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Urteil

2 K 3680/19

Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMI:2022:0909.2K3680.19.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung Höhe des Vollstreckungsbeitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung Höhe des Vollstreckungsbeitrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin - deren Stellung als Beteiligte strittig ist - war eine am 25. Juni 2014 gegründete, in der Wahlperiode des Kreistages des Kreises N. -M1. von 2014 bis 2020 bestehende Fraktionsgemeinschaft. In der derzeitigen Wahlperiode des Kreistags (konstituierende Sitzung am 9. November 2020) ist die UB-UWG (Unabhängige Bürgerpolitik - Unabhängige Wählergemeinschaft für den Kreis N. -M1. ) nicht mehr im Kreistag vertreten und hat sich eine Kreistagsfraktion der Alternative für Deutschland (AfD) gegründet, die sich nunmehr der Stellung als Klägerin im Verfahren berühmt. Die Klägerin begehrt von der Beklagten, ihr durch Einwirkung auf den Beigeladenen, einem eingetragenen Verein, Zugang zum Kulturzentrum C. (im Folgenden: C. ) zu verschaffen. Die Beklagte ist Eigentümerin des unter der Anschrift K. 1 in N. belegenen Grundstücks, auf dem sich das C. befindet. Am 24. August 2001 schlossen die Beklagte und der Beigeladene einen Mietvertrag über die Überlassung der Gebäude „K. “, „T. 1“ und „N1.----- 15“ einschließlich der jeweils vorhandenen Einrichtung an den Beigeladenen. Der Mietvertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen: „ [...] § 2 Vertragszweck (1) Das Mietobjekt wird dem Verein ausschließlich für seine satzungsmäßigen Zwecke vermietet. Bereits bestehende Nutzungen, die der Verein zur Eigenfinanzierung benötigt, sind gestattet. Der Verein wird das C. entsprechend den Zielvorstellungen seiner Satzung als gemeinnütziges Kommunikationszentrum, offen für alle Bevölkerungsschichten und Altersgruppen, betreiben. Eine Nutzung zu anderen Zwecken ist nicht zulässig. (2) Für besondere Veranstaltungen steht dem Verein der Vorplatz „K1. “ zur Verfügung. Die Stadt ist ebenfalls berechtigt, Veranstaltungen auf der Freifläche durchzuführen. Zur Vermeidung von Terminüberschneidungen hat der Verein eigene Termine so rechtzeitig anzukündigen, dass noch eine Abstimmung mit städtischen Programmen möglich ist. Für die Nutzung der Außenflächen ggfs. erforderliche öffentlich-rechtliche Erlaubnisse sind durch den Verein unmittelbar gesondert einzuholen. [...] § 4 Mietzins/Nebenkosten (1) Der Mietzins beträgt 1.500,00 DM mtl. [...] § 14 Außerordentliche Kündigung (1) Den Vertragsparteien steht das Recht zur fristlosen Kündigung nur aus wichtigem Grund zu. (2) Als wichtiger Grund gilt neben den gesetzlichen Bestimmungen folgendes: Eröffnung des Vergleichs oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Vereins oder Ablehnung der Konkurseröffnung mangels Masse, sowie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse durch den Verein. Der Mieter kommt trotz schriftlicher Abmahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist nicht nach, insbesondere Verletzung der Betriebspflicht, ungenehmigte dauerhafte Vermietung zu Wohnzwecken, Änderung des Nutzungszweckes. Sollte die Vereinssatzung nicht mehr den Grundlagen des Mietvertrages bzw. der in der Präambel erwähnten Trägervereinbarung zwischen den Parteien entsprechen. Insbesondere dürfen durch ihre Änderung nicht berührt werden: der Name, der Sitz und der Zweck des Vereins, sowie die Vereinsorgane und ihre Funktionen.“ In der Vereinssatzung des Beigeladenen in der am 24. August 2001 geltenden Fassung heißt es auszugsweise: „ § 2 Zweck des Vereins, Gemeinnützigkeit 1. Der Verein hat die Aufgabe, soziokulturelle Einrichtungen zu gründen und zu betreiben. Er betreibt das Bürgerzentrum am K1. . 2. Der Verein für Kultur und Kommunikation übernimmt durch Abschluss eines Vertrages mit der Stadt N. den inhaltlichen und organisatorischen Betrieb des Bürgerzentrums. [...] 3. Das Bürgerzentrum ist von der Stadt N. errichtet worden und wird von ihr unterhalten. Es soll eine Stätte bürgerschaftlicher Begegnung sein und den Bürgern im Rahmen der gegebenen Verhältnisse eigenverantwortliches Gestalten ermöglichen sowie Gruppeninitiativen fördern. 4. Der Verein hat die Aufgabe, das Bürgerzentrum mit dem Ziel zu betreiben, die Begegnung von Menschen aller Altersgruppen und sozialer Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern. 5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist der inhaltliche und organisatorische Betrieb des Bürgerzentrums zur Förderung der Begegnung von Menschen nach Maßstäbe der vorhergehenden Absätze zu Ziffer 2 und 3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch: a. Musik-, Film- und Theaterveranstaltungen, Vorträge, Diskussionen und Ausstellungen; b. das Angebot von Informationen und Unterrichtsprogrammen; c. die Einrichtung von Räumen für kreative Betätigung; d. die Beratung von pädagogischen und sozialen Fragen. [...]“ Die Satzung des Beigeladenen in der aktuellen Fassung vom 06. September 2016 stimmt damit im Wesentlichen überein. Der Mietvertrag wurde zuletzt mit Nachtragsvertrag vom 7. Dezember 2017 (V. Nachtragsvertrag) bis zum 31. Dezember 2022 verlängert; im Übrigen wurde vereinbart, dass die Bestimmungen des Mietvertrages vom 24. August 2001 ihre Gültigkeit behalten sollen. Ebenfalls am 7. Dezember 2017 schlossen die Beklagte und der Beigeladene einen Vertrag über eine jährliche Bezuschussung des Beigeladenen (im Folgenden: Zuschussvertrag). In der Präambel des Zuschussvertrags heißt es: „Der Verein verfolgt nach seiner Satzung in der Fassung vom 6. September 2016 den gemeinnützigen Zweck, das Bürgerzentrum am K1. (C. ) mit dem Ziel zu betreiben, die Begegnung von Menschen aller Altersgruppen und sozialer Schichten zu ermöglichen, Kritikfähigkeit und kreative Betätigung anzuregen und soziales Verhalten zu fördern. Das C. setzt sich mit seinem Kulturprogramm für die Förderung einer vielfältigen Stadtkultur ein, verknüpft mit seinen Aufgaben wichtige identitätsstiftende Leistungen, fördert Gruppen/Initiativen/Einzelpersonen und bereichert die Lebenskultur der Stadt N. . Das Leistungsspektrum umfasst die Aktivierung kultureller Entwicklungspotentiale, die Optimierung kultureller Infrastruktur, die Erhöhung der Qualität des kulturellen und künstlerischen Angebots sowie Projekte zur Kulturellen Bildung für unterschiedliche Alters- und Zielgruppen. Der stets weltoffen ausgerichtete Verein schreibt sich auf der Grundlage des Kulturentwicklungsplans konkret folgende strategische Ziele zu:  Vernetzung von Kunst und Kultur, Raum für Inter- und Transkultur  Förderung kultureller Vielfalt und bürgerschaftlicher Begegnungen bei einer sich ändernden Stadtgesellschaft  Förderung der Kulturellen Bildung  Nachwuchsförderung - Unterstützung und Aufbau eigenverantwortlichen Wirkens und Präsentierens  Entwicklung und Ermöglichung von Kulturräumen, sowohl im experimentellen/innovativen als auch im örtlichen Sinne mit besonderem Fokus auf die Altersklasse der 20- bis 35-Jährigen  Profilierung N2. als Ort für und Förderin von Kleinkunst“ Der Zuschussvertrag enthält u.a. folgende Regelungen: „ § 1 Die Stadt vermietet dem Verein die zum städtischen Eigentum gehörenden Gebäude K. , T. 1 und N1.----- 15 zur Nutzung und zum Betrieb als C. . Der V. Nachtragsvertrag zum Mietvertrag vom 24.08.2001 ist als Anlage Bestandteil dieses Vertrages. § 2 Den betrieb und das Programm des C. bezuschusst die Stadt jährlich mit Beträgen von: a) im Jahr 2018 150.000 EUR b) im Jahr 2019 155.000 EUR c) im Jahr 2020 160.000 EUR d) im Jahr 2021 165.000 EUR e) ab dem Jahr 2022 170.000 EUR, [...] § 3 Der Verein verpflichtet sich, diese Zuschüsse ausschließlich für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke zur Verfolgung seiner genannten strategischen Ziele zu verwenden und der Stadt bis zum 30.06. des folgenden Jahres die zweckentsprechende Verwendung durch Vorlage des Jahresabschlusses (Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung) nachzuweisen. Der Stadt werden insoweit die Rechte eingeräumt, die sich aus Ziffer 5.2 der Richtlinien zur Kulturförderung in N. und der analogen Anwendung des § 112 Gemeindeordnung NRW i.V.m § 54 Haushaltsgrundsätzegesetz ergeben. [...] § 5 Der Vertrag tritt am 01.01.2018 in Kraft und läuft bis zum 31.12.2022.Eine Verlängerung um jeweils ein Jahr tritt dann ein, wenn nicht 6 Monate vor Ablauf von einer der Vertragsparteien eine schriftliche Kündigung ausgesprochen wird. Eine vorzeitige Kündigung wird von beiden Vertragsparteien ausgeschlossen. Hiervon unberührt bleibt die Möglichkeit der außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt insbesondere dann vor, wenn der städtische Zuschuss nicht für gemeinnützige, satzungsgemäße Zwecke verwendet wird. [...]“ Mit E-Mail vom 25. August 2019 teilte die Klägerin dem Beigeladenen und der Beklagten mit, dass „die Kreistagsfraktion N. -M1. der AfD und UB-UWG“ gerne eine Veranstaltung in der Räumlichkeit des C. durchführen wolle und bat um schriftliche Mitteilung, an welchen Abenden das C. im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2019 noch für eine Veranstaltung anmietbar wäre. Die E-Mail ist signiert von Herrn T1. M2. als „Büroleiter der Kreistagsfraktion der AfD/UB-UWG im Kreis N. -M1. .“ Daraufhin teilte der Beigeladene der Klägerin mit E-Mail vom 4. Juni 2019 mit, dass ihr keine Räumlichkeiten im C. zur Verfügung gestellt würden. Zuvor hatte bereits Herr C1. C2. , damaliger Sprecher des AfD-Kreisverbandes N. -M1. , den Beigeladenen mit E-Mails vom 27. April 2019 und 13. Mai 2019 gebeten, freie Termine für einen Stammtisch bzw. für eine „parteipolitische Veranstaltung“ der „AfD N. -M1. “ zu benennen. Auch hierauf hatte der Beigeladene geantwortet, dass keine Räumlichkeiten des C. zur Verfügung gestellt würden. Die Beklagte hatte mit E-Mail vom 27. Juni 2019 gegenüber Herrn C2. erklärt, dass die angefragten Räumlichkeiten an den Beigeladenen vermietet seien und dieser eigenständig über die Vergabe der Räume entscheide. Sie habe keine Kenntnis über die Vergabepraxis und sei in keiner Weise an der Raumvergabe beteiligt. Es bestehe auch keine vertragliche Handhabe, auf die Vergabe der Räumlichkeiten Einfluss zu nehmen. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 zeigten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Vertretung der „Kreistagsfraktion der AfD des Kreises N. -M1. “ an und forderten die Beklagte auf, auf den Beigeladenen einzuwirken, damit dieser zeitnah Räumlichkeiten zur Verfügung stelle. Wie sich aus der Satzung des Beigeladenen ergebe, betreibe dieser das C. kraft Abschlusses eines Vertrages mit der Beklagten. Der Beigeladene verweigere ohne nähere Begründung die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im C. . Da „anderen Parteien“ bereits Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt worden seien, werde davon ausgegangen, dass die vertragliche Regelung grundsätzlich auch die Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten im generellen politischen Rahmen vorsehe. Da das Kulturzentrum von der Beklagten unterhalten werde, komme der Gleichbehandlungsgrundsatz zum Tragen. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 erwiderte die Beklagte, dass es sich bei dem C. nicht um eine öffentliche Einrichtung handele. Sie habe sich im Rahmen der vertraglichen Regelungen mit dem Beigeladenen keine Einflussmöglichkeiten auf die Vergabepraxis von Räumlichkeiten an Nutzungsinteressenten vorbehalten. Der inhaltliche und organisatorische Betrieb des Kulturzentrums sei vollumfänglich in die Hände des Beigeladenen gegeben worden. Insbesondere lasse sich aus der in der Satzung enthaltenen Formulierung „Das C. ist von der Stadt N. errichtet worden und wird von ihr unterhalten“ keine solche Einflussmöglichkeit herleiten, denn diese Formulierung sei im Kontext mit der mietvertraglichen Regelung zu sehen, dass der Beklagten die Unterhaltung an Dach und Fach obliege, womit lediglich eine wirtschaftliche Unterhaltung des Gebäudes gemeint sei, nicht aber eine Entscheidungskompetenz über die Vergabe von Räumen an Nutzungsinteressenten. Soweit in der Vergangenheit Räumlichkeiten im C. an „andere politische Parteien“ vermietet worden seien, beruhe dies auf einer autonomen Entscheidung des Beigeladenen, an den die Klägerin sich zwecks Nutzungsanfragen wenden möge. Die Klägerin hat am 10. Oktober 2019 Klage erhoben, zu deren Begründung sie vorträgt: Sie habe im Zeitraum von Oktober bis Dezember 2019 und erneut von Dezember 2019 bis Februar 2020 beabsichtigt, Veranstaltungen im C. durchzuführen (Lesungen, Fragestunden, Vorstellungen für die Kommunalwahl). Diversen „anderen Parteien“ seien die Räumlichkeiten zuvor für Parteiveranstaltungen zur Verfügung gestellt worden. Sie habe als ortsansässige Kreistagsfraktion gemäß § 21 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 GO NRW sowie Art. 3 GG und § 5 Abs. 1 PartG Anspruch darauf, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde - genauso wie die „genannten anderen Parteienverbände“ - zu nutzen. Bei dem C. handele es sich um eine öffentliche Einrichtung der Beklagten, denn diese habe Einfluss auf die Möglichkeit der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit bzw. könne sich diese Einflussmöglichkeit verschaffen. Das in Rede stehende Gebäude stehe im Eigentum der Beklagten, werde von dieser unterhalten und nur an den Beigeladenen vermietet. Die Vermietung sei ausschließlich zum Betrieb des C. erfolgt. Die Vermietung und finanzielle Unterstützung des Vereins sei an die gemeinnützige satzungsgemäße Zweckverwendung geknüpft. Die Beklagte habe sich die Rechnungs- und Kostenkontrolle vorbehalten. Auch wenn das Kulturzentrum direkt und unmittelbar von dem Beigeladenen als zivilrechtlicher juristischer Person betrieben werde, habe die Beklagte daher auch Einfluss auf die inhaltliche Gestaltung der Kulturprogramme und -aktionen etc. Sie könne insbesondere durch Prüfung der Einhaltung der Satzungsvorgaben und Zweckbindung der Vermietung Kündigungsmöglichkeiten prüfen, androhen und ausüben und auch über die finanzielle Zuwendung Einfluss nehmen. Die von ihr, der Klägerin, gewünschten Veranstaltungen entsprächen dem Zweck der „kulturellen Einrichtung“. Auch Parteien und die Auseinandersetzung mit ihnen, ihren Zielen und Handlungen dienten der „Förderung einer vielfältigen Stadtkultur“, seien Teil des kulturellen, städtischen Lebens, ermöglichten „Kritikfähigkeit“ und dienten der „bürgerschaftlichen Begegnung“. Insbesondere sei die generelle Gleichbehandlung von Gleichem im Sinne des Grundgesetzes wohl Grundlage der satzungsgemäßen Arbeit des Beigeladenen. Die Gleichbehandlung der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 PartG bei der Vergabe von Räumlichkeiten in Einrichtungen, die auch politischen Parteien zur Verfügung gestellt werden, betreffe nicht nur die Beklagte in ihren Handlungen, sondern sei inzident auch Inhalt der Satzung des Beigeladenen. Die Beklagte sei verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Beigeladene seiner Satzung gerecht werde. Wenn Einflussmöglichkeiten nicht vorhanden seien, hätte die Beklagte als handelnde Behörde des öffentlichen Rechts „grob rechts- und verfassungswidrig“ gehandelt, indem sie ein Hausgrundstück durch schlichten Mietvertrag völlig ihrer Einflussnahme entzogen und damit sich selbst quasi enteignet hätte. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr Zugang zum Kulturzentrum C. für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbestimmungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen. Nach dem Hinweis des Gerichts, dass der Klageantrag zu unbestimmt sein dürfte, weil sich aus ihm nicht ergebe, für welche konkrete Veranstaltung in welchem Zeitraum (Tag, Uhrzeit) die Räumlichkeiten des C. überlassen werden sollen, erklärte die Klägerin mit Schriftsatz vom 6. Mai 2022, dass die endgültige Festlegung der Termine dem Beigeladenen obliegen dürfte. Ihr dürfe nicht das Risiko aufgebürdet werden, dass an einem von ihr benannten Termin keine Kapazitäten mehr verfügbar seien und ihr Zulassungsantrag deshalb abgelehnt würde. Der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens liege darin, dass die Beklagte ihre Verpflichtung anerkenne, auf den Beigeladenen einzuwirken, damit eine generelle, vom Termin unabhängige Ablehnung der Klägerin als Nutzerin durch den Beigeladenen vermieden werde. Daneben hat die Klägerin zwei Hilfsanträge gestellt, mit denen sie sinngemäß beantragt hat, die Beklagte zu verpflichten, ihr am 11. Juni 2022 und 27. August 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. , K1. 1, N. für Parteiveranstaltungen im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auf Mitteilung von konkreten Terminen hin Zugang zum Kulturzentrum C. , K1. 1, N. für Parteiveranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen an diesen Terminen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen. Mit Schriftsatz vom 10. Juni 2022 hat die Klägerin den ersten Hilfsantrag dahingehend umformuliert, dass sie beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihr am 27. August 2022 und 10. September 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. , K1. 1, N. für Parteiveranstaltungen im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen. Mit weiteren Schriftsätzen vom 22. August 2022 und 2. September 2022 hat die Klägerin ihre Anträge wiederum teilweise umformuliert und erweitert. Sie beantragt nunmehr sinngemäß, 1. die Beklagte zu verpflichten, ihr Zugang zum Kulturzentrum C. für Veranstaltungen im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, hilfsweise, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihr am 22. Oktober 2022 und 10. September 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. für politische Veranstaltungen im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, weiter hilfsweise, 3. die Beklagte zu verpflichten, ihr am 10. September 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. für eine politische Veranstaltung im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, weiter hilfsweise, 4. die Beklagte zu verpflichten, ihr am 22. Oktober 2022 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. für eine politische Veranstaltung im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, weiter hilfsweise, 5. die Beklagte zu verpflichten, ihr am 10. September 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. für eine Veranstaltung mit allgemeinen politischen Bezügen im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, weiter hilfsweise, 6. die Beklagte zu verpflichten, ihr am 22. Oktober 2022 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. für eine Veranstaltung mit allgemeinen politischen Bezügen im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, weiter hilfsweise, 7. die Beklagte zu verpflichten, ihr am 10. September 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. für eine Klausurtagung im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen, weiter hilfsweise, 8. die Beklagte zu verpflichten, ihr am 22. Oktober 2022 2022 Zugang zum Kulturzentrum C. im Rahmen der geltenden Nutzungsbedingungen durch Einwirkung auf den Beigeladenen zu verschaffen für einen Diskussionsabend/Stammtisch mit interessierten Bürgern über das Thema: „Der russische Angriffskrieg und hat dieser Einfluss auf die Inflation im Kreis N. M1. ?“, weiter hilfsweise, 9. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr auf Mitteilung von konkreten Terminen hin Zugang zum Kulturzentrum C. für politische Veranstaltungen oder interne Veranstaltungen und / oder Veranstaltungen mit politischen Bezügen zu ihrer Arbeit im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten und der geltenden Nutzungsbedingungen an diesen Terminen durch Einwirkung auf den Verein für Kultur und Kommunikation mit Sitz in N. zu verschaffen. Mit Schriftsatz vom 25. August 2022 hat die Klägerin ferner einen nicht näher erläuterten hilfsweisen „Fortsetzungsfeststellunganspruch“ geltend gemacht (Antrag zu 10.). Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor: Die ihr vorliegenden Anfragen der Klägerin bezögen sich allesamt nur auf einen Zeitraum bis einschließlich Dezember 2019. Ein darüber hinausgehendes Interesse an einer Raumnutzung bis einschließlich Februar 2020 sei jedenfalls ihr gegenüber vorprozessual nicht mitgeteilt worden. Die Anträge seien unzulässig, sofern die Klägerin im Hinblick auf die genannten Termine bisher außergerichtlich keine Anfragen an den Beigeladenen gerichtet habe. Insofern fehle der Klägerin bereits das Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Gewährung von Zugang zu den Räumlichkeiten des C. bzw. auf Einflussnahme auf den Beigeladenen mit dem Ziel der Zugangsgewährung. Bei dem C. handele es sich nicht um eine öffentliche Einrichtung. Eine solche liege dann vor, wenn sie von der Gemeinde im öffentlichen Interesse unterhalten und durch einen gemeindlichen Widmungsakt der allgemeinen Benutzung durch Gemeindeangehörige und ortsansässige Vereinigungen zugänglich gemacht werde. Daran fehle es hier, denn die Räumlichkeiten des C. seien nicht durch Widmung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht, sondern an den Beigeladenen vermietet worden. Einen Anspruch auf Abschluss eines Nutzungsvertrages mit ihr, der Beklagten, als Eigentümerin der Räumlichkeiten habe die Klägerin nicht. Der Abschluss eines weiteren Nutzungsvertrages mit der Klägerin würde eine unzulässige „Doppelvermietung“ darstellen. Das Hausrecht übe der Beigeladene aus. Eine Möglichkeit zur Einflussnahme bestehe nicht. Insbesondere eröffne allein eine finanzielle Unterstützung des Beigeladenen eine solche rechtliche Einflussnahme nicht. Nach § 2 Ziffer 2 der Satzung des Beigeladenen habe dieser vollumfänglich den inhaltlichen und organisatorischen Betrieb des C. übernommen. Weder aus dem Mietvertrag, noch aus dem die Bezuschussung regelnden Vertrag vom 7. Dezember 2017 ergebe sich eine Regelung, wonach sie sich vorbehalten hätte, selbst über die Vergabe der Räumlichkeiten zu entscheiden. Auch gebe es keine Regelung, wonach der Beigeladene die Vergabe von Räumen mit ihr abzustimmen hätte. Im Gegenteil sei in § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vom 24. August 2001 geregelt, dass sie berechtigt sei, Veranstaltungen auf der Freifläche „K1. “ durchzuführen und bezüglich der Freifläche vorab eine rechtzeitige Terminabstimmung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten stattzufinden habe. Daraus ergebe sich, dass eine solche Absprache ausschließlich für die Freifläche und im Umkehrschluss gerade nicht für die inneren Räumlichkeiten vereinbart sei. Auch sie könne das C. nur entgeltlich und nach Anfrage nutzen. Über den Abschluss eines Nutzungsvertrages entscheide auch in diesem Fall allein der Beigeladene. Im Einzelfall habe eine unentgeltliche Raumüberlassung stattgefunden, allerdings nur im Zusammenhang mit durch ihr Kulturbüro organisierten Versammlungen im Rahmen des Kulturentwicklungsprozesses. Die Unentgeltlichkeit beruhe in diesem Fall darauf, dass der Beigeladene selbst Teil des Kulturkonzeptes sei und somit an den in den Räumlichkeiten stattfindenden Versammlungen teilnehme. Diese Versammlungen fänden reihum unentgeltlich in den verschiedenen Kultureinrichtungen statt, die über entsprechende räumliche Kapazitäten verfügten. Unabhängig davon, dass eine Einflussnahme auf die Vergabepraxis vertraglich nicht vorgesehen sei, würde eine solche Einwirkung auch eine unzulässige Beschneidung der Privatautonomie des Beigeladenen bedeuten. Der Beigeladene sei in seiner Entscheidung, mit wem er Nutzungsverträge abschließe oder nicht, frei. Eine Verpflichtung, auf den Beigeladenen Einfluss zu nehmen, wäre ein nicht zu rechtfertigender Eingriff in dessen Vertragsfreiheit. Die von der Klägerin begehrte Verpflichtung würde zudem einen nachträglichen Eingriff in ihre, der Beklagten, Vertragsfreiheit darstellen, weil sie sich bei Abschluss des Mietvertrages im Jahre 2001 kein (Mit)entscheidungsrecht bei der Vergabe von Räumlichkeiten vorbehalten habe. Dies hätten die Mietvertragsparteien nicht gewollt. Auch eine zwangsweise Verpflichtung zur Abgabe einer Kündigungserklärung wäre ein unzulässiger Eingriff in ihre Freiheit zur Abgabe von Willenserklärungen. Ferne müsse sich eine solche Verpflichtung zur Androhung/Abgabe einer Willenserklärung daran messen lassen, ob die Kündigung zulässig und geeignet wäre, der Klägerin zu ihrem Ziel zu verhelfen. Beides sei nicht der Fall. Eine ordentliche Kündigung wäre rechtlich zwar zulässig, aber frühestens zum 31. Dezember 2022 möglich. Dies würde der Klägerin nicht weiterhelfen, weil diese nur bis Ende Februar 2020 Zugang begehre und sie auch bei einer Kündigung nicht die Möglichkeit hätte, die Räumlichkeiten zu nutzen. Konsequenz der Beendigung des Mietverhältnisses wäre die Schließung des C. , womit keine Zugangsmöglichkeit eröffnet wäre. Letzteres gelte auch für eine außerordentliche Kündigung, wobei es für eine außerordentliche Kündigung bereits an einem Kündigungsgrund fehle. Insbesondere lasse sich allein aus dem Umstand, dass der Beigeladene - dem die inhaltliche und organisatorische Betriebsführung übertragen worden sei - den Abschluss eines Nutzungsvertrages im Einzelfall ablehne, sich kein Verstoß gegen eine ordnungsgemäße Verwendung von Zuschüssen herleiten. Eine Einflussnahme etwa über eine Kürzung von Zuschüssen sei ihr nicht möglich. In dem Zuschussvertrag seien die Zuschüsse verbindlich geregelt worden. Eine Streichung oder Kürzung der festgelegten Zuschüsse sei vertraglich nicht vorgesehen. Der Beigeladene habe einen vertraglichen Zahlungsanspruch auf die vereinbarten Beträge. Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und das PartG darauf verweise, sie, die Beklagte, müsse Einfluss auf die Vergabepraxis des Beigeladenen nehmen, sei auch dies abzulehnen. Sie sei nicht in der Vergabeprozess eingebunden. Es werde zudem bestritten, dass der Beigeladene im Wesentlichen durch sie finanziert werde. Den weit überwiegenden Anteil der Finanzierung stemme der Beigeladene durch Einnahmen aus eigenen Angeboten selbst. In der Vermietung der Räumlichkeiten des C. liege auch keine grob verfassungswidrige Vorgehensweise. Es stehe ihr frei, in ihrem Eigentum stehende Liegenschaften zu vermieten. Die Vermietung der Räumlichkeiten des C. führe auch nicht dazu, dass sie ihrer kommunalen Verantwortung im Kulturbereich nicht mehr nachkommen könnte. Der Beigeladene beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen. Hierzu trägt er vor: Werde ein Anspruch auf Einwirken einer Stadt auf einen Verein geltend gemacht, so gehe es um schlichtes Verwaltungshandeln ohne Verwaltungsaktqualität, sodass nur eine allgemeine Leistungsklage zulässig sei. Die Hilfsanträge seien unzulässig, weil es insofern an einer vorprozessualen Befassung der Beklagten fehle. Die Klage sei jedenfalls unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auf Einwirkung gegen die Beklagte nicht zustehe. Das C. sei keine öffentliche Einrichtung der Beklagten im Sinne von § 8 Abs. 2 GO NRW. Es handele sich vielmehr um ein privat betriebenes Kulturzentrum, welches von ihm allein verantwortlich betrieben werde. Unter Berücksichtigung der konkreten Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen ihm und der Beklagten sei er nicht verpflichtet, der Klägerin die Räumlichkeiten zu überlassen. Das Vorhandensein einer öffentlichen Einrichtung ergebe sich im Übrigen nicht daraus, dass die Beklagte Eigentümerin des Grundstücks sei. Eine öffentliche Einrichtung im Sinne der gesetzlichen Regelung bestehe nur dann, wenn eine Gemeinde in Wahrnehmung einer ihr obliegenden Aufgabe ihren Einwohnern zur allgemeinen Verfügung bereitstelle und wenn die Gemeinde über die notwendigen Einflussmöglichkeiten verfüge. Das sei hier nicht der Fall. In der Vergangenheit habe eine Überlassung der Räumlichkeiten an die Beklagte stattgefunden. Die Beklagte habe zu keiner Zeit die Nutzungsüberlassung der Räumlichkeiten zugunsten einer Partei angefragt oder gar gefordert. Mit Schriftsatz vom 22. August 2022 hat die Klägerin vorgetragen, dass die Räumlichkeiten des C. für Kreisparteitage, Aufstellungsversammlungen und Delegiertenwahlen sowie für Informationsveranstaltungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung für interessierte Bürger, bei denen Ziele und Inhalte der Partei sowie Zukunftsprojekte vorgestellt und ggf. kontrovers diskutiert werden können, genutzt werden sollten und sollen. Schon die Begrenzung auf die verfügbaren Kapazitäten und die Nutzungsbedingungen schränke den Antrag dahingehend ein, dass ein konkreter Antrag mit Inhalten der Veranstaltung nicht erforderlich sei. Mit Verfügung vom 23. August 2022 hat das Gericht darauf hingewiesen, dass die Klägerin aufgrund des Grundsatzes der formellen Diskontinuität nach Ablauf der Wahlperiode 2014 bis 2020 ihre Existenz und damit auch die Fähigkeit, an gerichtlichen Verfahren nach § 61 VwGO beteiligt zu sein, verloren haben dürfte. Daraufhin erwiderten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2022, dass die derzeit bestehende Kreistagsfraktion der AfD des Kreistags des Kreises N. -M1. am vorliegenden Rechtsstreit beteiligt sei. Als Klägerin sei ausdrücklich die „Kreistagsfraktion der AfD des Kreises N. -M1. “ im Rubrum genannt worden; auch in der Klageschrift sei lediglich von der Kreistagsfraktion der AfD die Rede. Auch die Anfrage vom 09. Oktober 2019 sei ausdrücklich für die Fraktion der AfD erfolgt. Dass die Akte selbst bei ihnen „Fraktionsgemeinschaft. AfD u. UB-UWG“ genannt werde, sei prozessrechtlich irrelevant. Im vorherigen Kreistag habe sich die Gruppe der AfD gebildet, bestehend aus den Abgeordneten der AfD N3. X. und U. S. . Diese sei rechts- und somit beteiligtenfähig gewesen. Aus der Gruppe und der UB-UWG habe sich eine Fraktionsgemeinschaft gebildet, wobei die Gruppenrechte und die Rechte des Einzelnen unberührt geblieben seien. Die Fraktion der AfD im jetzigen Kreistag sei gemäß „§ 9 FraktionsG“ Rechtsnachfolger der Gruppe der AfD. Auch aus diesem Grund liege die Beteiligtenfähigkeit vor. Ein etwaiger anfänglicher Mangel der Beteiligungsfähigkeit sei sogar noch in der zweiten Instanz durch nachträgliche Genehmigung der bisherigen Prozessführung heilbar. Hilfsweise werde vorgetragen, dass die nachträgliche Genehmigung bereits durch den Fraktionsvorsitzenden Herrn S. erteilt worden sei. Ferner sei der damalige Fraktionsvorsitzende Herr S. auch Mitglied der jetzigen Fraktion sei, weshalb ein Fortsetzungsfeststellungsanspruch bestehe. Mit Beschluss vom 14. Januar 2021 hat die Kammer das Verfahren gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Beklagten. Entscheidungsgründe: A. Das Gericht kann in der Sache gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis mit dieser Vorgehensweise erklärt haben. B. Auf Klägerseite am Verfahren beteiligt (vgl. § 63 Nr. 1 VwGO) war und ist allein die im von Amts wegen berichtigten Rubrum als solche bezeichnete Klägerin, auch wenn im Rubrum der Klageschrift eine Kreistagsfraktion der AfD des Kreistags N. -M1. als Klägerin angegeben ist. Es handelt sich dabei um eine offenkundige Falschbezeichnung. Die Bezeichnung eines Verfahrensbeteiligten (Parteibezeichnung) in einer Klageschrift ist Teil der prozessualen Erklärung, Klage zu erheben. Sie ist - wie der gesamte Vortrag in der Klageschrift - der Auslegung zugänglich. Es kommt darauf an, wie die Bezeichnung bei objektiver Würdigung aus der Sicht der Empfänger (Gericht und Gegenpartei) zu verstehen ist. Bei einer unrichtigen oder mehrdeutigen Bezeichnung gilt diejenige Person oder Behörde als Verfahrensbeteiligte, die erkennbar durch den Klagegegenstand betroffen wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 2 B 127.15 –, juris, Rn. 8, m.w.N. Eine Auslegung dahingehend, dass nicht die im Rubrum bezeichnete Klägerin, sondern – wie die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nunmehr geltend machen – die gegenwärtig im Kreistag des Kreises N. -M1. vertretene Fraktion der AfD Klägerin des Verfahrens wäre, kommt danach nicht in Betracht. Eine Kreistagsfraktion der AfD existierte zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Kreistag N. -M1. nicht. Dass sich die damaligen Kreistagsmitglieder der AfD irrtümlich für eine eigenständige, neben der Klägerin bestehende Fraktion nur der AfD hielten oder einen solchen Status für sich reklamiert hätten und nur als Fraktion der AfD Klage erheben wollten, kann schlechterdings nicht angenommen werden; denn dann hätte die Gründung einer daneben bestehenden Fraktionsgemeinschaft mit der UB-UWG aus Sicht der Kreistagsmitglieder der AfD offensichtlich sinnlos erscheinen müssen. Es ist außerdem nicht ersichtlich, dass die Gründung einer reinen AfD-Fraktion in der letzten Wahlperiode jemals gegenüber dem Landrat des Kreises N. -M1. angezeigt worden wäre. Der Annahme einer Klagerhebung für eine damals nicht existierende Kreistagsfraktion nur der AfD steht ferner entgegen, dass die Anfrage nach freien Terminen im C. vom 25. August 2019 ausdrücklich im Namen der Klägerin gestellt wurde. Eine Nutzung der Räumlichkeiten des C. für eine seinerzeit nicht existente Fraktion der AfD konnte offenkundig nicht beabsichtigt gewesen sein. Zudem ist die am 30. Januar 2020 zur Gerichtsakte gereichte Vollmacht „in Sachen Fraktionsgemeinschaft AfD u. UB-UWG ./. Stadt N. ““ erteilt worden. Auch der Umstand, dass das Verfahren bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin kanzleiintern unter dem Rubrum „Fraktionsgemeinschaft AfD u. UB-UWG ./. Stadt N. “ geführt wird, spricht jedenfalls indiziell gegen die Annahme, es habe für eine seinerzeit gar nicht existente Kreistagsfraktion (nur) der AfD Klage erhoben werden sollen. Angesichts dessen vermag das Gericht in dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowohl im Schreiben an die Beklagte vom 9. Oktober 2019 als auch im Rubrum der Klageschrift und in der Klagebegründung von einer Kreistagsfraktion der AfD gesprochen haben, nur ein Versehen zu erkennen. Nach alledem erscheint die sinngemäße Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, es habe (von Anfang an) Klage für die Kreistagsfraktion der AfD im gegenwärtigen Kreistag N. -M1. erhoben werden sollen, als bloße Schutzbehauptung, mit der die Früchte der bisherigen Prozessführung erhalten bleiben sollen. Dafür, dass die Klage für eine Gruppe der AfD im Kreistag oder für den Kreisverband N. -M1. der AfD erhoben werden sollte, ergeben sich aus der Klageschrift, der sonstigen Klagebegründung oder dem Verwaltungsverfahren nach dem Vorstehenden keine objektiven Anhaltspunkte; der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten dürfte der rechtliche Unterschied zwischen einer Fraktion, einer Gruppe und dem Kreisverband auch wohlbekannt sein. Die aktuelle Kreistagsfraktion der AfD konnte auch nicht im Wege der Rechtsnachfolge in das Verfahren eingetreten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 – 15 A 864/88 –, juris, Rn. 8 Insofern fehlt es schon an einem Rechtsnachfolgetatbestand. Aus dem Gesetz über die Rechtsstellung der Fraktionen im Landtag von Nordrhein-Westfalen (Fraktionsgesetz - FraktG NRW) vom 18. Dezember 2001 (GV. NRW. 2001 S. 866), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 230) kann die Kreistagsfraktion der AfD insofern naturgemäß nichts für sich herleiten. Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift des § 12 Abs. 2 FraktG NRW, wonach die Rechtsstellung der Fraktion nicht mit dem Ende der Wahlperiode endet, wenn sie sich innerhalb eines Monats nach Beginn der neuen Wahlperiode nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung des Landtags neu bildet oder ihre Mitglieder sich in diesem Zeitraum zur Nachfolgefraktion erklären, auf Gemeinderats- bzw. Kreistagsfraktionen kommt mangels planwidriger Regelungslücke nicht in Betracht. Es muss angenommen werden, dass sich der Landesgesetzgeber der Probleme, die sich aus der Diskontinuität von Fraktionen auch in Organen der kommunalen Selbstverwaltung ohne Parlamentseigenschaft - vgl. zur fehlenden Parlamentseigenschaft des Kreistages: Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Juni 2022, § 25 KrO NRW, Rn. 5; entsprechend für den Gemeinderat: Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Juni 2022, § 40 GO NRW, Rn. 6 - ergeben, bereits beim Erlass des Fraktionsgesetztes im Jahre 2001 bewusst war. Denn solche Probleme waren zuvor insbesondere auch im Hinblick auf Fraktionen in kommunalen Räten Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen gewesen. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19. März 1985 – 7 A 41/84 –; Hess. VGH, Urteil vom 3. September 1985 – 20 E 93/83 –, NVwZ 1986, 328; OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 2666/86 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. März 1990 – 15 A 1046/90 –, juris. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber sich bewusst dafür entschieden hat, die Rechtsnachfolge von Fraktionen lediglich für solche des Landtags zu regeln. Es hat auch mangels entsprechender Prozesserklärungen der Klägerin und der gegenwärtigen AfD-Kreistagsfraktion kein Parteiwechsel auf Klägerseite nach § 91 VwGO stattgefunden. Vgl. zu dieser Möglichkeit BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1987 – 4 C 12.84 –, juris, m.w.N. und Beschluss vom 20. Januar 1993 – 7 B 158/92 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 26. April 1990 – 15 A 864/88 –, juris, Rn. 8 ff.; Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 91 Rn. 20. Es bedarf auch keiner Klärung der Frage, ob trotz des Grundsatzes der formellen Diskontinuität eine Fraktion, welche in der neuen Wahlperiode im Rat vertreten und aus derselben Partei oder Wählergruppe wie die nicht mehr bestehende Fraktion hervorgegangen ist, dem anhängigen Verwaltungsprozess gemäß § 91 VwGO beitreten kann. so OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1990 – 15 A 2666/86 –, juris, Rn. 6; offen gelassen durch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09 –, juris, Rn. 6. Denn die Kreistagsfraktion der AfD hat keinen Parteibeitritt erklärt; vielmehr ist für sie sinngemäß vorgebracht worden, dass die Klage (von Anfang an) für sie als Klägerin erhoben worden sei und sie außerdem Rechtsnachfolgerin der damaligen Gruppe der AfD sei. Im Übrigen ist die Kreistagsfraktion der AfD offensichtlich nicht aus derselben Partei bzw. Wählergruppe wie die Klägerin hervorgegangen, da es sich bei dieser um eine Fraktionsgemeinschaft zwischen AfD und UWG-UB gehandelt hat. Letztere ist an der jetzigen AfD-Kreistagsfraktion nicht beteiligt. Dass die aktuelle AfD-Kreistagsfraktion die bisherige Prozessführung genehmigt hat, macht sie ebenfalls nicht zur Beteiligten des Verfahrens. Zwar kann durch die Genehmigung der bisherigen Prozessführung der verfahrensrechtliche Mangel der Beteiligtenfähigkeit nachträglich geheilt werden, wenn diese während des Verfahrens (wieder)hergestellt wird. Vgl. BGH, Urteil vom 17. Oktober 1968 – VII ZR 23/68 –, juris, Rn. 15. Die Beteiligtenfähigkeit der AfD-Kreistagsfraktion steht hier indes nicht in Rede, sondern deren fehlende Stellung als Verfahrensbeteiligte. Die Frage der Beteiligtenfähigkeit nach §§ 61, 62 VwGO ist von der vorgelagerten Frage zu unterscheiden, wer überhaupt Beteiligter i.S.d. § 63 VwGO geworden, zwischen wem also ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist. Die Stellung als Verfahrensbeteiligter ist unabhängig von der Beteiligungsfähigkeit. Das Prozessrechtsverhältnis des konkreten Rechtsstreites konstituiert sich unmittelbar durch die Verfahrenshandlungen (Klage, Antragstellung), sei es unter Beteiligtenfähigen oder – teilweise – Beteiligtenunfähigen. Jeder, der das Verwaltungsgericht anruft oder gegen den eine Klage erhoben wird, ist Beteiligter. Es ist dann eine vom Gericht von Amts wegen zu prüfende weitere Frage, ob er auch zulässigerweise nach den §§ 61, 62 VwGO Beteiligter sein kann. Vgl. Hoppe, in; Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 63 Rn. 1; Czybulka/Siegel, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Auflage 2018, § 63, Rn. 7. Nach den obigen Ausführungen ist die AfD-Kreistagsfraktion indes schon nicht Beteiligte des Verfahrens i.S.d. § 63 VwGO geworden; auf ihre Beteiligtenfähigkeit kommt es somit überhaupt nicht an. Auch ist eine Kreistagsfraktion rechtlich betrachtet nicht „die Summe ihrer Mitglieder“, sondern eine eigenständige organschaftliche Vereinigung mit spezifischen, aus der KrO NRW folgenden Rechten - vgl. zu Gemeinderatsfraktionen: Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 4 KN 251/16 –, juris, Rn. 7 -, sodass auch nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Mitglieder der AfD-Kreistagsfraktion, soweit sie bereits Mitglieder der AfD/UB-UWG-Kreistagsfraktion waren, Beteiligte des Verfahrens sind. C. Die Klage hat keinen Erfolg. I. Das Gericht lässt dahinstehen, ob die Klägerin mit dem Ende der letzten Wahlperiode des Kreistags N. -M1. bzw. spätestens mit der Konstituierung des neuen Kreistags im November 2020 ihre Beteiligtenfähigkeit eingebüßt hat. Zwar ist eine Kreistagsfraktion in entsprechender Anwendung von § 61 Nr. 1 und 2 VwGO beteiligtenfähig. Jedoch verliert die Fraktion jedenfalls mit dem Ende der Wahlperiode nach dem Grundsatz der formellen Diskontinuität ihre Existenz. Eine Rechtsnachfolge findet nicht statt. Damit entfällt auch die Fähigkeit, an gerichtlichen Verfahren nach § 61 VwGO beteiligt zu sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Februar 2010 – 2 A 11246/09 –, juris, Rn. 3; Nds. OVG, Beschluss vom 20. Februar 2019 – 4 KN 251/16 –, juris; Sächs. OVG, Beschluss vom 18. Februar 2005 – 4 B 421/04 –, juris, Rn. 3, jeweils m.w.N.; Kintz, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, 62. Edition, Stand: 1. Juli 2022, § 61 Rn. 21. Eine erloschene Fraktion ist nur noch mit dem Ziel der vollständigen Beendigung abzuwickeln. Lediglich insoweit besteht sie in eingeschränktem Umfang fort und kann weiter Beteiligte eines (verwaltungs-)gerichtlichen Verfahrens sein. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 – 15 A 1046/90 –, juris, Rn. 26; OVG Sachsen, Urteil vom 16. April 2013 – 4 A 865/10 –, juris, Rn. 30; vgl. auch Kleerbaum, in: Kleerbaum/Palmen, Kreisordnung NRW, 1. Auflage 2009, § 40, IV. 7. b): “Dies gilt für den Fall den Fall der Geltendmachung von Geldforderungen einer Fraktion gegen den Kreis sogar dann, wenn die Fraktion nach Zusammentritt des neu gewählten Kreistages nicht mehr existiert [...] Die alte Fraktion besteht in eingeschränktem Umfang dann fort, wenn dies für die Geltendmachung und notfalls auch gerichtliche Durchsetzung solcher Forderungen notwendig ist.“ Ob die Beteiligtenfähigkeit der Klägerin entfallen ist, weil die von ihr verfolgten Klagebegehren - die Verschaffung eines Zugangs zum C. bzw. die Feststellung einer dahingehenden Verpflichtung der Beklagten - keinen Akt, der zur Abwicklung der erloschenen Fraktion notwendig ist, betreffen - so in einem vergleichbaren Fall VG Trier, Urteil vom 1. Januar 2019 – 6 K 6256/18.TR –, n.V., S. 4 f. des Urteilsabdrucks, allerdings aufgehoben durch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 7 A 10158/20 - oder ob zur Abwicklung im vorgenannten Sinne die Fortsetzung sämtlicher anhängiger gerichtlicher Verfahren losgelöst von einer weiteren Differenzierung nach dem Streitgegenstand gehört und daher eine Beteiligungsfähigkeit bis zum Abschluss dieser Verfahren fortbesteht - vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Oktober 2020 – 7 A 10158/20 –, juris, Rn. 22 ff. - lässt das Gericht dahinstehen. II. Jedenfalls fehlt der Klage hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 9. das Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis ist im Regelfall zu bejahen und nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu verneinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 – 9 C 44.87 –, BVerwGE 81, 164 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 – 12 B 384/09 –, juris, Rn. 3, m.w.N. Solche Umstände können darin bestehen, dass der Rechtsbehelf dem Rechtschutzsuchenden offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann und damit für ihn nutzlos ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 – 3 C 25.03 –, BVerwGE 121, 1 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 21. April 2009 – 12 B 384/09 –, Rn. 6 Die Klägerin kann durch eine zusprechende Entscheidung hinsichtlich der mit den Anträgen zu 1. bis 8. geltend gemachten Verschaffungsansprüche keine Verbesserung ihrer Rechtsposition mehr erreichen. Da die Klägerin nicht mehr existiert, kann sie auch kein Interesse mehr an einer Nutzung der Räumlichkeiten des C. haben; eine stattgebende Entscheidung wäre für sie offenkundig nutzlos. Selbiges gilt für den Feststellungsantrag zu 9., da dieser die Feststellung einer gegenwärtigen bzw. künftigen Verpflichtung der Beklagten zum Gegenstand hat, die der Klägerin ebenfalls keinen rechtlichen Vorteil brächte. III. Auch ungeachtet eines etwaigen Mangels der Beteiligtenfähigkeit der Klägerin und des hinsichtlich der Anträge zu 1. bis 9. fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ist die Klage unzulässig und unbegründet. 1. Die Klage ist mit dem Hauptantrag - auch bei angenommener fortbestehender Beteiligtenfähigkeit der Klägerin und unterstelltem Rechtsschutzbedürfnis - unzulässig und zudem unbegründet. a) Soweit die Klägerin den Hauptantrag mit Schriftsatz vom 22. August 2022 dahingehend umformuliert hat, dass sie nicht mehr die Verschaffung des Zugangs zum C. für „Parteiveranstaltungen“, sondern allgemein für „Veranstaltungen“ begehrt, mag es auf sich beruhen, ob es sich dabei um einen bloßen Schreibfehler oder eine Klarstellung oder Änderung des Antrags handelt. Für die rechtliche Beurteilung des Hauptantrags ist dies ohne Relevanz. Das Gericht versteht den Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO), auch wenn der Wortlaut des insofern gestellten Klagantrags(„ die Beklagte zu verpflichten , ...“) auf ein Verpflichtungsbegehren nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 VwGO hindeuten mag. Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Auf die Formulierung der Klageanträge kommt es für die Bestimmung des Klagebegehrens dabei nicht entscheidend an. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist vielmehr das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Neben dem Klageantrag und der Klagebegründung ist auch die Interessenlage des jeweiligen Klägers zu berücksichtigen, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und den Beklagten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umstände ergibt. Zwar kommt der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung zu, wenn der Kläger bei der Fassung des Klageantrags anwaltlich vertreten worden ist. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Klagebegründung, die beigefügten Bescheide oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung abweicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 2012 – 9 B 7.12 –, juris, Rn. 5 f. m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2018 – 1 A 1911/16 –, juris, Rn. 36, Beschlüsse vom 21. Oktober 2015 – 12 A 465/15 –, juris, Rn. 8, m.w.N., vom 19. Januar 2017 – 13 B 1163/16 –, juris, Rn. 12, und vom 26. März 2015 – 1 E 154/14 –, juris, Rn. 10. (Nur) in diesem Rahmen kann auch eine ausdrücklich gewählte Klageart umgedeutet werden. Das Gericht hat dabei gemäß § 86 Abs. 3 VwGO, der eine Ausprägung des Grundrechts auf effektiven Rechtsschutz ist, darauf hinzuwirken, dass Unklarheiten bei Anträgen und tatsächlichen Angaben beseitigt werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 – 2 BvR 1493/11 –, juris, Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 16. Februar 2018 – 1 A 1911/16 –, juris, Rn. 38: zu denkbaren Umdeutungen von Klageanträgen in andere Klagearten: Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 88, Rn. 18. Eine Umdeutung verbietet sich ggf. nur dann, wenn der Kläger trotz eines richterlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit der gewählten Klageart ausdrücklich allein an dieser festhält. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 – 2 C 30.78 –, juris, Rn. 21. Dies zu Grunde gelegt, ist der Hauptantrag als Leistungsbegehren aufzufassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich in der hier gegeben Situation der Einschaltung eines privaten Einrichtungsbetreibers, welcher über die Nutzungsvergabe entscheidet (dazu sogleich), der mit der Verpflichtungsklage zu verfolgende Zulassungsanspruch zu einer öffentlichen Einrichtung in einen allein mit der Leistungsklage einklagbaren Verschaffungsanspruch verwandelt, den die beklagte Kommune durch Einwirkung auf den privaten Träger zu erfüllen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. September 2017 – 10 C 7.16 –, juris, Rn. 22; Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rn. 43, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Mai 2003 – 1 S 1449/01 –, juris, Rn. 25; VG München, Beschluss vom 17. März 2021 – M 7 E 21.1055 –, juris, Rn. 20; VG Stade, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 1 A 3460/16 –, juris, Rn. 34; VG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 – M 7 E 18.2240 –, juris, Rn. 28; VG Arnsberg, Urteil vom 20. August 2007 – 14 K 274/07 –, juris, Rn. 20. Der Hauptantrag der Klägerin mag zwar in Richtung eines Verpflichtungsbegehrens weisen; er kann aber nach den vorstehenden Grundsätzen jedenfalls in eine - hier allein statthafte - Leistungsklage umgedeutet werden. Dass die Klägerin hinsichtlich des geltend gemachten Einwirkungsanspruch zwingend einen Verpflichtungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO erwirken möchte, ist nicht ersichtlich; vielmehr hat sie im Schriftsatz vom 10. Juni 2022 erklärt, dass sie von einem Leistungsantrag ausgehe, und damit zu verstehen gegeben, dass sie gerade nicht auf einem Verpflichtungsbegehren - so der Hauptantrag zunächst dahin auszulegen gewesen sein sollte - insistiert. b) Mit dem sonach als allgemeine Leistungsklage auszulegenden Hauptantrag ist die Klage unzulässig (aa) und zudem unbegründet (bb). aa) Die Klage ist mit dem Hauptantrag schon deshalb unzulässig, weil es an einem hinreichend bestimmten Klageantrag fehlt. Ein Klageantrag ist grundsätzlich nur dann hinreichend bestimmt, wenn er aus sich heraus verständlich ist und Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes präzise zu benennen weiß. Der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis wird mit ihm abgesteckt und dem Beklagten eine präzise Verteidigung erlaubt. Schließlich soll aus einem dem Klageantrag stattgebenden Urteil eine Zwangsvollstreckung zu erwarten sein, die das Vollstreckungsverfahren nicht unter Fortsetzung des Streits mit Sachfragen überfrachtet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, juris, Rn. 54 m.w.N.; Beschluss vom 2. September 2019 – 6 VR 2.19 –, juris, Rn. 18; Hoppe, in; Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10. Maßgeblich ist nicht die gewählte Formulierung, sondern der erkennbare Zweck des Rechtsschutzbegehrens. Vgl. Hoppe, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 82 Rn. 10. Welche Anforderungen sich hieraus ergeben, hängt von den Besonderheiten des jeweiligen materiellen Rechts und von den Umständen des Einzelfalles ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2013 – 7 C 21.12 –, juris, Rn. 54; Beschluss vom 2. September 2019 – 6 VR 2.19 –, juris, Rn. 18. Nach diesen Maßstäben genügend der Hauptantrag nicht dem prozessrechtlichen Bestimmtheitserfordernis. Ein Antrag, mit dem die Verschaffung des Zugangs zu einer öffentlichen Einrichtung zu einem beliebigen Termin begehrt wird, ist nicht hinreichend bestimmt, weil sich aus ihm nicht ergibt, für welchen konkreten Tag die öffentliche Einrichtung überlassen werden soll, für welchen Termin mithin Rechtsschutz begehrt wird. Vgl. VG München, Beschluss vom 17. März 2021 – M 7 E 21.1055 –, juris, Rn. 26. Zudem wäre im Fall einer dem Hauptantrag der Klägerin folgenden stattgebenden Entscheidung zu befürchten, dass das gerichtliche Vollstreckungsverfahren unter Fortsetzung des Erkenntnisverfahrens mit Sachfragen überfrachtet wird. Ein Zugangsanspruch steht unter dem Vorbehalt freier Kapazitäten; einen Anspruch auf Erweiterung der Kapazitäten gibt es nicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris, Rn. 13 f., 15 f. m.w.N.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 13. Juni 2008 – 4 CE 08.726 –, juris, Rn. 10; vom 21. Februar 2008 – 4 AE 08.282 –, juris, Rn. 11 und vom 14. September 2007 – 4 CE 07.2292 –, juris, Rn. 12; VG Köln, Beschluss vom 15. August 2018 – 14 L 1741/18 –, juris, Rn. 20 f. Ob freie Kapazitäten vorhanden sind, kann indes nur in Bezug auf bestimmte Termine festgestellt werden. Diese Frage würde in das Vollstreckungsverfahren verlagert, obwohl dieses kein neues Erkenntnisverfahren darstellt, ließe man einen Antrag zu, mit dem ein Verschaffungsanspruch hinsichtlich terminlich nicht festgelegter Veranstaltungen geltend gemacht wird. Ein auf konkrete Termine bezogener Verschaffungsanspruch wird mit dem Hauptantrag nach seinem Wortlaut nicht geltend gemacht. Die Klagebegründung und das vorprozessuale Vorbringen der Klägerin tragen insofern nicht zur Erhellung bei. Soweit in der Klagebegründung von Veranstaltungen „bis Februar 2020“ gesprochen wird, liegen diese in der Vergangenheit, können also jedenfalls kein Rechtsschutzbedürfnis begründen, und sind sie außerdem weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren hinsichtlich des Termins näher konkretisiert worden. Soweit die Klägerin im Laufe des Klageverfahrens konkrete Termine genannt hat, sind diese ausdrücklich zum Gegenstand der Hilfsanträge und damit gerade nicht des Hauptantrags gemacht worden. Anderenfalls hätten die Hilfsanträge keine eigenständige Bedeutung. Durch das Erfordernis, den Verschaffungsanspruch in Bezug auf einen konkreten Termin geltend zu machen, wird die Erlangung effektiven Rechtsschutzes nicht unzumutbar erschwert oder gar vereitelt. Um einem Antragsteller Klarheit darüber zu verschaffen, ob an einem konkreten Termin Kapazitäten in einer öffentlichen Einrichtung verfügbar sind, ist in der Rechtsprechung ein diesbezüglicher Auskunftsanspruch gegenüber dem Träger der öffentlichen Einrichtung anerkannt, um den grundsätzlich bestehenden Zulassungsanspruch in einem effektiven Verwaltungs- und ggf. Gerichtsverfahren in zumutbarer Weise verwirklichen zu können. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 CE 08.60 – juris, Rn. 5; VG Bayreuth, Beschluss vom 16. Februar 2009 – B 2 E 08.1234 –, juris, Rn. 27; VG N. , Beschluss vom 14. März 2017 – 2 L 493/17 –, juris, Rn. 9; VG Köln, Beschluss vom 15. August 2018 – 14 L 1741/18 –, juris, Rn. 33. Ist ein Antragsteller mithin im Unklaren darüber, zu welchen Terminen Kapazitäten für eine bestimmte Veranstaltung bestehen, kann er sich nicht darauf beschränken, die Zulassung für einen beliebigen Termin zu beantragen, sondern hat seinen Antrag, ggf. nach – unter Umständen gerichtlicher – Geltendmachung seines Auskunftsrechts, hinreichend zu präzisieren. Vgl. VG München, Beschluss vom 17. März 2021 – M 7 E 21.1055 –, juris, Rn. 26; so wohl auch VG München, Urteil vom 12. Dezember 2018 – M 7 K 18.3672 –, juris, Rn. 28; a.A. wohl noch VG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 – M 7 E 18.2240 –, juris, Rn. 48. bb) Die mit dem Hauptantrag als allgemeine Leistungsklage erhobene Klage ist zudem unbegründet. Der gegenüber der Beklagten geltend gemachte Einwirkungsanspruch steht der Klägerin nicht zu. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt ein Einwirkungsanspruch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1, Art. 21, Art. 38 GG. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 GG in Verbindung mit Art. 21 und Art. 38 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. § 5 Abs. 1 PartG setzt diese verfassungsrechtlichen Vorgaben um, indem er bestimmt, dass bei der Gestattung der Nutzung öffentlicher Einrichtungen alle politischen Parteien gleich behandelt werden sollen. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat. Vgl. zu diesem parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch BVerfG, Beschlüsse vom 26. August 2016 – 2 BvQ 46/16 –, juris, Rn. 7, und vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, juris, Rn. 3; OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2021 – 15 B 1468/21 –, juris, Rn. 8 und vom 12. Mai 2021 – 15 B 605/21 –, juris, Rn. 9; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Oktober 2014 – 1 S 1855/14 –, juris, Rn. 11 f.; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2011 – 10 ME 47/11 –, juris, Rn. 30; Bay. VGH, Beschluss vom 29. April 2010 – 4 CE 10.835 –, juris, Rn. 20 f.; OVG Thüringen, Beschluss vom 16. September 2008 – 2 EO 490/08 –, juris, Rn. 30. Für Bundes- und Landtagsfraktionen ist anerkannt, dass sie sich auf diesen parteienrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch nicht berufen können, da eine Fraktion weder eine Partei noch ein Gebietsverband einer Partei ist. Fraktionen werden als "Repräsentanten" der Parteien im Parlament betrachtet und sind als Gliederungen des Parlaments in die organisierte Staatlichkeit eingefügt. Vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2019 – 15 L 530/19 –, juris, Rn. 13; VG Stuttgart, Beschluss vom 10. November 2020 – 7 K 5431/20 –, juris, Rn. 31. Erst Recht muss dies für Kreistagsfraktionen gelten, da der Kreistag trotz parlamentsähnlicher Strukturen schon kein Parlament im eigentlichen Sinne ist. Vgl. Frenzen, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Juni 2022, § 25 KrO NRW, Rn. 5. Auch steht der Klägerin kein Anspruch aus § 8 Abs. 2 bis 4 GO NRW zu, da sie als Kreistagsfraktion nicht nach Abs. 4 der Vorschrift mit dem in § 8 Abs. 2 und 3 GO NRW aufgeführten Personenkreis gleichgestellt ist. Aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung ergibt sich der geltend gemachte Einwirkungsanspruch ebenfalls nicht. Stellt eine Kommune eine öffentliche Einrichtung im Rahmen der durch ihre bisherige Vergabepraxis geformten konkludenten Widmung für die Durchführung von (politischen oder anderen) Veranstaltungen zur Verfügung, entsteht dadurch auch jenseits der einfachgesetzlichen Bestimmungen ein Gleichbehandlungsanspruch aus Art. 3 GG in seiner Ausprägung als allgemeines Willkürverbot in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung. Dieses allgemeine Willkürverbot - als Element des das Grundgesetz beherrschenden Grundsatzes der Rechtsstaatlichkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) - gilt auch im Verhältnis von öffentlich-rechtlich verfassten Rechtspersönlichkeiten untereinander. Vgl. etwa BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 – 2 BvF 1/88, 2 BvF 2/88, 2 BvF 1/89, 2 BvF 1/90 –, juris, Rn. 362; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, juris, Rn. 9 und vom 20. Mai 2009 – 15 A 801/09 –, juris, Rn. 6; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2018 – 4 M 172/18 –, juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. April 2019 – 15 L 530/19 –, juris, Rn. 15; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 10. Juli 2008 – 4 K 1176/04 –, juris, Rn. 16 zur Geltung des Art. 3 GG im Verhältnis zwischen einer Sparkasse und einer Kreistagsfraktion. So ist etwa die Entscheidungsfreiheit der Kommune, in welchem Umfang Zugang zu ihrer Stadthalle gewährt wird, auch im Verhältnis zu einer Parlamentsfraktion durch das allgemeine Willkürverbot begrenzt; die jeweilige Vergabepraxis und-entscheidung muss durch sachliche Gründe gerechtfertigt sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2018 – 15 B 875/18 –, Rn. 13, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 19. September 2018 – 4 M 172/18 –, juris, Rn. 7; Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 4 B 140/12 –, juris, Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 14. April 2011 – 10 ME 47/11 –, juris, Rn. 30. Ob dies auch für Kreistagsfraktionen anzunehmen ist e. - bejahend für Gemeinderatsfraktionen VG Stade, Beschluss vom 2. September 2020 – 1 B 1322/20 –, juris, Rn. 18 - kann hier mangels Entscheidungserheblichkeit offen bleiben. Ebenfalls dahingestellt bleiben kann, ob dem geltend gemachten Verschaffungsanspruch schon entgegensteht, dass die Klägerin lediglich behauptet, die Räumlichkeiten des C. seien in der Vergangenheit politischen Parteien bzw. Parteiverbänden überlassen worden. Dass auch (Kreistags)fraktionen in die Vergabepraxis einbezogen worden seien, macht die Klägerin dagegen nicht ausdrücklich geltend. Ob die Klägerin als Kreistagsfraktion auch eine Gleichbehandlung nach Art. 3 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung mit Parteien bzw. Parteiverbänden beanspruchen kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Die Klägerin hat jedenfalls deshalb keinen Anspruch gegen die Beklagte, ihr durch Einwirkung auf den Beigeladenen Zugang zum C. zu verschaffen, weil es sich bei dem C. nicht um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW handelt. Gemäß dieser Vorschrift schaffen Gemeinden innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen. Auf der Grundlage dieser Bestimmung werden von dem Begriff der öffentlichen Einrichtung solche Gegenstände oder eine Gesamtheit von Gegenständen erfasst, die von der Gemeinde für bestimmte öffentliche Zwecke durch ausdrückliche oder konkludente Widmung der bestimmungsgemäß Nutzung durch die Einwohner bzw. einen in der Zweckbestimmung festgelegten Personenkreis zugänglich gemacht werden. Als Indizien für einen entsprechenden Widmungswillen sind u. a. der Zweck, zu dem die Einrichtung hergestellt wurde, die Absicht, die Einrichtung allen Einwohnern oder einem bestimmten Kreis von Gemeindemitgliedern zur Verfügung zu stellen und die Zulassungspraxis zu berücksichtigen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 16 A 1494/14 –, juris, Rn. 177 ff., mit weiteren Nachweisen. Der Einordnung des C. als öffentliche Einrichtung steht nicht per se entgegen, dass dessen Betrieb im Rahmen des Mietvertrages vom 24. August 2001 (i.V.m. dem V. Nachtragsvertrag vom 7. Dezember 2017) dem Beigeladenen als einer juristischen Person des Privatrechts übertragen wurde. In welcher Organisationsform eine Gemeinde öffentliche Einrichtungen unterhält, ist ihr durch § 8 Abs. 1 GO NRW nicht vorgegeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 2017 – 15 B 286/17–, juris, Rn. 13; OVG NRW Beschluss vom 13. März 2018 – 15 A 971/17 –, juris, Rn. 15, m.w.N.; Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. März 2022, § 8 GO NRW, Rn. 15, m.w.N: Ihr kommt insofern ein Wahlrecht zu. Die Gemeinde muss eine öffentliche Einrichtung nicht notwendig unmittelbar in eigener Trägerschaft vorhalten; sie kann auch öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich verselbständigte Dritte in die Leistungserbringung einbinden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. März 2018 – 15 A 971/17 –, juris, Rn. 9; Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. März 2022, § 8 GO NRW, Rn. 15. Die Gemeinde kann die Betriebsführung daher auch einem Privaten bzw. einer privaten Personenvereinigung etwa im Rahmen eines Miet-, Pacht- oder Leiheverhältnisses überlassen. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 15, m.w.N. In diesem Fall darf die Gemeinde allerdings ihre Stellung als verantwortliche Trägerin der Einrichtung nicht aufgeben. Nur wenn ihr maßgebliche Einwirkungsmöglichkeiten auf den Betrieb der Einrichtung verbleiben, kann noch von einer öffentlichen Einrichtung gesprochen werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 7 B 184/88 –, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 15. Dies setzt voraus, dass die Einrichtung tatsächlich zu den von dem Träger öffentlicher Gewalt verfolgten öffentlichen Zwecken zur Verfügung steht und der Träger öffentlicher Gewalt die öffentliche Zweckbindung nötigenfalls gegenüber dem privaten Betreiber durchzusetzen imstande ist - vgl. . BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 – 7 B 184/88 –, juris, Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. April 2019 – 15 B 481/19 –, n.V.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 8. Juni 2022 – 10 ME 75/22 –, Rn. 16, juris und vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 15, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 15, m.w.N. - und gegebenenfalls Zulassungsansprüche zu der Einrichtung befriedigen kann - vgl. OVG NRW, Beschluss 21. Januar 2008 – 14 A 2872/07 –, juris, Rn. 12 -, z. B. durch vertraglich begründete Mitwirkungs- oder Weisungsrechte. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 15, m.w.N.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 15, m.w.N. Die Möglichkeit der Einflussnahme kann also auch dann bejaht werden, wenn sich aus dem Vertrag mit dem Privaten ergibt, dass dieser verpflichtet ist, die Einrichtung für die Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Maßgeblich ist dabei, dass die Gemeinde die rechtliche Einflussmöglichkeit hat, bei der Nutzung der Einrichtung durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können. Vgl. VG München, Beschlüsse vom 27. Juni 2018 – M 7 E 18.2792 –, juris, Rn. 21, und vom 24. Mai 2018 – M 7 E 18.2240 –, juris, Rn. 39; VG Bayreuth, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – B 5 E 16.679 –, juris, Rn. 19. Eine Einwirkungsmöglichkeit, die rechtlich leer liefe, weil sie letztlich über eine unverbindliche Empfehlung nicht hinausginge, reicht dagegen nicht aus. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 4 Bs 261/15 –, juris, Rn. 24. Das Gleiche gilt für eine eventuell vorhandene Bereitschaft des Dritten, Vorgaben des Trägers öffentlicher Gewalt auch jenseits rechtlicher Verpflichtungen umzusetzen. Auch dies bliebe im rechtlich Unverbindlichen und ist nicht, wie es erforderlich wäre, abschließend kalkulierbar. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 1. Juli 2016 – 4 Bs 261/15 –, juris, Rn. 33. Hat sich die Gemeinde völlig aus der Errichtung und dem Betrieb der Einrichtung zurückgezogen und bestehen keinerlei Mitwirkungs- und Weisungsbefugnisse gegenüber dem privaten Betreiber, ist eine Zurechnung der Einrichtung zur Gemeinde nicht mehr möglich, sodass es sich um eine rein private Einrichtung handelt, die nicht die Voraussetzungen einer öffentlichen Einrichtung i.S.d. § 8 Abs. 1 GO NRW erfüllt und für die folglich auch kein Zulassungsanspruch besteht. Vgl. Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. März 2022, § 8 GO NRW, Rn. 15.3. Nach diesen Maßstäben ist das C. keine öffentliche Einrichtung der Beklagten i.S.d. § 8 Abs. 1 GO NRW. Es handelt es sich vielmehr um ein von dem Beigeladenen - einer juristischen Person des Privatrechts, die von der Beklagten nicht beherrscht wird - allein verantwortlich und privat betriebenes Kulturzentrum. Zwar lassen sich die in den vertraglichen Regelungen zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten und der Satzung des Beigeladenen festgehaltene Zwecke des C. wohl unter dem Begriff der soziokulturellen Arbeit zusammenfassen. Damit dient das C. als soziokulturelle Einrichtung einer auch in den Wirkungskreis der Gemeinde fallenden Aufgabe, nämlich der sozialen und kulturellen Betreuung der Einwohner im Sinne von § 8 Abs. 1 GO NRW. Allein aus dem Umstand, dass eine Einrichtung (auch) öffentlichen Zwecken dient, kann indes noch nicht der Schluss gezogen werden, dass es sich um eine öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW handeln muss. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 19, OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2019 – 5 Bs 196/19 –, juris, Rn. 8; VG Arnsberg, Urteil vom 20. August 2007 – 14 K 274/07 –, juris, Rn. 36. Dies gilt auch, wenn eine Kommune Eigentümerin einer Einrichtung ist bzw. zu 100 % an der Eigentümerin beteiligt ist und die Einrichtung einem Betreiber mit einer bestimmten Zweckbestimmung überlassen hat. Maßgeblich bleibt vielmehr, ob die Kommune trotz Übertragung auf einen privaten Betreiber bzw. trotz Überlassung des Betriebs an einen Privaten zusätzlich weiterhin in der Lage ist, die Zweckbindung der Einrichtung gegenüber dem privatrechtlichen Betreiber durch Ausübung von Mitwirkungs- und Weisungsrechten durchzusetzen. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 19, m.w.N. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagte ist nicht imstande, den von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsanspruch zu befriedigen. Es bestehen zunächst keine Möglichkeiten der Beklagten, ohne Zustimmung des Beigeladenen aus eigenem Nutzungsrecht Räumlichkeiten des C. an die Klägerin zu vergeben. Die Räumlichkeiten des C. sind an den Beigeladenen vermietet worden. Für die Dauer des Mietverhältnisses hat dieser das alleinige Nutzungsrecht inne und obliegt ihm die rechtverbindliche Vergabe der Räumlichkeiten des Kulturzentrums an Dritte durch Abschluss eines entsprechenden Nutzungsvertrags. Ein eigenes Nutzungsrecht hat die Beklagte sich vertraglich nur hinsichtlich des Vorplatzes „K2. “ (vgl. § 2 Abs. 2 des Mietvertrages vom 24. August 2001) und im Umkehrschluss gerade nicht für die Räumlichkeiten des C. vorbehalten. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beigeladenen sind auch der Beklagten die Räumlichkeiten des C. in der Vergangenheit - wie jedem anderen Dritten auch - nur auf Anfrage und gegen Entgelt im Rahmen der verfügbaren Kapazitäten überlassen worden. Hinreichende Einwirkungsmöglichkeiten der Beklagten auf den Beigeladenen, durch die ein Überlassungsanspruch der Klägerin durchgesetzt werden könnte, bestehen ebenfalls nicht. Die Beklagte hat sich weder vertraglich noch anderweitig durchgreifende Weisungs- oder Mitbestimmungsrechte gegenüber dem Beigeladenen hinsichtlich der Überlassung von Räumlichkeiten des C. an Dritte vorbehalten. Hinreichende vertragliche Weisungs- bzw. Mitbestimmungsrechte hinsichtlich der Vergabe der Räumlichkeiten an Dritte ergeben sich nicht aus dem der Beklagten nach § 14 des Mietvertrags vom 24. August 2001 (i.V.m. dem V. Nachtragsvertrag vom 7. Dezember 2017) zustehenden Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund und dem darin enthaltenen Recht zur vorherigen Abmahnung. Ein (außerordentliches) Recht zur Kündigung eines Nutzungsvertrags stellt schon kein ausreichendes Kontroll- und Einwirkungsrecht dar, das geeignet ist, einer Einrichtung die Eigenschaft als „öffentlich“ zu verleihen. Vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juni 2018 – M 7 E 18.2792 –, juris, Rn. 36. Dessen ungeachtet, versetzt das Recht zur außerordentlichen Kündigung nach § 14 des Mietvertrags vom 24. August 2001 (i.V.m. dem V. Nachtragsvertrag vom 7. Dezember 2017) - bzw. zur vorherigen Abmahnung - die Beklagte vorliegend auch deshalb nicht in die Lage, eine Zulassung der Klägerin zu erwirken, weil es an einem Kündigungs- bzw. Abmahnungsgrund fehlt. Insofern kommt nur der in § 14 Abs. 2 des Mietvertrags vom 24. August 2001 genannte Kündigungsgrund, dass der Beigeladene trotz schriftlicher Abmahnung seinen vertraglichen Verpflichtungen innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt, in Betracht. Mit seiner Weigerung, der Klägerin die Räumlichkeiten des C. zu überlassen, verletzt der Beigeladene indes nicht seine mietvertraglichen Pflichten. Die Beklagte hat zwar aufgrund der vertraglichen Abmachungen einen Anspruch darauf, dass der Beigeladene für einen kontinuierlichen Betrieb im Sinne des festgelegten Nutzungszwecks sorgt (§§ 2 Abs. 1 Satz 3, 14 Abs. 2 des Mietvertrags vom 24. August 2001), der sich an den satzungsmäßigen Zwecken Beigeladenen orientiert (§ 2 Abs. 1 Satz 1 und 3 des Mietvertrags vom 24. August 2001). Die Vergabe der Räumlichkeiten des C. an Dritte kann die Beklagte dagegen nicht verlangen. Es existieren keine Regelungen über die Zurverfügungstellung an die Öffentlichkeit im Sinne einer Bereitstellung der Räumlichkeiten des C. für fremdorgansierte Veranstaltungen. Weder im Mietvertrag vom 24. August 2001 (i.V.m. dem V. Nachtragsvertrag vom 7. Dezember 2017) noch in der dort in Bezug genommenen Satzung des Beigeladenen noch in dem Zuschussvertrag vom 7. Dezember 2017 finden sich konkrete Vorgaben darüber, ob, unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und zu welchen Zwecken die Räumlichkeiten des C. Dritten überlassen werden können bzw. müssen, sodass sich aus dem Recht zur außerordentlichen Kündigung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Möglichkeiten für die Beklagte ergeben, den von der Klägerin geltend gemachten Überlassungsanspruch durchzusetzen. Der Beigeladene verletzt seine mietvertragliche Verpflichtung zum satzungsgemäßen Betrieb auch nicht dadurch, dass er die Räumlichkeiten des C. in der Vergangenheit bereits politischen Parteien zur Verfügung gestellt hat, die Klägerin - die schon keine politische Partei ist - aber nicht in diese Vergabepraxis einbezieht. Unabhängig davon, ob eine mit seiner Vereinssatzung nicht in Einklang stehende Vergabepraxis des Beigeladenen überhaupt eine zweckwidrige Nutzung bzw. eine Verletzung der Betriebspflicht darstellt, liegt ein Verstoß gegen die Satzung - gleichviel, ob diese in der bei Abschluss des Mietvertrags vom 24. August 2001 oder in der bei Abschluss des V. Nachvertrages vom 7. Dezember 2017 gültigen Fassung vom 6. September 2016 zu Grunde gelegt wird - schon nicht vor. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, die Gleichbehandlung der Parteien nach Art. 21 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 3 GG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 Satz 1 PartG sei Satzungsinhalt, würde die Weigerung des Beigeladenen, auch der Klägerin Räumlichkeiten zu überlassen, keinen Satzungsverstoß begründen, weil die Klägerin keine Partei ist. Der Beigeladene hat sich in seiner in seiner Satzung aber auch nicht mit Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten, namentlich hinsichtlich der Vergabe der Räumlichkeiten des C. , im Sinne einer unmittelbare Grundrechtsbindung - gleich einem Träger hoheitlicher Gewalt (vgl. Art. 1 Abs. 3 GG) - dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes aus Art. 3 Abs. 1 GG unterworfen. Für eine freiwillige Unterwerfung unter das Gleichbehandlungsgebot - so eine solche freiwillige unmittelbare Grundrechtsbindung durch Private überhaupt für rechtlich möglich erachtet wird - fehlen zureichende Anhaltspunkte in der Satzung des Beigeladenen. Ausdrücklich (und mit Verbindlichkeit gegenüber Dritten) festgeschrieben wurde das Gleichbehandlungsgebot dort nicht. Auch im Wege der Auslegung lässt sich eine unmittelbare Verpflichtung auf das Gleichbehandlungsgebot gegenüber Dritten nicht feststellen. Die Satzung eines Vereins, die auch für künftige Mitglieder und für Rechtsbeziehungen zu Dritten maßgeblich ist, darf nur objektiv aus sich heraus und einheitlich ausgelegt werden. Bei der Auslegung von Satzungen spielt der Wortlaut vor allem in seiner eventuell typischen Bedeutung eine erhöhte Rolle, während die Umstände nur eingeschränkt für die Auslegung zu berücksichtigen sind; eine teleologische Auslegung hat sich an objektiv bekannten Umständen zu orientieren - vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1988 – II ZR 96/88 –, juris, Rn. 11 -, wobei vorrangig der Vereinszweck und die Interessen der Mitglieder zu berücksichtigen sind. Vgl. OLG München, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 31 Wx 123/15 –, juris, Rn. 10; Stöber/Otto, in: Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrechts, 12. Aufl. 2021, Rn. 54. Ausgehend von diesen Maßstäben geht aus der Satzung des Beklagten nicht hervor, dass sich dieser in seinen Rechtsbeziehungen zu Dritten - namentlich hinsichtlich der Zurverfügungstellung der Räumlichkeiten des C. - unmittelbar an das Gleichbehandlungsgebot binden wollte. Eine dahingehende Auslegung der Satzung ist durch den Vereinszweck nicht geboten und widerspräche auch der Interessenlage des Beigeladenen und seiner Mitglieder. Der Beigeladene ist ein privatrechtlicher Verein, der ausweislich seiner Satzung (vgl. § 2 Ziffer 1, 2 und 4) zu dem Zweck gegründet worden ist, das C. als soziokulturelle Einrichtung zu betreiben. Als ausschließlich juristische Person des Privatrechts unterliegt der Beigeladene grundsätzlich nicht wie die Beklagte den öffentlich-rechtlichen Bindungen; insbesondere gibt es keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte. Insbesondere kann der Beigeladene aufgrund seines Hausrechts gem. §§ 858 ff., 903, 1004 BGB grundsätzlich frei darüber entscheiden, wem er Zutritt zu den von ihm betriebenen Räumlichkeiten des C. gewährt. Er bzw. die für ihn handelnden Personen könnten sich diesbezüglich ebenso auf den aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) resultierenden Grundsatz der Privatautonomie wie auf sein Eigentums- bzw. Besitzrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) berufen. Der Grundsatz der freien Ausübung des Hausrechtes unterliegt nur den Schranken der §§ 826, 242 BGB sowie ggf. des § 19 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 21 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG -, - vgl. VG München, Beschluss vom 27. Juni 2018 – M 7 E 18.2792 –, juris, Rn. 39, m.w.N. -, wobei darauf hinzuweisen ist, dass der Gesetzgeber bewusst davon Abstand genommen hat, das Diskriminierungsverbot auf Benachteiligungen wegen politischer Überzeugungen zu erstrecken. Vgl. BGH, Urteil vom 9. März 2012 – V ZR 115/11 –, juris, Rn. 9. Eine selbstauferlegte unmittelbare Bindung des Beigeladenen an das Gleichbehandlungsgebot hätte für ihn die gravierende rechtliche Konsequenz, dass er insoweit vom Grundrechtsträger zum Grundrechtsverpflichteten würde und nicht länger seine Grundrechte gegenüber der öffentlichen Hand geltend machen könnte, sondern die Grundrechte von Dritten achten und schützen müsste. Bei einer unmittelbaren Bindung an das Gleichbehandlungsgebot wäre der Beigeladene etwa auch verpflichtet, ihm unliebsamen Parteien oder sonstigen Dritten Zugang zum C. zu gewähren - vgl. etwa VG Stade, Beschluss vom 31. Mai 2016 – 1 B 1062/16 –, juris, Rn. 32 - oder Veranstaltungen mit von ihm missbilligten Themen und Meinungen zuzulassen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rn. 60 f. Angesichts dieser mit einer Unterwerfung unter das Gleichbehandlungsgebot einhergehenden weitreichenden Beschränkungen seiner Privatautonomie über die genannten zivilrechtlichen Schranken hinaus bedürfte es gewichtiger und eindeutiger Anhaltspunkte für einen dahingehenden Willen des Beigeladenen, die hier jedoch fehlen. Die satzungsmäßigen Vereinszwecke geben keine unmittelbare Bindung an Gleichbehandlungsgebot vor. Vereinszweck ist der Betrieb des C. als soziokulturelle Einrichtung. In den in § 2 Ziffer 1 und 3 bis 5 der Vereinssatzung beschriebenen Zielsetzungen vermag das Gericht vor diesem Hintergrund nicht mehr zu erkennen als die Ausformulierung eines für soziokulturelle Einrichtungen typischen Leitbilds und Selbstverständnisses, wonach soziokulturelle Einrichtungen der beteiligungsorientierten und integrativen Förderung von Kunst und Kultur und dienen. Vgl. hierzu https://www.bpb.de/lernen/kulturelle-bildung/60034/soziokultur-und-kulturelle-bildung/ Zur Umsetzung der Ziele soziokultureller Einrichtungen dürfte grundsätzlich auch die Unterstützung Dritter durch Zurverfügungstellung von Räumlichkeiten für eine selbstorganisierte Nutzung gehören, was sich im Falle des Beigeladenen aus der in § 2 Ziffer 3 seiner Satzung verankerten Aufgabe, Gruppeninitiativen zu fördern, ergeben dürfte. Aus diesen programmatischen Satzungsaussagen lässt sich aber noch kein Wille zu einer strikten Bindung an das Gleichbehandlungsgebot ableiten. Es mag zwar unterstellt werden, dass sich der Beigeladene in seiner Tätigkeit nach dem in seinen satzungsmäßigen Zwecken (und den Verträgen mit der Beklagten) zum Ausdruck kommenden Selbstverständnis Werten wie Vielfalt, Weltoffenheit und Toleranz verpflichtet fühlt. Eine sich daraus etwaig ergebende Schnittmenge mit der durch die Grundrechte und damit auch den allgemeinen Gleichheitssatz konstituierten objektiven Wertordnung - vgl. BAG, Urteil vom 18. Juni 1997 – 5 AZR 259/96 –, juris, Rn. 31 -, die die Klägerin wohl insinuieren möchte, besagt für sich genommen aber nichts darüber, dass sich der Beigeladene im gleichen Maße wie ein Hoheitsträger hieran binden will. Ohne weitere, hier nicht erkennbare Anhaltspunkte kann daraus nicht geschlossen werden, der Beigeladene habe sich der ihm aufgrund seiner Privatautonomie zustehenden Möglichkeit begeben wollen, nach Art eines Tendenzbetriebs frei darüber zu entscheiden, welche Vereinsaktivitäten und insbesondere die Zulassung welcher Dritter bzw. welcher von Dritten durchgeführten Veranstaltungen er zur Erreichung seiner satzungsmäßigen Zielvorstellungen für förderlich bzw. mit diesen für vereinbar hält. Die angestrebte Gemeinnützigkeit der Vereinszwecke des Beigeladenen i.S.d. § 52 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) (vgl. § 2 Ziffer 5 der Satzung des Beigeladenen) setzt ebenfalls keine unmittelbare Bindung des Beigeladenen an das Gleichbehandlungsgebot in seinen rechtlichen Beziehungen zu Dritten voraus. Sonstige mietvertragliche Regelungen, aus denen sich eine Pflicht zur Vergabe der Räumlichkeiten des C. an Dritte ergeben könnte, sind nicht ersichtlich. Liegt nach dem Vorstehenden keine Verletzung mietvertraglicher Pflichten vor, folgt daraus zugleich, dass mangels eines wichtigen Grundes auch keine Kündigungsmöglichkeit nach § 543 Abs. 3 BGB gegeben ist. Andere vertragliche oder gesetzliche Rechte, über die die Beklagte auf die Entscheidung der Beigeladenen über eine Überlassung der Räumlichkeiten des C. an Dritte Einfluss nehmen könnte, sind nicht ersichtlich. Das C. ist auch nicht deshalb als eine von der Beklagten „bereitgestellte“ öffentliche Einrichtung anzusehen, weil sie den Betrieb des Kulturhauses durch den Beigeladenen in erheblichem Umfang finanziell fördert. Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 12. September 2019 – 5 Bs 196/19 –, juris, Rn. 8; Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 10 ME 130/12 –, juris, Rn 21. Der Beigeladene mag auf die finanzielle Zuwendung der Beklagten zwar angewiesen sein, um die Existenz des Kulturzentrums sichern. Die damit einhergehende Möglichkeit der Einflussnahme beschränkt sich jedoch auf den Bestand der Einrichtung an sich oder bildhaft gesprochen auf die „leere Gebäudehülle“. Sie ist damit allerdings nicht maßgeblich für die Frage, ob das C. als eine von der beklagten Stadt „bereitgestellte“ öffentliche Einrichtung anzusehen ist. Letzteres hängt, wie schon ausgeführt, allein davon ab, ob Beklagte auf die Art und Weise der Nutzung der Einrichtung, insbesondere die Nutzerauswahl bei der Überlassung bzw. Vermietung von Räumlichkeiten des C. Einfluss nehmen kann, was hier nicht der Fall ist. Vgl. VG München, Beschluss vom 17. März 2021 – M 7 E 21.1055 –, juris, Rn. 28; VG Stade, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 1 A 3460/16 –, juris, Rn. 44; VG München, Beschluss vom 24. Mai 2018 – M 7 E 18.2240 –, juris, Rn. 40. Eine etwaige Berechtigung der Beklagten zur Rückforderung von Zuwendungen reicht hierfür nicht aus. Es ist (auch für die Beklagte) nicht zuverlässig abzusehen, ob eine Rückforderung von Zuwendungen bzw. eine entsprechende Androhung die Beigeladene dazu bewegen würden, der Klägerin Zugang zum C. zu gewähren. Ebenso verhält es sich mit einer etwaigen Ankündigung, künftige Zuwendungen an die Beigeladene zu unterlassen. Vgl. auch VG Hamburg, Beschluss vom 1. August 2019 – 3 E 2759/19 –, abrufbar unter: http://justiz.hamburg.de/contentblob/12780520/4d57f7330eae09f049a54aa9a8eb212d/data/3-e-2759-19-beschluss-vom-01-08-2019.pdf Somit bestehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Möglichkeiten für die Beklagte, den von der Klägerin geltend gemachten Überlassungsanspruch gegenüber dem Beigeladenen durchzusetzen. Das Gericht konnte zudem nicht feststellen, dass die Beklagte in dieser Hinsicht faktisch auf den Beigeladenen einwirkt. Die Beklagte hat insofern schon vorprozessual ausgeführt, sie habe keine Kenntnis über die Vergabepraxis und sei in keiner Weise an der Raumvergabe beteiligt. Gegenteiliges hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin auch nicht substantiiert aufgezeigt. Ebenso wenig vermag der Umstand eine andere Entscheidung zu rechtfertigen, dass sowohl Kommunen, die Länder und der Bund in Wahrnehmung der ihnen obliegenden öffentlichen Aufgaben unmittelbar oder mittelbar Einrichtungen der kulturellen Daseinsvorsorge betreiben. Hieraus folgt zwar, dass es sich bei derartigen Einrichtungen um öffentliche Einrichtungen der vorgenannten Träger handeln kann, nicht aber, dass dies stets zwingend der Fall sein muss. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 11. Dezember 2012 – 10 ME 130/12 –, juris, Rn. 21; VG Stade, Urteil vom 4. Dezember 2019 – 1 A 3460/16 –, juris, Rn. 45. Ein Verschaffungsanspruch folgt schließlich nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, die Beklagte habe grob „rechts- und verfassungswidrig“ gehandelt, indem sie sich keine rechtliche Einflussmöglichkeit vorbehalten habe, um bei der Nutzung des C. durch die Allgemeinheit mitbestimmen zu können. Von dem gegen die Kommune gerichteten Anspruch, auf einen privaten Betreiber oder Pächter einzuwirken, ist die Frage zu unterscheiden, ob die Kommune rechtlich verpflichtet ist, sich gewisse Mitwirkungs- und Einflussmöglichkeiten zu verschaffen bzw. eine Einrichtung als öffentliche Einrichtung im Sinne des § 8 Abs. 1 GO NRW zu betreiben. Vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 21, m.w.N., zu § 30 NKomVG. Auch wenn die Beklagte einer solchen Verpflichtung unterliegen würde, lägen die Voraussetzungen einer öffentlichen Einrichtung und damit auch des von der Klägerin gegenüber der Beklagten geltend gemachten Anspruchs (derzeit) nicht vor. Insbesondere wäre in diesem Fall der Mietvertrag mit dem Beigeladenen auch nicht nichtig gemäß § 134 BGB. Die Klägerin hätte dann lediglich gegebenenfalls die Möglichkeit, (verwaltungs-)gerichtlich feststellen zu lassen, dass die Beklagte sich Einfluss- oder Mitwirkungsrechte bei den Entscheidungen über die Überlassung der Räumlichkeiten des C. hätte vorbehalten müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 –, juris, Rn. 22 - 24; Hess. VGH, Urteil vom 4. März 2010 – 8 A 2613/09 –, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 21. Erst nach Schaffung einer solchen Einwirkungsmöglichkeit, deren Art und Weise zudem im Ermessen der Beklagten läge - vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 – 8 C 10.08 –, juris Rn. 31; Hess. VGH, Urteil vom 4. März 2010 – 8 A 2613/09 –, juris, Rn. 32; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 21 - könnten eine öffentliche Einrichtung und gegebenenfalls das Vorliegen der Voraussetzungen des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs angenommen werden. Der Klägerin verbleibt damit aktuell lediglich die Möglichkeit, sich an den Beigeladenen als dem privaten Betreiber zu wenden und gegebenenfalls zu versuchen, die Überlassung des C. auf dem Privatrechtsweg zu erreichen. Vgl. zu der Möglichkeit einer privatrechtlichen Geltendmachung: BVerwG, Beschluss vom 29. Mai 1990 – 7 B 30.90 –, juris, Rn. 5; OLG Thüringen, Beschluss vom 26. November 2015 – 2 W 578/15 Kart –, juris, Rn. 5; OLG Brandenburg, Urteil vom 18. April 2011 – 1 U 4/10 –, juris, Rn. 13; VG München, Beschluss vom 27. Juni 2018 – M 7 E 18.2792 –, juris, Rn. 39. Hierin ist auch keine unzulässige „Flucht in das Privatrecht“ zu sehen, weil nicht die Beklagte über die von der Klägerin begehrte Überlassung der Räumlichkeiten des C. entscheiden kann, sondern allein der Beigeladene. Die Grundrechtsbindung der Beklagten, der sie sich als Trägerin öffentlicher Gewalt nicht durch einen Rückgriff auf das Zivilrecht entziehen kann - vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. Juli 2016 – 2 BvR 470/08 –, juris, Rn. 29 -, ist bei der Entscheidung des Beigeladenen über die Überlassung des C. nicht maßgeblich, weil die Beklagten zwar weiterhin an die Grundrechte gebunden ist, jedoch auf den Beigeladenen keinen Einfluss nehmen kann. Die Entscheidung über die Überlassung des C. an die Klägerin ist keine öffentliche Aufgabe, die durch die Beklagte wahrgenommen wird und daher der Grundrechtsbindung der Beklagten unterliegen würde, der sie sich nicht durch eine Flucht in das Privatrecht entziehen dürfte. Es liegt bereits kein Handeln staatlicher Organe oder Organisationen als Voraussetzung für die Bindung an Grundrechte vor. Vgl. BVerfG, Urteil vom 22. Februar 2011 – 1 BvR 699/06 –, juris, Rn. 47; Nds. OVG, Beschluss vom 27. Mai 2022 – 10 ME 71/22 –, juris, Rn. 22. 2. Die hilfsweise gestellten Anträge zu 2. bis 8. fasst das Gericht trotz der auch insoweit nicht ganz eindeutigen Formulierung ebenfalls als Leistungsbegehren auf. Insoweit kann auf die Ausführungen unter C. III. 1. a) verwiesen werden. Die in der Erweiterung Klage um die gestellten Hilfsanträge liegende Klageänderung ist nach § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO zulässig. Die Klageänderung ist sachdienlich, weil der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung der Klageänderung die endgültige Beilegung des Streites fördert und einen neuen Prozess vermeidet. Vgl. Bamberger, in: Wysk, VwGO, 3. Auflage 2020, § 91 Rn. 23. Die Klage hat jedoch auch mit den Hilfsanträgen keinen Erfolg. a) Mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 2. ist die Klage ebenfalls unzulässig und unbegründet. aa) Der Zulässigkeit des mit diesem Hilfsantrag verfolgten Leistungsbegehrens steht zwar nicht entgegen, dass die Klägerin hinsichtlich der darin benannten Termine vorgerichtlich noch keinen Verschaffungsanspruch gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat. Die Zulässigkeit verwaltungsgerichtlicher Rechtsbehelfe in der hier vorliegenden Leistungskonstellation, in der von der Behörde ein Handeln oder Unterlassen verlangt wird, hängt grundsätzlich davon ab, dass der Kläger das im gerichtlichen Verfahren geltend gemachte Begehren in einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren bei der zuständigen Behörde ohne Erfolg beantragt hat. Diese Zulässigkeitsvoraussetzung ergibt sich für die Verpflichtungsklage aus § 68 Abs. 2, § 75 Satz 1 VwGO ("Antrag auf Vornahme"). Sie stellt neben dem Schutz der Gerichte vor unnötiger Inanspruchnahme eine Ausprägung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Gewaltenteilung dar, demzufolge es zunächst Sache der Verwaltung ist, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Sie steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass das einschlägige Verwaltungsverfahrensrecht keine abweichende Regelung trifft. Vgl. BVerwG, Urteile vom 28. November 2007 – 6 C 42.06 –, juris, Rn. 23 f., vom 24. Februar 2016 – 6 C 62.14 –, juris, Rn. 14 und vom 2. März 2022 – 6 C 7.20 –, juris, Rn. 58, Beschlüsse vom 12. Mai 2020 – 6 B 54.19 –, juris, Rn. 23 und vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 8. Diese Grundsätze gelten für die allgemeine Leistungsklage entsprechend. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, juris, Rn. 21, vom 13. Dezember 2017 – 6 A 6.16 –, juris, Rn. 11 und vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris, Rn. 36, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 9. Wenn ein gesetzlich geregeltes Verfahren fehlt, in dem der geltend gemachte Anspruch durch die zuständige Verwaltungsbehörde zu prüfen ist, kann aus prozessökonomischen Gründen im Einzelfall auch ohne vorherige Antragstellung im Verwaltungsverfahren ein Rechtsschutzbedürfnis für die Leistungsklage anzuerkennen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 – 6 C 66.14 –, juris, Rn. 21 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Behörde die fehlende Vorbefassung nicht spezifisch gerügt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. November 2020 – 6 C 7.19 –, juris, Rn. 36, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 9. Aus prozessökonomischen Gründen kann es zudem angezeigt sein, auf das Erfordernis des vorherigen Antrags bei der Behörde zu verzichten, wenn das Beharren auf einer Vorbefassung der Verwaltung als bloße Förmelei erscheint, weil die Behörde klar und eindeutig zu erkennen gegeben hat, dass sie einen solchen Antrag definitiv ablehnen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. März 2022 – 6 C 7.20 –, juris, Rn. 58; zum Verfahren nach § 123 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 123 Rn. 70; siehe auch VG Berlin, Urteil vom 24. September 2020 – 19 K 69.16 – juris, Rn. 83. So liegt der Fall hier. Es konnten keine Zweifel bestehen, dass die Beklagte einen Verschaffungsanspruch auch hinsichtlich der mit dem ersten Hilfsantrag zur Entscheidung gestellten Termine ablehnen würde. Denn die Beklagte hat den vorangegangenen Zulassungsantrag nicht etwa mit der Begründung abgelehnt, dass keine freien Kapazitäten vorhanden wären oder die von der Klägerin geplanten Veranstaltungen nicht vom Widmungszweck des C. gedeckt wären. Vielmehr hat die Beklagte vorprozessual klar zu erkennen gegeben, dass sie sich zur Befriedigung eines Verschaffungsanspruchs grundsätzlich außerstande sieht, weil sie generell keine Möglichkeit der Einflussnahme auf die Vergabe der Räumlichkeiten des C. habe. Angesichts dessen durfte die Klägerin davon ausgehen, dass auch eine vorprozessuale Antragstellung hinsichtlich konkreter Termine mit dieser Begründung abgelehnt worden wäre. Dem ersten Hilfsantrag fehlt jedoch ebenfalls die hinreichende Bestimmtheit, weil die Klägerin die darin angesprochenen „politischen Veranstaltungen“, die sie in den Räumlichkeiten des C. durchzuführen gedenkt, nicht näher erläutert hat. Diese Angaben sind für die abschließende Prüfung des Zulassungsanspruchs jedoch unentbehrlich; denn ohne sie kann nicht festgestellt werden, ob sich die von der Klägerin gewünschte Nutzung im Rahmen der Widmung hält. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 14. Januar 2008 – 4 CE 08.60 –, juris, Rn. 6. Anderenfalls würde die im jeweiligen Einzelfall zu prüfende Frage, ob sich die von einem Antragsteller geplante Veranstaltung (noch) im Rahmen der Widmung einer öffentlichen Einrichtung bewegt - vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 5 f.; OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2021 – 15 B 1468/21 –, juris, Rn. 13 -, unzulässigerweise in das Vollstreckungsverfahren verlagert. Dabei ist zu beachten, dass die Gemeinden befugt sind, durch entsprechende Widmungsbeschränkungen Parteien von der Nutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen generell ausschließen - vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 – VII C 56.68 – BVerwGE 32, 333/336 f.; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Juli 2018 – 4 CE 18.1224 –, juris, Rn. 21; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. Mai 1995 – 1 S 1283/95 –, juris, Rn. 15 - oder die Räumlichkeiten öffentlicher Einrichtungen im Rahmen der (konkludenten) Widmung nur für bestimmte, nach objektiven Kriterien abgrenzbare Arten von politischen oder sonstigen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 17. November 2020 – 4 B 19.1358 –, juris, Rn. 47, m.w.N. So ist etwa eine - bei Fehlen einer ausdrücklichen Widmung ggf. aus der Vergabepraxis herauszulesende - Differenzierung zwischen "parteipolitischen Veranstaltungen im Sinne von parteiorganisatorischen oder parteiinternen Veranstaltungen" einerseits und "Veranstaltungen mit allgemeinen politischen Bezügen" andererseits - vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 – juris, Rn. 6 f. - oder zwischen Veranstaltungen, bei denen der parteipolitische und wahlwerbende Charakter im Hintergrund steht und solchen, bei denen dieser in den Vordergrund tritt, - vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. September 2021 – 15 B 1468/21 –, juris, Rn. 13 - zulässig. Ebenso kann der Widmungszweck auf Veranstaltungen mit landes- bzw. regionalpolitischem Bezug beschränkt werden. Vgl. Sächs. OVG, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 4 B 140/12 –, juris, Rn. 9; vgl. zu weiteren Einschränkungsmöglichkeiten Glaser, in: Widtmann/Grasser/Glaser, Bayerische Gemeindeordnung, Stand: Februar 2021, Art. 21 Rn. 19 a. Folglich ist es nicht ausreichend, die Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung nur allgemein für politische Veranstaltungen zu beantragen. Soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 22. August 2022 eine Reihe von Veranstaltungen (Kreisparteitage, Aufstellungsversammlungen und Delegiertenwahlen sowie Informationsveranstaltungen mit Öffentlichkeitsbeteiligung für interessierte Bürger) aufgezählt hat, wird daraus nicht ersichtlich, welche dieser Veranstaltungen sie an welchen Tagen durchführen möchte. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine inhaltliche Konkretisierung der geplanten Veranstaltungen auch nicht deshalb entbehrlich, weil sie nur eine Zulassung im Rahmen geltenden Nutzungsbestimmungen (und verfügbaren Kapazitäten) erstrebt. Denn solche Nutzungsbestimmungen könnten allenfalls zur Ermittlung des Widmungsumfangs herangezogen werden; die daran anschließende Subsumtionsfrage, ob die von der Klägerin geplanten Veranstaltungen hiervon umfasst sind, können sie nicht beantworten. Mit dem ersten Hilfsantrag ist die Klage überdies aus den oben genannten Gründen ebenfalls unbegründet. b) Mit den weiter hilfsweise gestellten Anträgen zu 3. bis 6. ist die Klage ebenfalls unzulässig und unbegründet. Auch diese Anträge sind nicht hinreichend bestimmt gefasst. Die Klägerin beschränkt sich insofern auf die Nennung bestimmter Typen von Veranstaltungen, verhält sich aber nicht zu den Inhalten der von ihr konkret geplanten Veranstaltungen. Damit wird dem Gericht nur die abstrakte Prüfung ermöglicht, ob das C. generell für die von der Klägerin genannten Typen von Veranstaltungen zur Verfügung gestellt werden muss. Die weitere, für die Formulierung eines hinreichend bestimmten und damit vollstreckungsfähigen Leistungstenors unentbehrliche Feststellung, ob die von der Klägerin geplanten Veranstaltungen auch einem dieser Veranstaltungstypen entsprechen, bliebe wiederum im Vollstreckungsverfahren klärungsbedürftig. c) Die hilfsweise gestellten Anträgen zu 7. und 8. erachtet das Gericht für hinreichend bestimmt, da die Klägerin insofern konkrete Termine benannt und auch die geplanten Veranstaltungen inhaltlich hinreichend konkretisiert hat. Die Anträge zu 7. und 8. sind aber aus den vorgenannten Gründen ebenfalls unzulässig und unbegründet. d) Mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 9. hat die Klage ebenfalls keinen Erfolg. Die mit dem Hilfsantrag zu 9. gemäß § 43 VwGO erhobene Feststellungsklage ist statthaft. Gemäß § 43 Abs. 1 VwGO kann durch Klage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Die Frage, ob ein Anspruch auf Zulassung zu einer öffentlichen Einrichtung besteht, kann grundsätzlich Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Die Subsidiarität der Feststellungsklage steht dem nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 1969 – VII C 56.68 –, juris, Rn. 32; OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 1990 – 15 A 2410/88 –, juris, Rn. 5; VG Köln, Urteil vom 14. April 1989 – 20 K 4703/87 –, juris, Rn. 35 ff. Wird nicht die Zulassung zu einem bestimmten Termin, sondern die generelle Klärung begehrt, ob die öffentliche Einrichtung für einen bestimmten Typ von Veranstaltungen oder eine bestimmte Personengruppe zur Verfügung gestellt werden muss, kann dieses Begehren mit der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO vor den Verwaltungsgerichten verfolgt werden. Vgl. Peters, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, 19. Edition, Stand: 1. März 2022, § 8 GO NRW, Rn. 41.2. So liegt der Fall hier; die Klägerin möchte mit ihrem Feststellungsantrag zu 9. geklärt wissen, ob die Beklagte generell verpflichtet ist, ihr durch Einwirkung auf Beigeladenen Zugang zum C. für von ihr konkret bezeichnete Typen von Veranstaltungen zu verschaffen. Die Klage ist - ungeachtet des auch insofern fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses - indes auch mit dem Hilfsantrag zu 9. unbegründet. Die von der Klägerin begehrte Feststellung setzt voraus, dass es sich bei dem C. um eine öffentliche Einrichtung handelt. Dies ist nach dem oben Gesagten nicht der Fall. e) Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 10. schließlich einen „Fortsetzungsfeststellunganspruch“ geltend macht, ist die Klage unabhängig davon, ob sie insofern als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO oder als Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO auszulegen ist - vgl. zum Streitstand hinsichtlich der Frage, welche der genannten Klagearten bei Erledigung eines ursprünglichen Leistungsbegehrens statthaft ist: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2004 – 3 M 76/03 –, juris, Rn. 6, m.w.N. - und hinsichtlich welcher Klagebegehren ein „Fortsetzungsfeststellungsanspruch“ geltend gemacht wird, ebenfalls unzulässig. Unabhängig davon, ob hinsichtlich des von der Klägerin mit ihrem Antrag zu 10. verfolgten Begehrens die Fortsetzungsfeststellungsklage oder die (allgemeine) Feststellungsklage als statthaft anzusehen ist, fehlt der Klage insoweit das sog. (Fortsetzungs-) Feststellungsinteresse. Dieses Erfordernis greift als Sachentscheidungsvoraussetzung in gleicher Weise wie im Falle der Umstellung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage nicht nur dann ein, wenn man das Umstellen einer ursprünglichen Leistungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässt, sondern auch dann, wenn man in dieser Konstellation der allgemeinen Feststellungsklage den Vorzug gibt. Denn wenn sich das ursprüngliche Klagebegehren während des anhängigen Verfahrens erledigt und auf eine Feststellungsklage umgestellt wird, unterscheiden sich die Sachurteilsvoraussetzungen nach § 43 VwGO und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung nicht; dies gilt namentlich für die Anforderungen an das (besondere) Feststellungsinteresse. Vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30. April 2004 – 3 M 76/03 –, juris, Rn. 7, m.w.N. In der Rechtsprechung haben sich verschiedene Fallgruppen herausgebildet, bei deren Vorliegen ein berechtigtes Interesse regelmäßig zu bejahen ist: die Wiederholungsgefahr, das Präjudizinteresse, das Rehabilitierungsinteresse und das objektive Rechtsklärungsinteresse bei sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2015 – 10 C 11.14 –, juris, Rn. 13 f.; Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 20 ff. Es ist Sache des Klägers, die Umstände darzulegen, aus denen sich sein Feststellungsinteresse ergibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 1990 – 3 C 49.87 –, juris Rn. 25; Bay. VGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – 8 ZB 16.475 – juris, Rn. 20; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 113, Rn. 11. Da die Klägerin nicht mehr existiert, ist auf sie bezogen eine Wiederholungsgefahr ausgeschlossen. Ein schutzwürdiges Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt auch nicht aus der Fallgruppe der Präjudizialität. Zu den Voraussetzungen eines Fortsetzungsfeststellungsinteresses wegen Präjudizialität gehört, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung anhängig oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten, diese also nicht nur theoretisch möglich ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 2017 – 7 B 1.16 –, juris, Rn. 30; Beschluss vom 9. März 2005 – 2 B 111.04 – juris, Rn. 7. Die Klägerin hat jedoch nicht angekündigt, einen Amtshaftungs- oder Schadensersatzprozess anstrengen zu wollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2018 – 6 B 133.18 –, juris, Rn. 11. Ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse ist auch nicht wegen eines Rehabilitationsinteresses der Klägerin zu bejahen. Ein Rehabilitierungsinteresse ist nur gegeben, wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, juris, Rn. 24. Unter Berücksichtigung der vorstehenden Maßgaben hat die Klägerin kein Rehabilitierungsinteresse. Es ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass Dritte Kenntnis von der ablehnenden Entscheidung der Beklagten erlangt hätten. Schon mangels Außenwirkung ergibt sich damit aus der Ablehnung selbst keine Stigmatisierung, die das Ansehen der Klägerin in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnte. Auch lässt sich aus der konkreten Begründung der beanstandeten Verwaltungsentscheidung oder den Umständen ihres Zustandekommens - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19. März 1992 – 5 C 44.87 –, juris, Rn. 12 -, keine diskriminierende Wirkung herleiten. Dass die Beklagte den Verschaffungsanspruch der Klägerin aus willkürlichen Erwägungen heraus abgelehnt hätte, ist nicht erkennbar. Die Begründung zeigt lediglich die Rechtsauffassung der Beklagten auf, dass sie keine rechtlicher Handhabe zur Einflussnahme auf die Vergabe der Räumlichkeiten des C. habe, ohne dabei in irgendeiner Weise diskriminierend zu wirken; insbesondere hat sich die Beklagte nicht in einer dem Ansehen der Klägerin abträglichen Art und Weise zu deren politischer Ausrichtung geäußert. Aus der Fallgruppe des sich typischerweise kurzfristig erledigenden Grundrechtseingriffs kann die Klägerin ebenfalls kein Fortsetzungsfeststellungsinteresse herleiten, weil sie sich wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als Kreistagsfraktion nicht auf Grundrechte berufen kann; sie ist als Adressat der Grundrechte ausschließlich grundrechtsverpflichtet, nicht -berechtigt. Vgl. Heusch, in: Dietlein/Heusch, BeckOK Kommunalrecht NRW, Stand: 1. Juni 2022, § 56 GO NRW, Rn. 58. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen trägt, weil sich dieser durch Stellung eines Sachantrags einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.