs des im höheren Statusamt stehenden Bewerbers einen Notenbinnenvergleich unterlassen.(Rn.55) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Streitwert wird auf 27.932,16 Euro festgesetzt. Der Antrag der Antragstellerin, es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Planstelle der Besoldungsgruppe R 3 für eine Vorsitzende Richterin oder einen Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht mit dem Beigeladenen oder anderweitig endgültig zu besetzen, bleibt ohne Erfolg. Die Kammer hat das Passivrubrum vom Amts wegen dahin geändert, dass Antragsgegner das Land als Dienstherr der Antragstellerin ist, das nach § 103 Abs. 1 Satz 1 LBG vom bislang im Passivrubrum angeführten Ministerium für Justiz und Gesundheit als oberster Dienstbehörde, der die Antragstellerin und der Beigeladene unterstehen, vertreten wird. Ein Fall des § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i. V. m. § 69 Abs. 2 LJG liegt nicht vor, da es sich beim Rechtsbehelf in der Hauptsache um eine auf Unterlassen gerichtete Leistungsklage handelt (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 – , juris Rn. 2). Der nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag der Antragstellerin ist unbegründet. Nach der Bestimmung des § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint. Gemäß den § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO hat die Antragstellerin sowohl die Eilbedürftigkeit der gewährten gerichtlichen Regelung (Anordnungsgrund) als auch ihre materielle Anspruchsberechtigung (Anordnungsanspruch) glaubhaft zu machen. Der Antragstellerin steht ein Anordnungsgrund zur Seite. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Stelle mit dem Beigeladenen zu besetzen. Mit der Ernennung des Beigeladenen würde sich der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin faktisch erledigen. Die Ernennung könnte mit Blick auf den Grundsatz der Ämterstabilität grundsätzlich nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 07.08.2024 – 2 BvR 418/24 – , juris Rn. 30; BVerwG, Beschluss vom 25.09.2024 – 2 VR 1.24 – , juris Rn. 19). Die Antragstellerin hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Ein Anordnungsanspruch ist in beamtenrechtlichen Konkurrentenverfahren glaubhaft gemacht, wenn der unterlegene Bewerber darlegt, dass die Auswahlentscheidung fehlerhaft war und seine Aussichten, bei erneuter Auswahlentscheidung ausgewählt zu werden, zumindest offen sind, seine Auswahl mithin möglich erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.09.2002 – BvR 857/02 – , juris Rn. 83; BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 – 2 VR 3.03 – , juris Rn. 8; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 – , juris Rn. 56). Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners verstößt entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gegen Art. 33 Abs. 2 GG. Dieser gewährt ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Er beansprucht auch Geltung für Landesrichter (BVerfG, Beschluss vom 20.09.2016 – 2 BvR 2453/15 – , juris Rn. 21). Dementsprechend hat jeder Bewerber Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über sein Beförderungsbegehren (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch). Gemäß § 10 Abs. 1 LRiG entscheidet über die Beförderung einer Richterin oder eines Richters das Ministerium für Justiz und Gesundheit gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss. Der Richterwahlausschuss ist gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 LRiG an den Grundsatz der Bestenauslese ebenso gebunden wie der Antragsgegner selbst (vgl. hierzu ausführlich: OVG Schleswig, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 – , juris Rn. 36 ff.). Bei der Berufung in Richterämter, die nicht mit Dienstaufsichtsbefugnissen über Richter (vgl. hierzu § 26 DRiG, § 10 LJG, § 38 Abs. 1 VwGO) verbunden sind – wie vorliegend – , ist der Auswahlprozess zweistufig ausgestaltet. Zuerst wählt der Richterwahlausschuss nach § 22 Abs. 1 und 2 LRiG aus der Gesamtheit der Bewerber. Anschließend entscheidet der Antragsgegner, ob er der Wahl zustimmt (vgl. § 25 LRiG). Materieller Auswahlmaßstab ist auf beiden Stufen, d. h. sowohl für den Richterwahlausschuss als auch für den Antragsgegner der Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 6 LRiG i. V. m. § 9 BeamtStG, § 22 Abs. 1 Satz 1 LRiG). Die Entscheidung des Richterwahlausschusses unterliegt – verfassungsrechtlich zulässigen – abgesenkten verfahrensrechtlichen Vorgaben, da es sich um einen in nichtöffentlicher Sitzung (§ 21 LRiG) getroffenen Wahlakt in geheimer Abstimmung handelt (vgl. § 22 Abs. 2 Satz 1 LRiG), der deshalb keiner Begründung bedarf. Die Entscheidung des Antragsgegners unterliegt keinen solchen Einschränkungen. Er hat seine Entscheidung anhand des Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen (und zu dokumentieren) und muss gegebenenfalls seine Zustimmung verweigern (vgl. OVG A-Stadt, Beschluss vom 21.10.2019 – 2 MB 3/19 – , juris Rn. 52). Gemessen an diesen Anforderungen ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners gemäß § 25 LRiG nicht zu beanstanden. Die der hiesigen Auswahlentscheidung zugrundeliegenden dienstlichen Anlassbeurteilungen von Antragstellerin (hierzu 1.) und Beigeladenem (hierzu 2.) sind rechtmäßig. Darüber hinaus hat der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung ohne einen erkennbaren Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG getroffen (hierzu 3.). 1. Die dienstliche Beurteilung der Antragstellerin ist rechtmäßig. Dienstliche Beurteilungen sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts von den Verwaltungsgerichten nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn handelnde jeweilige Vorgesetzte soll nach dem erkennbaren Sinn der Regelung über dienstliche Beurteilungen ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Beamte den – ebenfalls grundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden – zahlreichen fachlichen und persönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der gesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung darauf zu beschränken, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Wenn der Dienstherr Verwaltungsvorschriften über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat und diese auch praktiziert, hat das Gericht zu prüfen, ob im konkreten Fall die Richtlinien eingehalten sind und ob die Richtlinien selbst mit gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (vgl.: BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.02.2016 – 2 BvR 2223/15 – , juris Rn. 70; BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 A 10.13 – , juris Rn. 14; OVG Schleswig, Beschluss vom 10.01.2017 – 2 MB 33/16 – , juris Rn. 26). Dies vorausgeschickt, scheitert die gerichtliche Überprüfung der Anlassbeurteilung der Antragstellerin vorliegend nicht schon daran, dass das Recht der Antragstellerin, gegen ihre Beurteilung vorzugehen, verwirkt wäre (a). Indes dringen weder die Einwände der Antragstellerin gegen die den Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem zugrundeliegende Landesverordnung über die dienstliche Beurteilung der Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (RiStA-Beurteilungsverordnung – RiStABuVO) (b) noch gegen die Rechtmäßigkeit ihrer Anlassbeurteilung durch (c). a) Der Antragstellerin kann entgegen der Ansicht des Antragsgegners nicht der Einwand der Verwirkung im Hinblick auf den Angriff ihrer streitgegenständlichen Anlassbeurteilung entgegengehalten werden. Tatbestandlich setzt das Institut der Verwirkung voraus, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, weil seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung unter Berücksichtigung des beim Verpflichteten – oder bei einem Dritten – daraus erwachsenen Vertrauens als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Das ist dann der Fall, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (sog. Zeitmoment) und der Berechtigte unter Verhältnissen untätig bleibt, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt (sog. Umstandsmoment). Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die ein Beteiligter – hier: der Dienstherr oder der begünstigte Dritte – vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Vertrauensmoment; vgl. BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 – 2 C 10.17 – , juris Rn. 21). Vorliegend ist schon das Zeitmoment nicht gegeben. Das Zeitmoment lässt sich insbesondere nicht damit begründen, dass sich die Antragstellerin gegen die ihr am 04.10.2024 eröffnete Anlassbeurteilung „erst“ mit Widerspruch vom 19.12.2024 gegen die negative Konkurrentenmitteilung vom 02.12.2024 gewandt hat. Denn abgesehen davon, dass dienstliche Beurteilungen keine Verwaltungsakte darstellen und damit nicht bestandskräftig werden (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 02.08.2016 – 2 MB 16/16 – , juris Rn. 19), ist nicht einmal die – insoweit Indizwirkung bietende – Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO abgelaufen (vgl. OVG Weimar, Beschluss vom 08.07.2020 – 2 EO 632/19 – , juris Rn. 63). Eine Verwirkung des Angriffs auf die dienstliche Beurteilung kann schon aus diesem Grund nicht angenommen werden (vgl. ergänzend dazu: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.05.2024 – 5 ME 23/24 – , juris Rn. 5). b) Die den Beurteilungen von Antragstellerin und Beigeladenem zugrundeliegende RiStABuVO steht mit Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang. Darüber hinaus hätte sich ein etwaiger Fehler in der RiStABuVO nicht auf die Auswahlentscheidung ausgewirkt. Die Antragstellerin kann mit ihrem Einwand, dass die Beurteilungsverordnung die Eignung im engeren Sinne zu Unrecht nicht erfasse, nicht durchdringen. Nach Auffassung der Antragstellerin verwende die Beurteilungsverordnung zwar an diversen Stellen den Begriff „Eignung“. Jedoch lege sie dafür nicht die „Eignung im engeren Sinne“ zugrunde, sondern die Eignung im Sinne der Beurteilungsverordnung nach der Legaldefinition in § 2 Abs. 3 RiStABuVO. Damit sei üblicherweise die „Eignung im weiteren Sinne“ bezeichnete Qualifikation gemeint. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 1322/12 – , juris Rn. 59). Die Zusammenfassung der drei grundgesetzlichen Kriterien wird als Eignung im weiteren Sinne bezeichnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.02.1975 – II C 68.73 – , juris Rn. 59; Kaiser, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 33 Rn. 17). Die Beurteilungsverordnung legt in § 2 Abs. 3 RiStABuVO den Eignungsbegriff im weiteren Sinne zugrunde. Danach ist Eignung die aus Befähigung und Leistung abzuleitende Qualifikation für ein ausgeübtes oder angestrebtes Amt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Art und Weise, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, ist von Art. 33 Abs. 2 GG nicht vorgegeben und unterliegt deshalb der Gestaltung durch den Normgeber; diesem ist es lediglich verwehrt, eines der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG bei der Bildung des Gesamturteils unberücksichtigt zu lassen (BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2.21 – , juris Rn. 47). Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang rügt, dass das Kriterium der Eignung im engeren Sinne von der Beurteilungsverordnung überhaupt nicht erfasst wird, kann sie hiermit nicht durchdringen. Nach der oben genannten Definition erfasst die Eignung im engeren Sinne insbesondere auch die Persönlichkeit und den Charakter. § 2 Abs. 1 RiStABuVO definiert die Befähigung als die Summe der Fähigkeiten, die sich aus den persönlichen Anlagen sowie den erworbenen Kenntnissen und Erfahrungen ergibt, die für die berufliche Tätigkeit von Bedeutung sind. Damit umfasst die Verordnungsdefinition der Befähigung auch Teile der Eignung im engeren Sinne. Eine Beurteilungsverordnung, die die Eignung im engeren Sinne nicht ausdrücklich definiert, ist hierdurch nicht automatisch defizitär. In vielen dienstlichen Beurteilungen und Beurteilungsrichtlinien finden sich Einzelmerkmale, die Eigenschaften bezeichnen, die sich nicht "trennscharf" nur einem, sondern oftmals auch einem anderen der drei Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG zuordnen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2.21 – , juris Rn. 48). Gemäß § 5 Satz 1 RiStABuVO ist für die dienstliche Beurteilung der Beurteilungsvordruck (Anlage 1) zu verwenden. Unter Nr. 2.2 des Beurteilungsvordrucks aus der Anlage 1 RiStABuVO heißt es zum Gesamturteil, dass dieses unter anderem eine globale Würdigung der Persönlichkeit und der Tätigkeit der oder des Beurteilten beinhalten soll. Auch diese Beschreibung macht deutlich, dass die Persönlichkeit des Beurteilten in das Gesamturteil einfließen muss. Insoweit berücksichtigt die Beurteilungsverordnung das Merkmal der Eignung im engeren Sinne, auch ohne es ausdrücklich als solches zu bezeichnen. Aber selbst wenn das Kriterium der Eignung im engeren Sinne keine Berücksichtigung durch die Beurteilungsverordnung gefunden hätte, würde dies vorliegend nicht zu einer Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin führen. Sowohl in ihrer Beurteilung als auch in der Beurteilung des Beigeladenen ist die Eignung im engeren Sinne durch die Beurteiler nämlich herangezogen worden. Das Gesamturteil der Antragstellerin wird beispielsweise (auch) mit ihrem ausgeprägten Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein sowie ihrer übergroßen Leistungsbereitschaft begründet. Zudem sei sie sehr freundlich und ausgesprochen hilfsbereit. Ihre Arbeitsfreude sei ansteckend. Diese Ausführungen befassen neben gewissen Überschneidungen zur Befähigung auch die Eignung der Antragstellerin im engeren Sinne. Die Beurteilerin der Antragstellerin hat somit sämtliche Merkmale des Art. 33 Abs. 2 GG in die Gesamtbewertung einfließen lassen. In der Begründung des Gesamturteils des Beigeladenen heißt es exemplarisch, dass dieser ein allseits geschätzter Ratgeber sowie für die Richterinnen und Richter des Hauses als auch innerhalb der Leitung des Verwaltungsgerichts und der Gemeinsamen Verwaltung sei. Er stehe der Gerichtsbarkeit mit Sachkenntnis und Ideenreichtum jederzeit und mit voller Hingabe zur Verfügung und übe alle ihm übertragenen Aufgaben mit herausragendem Interesse an der Funktionsfähigkeit des Verwaltungsgerichts und der Gerichtsbarkeit als Ganzes aus. Er sei eine herausragend qualifizierte und engagierte Richterpersönlichkeit. Auch diese Beispiele zeigen, dass die Beurteiler des Beigeladenen bei der Bewertung insbesondere auch der Eignung im engeren Sinne Beachtung geschenkt haben. Die Beurteilungsverordnung enthält außerdem eine hinreichende Regelung, wie das Gesamturteil zu bilden ist. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass es der Gestaltung durch den Normgeber obliegt, wie das zusammenfassende Gesamturteil als Ergebnis der umfassenden Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen Merkmale zu bilden ist, wobei alle Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG Niederschlag finden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.2021 – 2 C 2.21 – , juris Rn. 47). Dieser Pflicht ist der Verordnungsgeber nachgekommen. In § 7 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO ist geregelt, dass die dienstliche Beurteilung mit einem Gesamturteil abzuschließen ist, das eine zusammenfassende Bewertung der Befähigung, Leistung und Eignung enthält. Die Gewichtung der nach § 6 Abs. 1 RiStABuVO bewerteten Beurteilungsmerkmale ist dabei deutlich zu machen, § 7 Abs. 1 Satz 2 RiStABuVO. Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO richten sich die Bewertung der Beurteilungsmerkmale (§ 6) und das Gesamturteil (§ 7) nach den Anforderungen des innegehabten Statusamtes und des im Beurteilungszeitraum ausgeübten funktionellen Amtes. Grundsätzlich ist die Gewichtung der Einzelmerkmale an den Anforderungen des Statusamtes zu messen (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17 – , juris Rn. 44). Dabei hat der Dienstherr dafür Sorge zu tragen, dass innerhalb des Geltungsbereichs einer Beurteilungsverordnung diese Gewichtung einheitlich vorgenommen wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17 – , juris Rn. 45 ). Soweit die Antragstellerin hieraus jedoch herleitet, dass die Beurteilungsverordnung selbst die Gewichtung der Einzelmerkmale regeln muss, überspannt sie nach Auffassung der Kammer die Anforderungen an die Beurteilungsverordnung. In dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts führt dieses ausdrücklich aus, dass die Methode zur Erreichung dieses Ziels (gemeint ist die einheitliche Gewichtung der Einzelmerkmale im Bereich der Verordnung) im Organisationsermessen des Dienstherrn liegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 01.03.2018 – 2 A 10.17 – , juris Rn. 45). Ob der Dienstherr die besonders gewichteten Merkmale in der jeweiligen Ausschreibung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.12.2014 – 2 VR 1.14 – , juris Rn. 37), durch Erlass (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 01.08.2022 – 1 B 672/22 – , juris Rn. 17) oder auf sonstige Art und Weise regelt, ist grundsätzlich ihm überlassen. Entscheidend ist jedenfalls, dass der Dienstherr die besonders gewichteten Merkmale vor seiner Auswahlentscheidung festlegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.06.2011 – 2 C 19.10 – , juris Rn. 20; Beschluss der Kammer vom 10.10.2023 – 12 B 46/23 – , juris Rn. 27). Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nachgekommen. Zwar hat er die prägenden Einzelmerkmale vorliegend nicht selbst festgelegt. Er nimmt jedoch Bezug und bindet sich damit zum einen an die gemeinsame Vereinbarung der Präsidentin des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts und des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 07.04.2022 (Az.: 201 – 82), welche die besonders gewichteten Merkmale für die Statusämter einer Richterin oder eines Richters am Verwaltungsgericht, einer Richterin oder eines Richters am Oberverwaltungsgericht, einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht und einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht regelt. Zum anderen bindet sich der Antragsgegner außerdem an die Verabredung gemeinsamer Maßstäbe der Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der Fachgerichte des Landes sowie der Generalstaatsanwaltschaft vom 08.03.2024. Dass der Antragsgegner die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale nicht erst im gerichtlichen Verfahren, sondern bereits in seinem Auswahlvermerk auf Basis der oben genannten gemeinsamen Vereinbarungen der Präsidenten zugrunde gelegt hat, ergibt sich aus dem Auswahlvermerk selbst. Dort heißt es, dass die Antragstellerin und der Beigeladene jeweils formal gleich gut mit „sehr gut geeignet“ beurteilt worden sind. Der Antragsgegner stellt die vergebenen Gesamturteile der Bewerber also seinerseits nicht in Frage, sondern legt diese so zugrunde, wie sie sich aus den Beurteilungen selbst ergeben. Hierbei ist zu beachten, dass die Bildung der Gesamturteile nicht eindeutig war. Die Antragstellerin erhielt von insgesamt zehn Einzelmerkmalen 5x die Bestnote („Die Anforderungen werden hervorragend übertroffen“) und 5x die zweitbeste Note („Die Anforderungen werden deutlich übertroffen“). Von den sechs besonders gewichteten Merkmalen für das Amt einer Richterin am Oberverwaltungsgericht (gemäß der gemeinsamen Vereinbarung der Präsidenten der Verwaltungsgerichtsbarkeit) wurde die Antragstellerin 3x mit der Bestnote und 3x mit der zweitbesten Note bewertet. Die Beurteilerin der Antragstellerin bewertete das Gesamturteil der Antragstellerin mit „sehr gut geeignet“, also der zweitbesten Bewertung gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RiStABuVO. Dabei hält sie sich wiederum an die Verabredung gemeinsamer Maßstäbe der Präsidenten aller Gerichtsbarkeiten des Landes und der Generalstaatsanwaltschaft vom 08.03.2024, wonach unter Nr. 2 (Lebenszeitrichterinnen und Lebenszeitrichter/Staatsanwältinnen und Staatsanwälte) hinsichtlich der Eignung für das innegehabte und ausgeübte Amt gilt, dass im Gesamturteil auf das Gesamtbild abzustellen ist. Das Erreichen einer (höheren) Notenstufe setzt danach grundsätzlich voraus, dass die bzw. der zu Beurteilende die höhere Notenstufe in der Mehrheit sämtlicher Beurteilungsmerkmale erhält und sich in dieser Mehrheit auch die Mehrheit der gewichteten Merkmale wiederfinden lässt. Hieraus folgt, dass bei einem Gleichstand grundsätzlich auf die niedrigere Notenstufe zu erkennen ist, wie vorliegend bei der Antragstellerin geschehen. Soweit die Antragstellerin ergänzend bemerkt, dass die Gewichtung der Einzelmerkmale bei einer Abordnung eines Richters an ein Ministerium mangels einheitlicher Regelung offen ist, kann eine rechtliche Bewertung dieses Umstands dahinstehen, da kein solcher Fall vorliegt. Zur Rechtswidrigkeit der Auswahlentscheidung kann auch nicht führen, dass die besondere Gewichtung der Einzelmerkmale durch gerichtsinterne Absprachen zwischen den jeweiligen Beurteilern nicht einheitlich (landesweit und gerichtsbarkeitsübergreifend) geregelt ist. Selbst wenn man mit der Antragstellerin davon ausgehen würde, dass sich bestimmte Ämter verschiedener Gerichtsbarkeiten ähneln (z. B. Beisitzeramt an dem Oberverwaltungsgericht und an dem Oberlandesgericht), handelt es sich hierbei dennoch um unterschiedliche Ämter im statusrechtlichen Sinne. Es spricht daher grundsätzlich nichts dagegen, diese auch unterschiedlich zu behandeln, indem bestimmte Einzelmerkmale in der dienstlichen Beurteilung anders gewichtet werden. Ungeachtet dessen kann sich jedoch auch dieser Einwand der Antragstellerin vorliegend schon deshalb nicht auswirken, da beide Bewerber derselben Gerichtsbarkeit angehören, für die einheitliche Maßstäbe gelten. c) Die dienstliche Anlassbeurteilung der Antragstellerin ist rechtmäßig und im Übrigen auch vollständig. Sowohl ihre Tätigkeit als Vorsitzende der 2. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Dienstgerichts für Richterinnen und Richter als auch ihre Tätigkeit als stellvertretende Vorsitzende des Berufsgerichtshofs für Heilberufe wurden angemessen berücksichtigt. Die vorbezeichneten Tätigkeiten waren unter der Rubrik „1.5. Fortbildung und besondere Tätigkeiten“ der dienstlichen Beurteilung zu erwähnen (aa), nicht aber im Rahmen der einzelnen Beurteilungsmerkmale besonders zu berücksichtigen (bb). Schließlich ist die Begründung des Gesamturteils der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin nicht zu beanstanden (cc). aa) Die beiden Tätigkeiten der Antragstellerin wurden zu Recht unter der Rubrik „1.5. Fortbildung und besondere Tätigkeiten“ in der Beurteilung aufgezählt. Gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 5 RiStABuVO sind unter Nr. 1.5 des Beurteilungsvordrucks bei Richterinnen und Richtern die Tätigkeit als Mitglied in einem Präsidium, Präsidialrat, Richterrat oder im Richterwahlausschuss sowie die Wahrnehmung richterlicher Ehrenämter, beispielsweise als Mitglied eines Anwaltsgerichts, aufzunehmen. Unerheblich ist es in diesem Zusammenhang, ob sich die Bestimmung der Antragstellerin als Vorsitzende der 2. Kammer des Richterdienstgerichts und ihre Berufung zur stellvertretenden Vorsitzenden des Berufsgerichtshofs für Heilberufe rechtlich als Übertragung einer Nebentätigkeit gemäß § 42 DRiG oder als Übertragung eines weiteren Richteramts bei einem anderen Gericht nach § 27 Abs. 2 DRiG einordnen lässt (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 18.02.2011 – 5 Bs 2/11 – , juris Rn. 12). Denn jedenfalls sind beide Tätigkeiten als richterliche Ehrenämter im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 5 RiStABuVO zu verstehen. Dies ergibt sich auf Grundlage der Auslegung der Norm anhand der hergebrachten juristischen Auslegungsmethoden. Der Begriff des “richterlichen Ehrenamtes“ kann unter dem Gesichtspunkt der Einheit der Rechtsordnung nur so verstanden werden, dass die Tätigkeit nicht Teil des Hauptamtes ist und grundsätzlich unentgeltlich verrichtet wird (vgl. BFH, Urteil vom 14.05.2008 – XI R 70/07 – , juris Rn. 27; BSG, Urteil vom 07.09.2004 – B 2 U 45/03 R – , juris Rn. 16). Eine etwaige Aufwandsentschädigung steht dabei der Ehrenamtlichkeit nicht entgegen (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1974 – 2/8 RU 34/73 – , juris Rn. 29). Die Tätigkeit der Antragstellerin als Vorsitzende der 2. Kammer des Richterdienstgerichts und als stellvertretende Vorsitzende des Berufsgerichtshofs für Heilberufe ist jeweils nicht Teil ihres Hauptamtes. Ihr Hauptamt ist vielmehr das einer Richterin am Oberverwaltungsgericht. Hierfür erhält sie ihre Besoldung im Sinne des § 2 SHBesG i. V. m. Anlage 4 (Besoldungsgruppe R 2) SHBesG. Die Tätigkeit beim Richterdienstgericht wird nicht entschädigt, die Richter beim Berufsgerichtshof für Heilberufe erhalten gemäß § 59 Abs. 6 HBKG eine Aufwandsentschädigung. Dass die Antragstellerin in Bezug auf ihre Tätigkeit als Vorsitzende Richterin beim Richterdienstgericht eine Entlastung in Höhe von 0,05 AKA bei ihrer eigentlichen Haupttätigkeit als Richterin am Oberverwaltungsgericht erfährt, steht dem ebenfalls nicht entgegen. Gesetzliche Vorgaben für eine solche Entlastung sind nicht vorgesehen. Eine prozentuale Entlastung steht vielmehr im Ermessen der jeweiligen Gerichtsverwaltung (vgl. Duttge/Kangarani, in: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, 5. Aufl. 2022, GVG, § 21e Rn. 2; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 21e Rn. 78 ff.). In der ordentlichen Gerichtsbarkeit des Landes ist nach Angaben des Antragsgegners von dieser Entlastungsoption indes kein Gebrauch gemacht worden. Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den von der Antragstellerin übernommenen Ämtern um Nebenämter handelt, die nicht Teil ihres Hauptamtes sind. Im Übrigen steht die Entscheidung über die Einordnung in Haupt- und Nebenamt nicht zur Disposition der Gerichtsverwaltung, sodass ihre jeweilige Entlastungsentscheidung für diese Frage außer Acht bleiben muss. Dass es sich bei den vorgenannten Tätigkeiten der Antragstellerin um richterliche Nebenämter handelt, ergibt sich schließlich auch aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 5 RiStABuVO. Dort wird als Beispiel für ein richterliches Ehrenamt eine Mitgliedschaft beim Anwaltsgericht genannt. Zutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass Mitglieder des Anwaltsgerichts ausschließlich Rechtsanwälte sein können, vgl. § 94 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Bei Auslegung der Norm kann die Bezeichnung „Anwaltsgericht“ allerdings nur auf die Anwaltsgerichtsbarkeit als Ganzes bezogen sein, da das Beispiel im Zusammenhang mit Berufsrichterinnen und Berufsrichtern sonst ins Leere liefe. In der Anwaltsgerichtsbarkeit werden Berufsrichter im Nebenamt insbesondere beim Anwaltsgerichtshof gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 BRAO eingesetzt. In der Anwaltsgerichtsbarkeit werden Pflichtverletzungen der Rechtsanwälte geahndet, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 BRAO. Dementsprechend werden beim Richterdienstgericht primär Disziplinarverfahren gegen Berufsrichter und Staatsanwälte (§ 57 LRiG) und beim Berufsgericht für Heilberufe gegen Kammermitglieder der Heilberufe (§ 3 HBKG) geführt. Die Gerichtsbarkeiten haben daher gemeinsam, dass sie für Disziplinarverfahren gegen verschiedene Berufsgruppen zuständig sind. Es sind weder Anhaltspunkte dafür vorgetragen noch sonst für die Kammer ersichtlich, dass die Tätigkeiten der Antragstellerin von einer Mitgliedschaft am Anwaltsgerichtshof zu unterscheiden wären. Mangels Belang für die rechtliche Einordnung als richterliches Ehrenamt hier nicht klärungsbedürftig sind die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen, wie die Mitgliedschaft an einem der genannten Gerichte begründet wird und welcher Behörde die Dienstaufsicht obliegt. bb) Zu Recht wurden weder die richterlichen Ehrenämter – außerhalb der Nennung unter der Nummer 1.5 der Beurteilung – noch die übrigen Nebentätigkeiten der Antragstellerin in ihrer dienstlichen Beurteilung besonders berücksichtigt. Gemäß § 10 Abs. 3 RiStABuVO sind die Nebentätigkeiten nicht Gegenstand der Bewertung der Beurteilungsmerkmale nach § 6 RiStABuVO, können aber zugunsten der zu beurteilenden Person bei der Begründung des Gesamturteils und der Eignungsprognose einbezogen werden. Zwar können Nebentätigkeiten, welche auf Verlangen oder im Interesse des Dienstherrn übernommen wurden, grundsätzlich Rückschlüsse auf die Qualifikation in Bezug auf weitere dienstliche Verwendungen zulassen und wären in diesem Fall auch zu bewerten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2020 – 2 VR 2.19 – , juris Rn. 40). Dies gilt jedoch nur, wenn diese mehr als nur einen zu vernachlässigenden Umfang sowie eine hinreichende inhaltliche Qualität aufweisen und demzufolge in ihrer Ausprägung von solchem Gewicht sind, dass sie auf die Bewertung des jeweiligen Leistungsmerkmals (mit-)bestimmenden Einfluss nehmen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.12.2023 – 2 B 8.23 – , juris Rn. 17; OVG Schleswig, Beschluss vom 21.09.2022 – 2 MB 8/22 – , juris Rn. 46). Unabhängig davon, ob die Nebentätigkeiten der Antragstellerin vorliegend tatsächlich auf Wunsch oder Verlangen – und damit im Interesse – des Antragsgegners wahrgenommen wurden – dies hat der Antragsgegner jedenfalls nicht in Abrede gestellt – , sind sie jedoch ihrer Art und ihrem Umfang nach im Verhältnis zu ihrem Hauptamt als Richterin am Oberverwaltungsgericht nicht von einem einzelne Beurteilungsmerkmale prägendem Gewicht. Nach Auffassung der Kammer kämen für eine besondere Berücksichtigung der jeweiligen Tätigkeit nur die Mitgliedschaften der Antragstellerin als stellvertretende Vorsitzende des Berufsgerichtshofs für die Heilberufe und als Vorsitzende der 2. Kammer des Richterdienstgerichts in Betracht. Denn nur bei diesen Ämtern nimmt die Antragstellerin richterliche Aufgaben wahr, welche in einem Verhältnis zur richterlichen Eignung der Antragstellerin stehen können. Bezüglich ihrer anderen Nebentätigkeiten hat die Antragstellerin nicht vorgetragen, weshalb diese von besonderem Gewicht sein und Rückschlüsse auf ihre dienstliche Qualifikation in Bezug auf die weitere dienstliche Verwendung zulassen sollten. Jedoch scheidet auch eine Berücksichtigung der richterlichen Ehrenämter der Antragstellerin aus, da diese im maßgeblichen Beurteilungszeitraum von untergeordneter Bedeutung waren. Sowohl bei dem Berufsgerichtshof für die Heilberufe als auch beim Richterdienstgericht war während des gesamten Beurteilungszeitraums vom 01.01.2024 bis zum 30.09.2024 jeweils nur ein einziges Verfahren anhängig. Wenn die Antragstellerin in diesem Zusammenhang darauf verweist, dass von der bloßen Anzahl der anhängigen Verfahren nicht auf den Umfang ihrer Tätigkeit geschlossen werden kann, kann sie hiermit nicht durchdringen. Zwar ist ihr grundsätzlich zuzustimmen, dass sich anhand der Anzahl der Verfahren eine unmittelbare Aussage in Bezug auf den Aufwand der Bearbeitung nicht treffen lässt. Bei (jeweils) einem einzigen anhängigen Verfahren ist es ihr indes nicht gelungen, substantiiert vorzutragen, woher die Arbeitsbelastung rührt, die ihrerseits dazu führen soll, dass die Tätigkeit einen (mit-)bestimmenden Einfluss auf die Bewertung der Leistungsmerkmale genommen hat. Dies wäre beispielsweise dann denkbar, wenn das Verfahren eine erhebliche Anzahl von Verhandlungstagen in Anspruch genommen hätte oder aufgrund besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten eine herausgehobene Arbeitsbelastung erfordert hätte. Hierzu liegen weder Anhaltspunkte noch Angaben der Antragstellerin vor. cc) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Begründung ihres Gesamturteils nicht zu bemängeln. Die Antragstellerin rügt in diesem Zusammenhang, dass die Beurteilerin auf Umstände abgestellt habe, welche außerhalb des Beurteilungszeitraums stattgefunden hätten. Dem ist nicht so. So heißt es in der Begründung des Gesamturteils: „Die Antragstellerin ist seit mittlerweile fast fünf Jahren am Oberverwaltungsgericht tätig und hat in dieser Zeit ihre bereits in der Abordnung gezeigten weit überragenden Leistungen steigern und verfestigen können. Durch ihre Tätigkeit in nunmehr vier der sog. Stammsenate des Oberverwaltungsgerichts war sie mittlerweile in nahezu allen Rechtsgebieten der Verwaltungsgerichtsbarkeit sehr erfolgreich auf dem Niveau einer Richterin am Oberverwaltungsgericht tätig. Sie hebt sich durch ihre dadurch gezeigte fachliche Verwendungsbreite und ihre Erfahrung in verschiedenen Spruchkörperkonstellationen des Oberverwaltungsgerichts sehr deutlich von anderen Richterinnen und Richtern in der hiesigen Gerichtsbarkeit ab.“ Die Beurteilerin betont zunächst, dass sich die Leistungen der Antragstellerin weiter steigern und verfestigen konnten. Hierbei bewertet sie nicht die Leistungen der Antragstellerin in den letzten fünf Jahren, sondern die Leistungen im Beurteilungszeitraum. Die Bezugnahme auf die Tätigkeit der Antragstellerin der letzten fünf Jahre sowie während ihrer Abordnung soll erkennbar ihren inzwischen erlangten erheblichen Leistungszuwachs veranschaulichen. Gleiches gilt für die Befähigungsbeschreibung hinsichtlich ihrer fachlichen Verwendungsbreite. Auf den Rückblick in die Vergangenheit, in der die Antragstellerin in vier Senaten des Oberverwaltungsgerichts beschäftigt war, folgt die aktuelle Beschreibung der Befähigung der Antragstellerin, formuliert im grammatikalischen Präsens. Es ist gerade nicht erkennbar, dass die Beurteilerin durch diese Formulierung die Grenzen des Beurteilungszeitraums missachtet hätte. 2. Die Anlassbeurteilung des Beigeladenen ist ebenfalls rechtmäßig. Ihr liegt der richtige Beurteilungszeitraum zugrunde (a). Auch bezieht sie sich nur auf innerhalb des Beurteilungszeitraumes liegende Tätigkeiten des Beigeladenen (b) und beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage (c). Überdies beruht sie auf einer richtigen Tatsachengrundlage (d). a) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt der dienstlichen Anlassbeurteilung des Beigeladenen der korrekte Beurteilungszeitraum zugrunde. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO schließt der zu beurteilende Zeitraum (Beurteilungszeitraum) an den in der letzten dienstlichen Beurteilung beurteilten Zeitraum an, umfasst aber höchstens die letzten fünf Jahre. Für einen kürzeren Zeitraum als sechs Monate ist gemäß Satz 2 der Vorschrift keine Beurteilung zu fertigen. Die Beurteilung des Beigeladenen umfasst den Zeitraum vom 16.01.2024 bis zum 04.10.2024. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand der Antragstellerin, dass der 04.10.2024 nicht Teil des Beurteilungszeitraums sein könne, da die Beurteilung dem Beigeladenen auch an diesem Tag ausgehändigt wurde. Denn vorliegend kann ausgeschlossen werden, dass sich die Einbeziehung dieses einen Tages auf die Bewertung der Tätigkeiten des Beigeladenen ausgewirkt hat. Ein einziger Tag ist im Rahmen des fast neunmonatigen Beurteilungszeitraums in tatsächlicher Hinsicht nicht von Bedeutung. Ebenso verfängt das Argument der Antragstellerin nicht, dass nur der Zeitraum ab der Beförderung des Beigeladenen in die Bewertung einbezogen werden durfte. Zwar wurde der Beigeladene innerhalb des Beurteilungszeitraums zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts (Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage) ernannt. Grundsätzlich folgt aus der Beförderung während des Beurteilungszeitraums, dass die Leistungen des Inhabers eines höheren Statusamts am Maßstab seines Statusamtes zu messen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.05.2019 – 2 C 1.18 – , juris Rn. 32). Der Inhaber eines höheren Statusamts wird mit seiner Beförderung aus der Gruppe derjenigen Beamten herausgehoben, die vorher mit ihm das gleiche, geringer eingestufte Amt innehatten. Mit der Verleihung des höherwertigeren Amts darf der Beamte mit höherwertigeren Aufgaben betraut werden; seine Leistungen werden an dem höheren Statusamt und damit an strengeren Maßstäben gemessen (BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22 – , juris Rn. 38 m. w. N.). Die vom Beigeladenen im Beurteilungszeitraum noch vor seiner Beförderung im Statusamt des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht erbrachten Leistungen dürfen daher nicht nachträglich am Maßstab des Beförderungsamts bewertet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22 – , juris Rn. 39; a. A. wohl jeweils: OVG Magdeburg, Beschluss vom 21.05.2024 – 1 M 23/24 – , juris Rn. 15; VGH Kassel, Beschluss vom 02.07.2024 – 1 B 649/24 – , juris Rn. 34). Gleichwohl ist der Regelungsgegenstand der dienstlichen Beurteilung der gesamte Beurteilungszeitraum, sodass auch die Leistungen des Beamten im alten Statusamt erfasst werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22 – , juris Rn. 42). Letzteres lässt die Antragstellerin außer Acht, wenn sie bezüglich der Beurteilung des Beigeladenen einwendet, dass innerhalb seiner Bewertung an diversen Stellen auf Tätigkeiten vor seiner Beförderung bzw. Ernennung zum Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts am 01.04.2024 Bezug genommen wird. Dass sich an einigen Stellen der dienstlichen Beurteilung Angaben zur Tätigkeit des Beigeladenen vor dem 01.04.2024 finden, dient der Vollständigkeit und der Plausibilisierung der Beurteilung. So mussten die Aufgaben des Beigeladenen vor dem 01.04.2024 in der Aufgabenbeschreibung unter Nr. 1.4 Erwähnung finden, um den Beurteilungszeitraum im Ganzen abzudecken. Nichtsdestotrotz wird in der Begründung des Gesamturteils ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Maßstab der dienstlichen Beurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes und des im Beurteilungszeitraums ausgeübten funktionellen Amtes, mithin die Anforderungen an die Tätigkeit eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, sei. Das ebenfalls im Beurteilungszeitraum ausgeübte funktionelle Amt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht wird hingegen nicht erwähnt. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weitere Formulierungen innerhalb der Beurteilung des Beigeladenen hinsichtlich einzelner Leistungsmerkmale rügt, mit denen ein Bezug zu Tätigkeiten des Beigeladenen im vorherigen Statusamt hergestellt wird, dringt sie nicht durch. Bezugnahmen zugunsten der Einordnung der im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind weder durch die RiStABuVO noch durch Art. 33 Abs. 2 GG ausgeschlossen. Eine bloße Bezugnahme stellt noch keine Bewertung vorangegangener Tätigkeiten dar, sondern dient in aller Regel nur dazu, einen Kontext der zu bewertenden Leistungen innerhalb des Beurteilungszeitraums ins das Verhältnis zu vorangegangenen Tätigkeiten zu setzen. So liegt der Fall auch hier, soweit die Antragstellerin in der Beurteilung des Beigeladenen zum einen unter der Rubrik „Verhandlungsgeschick“ die folgende Formulierung rügt: „Seine Übernahme des Amtes des Vizepräsidenten fiel in eine Zeit eines beispiellosen Umbruchs. Die Stelle des Präsidenten war zunächst vakant, eine Reihe älterer Kammervorsitzender sind kurz davor oder kurz danach in den Ruhestand getreten. Der Beigeladene hat in dieser Zeit zunächst noch als „mit allen Wassern gewaschener“ Präsidialrichter und sodann als von Anfang an hoch akzeptierte Leitung des Verwaltungsgerichts den Umbruch gestaltet, ohne Friktionen entstehen zu lassen.“ Diese Ausführung begegnet keinen Bedenken. Schon der Einleitungssatz („mit Übernahme des Amtes des Vizepräsidenten“) verdeutlicht, dass die Beurteiler die Tätigkeit des Beigeladenen ausschließlich im Beförderungsamt bewerten. Die darauffolgende Darstellung der erschwerten Gegebenheiten zum damaligen Zeitpunkt soll erkennbar erklären, welcher Herausforderung sich der Beigeladene im neuen Statusamt stellen musste. Der Zusatz des erfahrenen Präsidialrichters erläutert die hohe Akzeptanz sowie Kompetenz des Beigeladenen schon gleich zu Beginn seiner neuen Tätigkeit, die sich denknotwendig in der Ausübung der Tätigkeit seines neuen Statusamtes niederschlagen. Nicht bewertet wird hiermit jedoch die Tätigkeit des Beigeladenen vor seiner Ernennung. Zum anderen gilt dies auch für entsprechend bezugnehmende Formulierungen, die sich in der Beurteilung des Beigeladenen mehrfach finden, wie zum Beispiel unter der Rubrik „Ausdrucksvermögen“: „Auch in Angelegenheiten der Gerichtsverwaltung findet der Beigeladene durch seine diplomatisch modulierende Sprache sehr guten Zugang zu Menschen unterschiedlichster Vorbildung und Vorbefassung. Seine verwaltungsinternen Schreiben sind prägnant und ansprechend formuliert und lassen seine entsprechende langjährige Erfahrung als Präsidialrichter erkennen, die er nahtlos in das Amt des Vizepräsidenten einfließen lässt.“ Auch dieses Beispiel illustriert, dass zwar gelegentlich Bezug auf die Tätigkeit des Beigeladenen als Präsidialrichter genommen wird, jedoch stets um seine aktuellen Leistungen und Befähigungen im neuen Statusamt plausibel darzustellen. b) Die Beurteilung des Beigeladenen bezieht sich nicht auf Tätigkeiten außerhalb des Beurteilungszeitraums. Soweit das Engagement des Beigeladenen im Einführungsprozess der E-Akte Erwähnung unter der Rubrik „Kooperations- und Führungskompetenz“ findet, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Beurteilung. Während die Einführung der E-Akte in der Verwaltungsgerichtsbarkeit in Schleswig-Holstein tatsächlich bereits abgeschlossen sein dürfte, soll auch dies aus Sicht der Kammer nur darlegen, dass der Beigeladene Projekte auf längere Zeit begleitet. Denn direkt im Anschluss wird verdeutlicht, dass er sich im Beurteilungszeitraum als Mitglied der IT-Kontrollkommission für die Fortentwicklung der E-Akte einbringt. Bewertet wird daher nicht seine Mitarbeit bei der Einführung der E-Akte, sondern seine Kooperationsbereitschaft im Rahmen von Modernisierungsprozessen im Beurteilungszeitraum seit seiner Beförderung. Gleiches gilt für die Bezugnahme innerhalb der Begründung des Gesamturteils auf die langjährige Tätigkeit in der Präsidialverwaltung des Verwaltungsgerichts. Auch hier wird lediglich erläutert, woher das Vertrauen des Kollegiums des Beigeladenen stammt. Nicht bewertet wird durch den Zusatz jedoch die langjährige Tätigkeit des Beigeladenen als Präsidialrichter selbst. c) Die Beurteilung des Beigeladenen beruht auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO sind die Beurteilungsgrundlagen in der Beurteilung zu nennen. Nach § 14 Abs. 2 RiStABuVO können zur Vorbereitung der dienstlichen Beurteilung eines Richters Beiträge insbesondere der Senats- und Kammervorsitzenden (Nr. 1) und der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte, Arbeitsgerichte der Sozialgerichte (Nr. 2) eingeholt werden. Die Eignung von dienstlichen Beurteilungen als Vergleichsgrundlage setzt grundsätzlich voraus, dass sie inhaltlich aussagekräftig sind. Hierfür ist erforderlich, dass sie die dienstliche Tätigkeit im maßgebenden Beurteilungszeitraum vollständig erfassen, auf zuverlässige Erkenntnisquellen gestützt sind, das zu erwartende Leistungsvermögen in Bezug auf das angestrebte Amt auf der Grundlage der im innegehabten Amt erbrachten Leistungen hinreichend differenziert darstellen sowie auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhen (BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 – 2 A 10.13 – , juris Rn. 21). Dabei muss sich der Beurteiler die erforderliche Kenntnis zur Bewertung von Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen durch Informationen solcher Beschäftigten des Dienstherrn verschaffen, die die dienstlichen Leistungen unmittelbar beurteilen können, wenn er die dienstlichen Leistungen des Beamten nicht aus eigener Anschauung kennt (BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 – 2 A 3.20 – , juris Rn. 32). Hierfür kommen vorrangig, aber nicht ausschließlich, schriftliche oder mündliche Beurteilungsbeiträge von Personen in Betracht, die die Dienstausübung des zu beurteilenden Beamten oder Richters aus unmittelbarer eigener Anschauung kennen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.09.2020 – 2 C 2.20 – , juris Rn. 37). Abweichend davon besteht eine Notwendigkeit zur Einholung eines Beurteilungsbeitrages dann nicht, wenn gemessen am Gesamtbeurteilungszeitraum durch den Beurteilungsbeitrag lediglich ein sehr kurzer Zeitraum abzudecken wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 09.09.2021 – 2 A 3.20 – , juris Rn. 40). Diesen Anforderungen genügt die dienstliche Beurteilung des Beigeladenen. Vorliegend ist zunächst festzustellen, dass dem Beurteilungszeitraum vor der Beförderung des Beigeladenen wegen der dort erbrachten Leistungen im niedrigeren Statusamt keine Bedeutung mehr zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22 – , juris Rn. 42). Da der Erstbeurteiler die Leistungen des Beigeladenen für den Zeitraum vom 16.01.2024 bis zum 31.03.2024 im Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht nach den obigen, hier zur Vermeidung von Wiederholungen in Bezug genommenen Gründen nicht bewerten durfte, begegnet es zum einen keinen Ermessensfehlern, dass er auf die Einholung eines Beurteilungsbeitrages des damaligen Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts verzichtet hat. Zum anderen war der Erstbeurteiler des Beigeladenen nicht gehalten, einen Beurteilungsbeitrag der Zweitbeurteilerin für den Zeitraum vom 01.04.2024 bis zum 14.05.2024 einzuholen. Während dieses Zeitraums war die Stelle des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vakant. Erst ab dem 15.05.2024 wurde der Erstbeurteiler zum Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts ernannt und wurde damit unmittelbarer Dienstvorgesetzter des Beigeladenen. Das Einholen eines Beurteilungsbeitrages für die Zwischenzeit war erstens aufgrund der in diesem kurzen Zeitraum geringen Aussagekraft nicht geboten. Der Zwischenzeitraum von 44 Tagen ist so kurz, dass ein etwaiger Beurteilungsbeitrag wenig Aussagekraft hätte. Während § 14 Abs. 2 RiStABuVO es in das Ermessen der Beurteiler stellt, ob und für welche Zeiträume Beurteilungsbeiträge eingeholt werden, sehen die meisten vergleichbaren Beurteilungsregelungen für Beamte des Landes Schleswig-Holstein eine Pflicht zur Einholung eines Beurteilungsbeitrages erst ab einem Zeitraum von frühestens sechs Monaten vor, in denen der zu Beurteilende einem anderen unmittelbaren Vorgesetzten unterstellt war (vgl. § 41a Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ALVO: ; § 11 Abs. 3 Satz 2 LVO-Bildung: ; Nr. 4.2 Satz 2 Hs. 2 der Vereinbarung mit den Spitzenorganisationen der Gewerkschaften nach § 59 des Mitbestimmungsgesetzes A-Stadt-Holstein über die Beurteilung der Beschäftigten des Landes A-Stadt-Holstein [BURL]: ; Nr. 5.2 Satz 2 der Richtlinien über die Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Polizeivollzugsdienst des Landes A-Stadt-Holstein [BURLPol SH]: ; vgl. auch: OVG A-Stadt, Urteil vom 29.09.1995 – 3 L 682/94 – , juris Rn. 26). Ungeachtet des Vorstehenden war das Einholen eines Beurteilungsbeitrages zweitens deshalb nicht erforderlich, weil die zuständige Beurteilungsbeitragsgeberin die Zweitbeurteilerin selbst wäre. Dieser steht gemäß § 12 Abs. 3 RiStABuVO eine Abweichungsbefugnis zu. Denn sie legt danach die zu vergebenen Noten abschließend fest. Die Zweitbeurteilerin hat sich der Bewertung des Erstbeurteilers angeschlossen. Damit gab sie konkludent zu erkennen, dass die Leistungen des Beigeladenen, welche sie aus ihrer eigenen Anschauung kennt, nach ihrer Ansicht dem Leistungsbild entsprechen, das der Erstbeurteiler seiner Bewertung zugrunde gelegt hat. Andernfalls hätte sie von ihrer Abweichungsbefugnis Gebrauch machen und das Gesamturteil nach einem Erörterungsgespräch mit dem Erstbeurteiler abändern können. Davon abgesehen haben sich die beiden Beurteiler eine ausreichende Tatsachengrundlage geschaffen, indem sie ihre Kenntnisse auf andere ihnen zugängliche Erkenntnisquellen gestützt haben. Ein allgemeiner Grundsatz, wonach der zur Entscheidung berufene Amtsträger bei der Ermittlung des maßgeblichen Tatsachenstoffs für die Beurteilung von vornherein auf eine bestimmte Auskunftsperson oder sogar eine in bestimmter Weise formalisierte Erkenntnisquelle (etwa einen Beurteilungsbeitrag) beschränkt wäre, existiert nicht (OVG Münster, Beschluss vom 20.02.2015 – 6 A 442/14 – , juris Rn. 14). Die Beurteiler waren daher nicht daran gehindert, die Personalakte, vorherige Beurteilungen, Gerichtsakten, Bestandslisten und Kammer- und Berichterstatterstatistiken als Beurteilungsgrundlagen (neben der eigenen Wahrnehmung) hinzuzuziehen. Sofern die Antragstellerin hierzu in Frage stellt, welchen Mehrwert die Personalakte des Beigeladenen als Tatsachengrundlage bieten kann, ist darauf hinzuweisen, dass sich in der Personalakte zum Beispiel Teilnahmebescheinigungen für Fortbildungen befinden, welche gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 RiStABuVO unter Nr. 1.5 des Beurteilungsvordrucks aufzunehmen sind. Vorherige Beurteilungen haben unter anderem Relevanz für die Bemessung des Beurteilungszeitraums durch die Beurteiler, vgl. § 4 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO. Außerdem können sie bei erheblichen Notenabweichungen besondere Begründungserfordernisse auslösen (vgl. nur: BVerwG, Beschluss vom 21.12.2016 – 2 VR 1.16 – , juris Rn. 33). d) Die Beurteilung legt auch keinen falschen Sachverhalt zugrunde. Nicht zu beanstanden ist die Aufgabenbeschreibung des Beigeladenen unter Nr. 1.4 seiner dienstlichen Beurteilung. Dort heißt es, dass er seit dem 19.03.2024 zum weiteren ständigen Vertreter des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts gemäß § 9 Satz 3 LJG bestellt wurde und seitdem (und nach der Ernennung zum Vizepräsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts) Aufgaben als Vizepräsident in der Präsidialverwaltung des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts und in der gemeinsamen Verwaltung der Verwaltungsgerichte wahrnimmt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine Formulierung im Sinne der Antragstellerin eine inhaltliche Änderung der Aufgabenbeschreibung nach sich ziehen könnte. Während der Beigeladene zum ständigen Vertreter des Präsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts bestellt war, übte er automatisch die Aufgaben des Präsidenten aus. Diesem obliegen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 LJG sämtliche Aufgaben der Gerichtsverwaltung. Davon sind auch die Aufgaben des Vizepräsidenten des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts umfasst, solange die Stelle vakant ist. In tatsächlicher Hinsicht war der Beigeladene für den Zeitraum seiner Bestellung nicht nur als Vizepräsident, sondern sogar als Präsident tätig. Für die Kammer ist nicht ersichtlich, inwieweit allein die fehlende ausdrückliche Erwähnung dieser denklogischen Folge die tatsächliche Grundlage der Beurteilung in Frage stellt. Eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin aus diesem Grund scheidet jedenfalls aus. Nicht durchgreifen kann außerdem das Argument der Antragstellerin, wonach eine Formulierung in der Beurteilung des Beigeladenen unter der Rubrik „Auffassung und Denkvermögen“ unrichtig sei. Dort heißt es, dass der Beigeladene auch in Verfahren, die nicht in sein Dezernat fielen, koordinierend Einfluss nehme. Dies gelinge ihm sowohl in Bezug auf neue Dezernentinnen und Dezernenten in seiner Kammer als auch im Falle „alter Hasen“, die nicht unbedingt neue Impulse für die Wahrnehmung ihrer Rechtsprechungsaufgaben suchen würden. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin geht mit dieser Formulierung nicht einher, dass sich der Begriff „alte Hasen“ ausschließlich auf dienstältere und evtl. lebenszeitältere Kollegen beziehen könne, mit denen der Beigeladene im Beurteilungszeitraum nicht bzw. kaum zusammengearbeitet habe. Der Nebensatz der angegriffenen Formulierung macht deutlich, dass es sich bei dem Begriff „alte Hasen“ um erfahrene Richterinnen oder Richter handelt, welche eben keine Impulse für die Bearbeitung von Verfahren mehr benötigen oder wünschen. Unrichtig ist außerdem, dass die Beurteilung tatsächlich fehlerhaft zugrunde lege, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum Kammersitzungen geleitet habe. Der Beigeladene hat zwar innerhalb des Beurteilungszeitraums keine Kammersitzungen geleitet. Wenn aber unter der Rubrik „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ zu seinen Gunsten ausgeführt wird, dass sein Talent zur Begründung und Vermittlung seiner rechtlichen Überzeugungen auch für eine ausgesprochen hohe Akzeptanz seiner rechtsprechungskoordinierenden Maßnahmen in seinen Kammern außerhalb von eigentlichen Kammersitzungen sorge, lässt sich aus dieser Formulierung nicht im Umkehrschluss herleiten, dass der Beigeladene im Beurteilungszeitraum Kammersitzungen geleitet hätte. Im Gegenteil beschränkt sich die Formulierung gerade ausdrücklich auf die Fähigkeiten des Beigeladenen außerhalb von Kammersitzungen. Die Vorsitzendentätigkeit des Beigeladenen innerhalb von Kammersitzungen findet in der dienstlichen Beurteilung dagegen keine Erwähnung. 3. Die Auswahlentscheidung des Antragsgegners begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Er durfte bei den formal gleich beurteilten Konkurrenten von einer besseren Beurteilung des Beigeladenen ausgehen und aufgrund des damit einhergehenden Eignungsvorsprungs des im höheren Statusamt stehenden Beigeladenen einen Notenbinnenvergleich unterlassen. Die Auswahlentscheidung ist nach dem Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG zu treffen. Dem Grundsatz der Bestenauslese entspricht es dabei, zur Ermittlung des Leistungsstandes konkurrierender Bewerber in erster Linie auf unmittelbar leistungsbezogene Kriterien zurückzugreifen und als vorrangiges Auswahlkriterium auf die aktuellen dienstlichen Beurteilungen abzustellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – , juris Rn. 12; BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 – 2 C 16.02 – , juris Rn. 12). Maßgeblich ist in erster Linie das abschließende Gesamturteil, welches anhand einer Würdigung, Gewichtung und Abwägung der einzelnen leistungsbezogenen Gesichtspunkte gebildet wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 – , juris Rn. 58, Kammerbeschlüsse vom 14.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – , juris Rn. 12 und vom 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16 – , juris Rn. 79). In bestimmten Fällen lässt es Art. 33 Abs. 2 GG zu, dass der Dienstherr die Bewerber im Anschluss an einen Vergleich der Gesamturteile anhand der für das angestrebte Amt wesentlichen Einzelaussagen der dienstlichen Beurteilungen weiter vergleicht. Dies kommt insbesondere bei gleichem Gesamtergebnis in Betracht. Dann kommt den Einzelaussagen nach dem Sinn und Zweck der dienstlichen Beurteilungen, über Leistung und Eignung der Beamten ein differenziertes Bild zu geben, besondere Bedeutung zu (sogenannte Ausschärfung bzw. Einzelausschöpfung; vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2025 – 2 MB 6/24 – , juris Rn. 76). Ob nach ihrem Gesamtergebnis aber wesentlich gleiche Beurteilungen vorliegen, die einen solchen weiteren Vergleich ermöglichen, richtet sich nicht allein nach dem formalen Gesamturteil. Vielmehr sind auch etwaige Unterschiede im Maßstab der Beurteilung der Bewerber zu berücksichtigen. Solche Unterschiede kommen etwa dann in Betracht, wenn sich bei konkurrierenden Bewerbern die dienstlichen Beurteilungen auf unterschiedliche Statusämter beziehen. Bei formal gleicher Bewertung ist die Beurteilung des Beamten im höheren Statusamt regelmäßig besser als diejenige des in einem niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an einen Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Diese Einschätzung gilt indes nicht ausnahmslos. Der Grundsatz vom höheren Statusamt kann nicht schematisch auf jeden Fall einer Beförderungskonkurrenz zwischen zwei Beamten unterschiedlicher Statusämter angewendet werden. Die Wertigkeit der betroffenen Ämter kann dabei genauso zu berücksichtigen sein wie weitere Kriterien, etwa der berufliche Werdegang, sofern die besonders gelagerten Umstände des Einzelfalls dies ausnahmsweise gebieten. Die Gewichtung der in dem höheren Statusamt erbrachten Leistungen ist daher konkret, einzelfallbezogen und sachangemessen vorzunehmen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse vom 04.07.2018 – 2 BvR 1207/18 – , juris Rn. 10 f. und vom 17.02.2017 – 2 BvR 1558/16 – , juris Rn. 21 sowie stattgebender Kammerbeschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06 – , juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 12.10.2023 – 2 A 7.22 – , juris Rn. 38; OVG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2025 – 2 MB 6/24 – , juris Rn. 77). Diese Grundsätze hat der Antragsgegner beachtet. Es ist nicht ersichtlich, dass er dabei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den beamten- und verfassungsrechtlichen Rahmen verkannt, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 04.07.2018 – 2 BvR 1207/18 – , juris Rn. 12). Der Antragsgegner ist in seinem Auswahlvermerk zutreffend davon ausgegangen, dass die Antragstellerin und der Beigeladene formal gleich gut beurteilt worden sind, weil die Beurteilungen beider Konkurrenten mit dem Gesamturteil „sehr gut geeignet“ für das ausgeübte Amt abschließen. Zugleich hat der Antragsgegner erkannt, dass der Beigeladene seine Beurteilung aus einem höheren Statusamt heraus erhalten hat. Der Beigeladene erhält im Gegensatz zur Antragstellerin eine Amtszulage, welche gemäß § 46 Abs. 2 Satz 2 SHBesG Teil des Grundgehalts ist. Mit ihrer Gewährung erhält der Richter daher ein gegenüber seiner bisherigen Besoldung erhöhtes Grundgehalt. Damit handelt es sich bei Ämtern gleicher Besoldungsgruppe mit und ohne Amtszulage um zwei statusrechtlich verschiedene Ämter (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.04.2007 – 2 B 25.07 – , juris Rn. 4; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 04.12.2017 – 2 MB 20/17 – , juris Rn. 9 und vom 26.10.2020 – 2 MB 18/20 −, juris Rn. 6; vgl. auch Thomsen, in: Brinktrine/Schollendorf, BeckOK Beamtenrecht Bund, 36. Aufl. 2023, BeamtStG, § 8 Rn. 12), wobei sich Letzteres vorliegend schon aus der unterschiedlichen Amtsbezeichnung der Konkurrenten ergibt. Der Antragsgegner hat in seinem Auswahlvermerk festgestellt, dass der Grundsatz der Höherwertigkeit des Statusamtes nicht pauschal gelte und sich die Höherwertigkeit des Amtes des Beigeladenen als Vizepräsident des Verwaltungsgerichts aus der Übernahme der zusätzlichen Verwaltungsaufhaben ergebe. Er sei jedoch mit dem überwiegenden Teil seiner Arbeitskraft als Vorsitzender Richter tätig und habe auch in dieser Funktion die Beurteilung auf Basis des für ihn geltenden strengeren Maßstabs erhalten. Daher seien keine Umstände ersichtlich, die eine Abkehr vom vorgenannten Grundsatz rechtfertigen würden. Der Beigeladene sei aus diesen Gründen für das angestrebte Amt besser geeignet als die Antragstellerin. An diesen Erwägungen gibt es nichts zu erinnern. Soweit die Antragstellerin hiergegen einwendet, dass der Antragsgegner das angestrebte Amt der Konkurrenten rechtsfehlerhaft in seinen Überlegungen ausgeblendet hätte, geht dieser Einwand fehl. Zwar betrifft das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Antragstellerin die Freihaltung einer Planstelle einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 3 SHBesO R) gemäß Anlage 4 SHBesG. Im Gegensatz zum Amt des Beigeladenen als Vizepräsident des Verwaltungsgerichts, welches zu einem nicht unerheblichen Teil auch Verwaltungstätigkeiten in der Gerichtsverwaltung beinhaltet, beschränkt sich das angestrebte Amt auf die Durchführung von Rechtsprechungstätigkeiten. Zutreffend führt die Antragstellerin hierzu aus, dass vom Grundsatz des höheren Statusamtes dann eine Ausnahme gemacht werden muss, wenn der gesetzgeberische Grund für die statusrechtliche Besserstellung keine Aussagekraft im Hinblick auf das angestrebte Amt entfalten kann (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06 – , juris Rn. 19). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Im dortigen Verfahren beruhte die statusrechtliche Besserstellung eines Bewerbers gegenüber seinem Mitbewerber allein auf der Anzahl der Richterplanstellen an dessen Gericht, während sich das angestrebte Amt auf die Wahrnehmung von Rechtsprechungsaufgaben beschränkte. Anders als in dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht (und auch in der von der Antragstellerin zitierten Entscheidung des OVG Magdeburg, Beschluss vom 31.03.2021 – 1 M 12/21 – , juris Rn. 28) beruht die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen nicht auf der bloßen Anzahl der Richterplanstellen am Verwaltungsgericht, sondern der Vizepräsident des Verwaltungsgerichts erhält als ständige Vertretung einer Präsidentin oder eines Präsidenten der Besoldungsgruppe R 3 oder R 4 stets eine Amtszulage nach Anlage 8 SHBesG, vgl. Anlage 4 SHBesG Besoldungsgruppe R 2 Fußnote 5 (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.10.2023 – 12 B 46/23 – , juris Rn. 22). Der Gesetzgeber trifft damit gerade keine Unterscheidung in Hinblick auf das Ausmaß der Verwaltungstätigkeiten, indem er die besoldungsrechtliche Stellung an die Anzahl der Richterplanstellen koppelt, sondern begründet die statusrechtliche Besserstellung des Beigeladenen mit dessen Aufgabe als ständiger Vertreter des Präsidenten. Der Gesetzgeber belohnt damit nicht nur die Erfüllung zusätzlicher Verwaltungsaufgaben, sondern honoriert durch die status- und besoldungsrechtliche Besserstellung vielmehr das hohe Maß an Verantwortung und Führungskompetenz, das jeweils mit dem Amt einhergeht. Dass die Amtszulage nicht nur an die Übernahme von Verwaltungsaufgaben an sich geknüpft ist, ergibt sich auch daraus, dass es für deren Gewährung keinen Unterschied macht, ob das Verwaltungsgericht bis zu 40 oder bis zu 80 Richterplanstellen hat (Unterscheidung der Einordnung des Präsidenten in die Besoldungsgruppe R 3 oder R 4), obwohl dies den Verwaltungsaufwand erheblich beeinträchtigt. Es ist kein Grund ersichtlich, warum die Wertigkeit des Statusamtes des Beigeladenen, welches im Vergleich zum Statusamt der Antragstellerin folglich höhere Anforderungen an das Verantwortungsbewusstsein und die Führungskompetenz stellt, vorliegend ausnahmeweise herabgesetzt werden sollte (vgl. auch jeweils Verfahren, in denen die statusrechtliche Besserstellung als erheblich angesehen wurde: OVG Schleswig, Beschlüsse vom 10.02.2025 – 2 MB 6/24 – , juris Rn. 84 und vom 29.09.2017 – 2 MB 13/17 – , juris Rn. 20). Für das angestrebte Amt einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht ist nach der gemeinsamen Vereinbarung der Präsidenten insbesondere auch die Kooperations- und Führungskompetenz von besonderer Bedeutung. Dieses Beurteilungsmerkmal weist einen direkten Bezug zu der gesetzgeberischen Besserstellung des durch den Beigeladenen ausgeübten Amtes auf. Denn durch die Tätigkeit als ständiger Vertreter eines Verwaltungsgerichts ist gerade die Kooperations- und Führungskompetenz des Amtsinhabers von größter Bedeutung. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus der besonderen Gewichtung der Beurteilungsmerkmale für einen Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, wonach die Beurteiler nach ständiger Praxis der Kooperations- und Führungskompetenz doppeltes Gewicht beimessen (vgl. S. 11 unten der Beurteilung des Beigeladenen). Die gleichwohl von der Antragstellerin beanspruchte Trennung des Statusamtes des Beigeladenen in Rechtsprechungs- und Verwaltungstätigkeiten ist weder möglich noch angezeigt. Der Beigeladene wurde bezüglich sämtlicher Beurteilungsmerkmale am Maßstab seines funktionellen Amtes bewertet. Zwar sitzt er einer Kammer des Verwaltungsgerichts vor. Dies bedeutet allerdings nicht zugleich, dass seine Rechtsprechungstätigkeiten am Maßstab eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht gemessen wurden (vgl. Beschluss der Kammer vom 10.10.2023 – 12 B 46/23 – , juris Rn. 23). Auch dies steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht im Widerspruch zu der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 20.03.2007 – 2 BvR 2470/06 – , juris Rn. 19), nach der die statusrechtliche Besserstellung in dem dortigen Verfahren allerdings ausnahmeweise ausgeblendet werden musste, weil der Grund für die Besserstellung in keinem Zusammenhang mit dem angestrebten Amt stand. Eine solche Ausnahmekonstellation liegt – wie bereits dargestellt – hier nicht vor. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist es daher nicht fehlerhaft, dass bei der Beurteilung für die Rechtsprechungstätigkeit des Beigeladenen andere Maßstäbe zugrunde gelegt wurden, als für einen Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht. Aus der Beurteilung des Beigeladenen selbst ergibt sich, dass sämtliche Beurteilungsmerkmale am Maßstab seines Statusamtes gemessen wurden (vgl. auch § 8 Abs. 1 Satz 1 RiStABuVO). In der Begründung des Gesamturteils heißt es dazu ausdrücklich, dass Maßstab dieser dienstlichen Beurteilung die Anforderungen des innegehabten Statusamtes und des im Beurteilungszeitraum ausgeübten funktionellen Amtes, mithin die Anforderungen an die Tätigkeit eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts, seien. Nur exemplarisch wird unter der Rubrik „Urteilsvermögen und Entschlusskraft“ ausgeführt, dass der Beigeladene nicht nur in dem von ihm geleiteten Spruchkörper, sondern auch in der Zusammenarbeit in der Gerichtsleitung durch sein sicheres Urteilsvermögen eine professionelle und produktive Arbeitsatmosphäre erzeuge. Die Bewertung dieses Einzelmerkmals enthält somit eindeutig sowohl Einflüsse aus der Rechtsprechung als auch der Gerichtsverwaltung. Die Beurteilung des Beigeladenen enthält noch viele weitere solcher Formulierungen. Eine Anhörung der Präsidentinnen und Präsidenten der obersten Gerichte des Landes sowie der Generalstaatsanwaltschaft zu der Frage, ob und inwiefern für Ämter, bei denen Rechtsprechungsaufgaben und Verwaltungstätigkeiten den Kern ausmachen, für die Rechtsprechungstätigkeit höhere Anforderungen gestellt werden, ist nicht notwendig. Aus der Beurteilung des Beigeladenen ergibt sich unmittelbar, welche Maßstäbe die Beurteiler angelegt haben, nämlich die des ausgeübten funktionellen Amtes. Eine Trennung der Aufgabenbereiche jedes Statusamtes ist auch grundsätzlich nicht geboten. Nach der Argumentation der Antragstellerin müsste das Statusamt eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht in Vorsitzendenaufgaben einerseits (sei es Leitung von Kammersitzungen, Organisation der Kammer etc.) und „reine“ Rechtsprechungsaufgaben andererseits aufgeteilt werden. Bei einer Bewerbung eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 2) auf eine Stelle, welche mit einem Richter am Oberverwaltungsgericht (ebenfalls Besoldungsgruppe R 2) besetzt werden soll, müsste entsprechend der Argumentation der Antragstellerin die statusrechtliche Besserstellung des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht gegenüber einem Mitbewerber aus dem Statusamt eines Richters am Verwaltungsgericht (Besoldungsgruppe R 1) ausgeblendet werden, da das angestrebte Statusamt keine Vorsitzendenaufgaben verlangt. Eine solche Vorgehensweise würde den Ausnahmecharakter der bundesverfassungsgerichtlichen Entscheidung unterlaufen und den Willen des Gesetzgebers ignorieren (vgl. auch: Beschluss der Kammer vom 23.12.2024 – 12 B 75/24 –, juris Rn. 21). Denn grundsätzlich richtet sich die Wertigkeit eines Amtes nach der Bedeutung und Schwierigkeit der mit ihm verbundenen Aufgaben. Die Einordnung mag schwierig erscheinen, weil die zu vergleichenden höheren richterlichen (Beförderungs-)Ämter mit verschiedenen Funktionen verbunden und unterschiedlichen Instanzen zugewiesen sind, zumal das Richterdienstrecht – anders als das Beamtenrecht – keine Laufbahnen und dementsprechend auch keine regelmäßig zu durchlaufenden Ämter mit einem Verbot von Sprungbeförderungen kennt. Die Anforderungen eines Amts werden jedoch durch dessen besoldungsrechtliche Einordnung nachgezeichnet, sodass die Höhe der Besoldung als Maßstab für die Wertigkeit des Amts herangezogen werden kann. Denn es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG), dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Die Korrelation zwischen Wertigkeit des Amts und Bezügehöhe besteht dabei über Laufbahnen und Besoldungsgruppen hinweg im Verhältnis zwischen allen Beamten und Richtern (VGH München, Beschluss vom 01.02.2022 – 6 CE 21.2708 – , juris Rn. 37). Bezogen auf das Beispiel des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht wird dadurch deutlich, dass der Gesetzgeber ihn nicht nur aufgrund der zusätzlichen Vorsitzendenaufgaben status- und besoldungsrechtlich gegenüber einem Richter am Verwaltungsgericht bessergestellt hat, sondern vor allem auch aufgrund des erhöhten Maßes an Verantwortung, dem er mit dem höheren Amt gerecht werden muss. Gleiches gilt auch für das Verhältnis eines Vizepräsidenten des Verwaltungsgerichts der Besoldungsgruppe R 2 mit Amtszulage – hier: dem Beigeladenen – gegenüber Richtern am Oberverwaltungsgericht der Besoldungsgruppe R 2 – hier: der Antragstellerin. Der unmittelbare Vergleich einzelner Feststellungen zwischen den Bewerbern ist vorliegend auch nicht ausnahmeweise wegen des Vorliegens zwingender Gründe zulässig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.12.2015 – 2 BvR 1958/13 –⁠, juris Rn. 60). Solche zwingenden Gründe führen ebenfalls zur Durchbrechung des Grundsatzes vom höheren Statusamt und sind angenommen worden, wenn dem besseren Gesamturteil ein geringerer Aussagewert zukommt, weil die Tätigkeit im angestrebten Amt in einem solchen Ausmaß von einzelnen ganz spezifischen Anforderungen geprägt oder insgesamt von der bisherigen Tätigkeit der Bewerber so weit entfernt ist, dass das Gewicht des Gesamturteils im Bewerbervergleich zurücktreten muss (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 09.08.2016 – 2 BvR 1287/16 – , juris Rn. 81 m. w. N. und vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – , juris Rn. 14 ; OVG Schleswig, Beschlüsse vom 10.02.2025 – 2 MB 6/24 – , juris Rn. 87 und vom 29.09.2017 – 2 MB 13/17 – , juris Rn. 19). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Angesichts des Umstandes, dass die Beurteilungen den Bewerbern aufgrund deren bisheriger Tätigkeit jeweils eine sehr gute Eignung für das angestrebte Amt attestieren, erscheint dies bereits fernliegend (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 04.10.2012 – 2 BvR 1120/12 – , juris Rn. 17). Bei dem angestrebten Amt handelt es sich um das einer Vorsitzenden Richterin oder eines Vorsitzenden Richters am Oberverwaltungsgericht. Mit Blick auf die von der Antragstellerin und dem Beigeladenen innegehabten Ämter (Richterin am Oberverwaltungsgericht bzw. Vizepräsident des Verwaltungsgerichts), besteht für die Annahme einer nachhaltigen Neuausrichtung der bisherigen Tätigkeit der beiden Bewerber bei Übernahme des angestrebten Amts kein Anlass. Da die Antragstellerin und der Beigeladene anhand des Vorgesagten nicht im Wesentlichen gleich gut beurteilt worden sind, war es dem Antragsgegner verwehrt, die Einzelmerkmale der Beurteilungen der Bewerber weiter zu vergleichen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2025 – 2 MB 6/24 – , juris Rn. 110). Der Antragsgegner durfte beanstandungsfrei von einem Eignungsvorsprung des Beigeladenen aufgrund formal gleicher Bewertung im höheren Statusamt ausgehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin als unterliegender Beteiligter die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen aufzuerlegen. Der Beigeladene hat einen eigenen Sachantrag gestellt und sich deshalb dem gleichen Kostenrisiko wie der Antragsgegner ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Zusätzlich hat er das Verfahren durch Einbringung eines ausführlichen Schriftsatzes wesentlich gefördert (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 04.09.2024 – 1 LA 51/22 – , juris Rn. 21). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 4 und § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG und beträgt ein Viertel der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge des angestrebten Amtes – hier R 3 – mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen bezogen auf den Zeitpunkt der instanzbegründenden Antragstellung (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 10.02.2025 – 2 MB 6/24 – , juris Rn. 113).