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Beschluss

5 Bf 475/19.Z

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen geht nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196). (Rn.18) 2. Vor diesem Hintergrund stellt ein Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol – unabhängig von der konsumierten Alkoholmenge – einen unvorsichtigen und unsachgemäßen Gebrauch dar. Unmittelbar vor und beim Schusswaffengebrauch besteht ein vollständiges Alkoholkonsumverbot. Auf einen Grenzwert hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration – etwa den des § 24a Abs. 1 StVG – kommt es insoweit nicht an.(Rn.22) 3. Eine absolute Untergrenze der Blutalkoholkonzentration, unterhalb derer eine Wirkung alkoholischer Getränke medizinisch ausgeschlossen werden kann, existiert nicht.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. September 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 24.250,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen geht nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (Anschluss an: BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196). (Rn.18) 2. Vor diesem Hintergrund stellt ein Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol – unabhängig von der konsumierten Alkoholmenge – einen unvorsichtigen und unsachgemäßen Gebrauch dar. Unmittelbar vor und beim Schusswaffengebrauch besteht ein vollständiges Alkoholkonsumverbot. Auf einen Grenzwert hinsichtlich der Blutalkoholkonzentration – etwa den des § 24a Abs. 1 StVG – kommt es insoweit nicht an.(Rn.22) 3. Eine absolute Untergrenze der Blutalkoholkonzentration, unterhalb derer eine Wirkung alkoholischer Getränke medizinisch ausgeschlossen werden kann, existiert nicht.(Rn.25) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 6. September 2019 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 24.250,- Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte seinen Jagdschein für ungültig erklärte und seine waffenrechtlichen Erlaubnisse widerrief. Der im … geborene Kläger erhielt im Jahre 1980 erstmals einen Jagdschein. Zuletzt erteilte ihm die Beklagte im Januar 2017 einen Drei-Jahres-Jagdschein mit Gültigkeit vom 1. April 2017 bis zum 31. März 2020. Zudem hatte der Kläger drei Waffenbesitzkarten, auf die insgesamt 17 Waffen für ihn eingetragen waren. Bei einem Einsatz aufgrund eines Hinweises aus der Bevölkerung auf eine bewaffnete Person in der Nähe der Straße … im Naturschutzgebiet … in … Hamburg, trafen die Polizeibeamten … und … den Kläger dort am 16. Juli 2018 gegen 16.35 Uhr mit seiner durchgeladenen Waffe auf einem Hochstand an. Der Kläger wies sich mit seinem Jagschein aus und gab an, die Freigabe zum Abschuss von Füchsen zu haben. Neben dem Kläger befand sich auf der Umrandung des Hochstands eine geöffnete 0,5-Liter-Dose „Carlsberg Elephant“ Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 %, die etwas über die Hälfte geleert war. Die Polizeibeamten nahmen Alkoholgeruch im Atem des Klägers wahr und stellten daraufhin sein Gewehr, das mit drei Schuss geladen war, und seine Munition sicher. Der Kläger rief am 13. August 2018 bei der Beklagten an und teilte mit, er habe am 16. Juli 2018 auf dem Hochstand keinen Alkohol konsumiert. Er habe sich mit dem Bier lediglich den Mund ausgespült und die Dose Bier habe dazu dienen sollen, die Wespen anzulocken. Ein Alkoholtest sei nicht durchgeführt worden. Nachdem ein erster Bescheid vom 5. Oktober 2018 nicht ordnungsgemäß zugestellt werden konnte, hob die Beklagte diesen wieder auf und widerrief mit Bescheid vom 13. November 2018 die drei Waffenbesitzkarten des Klägers, erklärte seinen Jagdschein für ungültig und zog diesen ein. Sie forderte den Kläger auf, die Erlaubnisdokumente unverzüglich dem Justiziariat der Polizei zurückzugeben. Weiterhin ordnete sie an, die noch im Besitz des Klägers befindlichen 16 Waffen nebst Munition unbrauchbar zu machen oder einem Berechtigten zu überlassen. Die im Bescheid vom 5. Oktober 2018 enthaltene Anordnung, einen empfangsbereiten Berechtigten zu benennen, dem die am 16. Juli 2018 sichergestellte Waffe ausgehändigt werden könne, ist in dem Bescheid vom 13. November 2018 nicht enthalten, weil der Kläger der Beklagten zwischenzeitlich einen Empfangsberechtigten genannt hatte. Zur Begründung führte die Beklagte u.a. aus, der Kläger sei nicht wie erforderlich als waffenrechtlich zuverlässig anzusehen. Denn es bestehe der tatsachengestützte, begründete Verdacht, dass er die Jagd mit der Schusswaffe im nicht komplett nüchternen Zustand ausgeübt habe. Dagegen erhob der Kläger am 3. Dezember 2018 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass der im Bescheid geschilderte Sachverhalt unzutreffend sei. Die Beklagte habe nicht – wie erforderlich – nachgewiesen, dass er Alkohol konsumiert hätte. Zwar habe seine Atemluft nach Alkohol gerochen. Es spreche aber nicht gegen die Zuverlässigkeit, sich mit Bier den Mund auszuspülen. Bei der Jagd sei es den Jägern nur untersagt, Alkohol zu konsumieren. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen seien nicht erkennbar gewesen. Ein Alkoholtest, der zur Feststellung des Alkoholkonsums erforderlich gewesen wäre, sei weder eingefordert noch abgelehnt worden. Dagegen, dass der angebliche Alkoholkonsum der wahre Grund für die Sicherstellung seiner Waffe gewesen sei, spreche auch, dass die Polizei ihn trotz seiner angeblichen Alkoholisierung zu seinem Fahrzeug entlassen habe, damit er nach Hause habe fahren können. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2019, dem Kläger zugestellt am 24. Januar 2019, wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Allerdings reduzierte sie die Anzahl der dauerhaft unbrauchbar zu machenden oder an einen Berechtigten herauszugebenden Waffen um eine auf 15, weil ein Revolver … bereits vorher verkauft und aus der Waffenbesitzkarte ausgetragen worden sei. Die hiergegen gerichtete Klage vom 22. Februar 2019 hat das Verwaltungsgericht mit Urteil im schriftlichen Verfahren vom 6. September 2019 abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht u.a. ausgeführt, der Kläger besitze nicht die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er mit Waffen und Munition nicht sachgemäß umgehe. Der Kläger habe seine Schusswaffe im nicht nüchternen Zustand gebraucht und habe sich nicht sicher sein können, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen könnten. Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seinem Zulassungsantrag. II. 1. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Mit seiner Antragsbegründung legt der Kläger keinen Zulassungsgrund nach §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 VwGO dar. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO – hierzu unter a). An der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (hierzu unter b). Außerdem weist die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – hierzu unter c). Schließlich beruht das Urteil nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte (hierzu unter d). a) Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts geboten erscheint (vgl. BVerfG, Beschl. v. 24.1.2007, 1 BvR 382/05, NVwZ 2007, 805, juris Rn. 25; BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3, jeweils m.w.N.). Eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt nur dann in Betracht, wenn die über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage entscheidungserheblich ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 2.3.2006, 2 BvR 767/02, NVwZ 2006, 683, juris Rn.14; Beschl. v. 22.8.2011, 1 BvR 1764/09, NVwZ-RR 2011, 963, juris Rn. 32). Gemäß dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist eine konkrete Frage zu bezeichnen, die für die Berufungsentscheidung erheblich sein wird. Darüber hinaus ist darzulegen, weshalb diese Frage grundsätzlich bedeutsam sein soll. Der Zulassungsantrag muss daher erläutern, dass und inwiefern die Berufungsentscheidung zur Klärung einer bisher von der Rechtsprechung nicht beantworteten fallübergreifenden Frage führen kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.10.2017, 7 B 4.17, juris Rn. 6; OVG Hamburg, Beschl. v. 8.6.2018, 4 Bf 103/17.Z, juris Rn. 21). An der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage als Voraussetzung der Berufungszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung fehlt es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere auch dann, wenn sich eine als vermeintlich grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage auf der Grundlage bereits vorliegender höchstrichterlicher oder bundesverfassungsrechtlicher Rechtsprechung beantworten lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22.17, NVwZ 2017, 1204, juris Rn. 3; Beschl. v. 3.3.1997, 8 B 130/96, NVwZ 1998, 66, juris Rn. 2 m.w.N., zu § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124, Rn. 144). Ist eine Rechtsfrage bereits geklärt worden, kann sich weiterer Klärungsbedarf dann ergeben, wenn neue Argumente ins Feld geführt werden, die zu einer Überprüfung dieser Auffassung veranlassen könnten (BVerfG, Beschl. v. 6.6.2018, 2 BvR 350/18, juris Rn. 17). Nach diesem Maßstab hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die vorliegende Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat: aa) Der Kläger hat schon nicht hinreichend klar formuliert, welche konkrete Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung er für klärungsbedürftig hält. bb) Selbst wenn zu Gunsten des Klägers angenommen wird, er halte die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutend und klärungsbedürftig, ob die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG darauf gestützt werden kann, dass ein Waffenbesitzer nach einem geringen Alkoholkonsum mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,3 Promille seine Schusswaffe gebraucht, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden oder andere Indizien vorliegen, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Der Kläger trägt insoweit vor, zu dieser Rechtsfrage gebe es bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) beziehe sich nur auf den dortigen Einzelfall, in dem der Betroffene eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille aufgewiesen habe. Das Gericht habe nur entschieden (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. juris Rn. 18), dass bei der vom dortigen Kläger konsumierten Alkoholmenge alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nicht hinreichend sicher ausgeschlossen gewesen sei. Diese Alkoholmenge sei geeignet gewesen, die Reaktionsgeschwindigkeit und die Wahrnehmungsfähigkeit zu mindern und enthemmend zu wirken. Der dortige Kläger sei damit das Risiko eingegangen, Dritte zu schädigen. Dass das Bundesverwaltungsgericht entscheidend auf den Grad der Alkoholisierung abgestellt habe, ergebe sich auch daraus, dass es ausgeführt habe (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5): „Bei einem solchen Grad der Alkoholisierung sei – wissenschaftlich abgesichert – typischerweise mit einer Verhaltensbeeinflussung im Sinne von Enthemmung, erhöhter Risikobereitschaft und nachlassender Reaktionsfähigkeit zu rechnen. Die entsprechenden wissenschaftlichen Erkenntnisse hätten ihren Niederschlag in § 24a Abs. 1 StVG gefunden …“. Mit diesem Vorbringen legt der Kläger nicht dar, dass die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erfüllt sind: (1) Insbesondere macht er nicht substantiiert und schlüssig geltend, dass die oben bezeichnete Rechtsfrage klärungsbedürftig ist. Vielmehr ist diese Rechtsfrage durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) bereits hinreichend geklärt. Danach kann die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG auch darauf gestützt werden, dass ein Waffenbesitzer nach einem geringen Alkoholkonsum mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,3 Promille seine Schusswaffe gebraucht, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden oder andere Indizien vorliegen, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hat nämlich entschieden, dass vorsichtig und sachgemäß mit Schusswaffen nur umgeht, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zu Gefährdungen Dritter führen können (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Leitsatz und Rn. 18). Das Gericht hat dazu weiter ausgeführt (Rn. 22 f.): „Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang beim Kläger alkoholbedingte Ausfallerscheinungen tatsächlich eingetreten sind, ist unerheblich. Unvorsichtig und unsachgemäß ist der Gebrauch von Schusswaffen bereits dann, wenn der Betroffene hierbei das Risiko solcher Ausfallerscheinungen eingeht. Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG fordert insoweit eine typisierende Betrachtung. Es kommt nicht auf den individuellen Risikograd an, wie er sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Betroffenen in seiner Person tatsächlich verwirklicht hat. Entscheidend ist vielmehr allein, ob der in Rede stehende Umgang mit Waffen oder Munition typischerweise bei Menschen als riskant einzustufen ist. Dies ist hier zu bejahen. Der Konsum von Alkohol führt typischerweise zur Minderung von Reaktionsgeschwindigkeit und Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. zu Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufen. Unerheblich ist demzufolge erst Recht, ob ein weiteres Fehlverhalten zum Konsum von Alkohol hinzugetreten ist. Der Schusswaffengebrauch unter Alkoholeinfluss stellt ein Fehlverhalten dar, welches bereits für sich genommen die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet.“ Auf die Frage, ob beim Gebrauch von Schusswaffen der Grenzwert des § 24a Abs. 1 StVG von 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut überschritten wird, kommt es bei der Frage der waffenrechtlichen Zulässigkeit nicht an (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 26). Diese Rechtsprechung ist dahin auszulegen, dass ein Schusswaffengebrauch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol – unabhängig von der konsumierten Alkoholmenge – einen unvorsichtigen und unsachgemäßen Gebrauch darstellt. Durch die Verwendung des Wortes „nüchtern“ und durch die typisierende Betrachtungsweise gibt das Bundesverwaltungsgericht hinreichend deutlich zu verstehen, dass der Schusswaffengebrauch nach jedem Alkoholkonsum unvorsichtig und unsachgemäß ist. Eine Person, die eine Schusswaffe gebraucht ist lediglich dann zuverlässig, wenn sie vorher keinen Alkohol – auch keine nur geringfügige Menge – getrunken hat (vgl. Dietlein/Hermes, NVwZ 2015, 1268, 1269). Dies folgt insbesondere auch aus dem Sinn und Zweck der Zuverlässigkeitsprüfung im Waffenrecht. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich die bei dieser Prüfung vorzunehmende Prognose an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz ohnehin verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.1998, 1 B 245/97, juris Rn. 5). Die waffenrechtliche Zuverlässigkeit setzt die Fähigkeit und die Bereitschaft voraus, Risiken mit dem Potential der Schädigung Dritter strikt zu vermeiden. Das Risiko beim Umgang mit Waffen soll so weit wie möglich minimiert werden. Dieses Ziel kann nur bei einem vollständigen Alkoholverbot unmittelbar vor und beim Waffengebrauch erreicht werden. Insbesondere wäre ein Grenzwert bezüglich der Blutalkoholkonzentration, auch ein niedriger, nicht ebenso gut zur Risikominimierung geeignet, weil bei jedem Grenzwert die Gefahr des „Herantrinkens“ an diesen Wert besteht (vgl. die Gesetzesbegründung zur Einführung des Alkoholverbots bei Fahranfängern in § 24c StVG: BT-Drs. 16/5047, 20.4.2007, S. 9). Zu keinem anderen Ergebnis führt der unter Bezugnahme auf eine Kommentierung zum Bundesjagdgesetz (Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 81) geäußerte Einwand des Klägers, das Bundesverwaltungsgericht habe sich nur zu dem Einzelfall eines Jägers mit einer Blutalkoholkonzentration von über 0,8 Promille, nicht aber zu Fällen geringeren Alkoholkonsums geäußert. Weder der Kläger noch die genannte Kommentarstelle oder eine andere – vom Kläger nicht benannte – Äußerung in der rechtswissenschaftlichen Literatur (Kremer, NJW 2015,1061), die in dieselbe Richtung argumentiert, setzen sich mit der Formulierung des Leitsatzes des Bundesverwaltungsgerichts „Vorsichtig und sachgemäß im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG geht mit Waffen nur um, wer sie in nüchternem Zustand gebraucht und so sicher sein kann, keine alkoholbedingten Ausfallerscheinungen zu erleiden, die zur Gefährdung Dritter führen können“ auseinander. Insbesondere legen weder der Kläger noch die genannten Autoren dar, welche Bedeutung das Wort „nüchtern“ ihrer Meinung nach hat und weshalb eine Person, die Alkohol – wenn auch in geringer Menge – konsumiert hat, nüchtern sein soll. Darüber hinaus berücksichtigen der Kläger und die genannten Autoren nicht die typisierende Betrachtungsweise bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung. Dagegen, dass das Bundesverwaltungsgericht nur den konkreten Einzelfall entscheiden wollte, spricht schließlich maßgeblich die sehr allgemein gehaltene Formulierung des Leitsatzes und die Aufnahme des Urteils in die Entscheidungssammlung des Gerichts. Auf die vom Kläger zitierte Passage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts zum Grad der Alkoholisierung (Urt. v. 22.10.2014, a.a.O. Rn. 5) kommt es in diesem Zusammenhang nicht an, denn diese befindet sich nicht in den – insoweit maßgeblichen – Entscheidungsgründen, sondern im Tatbestand des Urteils und gibt lediglich die Rechtsauffassung der Berufungsinstanz wieder. Nichts anderes folgt aus dem Hinweis des Klägers (S. 7 der Begründung des Zulassungsantrags), nach den entsprechenden wissenschaftlichen Studien seien bei Personen mit einer Blutalkoholkonzentration unterhalb von 0,3 Promille alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sicher auszuschließen. Dieser Vortrag ist nicht substantiiert und nicht schlüssig. Weder der Kläger noch die von ihm zitierte Kommentarstelle (Tausch in: Schuck, Bundesjagdgesetz, 3. Aufl. 2019, § 17 Rn. 81) benennen die wissenschaftlichen Studien, auf die sie sich beziehen. Solche Studien sind dem Berufungsgericht auch sonst nicht bekannt. Vielmehr existiert keine absolute Untergrenze der Blutalkoholkonzentration, unterhalb derer eine Wirkung alkoholischer Getränke medizinisch ausgeschlossen werden kann (vgl. Scholz in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, BeckOK Straßenverkehrsrecht, Stand: 15.1.2021, § 24c StVG Rn. 15; zur relativen Fahrunsicherheit im Rahmen des § 316 StGB: Pegel in: Münchener Kommentar zum StGB, 3. Aufl. 2019, § 316 StGB Rn. 66). Bei der Einführung des absoluten Alkoholverbots für Fahranfänger in § 24c StVG hat der Gesetzgeber auf eine breit angelegte wissenschaftliche Studie aus den USA hingewiesen, wonach bereits eine Blutalkoholkonzentration von 0,1 Promille bei jungen Fahren unter 21 Jahren zu einer Erhöhung des Unfallrisikos um 25% führt (BT-Drs. 16/5047, 20.4.2007, S. 7). Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass eine alkoholbedingte Wirkung jedenfalls ab einem Alkoholisierungsgrad von 0,1 Promille vorliegen kann (vgl. Scholz in: Dötsch/Koehl/Krenberger/Türpe, a.a.O.). Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber auch in anderen Bereichen von der Verhältnismäßigkeit eines vollständigen, grenzwertunabhängigen Alkoholverbots bei risikoreichen Tätigkeiten ausgeht, ein solches Verbot also als geeignet und erforderlich ansieht, um die mit jeglichem Alkoholkonsum bei den jeweiligen Tätigkeiten verbundenen Risiken zu minimieren – vgl. etwa § 24c Abs. 1 StVG, § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr vom 21. Juni 1975 (BGBl. I S. 1573), zuletzt geändert am 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) und § 28 Nr. 13 der Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern vom 11. März 2019 (BGBl. I S. 258), zuletzt geändert am 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2510). (2) Davon unabhängig ist vorliegend die Rechtsfrage, ob die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 lit. b) WaffG darauf gestützt werden kann, dass ein Waffenbesitzer nach einem geringen Alkoholkonsum mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,3 Promille seine Schusswaffe gebraucht, ohne dass alkoholbedingte Ausfallerscheinungen festgestellt werden oder andere Indizien vorliegen, die gegen die waffenrechtliche Zuverlässigkeit sprechen, aus einem weiteren Grund nicht entscheidungserheblich. Denn der Kläger hat nicht substantiiert und schlüssig dargelegt, dass bei der Bewertung seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von dem Gebrauchen seiner Schusswaffe am 16. Juli 2018 mit einer Blutalkoholkonzentration von unter 0,3 Promille auszugehen ist [dazu ausführlich s.u. b) bb)]. cc) Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts – wie vom Kläger im Rahmen seines Vorbringens zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gerügt – von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Oktober 2018 (1 S 1726/17, VBlBW 2019, 189) abweicht. Zwar ist dieses Vorbringen nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sich der Kläger damit nicht zu dem Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung äußert. Denn der Vortrag im Rahmen eines Zulassungsgrundes ist grundsätzlich auch zu berücksichtigen, wenn damit sinngemäß ein anderer Zulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.8.1999, 3 B 57/99, DVBl 2000, 560, juris Rn. 3 f.; Beschl. v. 27.8.1997, 1 B 145/97, NVwZ 1997, 1211, juris Rn. 6; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 190, m.w.N.). Jedoch legt der Kläger mit dem Hinweis auf die – aus seiner Sicht bestehende – Abweichung von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim keine grundsätzliche Bedeutung dar: (1) Auch insoweit fehlt es bereits an einer hinreichend klar formulierten konkreten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die der Kläger für klärungsbedürftig hält. (2) Unabhängig davon weicht das Verwaltungsgericht nicht von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim ab. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (UA S. 17), dass es in dem Verfahren des Verwaltungsgerichtshofs um den Umgang mit Waffen im stark alkoholisierten Zustand gegangen sei und nicht – wie vorliegend – um den tatsächlichen Gebrauch einer Waffe im alkoholisierten Zustand. Anders als der Kläger des dortigen Verfahrens habe der Kläger hier seine Langwaffe nicht „nur“ gereinigt, sondern sie als schussbereite, durchgeladene Jagdwaffe auf einem Hochstand gebraucht. Dies sei bereits als Gebrauch anzusehen. Eine Waffe gebrauche, wer mit ihr schieße oder sie zur Bedrohung oder Abschreckung einsetze. Das Bereithalten einer schussbereiten Waffe falle unter den Begriff des Gebrauchens, da es der Schießhandlung zwingend und unmittelbar zeitlich vorgelagert sei. Der Kläger habe seine Langwaffe in diesem Sinne gebraucht, indem er sie durchgeladen und so schussbereit gemacht habe, um mit ihr umgehend Füchse schießen zu können. Dem ist der Kläger nicht substantiiert und schlüssig entgegengetreten, was aber erforderlich gewesen wäre, um eine Vergleichbarkeit der beiden Sachverhalte und damit ein mögliches entscheidungserhebliches Abweichen von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und eine dadurch ggf. begründete grundsätzliche Bedeutung darzulegen. b) Aus der Antragsbegründung ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind regelmäßig dann begründet, wenn gegen dessen Richtigkeit angesichts der Begründung des Zulassungsantrags nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen, wovon etwa auszugehen ist, wenn durch die Begründung des Zulassungsantrags ein einzelner tragender Rechtssatz, eine konkrete Subsumtion oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, NVwZ 2000, 1163, juris Rn. 15; BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr. 33, juris Rn. 9; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 206). Dabei muss der Antragsteller die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils substantiiert in Frage stellen, in dem er sich konkret mit dieser Begründung auseinandersetzt und die Tatsachenfragen sowie Rechtsfragen aufbereitet (vgl. Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124a Rn. 91). So liegt es hier nicht. Die vom Kläger insoweit vorgebrachten Einwände dringen nicht durch. Der Kläger legt keine ernstlichen Zweifel an den Annahmen des Verwaltungsgerichts dar, er habe am ... bei der Jagd Alkohol konsumiert (hierzu unter aa) und es sei unerheblich, ob und in welchem Umfang bei ihm alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eingetreten seien (hierzu unter bb). aa) Der Kläger hat die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es stehe zu seiner Überzeugung fest, dass der Kläger am 16. Juli 2018 bei der Jagd Alkohol getrunken habe, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt (UA S. 9), die auf der Umrandung des Hochstandes stehende geöffnete halbleere 0,5-Liter-Dose Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 %, der Atemalkoholgeruch des Klägers, die Sicherstellung seiner Langwaffe und seiner Munition sowie die Gesamtsituation seien Tatsachen, die insgesamt die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger nicht nüchtern gewesen sei und das Starkbier ganz ausgetrunken hätte, wäre er nicht von den Polizeibeamten unterbrochen worden. Diese Ausführungen hat der Kläger nicht substantiiert und schlüssig in Frage gestellt: (1) Der Kläger hat insoweit zunächst pauschal vorgetragen, die Zeugen …und … seien unglaubwürdig, weil sie widersprüchlich ausgesagt hätten. Der Zeuge … habe mitgeteilt, dass die Dose Bier erst nach dem Telefonat mit dem Kreisjägermeister, kurz vor dem Abrücken der Polizeibeamten, entdeckt worden sei. Demgegenüber habe der Zeuge … angegeben, den Kreisjägermeister über den Alkoholkonsum informiert und diesen darauf hingewiesen zu haben, dass Alkohol ein Tabu sei und deshalb die Waffe sichergestellt worden sei. Auch habe sich der Zeuge … nicht daran erinnern können, dass der Kläger zu seinem Fahrzeug entlassen worden sei, obwohl der Zeuge … bestätigt habe, den Kläger zu dem Fahrzeug begleitet zu haben. Mit diesem Vorbringen erschüttert der Kläger nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Angaben der Zeugen … und … seien glaubhaft. Zwar ist dieses Vorbringen nicht schon deshalb unbeachtlich, weil sich der Kläger damit nicht zu dem Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel äußert, sondern besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten geltend macht [s.o. a) cc)]. Jedoch zieht das Vorbringen des Klägers die Richtigkeit der erstinstanzlichen Tatsachenfeststellung nicht ernstlich in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat zur Glaubhaftigkeit der beiden Zeugen ausgeführt (UA S. 12), die Aussage des Zeugen … sei nach der Überzeugung des Gerichts insgesamt glaubhaft. Die bei dem Zeugen vorhandenen Realitätsmerkmale sprächen entscheidend für die Glaubhaftigkeit seiner Aussage. Seine Ausführungen seien in sich widerspruchsfrei. Zudem habe er Erinnerungslücken sowie Unsicherheiten hinsichtlich des Sachverhalts zugegeben. Ferner habe er den Kläger nicht einseitig belastet, sondern auch entlastende Tatsachen vorgetragen, wie, dass er den Kläger nicht habe trinken sehen und, dass sich der Kläger insgesamt nicht auffallend verhalten habe. Er habe zudem die taktische, polizeiliche Vorgehensweise im Rahmen des Einsatzes detailliert und räumlich-zeitlich in sich stimmig wiedergeben. Die Aussage des Zeugen … sei wegen der vorhandenen Realitätskennzeichen ebenfalls glaubhaft. Wie bereits der Zeuge … habe sich auch der Zeuge … an das aus seiner Perspektive relevante Kerngeschehen noch genau erinnern können. Er habe detailliert vorgetragen, wie er sich dem Kläger genähert, wie er mit dem Jagdberechtigten telefoniert sowie wie er den Kläger noch zum Fahrzeug begleitet habe. Zudem habe er sich an ungewöhnliche, nicht im Polizeibericht enthaltene Details erinnern können, wie die genaue Position der Langwaffe zwischen den Beinen des Klägers, die Tatsache, dass der Kläger entgegen der Vereinbarung mit dem Jagdberechtigten zu früh auf Jagd gewesen sei und, dass die Bierdose sehr markant auf der Umrandung des Hochstands gestanden habe. Demgegenüber habe er im Bereich des Randgeschehens Erinnerungslücken zugegeben, etwa bei der Aufklärung des Klägers über den Grund der Sicherstellung, bezüglich des konkreten Aussehens des Hochstandes oder ob er den Kläger nach weiteren Waffen gefragt habe. Zudem habe auch der Zeuge … keine einseitige Belastungstendenz aufgezeigt, sondern ebenfalls erläutert, dass der Kläger sehr kooperativ gewesen sei und für ihn die halbleere Bierdose keine besondere Bedeutung gehabt habe, soweit es um die Weiterfahrt mit dem Fahrzeug gegangen sei. Die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung erschüttert der Kläger nicht. Mit den vom Verwaltungsgericht genannten Realitätskennzeichen, die für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen sprechen, setzt sich der Kläger nicht auseinander. Auch die vom Kläger bezeichneten Abweichungen der Aussagen der beiden Zeugen voneinander begründen keine ernstlichen Zweifel an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen: Der genaue Zeitpunkt, wann die Bierdose entdeckt wurde, gehört nicht zum Kerngeschehen und die Tatsache, dass beide Zeugen insoweit in der mündlichen Verhandlung, mehr als ein Jahr nachdem der Polizeieinsatz stattgefunden hatte, etwas abweichende Erinnerungen hatten (Entdeckung bevor bzw. nachdem der Kreisjägermeister informiert wurde), spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Angaben. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Zeuge … in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat (S. 3 f. des Protokolls), er selbst habe hinter dem Hochsitz gestanden, so dass der Zeuge …, der seitlich zum Hochsitz gestanden habe, die Dose Bier (eher) habe sehen können. Dass sich der Zeuge … an den Inhalt des Telefonats mit dem Kreisjägermeister erinnerte, während dies beim Zeugen … nicht der Fall war, lässt sich dadurch erklären, dass der Zeuge … dieses Telefonat selbst geführt hatte. Ebenfalls verständlich und nicht gegen die Glaubhaftigkeit sprechend erscheint es, dass der Zeuge …, der den Kläger nach dem Einsatz zu dessen Fahrzeug begleitet hatte, sich daran erinnern konnte, während der Zeuge …, der den Kläger nicht zum Fahrzeug begleitet hatte, nicht mehr wusste, ob der Kläger mit dem Fahrzeug weggefahren sei. Hinsichtlich des Kerngeschehens haben die Zeugen hingegen übereinstimmend ausgesagt, dass sich auf dem Hochstand in Griffweite des Klägers eine geöffnete etwa halbleere 0,5 Liter Dose „Carlsberg Elephant“ Bier, mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % befunden habe (Zeuge …: S. 3 des Protokolls, Zeuge …, S. 5 f. des Protokolls), dass dem Kläger mitgeteilt worden sei, die Waffe werde wegen des Alkoholtrinkens sichergestellt (Zeuge …: S. 4 des Protokolls, Zeuge …, S. 6 des Protokolls) und dass der Kläger einen freiwilligen Alkoholtest abgelehnt habe (Zeuge …: S. 4 des Protokolls, Zeuge …, S. 6 des Protokolls). (2) Darüber hinaus wiederholt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen, dass er das Bier nicht getrunken, sondern lediglich zum Mundspülen bzw. Insektenanlocken gebraucht habe. Er habe glaubhaft angegeben, die zuvor geöffnete Bierdose als Insektenlockmittel verwendet zu haben. Dafür habe er die Dose auch in unmittelbarer Nähe aufstellen müssen, um die entsprechende Wirkung zu erzielen. Dieses – wiederum in sein Vorbringen zum Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten eingebettete, der Sache nach aber ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung rügende – Vorbringen ist nicht geeignet, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zu erschüttern. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt (UA S. 13 f.), dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft sei. Das bloße Mundausspülen eigne sich nicht dafür, den typischer Weise nach dem Konsum von vier eher salzigen Würstchen entstehenden Durst zu löschen. Zudem erscheine es äußerst ungewöhnlich, dass der Kläger sich seinen Mund eigentlich mit einer sich in seinem Fahrzeug befindlichen Flasche Wasser habe ausspülen wollen, diese jedoch ungenießbar geworden sei, sodass der Kläger stattdessen mangels Alternativen zum Bier habe greifen „müssen“. Ob eine verschlossene Wasserflasche bei 29 Grad Celsius schon untrinkbar werde, könne im Ergebnis offenbleiben. Jedenfalls erscheine die vollständige Ungenießbarkeit des Wassers vor dem Hintergrund atypisch, dass der Kläger das Wasser nach seinem eigenen Vortrag nicht habe trinken, sondern sich damit lediglich seinen Mund habe ausspülen wollen. Weiterhin spreche gegen die Glaubhaftigkeit der klägerischen Aussage, dass sein Vortrag hinsichtlich der Absicht, mit dem Bier Insekten anlocken zu wollen, nicht konstant gewesen sei. Während der Kläger am 13. August 2018, also knapp einen Monat nach dem Vorfall, der Beklagten mitgeteilt habe, er habe Wespen anlocken wollen, habe er im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. August 2019 erklärt, er habe mit dem Bier Mücken bzw. allgemein Insekten anlocken wollen. Diese Abweichung sei auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil sich der Kläger nach eigenem Vortrag sehr genau überlegt habe, die halbleere Bierdose als Insektenköder mit auf den Hochstand zu nehmen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 7. August 2019 habe er detailliert ausgeführt, er habe das Bier nach seiner Mundspülung zunächst insgesamt wegschütten wollen, dann jedoch innegehalten, um es auf dem Hochstand zur Insektenabwehr zu nutzen. Ferner spreche die glaubhafte Aussage des Zeugen … gegen die Richtigkeit der Angaben des Klägers. Der Zeuge habe überzeugend vorgetragen, der Kläger habe ihm gegenüber zugegeben, er habe lediglich diesen „Schluck“ Bier aus der Dose getrunken. Die dagegen vorgebrachten Einwände des Klägers greifen nicht durch: (a) Der Kläger vermag die Indizienbeweisführung des Verwaltungsgerichts schon deshalb nicht zu erschüttern, weil er zwei vom Verwaltungsgericht als wesentlich angesehene Indizien dafür, dass der Vortrag des Klägers nicht glaubhaft ist, nicht angreift. Er setzt sich weder mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur fehlenden Glaubhaftigkeit seiner Aussage zum Mundausspülen auseinander, noch – abgesehen von der nicht durchgreifenden allgemeinen Rüge, der Zeuge sei nicht glaubhaft [s.o. (1)] – mit den Angaben des Zeugen …, der Kläger habe ihm gegenüber zugegeben, Bier getrunken zu haben. (b) Unabhängig davon hat der Kläger auch die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, sein Vorbringen dazu, die Bierdose als Insektenlockmittel zu verwenden, sei nicht glaubhaft, weil sie in wesentlichen Teilen inkonsistent sei, nicht erschüttert. Der Kläger wendet insoweit ein, seine Aussagen seien nicht widersprüchlich, denn Wespen könnten auch unter den Begriff der Insekten subsumiert werden. Er habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, er wisse zwar noch, dass er am 13. August 2018 angegeben habe, Wespen anlocken zu wollen. Er habe dies aber in der mündlichen Verhandlung offener formuliert, da ein solches Anlocken von Wespen womöglich gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen hätte. Dieser Einwand dringt nicht durch. Dass Wespen auch unter den Begriff der Insekten subsumiert werden können, ist zwar richtig. Jedoch durfte das Verwaltungsgericht zurecht von einem inkonsistenten Vortrag des Klägers im Hinblick auf das Insektenlockmittel ausgehen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung bei seiner freien Schilderung des Vorfalls am 16. Juli 2018 zunächst angegeben, er habe Mücken anlocken wollen (S. 2 des Protokolls, 2. Absatz). Erst auf die Nachfrage des Gerichts, weshalb er Wespen oder Mücken habe anlocken wollen, hat der Kläger erklärt, er habe Mücken oder Insekten insgesamt anlocken wollen (S. 2 des Protokolls, letzter Absatz). Dass er Wespen anlocken wollte, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht geäußert. Die Abweichung von seinen Angaben gegenüber der Beklagten am 13. August 2018 hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht erläutert. Dass er in seinem Zulassungsantrag erstmals angibt, er habe in der mündlichen Verhandlung Wespen nicht erwähnen wollen, weil ein Anlocken von Wespen womöglich gegen das Bundesnaturschutzgesetz verstoßen hätte, erscheint vor diesem Hintergrund als nachgeschobene Schutzbehauptung. Wenn er diese Befürchtung tatsächlich gehabt hätte, hätte er diese Bedenken spätestens in der mündlichen Verhandlung offenlegen müssen. Das Aussageverhalten des Klägers ist auch deshalb nicht nachvollziehbar, weil er die Äußerung zum Anlocken von Wespen nicht spontan, ggf. ohne nachzudenken, bei der Konfrontation mit den Polizeibeamten am 16. Juli 2018, sondern am 13. August 2018, also fast einen Monat später, mit ausreichend Zeit zum Nachdenken getätigt hat. Schließlich spricht entscheidend gegen die Glaubhaftigkeit dieser Aussage des Klägers, dass er auch im Rahmen der Begründung des Zulassungsantrags nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb er den Polizeibeamten vor Ort am 16. Juli 2018 nicht mitgeteilt hat, dass er die Bierdose lediglich als Insektenlockmittel genutzt habe. (c) Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Klägers, er habe die als Zeugen vernommenen Beamten bereits im Vorfeld des Einsatzes vor dem Gebüsch gehört. Er hätte die Dose jederzeit entfernen oder wegwerfen können. Dies habe er aber nicht getan und auch nicht daran gedacht, weil ein Konsum nicht vorgelegen habe und die Dose nicht mehr zum Konsum geeignet gewesen sei, weil sie mit angelockten Mücken und Insekten gefüllt gewesen sei. Die Bierdose sei auch nicht sichergestellt und daraufhin untersucht worden, ob sie noch trinkbar gewesen sei. Dieses Vorbringen des Klägers ist nicht substantiiert und schlüssig. Insbesondere legt der Kläger nicht substantiiert dar, dass die Bierdose tatsächlich mit Mücken und Insekten gefüllt gewesen ist. Beweismittel oder Indizien dafür benennt der Kläger nicht. Gegen die Richtigkeit dieser Behauptung spricht wiederum maßgeblich, dass der Kläger nicht schlüssig dargelegt hat, weshalb er den Polizeibeamten vor Ort am 16. Juli 2018 nicht mitgeteilt hat, dass er die Bierdose lediglich als Insektenlockmittel genutzt habe und diese nicht mehr trinkbar sei, weil sie mit Insekten gefüllt sei. Wenn der Kläger die Bierdose tatsächlich als Insektenlockmittel und Insektenfalle genutzt hätte, dann wäre es bei lebensnaher Betrachtung das erste gewesen, was er den Polizeibeamten vor Ort mitgeteilt hätte, um jegliche Missverständnisse zu vermeiden. (3) Des Weiteren rügt der Kläger, das Verwaltungsgericht hätte auch die vor Ort anwesenden Polizeibeamten ... und … als Zeugen hören müssen, um den Sachverhalt weiter aufzuklären. Dies greift nicht durch, weil das Verwaltungsgericht zurecht davon ausgegangen ist, dass weitere Zeugenaussagen nicht erforderlich sind. Die Richtigkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger nicht erschüttert. Unabhängig davon hat der Kläger auch nicht konkret, substantiiert und schlüssig dargelegt, welche aus seiner Sicht entscheidungserheblichen und für ihn günstigen Tatsachen durch die Vernehmung der beiden weiteren Polizeibeamten als Zeugen bewiesen werden könnten. Ob der Kläger mit diesem Einwand auch einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO in Form eines Aufklärungsmangels (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 6.12.2012, 2 Bf 133/11.Z, juris Rn. 27) geltend macht, kann dahinstehen. Dagegen spricht allerdings, dass der Kläger in der Begründung des Zulassungsantrags (S. 1 des Schreibens vom 14. Oktober 2019) einen Verfahrensmangel – anders als die übrigen Zulassungsgründe – nicht explizit erwähnt. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass ein Aufklärungsmangel vorliegt. Rügt der Rechtsmittelführer einen Aufklärungsmangel, muss er angeben, welche Beweisanträge gestellt worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel bzw. Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, welches Ergebnis die Beweisaufnahme bzw. weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 220 m.w.N.). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. (4) Der Kläger macht zudem geltend, das Verwaltungsgericht habe sich allein auf Indizien gestützt, ohne alternative Kausalverläufe und ebenso plausible Geschehensabläufe in die Betrachtung einzubeziehen. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil der Kläger auch im Rahmen der Begründung des Berufungszulassungsantrags keine ebenso plausiblen Geschehensabläufe darlegt, welche den Alkoholgeruch in seiner Atemluft und die in seiner Griffweite befindliche, geöffnete und etwa halbleere 0,5-Liter-Dose Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % erklären könnten. bb) Der Kläger hat die Annahme des Verwaltungsgerichts, es sei unerheblich, ob und in welchem Umfang bei ihm alkoholbedingte Ausfallerscheinungen eingetreten seien, nicht erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat dazu unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18 ff.) ausgeführt (UA S. 9, 16 f.), der Gebrauch von Schusswaffen sei bereits dann unvorsichtig und unsachgemäß, wenn der Betroffene hierbei das Risiko alkoholbedingter Ausfallerscheinungen eingehe. Der individuelle Risikograd sei nicht entscheidend, da es ausschließlich auf das typische Risiko ankomme, dass der Konsum von Alkohol zu Ausfallerscheinungen, wie eine Minderung der Reaktionsfähigkeit und der Wahrnehmungsfähigkeit, führe, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufe. Nach der Beweisaufnahme sei das Gericht davon überzeugt, dass der Kläger an dem 16. Juli 2018 bereits eine gute halbe Dose Bier mit 7,5 % Alkohol getrunken habe. Wäre er durch den Polizeieinsatz nicht unterbrochen worden und hätte er die Dose ganz getrunken, hätte typischer Weise das Risiko bestanden, einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille zu erreichen. Ein derartiger Wert führe typischer Weise zu einer Minderung der Reaktionsgeschwindigkeit und der Wahrnehmungsfähigkeit sowie zu Enthemmungen, d.h. Ausfallerscheinungen, die beim Schusswaffengebrauch die Gefahr der Schädigung Dritter hervorrufe. Der Kläger wendet insoweit ein, das Gericht habe in keiner Weise offengelegt, wie es auf eine Blutalkoholkonzentration von über 0,5 Promille komme. Es sei auch auf die Berechnung in seinem Schriftsatz vom 15. August 2019 nicht eingegangen. Unterstellt er, der Kläger, habe bei einer Körpergröße von 175 cm und einem Gewicht von 75 kg unmittelbar (15 Minuten) vor der Kontrolle durch die Polizeibeamten 0,2 bis 0,25 Liter des Bieres mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % konsumiert, so hätte theoretisch lediglich eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,21 Promille vorgelegen. Selbst wenn weiter unterstellt würde, er hätte bei seinem Ansitzen auch den verbliebenen Teil der Dose Bier konsumiert, wofür er etwa ca. anderthalb Stunden benötigt hätte, so wäre auch in diesem Fall mit einer Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,25 Promille zu rechnen gewesen. Dieser – zu den Zulassungsgründen der grundsätzlichen Bedeutung und der besonderen Schwierigkeiten der Rechtssache geäußerte, der Sache nach aber ernstliche Zweifel geltend machende – Einwand bleibt ohne Erfolg. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196, juris Rn. 18, 22 f.), auf die das Verwaltungsgericht zutreffend verweist, kommt es nämlich weder auf die Höhe der Blutalkoholkonzentration noch darauf an, ob im Einzelfall alkoholbedingte Ausfallerscheinungen aufgetreten sind [s.o. a) bb)]. Die Richtigkeit dieser Rechtsprechung hat der Kläger nicht ernstlich in Zweifel gezogen. Deshalb kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht zurecht davon ausgehen durfte, aufgrund seines Alkoholkonsums hätte typischer Weise das Risiko bestanden, dass der Kläger einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille erreicht hätte, wenn er nicht durch den Polizeieinsatz unterbrochen worden wäre. Lediglich ergänzend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass der Kläger der Berechnung der Blutalkoholkonzentration des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert und schlüssig entgegengetreten ist. Auf die Berechnung des Klägers im Schriftsatz vom 15. August 2019 ist nicht abzustellen, weil der Kläger dabei lediglich von einem Konsum von 0,2 bis 0,25 Liter Bier ausgegangen ist und damit die von ihm nicht erschütterte Annahme des Verwaltungsgerichts nicht berücksichtigt, dass er bei ungestörtem Verlauf die Bierdose ausgetrunken hätte. Auch die weitere Berechnung des Klägers ist nicht schlüssig. Der Kläger legt nicht dar, wie er darauf kommt, dass seine Blutalkoholkonzentration auch dann höchstens 0,25 Promille betragen hätte, wenn unterstellt würde, er hätte bei seinem Ansitzen auch den verbliebenen Teil der Dose Bier konsumiert, wofür er etwa ca. anderthalb Stunden benötigt hätte. Insbesondere erscheint wenig plausibel, dass der Kläger tatsächlich anderthalb Stunden benötigt hätte, um weitere 0,2 bis 0,25 Liter Bier zu trinken. Demgegenüber ist die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht unplausibel, es hätte typischer Weise das Risiko bestanden, dass der Kläger einen Blutalkoholwert von mindestens 0,5 Promille erreicht hätte, wenn er nicht durch den Polizeieinsatz unterbrochen worden wäre. Nach der Widmark-Formel, die auch im Verwaltungsgerichtsverfahren zur Berechnung der Blutalkoholkonzentration anhand der Trinkmenge herangezogen werden kann (BVerwG, Beschl. v. 27.3.2012, 2 WD 16/11, juris Rn. 28 f.; VGH München, Beschl. v. 14.10.2013, 11 CS 13.1920, juris Rn. 13), ist der vom Verwaltungsgericht angenommene Wert grundsätzlich nachvollziehbar. Die Widmark-Formel (w = A / m / r) besagt, dass der Massenanteil des Alkohols im Körper in Promille (w) gleich der aufgenommenen Masse des Alkohols (A) in Gramm geteilt durch die Masse (m) der Person in Kilogramm und geteilt durch den Reduktions- oder Verteilungsfaktor im Körper (r) ist. Bei Männern beträgt der Reduktionsfaktor regelmäßig 0,7. Um bei einem Getränk die Masse des Alkohols herauszufinden, muss das Volumen des Getränks mit dem Alkoholvolumenanteil (vorliegend 7,5 %) und der Dichte von Alkohol von 0,8 g/ml multipliziert werden. Der halbe Liter (500 ml) Bier mit einem Volumenanteil von 7,5 % Alkohol hat eine Alkoholmenge von 37,5 ml (500 ml x 0,075) mit einem Gewicht von 30 g (37,5 ml x 0,8 g/ml). Dies führt bei dem Kläger, der nach eigenen Angaben ein Gewicht von 75 kg hat, zu einem Promille-Wert von 0,57 Promille (30 g / 75 kg / 0,7). Selbst wenn davon 10 % abzuziehen sein sollten, weil der Alkohol regelmäßig nicht vollständig aufgenommen wird, bliebe ein Spitzenwert oberhalb von 0,5 Promille bestehen. Mangels nachvollziehbarer Angaben zur Trinkdauer lässt sich die Alkoholabbaurate von 0,1 bis 0,2 Promille pro Stunde nicht verlässlich in die Berechnung einbeziehen. c) Darüber hinaus hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, dass die Rechtssache besondere Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO aufweist. Die von dem Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne dieser Norm bestehen dann, wenn die Rechtssache wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrunde liegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht, mithin signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweicht. Im Hinblick auf die Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es erforderlich, darzulegen, hinsichtlich welcher Fragen und aus welchen Gründen aus der Sicht des Rechtsschutzsuchenden die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist (vgl. zum Vorstehenden: OVG Hamburg, Beschl. v. 16.2.2015, 1 Bf 63/14.Z, NordÖR 2015, 268, juris Rn. 20 m.w.N.; Rudisile in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2020, § 124 Rn. 28, § 124a Rn. 101). Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist: aa) Die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, ob der Kläger am 16. Juli 2018 die sich auf seinem Hochstand befindliche geöffnete 0,5-Liter-Dose Bier mit einem Alkoholgehalt von 7,5 % halbleer getrunken hat und ohne den Polizeieinsatz leer getrunken hätte, ist nicht mit Schwierigkeiten verbunden, die signifikant vom Spektrum der in verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu entscheidenden Streitsachen abweichen. Vielmehr handelt es sich um einen räumlich und zeitlich eng begrenzten Sachverhalt, den das Verwaltungsgericht anhand der Aussagen zweier Zeugen und des Klägers festgestellt hat. bb) Auch in rechtlicher Hinsicht liegen keine besonderen Schwierigkeiten vor. Das Verwaltungsgericht musste lediglich die Rechtsfrage klären, ob der Kläger, der seine Schusswaffe im nicht nüchternen Zustand gebraucht hat, waffenrechtlich zuverlässig i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) Alt. 1, 2 WaffG ist. Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist angesichts der bestehenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 22.10.2014, 6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) nicht mit besonderen rechtlichen Schwierigkeiten verbunden. cc) Auf die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten im Hinblick auf die Frage, wann im Gefahrenabwehrrecht eine Blutentnahme möglich bzw. geboten ist, kommt es vorliegend nicht an. Denn eine solche Blutentnahme wurde nicht durchgeführt und war auch nicht erforderlich, weil es auf die exakte Blutalkoholkonzentration nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ankommt [s.o. a) bb)]. d) Schließlich ist die Berufung nicht wegen des Bestehens einer Divergenz (§§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO liegt – soweit es wie vorliegend um eine Rechtsfrage geht – nur vor, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten) Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz, den eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellt hat, abgewichen ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.8.1997, 7 B 261.97, NJW 1997, 3328, juris Rn. 3, zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dieser Zulassungsgrund ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn derjenige, der den Berufungszulassungsantrag stellt, die seiner Auffassung nach divergierenden Rechtssätze einander gegenüberstellt und die entscheidungstragende Abweichung konkret herausarbeitet (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.5.2017, 10 BN 4.16, juris Rn. 13, m.w.N. – zu § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht: aa) Der Kläger meint zunächst, das Verwaltungsgericht weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 (6 C 30/13, BVerwGE 150, 196) ab. Das Bundesverwaltungsgericht habe seiner Entscheidung eine Blutalkoholkonzentration desjenigen, der die Schusswaffe gebraucht, von mehr als 0,3 Promille zugrunde gelegt. Davon weiche der vorliegende Sachverhalt ab, bei dem er, der Kläger, – auch wenn er die gesamte Bierdose ausgetrunken hätte – lediglich eine Blutalkoholkonzentration von höchstens 0,25 Promille gehabt hätte. Damit versäumt es der Kläger, einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz zu benennen, mit dem das Verwaltungsgericht einem in dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Oktober 2014 aufgestellten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die aus seiner Sicht fehlerhafte Bestimmung der Blutalkoholkonzentration und falsche Subsumtion unter die vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssätze führen nicht zu einer Abweichung im Sinne des §§ 124a Abs. 5 Satz 2, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, sondern könnten höchstens zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der Entscheidung führen, was vorliegend allerdings nicht der Fall ist (s.o. b). bb) Ob das Verwaltungsgericht – wie vom Kläger gerügt – von dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim vom 26. Oktober 2018 (1 S 1726/17, juris) abweicht, ist unerheblich. Denn der Verwaltungsgerichtshof Mannheim ist keines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte. Eine Divergenz im Sinne dieser Norm ist nur das Abweichen von einer Entscheidung des im Instanzenzug übergeordneten Berufungsgerichts (OVG Hamburg, Beschl. v. 24.10.2003, 1 Bf 265/03, juris Rn. 21; Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124 Rn. 162). 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 39 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG i. V. m. Nr. 1.5, 20.3 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 25.11.2009, 3 Bs 80/09, GewArch 2010, 112, juris Rn. 12 f.). Danach sind hier bei dem Widerruf unabhängig von der Anzahl der im Streit befindlichen Waffenbesitzkarten einmalig der Auffangwert von 5.000,- Euro für eine Waffenbesitzkarte einschließlich einer Waffe und für die weiteren 15 Waffen ein Betrag von jeweils 750,- Euro anzusetzen; dies führt hinsichtlich des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnisse zu einem Gesamtbetrag von 16.250,- Euro. Dazu kommt im Hinblick auf die von der Beklagten mit dem Bescheid vom 13. November 2018 ebenfalls verfügte Ungültigkeitserklärung und Einziehung des Jagdscheins ein zusätzlicher Betrag von 8.000,- Euro (vgl. Abschnitt 20.3 des Streitwertkatalogs 2013).