Beschluss
5 Bs 196/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2019:0912.5BS196.19.00
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Leitsätze
Einwirkungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand im Rahmen der Gewährung von finanziellen Zuwendungen sind nicht ausreichend um anzunehmen, eine privatrechtlich betriebene Einrichtung, die öffentliche Zwecke verfolgt, stelle eine öffentliche Einrichtung dar.(Rn.6)
(Rn.8)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einwirkungsmöglichkeiten der öffentlichen Hand im Rahmen der Gewährung von finanziellen Zuwendungen sind nicht ausreichend um anzunehmen, eine privatrechtlich betriebene Einrichtung, die öffentliche Zwecke verfolgt, stelle eine öffentliche Einrichtung dar.(Rn.6) (Rn.8) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 1. August 2019 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf die Beigeladene dahingehend einzuwirken, ihr zwecks Durchführung einer politischen Veranstaltung den Zugang zu den Räumlichkeiten des Bürgerhauses W. zu verschaffen. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 1. August 2019 abgelehnt und zur Begründung ausgeführt, es bestehe kein Anordnungsanspruch. Das Bürgerhaus W. sei keine öffentliche Einrichtung. Es verfolge zwar den öffentlichen Zweck, einen kommunikativen Mittelpunkt und eine generationsübergreifende Sozial- und Kulturarbeit für die Bevölkerung von W. zu gewährleisten und dabei Volksbildung, Kunst und Kultur, Jugend- und Altenhilfe sowie bürgerschaftliches Engagement zu fördern. Diese öffentliche Zweckbindung könne aber von der Antragsgegnerin nicht in dem für das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung erforderlichen Maße durchgesetzt werden. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. 1. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin und der Beigeladenen ist die Beschwerde der Antragstellerin nicht unzulässig, weil sie den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügen würde. Vielmehr erfüllen die - zum Teil allerdings recht ungeordneten und schwer verständlichen - Ausführungen der Antragstellerin noch die Anforderungen an die Zulässigkeit einer Beschwerdebegründung. Jedenfalls sofern sie sich auf den Zeitraum bis Ende September 2019 bezieht, bestehen an der Zulässigkeit der Beschwerde ebenfalls keine Zweifel. Ob die Antragstellerin ihren Beschwerdeantrag in der Beschwerdeinstanz auf einen Zeitraum bis Ende Oktober erweitern durfte, kann der Senat offen lassen. 2. Denn die Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den Beschluss des Verwaltungsgerichts nach Maßgabe des Beschwerdeantrags zu ändern. Die Antragstellerin macht geltend, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts handele es sich beim Bürgerhaus W. um eine öffentliche Einrichtung in privatrechtlicher Trägerschaft der Beigeladenen. Die Antragsgegnerin habe umfassende Einwirkungsmöglichkeiten auf die Beigeladene. Ausweislich der Mitteilung des Senats an die Bürgerschaft vom 9. Februar 1982 (Bü-Drs. 9/4197 S. 4) sei die Einwirkung durch die Möglichkeit von Vorgaben im Rahmen der Gewährung von Zuwendungen zum laufenden Betrieb, durch die Vertretung der Antragsgegnerin im Stiftungsvorstand und durch die stiftungsrechtliche Aufsicht der Antragsgegnerin gesichert. Darüber hinaus lege die Antragsgegnerin die Ziele der Förderung in ihrer Förderrichtlinie 2019 fest; die Einhaltung dieser Zuwendungsvoraussetzungen könne die Antragsgegnerin nach eigener Auskunft durch Nichtförderung bzw. Rückforderung bereits geleisteter Zuwendungen durchsetzen. Die Antragsgegnerin habe mithin vorgerichtlich die Rechtsauffassung vertreten, sie könne die Zuwendungsvoraussetzungen durch Nichtförderung bzw. Rückforderung bereits geleisteter Zuwendungen durchsetzen, daran müsse sie sich jetzt festhalten lassen. Aus der Förderrichtlinie ergebe sich zudem, dass die Antragsgegnerin die Gewährung von Zuwendungen von der gebotenen Gleichbehandlung im Rahmen der Raumvergabe abhängig machen könne. Nach Ziffer 1.1 der Förderrichtlinie bestehe kein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Vielmehr entscheide die Bewilligungsbehörde aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Hieraus folge zunächst, dass selbst die Bereitstellung von Haushaltsmitteln im Haushalt der Antragsgegnerin weder einen Anspruch der Beigeladenen auf Erhalt der Zuwendungen noch eine Verpflichtung der Bewilligungsbehörde zur Bewilligung derselben begründe. Im Rahmen des der Bewilligungsbehörde eingeräumten Ermessens sei vielmehr die gebotene Gleichbehandlung aller Antragsteller bei der Raumvergabe zu berücksichtigen. Verstoße der Zuwendungsempfänger, wie hier die Beigeladene, gegen das Gleichbehandlungsgebot, ergebe sich hieraus eine Ermessensreduzierung auf Seiten der Bewilligungsbehörde. Zusätzlich heiße es in Ziffer 1.2 der Förderrichtlinie, dass Zuwendungen „ausschließlich für den Betrieb von Einrichtungen gewährt“ würden. Insoweit beziehe sich die Förderung der Antragsgegnerin erkennbar nicht auf alle Zwecke der Beigeladenen, sondern nur auf den Betrieb des Bürgerhauses W.. Insoweit werde auch evident, dass es sich aufgrund der weit überwiegenden Förderung von rund 70 %, deren einziger Zweck der Betrieb der Einrichtung sei, beim Bürgerhaus W. um eine öffentliche Einrichtung handele. Es sei gänzlich lebensfremd, bei einer derart hohen Förderquote, die eine massive Abhängigkeit der Beigeladenen von der Antragsgegnerin offensichtlich werden lasse, nicht von hinreichenden Einwirkungsmöglichkeiten auszugehen. Vorliegend sei die Beigeladene von den finanziellen Zuwendungen der Antragsgegnerin derart abhängig, dass sie bei Wegfall derselben den Betrieb des Bürgerhauses einstellen müsste; in diesem Fall wäre der Heimfallanspruch aus § 16 i.V.m. § 5 des Erbbaurechtsvertrages begründet. Als wichtigste Ziele des Bürgerhauses benenne die Drucksache 9/4197 die grundsätzliche Offenheit für alle Alters- und Sozialgruppen; es sollten möglichst viele Einwohner W.´s angesprochen werden, um eine Intensivierung der Kommunikation zwischen ihnen zu erreichen und ein gegenseitiges Kennenlernen und den Abbau von Vorurteilen zu ermöglichen. Die Handlungsweise der Beigeladenen, verstärkt durch die Passivität der Antragsgegnerin, bewirke jedoch das Gegenteil und werde damit dieser Vorgabe nicht gerecht. Die prinzipielle Ausgrenzung der Antragstellerin aus den Räumlichkeiten des Bürgerhauses verstoße evident gegen die grundsätzliche Offenheit des Bürgerhauses, da einzelne Bevölkerungsgruppen W.s allein aufgrund ihrer politischen Ansichten oder Interessen an entsprechenden Veranstaltungen ausgegrenzt würden. Indem das Verwaltungsgericht diese das Verhältnis zwischen Antragsgegnerin und Beigeladenen bestehende besonders prägende Abhängigkeit nicht ausreichen lasse, überspanne es die rechtlichen Anforderungen an das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung. Auf eine strenge rechtliche Erzwingungsmöglichkeit der Antragsgegnerin könne es insoweit nicht ankommen. Vielmehr reiche es aus, dass die Einwirkungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin die gewünschte Handlung der Beigeladenen mit hinreichender Sicherheit herbeiführen würde. In jedem Fall wäre die Antragsgegnerin anzuhalten, die ihr zur Verfügung stehenden Einwirkungsmöglichkeiten vollumfänglich auszuschöpfen. Anderenfalls könne sich die Antragsgegnerin durch die von ihr gewählte Form des Betreibens des Bürgerhauses – private Betreibergesellschaft bei weit überwiegender staatlicher Finanzierung – ihrer Verpflichtung zur wirksamen Gewährung der Grundrechte, hier des Art. 3 GG, entziehen. Eine solche Flucht ins Privatrecht könne nicht zur Verkürzung der Rechte der Antragstellerin führen. Dieser Vortrag erschüttert die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht. Soweit die Antragstellerin sich darauf beruft, das Verwaltungsgericht überspanne mit seinem Erfordernis einer strengen rechtlichen Einwirkungsmöglichkeit die rechtliche Anforderungen an das Vorliegen einer öffentlichen Einrichtung, ist ihr Vortrag schon nicht hinreichend, um die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat auf Seite 7 f. des Beschlusses unter Hinweis auf obergerichtliche Rechtsprechung ausführlich dargelegt, dass und aus welchen Gründen seiner Auffassung nach durchgreifende Mitwirkungs- und Weisungsrechte erforderlich sind, um von einer öffentlichen Einrichtung auszugehen, und hat weiter auf Seite 9 f. des Beschlusses ausgeführt, dass und aus welchen Gründen die Einwirkungsmöglichkeiten im Rahmen der Gewährung von Zuwendungen in diesem Zusammenhang als nicht ausreichend angesehen werden können. Mit diesen Argumenten setzt sich die Beschwerde nicht hinreichend substantiiert auseinander. Im Übrigen ist die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht zu beanstanden. Einwirkungsmöglichkeiten im Rahmen der Gewährung von finanziellen Zuwendungen sind auch nach Ansicht des Beschwerdegerichts nicht ausreichend um anzunehmen, eine privatrechtlich betriebene Einrichtung, die öffentliche Zwecke verfolgt, stelle eine öffentliche Einrichtung dar. Die Einstufung als öffentliche Einrichtung hat für den privatrechtlichen Betreiber gravierende (verfassungs)rechtliche Konsequenzen. Solange die Einrichtung nicht als öffentlich qualifiziert wird, ist er Grundrechtsträger und kann sich gegenüber der öffentlichen Hand auf Grundrechte berufen. Handelt es sich demgegenüber um eine öffentliche Einrichtung, wird der Betreiber vom Grundrechtsträger zum Grundrechtsverpflichteten. Er kann nicht länger seine Grundrechte gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen, sondern wird selbst Teil der Staatsgewalt und muss damit die Grundrechte von Dritten achten und schützen (vgl. dazu BVerfG, Urt. v. 22.2.2011, „Fraport“, 1 BvR 699/06, juris). Um anzunehmen, der privatrechtliche Betreiber einer Einrichtung, die öffentliche Zwecke verfolgt, sei Teil der staatlichen Gewalt, ist es nicht ausreichend, dass die öffentliche Hand im Rahmen der Gewährung von finanziellen Zuwendungen Einfluss auf den Betreiber nehmen kann. Um den Betreiber vom Grundrechtsträger zum Grundrechtsverpflichteten zu machen, ist eine engere Verbundenheit zwischen ihm und der öffentlichen Hand erforderlich. Ansonsten wären auch nahezu alle Einrichtungen, die in privater Trägerschaft öffentliche Zwecke verfolgen (neben privatrechtlich betriebenen Bürgerhäusern z.B. privatrechtlich betriebene Begegnungsstätten, Freizeitzentren, Schulen und Kindergärten) öffentliche Einrichtungen, da sich solche Einrichtungen typischerweise zu einem ganz erheblichen Teil über staatliche Zuwendungen finanzieren. Soweit die Antragstellerin geltend macht, die Beigeladene halte die Ziele der Förderrichtlinie nicht ein und ihre, der Antragstellerin, Ausgrenzung verstoße evident gegen die Offenheit des Bürgerhauses W., geht dieser Vortrag an der Sache vorbei. Für den Anspruch der Antragstellerin kommt es nach dem Ansatz des Verwaltungsgerichts, den die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht grundsätzlich in Frage stellt, nicht darauf an, ob die Beigeladene (durch den Ausschluss der Antragstellerin) gegen die Förderrichtlinie oder die Zweckbindung des Bürgerhauses W. verstößt, sondern allein darauf, ob die Antragsgegnerin in einem solchen Fall die öffentliche Zweckbindung gegenüber dem Betreiber durchsetzen könnte. Im Übrigen greift die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht an, insbesondere nicht die Ausführungen, die Antragsgegnerin besitze keine maßgeblichen Mitwirkungsmöglichkeiten im Stiftungsrat der Beigeladenen (Seite 9 des Beschlusses), und auch der Erbbaurechtsvertrag vermittle der Antragsgegnerin keine zuverlässige Möglichkeit, die Zulassung der Antragstellerin zum Bürgerhaus durchzusetzen (Seite 10 f. des Beschlusses). III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der unterliegenden Antragstellerin auch die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese mit der Stellung eines eigenen Antrags ein Kostenrisiko eingegangen ist und das Verfahren gefördert hat (Schriftsatz vom 11. September 2019). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 47, 53 Abs. 2, 52 Abs. 2 GVG.