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Beschluss

5 Bf 501/19.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung sind nach § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG (juris: BG HA) dann der Höhe nach (wirtschaftlich) angemessen, wenn keine gleich wirksame aber preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 16.7.2020, 5 C 6/19, IÖD 2020, 254; Urt. v. 8.11.2012, 5 C 4/12, NVwZ RR 2013, 192; Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). (Rn.17) 2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsbehandlungen nach § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO (juris: BhV HA), wonach Pauschalpreise und Tagessätze, mit denen alle Leistungen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HmbBeihVO (juris: BhV HA) pauschal abgerechnet werden, nur insoweit beihilfefähig sind, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen, können den Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG (juris: BG HA) nur dann in rechtmäßiger Weise konkretisieren, wenn die stationäre Rehabilitationsbehandlung dem Beihilfeberechtigten zu diesem Preis tatsächlich zur Verfügung stand. (Rn.21) 3. Eine Regelung, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausnimmt, weicht von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit, dass die durch einen konkreten Anlass verursachten notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig sind (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG (juris: BG HA)), zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten ab und bedarf deshalb in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 2.4.2014, 5 C 40/12, NVwZ-RR 2014, 609; Urt. v. 17.10.2011, 2 C 14/10, BVerwGE 141, 69; Urt. v. 18.2.2009, 2 C 23/08, NVwZ 2009, 847).(Rn.24) 4. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO (juris: BhV HA) lässt sich nicht damit sachlich rechtfertigen, dass der Beklagten nicht alle Pauschalpreise von stationären Rehabilitationseinrichtungen bundesweit bekannt seien und sie nicht ohne weiteres beurteilen könne, ob diese Preise zutreffend festgesetzt worden seien, denn dabei handelt es sich um bloße Aspekte der Verwaltungsvereinfachung. (Rn.25)
Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 434,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Behandlung sind nach § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG (juris: BG HA) dann der Höhe nach (wirtschaftlich) angemessen, wenn keine gleich wirksame aber preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 16.7.2020, 5 C 6/19, IÖD 2020, 254; Urt. v. 8.11.2012, 5 C 4/12, NVwZ RR 2013, 192; Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris). (Rn.17) 2. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsbehandlungen nach § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO (juris: BhV HA), wonach Pauschalpreise und Tagessätze, mit denen alle Leistungen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HmbBeihVO (juris: BhV HA) pauschal abgerechnet werden, nur insoweit beihilfefähig sind, als sie einer Preisvereinbarung dieser Einrichtung mit einem Sozialversicherungsträger entsprechen, können den Begriff der Angemessenheit der Aufwendungen im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG (juris: BG HA) nur dann in rechtmäßiger Weise konkretisieren, wenn die stationäre Rehabilitationsbehandlung dem Beihilfeberechtigten zu diesem Preis tatsächlich zur Verfügung stand. (Rn.21) 3. Eine Regelung, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausnimmt, weicht von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit, dass die durch einen konkreten Anlass verursachten notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig sind (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG (juris: BG HA)), zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten ab und bedarf deshalb in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 2.4.2014, 5 C 40/12, NVwZ-RR 2014, 609; Urt. v. 17.10.2011, 2 C 14/10, BVerwGE 141, 69; Urt. v. 18.2.2009, 2 C 23/08, NVwZ 2009, 847).(Rn.24) 4. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO (juris: BhV HA) lässt sich nicht damit sachlich rechtfertigen, dass der Beklagten nicht alle Pauschalpreise von stationären Rehabilitationseinrichtungen bundesweit bekannt seien und sie nicht ohne weiteres beurteilen könne, ob diese Preise zutreffend festgesetzt worden seien, denn dabei handelt es sich um bloße Aspekte der Verwaltungsvereinfachung. (Rn.25) Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2019 wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 434,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für Aufwendungen anlässlich einer stationären Rehabilitationsbehandlung seiner Ehefrau. Der Kläger ist Ruhestandsbeamter und war im Dienst der Beklagten. Seine Ehefrau ist als berücksichtigungsfähige Angehörige beihilfeberechtigt. Am 30. August 2012 wurde die Ehefrau des Klägers in der …..Klinik in ……….. am Knie operiert. Dort blieb sie nach der Operation bis zum 6. September 2012 in Akutbehandlung und anschließend bis zum 19. September 2012 zur stationären Rehabilitationsbehandlung. Im Oktober 2012 beantragte der Kläger Beihilfe u.a. zu den Aufwendungen für diese stationäre Rehabilitationsbehandlung und reichte eine Rechnung der …..-Klinik vom 18. Oktober 2012 in Höhe von 1.820,- Euro (140,- Euro pro Nacht) ein. Mit Bescheid vom 9. November 2012 erkannte die Beklagte hinsichtlich dieser Rechnung Aufwendungen in Höhe von 1.200,- Euro als beihilfefähig an und gewährte dem Kläger nach einem Bemessungssatz von 70 v.H. eine Beihilfe in Höhe von 840,- Euro. Zur Begründung teilte sie dem Kläger mit, dass für die stationäre Rehabilitation zwischen den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen und der …..-Klinik eine Pauschale vereinbart worden sei, die ab dem 1. Januar 2010 1.200,- Euro betrage. Am 20. November 2012 erhob der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch, soweit die Beklagte seine über 1.200,- Euro hinausgehenden Aufwendungen nicht als beihilfefähig anerkannte. Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und begründete dies u.a. damit, dass gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO Pauschalpreise und Tagessätze von Rehabilitationseinrichtungen für Leistungen nach § 20 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 bis 3 HmbBeihVO nur insoweit beihilfefähig seien, als sie einer Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger entsprächen. Deshalb seien die Aufwendungen nur in Höhe der vereinbarten Pauschale von 1.200,- Euro beihilfefähig. Dagegen hat der Kläger am 14. Februar 2014 Klage erhoben und zur Begründung u.a. vorgetragen, dass ihm die streitgegenständliche Preisvereinbarung nicht bekannt gewesen sei und ihm auch nicht habe bekannt sein müssen. Im Übrigen sei der zeitliche Ablauf zu beachten. Seine Ehefrau sei am 30. August 2012 operiert worden. Entlassungsdatum sei der 6. September 2012 gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei nicht ersichtlich gewesen, dass eine Rehabilitationsmaßnahme in unmittelbarem Anschluss stationär durchzuführen sei. Er habe sich am 4. September 2012, also vor Antritt der Rehabilitationsmaßnahme, bei der Beklagten über die Kostenübernahme telefonisch rückversichert. Wenn die Beklagte ihn rechtzeitig über die Begrenzung der Beihilfefähigkeit informiert hätte, hätte er seine Ehefrau in einer anderen Klinik untergebracht. Im laufenden Klagverfahren hat die Beklagte eine Stellungnahme der …..-Klinik vom 7. August 2014 vorgelegt, wonach die Klinik für stationäre Rehabilitationsbehandlungen von Privatversicherten einen pauschalen Tagessatz von 140,- Euro berechne, der gleichzeitig der niedrigste Tagessatz sei. In diesem Betrag seien sämtliche Kosten enthalten. Die Preisvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 1.200,- Euro beziehe sich auf stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen (Mischkalkulation). Da Privatversicherte eine ambulante Rehabilitationsmaßnahme über Rezept erhielten, greife die Pauschale in diesen Fällen nicht. Mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29. Mai 2019 hat das Verwaltungsgericht Hamburg die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 9. November 2012 und des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 2014, soweit diese dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, verpflichtet, an den Kläger weitere Beihilfe in Höhe von 434,- Euro zu zahlen. Zur Begründung hat das Gericht u.a. ausgeführt, die gesamten Aufwendungen für die stationäre Rehabilitationsbehandlung seiner Ehefrau in Höhe von 1.820,- Euro seien beihilfefähig, weil sie dem Grunde nach notwendig und der Höhe nach angemessen seien. Die Beihilfefähigkeit der über den Betrag von 1.200,- Euro hinausgehenden Aufwendungen sei auch nicht wirksam durch § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO ausgeschlossen. Diese Vorschrift verstoße nämlich gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Die auf den Differenzbetrag zu zahlende weitere Beihilfe betrage 434,- Euro (620,- Euro x 0,7). Hiergegen wendet sich die Beklagte mit dem vorliegenden Antrag auf Zulassung der Berufung. II. 1. Der zulässige Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit ihrer Antragsbegründung legt die Beklagte keinen Zulassungsgrund nach §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO dar. Weder bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter a), noch beruht das Urteil auf einer Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – hierzu unter b). Außerdem hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (hierzu unter c) und weist keine besonderen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – hierzu unter d). a) Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9 f.; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils substantiiert erschüttern, in dem er sich konkret mit dieser Begründung auseinandersetzt und die Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufbereitet (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124a Rn. 91). So liegt es hier nicht. Die von der Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beihilfefähigkeit der notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die stationäre Rehabilitationsbehandlung der Ehefrau des Klägers sei vorliegend nicht gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO auf 1.200,- Euro begrenzt, dringen nicht durch: aa) Die Beklagte macht insoweit zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO die Angemessenheit der Aufwendungen der Höhe nach konkretisiere und nicht wie in Baden-Württemberg die Erstattung einzelner notwendiger und nach Ansicht der dortigen Rechtsprechung (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.8.2013, 2 S 1085/13, juris) auch angemessener Behandlungskosten ausschließe. Deshalb sei die Rechtsprechung zur Rechtfertigungsbedürftigkeit von Regelungen, mit denen die Beihilfefähigkeit notwendiger und angemessener Aufwendungen (teilweise) ausgeschlossen werde (vgl. BVerwG, Urt. v. 2.4.2014, 5 C 40/12, NVwZ-RR 2014, 609, juris Rn. 9 ff.; Urt. v. 17.10.2011, 2 C 14/10, BVerwGE 141, 69, juris Rn. 15 ff.; Urt. v. 18.2.2009, 2 C 23/08, NVwZ 2009, 847, juris Rn. 13 ff.), nicht einschlägig. § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO sei vorliegend anwendbar und führe dazu, dass für die stationäre Rehabilitationsbehandlung der Ehefrau des Klägers lediglich Aufwendungen in Höhe von 1.200,- Euro angemessen seien. Mit dieser – zum Teil in ihr Vorbringen zum Zulassungsgrund der Divergenz eingebetteten, der Sache nach aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung rügenden – Beanstandung zeigt die Beklagte nicht auf, dass ernstliche Zweifel vorliegen. Das Verwaltungsgericht geht zurecht davon aus (UA S. 9), dass die Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO im vorliegenden Fall nicht die Angemessenheit der Aufwendungen des Klägers der Höhe nach konkretisiert, sondern die Erstattung der grundsätzlich angemessenen Behandlungskosten (teilweise) ausschließt. Ob die Kosten einer stationären Behandlung angemessen sind, orientiert sich allerdings nicht an der Vergütung, die nach dem Behandlungsvertrag rechtlich geschuldet ist (BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris Rn. 6). Vielmehr erschließt sich der Begriff angemessener Aufwendungen aus der verfassungsrechtlichen Verpflichtung des Dienstherrn, Beihilfe nur zu solchen Behandlungsleistungen gewähren zu müssen, die sich auf das Maß des medizinisch Gebotenen beschränken. Der Dienstherr ist lediglich gehalten, eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (zum Vorstehenden: BVerwG, Urt. v. 22.1.2009, 2 C 129/07, BVerwGE 133, 67, juris Rn. 9 m.w.N.). Dabei sind Aufwendungen in Krankheitsfällen dem Grunde nach notwendig, wenn sie für eine medizinisch gebotene Behandlung entstanden sind, die der Wiedererlangung der Gesundheit oder der Besserung oder Linderung von Leiden dient (hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 18.2.2009, 2 C 23/08, NVwZ 2009, 847, juris Rn. 9 m.w.N.). Der Begriff der Angemessenheit knüpft an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen an. Die Aufwendungen sind der Höhe nach (wirtschaftlich) angemessen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (BVerwG, Urt. v. 16.7.2020, 5 C 6/19, IÖD 2020, 254, juris Rn. 17; Urt. v. 8.11.2012, 5 C 4/12, NVwZ-RR 2013, 192, juris Rn. 15; Beschl. v. 19.8.2009, 2 B 19/09, juris Rn. 6). Vor diesem Hintergrund ist das Verwaltungsgericht richtigerweise davon ausgegangen, dass die Aufwendungen für die streitgegenständliche, dreizehntägige Reha-Behandlung in der ....-Klinik …….. in der vollen Höhe von insgesamt 1.820,- Euro, entsprechend dem pauschalen Tagessatz von 140,- Euro, grundsätzlich angemessen und daher beihilfefähig sind. Die von der Beklagten nach § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO herangezogene Pauschale in Höhe von 1.200,- Euro ist nicht dazu geeignet, die Angemessenheit der Aufwendungen zu konkretisieren. Denn zu diesem Preis stand die stationäre Rehabilitationsbehandlung, die – wovon auch die Beklagte ausgeht – medizinisch notwendig war, der Ehefrau des Klägers nicht zur Verfügung. Aus der Stellungnahme der ....-Klinik vom 7. August 2014 geht hervor, dass die Klinik zum Zeitpunkt der Behandlung im September 2012 die stationäre Rehabilitationsbehandlung für Privatversicherte nur zu einem Tagessatz von 140,- Euro, der damit auch der niedrigste Tagessatz war, durchführte. Die Preisvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen in Höhe von 1.200,- Euro bezieht sich demgegenüber auf stationäre und ambulante Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen einer Mischkalkulation, die nicht auf Privatversicherte übertragbar ist, weil bei diesen Patienten keine Mischkalkulation stattfinden kann. Vielmehr werden die ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen über Rezept verschrieben und gesondert abgerechnet und nicht mit dem Pauschalpreis vergütet. Die Beklagte selbst hat – abgesehen von der Berufung auf die Regelung in § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO – nicht geltend gemacht, dass der von der ….-Klinik abgerechnete pauschale Tagessatz in Höhe von 140,- Euro für Unterkunft, Verpflegung und Behandlung nicht angemessen wäre. Insbesondere hat sie auch in der Begründung ihres Berufungszulassungsantrags nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, dass die medizinisch notwendige stationäre Rehabilitationsbehandlung in der ….-Klinik oder in einer anderen Rehabilitationseinrichtung, in der für die Ehefrau des Klägers im September 2012 ein Behandlungsplatz vorhanden gewesen wäre, für beihilfeberechtigte Privatversicherte – wie den Kläger und seine Ehefrau – preisgünstiger zur Verfügung gestanden hätte. Darüber hinaus setzt sich die Beklagte nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, für die Angemessenheit der Aufwendungen spreche auch, dass sich der pauschale Tagessatz von 140,- Euro im Rahmen der Tageshöchstsätze bewege, die inzwischen in den Beihilfeverordnungen anderer Bundesländer konkret festgeschrieben seien (vgl. § 7 Abs. 7 Satz 7 der aktuellen baden-württembergischen Beihilfeverordnung, wonach ein pauschaler Tageshöchstsatz von bis zu 200,- Euro beihilfefähig ist). Dass gesetzlich Krankenversicherten in der ….-Klinik die Behandlung zu dem niedrigeren Pauschalsatz offenstand, ist für die Angemessenheit der Aufwendungen der Ehefrau des Klägers als beihilfeberechtigte Privatversicherte unerheblich. Bei der Frage, ob eine günstigere Behandlung zur Verfügung stand, kommt es nämlich auf die Person des jeweiligen Beihilfeberechtigten an. Denn um gleich wirksam zu sein, muss eine medizinische Versorgung für den zu Behandelnden auch tatsächlich zugänglich sein, und zwar so zeitnah, wie dies medizinisch geboten ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.2011, 2 C 14/10, BVerwGE 141, 69, juris Rn. 15). Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beklagten zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2009 (2 B 19/09, juris). Das Bundesverwaltungsgericht führt darin aus, dass der Dienstherr nicht verpflichtet ist, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen immer wirtschaftlich neutral ausfällt. Die strukturellen Unterschiede zwischen Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebunden sind, beeinflussen den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht. Hieraus folgt zwangsläufig, dass in den Beihilfevorschriften eine Kostenbegrenzung auf die Kosten für Leistungen bis zur Höhe der Aufwendungen für Krankenhäuser der Maximalversorgung zulässig ist (zum Vorstehenden: BVerwG, Beschl. v. 19.8.2009, a.a.O. Rn. 7). Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit im dortigen Verfahren als Konkretisierung des Merkmals der Angemessenheit beruhte darauf, dass dem Beamten preisgünstigere gleich wirksame Behandlungen in anderen Krankenhäusern tatsächlich zur Verfügung standen und er sich dennoch für die Behandlung in einer Privatklinik entschied. Demgegenüber hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass der Ehefrau des Klägers im vorliegenden Verfahren eine gleichwirksame und preisgünstigere stationäre Rehabilitationsbehandlung in der ….-Klinik oder in einer anderen Einrichtung zur Verfügung stand. bb) Darüber hinaus meint die Beklagte, § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO verstoße selbst dann nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn diese Regelung die Erstattung angemessener Aufwendungen begrenzen sollte. Denn es lägen sachliche Rechtfertigungsgründe dafür vor, die medizinisch gebotenen und angemessenen Aufwendungen teilweise von der Beihilfe auszuschließen. Durch die Bezugnahme auf Pauschalpreise erweitere der Dienstherr die Möglichkeit, Beihilfe in den Fällen zu gewähren, in denen Rehabilitationseinrichtungen ausschließlich Pauschalpreise abrechneten. Die Beklagte verfüge nicht über eigene statistische Auswertungen bezüglich der von solchen Einrichtungen in Deutschland erhobenen Pauschalpreise. Deshalb sei der Rückgriff auf die Pauschalpreise, die die Einrichtungen für einen dauerhaften wirtschaftlichen Betrieb benötigten und die von den gesetzlichen Krankenkassen erstattet würden, legitim und sachlich begründet. Die auf Basis einer Mischkalkulation errechnete Pauschale gelte für alle Rehabilitationsbehandlungen unabhängig von der tatsächlichen Dauer. Sie ermögliche die Finanzierung des wirtschaftlichen Betriebs der Einrichtung sowie die Vergütung aller ärztlichen und sonstigen Leistungen. Dieser Einwand, den die Beklagte wiederum teilweise im Rahmen ihres Vortrags zum Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht ist zurecht davon ausgegangen, dass ein sachlicher Rechtfertigungsgrund dafür, die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für stationäre Rehabilitationsbehandlungen durch § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO zu begrenzen, vorliegend nicht gegeben ist. Eine Regelung, die krankheitsbedingte Aufwendungen trotz ihrer Notwendigkeit und Angemessenheit von der Beihilfegewährung ausnimmt, weicht von der im Beihilfesystem angelegten Sachgesetzlichkeit, dass die durch einen konkreten Anlass verursachten notwendigen und angemessenen Aufwendungen beihilfefähig sind (vgl. § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG), zu Lasten der hiervon betroffenen Beamten ab (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 2.4.2014, 5 C 40/12, NVwZ-RR 2014, 609, juris Rn. 9; Urt. v. 17.10.2011, 2 C 14/10, BVerwGE 141, 69, juris Rn. 16 f.; Urt. v. 18.2.2009, 2 C 23/08, NVwZ 2009, 847, juris Rn. 13 ff.). Eine solche Regelung bedarf in materieller Hinsicht einer inneren, den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 GG standhaltenden Rechtfertigung. Zwar begründet die Durchbrechung einer vom Gesetz selbst statuierten Sachgesetzlichkeit für sich genommen noch keine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. hierzu und zum Folgenden: BVerwG, Urt. v. 2.4.2014, 5 C 40/12, NVwZ-RR 2014, 609, juris Rn. 14). Sie kann jedoch ein Indiz für eine objektiv willkürliche Regelung oder das Fehlen eines nach Art und Gewicht hinreichenden Rechtfertigungsgrundes darstellen. Solange der Gesetzgeber am gegenwärtig praktizierten „Mischsystem" aus privat finanzierter Vorsorge und ergänzender Beihilfe festhält, ist daher eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes indiziert, wenn eine bestimmte Regelung die im Beihilfesystem angelegte Sachgesetzlichkeit, dass notwendige und angemessene Aufwendungen beihilfefähig sind, ohne zureichenden Grund verlässt. Dabei rechtfertigen es allein Gründe der Verwaltungsvereinfachung oder der Kostenbeschränkung nicht, die Angemessenheit medizinisch gebotener Aufwendungen auf einen Betrag zu begrenzen, zu dem die krankheitsbedingte Behandlung nicht angeboten wird (BVerwG, Urt. v. 17.10.2011, 2 C 14/10, BVerwGE 141, 69, juris Rn. 17). Gemessen an diesem Maßstab hat die Beklagte auch mit ihrer Antragsbegründung keinen sachlichen Rechtfertigungsgrund für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO dargelegt. Dass sie nach eigenen Angaben die mit den Sozialversicherungsträgern vereinbarten Pauschalpreise heranzieht, weil ihr nicht alle Pauschalpreise von stationären Rehabilitationseinrichtungen bundesweit bekannt seien und sie nicht ohne weiteres beurteilen könne, ob diese Preise zutreffend festgesetzt worden seien, ist als bloßer Aspekt der Verwaltungsvereinfachung kein geeigneter Rechtfertigungsgrund für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit. Wie das Schreiben der ….-Klinik vom 7. August 2014 zeigt, dürfte es der Beklagten mit vertretbarem Aufwand möglich sein, die von den Einrichtungen abgerechneten Pauschalpreise zu ermitteln. Bei dem Verdacht überhöhter Preise sollte es ihr ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich sein, den Sachverhalt durch die internen Fachabteilungen weiter aufzuklären und sich ggf. die Preisermittlung von den Einrichtungen plausibilisieren zu lassen. Unabhängig davon hat die Beklagte auch deshalb nicht schlüssig dargelegt, dass vorliegend ein sachlicher Rechtfertigungsgrund besteht, weil ihre im Rahmen ihrer Argumentation tragende Annahme unrichtig ist, dass der mit den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarte Pauschalpreis in Höhe von 1.200,- Euro der ….-Klinik ermögliche, den wirtschaftlichen Betrieb der Einrichtung sowie die Vergütung aller ärztlichen und sonstigen Leistungen auch bezüglich der stationären Rehabilitationsbehandlungen von (beihilfeberechtigten) Privatversicherten zu finanzieren. Es ist nicht ersichtlich, dass die Klinik mit diesem Pauschalpreis im Fall der stationären Behandlung von Privatversicherten die für einen dauerhaft wirtschaftlichen Betrieb benötigten Mittel erhält. Denn nach den von der Beklagten nicht in Abrede gestellten Angaben der ….-Klinik sind die ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen bei Privatversicherten nicht Teil der Mischkalkulation zur Ermittlung des Pauschalpreises, da die ambulanten Maßnahmen bei diesen Patienten gesondert auf Rezept abgerechnet werden und sie für diese nicht den Pauschalbetrag erhält. Deshalb ist der Klinik bei Privatpatienten eine Mischkalkulation bei der Vergütung von ambulanten und stationären Rehabilitationsmaßnahmen nicht möglich. Bei Privatversicherten kann die Klinik nicht die den Pauschalbetrag von 1.200,- Euro übersteigenden Kosten einer längeren stationären Rehabilitationsbehandlung durch die erhöhten Einnahmen bei den ambulanten Rehabilitationsmaßnahmen, die häufig günstiger als die Pauschale von 1.200,- Euro sein werden, gegenfinanzieren. Vor diesem Hintergrund ist es nachvollziehbar, dass die ....-Klinik für stationäre Rehabilitationsbehandlungen von Privatversicherten nicht den von der Behandlungsdauer unabhängigen Pauschalpreis, sondern eine Tagespauschale von 140,- Euro pro Übernachtung festgelegt hat. Dass andere sachliche Rechtfertigungsgründe für die Begrenzung der Beihilfefähigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO bestehen, ist nicht erkennbar. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (UA S. 10), dass das Rundschreiben des Personalamtes der Beklagten vom 29. Januar 2010 zur Neufassung der Hamburgischen Beihilfeverordnung keine Erläuterungen zu § 20 HmbBeihVO enthalte und das Gericht über keine weiteren Erkenntnisquellen zur Intention des Verordnungsgebers verfüge. Dazu hat sich die Beklagte in ihrer Antragsbegründung nicht geäußert. Insbesondere hat sie nicht vorgetragen und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO der Bekämpfung einer Missbrauchsgefahr oder dem Ziel dient, typischerweise nicht notwendige oder unangemessen hohe Aufwendungen von der Beihilfefähigkeit auszunehmen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 33). Im Übrigen wäre die Begrenzung der Beihilfefähigkeit selbst dann voraussichtlich sachlich nicht gerechtfertigt, wenn sie dazu dienen sollte, zu verhindern, dass Rehabilitationseinrichtungen ihre gegenüber Selbstzahlern festgesetzten Preise auf nicht erklärbare Weise deutlich höher als die vereinbarten pauschalen Sozialversicherungssätze ansetzen (in diesem Sinne wohl die Begründung zu § 7 Abs. 7 Satz 3 der Baden-Württembergischen Beihilfeverordnung in der Fassung vom 30. Oktober 2008, vgl. Landtags-Drucks. 14/3645, Petition 14/2793, S. 7 unter 2. a.E.). Denn zur Bekämpfung eines solchen Missstandes wäre die Beschränkung der Beihilfefähigkeit entsprechender Aufwendungen voraussichtlich nicht geeignet (vgl. hierzu und zum Folgenden: VGH Mannheim, Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 33). Anstatt bei der Preisgestaltung der entsprechenden Einrichtungen anzusetzen, würden die beihilfefähigen Aufwendungen des Beamten „gedeckelt“. Angesichts der regelmäßig schwachen Marktposition des selbstzahlenden Beamten würde diese Beschränkung der Beihilfefähigkeit regelmäßig lediglich dazu führen, dass erhebliche Aufwendungen von dem Beamten selbst getragen werden müssen, ohne dass der vom Verordnungsgeber gesehene Missstand überhöhter Preise behoben würde. cc) Des Weiteren rügt die Beklagte, das Verwaltungsgericht baue seine Entscheidung auf der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim auf (Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 15.8.2013, 2 S 1085/13, juris Rn. 26 ff.), obwohl die baden-württembergische nicht mit der hamburgischen Rechtslage zu vergleichen sei. Insbesondere bestehe in Hamburg – anders als zum Zeitpunkt der genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs in Baden-Württemberg – die Möglichkeit, anstatt der Pauschalabrechnung (mit Deckelung der beihilfefähigen Aufwendungen) eine gesonderte Einzelabrechnung u.a. von ärztlichen Leistungen, Heilbehandlungen und Tagessätzen für Pflege, Unterkunft und Verpflegung gemäß § 20 Abs. 6 Satz 1 HmbBeihVO (ohne Deckelung) zu vereinbaren. Dieser Einwand bleibt erfolglos. Denn mit ihrem Vorbringen erschüttert die Beklagte nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass für den Kläger die Möglichkeit, die Aufwendungen der stationären Anschlussheilbehandlung seiner Ehefrau einzeln abzurechnen, nicht bestand. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (UA S. .. f.), es erscheine der Kammer fernliegend, dass der Beihilfeberechtigte in der Praxis regelmäßig die Möglichkeit hätte, anstelle einer Pauschalabrechnung von Leistungen mit der Rehabilitationseinrichtung eine Einzelabrechnung zu vereinbaren. Dem Schreiben der ….-Klinik vom 7. August 2014 sei jedenfalls nicht zu entnehmen, dass eine gesonderte Abrechnung der einzelnen Leistungen anstelle der Berechnung nach pauschalen Tagessätzen möglich sei. Eine solche Einzelabrechnung liefe auch diametral dem Ansatz entgegen, durch die Vereinbarung von Fallpauschalen mit den Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen auf Grundlage einer Mischkalkulation die Abrechnungsmodalitäten zu vereinfachen und den Verwaltungsaufwand zu verringern. Die Beklagte selbst erkenne die Möglichkeit an, dass es Einrichtungen gebe, die nur eine pauschale Abrechnung aller Leistungen anböten. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Deckelung der Beihilfefähigkeit pauschal abgerechneter Aufwendungen in § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO auch – wie im vorliegenden Fall – bei Aufwendungen für Anschlussheilbehandlungen gelte. Anschlussheilbehandlungen lägen jedoch nur vor, wenn sie sich unmittelbar an einen Krankenhausaufenthalt anschließen oder bei einer zeitlichen Unterbrechung zum Krankenhausaufenthalt mit diesem in zeitlichem Zusammenhang stünden (§ 20 Abs. 2 Satz 2 HmbBeihVO). Es handele sich um Fallgestaltungen, in denen sich der Patient – meist der Beihilfeberechtigte selbst – häufig (jedenfalls bei nicht geplanten Krankenhausaufenthalten) in besonderem Maße in einer gesundheitlich angespannten Situation befinde. In einer solchen Art von Notlage könne schwerlich von ihm erwartet werden, nach einer Einrichtung zu suchen, die bereit sei, bestimmte Abrechnungsmodalitäten zu vereinbaren. Auch dies verdeutliche der vorliegende Fall. Die streitgegenständliche stationäre Rehabilitationsbehandlung der Ehefrau des Klägers in der ….-Klinik habe sich unmittelbar an eine dortige Akutbehandlung nach ihrer Operation angeschlossen. Dass eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme im unmittelbaren Anschluss erforderlich sein würde, habe sich erst nach der Durchführung der Operation ergeben. Mit dieser entscheidungstragenden Annahme des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beklagte nicht auseinander. Dies hätte sie aber tun müssen, um die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Argumentation zu erschüttern, dass die theoretische Möglichkeit einer Einzelabrechnung ohne Kostendeckelung nach § 20 Abs. 6 Satz 1 HmbBeihVO die Begrenzung der Beihilfefähigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO vorliegend deshalb nicht rechtfertigen kann, weil diese Abrechnungsmöglichkeit der Ehefrau des Klägers tatsächlich nicht zur Verfügung stand. Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken, die rechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim (Urt. v. 28.9.2011, 2 S 1082/11, juris Rn. 27 ff.; Urt. v. 15.8.2013, 2 S 1085/13, juris Rn. 26 ff.) auf den vorliegenden Fall zu übertragen, weil es jeweils um Konstellationen geht, in denen dem Beihilfeberechtigten eine andere Abrechnungsmöglichkeit als die gedeckelte Pauschalabrechnung – jedenfalls tatsächlich – nicht zur Verfügung stand. dd) Schließlich wendet die Beklagte ein, entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts komme eine ausnahmsweise Beihilfegewährung nach § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG als Härtefallregelung in Fällen wie dem vorliegenden grundsätzlich in Betracht, wenn in einem atypischen Fall mit einem extrem schweren Krankheitsverlauf und weit überdurchschnittlicher Behandlungsdauer ungedeckte Aufwendungen in unzumutbarer Höhe entstünden. Mit diesem Einwand dringt die Beklagte nicht durch, denn ob eine Ausnahmeentscheidung gemäß § 80 Abs. 9 Satz 11 HmbBG bei Beschränkungen der Beihilfefähigkeit gemäß § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO in Betracht kommt, um unzumutbare Folgen dieser Beschränkung abzumildern, ist für die vorgelagerte Frage, ob § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO im Einzelfall der Gewährung von (weiterer) Beihilfe entgegensteht, unerheblich. b) Die Berufung ist nicht wegen des Bestehens einer Divergenz (§§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt – soweit es wie vorliegend um eine Rechtsfrage geht – nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3, dort zur Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn derjenige, der den Berufungszulassungsantrag stellt, die seiner Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander gegenüberstellt und die entscheidungstragende Abweichung konkret herausarbeitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2017, 10 BN 4.16, juris Rn. 13, m.w.N. – zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen der Beklagten nicht. Die Beklagte meint, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. August 2009 (2 B 19/09, juris, Rn. 6 f.) ab. In diesem Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass der Begriff der Angemessenheit an die medizinische Notwendigkeit der Aufwendungen anknüpfe. Er begrenze deren Erstattungsfähigkeit auf die preisgünstigste von mehreren medizinisch gleichermaßen geeigneten Behandlungen. Die Angemessenheit der Kosten einer stationären Behandlung orientiere sich daher nicht nach der Vergütung, die nach dem Behandlungsvertrag geschuldet sei. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, die Beihilfevorschriften so auszugestalten, dass die Wahl des Krankenhauses durch den Beamten für diesen immer wirtschaftlich neutral ausfalle. Die strukturellen Unterschiede zwischen Privatkliniken und Krankenanstalten, die in öffentlich-rechtliche Strukturen eingebunden seien, beeinflussten den beihilferechtlichen Angemessenheitsmaßstab nicht. Demgegenüber habe das Verwaltungsgericht keine Veranlassung gesehen, sich im gebotenen Rahmen mit der Frage der Angemessenheit der Aufwendungen zu beschäftigen. Das Gericht gehe fehl in der Annahme, die Beklagte habe mit der Regelung des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO einen Teil der angemessenen Aufwendungen ausschließen wollen und unterlasse in der Folge die Prüfung der Angemessenheit nach dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelten Maßstab. Damit versäumt es die Beklagte, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts 19. August 2009 aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Insbesondere hat das Verwaltungsgericht keinen eigenen abstrakten Rechtssatz mit einem abweichenden Inhalt aufgestellt, sondern geht von dem zutreffenden Grundsatz aus (UA S. 8), dass gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 HmbBG Aufwendungen beihilfefähig seien, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Die aus Sicht der Beklagten fehlende Subsumtion unter den Begriff der Angemessenheit führt nicht zu einer Abweichung im Sinne des §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sondern könnte höchstens zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist (s.o. a). c) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007, 1 BvR 382/05, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25 m.w.N.). Ist die Frage der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes, auf das die angefochtene Entscheidung gestützt ist, zu klären, so hat die Sache regelmäßig grundsätzliche Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschl. v. 8.12.2009, 2 BvR 758/07, BVerfGE 125, 104, juris Rn. 97 m.w.N.). Gleiches gilt, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von der Gültigkeit einer anderen Rechtsnorm (etwa Verordnung) abhängt, an deren Gültigkeit nachvollziehbare Zweifel vorgebracht wurden (vgl. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 124, Rn. 10). Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn die über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.2006, 2 BvR 767/02, NVwZ 2006, 683, juris Rn.14; Beschl. v. 22.8.2011, 1 BvR 1764/09, NVwZ-RR 2011, 963, juris Rn. 32). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt: aa) Die Beklagte macht zunächst geltend, das Verwaltungsgericht habe § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO für mit höherrangigem Recht (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht vereinbar und daher nichtig gehalten. Die Entscheidung des Gerichts hänge also von der Gültigkeit dieser Rechtsnorm ab. Damit legt die Beklagte keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dar. Zwar dürfte es sich bei der Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage handeln. Jedoch kommt es auf die Klärung dieser allgemeinen Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren nicht an. Denn die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts hängt tragend nicht von der allgemeinen Ungültigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO ab, sondern davon, dass diese Norm aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls dem Beihilfeanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden kann. Allerdings hat das Verwaltungsgericht sehr weitgehend formuliert (UA S. 11), dass die Begrenzung bzw. Deckelung der Beihilfefähigkeit von Pauschalpreisen und Tagessätzen von Rehabilitationseinrichtungen in § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO in Anknüpfung an Preisvereinbarungen dieser Einrichtungen mit einem Sozialversicherungsträger nach Auffassung der Kammer in dieser Form gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße und daher nichtig sei. Verbindlich und rechtskraftfähig (vgl. § 121 VwGO) hat das Gericht aber nur über den Streitgegenstand des Verfahrens, also den Beihilfeanspruch des Klägers bezüglich der Aufwendungen für die stationäre Rehabilitationsbehandlung seiner Ehefrau, entschieden. In diesem Rahmen hat das Verwaltungsgericht – trotz der weitergehenden Formulierung – verbindlich lediglich entschieden, dass dem Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe die Begrenzung der Beihilfefähigkeit des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO im Einzelfall nicht entgegensteht. Die Richtigkeit dieser Entscheidung beruht maßgeblich auf den besonderen Umständen dieses Einzelfalls. Insbesondere ist die zwischen der ….-Klinik und den gesetzlichen Krankenkassen vereinbarte Pauschale in Höhe von 1.200,- Euro nicht geeignet, die Angemessenheit der Aufwendungen für die stationäre Anschlussheilbehandlung zu konkretisieren. Denn stationäre Rehabilitationsbehandlungen stehen den Privatversicherten in der ….-Klinik zu diesem Preis nicht zur Verfügung, da die Privatversicherten nicht Teil der Mischkalkulation der Klinik zur Ermittlung des Pauschalpreises sind [s.o. a) bb)]. Darüber hinaus beruht die vorliegende Nichtanwendbarkeit des § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO entscheidend darauf, dass für den Kläger die Möglichkeit, die Aufwendungen für die stationäre Anschlussheilbehandlung seiner Ehefrau einzeln abzurechnen, nicht bestand [s.o. a) cc)]. Da die Beklagte die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Bewertung dieser Einzelfallumstände nicht erschüttert hat [s.o. a) bb) und cc)], ist die allgemeine Rechtsfrage, ob § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und deshalb nichtig ist, nicht entscheidungserheblich. bb) Aus denselben Gründen ist die weitere von der Beklagten formulierte allgemeine Rechtsfrage, ob es zulässig ist, bei pauschaler Abrechnung von stationären Rehabilitationsbehandlungen von Beamten auf die Beihilfefähigkeit von Pauschalpreisen gemäß Preisvereinbarung mit einem Sozialversicherungsträger zu verweisen, vorliegend nicht klärungsbedürftig. d) Schließlich hat die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache besonderen Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die von der Beklagten allein geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z, NordÖR 2015, 268, juris Rn. 20 m.w.N.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 28, § 124a Rn. 101). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Die Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtssache besondere rechtliche Schwierigkeiten aufweist. Der pauschale Verweis auf die Ausführungen zu den anderen Zulassungsgründen genügt schon nicht dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Im Übrigen ist die Beantwortung der Rechtsfrage, ob dem Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Beihilfe die Begrenzung der Beihilfefähigkeit durch § 20 Abs. 6 Satz 3 HmbBeihVO im Einzelfall entgegensteht, nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Antragsverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG.