Urteil
1 S 1726/17
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2018:1026.1S1726.17.00
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Leitsätze
1. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts steht im Verwaltungsprozess der Verwertbarkeit des Inhalts früherer Aussagen grundsätzlich nicht entgegen (Anschluss an Bay. VGH, Urt. v. 11.06.2013 - 10 B 12.1493 -).(Rn.53)
2. Eine erstinstanzliche Tatsachenfeststellung, die allgemeinen Anforderungen an die Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht genügt, insbesondere, weil sie gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze verstößt, bindet das Berufungsgericht auch dann nicht, wenn eine neuerliche Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht an der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts scheitert. (Rn.57)
3. Die Annahme fehlender Zuverlässigkeit kann gerechtfertigt sein, wenn ein Waffenbesitzer in stark alkoholisiertem Zustand mit einer Waffe hantiert, ohne von ihr Gebrauch zu machen, und weitere Umstände, zum Beispiel in der Persönlichkeit des Waffenbesitzers, hinzutreten, die diese Annahme stützen.(Rn.61)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2016 - 10 K 248/16 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht in der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts steht im Verwaltungsprozess der Verwertbarkeit des Inhalts früherer Aussagen grundsätzlich nicht entgegen (Anschluss an Bay. VGH, Urt. v. 11.06.2013 - 10 B 12.1493 -).(Rn.53) 2. Eine erstinstanzliche Tatsachenfeststellung, die allgemeinen Anforderungen an die Sachverhalts- und Beweiswürdigung nicht genügt, insbesondere, weil sie gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswürdigungs- oder Erfahrungsgrundsätze verstößt, bindet das Berufungsgericht auch dann nicht, wenn eine neuerliche Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht an der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts scheitert. (Rn.57) 3. Die Annahme fehlender Zuverlässigkeit kann gerechtfertigt sein, wenn ein Waffenbesitzer in stark alkoholisiertem Zustand mit einer Waffe hantiert, ohne von ihr Gebrauch zu machen, und weitere Umstände, zum Beispiel in der Persönlichkeit des Waffenbesitzers, hinzutreten, die diese Annahme stützen.(Rn.61) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2016 - 10 K 248/16 - aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Revision wird nicht zugelassen. Die nach Zulassung durch den Senat statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die vom Kläger angefochtene Verfügung der Beklagten vom 22.07.2015 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.12.2015 sind rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts lagen im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten vor. Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG ist eine Erlaubnis nach diesem Gesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die, bezogen auf den Zeitpunkt der Erteilung, zur Versagung hätten führen müssen. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5 WaffG) nicht mehr besitzt. Von einer solchen Situation ist vorliegend auszugehen. Im für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt (1) besaß der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG nicht mehr, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG) und mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffG) (2). 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Waffenbesitzkarte ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.1994, BVerwGE 97, 245, 250 m.w.N.), hier der Erlass des Widerspruchsbescheides Ende Dezember 2015. Im Anschluss an den Vorfall im März 2014, der der Beklagten Anlass zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des Klägers gab, wurden die dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten mit Verfügung vom 22.07.2015 widerrufen. Den hiergegen gerichteten Widerspruchsbescheid wies das Regierungspräsidium Karlsruhe mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2015 zurück, so dass maßgeblich auf die damals vorliegende Situation abzustellen ist. 2. Zu dem für die Entscheidung maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt Ende des Jahres 2015 ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, der Kläger besitze die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr. Sie hat dies zutreffend mit dem hier anwendbaren (a) § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG begründet, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden (b). Die vom Kläger durchgeführte Entziehungskur steht der Annahme fehlender Zuverlässigkeit zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht entgegen (c). a) Die Annahme der Unzuverlässigkeit des Klägers kann im vorliegenden Verfahren auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützt werden. Dessen Anwendung ist insbesondere nicht durch § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG gesperrt. Nach der zuletzt genannten Vorschrift besitzen Personen die erforderliche persönliche Eignung nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie abhängig von Alkohol sind. Sind Tatsachen bekannt, die dahingehende Bedenken begründen können, hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses aufzugeben (§ 6 Abs. 2 WaffG). § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG erfasst damit Fälle, in denen sich der Mangel der Eignung (allein) daraus ergibt, dass Alkoholabhängigkeit vorliegt oder Tatsachen bekannt sind, die dahingehende Bedenken begründen. Spezifisch waffenrechtlich bedenkliches Verhalten in alkoholisiertem Zustand setzt die Norm hingegen nicht voraus (vgl. VG Lüneburg, Beschl. v. 04.02.2016 - 6 B 165/15 - juris), sondern stellt allein auf den schuldunabhängigen Umstand der durch Alkoholabhängigkeit fehlenden persönlichen Eignung ab. Mit § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eröffnet, ereignisunabhängig eine waffenrechtliche Erlaubnis zu versagen bzw. zu widerrufen (BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 25). Hieraus kann nicht geschlossen werden, dass die Annahme von Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG von vornherein in Fällen ausgeschlossen sein soll, in denen die Anknüpfung an ein Ereignis unter Alkoholeinfluss (unabhängig davon, ob Alkoholabhängigkeit besteht oder Tatsachen vorliegen, die dahingehende Bedenken begründen) erfolgen soll. Dass § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WaffG die Reichweite der ereignisabhängigen Unzuverlässigkeitstatbestände des § 5 WaffG eingrenzen sollte, ist nicht ersichtlich (vgl. zum Anwendungsbereich OVG Münster, Urt. v. 28.02.2013 - 20 A 2430/11 - juris Rn. 37f). b) Zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtfertigten Tatsachen die Annahme, der Kläger werde Waffen oder Munition leichtfertig verwenden im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, so dass er die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht mehr besaß. Bei der in § 5 WaffG geregelten Unzuverlässigkeit handelt es sich ebenso wie bei den Begriffen der missbräuchlichen und leichtfertigen Verwendung von Waffen oder Munition um unbestimmte Rechtsbegriffe, die der Konkretisierung bedürfen. Die Ausfüllung dieser Rechtsbegriffe hat sich ebenso wie die Prognose im Hinblick auf den künftigen Umgang mit Waffen und Munition an dem Zweck zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (BVerwG, Beschl. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris Rn. 19; Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - juris Rn. 5). Aus waffenrechtlicher Sicht verantwortungsbewusst handelt nur ein solcher Waffenbesitzer, der eine Waffe überlegt, nicht affektgeneigt und in voll zurechnungsfähigem Zustand entsprechend ihrer Bestimmung verwendet. Die Prognose im Hinblick auf mangelnde Zuverlässigkeit setzt nicht den Nachweis voraus, der Betroffene werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit mit Waffen und Munition nicht sorgsam (nicht verantwortungsbewusst) umgehen. Angesichts des strikt präventiven, auf die Umsetzung grundrechtlicher Schutzpflichten gerichteten Regelungskonzepts des Waffenrechts genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für einen zukünftigen nicht ordnungsgemäßen Umgang mit Waffen besteht (BVerwG, Urt. v. 28.01.2015 - 6 C 1.14 - juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschl. v. 14.11.2016 - 21 ZB 15.648 - juris Rn. 17). Wird im Rahmen der anzustellenden Prognose von einem gezeigten Verhalten als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten des Betroffenen geschlossen, ist eine auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung zu treffen. Dabei muss - angesichts der von Waffen ausgehenden besonderen Gefahren - ein Restrisiko nicht hingenommen werden (st. RSpr. d. Senats, vgl. Beschl. v. 13.02.2017 - 1 S 120/16 - u.v. 24.10.2016 - 1 S 1288/16 - n.v.). Missbräuchliche Verwendung von Waffen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG stellt jedes Gebrauchmachen einer Waffe dar, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt wird, wobei maßgeblich auf den Zweck der Verwendung abzustellen ist. Eine missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann nicht nur dann vorliegen, wenn damit geschossen wird, sondern beispielsweise auch, wenn diese zur Bedrohung oder Abschreckung eingesetzt oder in einer angenommenen Notwehrlage damit zugeschlagen wird (Runkel in: Hinze, Waffenrecht, Januar 2018, § 5 Rn. 27; zur Mitnahme einer Waffe zu einer erwarteten familiären Auseinandersetzung vgl. Senat, Beschl. v. 25.10.1993 - 1 S 995/93 -, NJW 1994, 956). Zur Begründung der Prognose zukünftiger missbräuchlicher Verwendung können indes nicht nur solche Tatsachen dienen, die bereits ein Gebrauchmachen einer Waffe im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG darstellen. Die missbräuchliche Verwendung einer Waffe kann vielmehr auch dann zu besorgen sein, wenn sich aufgrund von Vorfällen ohne eigenen Waffenbezug - etwa in Beziehungs- oder Nachbarstreitigkeiten oder im Straßenverkehr - zeigt, dass eine Person leicht reizbar ist, unbeherrscht auf Provokationen reagiert oder in Konfliktsituationen über ein mangelhaftes Potenzial für gewaltfreie Konfliktlösungen verfügt (vgl. Senat, Beschl. v. 13.02.2017 - 1 S 120/16 -, n.v.; BayVGH, Beschl. v. 30.03.2001 - 19 ZS 01.357 - juris; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl., § 5 Rn. 9). Es würde dem Zweck des Gesetzes, wonach die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen sind, die nach ihrem (gesamten) Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245/97 - juris Rn. 5), zuwiderlaufen, wenn die Prognose mangelnder Zuverlässigkeit nur anhand von Vorfällen mit Waffenbezug gestellt werden könnte. Leichtfertiges Handeln im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG erfordert in der Regel einen hohen, zumindest aber gesteigerten Grad von - meist bewusster - Fahrlässigkeit, der darin zu sehen ist, dass der Täter aus besonderer Gleichgültigkeit handelt, bzw. einen erhöhten Grad von Fahrlässigkeit, der dem der groben Fahrlässigkeit des bürgerlichen Rechts gleichkommt. Diese Alternative kann bei Menschen, die zum Leichtsinn neigen, erfüllt sein, oder bei Personen, die sich keine Rechenschaft über ihr Tun ablegen oder die unüberlegt oder vorschnell handeln (Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, WaffG, 9. Aufl., § 5 Rn. 10). Leichtfertigkeit ist beispielsweise gegeben, wenn der Handelnde grob achtlos handelt und nicht beachtet, was sich unter den Voraussetzungen seiner Erkenntnisse und Fähigkeiten aufdrängen muss, also selbst einfachste, jedem einleuchtende Überlegungen nicht angestellt werden (Gade/Stoppa, WaffG, § 5 Rn. 10). Gemessen an diesen Maßstäben und unter umfassender Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die für die zu treffende zukunftsbezogene Beurteilung bedeutsam sein können, ist die von der Beklagten getroffene Prognose nicht zu beanstanden. Sie war gerechtfertigt aufgrund von Verhalten des Klägers mit direktem waffenrechtlichem Bezug in der Zusammenschau mit Verhalten, bei dem kein direkter waffenrechtlicher Bezug vorhanden ist, das aber Rückschlüsse auf die zukünftige Verwendung von Waffen zulässt. Es bestand zum maßgeblichen Zeitpunkt die Erwartung zukünftiger missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen und Munition im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG, so dass der Widerruf der dem Kläger erteilten Waffenbesitzkarten nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG gerechtfertigt ist. Die Feststellungen des Senats zum Verhalten des Klägers und den übrigen Umständen beruhen insbesondere auf dessen eigenen Angaben, zudem auf den Angaben von dessen Ehefrau und dessen Stiefsohn bei deren polizeilichen Vernehmungen und deren Anhörung bzw. Vernehmung in den mündlichen Verhandlungen des Verwaltungsgerichts und des Senats. Sie beruhen zudem auf den Feststellungen der ermittelnden Polizeibeamten zum Vorfall am 15.03.2014 und sonstigen, sich aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten ergebenden Erkenntnissen. Dabei war der Senat nicht gehindert, auf den Inhalt der gegenüber der Polizei und dem Verwaltungsgericht gemachten Angaben der Ehefrau und des Stiefsohns des Klägers abzustellen, obwohl sich beide in der mündlichen Verhandlung des Senats am 16.10.2018 auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen haben. Ein Beweisverwertungsverbot nach § 252 StPO, wonach die Aussage eines vor der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen, der erst in der Hauptverhandlung von seinem Recht, das Zeugnis zu verweigern, Gebrauch macht, nicht verlesen werden darf und nur die Vernehmung des verhörenden Richters zulässig ist (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2016 - GSSt 1/16 - juris), besteht nicht. Diese Regelung ist im Verwaltungsprozess nicht unmittelbar anwendbar, da § 173 Satz 1 VwGO insoweit in die Zivilprozessordnung verweist. Auch eine entsprechende Anwendung scheidet aus (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 383 Rn. 6; Damrau in MünchKomm, ZPO, 5. Aufl. 2016, § 383 Rn. 43). Nach den Regelungen der Zivilprozessordnung besteht im Grundsatz kein Verwertungsverbot für frühere Aussagen, sofern diese - wie hier - nach ordnungsgemäßer Belehrung erfolgten. Dies gilt zum einen für vorangegangene Aussagen in gerichtlichen Verfahren (vgl. BayVGH, Urt. v. 11.06.2013 - 10 B 12.1493 - juris Rn. 25, Greger in Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 383 Rn. 6), zum anderen auch für Aussagen in vorangegangenen Verwaltungsverfahren, die ebenfalls zur Beweiswürdigung herangezogen werden dürfen (zur Verwertbarkeit früherer Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren und im behördlichen Verwaltungsverfahren VG München, Urt. v. 23.05.2012 - M 25 K 11.3317 - juris Rn. 47; ebenso VG Trier, Urt. v. 10.01.2012 - 3 K 1337/11.TR - juris Rn. 65; OVG Berlin, Beschl. v. 01.04.2004 - 8 S 27.04 - juris Rn. 4). Die Verwertbarkeit der Aussage der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung scheitert vorliegend auch nicht daran, dass der Senat ihre Aussage anders würdigt als das Verwaltungsgericht (dazu sogleich). Dabei braucht die - in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, soweit ersichtlich, bislang nicht geklärte - Frage, ob eine abweichende Würdigung von Zeugenaussagen durch das Rechtsmittelgericht gegenüber der Würdigung durch die 1. Instanz möglich ist, wenn eine nochmalige Beweisaufnahme an der Berufung auf ein Zeugnisverweigerungsrecht scheitert, nicht entschieden zu werden. Unter Berücksichtigung des Gebots rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und des Gebots der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme besteht Einigkeit in der verwaltungs- wie der zivilrechtlichen Rechtsprechung zunächst insoweit, als die Verpflichtung des Berufungsgerichts zur erneuten Vernehmung eines Zeugen besteht, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders als der Erstrichter beurteilen oder die protokollierte Aussage anders als die Vorinstanz verstehen will (BGH, Beschl. v. 14.07.2009 - VIII ZR 3/09 - juris Rn. 4; Beschl. v. 10.11.2010 - IV ZR 122/09 - juris; BVerfG, Beschl. v. 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 - juris Rn. 55; BVerwG, Beschl. v. 07.09.2011 - 9 B 61/11 - juris Rn. 6). Zur Frage der abweichenden Würdigung in einem Fall, in dem die vom Berufungsgericht beabsichtigte erneute Beweisaufnahme an der Ausübung eines Zeugnisverweigerungsrechts scheitert, stehen sich in der zivilrechtlichen Rechtsprechung sodann Entscheidungen zweier Senate des Bundesgerichtshofs aus den Jahren 2006 und 2007 gegenüber. Nach einer Entscheidung des 4. Senats (Urt. v. 18.10.2006 - IV ZR 130/05 - juris Rn. 23) kann das Berufungsgericht die Auslegung eines erstinstanzlichen Gerichts, das nach Zeugenvernahme auf Grund der Würdigung der Aussagen zu einem bestimmten Ergebnis gekommen ist, nicht verwerfen und zum gegenteiligen Ergebnis kommen, ohne zuvor die Zeugen gemäß § 398 Abs.1 ZPO selbst vernommen zu haben. Macht ein Zeuge später von einem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch, eröffnet dies dem Berufungsgericht bei der Würdigung der erstinstanzlich protokollierten Aussage keinen anderweitigen Beurteilungsspielraum. Demgegenüber hat der 8. Senat des Bundesgerichtshofs mit Urteil vom 25.04.2007 (VIII ZR 234/06 - juris Rn. 35) entschieden, das Berufungsgericht hätte sich vom Wahrheitsgehalt der Behauptung der Beklagten auf Grund der übrigen Umstände ein eigenes Bild machen müssen, da der Zeuge auf Grund des Zeugnisverweigerungsrechts als Beweismittel nicht zur Verfügung stand. Eine Bindung an die Glaubwürdigkeitsbeurteilung des Ausgangsgerichts habe dabei nicht bestanden. Während sich der 8. Senat des Bundesgerichtshofs maßgeblich auf den Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) stützt und weiter argumentiert, § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO binde das Berufungsgericht an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen nur insoweit, als nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit gebieten, geht der 4. Senat davon aus, unabhängig vom Maß der bestehenden Zweifel gebiete § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die Zugrundelegung der erstinstanzlich festgestellten Tatsachen immer dann, wenn keine erneute Beweiserhebung erfolge, gleichgültig aus welchem Grund. Welcher Auffassung zu folgen wäre, und ob die letztgenannte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auf den Verwaltungsprozess zu übertragen sein könnte, nachdem § 529 ZPO im Verwaltungsprozess keine Anwendung findet, da das Oberverwaltungsgericht den Streitfall nach § 128 VwGO innerhalb des Berufungsantrags im gleichen Umfang wie das Verwaltungsgericht zu prüfen hat, bedarf indes keiner Entscheidung. Denn in jedem Fall könnte eine Bindung an erstinstanzlich festgestellte Tatsachen nur dann bestehen, wenn die Sachverhalts- und Beweiswürdigung den allgemeinen Anforderungen genügt, also insbesondere nicht gegen allgemeine Auslegungs-, Beweiswürdigungs- und Erfahrungsgrundsätze verstößt. Die sich aus dem Grundsatz freier Beweiswürdigung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ergebende Folge, dass die beweisrechtliche Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts im Rahmen der Klärung der Frage, ob ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen, nicht darauf zu überprüfen ist, ob auch eine andere Einschätzung der vorliegenden Tatsachen denkbar gewesen wäre oder ein anderes Ergebnis überzeugender sein könnte, tritt nicht ein, wenn die Tatsachenfeststellung unzureichend ist, dem erstinstanzlichen Gericht Verfahrensfehler bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind oder die Beweiswürdigung gegen Denkgesetze verstößt. Trägt die Würdigung des erstinstanzlichen Gerichts bereits aus sich selbst heraus nicht, besteht die insbesondere im Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme wurzelnde Rechtfertigung am Fortbestand der durch das erstinstanzliche Gericht unmittelbar gewonnenen Erkenntnisse nicht mehr. Besonders deutlich wird dies in Fällen wie dem vorliegenden, in dem anhand des erstinstanzlichen Urteils nicht ausreichend zu erkennen ist, welche Tatsachen festgestellt und der Beweiswürdigung Aussagen als gleichermaßen glaubhaft zugrunde gelegt wurden, die nicht in Einklang zu bringen sind. Die Bindung an erstinstanzliche Feststellungen oder die Würdigung erstinstanzlicher Zeugenaussagen hinsichtlich deren Glaubhaftigkeit besteht nur dann, wenn zu erkennen ist, welche Tatsachen festgestellt wurden und sich aus den für festgestellt erachteten Tatsachen ein Sachverhalt ergibt, der möglich erscheint. Dies ist vorliegend nicht der Fall. In seinem Urteil hat das Verwaltungsgericht zunächst die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung dargestellt, der nach dem Disput in den Keller gegangen, seine Waffe gereinigt und eine Funktionsprüfung gemacht und die Waffe sodann wieder aufgeräumt habe. Eine Begegnung mit seiner Frau oder seinem Stiefsohn hat der Kläger ausweislich des Urteils nicht geschildert. Aus dem weiteren geschilderten Umständen, wonach der Kläger, nachdem er hochgegangen war, festgestellt habe, dass die anderen Familienmitglieder weg waren, ergibt sich, dass es keine Begegnung gegeben haben soll. Diese Ausführungen hat das Gericht für glaubhaft erachtet und mithin festgestellt. Es hat ferner ausgeführt, dies würde durch die Angaben der Ehefrau des Klägers bestätigt, die als Zeugin ausgesagt hatte, ihr Sohn habe sie aus dem Haus gezogen. Sie selbst habe kein Geräusch gehört und sei von ihrem Mann nie mit einer Waffe bedroht worden. Das Verwaltungsgericht hat diesen Feststellungen die Angaben des Stiefsohns des Klägers bei dessen polizeilicher Vernehmung gegenübergestellt, wonach es zu einer Begegnung seiner Mutter mit seinem Stiefvater und einem Wortwechsel zwischen beiden gekommen sei. Ob es diese Angaben ebenfalls für glaubhaft hält, hat das Verwaltungsgericht nicht erörtert, sondern ausgeführt, die Angaben seien nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit des Klägers zu erschüttern. Da die beiden Aussagen sich in einem wesentlichen Punkt, der Frage, ob es zu einer Begegnung zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau kam, widersprochen, bleibt unklar, welcher Sachverhalt seitens des Gerichts festgestellt wurde. In diesem Fall besteht eine Bindung an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht, da bereits nicht feststeht, auf welche Feststellungen abzustellen wäre. Nichts anderes ergibt sich, wenn davon ausgegangen wird, das Verwaltungsgericht habe auch die Angaben des Stiefsohns des Klägers als festgestellt erachtet, was deshalb nahe liegt, weil in den nachfolgenden Ausführungen sowohl der Dialog zwischen dem Kläger und dessen Ehefrau als auch das „Hinterherlaufen“ des Klägers gewürdigt werden. Dann wäre einerseits festgestellt, es habe keine Begegnung gegeben (entsprechend der Angaben des Klägers und dessen Ehefrau in der mündlichen Verhandlung). Zugleich wäre andererseits festgestellt, es habe eine Begegnung stattgefunden. Beides zugleich ist denknotwendig ausgeschlossen. Eine Bindung an die Feststellungen des Verwaltungsgerichts besteht daher nicht, so dass eine Würdigung der dem Senat zur Verfügung stehenden Beweismittel gemäß dem Grundsatz freier Beweiswürdigung des § 108 Abs. 1 VwGO zu erfolgen hat, ohne dass dabei einzelne Aussagen der Ehefrau oder des Stiefsohns des Klägers nicht verwertet werden dürften. Danach ist zur Überzeugung des Senats zunächst festgestellt, dass der Kläger am 15.03.2014 in deutlich alkoholisiertem Zustand mit einer Waffe hantiert hat. Nach übereinstimmenden Angaben aller an diesem Tag anwesenden Personen begab sich der Kläger in deutlich alkoholisiertem Zustand in den Keller, entnahm dem dort befindlichen Waffenschrank eine Waffe, reinigte diese und unternahm eine Waffenfunktionsprüfung. Der Feststellung deutlicher Alkoholisierung schon zu Beginn der Beschäftigung des Klägers seiner Waffen stehen dessen Angaben in der mündlichen Verhandlung des Senats nicht entgegen. Seine Aussage, er habe zwar während der Reinigung der Waffe ein Glas Wein oder auch zwei getrunken, zuvor aber nichts, ist nicht glaubhaft. Hiergegen spricht zum einen, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung sichtlich bemüht war, seine damaligen Alkoholprobleme herunterzuspielen und zu verharmlosen. So hat er angegeben, seine Alkoholprobleme hätten vielleicht ein halbes Jahr vor dem Vorfall am 15.03.2014 begonnen, er habe dann aber gemerkt, dass ihm das schade und zu Problemen führe, habe aus freien Stücken eine Entziehung gemacht und seitdem keinerlei Bedürfnis mehr, ohne dass er deshalb noch irgendeiner Behandlung bedürfe. Dem steht entgegen, dass der vermehrte Alkoholkonsum nach den Angaben des Klägers langsam und schleichend begann, dass es zu erheblichen Problemen dergestalt kam, nicht alkoholisiert am Straßenverkehr teilzunehmen oder den Kopf für den Beruf hinreichend klar zu haben. Auch emotional habe sich sein Verhalten verändert. Dies alles spricht gegen die Glaubhaftigkeit der Darstellung des Klägers, wonach es sich bei seinen Alkoholproblemen um eine kurze Episode gehandelt haben soll, die nach etwas mehr als einem halben Jahr bereits wieder beendet und vollständig abgeschlossen gewesen sein könnte. Der Senat ist vielmehr der Überzeugung, dass der vermehrte und zuletzt zumindest missbräuchliche Alkoholkonsum des Klägers bereits vor mehreren Jahren begann, wie die Ehefrau des Klägers bei ihrer polizeilichen Vernehmung angegeben hat. Sie führt dies - ebenso wie im Übrigen der Kläger - wesentlich auf beruflichen Stress, bedingt durch Mobbing am Arbeitsplatz, zurück. Den Beginn dieser Ereignisse datierte sie ungefähr auf das Jahr 2009, etwa zwei Jahre nach dem Wechsel des Klägers zur Gemeinde ... Das zeigt, dass die Alkoholprobleme in der Zeit ab Herbst 2013 zwar möglicherweise nochmals erheblich zugenommen haben und es erst in diesem Zeitraum zunehmend zu Gewaltausbrüchen des Klägers kam. Auf einen zuvor ganz normalen Umgang des Klägers mit Alkohol lässt dies aber nicht schließen, was an der Aussage der Ehefrau des Klägers zu ersehen ist, es sei ihr trotz aller Bemühungen nicht gelungen, die Probleme ihres Mannes mit ihm zu regeln. Bereits der Umgang des Klägers mit seinen Waffen in erheblich alkoholisiertem Zustand widerspricht den Vorgaben für den Umgang mit Waffen, wie sie aus dem Fragenkatalog für die Sachkundeprüfung (gemäß § 7 WaffG, Stand: 13.07.2018) zu entnehmen sind. Dort wird als eine der Grundregeln für die Handhabung von Waffen und Munition genannt, dass mit Waffen unter dem Eindruck berauschender Mittel nicht hantiert werden darf (Kap. III, Frage 09; vormals Frage 4.31). Kann aus dem Umgang mit Waffen im stark alkoholisierten Zustand allein auch noch nicht ohne Weiteres auf waffenrechtliche Unzuverlässigkeit geschlossen werden (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.10.2014 - 6 C 30/13 - juris, wonach das Vertrauen darin, er werde auch künftig mit Waffen und Munition vorsichtig und sachgerecht umgehen, nicht verdiene, wer in einem Zustand, in dem alkoholbedingte Ausfallerscheinungen auftreten können, eine Schusswaffe gebraucht hat), so ist dieser Schluss jedenfalls bei Würdigung der weiteren Umstände gerechtfertigt. Denn nach den im Verfahren getroffenen weiteren Feststellungen hat der Kläger eine seiner Waffen nicht nur in erheblich alkoholisiertem Zustand gereinigt und deren Funktion geprüft, sondern er hat darüber hinaus die Waffe in eine unklare, sich an eine familiäre Streitigkeit anschließende Situation mitgenommen, wie sich aus den Angaben der Ehefrau und des Stiefsohns des Klägers in der polizeilichen Vernehmung ergibt. Nach deren übereinstimmenden Angaben lief der Kläger, nachdem der Stiefsohn nachgeschaut hatte, was der Kläger tat, mit seiner Waffe in der Hand in Richtung der Treppe. Dabei ist der Senat der Überzeugung, dass der Kläger zum einen mitbekommen hatte, dass die übrigen Familienmitglieder sich vergewissern wollten, was er tat. Zum anderen geht der Senat davon aus, dass der Kläger sich dessen bewusst war, dass es Unruhe gab, und er dennoch mit der Waffe in der Hand in Richtung Treppe und seiner Ehefrau entgegenging. Zwar hat der Kläger bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung gesagt, er habe gar nicht so richtig etwas mitbekommen, sondern nur Lärm gehört, habe nach der Reinigung eigentlich nur seine Waffe aufgeräumt und den Waffenschrank verschlossen und habe dann erst mitbekommen, dass alle weg gewesen seien, was für ihn nicht so richtig begründet gewesen sei. Der Senat hält diese Angaben indes nicht für glaubhaft. Dagegen spricht zum einen, dass der Kläger bei seiner Anhörung auch angegeben hat, er könne nicht mehr genau sagen, wer die Treppe heruntergekommen sei, denn man sehe das schlecht und es sei ja auch recht schnell gegangen. Dies widerspricht der Darstellung des Klägers, er habe von allem nichts mitbekommen, sich nur seiner Waffe gewidmet und diese anschließend ohne weiteren Zwischenfall wieder aufgeräumt. Dagegen spricht ferner, dass der Kläger selbst von dem aus seiner Sicht missverständlichen Wortwechsel mit seinem Stiefsohn berichtete. Sollte es keine Begegnung gegeben und der Kläger nichts mitbekommen haben, außer dass es Lärm gab, wäre ein Wortwechsel nicht erklärlich. Im Übrigen spricht auch das Verhalten der Familienmitglieder des Klägers gegen dessen Darstellung. Unterstellt, es hätte tatsächlich weder eine Begegnung noch einen Wortwechsel gegeben, wäre deren Verhalten, am späten Abend gemeinsam das Haus zu verlassen, um sich zu einem Verwandten zu begeben und anschließend die Polizei zu benachrichtigen, kaum nachzuvollziehen. Dass es sich hierbei um eine Überreaktion ohne begründeten Anlass gehandelt haben könnte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung des Senats ausführte, ist angesichts des weiteren Ablaufs höchst unwahrscheinlich. Dass der Kläger zudem mitbekommen haben muss, dass die vorangegangene Auseinandersetzung noch nicht vorbei war, ergibt sich daraus, dass er zwar zunächst nur von Lärm im oberen Geschoss, auf Nachfrage aber von sehr lautstarken Diskussionen berichtet hat. Ob der Kläger mit seiner Waffe eine Person bedroht hat oder bedrohen wollte, ist in diesem Zusammenhang nicht erheblich. Maßgeblich ist, dass es zu einem Aufeinandertreffen zwischen dem stark alkoholisierten Kläger und dessen Ehefrau kam, wobei der Kläger seine Waffe in der Hand hielt. Hiervon ist insbesondere deshalb auszugehen, weil der Stiefsohn des Klägers bei seiner polizeilichen Vernehmung am 15.03.2014 angegeben hatte, seine Mutter habe zum Kläger gesagt, er solle stehenbleiben, sonst rufe sie die Polizei, worauf er erwidert habe, „das ist ja nur...“. Sowohl die Aufforderung der Ehefrau des Klägers als auch dessen Antwort wären nicht nachvollziehbar, hätte es eine Begegnung der beiden, bei der der Kläger seine Waffe mit sich führte, was von seiner Ehefrau wahrgenommen wurde, nicht gegeben. Die Absichten des Klägers in diesem Zusammenhang sind nicht erheblich. Nach der gesetzlichen Regelung in § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG steht sowohl die mit hinreichender Sicherheit zu erwartende missbräuchliche Verwendung von Waffen und Munition, die zumindest bedingt vorsätzliches Handeln erfordert, als auch die leichtfertige - „nur“ grob fahrlässige - Verwendung von Waffen der Annahme der Zuverlässigkeit entgegen. Selbst die positive Feststellung, es habe beim Kläger an bösen Absichten gefehlt, hinderte demnach die Annahme zukünftiger missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung nicht. Dass zumindest Leichtfertigkeit beim Umgang des Klägers mit seiner Waffe vorlag, lässt die Reaktion seiner Ehefrau und seines Stiefsohnes erkennen, die beide angesichts der mutmaßlich bedrohlichen Situation fluchtartig das Haus verließen und sich hilfesuchend an die Polizei wandten. Hinzu kommt das Verhalten des Klägers ohne direkten waffenrechtlichen Bezug, das die Einschätzung, zukünftige missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen sei hinreichend wahrscheinlich, stützt. Gemäß den Angaben der Ehefrau des Klägers in ihrer polizeilichen Vernehmung vom 17.03.2014 verlor der Kläger zu dieser Zeit bereits bei kleineren Schwierigkeiten die Kontrolle. Seit er vor einigen Jahren zu trinken begonnen habe, sei sein Verhalten immer aggressiver geworden. In den letzten fünf Monaten sei es immer wieder zu Situationen gekommen, in denen er ihr gegenüber handgreiflich geworden sei. Sie habe Schläge und Ohrfeigen sowie Tritte gegen das Bein bekommen. Ein anderes Mal sei sie am Hals gepackt und hochgehoben, ein nächstes Mal mit dem Kopf gegen einen Schrank gedrückt worden. Ungefähr zwei Wochen vor der Vernehmung habe ihr Mann ihr die Fernbedienung gegen den Kopf geworfen, wodurch sie sich eine stark blutende Kopfplatzwunde zugezogen habe. Damals sei sie aus der Wohnung geflüchtet und habe sich zur Freundin ihres älteren Sohnes nach ... begeben. Dass diese Schilderungen zutreffen, ergibt sich zunächst aus den nachvollziehbaren und schlüssigen Angaben der Ehefrau des Klägers selbst. Ersichtlich wird eine Entwicklung, die aus Sicht der Ehefrau für sie immer bedrohlicher wurde, und schließlich dazu führte, dass sie in zwei Fällen aus dem Haus zu Bekannten oder Verwandten flüchtete. Eine solche Entwicklung erscheint plausibel, zumal der Kläger selbst einräumt, dass es zu „Gerangel“ gekommen sei, dass er die Fernbedienung unbeherrscht fortgeworfen hatte und dass er sich durch den Missbrauch von Alkohol emotional verändert hatte. Anzeichen dahingehend, die Ehefrau des Klägers könnte die Geschehnisse bei ihrer polizeilichen Vernehmung drastischer geschildert haben, als sie waren, fehlen, zumal die Ehefrau selbst angegeben hatte, ihr sei nicht an einer Bestrafung ihres Ehemannes gelegen, sondern daran, dass er eine Entziehung mache. Für die Richtigkeit dieser Feststellungen sprechen zudem die Angaben des Stiefsohns des Klägers in dessen Vernehmung vom 15.03.2014, wonach der Kläger mit Gewalt gedroht und gegenüber seiner Ehefrau angekündigt habe, er werde sie „durch die Wand schlagen“. Auch insoweit gibt es keine Anhaltspunkte dafür, der Stiefsohn des Klägers könnte eine solche Formulierung erfunden haben. Aus diesen Schilderungen wird das Bild einer leicht reizbaren und unbeherrscht auf Provokationen reagierenden Person deutlich. Dabei kann zu Gunsten des Klägers unterstellt werden, dass er die Fernbedienung nicht absichtlich auf seine Frau geworfen, sondern diese nur unbeherrscht oder im Zorn versehentlich getroffen hatte. Denn auch aus einer solchen Unbeherrschtheit ohne die Absicht, jemanden zu verletzen, wird die im Rahmen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung Bedenken begründende Unberechenbarkeit deutlich. Bestätigt wird der dadurch vom Kläger vermittelte Eindruck im Übrigen durch die Geschehnisse nach dem Vorfall am 15.03.2014. Der Kläger hatte, so die auch insoweit glaubhaften Angaben seiner Ehefrau in ihrer Vernehmung vom 17.03.2014, vor dem Verlassen der Wohnung am Vortag mutwillig „Teile des Inventars“ beschädigt. Beide TV-Receiver und das Telefon waren ebenso zerstört wie eine im Zimmer des Sohnes in die Holzdecke integrierte Dartscheibe. Auch hieraus wird das erhebliche Aggressionspotential zum damaligen Zeitpunkt ersichtlich. c) Die vorstehend dargestellten Umstände rechtfertigten die Prognose, der Kläger werde auch zukünftig mit Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig umgehen. Insbesondere steht dieser Annahme nicht entgegen, dass der Kläger eine Entziehungskur gemacht hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung ist, wie oben ausgeführt, der Zeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides im Dezember 2015. Dieser Zeitpunkt ist auch maßgeblich für die Erstellung der Prognose und die Beurteilung der Frage, ob zwischenzeitliche Veränderungen eine andere Einschätzung gebieten. Einbezogen werden können demnach alle Umstände, die bis zu diesem Zeitpunkt vorlagen. Spätere Änderungen hingegen haben auf die Rechtmäßigkeit der Widerrufsentscheidung keinen Einfluss mehr. Sie wären gegebenenfalls in einem Verfahren auf erneute Erteilung einer Waffenbesitzkarte zu würdigen. Die prognostische Entscheidung im Hinblick auf das Vorliegen von Unzuverlässigkeit im Sinne des § 5 WaffG erfordert nicht die Feststellung der konkreten Gefahr, dass sich das in Rede stehende, die Annahme der Unzuverlässigkeit begründende Verhalten des Klägers wiederholen wird. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG ist zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung gefordert unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Hat ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal "versagt", ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgsam umgehen. Angesichts des möglichen Schadens und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen und Munition genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.1998 - 1 B 245.97 - juris). Ergibt die auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung ein Restrisiko, muss dies nicht hingenommen werden (st. Rspr. des Senats, vgl. Beschl. v. 24.10.2016 - 1 S 1288/16 -; ebenso BayVGH, Beschl. v. 07.11.2007 - 21 ZB 07.2711 - juris). Die auf diesen Zeitpunkt bezogene Prognose der Beklagten kann nicht beanstandet werden. Aus dem Verhalten des Klägers am 15.03.2014 kann auf einen sorglosen und nachlässigen Umgang mit Waffen geschlossen werden, der erkennen lässt, dass der Kläger nicht stets alles Erdenkliche tut, um von Waffen ausgehende Gefahren für sich und andere zu vermeiden. Bereits der Umstand, dass sich der Kläger in erheblich alkoholisiertem Zustand seinen Waffen gewidmet hat, um sich dadurch zu entspannen, zeigt, dass er sich über waffenrechtliche Grundregeln hinwegsetzte. Die Missachtung der von Waffen ausgehenden Gefahren setzt sich darin fort, dass der Kläger, nachdem er mitbekommen hatte, dass andere Familienmitglieder in der Nähe waren, sich mit der Waffe in der Hand in deren Richtung begab. Ob der Kläger hierbei die Absicht hatte, die Waffe einzusetzen, sei es auch nur zur Drohung, ist unerheblich. Denn eine erhebliche Gefährdung wohnte diesem Verhalten bereits aufgrund der erheblichen Alkoholisierung des Klägers und der nach dem vorangegangenen Disput ungeklärt gebliebenen Auseinandersetzung inne, was dem Kläger bewusst gewesen sein musste. Dass die Situation keinesfalls völlig harmlos und ein bloßes Missverständnis war, wie der Kläger darzulegen versucht hat, ergibt sich schon daraus, dass sich die Ehefrau, sein Stiefsohn und sein Sohn durch sein Verhalten veranlasst sahen, fluchtartig die Wohnung zu verlassen und die Polizei zu informieren, die die Lage nach der Schilderung ebenfalls als so gefährlich einstufte, dass es zu einem Einsatz des Sondereinsatzkommandos kam. Zu diesem Fehlverhalten kommt hinzu, dass der Kläger leicht reizbar war und unbeherrscht auf Provokationen oder Frustrationen reagierte, was sich anhand der von seiner Ehefrau geschilderten Vorfälle in den Monaten vor März 2014 ersehen lässt. Die Darstellungen zeigen zudem, dass der Kläger es nur mangelhaft vermochte, Konflikte gewaltfrei zu lösen, und lassen eine Persönlichkeitsstruktur ersehen, die den an einen Waffenbesitzer zu stellenden Anforderungen nicht genügte. Der Prognose, es werde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit wieder zu einer Situation kommen, in der der Kläger Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwendet oder mit diesen Gegenständen nicht vorsichtig oder sachgemäß umgeht, kann nicht entgegengehalten werden, es habe sich bei dem Vorfall am 15.03.2014 um einen einmaligen und unbedeutenden „Ausrutscher“ gehandelt. Das Vorliegen einer solchen situativen Nachlässigkeit minderen Gewichts (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 22.03.14 - 6 C 30/13 - juris Rn. 23) kann nicht angenommen werden, weil weder erkennbar ist, dass es sich um eine Ausnahmesituation gehandelt haben könnte, noch, dass die zu erkennende Sorglosigkeit und Leichtfertigkeit vergleichsweise unerheblich wäre. Weitere Umstände, die den Schluss rechtfertigen, dass der Kläger trotz des in Rede stehenden "Versagens" zum maßgeblichen Zeitpunkt dennoch (wieder) das Vertrauen verdient, jederzeit ordnungsgemäß mit Waffen und Munition umzugehen, fehlen. Sie sind insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Kläger eine Entziehungskur gemacht hat. Ausweislich des Vorbringens des Prozessbevollmächtigten des Klägers befand sich dieser vom 17.03. bis 04.04.2014 in stationärer, anschließend bis 25.04.2014 in teilstationärer Behandlung. Zum Zeitpunkt der Entlassung war die Entzugsbehandlung des Klägers abgeschlossen, wie sich dem vorläufigen Entlassungsbericht vom 23.04.2014 (Bl. 79 der Akte des Verwaltungsgerichts) entnehmen lässt. Dies alleine führt indes nicht zu einer Änderung der Prognoseentscheidung. Eine solche könnte allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn der Kläger, bei dem ausweislich der Ausführungen im soeben erwähnten Entlassungsbericht zum Zeitpunkt der Aufnahme Alkoholabhängigkeit (F10.2) diagnostiziert wurde, zum für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt dauerhaft abstinent gewesen und die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt gewesen wäre (vgl. hierzu zum Fahrerlaubnisrecht Nr. 8.2 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV und BVerwG, Urt. v. 21.05.2008 - 3 C 32/07 - juris; zur Übertragbarkeit der im Fahrerlaubnisrecht zur Thematik der Klärung von Eignungszweifeln bei Alkoholproblematik enthaltenen Grund-sätze und der hierzu ergangenen Grundsätze auf die Klärung von Eignungszweifeln im Waffenrecht BayVGH, Urt. v. 29.06.2016 - 21 B 16.527 - juris Rn. 39ff). Beides ist nicht ersichtlich. Der Kläger hat bereits nicht belegt, dass er nach Beendigung der Alkoholentwöhnung abstinent war. Hierfür bedürfte es der Ergebnisse regelmäßiger Untersuchungen durch geeignete Laboratorien, die nicht vorliegen. Der Verweis des Klägers auf Angaben seiner Ehefrau vermag solche Belege nicht zu ersetzen, da seine Ehefrau allenfalls zum Alkoholverzicht in einzelnen Situationen Auskunft geben könnte. Darüber hinaus fehlen auch hinreichende Hinweise auf eine gefestigte Änderung des Trinkverhaltens. Angesichts der allgemeinen Verfügbarkeit von Alkohol und der generell hohen Rückfallgefahr wären solche Hinweise zum Beleg der stabilen Änderung des Trinkverhaltens notwendig. Die Einschätzung des Klägers, es bestehe bei ihm keine Gefahr eines Rückfalls, genügt hierzu nicht. Zum Beleg hat der Kläger in diesem Zusammenhang vorgetragen, er habe einige Zeit lang einen Psychologen aufgesucht, allerdings nicht in erster Linie wegen des Alkohols, sondern wegen des Umgangs mit seinem beruflichen Stress. Aus dieser, längere Zeit nach Abschluss der Entziehung begonnenen und nur wenige Monate andauernden psychologischen Behandlung kann auf eine stabile Änderung des Trinkverhaltens ebenfalls nicht geschlossen werden. Anlass zu weiterer Aufklärung durch die Widerspruchsbehörde vor Erlass des Widerspruchsbescheids bestand nicht. Insbesondere kann eine solche Verpflichtung nicht aus § 6 Abs. 2 WaffG hergeleitet werden. Nach § 6 Abs. 2 WaffG hat die zuständige Behörde dem Betroffenen die Vorlage eines amts- oder fachärztlichen oder fachpsychologischen Zeugnisses über die geistige oder körperliche Eignung aufzugeben, wenn Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen. Zur Vorlage eines Gutachtens ist mithin dann aufzufordern, wenn mangelnde Eignung wegen fehlender eigener Sachkunde nicht festgestellt werden kann, hierfür aber Hinweise vorliegen. Dies ist nicht übertragbar auf die hier vorliegende Situation, in der die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besteht, die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarte somit von der Behörde festgestellt werden können. 3. Wurden die Waffenbesitzkarten zu Recht widerrufen, so unterliegen auch die von dem Beklagten auf der Grundlage von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 2 WaffG getroffenen Anordnungen (Ziffer 2 und 3 der angefochtenen Verfügung) keinen Bedenken. Die gesetzte Frist ist angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Beschluss vom 5. November 2018 Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 10.250,- EUR festgesetzt (in Anlehnung an Nr. 50.1 des Streitwerts für die Verwaltungsgerichtsbarkeit; acht eingetragene Waffen). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner drei Waffenbesitzkarten. Der Kläger ist Sportschütze und Jäger. Ihm wurden am 07.01. und 11.08.2009 von der Beklagten die Waffenbesitzkarten mit den Nrn. ..., ... und ... erteilt. In den Waffenbesitzkarten sind insgesamt acht Waffen eingetragen. Der Kläger ist seit 1997 verheiratet. Aus der ersten Ehe seiner Ehefrau ging ein heute 27-jähriger Sohn hervor. Der Kläger und seine Ehefrau haben zudem einen heute 19-jährigen Sohn. Am späten Abend des 15.03.2014 informierte der Stiefsohn des Klägers das Polizeirevier ... über eine Streitigkeit in dem von der Familie bewohnten Haus in ... Am Ende des Streits habe sein Stiefvater im Keller eine scharfe Schusswaffe durchgeladen, woraufhin seine Mutter, sein Bruder und er geflüchtet seien. Zum Zeitpunkt des Vorfalls, gegen 19.00 Uhr, sei der Kläger angetrunken oder betrunken und unberechenbar gewesen. Ab 23.30 Uhr observierten Beamte des Polizeireviers ... das Wohnhaus des Klägers. Eine Kontaktaufnahme zum Kläger gelang nicht. Um 3.10 Uhr wurde der Kläger durch Kräfte eines Spezialeinsatzkommandos in seinem Schlafzimmer festgenommen. Nach seinen Waffen befragt gab er an, diese seien im Waffenschrank im Erdgeschoss verwahrt. Die Waffen des Klägers wurden sodann mit dessen Einverständnis sichergestellt. Bei seiner Vernehmung als Zeuge gab der Stiefsohn des Klägers am Abend des 15.03.2014 an, es habe in der zurückliegenden Zeit zwischen seiner Mutter und seinem Stiefvater öfter Streit, auch mit der Androhung von Gewalt gegeben. Als er am Abend gegen 18.00 Uhr nach Hause gekommen sei, habe er von seiner Mutter erfahren, dass es Streit gegeben habe. Anschließend habe sein Stiefvater angefangen, mit ihm wegen des defekten Internetrouters zu diskutieren. Sein Stiefvater sei immer aufbrausender geworden, so dass er die Diskussion schließlich beendet habe. Zunächst habe sich die ganze Sache beruhigt. Sein Stiefvater sei dann in den Keller gegangen. Er habe dabei ein komisches Gefühl gehabt und sei ebenfalls Richtung Keller gegangen, aber an der Kellertreppe stehen geblieben. Er habe zwei bis drei Mal ein Klacken gehört, als ob jemand eine Pistole durchladen würde. Daraufhin sei er die Treppe runtergegangen und habe gesehen, dass auf der Werkbank eine Pistole liege. Daneben sei eine Packung mit Munition gestanden. Er habe seinen Autoschlüssel geholt und zu seiner Mutter und seinem Bruder gesagt, sein Stiefvater würde die Waffe laden und sie müssten abhauen. Seine Mutter sei zur Kellertreppe gegangen und habe gesehen, wie sein Stiefvater mit der Waffe in der Hand in Richtung seiner Mutter gegangen sei. Sie habe zu ihm gesagt, er solle stehen bleiben, sonst rufe sie die Polizei. Er habe geantwortet: „Das ist ja nur...“. Die Waffe sei nicht auf sie gerichtet worden. Sie hätten dann das Haus verlassen. Sein Bruder habe gesehen, wie ihnen der Stiefvater mit der Waffe in der Hand gefolgt sei. Er denke, dass sein Stiefvater zu allem fähig sei. Die Ehefrau des Klägers erstattete am 17.03.2014 Anzeige gegen ihren Ehemann wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung und Diebstahls. Bei ihrer Vernehmung führte sie einleitend aus, sie sei im Grunde an einer strafrechtlichen Verurteilung nicht primär interessiert. Wichtiger sei für sie, dass ihr Ehemann die Auflage bekomme, eine Entziehungskur zu machen. Dann sehe sie für ihre Beziehung noch eine Perspektive. Nach einem Stellenwechsel habe ihr Ehemann seit rund fünf Jahren Probleme mit seinem Vorgesetzten. Da zudem Entlassungen angestanden hätten, habe er zu trinken begonnen. Im Laufe der Zeit sei er abhängiger und aggressiver geworden. Sie sei zusehends häufiger Opfer seiner Gewaltausbrüche geworden, in mindestens fünf Fällen Opfer körperlicher Gewalt. Sie habe Schläge und Ohrfeigen sowie Tritte gegen das Bein erhalten. Einmal sei sie am Hals gepackt und hochgehoben, ein weiteres Mal mit dem Kopf gegen einen Schrank gedrückt worden. Nachdem ihr Mann ihr vor etwa zwei Wochen eine Fernbedienung an den Kopf geworfen hatte, wobei sie sich eine stark blutende Platzwunde zuzog, sei sie vorübergehend zur Freundin ihres älteren Sohnes geflüchtet. Am Abend des 15.03.2014 habe es keinen Streit oder ähnliches gegeben. Ihr Ehemann habe sich - erheblich angetrunken - über einen defekten Router und die Tatsache aufgeregt, dass eine Internetverbindung nicht möglich war. Deshalb habe er sich in den Keller zu seinen Schusswaffen begeben. Ihr älterer Sohn sei ihm gefolgt und habe gesehen, wie er eine Pistole aus dem Waffenschrank genommen, diese aufmunitioniert und vor sich abgelegt habe. Sie selbst habe sich zu dieser Zeit auf der Terrasse befunden und sei von ihrem Sohn informiert worden. Als sie nach innen gegangen sei, sei ihr ihr Ehemann mit der Waffe in der Hand entgegengekommen. Da sie mit allem gerechnet habe, sei sie mit ihren Kindern geflüchtet. Sie sei bei ihrem Bruder untergekommen. Ihr Mann habe die Wohnung verlassen, zuvor habe er noch Teile des Inventars mutwillig beschädigt. Außerdem habe er ihren Geldbeutel entwendet. In einem Gespräch mit ihrem Mann am Folgetag habe sie ihren Geldbeutel zurückbekommen, nicht aber das Geld. In dem Gespräch habe ihr Mann zugesichert, sich für eine Entziehung ins ... zu begeben. Dies habe er mittlerweile getan - ihr Sohn und ihr Bruder hätten ihren - wiederum erheblich angetrunkenen - Ehemann auf dessen Wunsch nach ... gebracht. Vom 17.03. bis 04.04.2014 wurde der Kläger auf der Alkoholentzugsstation des ... stationär und vom 07.04. bis 25.04.2014 teilstationär behandelt. Im vorläufigen Entlassungsbericht vom 23.04.2014 wird ausgeführt, es sei eine problemlose qualifizierte Entzugsbehandlung mit Remestan erfolgt. Der Kläger sei in Bezug auf Alkohol klar abstinenzmotiviert und abstinenzzuversichtlich. Ein Rückfall sei nicht bekannt geworden. Es habe ein Familiengespräch mit der Ehefrau stattgefunden. Der Kläger plane regelmäßige Besuche einer Selbsthilfegruppe. Der Kläger gab am 30.04.2014 bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an, die von seiner Ehefrau geschilderten Körperverletzungen träfen im Grundsatz so zu. Soweit dadurch der Eindruck entstehe, er sei ein Schläger, treffe dies aber nicht zu. Wichtig sei auch zu erwähnen, dass er weder seine Frau noch seinen Sohn je durch Handlungen verletzt habe. Die Fernbedienung habe er zwar geworfen und habe seine Frau auch getroffen. Es sei aber kein gezieltes Werfen, sondern vielmehr ein Wegwerfen im Zorn gewesen. Seine Ehefrau sei rein zufällig getroffen worden. Zutreffend sei auch, dass sein zuletzt gezeigtes Verhalten Problemen am Arbeitsplatz geschuldet gewesen sei. Deshalb habe er vor geraumer Zeit angefangen zu trinken. Mittlerweile habe er eine sechswöchige stationäre Therapie erfolgreich absolviert und sei wieder nach Hause zurückgekehrt. Sie hätten die Probleme geklärt und wieder zueinander gefunden. Im Rahmen eines Täter-Opfer-Ausgleichs äußerte die Ehefrau des Klägers am 12.06.2014, sie wünsche die Einstellung des Ermittlungsverfahrens. Am 20.06.2014 wurde das Verfahren gemäß § 153 a Abs. 1 Nr. 5 StPO endgültig eingestellt. Die Beklagte, die über das polizeiliche Ermittlungsverfahren informiert worden war, hörte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner Waffenbesitzkarten an. Mit Schriftsatz vom 30.04.2015 führte der Prozessbevollmächtigte des Klägers aus, es lägen keine Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigten, der Kläger werde Waffen oder Munition leichtfertig verwenden. Der Kläger habe niemanden bedroht. Er habe nicht mit einer geladenen Waffe hantiert und habe auch die ungeladene Waffe auf niemanden gerichtet. Er habe sich am Abend des 15.03.2014 in den Keller zurückgezogen und die halbautomatische Kurzwaffe Desert Eagle aus dem Waffenschrank geholt, um sie zu reinigen. Danach habe er sie wieder im Schrank im Flur verwahrt. Dabei sei er von seiner Frau bezüglich des defekten Internet-Routers angesprochen worden. Streit habe es zwischen den Eheleuten nicht gegeben. Auch persönlich sei der Kläger weiterhin zum Besitz von Waffen geeignet. Seit seiner Entzugsbehandlung, die er freiwillig angetreten habe, sei sein Zustand stabil. Er nehme 14-tägig psychotherapeutische Beratung in Anspruch. Er sei einverstanden, dass ein Gutachten über seine persönliche Eignung erstellt werde. Mit Verfügung vom 22.07.2015 widerrief die Beklagte die dem Kläger am 07.01. und 11.08.2009 erteilten Waffenbesitzkarten mit den Nrn. ..., ... und ... (Ziff. 1) und ordnete an, dass der Kläger die registrierten Waffen innerhalb von zwei Monaten unbrauchbar zu machen oder an Berechtigte zu überlassen habe (Ziff. 2). Für den Fall, dass diese Verpflichtung nicht innerhalb der festgesetzten Frist erfüllt werde, wurde die Einziehung und Verwertung der Waffen angeordnet (Ziff. 3). Zur Begründung wurde ausgeführt, ausweislich des Polizeiberichts sei es am 15.03.2014 zu einem Zwischenfall gekommen, bei dem der Kläger im alkoholisierten Zustand eine Waffe samt Munition aus dem Waffenschrank genommen habe. Ein Zeuge habe ein Klacken gehört, als ob jemand eine Pistole durchlädt. Dies habe die anwesenden Familienmitglieder veranlasst, das Haus fluchtartig zu verlassen. Der Kläger habe schließlich durch ein Spezialeinsatzkommando im Schlafzimmer überwältigt werden können. Waffenrechtliche Erlaubnisse seien zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zu ihrer Versagung hätten führen müssen. Dies sei der Fall, wenn die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht mehr gegeben sei. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie Waffen oder Munition leichtfertig verwenden. Der Kläger legte gegen die am 30.07.2015 zugestellte Verfügung am 28.08.2015 Widerspruch ein und widersprach der Annahme, er habe die Pistole geladen. Aus dem Protokoll über die Vernehmung seines Stiefsohns lasse sich lediglich entnehmen, dieser habe aufgrund des Klackens vermutet, er habe die Waffe geladen. Dies treffe aber nicht zu. Er habe die Waffe weder aufmunitioniert noch durchgeladen. Erst recht habe er niemanden mit einer Waffe bedroht. Auch sei er nicht von Spezialeinsatzkräften überwältigt, sondern von diesen schlicht aus dem Schlaf gerissen worden. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.12.2015 wies das Regierungspräsidium Karlsruhe den Widerspruch des Klägers zurück. Es führte aus, der Kläger sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG als unzuverlässig anzusehen, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass er Waffen oder Munition leichtfertig verwende. Solche Tatsachen seien gegeben, da der Kläger beim Umgang mit einer Schusswaffe in einer besonders verwerflichen Art und Weise eine Bedrohungssituation für andere Menschen, hier gegen die eigene Ehefrau und seinen Stiefsohn hervorgerufen habe. Die sich aus den Akten der Polizei ergebende Situation sei hinreichende Grundlage für eine negative Prognose. Dabei sei insbesondere zu berücksichtigen, dass der Kläger erhebliche Alkoholprobleme gehabt habe und es zu weiteren Vorfällen gekommen sei, die das aggressive und unkontrollierte Verhalten des Klägers belegten. So habe er nachweislich mehrere Male seine Ehefrau im alkoholisierten Zustand körperlich verletzt und bedroht. Die nachfolgend durchgeführte Entziehungskur ändere an dieser Einschätzung nichts. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger auch in Zukunft zu solch unüberlegten und aggressiven Verhaltensweisen zurückkehre, da er nach Aktenlage erhebliche berufliche Probleme habe und keinen gefestigten Charakter aufweise. Unbestritten bleibe die Tatsache, dass der Kläger am 15.03.2014 im Zusammenhang mit seinem Alkoholproblem und seinem an diesem Tag auffällig aggressiven Verhalten eine Schusswaffe aus dem Waffenschrank geholt habe, was nach objektiver Sachlage bereits eine erhebliche Gefährdung für seine Ehefrau und seinen Stiefsohn dargestellt habe. Die Vermutung der Unzuverlässigkeit sei unwiderlegbar. Der Widerspruchsbescheid wurde am 23.12.2015 zugestellt. Am 22.01.2016 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Prognoseentscheidung der Beklagten sei nicht haltbar. Zwar sei zutreffend, dass nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ feststehen müsse, Waffen oder Munition würden zukünftig missbräuchlich oder leichtfertig verwendet. Eine „hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Einschätzung“ könne genügen. Allerdings sei erforderlich, dass die Tatsachen, auf die die Prognose gestützt werde, erwiesen seien. Erwiesene Tatsachen lägen nicht vor; die Beklagte habe ihre Entscheidung auf bloße Mutmaßungen gestützt. Worauf die Beklagte ihre Vermutung stütze, der Kläger habe „nach Aktenlage erhebliche Probleme“ und weise „keinen gefestigten Charakter“ auf, sei nicht ersichtlich. Auch seine damalige Neigung zu übermäßigem Alkoholkonsum stelle keine ausreichende Grundlage für einen Widerruf dar. Bereits über ein Jahr vor Erlass des angefochtenen Bescheides habe der Kläger eine stationäre Heilbehandlung gemacht und erfolgreich abgeschlossen. Auch zum Vorfall am 15.03.2014 gebe es allenfalls Mutmaßungen und subjektive Einschätzungen, aber keine nachgewiesenen Tatsachen. Der Kläger habe weder mit einer geladenen Waffe hantiert noch eine ungeladene Waffe auf seine Ehefrau oder sonstige Personen gerichtet. Vielmehr habe er sich, nachdem er sich über den Router geärgert hatte, in den Keller zurückgezogen und dem dortigen Waffenschrank seine Lieblingswaffe entnommen, um diese zu reinigen. Die sorgfältige Pflege und Reinigung seiner Waffen verschaffe ihm Entspannung und biete ihm Gelegenheit, abzuschalten und zur Ruhe zu kommen. Nachdem er die Waffe gereinigt und unter Verwendung eines sogenannten Dummies einer Abschlussfunktionsprüfung unterzogen hatte, habe er sie in den Waffenschrank zurückgelegt und diesen verschlossen. Er habe die Waffe weder gegen seine Ehefrau noch gegen den Stiefsohn gerichtet. Dem Ganzen sei auch kein Streit vorausgegangen, so dass es dafür auch weder eine Veranlassung gegeben noch Grund zu der Annahme bestanden habe, er könnte Derartiges tun. Sein Stiefsohn habe sich im Esszimmer aufgehalten und nicht sehen können, was er (der Kläger) mache. Er habe das durch die Abschlussfunktionsprüfung hervorgerufene Geräusch fälschlicherweise als Durchladen interpretiert. Seine Reaktion, das Haus zu verlassen, habe auf einem Kurzschluss beruht. Eine Gefährdung habe nie bestanden. Sein Stiefsohn habe mittlerweile auch eingeräumt, dass ihm bei der Vernehmung die Worte von der Polizei teilweise in den Mund gelegt worden seien. Die Beklagte hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, zur Begründung der Prognose der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit sei nicht erforderlich, dass der Kläger die Waffe gegen eine Person gerichtet habe. Es genüge, dass er im Zusammenhang mit seinem Alkoholproblem und seinem an diesem Tag auffällig aggressiven Verhalten eine Schusswaffe aus dem Waffenschrank geholt habe, was nach objektiver Sachlage bereits eine erhebliche Gefährdung für seinen Stiefsohn und seine Ehefrau dargestellt habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist der Kläger am 02.11.2016 angehört worden. Er hat angegeben, er habe sich am Abend des 15.03.2014 mit seinem Stiefsohn wegen des Routers gestritten. Der Sohn habe etwas für die Schule machen müssen, wozu er Internet gebraucht habe. Er habe aber sofort gewusst, dass er da nichts machen könne, da er technisch nicht begabt sei. Für ihn sei der Fall dann erledigt gewesen und er habe sich ins Untergeschoss zurückgezogen. Wenn er sich mit Waffen beschäftigen könne, gehe es ihm gut, er könne dabei entspannen. Er habe dann wie gewöhnlich eine Waffe aus dem Schrank genommen, sie zerlegt und gereinigt. Dann habe er eine Waffenfunktionsprüfung gemacht. Er habe eine Dummypatrone benutzt, um die Funktion der Waffe zu simulieren. Das verursache ein Geräusch, das sein Stiefsohn oben wohl gehört habe. Er habe die Waffe dann weggeräumt und sei nach oben gegangen. Dort habe er festgestellt, dass seine Frau und sein Stiefsohn weg waren. Er habe sich nichts Besonderes dabei gedacht. Er habe gedacht, sie seien dann halt mal weg und kämen später sicherlich wieder. Er sei dann ins Bett gegangen. Nach seinen Alkoholproblemen befragt hat der Kläger angegeben, er habe selbst gemerkt, dass er mehr Alkohol getrunken habe, als er vertrage. Er habe sich selbst für eine Therapie entschieden. Seither habe er keinen Bedarf mehr. Er sei trocken. Auf Handgreiflichkeiten zwischen ihm und seiner Frau angesprochen hat der Kläger gesagt, zwischen ihnen habe nie etwas im Raum gestanden. Es habe noch nie ein strafrechtliches Verfahren gegen ihn wegen einer Körperverletzung an seiner Frau gegeben. Es habe auch nie einen tätlichen Angriff gegeben. Die Sache mit der Fernbedienung sei ein unglücklicher Umstand gewesen. Die Ehefrau des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung als Zeugin ausgesagt. Zuvor, während der Schilderung des Vorfalls am 15.03.2014 durch den Kläger, war sie im Sitzungssaal zugegen. Sie hat angegeben, ihr Mann habe den Vorfall am 15.03.2014 richtig wiedergegeben. Sie hätten einen Disput wegen des Routers gehabt. Ihr Mann sei dann in den Keller gegangen. Sie habe mit ihrem Sohn weiter diskutiert. Dann sei ihr Sohn auf einmal gekommen und habe gesagt: „Unten klackt’s, wir gehen.“ Sie selbst habe nichts mitbekommen, da sie in der Küche gearbeitet habe. Dann seien sie gegangen. Ihr Mann habe sie nie mit einer Waffe bedroht, er sei auch nie ihr gegenüber gewalttätig geworden. Auf die Alkoholprobleme des Klägers angesprochen hat sie angegeben, der Kläger trinke keinen Schluck mehr. Weitere Angaben hat die Ehefrau des Klägers unter Berufung auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht nicht gemacht. Mit Urteil vom 15.11.2016 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 28.07.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 21.12.2015 aufgehoben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen für den Widerruf der Waffenbesitzkarten lägen nicht vor. Dem Kläger fehle im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch weder die erforderliche Zuverlässigkeit noch die erforderliche persönliche Eignung. Es hätten keine hinreichenden Tatsachen vorgelegen, die die Annahme rechtfertigen würden, der Kläger werde Waffen oder Munition leichtfertig verwenden. Die Annahme der Unzuverlässigkeit sei zunächst aufgrund der Ereignisse am 15.03.2014 nicht gerechtfertigt. Der Kläger habe angegeben, es habe an diesem Abend einen Konflikt mit seinem Stiefsohn wegen des Routers gegeben. Er habe aber sofort gewusst, dass er da nichts machen könne. Dies habe er seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn zu erklären versucht. Darüber sei es mit dem Sohn zum Disput gekommen. Für ihn sei der Fall dann erledigt gewesen und er habe sich ins Untergeschoss zurückgezogen. Wenn er sich mit Waffen beschäftigen könne, gehe es ihm gut. Er habe dann, wie gewöhnlich, eine Waffe aus dem Schrank genommen, sie zerlegt und gereinigt. Dann habe er eine Waffenfunktionsprüfung gemacht und hierfür eine Dummypatrone benutzt, um die Funktion der Waffe zu simulieren. Das dabei verursachte Geräusch habe sein Stiefsohn wohl gehört. Er habe die Waffe anschließend aufgeräumt und sei nach oben gegangen. Dort habe er festgestellt, dass seine Frau und sein Sohn weg seien, sich aber nichts dabei gedacht. Er sei später ins Bett gegangen und habe geschlafen, bis er von Polizeibeamten geweckt worden sei. Die Angaben des Klägers seien glaubhaft und würden durch die Angaben seiner Ehefrau bestätigt. Diese habe ausgesagt, sie habe das Haus verlassen, weil ihr Sohn sie aus dem Haus gezogen habe. Das vermeintliche „Klack“-Geräusch habe sie nicht gehört, da sie in der Küche gearbeitet habe. Ihr Mann habe sie nie mit einer Waffe bedroht. Die Angaben des Stiefsohns rechtfertigten keine andere Bewertung. Nachdem der Stiefsohn das Klacken gehört habe, sei er in den Keller gegangen und habe dort eine Pistole auf der Werkbank gesehen. Er habe seine Mutter geholt. Der Kläger sei auf sie zugegangen. Seine Mutter habe den Kläger aufgefordert stehenzubleiben, sonst werde sie die Polizei holen. Der Kläger habe darauf entgegnet: „Das ist ja nur...“. Der Kläger habe die Waffe nicht gegen sie gerichtet. Sein Bruder habe aber gesehen, wie er ihnen mit der Waffe in der Hand gefolgt sei. Aus dem beschriebenen Dialog sei zu erkennen, dass der Kläger keine bösen Absichten gehabt habe. Beim Hinterherlaufen dürfte es sich um zielloses Herumlaufen des alkoholisierten Klägers gehandelt haben. Auf die Alkoholabhängigkeit lasse sich die Annahme missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen ebenfalls nicht stützen, da nicht festzustellen sei, dass der Kläger nicht hinreichend zwischen dem Konsum von Alkohol und dem Gebrauch einer mit scharfer Munition geladenen Waffe trennen könne. Im Übrigen habe sich der Kläger in eine Entziehungskur begeben. Es gebe keine Anhaltspunkte, dass er seitdem rückfällig geworden sei. Der Vorwurf, der Kläger sei gegenüber seiner Ehefrau gewalttätig geworden, rechtfertige die Annahme missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen ebenfalls nicht. Es bestünden bereits Zweifel, ob die Vorwürfe zutreffend seien. Zudem seien zugunsten des Klägers dessen Entziehungskur und der Zeitablauf zu berücksichtigen. Die vermeintlichen Handgreiflichkeiten hätten im Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit des Klägers gestanden, die überwunden sei. Zu weiteren Gewalttaten und einer Strafanzeige sei es seither nicht gekommen. Die vermeintlichen Arbeitsprobleme des Klägers, dessen vorgebrachten charakterlichen Schwächen oder die Summe aller vorgenannten Umstände rechtfertigten die Annahme missbräuchlicher oder leichtfertiger Verwendung von Waffen ebenso wenig. Insoweit habe die Beklagte den Bescheid maßgeblich auf Mutmaßungen und nicht erwiesene Anschuldigungen gestützt. Gegen das Urteil hat die Beklagte am 23.12.2016 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Mit Beschluss vom 25.07.2017 hat der Senat die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen. Zur Begründung der Berufung führt die Beklagte aus, das erstinstanzliche Urteil verkenne, dass die Voraussetzungen für den Widerruf der Erlaubnis zum Besitz einer Waffenbesitzkarte vorlägen. Dies beruhe maßgeblich auf mangelhafter Sachverhaltsaufklärung. Dem Kläger fehle die erforderliche Zuverlässigkeit, da Tatsachen die Annahme rechtfertigten, er werde sowohl missbräuchlich als auch leichtfertig Waffen oder Munition verwenden. Missbräuchliche Verwendung einer Waffe sei jedes Gebrauchmachen, das von der Rechtsordnung nicht gedeckt sei. Es könne angenommen werden, wenn Tatsachen die Besorgnis begründeten, dass von Schusswaffen und Munition nicht verantwortungsbewusst, nämlich nicht mit der gebotenen Rücksicht auf Leben, Gesundheit und Vermögen anderer Gebrauch gemacht werde. Ausreichend sei bedingt vorsätzliches Verhalten. Dass der Kläger im erheblich alkoholisierten und aufgebrachten Zustand nach einem Streitgespräch seine Waffe aus dem Waffenschrank genommen und sich mit dieser seiner Ehefrau und seinem Stiefsohn genähert habe, stelle bereits eine Drohung mit einem empfindlichen Übel dar. Die Betroffenen hätten wegen des psychisch instabilen und aufgebrachten Zustandes damit rechnen müssen, der Kläger werde von seiner Schusswaffe Gebrauch machen. Erst recht sei von missbräuchlicher Verwendung auszugehen, wenn im erheblich alkoholisierten Zustand eine geladene Pistole in der Hand gehalten und damit auf andere Menschen zugegangen werde. Der Kläger habe billigend in Kauf genommen, seine Ehefrau und sein Stiefsohn würden die Drohung ernst nehmen und das Haus verlassen. Unverantwortlicher Umgang mit einer Waffe durch den Kläger sei zudem anzunehmen, weil dieser bereits seit mehreren Jahren alkoholkrank sei und nach Aussagen seiner Ehefrau bereits bei kleineren Schwierigkeiten die Kontrolle über sein Handeln verliere. Auch leichtfertige Verwendung liege vor. Leichtfertiges Verhalten entspreche einem erhöhten Grad von Fahrlässigkeit und komme in Betracht, wenn der Täter grob pflichtwidrig handele und unbeachtet lasse, was jedem einleuchte. Vorsatz sei dabei nicht erforderlich, so dass das Fehlen böser Absichten unbeachtlich sei. Somit habe der Kläger leichtfertig gehandelt, als er im hoch alkoholisierten Zustand mit einer hörbar geladenen Waffe vor den Augen seiner Ehefrau und seines Stiefsohnes hantiert habe. Ob die Waffe dabei tatsächlich geladen gewesen sei, spiele für die mit der Waffe konfrontierten Personen keine Rolle. Dem Kläger hätte einleuchten müssen, dass er im hoch alkoholisierten Zustand seine Waffe weder zur Reinigung aus seinem Waffenschrank holen noch damit herumlaufen durfte. Sollte der Kläger ziellos mit der Waffe herumgelaufen sein, wie das Verwaltungsgericht angenommen habe, stehe dies der Annahme von Leichtfertigkeit nicht entgegen. Dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs der Waffenbesitzkarten bereits von seiner Alkoholsucht und seinen psychischen Problemen genesen wäre, sei nicht belegt. Aufgrund der sich widersprechenden Aussagen des Klägers und seiner Ehefrau sei hiervon nicht auszugehen. Die Behandlung des Klägers habe nur etwas über einen Monat gedauert. Eine Langzeittherapie fehle. Nach ärztlich randomisierten Erhebungen erleide ein großer Prozentsatz der Patienten nach einer Entziehungskur einen Rückfall. Ein Restrisiko müsse unter waffenrechtlichen Gesichtspunkten aufgrund der zu schützenden hochrangigen Rechtsgüter nicht hingenommen werden. Der Widerruf der Waffenbesitzkarten sei auch damit zu begründen, dass der Kläger alkoholabhängig sei. Dies lasse die persönliche Eignung zum Besitz von Waffen entfallen. Unstreitig sei der Kläger von 2009 an bis zu seinem kurzzeitigen Klinikaufenthalt im März 2014 alkoholabhängig gewesen. Damit werde die mangelnde Eignung unwiderlegbar vermutet. Ob er im Zeitpunkt des Widerrufs trocken gewesen sei, spiele keine Rolle und sei im Übrigen nicht belegt. Auch trockenen Alkoholikern sei der Umgang mit Waffen angesichts des hohen Rückfallrisikos verwehrt. Auch die Voraussetzungen für eine Rücknahme der Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 1 WaffG hätten vorgelegen, da der Kläger bereits im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis im Jahr 2009 Alkoholprobleme gehabt habe. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 15.11.2016 - 10 K 248/16 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und führt aus: Der Widerruf einer Waffenbesitzkarte komme nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a WaffG nur dann in Betracht, wenn sich die Annahme leichtfertigen oder missbräuchlichen Verhaltens aus entsprechenden, positiv festgestellten Tatsachen ergebe. Bloße Vermutungen reichten nicht aus. Nachweispflichtig für das Vorliegen solcher Tatsachen sei die Beklagte. Solche hinreichenden Tatsachen fehlten. Die von der Beklagten herangezogenen Gründe, der Vorfall am 15.03.2014 und die angebliche Alkoholkrankheit, könnten die Annahme leichtfertigen oder missbräuchlichen Verhaltens nicht tragen, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt habe. Anlass zu weiteren Ermittlungen seitens des Verwaltungsgerichts habe es nicht gegeben. Für den Fall seiner Vernehmung hätte der Stiefsohn des Klägers seine Aussage entweder relativiert oder er hätte seine polizeilichen Angaben bei Gericht bestätigt. Von dieser, für den Beklagten günstigsten Annahme, sei das Verwaltungsgericht ausgegangen. Der Kläger habe keineswegs vorgehabt, seine Ehefrau und seinen Stiefsohn mit der Waffe einzuschüchtern oder gar zu bedrohen. Die Waffe sei gar nicht mit scharfer Munition geladen gewesen. Hier müsse zwischen dem objektiven Ablauf am 15.03.2014 und subjektiven Eindrücken getrennt werden. In objektiver Hinsicht sei das Verhalten des Klägers als üblich, insbesondere weder missbräuchlich noch leichtfertig zu bewerten. Alles andere seien (Über-)Interpretationen. Die Annahme der Beklagten zur fortbestehenden Alkoholabhängigkeit des Klägers sei unzutreffend. Er habe seit der Entziehungskur im Jahr 2014 keinen Alkohol mehr getrunken. Auf Rückfallquoten nach erfolgter Entziehung könne nicht abgestellt werden. Unzutreffend sei ferner auch die Annahme der Beklagten, der Kläger sei bereits im Jahr 2009 bei Erteilung der Waffenbesitzkarte alkoholabhängig gewesen, was deren Rücknahme rechtfertige. In der mündlichen Verhandlung des Senats am 16.10.2018 ist der Kläger informatorisch angehört worden. Er hat dabei unter anderem ausgeführt, am Abend des 15.03.2014 habe es nach seiner Erinnerung keinen richtigen Streit, sondern nur „ein Geplänkel“ gegeben. Er habe dann keine Lust mehr gehabt und sei in den Keller gegangen, um sich um seine Waffen zu kümmern und sich dadurch zu beruhigen. Er habe seine Lieblingswaffe aus dem Waffenschrank geholt, habe sie geölt und gereinigt. Dazu habe er ein Glas Wein getrunken. Von oben sei es dann lauter geworden, was er aber nicht richtig mitbekommen habe. Mit seiner Waffe sei er eigentlich fertig gewesen, habe sie zusammengebaut und eine Funktionsprüfung gemacht. Er habe gemerkt, dass etwas passiere, dass jemand gekommen sei. Er sei auf dem Weg zum Waffenschrank gewesen und da habe es wohl ein Missverständnis gegeben. Er habe dann die Waffe weggelegt und den Waffenschrank verschlossen. Dann erst habe er mitbekommen, dass seine Familie weggegangen sei. Er sei dadurch eigentlich beruhigt gewesen in dem Sinne, dass dann Ruhe gewesen sei. Er habe noch etwas getrunken und sei dann ins Bett gegangen. Dass es einen Disput mit dem Stiefsohn gegeben habe, daran könne er sich nicht erinnern. Seine Frau sei etwas böse gewesen. Sein Stiefsohn soll etwas von der Treppe aus gesehen haben. Er habe ihm zugerufen, dass er die Waffe aufräumen wolle. Alkohol getrunken habe er erst zu dem Zeitpunkt, als er in den Keller gegangen sei. Er könne sich nicht erinnern, zuvor schon etwas getrunken gehabt zu haben, zumal er eigentlich direkt von der Arbeit gekommen sei. Ob jemand die Treppe heruntergekommen sei, könne er nicht sagen. Das sehe man schlecht. Er könne sich nicht erinnern, dass seine Frau gesagt haben soll, er solle stehen bleiben, sonst rufe sie die Polizei. Auf die Frage, ob es Schwierigkeiten mit Alkohol gegeben habe, gab der Kläger an, er habe damals beginnende Alkoholprobleme gehabt. Es habe sich um einen schleichenden Prozess gehandelt, der vielleicht ein halbes Jahr vor dem Vorfall im März 2014 begonnen habe. Er meine damit den Zeitpunkt, an dem er gemerkt habe, dass er ein Problem habe. Durch den Alkohol habe er später Probleme bekommen. Man müsse darauf achten, nicht betrunken Auto zu fahren und müsse schauen, dass man im Beruf einen klaren Kopf habe. Er denke, es habe sich auch sein Verhalten gegenüber der Familie geändert. Er habe vielleicht etwas emotional forscher reagiert. Allerdings sei er nicht gewalttätig gewesen. Es habe halt so typische „Gerangel“ gegeben. Bestimmt habe er seine Ehefrau das ein oder andere Mal geschubst, wie man das halt unter Eheleuten so mache. Er habe sie aber nie wissentlich geschlagen. Dass seine Frau nach einer Auseinandersetzung mal zu einer Freundin „abgerückt“ sei, könne man in dem Moment vielleicht verstehen. Sie hätten sich aber immer sofort wieder verstanden. Nach der Entziehung sei er eine Zeit lang zum Psychologen gegangen. Das sei aber eigentlich nicht wegen des Alkohols gewesen, da habe keine Gefahr mehr bestanden. Es sei mehr um den Berufsstress gegangen. Zu einer Selbsthilfegruppe gehe er nicht, da seien nur die schweren Alkoholiker und würden über ihre Probleme reden. Die Ehefrau des Klägers sowie dessen Stiefsohn haben sich in der mündlichen Verhandlung auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen und keine Angaben gemacht. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze im Zulassungs- und Berufungsverfahren sowie die dem Senat vorliegenden Behörden- und Gerichtsakten verwiesen.