Urteil
5 Bf 186/19
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2021:0826.5BF186.19.00
2mal zitiert
27Zitate
19Normen
Zitationsnetzwerk
29 Entscheidungen · 19 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Klage, mit der die Neubescheidung über einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt wird, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Rechtsänderungen, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sind bei der gerichtlichen Entscheidung zu beachten (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris).(Rn.43)
2. Die Frage, ob die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 45 Jahren in § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (juris: BG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 HVerf (juris: Verf HA); in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17; Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12; beide juris) zugrunde zu legen (im Anschluss an HVerfG, Urt. v. 11.9.1981, HVerfG 1/81, JVBl. 1982 S. 25 ff.).(Rn.61)
3. § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) findet in § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (juris: BG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage.(Rn.70)
4. Der Umstand, dass die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geltende Vorgängervorschrift des § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (§ 25 Satz 1 und 2 Nr. 4 HmbBG a.F.; juris: BG HA) vermutlich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte Höchstaltersgrenze darstellte, erfüllt nicht den Tatbestand für die Bewilligung einer Ausnahme nach einer der Fallgruppen des § 16 Abs. 2 HmbLVO (juris: LbV HA 2010).(Rn.110)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2019 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine Klage, mit der die Neubescheidung über einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe begehrt wird, ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung; Rechtsänderungen, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind, sind bei der gerichtlichen Entscheidung zu beachten (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris).(Rn.43) 2. Die Frage, ob die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte beamtenrechtliche Höchstaltersgrenze von 45 Jahren in § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (juris: BG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage findet, richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 HVerf (juris: Verf HA); in diesem Zusammenhang sind die vom Bundesverfassungsgericht zu Art. 80 Abs. 1 GG entwickelten Grundsätze (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17; Beschl. v. 21.4.2015, 2 BvR 1322/12; beide juris) zugrunde zu legen (im Anschluss an HVerfG, Urt. v. 11.9.1981, HVerfG 1/81, JVBl. 1982 S. 25 ff.).(Rn.61) 3. § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) findet in § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (juris: BG HA) eine hinreichende gesetzliche Grundlage.(Rn.70) 4. Der Umstand, dass die bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens geltende Vorgängervorschrift des § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG (§ 25 Satz 1 und 2 Nr. 4 HmbBG a.F.; juris: BG HA) vermutlich keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die in § 5 Abs. 1 HmbLVO (juris: LbV HA 2010) geregelte Höchstaltersgrenze darstellte, erfüllt nicht den Tatbestand für die Bewilligung einer Ausnahme nach einer der Fallgruppen des § 16 Abs. 2 HmbLVO (juris: LbV HA 2010).(Rn.110) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2019 geändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der aufgrund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und die Klage der Klägerin abzuweisen. Die Berufung ist zulässig. Nach der Zustellung des verwaltungsgerichtlichen Urteils am 25. März 2019 hat die Beklagte rechtzeitig, nämlich am 9. April 2019, Berufung eingelegt und diese ebenfalls rechtzeitig begründet. Zwar war die Begründungsschrift vom 24. Mai 2019 am selben Tag zunächst ohne die beiden letzten Seiten an das Berufungsgericht gefaxt worden. Jedoch hat die Beklagtenvertreterin die vollständige Berufungsbegründung am Montag, den 27. Mai 2019 (und damit fristgerecht) persönlich auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts abgegeben. Die Berufung ist auch begründet, weil die zulässige Klage in der Sache ohne Erfolg bleibt. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Neubescheidung über ihren Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe bei der Beklagten. 1. Maßgeblich für das Begehren der Klägerin ist § 5 Abs. 1 HmbLVO „(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe zur Ableistung einer Probezeit nach § 19 Absatz 1 HmbBG dürfen vorbehaltlich der Regelungen über den Nachteilsausgleich (§ 9) Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber und andere Bewerberinnen und Bewerber in der Regel nicht mehr berufen werden, die das 45. Lebensjahr vollendet haben.“ in Verbindung mit § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4b HmbBG in der Fassung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527) „Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen. Dabei soll insbesondere geregelt werden (…) 4. Altersgrenzen für die Einstellung (…) b) in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung, einschließlich der Möglichkeit, Ausnahmen zuzulassen, (…)“ während der noch vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegte § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4 HmbBG (vom 15.12.2009, HmbGVBl. S. 405, 413 in der Fassung vom 30.10.2012, HmbGVBl. S. 454) „Der Senat erlässt unter Berücksichtigung der §§ 10 und 13 bis 24 durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Laufbahnen. Dabei soll insbesondere geregelt werden (…) 4. Altersgrenzen für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst und in ein Beamtenverhältnis auf Probe, (…)“ keine Anwendung mehr findet. Denn der Erfolg einer Klage, mit der ein Anspruch auf Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf erneute Entscheidung darüber geltend gemacht wird, richtet sich nach dem materiellen Recht, das zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung auf den Sachverhalt anzuwenden ist. Aufgrund der Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) haben die Gerichte bei der Beurteilung von Verpflichtungs- und Neubescheidungsbegehren Rechtsänderungen zu beachten, die während des behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens in Kraft getreten sind. Dies gilt auch dann, wenn die Verwaltung den Erlass des beantragten Verwaltungsakts rechtswidrig abgelehnt hat, diese Entscheidung aber von einer danach in Kraft getretenen Rechtsänderung gedeckt wird. Auch hier kann das Verwaltungsgericht die Verwaltung nur dann zum Erlass des Verwaltungsakts oder zur erneuten Entscheidung darüber verpflichten, wenn das neue Recht für diese Fälle die Anwendung des alten Rechts anordnet oder einen Anspruch für derartige Fälle einräumt (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris Rn. 13 f.). 2. Die in § 5 Abs. 1 HmbLVO geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren findet in § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage, verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. dem Wesentlichkeitsgrundsatz (Art. 53 Abs. 1 HVerf) und ist auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden. Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 21. April 2015 (2 BvR 1322/12, 2 BvR 1989/12) im Einzelnen ausgeführt, nach welchen Grundsätzen Höchstaltersgrenzen mit Art. 12 Abs. 1 bzw. Art. 33 Abs. 2 GG und dem Wesentlichkeitsgrundsatz (Art. 80 Abs. 1 GG) vereinbar sind. Dort heißt es (juris 52 ff.): 1. a) Rechtsstaatsprinzip und Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 61, 260 ; 83, 130 ; 108, 282 ; stRspr). Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 1. April 2014 - 2 BvF 1/12, 2 BvF 3/12 -, juris, Rn. 101 f.). Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte" (vgl. BVerfGE 47, 46 ; 98, 218 , jeweils m.w.N.). Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben (BVerfGE 95, 267 ) und sie besonders intensiv betreffen (vgl. BVerfGE 58, 257 ). Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 98, 218 ; 108, 282 ). b) Eine Pflicht zum Tätigwerden des Gesetzgebers besteht insbesondere in mehrdimensionalen, komplexen Grundrechtskonstellationen, in denen miteinander konkurrierende Freiheitsrechte aufeinandertreffen und deren jeweilige Grenzen fließend und nur schwer auszumachen sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ). Eine solche Pflicht ist regelmäßig auch dann anzunehmen, wenn die betroffenen Grundrechte nach dem Wortlaut der Verfassung ohne Gesetzesvorbehalt gewährleistet sind und eine Regelung, welche diesen Lebensbereich ordnen will, damit notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken bestimmen und konkretisieren muss. Hier ist der Gesetzgeber verpflichtet, die Schranken der widerstreitenden Freiheitsgarantien jedenfalls so weit selbst zu bestimmen, wie eine solche Festlegung für die Ausübung dieser Freiheitsrechte wesentlich ist (BVerfGE 83, 130 ; 108, 282 ). Denn nach der Verfassung sind die Einschränkung von grundrechtlichen Freiheiten und der Ausgleich zwischen kollidierenden Grundrechten dem Parlament vorbehalten, um zu gewährleisten, dass Entscheidungen von solcher Tragweite aus einem Verfahren hervorgehen, das der Öffentlichkeit Gelegenheit bietet, ihre Auffassungen auszubilden und zu vertreten, und die Volksvertretung dazu anhält, Notwendigkeit und Ausmaß von Grundrechtseingriffen in öffentlicher Debatte zu klären (vgl. BVerfGE 85, 386 ; 108, 282 ). Es geht darum sicherzustellen, dass die wesentlichen Regelungen aus einem Verfahren hervorgehen, das sich durch Transparenz auszeichnet und die Beteiligung der parlamentarischen Opposition gewährleistet (vgl. BVerfGE 95, 267 ). Zugleich sollen staatliche Entscheidungen möglichst richtig, das heißt von den Organen getroffen werden, die dafür nach ihrer Organisation, Zusammensetzung, Funktion und Verfahrensweise über die besten Voraussetzungen verfügen. Dieses Ziel darf nicht durch einen Gewaltenmonismus in Form eines umfassenden Parlamentsvorbehalts unterlaufen werden (vgl. BVerfGE 49, 89 ; 68, 1 ; 98, 218 ). 2. a) Grundsätzlich können zwar auch Gesetze, die zu Rechtsverordnungen und Satzungen ermächtigen, den Voraussetzungen des Gesetzesvorbehalts genügen, die wesentlichen Entscheidungen müssen aber durch den parlamentarischen Gesetzgeber selbst erfolgen. Die Wesentlichkeitsdoktrin beantwortet daher nicht nur die Frage, ob überhaupt ein bestimmter Gegenstand gesetzlich zu regeln ist. Sie ist vielmehr auch dafür maßgeblich, wie genau diese Regelungen im Einzelnen sein müssen (vgl. BVerfGE 58, 257 ; 83, 130 ; 102, 254 ). Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit der Ermächtigungsgrundlage bei Delegation einer Entscheidung auf den Verordnungsgeber stellt insoweit eine notwendige Ergänzung und Konkretisierung des Gesetzesvorbehalts und des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung dar (vgl. BVerfGE 7, 282 ; 41, 251 ; 48, 210 ; 56, 1 ; 58, 257 ). b) Die parlamentarische Leitentscheidung ist an den rechtsstaatlichen Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssen. Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG führt als eine Ausprägung des "allgemeinen Gesetzesvorbehalts" (vgl. BVerfGE 49, 89 ) den staatlichen Eingriff durch die Exekutive nachvollziehbar auf eine parlamentarische Willensäußerung zurück. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm muss der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt wird: Je erheblicher diese in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreift, desto höhere Anforderungen müssen an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden (vgl. BVerfGE 56, 1 ; 58, 257 ; 62, 203 ). Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 7, 282 ; 19, 354 ; 55, 207 ). Schon aus der Ermächtigung muss daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 113, 167 ). c) Für landesgesetzliche Verordnungsermächtigungen ist Art. 80 Abs. 1 GG nicht unmittelbar anwendbar. Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 102, 197 ; 107, 1 ). 3. a) Die dargelegten Grundsätze gelten auch im Beamtenverhältnis. Dass die Grundrechte dort in gleicher Weise Geltung beanspruchen, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannt (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 108, 282 ); zugleich sind die grundrechtsgleichen Berechtigungen aus Art. 33 GG zu beachten. Die Regelungsform des Gesetzes ist für das Beamtenverhältnis typisch und sachangemessen; die wesentlichen Inhalte des Beamtenrechts sind daher durch Gesetz zu regeln (vgl. BVerfGE 8, 1 ; 8, 28 ; 8, 332 ; 52, 303 ; 81, 363 ; Masing, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl. 2006, Art. 33 Rn. 82). Ob bestimmte Regelungen in der Vergangenheit durch Rechtsverordnung erfolgt sind, ist dabei nicht entscheidend. Die Frage der Wesentlichkeit und damit der Ermächtigungsgrundlage kann sich unter einem aktualisierten verfassungsrechtlichen Blickwinkel anders darstellen als noch vor einigen Jahren oder gar Jahrzehnten (vgl. BVerwGE 98, 324 ). b) Art. 12 Abs. 1 GG schützt unter anderem die freie Wahl des Arbeitsplatzes. Das Grundrecht gilt auch im Bereich des öffentlichen Dienstes; Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht insoweit allerdings ergänzende Sonderregelungen (vgl. BVerfGE 39, 334 ; 92, 140 ; 96, 152 ; 96, 171 ; 96, 205 ; 110, 304 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 25. Juli 1997 - 2 BvR 1088/97 -, juris, Rn. 15). Art. 12 Abs. 1 GG entfaltet seinen Schutz gegen alle staatlichen Maßnahmen, die diese Wahlfreiheit beschränken (vgl. BVerfGE 84, 133 ; 96, 152 ). Die Berufsfreiheit steht - anders als Art. 33 Abs. 2 GG - unter dem spezifischen Gesetzesvorbehalt des Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG. Ein wesentlicher Eingriff in dieses Grundrecht ist anzunehmen, wenn die Eingriffsregelung die Freiheit der Berufswahl betrifft oder statusbildenden Charakter hat (vgl. BVerfGE 33, 125 ; 38, 373 ; 57, 121 ; 76, 171 ). So bedarf etwa die Bestimmung eines Höchstalters für die Bestellung zum Anwaltsnotar im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG der Entscheidung durch den Normgeber und kann nicht durch Allgemeine Verfügung der Justizverwaltung festgesetzt werden (vgl. BVerfGE 80, 257 ). Allenfalls Einzelfragen fachlich-technischen Charakters können in dem vom Gesetzgeber gezogenen Rahmen durch Satzungsrecht eines Berufsverbandes geregelt werden (vgl. BVerfGE 33, 125 ). Auch bei Regelungen, die nur die Freiheit der Berufsausübung betreffen, muss das zulässige Maß des Eingriffs umso deutlicher in der gesetzlichen Ermächtigung bestimmt werden, je empfindlicher die berufliche Betätigung beeinträchtigt wird: Einschneidende, das Gesamtbild der beruflichen Betätigung wesentlich prägende Vorschriften über die Ausübung des Berufs sind dem Gesetzgeber zumindest in den Grundzügen vorzubehalten (BVerfGE 33, 125 ). c) Soweit es um Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes geht, trifft Art. 33 Abs. 2 GG eine Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ergänzende Regelung (vgl. BVerfGE 96, 152 ). Hiernach wird jedem Deutschen das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährleistet. Dabei zielt die Befähigung auf allgemein der Tätigkeit zugutekommende Fähigkeiten wie Begabung, Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und allgemeine Ausbildung. Fachliche Leistung bedeutet Fachwissen, Fachkönnen und Bewährung im Fach. Eignung im engeren Sinne erfasst insbesondere Persönlichkeit und charakterliche Eigenschaften, die für ein bestimmtes Amt von Bedeutung sind (vgl. BVerfGE 108, 282 ; 110, 304 ). Die Geltung dieser Grundsätze wird von Art. 33 Abs. 2 GG unbeschränkt und vorbehaltlos gewährleistet (vgl. BVerfGK 12, 265 ; 12, 284 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, NVwZ 2011, S. 746 ). Vorbehaltlos gewährte Grundrechte werden grundsätzlich nur durch kollidierendes Verfassungsrecht - Grundrechte und grundrechtsgleiche Rechte Dritter sowie Gemeinschaftswerte von Verfassungsrang - eingeschränkt (vgl. BVerfGE 30, 173 ; 93, 1 ; 108, 282 ; für Art. 33 Abs. 2 GG Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2010, Art. 33 Rn. 21). Eine Regelung, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen will, bestimmt und konkretisiert notwendigerweise ihre verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfGE 83, 130 ). Es ist vorrangig Aufgabe des Parlamentsgesetzgebers, die Abwägung und den Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorzunehmen. Ausnahmen vom Leistungsgrundsatz beim Zugang zum Beamtenverhältnis bedürfen demnach grundsätzlich einer (parlaments)gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 108, 282 ; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 2. April 1996 - 2 BvR 169/93 -, NVwZ 1997, S. 54; BVerwGE 122, 237 ). 4. a) Schließlich sind für das Erfordernis einer Regelung des parlamentarischen Gesetzgebers auch die europarechtlichen Ausformungen des Verbots der Altersdiskriminierung durch die Richtlinie 2000/78/EG in den Blick zu nehmen, die konkrete Vorgaben für die Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung wegen des Alters macht. Diese unionsrechtlichen Anforderungen verstärken das verfassungsrechtliche Erfordernis, dass der parlamentarische Gesetzgeber zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen berufen ist, weil die Rechtfertigung von Art und Maß einer Ungleichbehandlung auch danach eine Abwägung mit anderen legitimen Zielen erfordert. b) Der Geltungsbereich der Richtlinie 2000/78/EG erstreckt sich auch auf Beamtenverhältnisse und verbietet Diskriminierungen wegen des Alters. Die Ablehnung eines Bewerbers wegen Überschreitens einer Höchstaltersgrenze stellt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters dar. Nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG können Mitgliedstaaten jedoch vorsehen, dass derartige Ungleichbehandlungen "keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel (…) gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind". Satz 2 der Vorschrift enthält eine Reihe von Beispielen für zulässige Ungleichbehandlungen wegen des Alters, unter anderem die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand (Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c RL 2000/78/EG). c) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar (EuGH, Urteil vom 22. November 2005 - Rs. C-144/04 -, Mangold, Slg. 2005, I - 09981, Rn. 75). Die Richtlinie 2000/78/EG konkretisiere diesen Grundsatz (EuGH, Urteil vom 19. Januar 2010 - Rs. C-555/07 -, Kücükdeveci, Slg. 2010, I - 00365, Rn. 21). Auch Art. 21 Abs. 1 EuGRCh verbiete Diskriminierungen wegen des Alters (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 38). Der Gerichtshof der Europäischen Union hat klargestellt, dass legitime Ziele im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG (nur) solche sozialpolitischer Art, wie aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt oder berufliche Bildung, sein können (EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - Rs. C-447/09 -, Prigge u.a., Slg. 2011, I - 08003, Rn. 81; vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 -, EuGRZ 2011, S. 713). Dabei verfügen die Mitgliedstaaten nicht nur bei der Entscheidung, welches konkrete Ziel von mehreren im Bereich der Arbeits- und Sozialpolitik sie verfolgen wollen, sondern auch bei der Festlegung der Maßnahmen zu seiner Erreichung über einen weiten Ermessensspielraum (EuGH, Urteil vom 16. Oktober 2007 - Rs. C-411/05 -, Palacios de la Villa, Slg. 2007, I - 08531, Rn. 68; Urteil vom 18. November 2010 - Rs. C-250/09 und C-268/09 -, Georgiev, Slg. 2010, I - 11869, Rn. 50). Sie können neben politischen, sozialen oder demografischen Erwägungen auch Haushaltserwägungen berücksichtigen, obgleich letztere für sich genommen kein legitimes Ziel im Sinne von Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG darstellen (EuGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - Rs. C-159/10 und C-160/10 -, Fuchs und Köhler, Slg. 2011, I - 06919, Rn. 73 f., 81). d) Der Spielraum wird nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union allerdings begrenzt durch das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit. Die Ungleichbehandlung muss geeignet sein, das angestrebte Ziel zu erreichen, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich und angemessen ist (EuGH, Urteil vom 13. November 2014 - Rs. C-416/13 -, Vital Pérez, Celex-Nr. 62013CJ0416, Rn. 45, 66). So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe c der RL 2000/78/EG dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die das Höchstalter für die Einstellung örtlicher Polizeibeamter auf 30 Jahre festlegt, weil weder die Einsatzbereitschaft und das ordnungsgemäße Funktionieren der Polizei noch die Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand Ziele seien, zu deren Erreichung die Altersgrenze angemessen und erforderlich wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2014, a.a.O., Rn. 44 ff.). Davon ausgehend hat der zuständige nationale Normgeber zu beurteilen und abzuwägen, ob die beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen notwendig sind, um entweder ein Missverhältnis zwischen der aktiven Dienstzeit eines Beamten und der den Dienstherrn treffenden Versorgungslast zu vermeiden oder um andere legitime Ziele im Sinne der Generalklausel des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 RL 2000/78/EG zu verwirklichen. Die Frage, ob eine Norm den Bestimmtheitsanforderungen im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GG genügt, ist durch Auslegung im Rahmen der allgemeingültigen Auslegungsmethoden zu ermitteln; neben dem Wortlaut der Norm kommt es danach vor allem auf ihren systematischen Zusammenhang mit anderen Vorschriften, die gesetzlichen Begründungsmaterialien sowie das Gesamtziel der gesetzlichen Regelung an (BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 69 ff; Beschl. v. 25.11.1980, BVerfGE 55, 207, 226; vgl. auch HVerfG, Urt. v. 11.9.1981, HVerfG 1/81, JVBl. 1982, 25, 30). Bezüglich der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit von Einstellungshöchstaltersgrenzen hat das Bundesverfassungsgericht zudem ausgeführt (Beschl. v. 14.2.2019, 2 BvR 2781/17, juris Rn. 13 ff.; vgl. auch schon Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 74 ff.): 1. Auswahlentscheidungen, die die Zulassung zum öffentlichen Dienst betreffen, können grundsätzlich nur auf Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen (vgl. BVerfGE 139, 19 ). Einstellungshöchstaltersgrenzen für den Zugang zum Beamtenverhältnis stellen - außerhalb bestimmter Einsatzberufe etwa in Militär, Polizeivollzugsdienst und Feuerwehr - weder ein Eignungsmerkmal noch ein eignungsergänzendes Hilfskriterium dar. Sie dienen vielmehr eignungsfremden Zwecken und sollen externe, außerhalb des Leistungsgrundsatzes liegende Ziele verwirklichen. Allerdings können auch eignungsfremde Belange bei der Besetzung öffentlicher Ämter Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (vgl. BVerfGK 12, 184 ; 12, 265 ; 12, 284 ; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. November 2010 - 2 BvR 2435/10 -, juris, Rn. 10). Dies gilt etwa für die mit Verfassungsrang ausgestatteten hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, insbesondere für das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip (vgl. im Einzelnen BVerfGE 139, 19 ). In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgeführt, dass sich die Alimentation des Beamten im Ruhestand nur rechtfertigt, wenn dessen Arbeitskraft dem Dienstherrn zuvor über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hat. Der Dienstherr hat zudem ein grundsätzlich von Art. 33 Abs. 5 GG geschütztes Interesse an einer insgesamt möglichst langen aktiven Dienstzeit des Beamten (vgl. BVerfGE 139, 19 ). 2. Für die widerstreitenden Grundsätze von Art. 33 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 5 GG ist daher im Hinblick auf die Höchstaltersgrenzen praktische Konkordanz (vgl. allg. BVerfGE 93, 1 ; 119, 247 ) herzustellen. Ausgangspunkt ist die Tatsache, dass Einstellungshöchstalters- und Ruhestandsgrenzen in enger Beziehung zueinander stehen; sie legen die Dienstzeit des Beamten fest und setzen sie in ein entsprechendes Verhältnis zu seinem Alimentationsanspruch im Ruhestand. Der Zweite Senat hat in seinem Beschluss zu Einstellungshöchstaltersgrenzen im öffentlichen Dienst vom 21. April 2015 folgende Grundsätze aufgestellt, die bei der Herstellung eines Ausgleichs zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG zu beachten sind: a) Unter Zugrundelegung einer Regelaltersgrenze von 67 Jahren (§ 31 Abs. 1 Satz 2 LBG), eines Ansteigens des Ruhegehaltssatzes um 1,79375 % pro Dienstjahr (heute § 16 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen [LBeamtVG] vom 14. Juni 2016, GV.NRW. S. 310, 387, 642), eines Mindestruhegehalts von 35 % (heute § 16 Abs. 3 Satz 1 LBeamtVG) und eines entsprechenden Höchstsatzes von 71,75 % (heute § 16 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG), erreichen Beamte nach 40 Dienstjahren den Höchstsatz und nach etwa 19,5 Dienstjahren die Mindestversorgung in Höhe von 35 %. Das Mindestruhegehalt könnte demnach theoretisch noch erdienen, wer mit etwa 47,5 Jahren (67 Jahre Regelaltersgrenze minus 19,5 Dienstjahre) in ein Beamtenverhältnis berufen würde. Eine Einstellungshöchstaltersgrenze von 42 Jahren bedeutete demnach eine Überschreitung der genannten Zeitspanne von 19,5 Jahren um etwa fünfeinhalb Jahre (vgl. BVerfGE 139, 19 ). b) In eine Abwägung zwischen Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 33 Abs. 5 GG sind indes weitere Aspekte einzustellen. So wird das Verhältnis der Alimentationspflicht des Dienstherrn zur Dienstleistungsverpflichtung des Beamten gestört, wenn ein Beamter vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze aus dem Dienst ausscheidet (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ). Eine Pensionierung vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze verschiebt das Pflichtengefüge im Beamtenverhältnis zu Lasten des Dienstherrn insgesamt. Ihm geht infolge der vorzeitigen Zurruhesetzung die Arbeitskraft des Beamten verloren, während er gleichzeitig über einen längeren Zeitraum zur Erbringung von Versorgungsleistungen verpflichtet ist (vgl. BVerfGK 13, 35 ). Diese Verschiebung im Pflichtengefüge des Beamtenverhältnisses darf der Gesetzgeber - zum Beispiel durch eine Anrechnung von anderweitig erzieltem Erwerbseinkommen oder durch eine Verminderung des Ruhegehalts - ausgleichen (vgl. BVerfGK 8, 232 ; 13, 35 ). Auch Einstellungshöchstaltersgrenzen können dazu beitragen, von vornherein derartige Verschiebungen im Pflichtengefüge zu vermeiden, indem sie ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherstellen und so die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit der Beamtenversorgung gewährleisten (vgl. BVerfGE 139, 19 , m.w.N.). c) In diesem Rahmen lässt sich der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung nicht exakt zahlenmäßig bestimmen: Neben der Dauer der Aufbauphase während der aktiven Dienstzeit ist er auch abhängig von der Dauer der Auszahlungsphase (vgl. BVerfGE 105, 73 ), der Besoldungsgruppe des Beamten sowie etwaiger anrechenbarer Dienstzeiten und Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis. Besonderheiten und Verschiebungen können sich auch ergeben, falls der Versorgungsberechtigte Erwerbseinkommen bezieht (vgl. auch BVerfGK 13, 35 ), dienstunfähig wird oder aus anderen Gründen vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird (vgl. BVerfGK 8, 232 ). Treffen Renten- und Versorgungsansprüche zusammen und tritt ein Beamter vorzeitig in den Ruhestand, ergeben sich schließlich mögliche Ausgleichspflichten des Dienstherrn (vgl. BVerfGE 139, 19 ). d) Berücksichtigung im Abwägungsprozess können auch Beihilfeleistungen finden, die der Dienstherr dem Beamten oder Versorgungsempfänger insbesondere für Belastungen im Krankheitsfall zahlt. Da die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamten gleich ist, wird das Verhältnis von Versorgungslast und Dienstzeit in diesem Bereich allein durch die Dauer der Dienstzeit bestimmt. Ein frühes Einstellungsalter wirkt sich daher günstig auf die Gesamtkosten der Beihilfen aus (vgl. BVerfGE 139, 19 ). e) Damit der Gesetzgeber den Unwägbarkeiten bei der Festlegung des Werts von Versorgungsansprüchen Rechnung tragen kann, ist ihm auch bei der Einführung und Ausgestaltung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für Beamte ein Gestaltungsspielraum einzuräumen (vgl. BVerwGE 142, 59 ). Sein Umfang ergibt sich aus den dargelegten Erfordernissen des Systems der Beamtenversorgung und den Grenzen von Art. 33 Abs. 2 GG sowie dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfGE 139, 19 ). Eine verfassungsrechtlich vorgegebene konkret bezifferbare Einstellungshöchstaltersgrenze existiert mithin nicht. Nach diesen vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben, denen das Berufungsgericht folgt und die es auch für die hier maßgebliche inhaltsgleiche Vorschrift des Art. 53 Abs. 1 HVerf zugrunde legt (vgl. HmbVerfG, Urt. v. 11.9.1981, a.a.O. S. 29f.), ist die in Hamburg geregelte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren rechtmäßig. § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG stellt eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO dar, und die Regelung ist auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Für die Klägerin bedeutet die Höchstaltersgrenze einen erheblichen Eingriff in ihre Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.; Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.). Zwar wurde ihr nicht der Zugang zu dem von ihr erstrebten Beruf als (Grundschul)Lehrerin verwehrt; sie konnte diesen Beruf ergreifen und kann ihn auch ausüben. Jedoch ist die Berufsausübung nur im Angestelltenverhältnis möglich; der Status als verbeamtete Lehrerin und die damit verbundene höhere (Netto)Besoldung und bessere Versorgung wird der Klägerin allein aufgrund ihres Lebensalters verwehrt. Die Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO ist aber rechtmäßig festgelegt, und der Eingriff in die Grundrechte der Klägerin somit gerechtfertigt. a) § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG stellt eine den Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts entsprechende Ermächtigungsgrundlage dar. Dass Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG für Regelungen, die den Lebensbereich vorbehaltloser Grundrechte oder grundrechtsgleicher Rechte ordnen (neben Art. 33 Abs. 2 GG sind dies z.B. die Religions- und Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, die Kunstfreiheit sowie die Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre gemäß Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG), nicht (mehr) anwendbar sein, in diesen Bereichen mit anderen Worten ein Erlass von Rechtsverordnungen nicht in Betracht kommen, sondern die gesamte Regelung immer unmittelbar durch den parlamentarischen Gesetzgeber erfolgen soll, lässt sich der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht entnehmen (auch die Klägerin geht in ihrer Widerspruchsbegründung vom 1. Februar 2016 ausdrücklich davon aus, dass eine Regelung von Höchstaltersgrenzen durch Rechtsverordnung zulässig ist). Während Gesetzgebungsprozesse schwerfällig und langwierig sind, kann der Verordnungsgeber besser und schneller auf aktuelle Veränderungen reagieren. Deshalb besteht auch im Bereich der vorbehaltlosen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte ein Bedürfnis danach, dass der Gesetzgeber den Verordnungsgeber zum Erlass von Rechtsverordnungen ermächtigt (vgl. zur Beschränkung des Betriebs von nichtstaatlichen Kunstschulen aufgrund der Corona-VO BW auch VGH Mannheim, Beschl. v. 23.6.2021, 1 S 1984/21, juris Rn. 62 ff.). Das Bundesverfassungsgericht verbietet daher auch im Bereich der vorbehaltlosen Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte wie Art. 33 Abs. 2 GG nicht, Ermächtigungen an den Verordnungsgeber gemäß Art. 80 Abs. 1 GG zu erteilen, sondern fordert für Ermächtigungen in diesen Lebensbereichen, dass Abwägung und Ausgleich zwischen den verschiedenen betroffenen verfassungsrechtlichen Belangen durch den Parlamentsgesetzgeber vorgenommen werden, und das Parlamentsgesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung bestimmt. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Bereits durch den Wortlaut des § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG werden Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung klar umrissen. Inhaltlich gibt die Vorschrift dem Verordnungsgeber auf („soll“), eine Regelung über Höchstaltersgrenzen für das Beamtenverhältnis auf Probe zu treffen. Auch Zweck und Ausmaß sind im Gesetz niedergelegt. Der Gesetzgeber fordert ausdrücklich die Regelung von Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe „zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung.“ Durch diese Formulierung wird nicht nur der Zweck, sondern auch das Ausmaß der Regelung durch den Verordnungsgeber festgelegt. Die Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 21/18658) enthält zudem weitere Einzelheiten zu Inhalt, Zweck und Ausmaß der zu regelnden Höchstaltersgrenze, aus ihr wird darüber hinaus deutlich, dass der hamburgische Gesetzgeber beim Erlass von § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG auch selbst eine Abwägung und einen Ausgleich zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und den anderen in der Verfassung geschützten Belangen vorgenommen hat. Es heißt dort u.a. (S. 11 ff.): „Durch die Festlegung von Höchstaltersgrenzen für die Einstellung von Laufbahnbewerberinnen und Bewerbern in den Vorbereitungsdienst oder in ein Beamtenverhältnis auf Probe werden die Sicherung des Alimentationsprinzips sowie des Lebenszeitprinzips (hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums nach Art. 33 Abs. 5 GG) einerseits und die Berufsfreiheit nach Art. 12 GG und des gleichen Zugangs zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG andererseits in ein angemessenes Verhältnis gesetzt. Höchstaltersgrenzen für die Einstellung in Beamtenverhältnis sind wesentliche Grundlage für die Finanzierbarkeit und Funktionsfähigkeit des beamtenrechtlichen Versorgungssystems. Sie tragen maßgeblich dazu bei, ein ausgewogenes Verhältnis zwischen aktiver Dienstzeit und Versorgungsansprüchen sicherzustellen. Die Notwendigkeit eines angemessenen Verhältnisses zwischen der Dienstzeit der Beamten bzw. des Beamten einerseits und dem Anspruch auf Versorgung während des Wohlstandes andererseits ist im Alimentations- und dem Lebenszeitprinzip immanent. Nach diesen Prinzipien ist die Versorgung Gegenleistung dafür, dass die Beamtinnen und Beamten ihr ganzes Arbeitsleben bis zum Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Dienst des Staates stellen. Vor diesem Hintergrund sind das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzips auch geeignet, Höchstaltersgrenzen verfassungsrechtlich zu rechtfertigen (BVerfG, a.a.O. Rn. 80). Dabei lässt sich weder der wirtschaftliche Wert der Altersversorgung exakt zahlenmäßig bestimmen, noch steht die Versorgung in einem synallagmatischen Verhältnis zu einer exakt bemessenen Dienstzeit. Gleichwohl muss sich der Gesetzgeber bei der Ausübung des ihm bei der Festlegung von Höchstaltersgrenzen zustehenden Gestaltungsspielraums maßgeblich an den vorstehenden Prinzipien ausrichten und die Bedeutung der Höchstaltersgrenzen für das Versorgungssystem im Zusammenspiel mit den systemrelevanten Ruhestandsregelungen insgesamt im Blick behalten. Ausgehend hiervon liegen der Ermächtigung des Senats, die Höchstaltersgrenzen für die Einstellung festzulegen, folgende für das beamtenrechtliche Versorgungssystem entscheidende Determinanten zugrunde: Beamtinnen und Beamte treten in Hamburg grundsätzlich mit Erreichen der für sie jeweils geltenden Altersgrenze in den Ruhestand. Die Altersgrenze wird in der Regel (Abweichungen gelten für das Lehrpersonal an Schulen und Hochschulen und für die Vollzugsdienste) ab dem Jahr 2031 mit Vollendung des siebenundsechzigsten Lebensjahres erreicht (§ 35 HmbBG). Das Ruhegehalt bestimmt sich nach den Regelungen des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes (HmbBeamtVG) aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen (§ 5 HmbBeamtVG) und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (§ 6 HmbBeamtVG). Pro Dienstjahr wird ein Ruhegehalt von 1,79375 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge „erdient“ (§ 16 Abs. 1 Satz 1 HmbBeamtVG). Das Versorgungsrecht sieht vor, dass eine Beamtin bzw. ein Beamter nach 40 Dienstjahren den höchstmöglichen Versorgungsatz (71,75 %) erlangt hat. Das Ruhegehalt wird grundsätzlich erst nach einer Mindestdienstzeit von fünf Jahren gewährt (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 HmbBeamtVG). Allerdings sichert das Versorgungsrecht der Ruhestandsbeamtin oder dem Ruhestandsbeamten unabhängig von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und ohne Rücksicht auf das Lebensalter auch eine Mindestversorgung zu. Zwei Arten der Mindestversorgung werden unterschieden: Ein amtsunabhängiger absoluter Betrag (65 Prozent der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4 zzgl. 30,68 Euro; z.Zt. rd. 1590 Euro) und ein Prozentsatz der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (mindestens 35 Prozent). Rechnerisch ergibt sich dieser Prozentsatz nach ungefähr 19,5 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit. Diese Zeitspanne von 19,5 Jahren wird zwar bei der aktuell geltenden Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe bei regulären Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren um mindestens zweieinhalb Jahre (vgl. BVerfG, a.a.O. Rn. 85) überschritten. Diese Differenz ist aber aus folgenden Gründen gerechtfertigt: - Das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter liegt bei den Hamburgischen Landesbeamtinnen und -beamten (ohne Berücksichtigung von Beamtinnen und Beamten der Vollzugsdienste, für die eine besondere Altersgrenze gilt) zum 31. Dezember 2017 bei ca. 64,1 Jahren (vgl. Personalbericht (PB) 2018, Anlage zur Drucksache 21/13830, S. 33), die Regelaltersgrenze wird also nicht erreicht. 2017 betrug der Anteil der Versetzungen in den Ruhestand (bezogen auf alle Landesbeamtinnen und -beamte) aufgrund der Antragsaltersgrenze (regelmäßig ab Vollendung des 63. Lebensjahres) etwa 41,5 Prozent aller Eintritte in den Ruhestand (PB 2018, Seite 31). - Neben Dienstzeiten, die die Beamtin oder der Beamte in einem Beamtenverhältnis im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn verbracht hat, werden gegebenenfalls auch sogenannte Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigt. Es handelt sich vor allem um Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst sowie um Zeiten, in denen Erfahrungen und Kenntnisse erworben wurden, die förderlich für die Ausübung des Amtes waren (§ 10 HmbBeamtVG), sonstige Zeiten im Sinne von § 11 HmbBeamtVG oder Ausbildungszeiten (§ 12 HmbBeamtVG). Bei der Einstellung von lebensälteren Beamtinnen oder Beamten liegen solche Vordienstzeiten regelmäßig in erheblich größerem Umfang vor als bei lebensjüngeren Personen. Damit verschiebt sich das Verhältnis von tatsächlich geleisteter Dienstzeit und der Zeit des Ruhestands. Dies wird insbesondere nicht dadurch aufgewogen, dass Rentenansprüche aus einem vorangegangenen Beschäftigungsverhältnis zur Kürzung von Versorgungsansprüchen führen. Denn insoweit greift die Höchstgrenze nach § 66 Abs. 2 HmbBeamtVG, die als maßgeblich für die Höhe der Alimentation angesehen wird, die der Dienst hypothetisch im Falle einer „Nur-Beamtenlaufbahn“ geschuldet hätte. - Die amtsbezogene Mindestversorgung in Höhe von 35 Prozent der jeweiligen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge dient der Sicherstellung einer nach verfassungsrechtlichen Grundsätzen amtsangemessenen Mindestalimentation. Deshalb ist es auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass bei Bezug einer Rente neben der Mindestversorgung diese bis zur Höhe des Unterschieds zwischen dem „erdienten“ Ruhegehalt und der Mindestversorgung ruht (§ 16 Abs. 4 HmbBeamtVG). Bei der derzeit geltenden Höchstaltersgrenze von 45 Jahren und z.B. einem Antragsruhestand mit 65 Jahren können zwar 20 tatsächliche Dienstjahre erlangt werden. Durch z.B. Teilzeitbeschäftigung oder Zeiten der Pflege kann sich diese Zeit jedoch vermindern, und damit weniger als 19,5 Jahre einer Dienstzeit in Vollzeittätigkeit betragen. Die Mindestversorgung steht dennoch zu. Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Höhe eines Versorgungsabschlags wegen vorzeitigen Ruhestandes die Untergrenze an der Mindestversorgung findet. Diese darf durch den Versorgungsabschlag nicht unterschritten werden. - Über die Versorgungsleistungen hinaus sind auch die Beihilfeleistungen zu berücksichtigen, die der Dienstherr der Beamtin und dem Beamten, der Versorgungsempfängerin und dem Versorgungsempfänger sowie auch den Hinterbliebenen für Belastungen im Krankheitsfall zahlt. „Da die Zeitspanne vom regulären Eintritt in den Ruhestand bis zum Tod statistisch für alle Beamtinnen und Beamten gleich ist, wird das Verhältnis von Versorgungslast und Dienstzeit in diesem Bereich allein durch die Dauer der Dienstzeit bestimmt …“ (BVerfG a.a.O. Rn. 89). Beihilfen werden auch bei geringen aktiven Dienstzeiten für Versorgungsempfängerrinnen und Versorgungsempfänger lebenslang gezahlt, unabhängig von der Höhe der Dienst- oder Versorgungsbezüge. - Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass ein nicht geringer Anteil der Versetzungen in den Ruhestand vorzeitig wegen Dienstunfähigkeit erfolgt (im Jahr 2017 betrug der Anteil 14,3 Prozent (PB 2018, S. 31). Unter Berücksichtigung dieser vorgenannten Gründe bzw. Daten ist die geltende vom Senat bestimmte Höchstaltersgrenze für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe von 45 Jahren angemessen.“ Der o.g. Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entsprechend hat der Hamburgische Gesetzgeber beim Erlass von § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG die Zulässigkeit von und die Anforderungen an die Höchstaltersgrenze erwogen und wollte diese regeln. Er hat zwischen dem Leistungsgrundsatz des Art. 33 Abs. 2 GG und der Berufsfreiheit nach Art. 12 GG einerseits und andererseits den übrigen vom Grundgesetz geschützten Belangen, insbesondere Alimentationsprinzip und Lebenszeitprinzip, abgewogen und zwischen ihnen einen Ausgleich vorgenommen. Ausgehend von den rein rechnerisch festgelegten 19,5 Jahren Dienstzeit, die für ein Erdienen des Mindestruhegehalts notwendig sind, hält es der Gesetzgeber für notwendig, weitere Umstände zu berücksichtigen, etwa das durchschnittliche Ruhestandseintrittsalter und die Zahl der vorzeitigen Zurruhesetzungen wegen Dienstunfähigkeit. Insoweit werden dem Verordnungsgeber für die konkrete Festlegung der Höchstaltersgrenze klare Vorgaben gemacht. Da die Regelung des § 5 Abs. 1 HmbLVO somit in § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage findet, braucht nicht entschieden zu werden, ob der Hamburgische Gesetzgeber durch die ausdrückliche Nennung und Billigung der aktuell geltenden Höchstaltersgrenze von 45 Jahren im Rahmen der o.g. Gesetzesbegründung („Unter Beachtung und Abwägung aller maßgeblichen Kriterien hält der Hamburgische Gesetzgeber die vom Hamburgischen Verordnungsgeber festgelegte Höchstaltersgrenze von 45 Jahren für angemessen“) diese möglicherweise sogar unmittelbar selbst geregelt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.5.2020, 2 C 13/19, juris Rn. 20 ff.). b) Auch inhaltlich ist die Regelung in §§ 5 Abs. 1 HmbLVO, 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG nicht zu beanstanden. Die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze von 45 Lebensjahren ist deutlich höher als die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich gebilligte Höchstaltersgrenze von 42 Jahren in Nordrhein-Westfalen (vgl. Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.). Die Dienstzeit von 19,5 Jahren, die derzeit erforderlich ist, um das bereits nach fünf Dienstjahren gewährte Mindestruhegehalt von 35 % zu erdienen, bietet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zwar eine Orientierungshilfe, stellt aber keine bindende Vorgabe für die Bestimmung einer Höchstaltersgrenze für eine Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe dar. Vielmehr kommt dem Gesetzgeber diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu. Es ist danach nicht ausgeschlossen, ein Lebensalter als Höchstaltersgrenze festzulegen, das niedriger liegt als dasjenige, das sich aus dem Ruhestandsalter, welches für verbeamtete Lehrer bei 67 Jahren liegt (§ 35 Abs. 2 HmbBG, geringfügig modifiziert durch § 35 Abs. 1 Satz 4 HmbBG), abzüglich einer Dienstzeit von 19,5 Jahren ergibt. Dies folgt aus dem Zweck der Höchstaltersgrenze, der lebenslangen amtsangemessenen Versorgung eine angemessene Lebensdienstzeit gegenüberzustellen und wird in der Gesetzesbegründung (a.a.O.) ausführlich begründet. Hingewiesen wird dort unter anderem auf das tatsächlich durchschnittlich niedrigere Ruhestandseintrittsalter der Landesbeamten von 64,1 Jahren, die Berücksichtigung sogenannter Vordienstzeiten gerade bei lebensälteren Beamten, die aufgrund der Regelungen des Hamburgischen Beamtenversorgungsgesetzes durch Rentenansprüche aus vorangegangenen Beschäftigungsverhältnissen nicht vollständig neutralisiert werden, die zusätzlich zu berücksichtigende Höhe der Beihilfeleistungen sowie die relativ hohe Zahl von 14,3% der Beamten, die wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Für Einzelfälle (der Gesetzgeber benennt hier ausdrücklich das besondere dienstliche Interesse an der Gewinnung von Bewerbern, Bü-Drs. 21/18658, a.a.O., S. 13) soll die Möglichkeit bestehen, Ausnahmen zuzulassen. Anhaltspunkte, dass die Überlegungen des Hamburgischen Gesetzgebers mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht in Einklang stehen, sind nicht erkennbar und wurden auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Insbesondere werden vom Bundesverfassungsgericht viele der in der Gesetzesbegründung angestellten Überlegungen, namentlich die Anrechnung anderer Versorgungsanwartschaften, die Berücksichtigung eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem aktiven Dienst, beihilferechtliche Überlegungen und die Dauer der Auszahlungsphase nach Eintritt in den Ruhestand selbst als zu beachtende Aspekte bei der Regelung der Höchstaltersgrenze ausdrücklich angesprochen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.04.2015, a.a.O.). Eine Verletzung europarechtlicher Vorgaben ist ebenfalls nicht ersichtlich. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. c RL 2000/78/EG (§ 10 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 AGG) erlaubt eine Ungleichbehandlung wegen des Alters ausdrücklich für „die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund (…) der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.“ 2. Die Möglichkeit einer Verbeamtung der Klägerin durch Erhöhung der Höchstaltersgrenze wegen Kindererziehungszeiten auf der Grundlage von §§ 9 Abs. 3 HmbLVO, 25 Satz 2 Nr. 10, 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 HmbBG scheidet aus. Nach § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO ist zum Ausgleich einer Verzögerung des beruflichen Werdegangs nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 HmbBG dem Höchstalter für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe bei Bewerberinnen und Bewerbern, die aufgrund der Zeiten der Betreuung mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder der tatsächlichen Pflege einer oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen von einer Bewerbung um Einstellung vor Erreichen der jeweils vorgesehenen Höchstaltersgrenze abgesehen haben, je Kind oder Pflegefall ein Ausgleichszeitraum von drei Jahren, maximal jedoch ein Ausgleichszeitraum von sechs Jahren hinzuzurechnen. Der Ausgleichszeitraum ist nach Satz 2 um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangs-samt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach § 9 Abs. 2 berücksichtigungsfähig sind. a) Die Klägerin kann im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts nach dieser Vorschrift schon deshalb nicht mehr verbeamtet werden, weil sie inzwischen 53 Jahre alt ist und damit das in § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO festgelegte (absolute) Höchstalter von 45 plus 6 = 51 Jahren überschritten hat. b) Die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze liegen im Falle der Klägerin aber auch nicht vor. aa) § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO verlangt, dass die tatsächliche Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren für das Absehen einer Bewerbung um Einstellung in einen Vorbereitungsdienst vor Vollendung des 45. Lebensjahres kausal gewesen sein muss. Dies folgt aus dem Wortlaut und entspricht auch dem Sinn der Vorschrift. Denn durch derartige Regelungen zum Nachteilsausgleich soll nicht das Höchstalter für die Einstellung in einen Vorbereitungsdienst pauschal um Zeiten der Kinderbetreuung erhöht werden, sondern die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe lediglich dann nicht an Zeiten der Kindererziehung oder der Pflege sonstiger Angehöriger scheitern, wenn diese Zeiten den maßgeblichen Grund für die Überschreitung des Höchstalters darstellen. Durch die Regelung in § 9 Abs. 3 HmbLVO sollen nur diejenigen Nachteile ausgeglichen werden, die mit den geregelten Ausnahmetatbeständen ursächlich zusammenhängen. Unterbrechungen des Kausalzusammenhanges durch weitere, vom Verordnungsgeber nicht privilegierte Ursachen bleiben deshalb bedeutsam, weil insofern kein Grund für eine Privilegierung hiervon betroffener Bewerber besteht (BVerwG, Beschl. v. 24.1.2011, 2 B 2/11, juris Rn. 17). Maßgeblich kommt es für die Frage eines kausalen Zusammenhangs zunächst darauf an, zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Bewerber den ernsthaften Entschluss zur Ausübung der Tätigkeit - hier des Lehrerberufs - gefasst hat. Die Kausalität ist zu verneinen, wenn die Kinderbetreuungszeiten vor dem Entschluss lagen, die Lehrerlaufbahn einzuschlagen. Denn wenn jemand erst nach Beendigung der (überwiegenden) Kinderbetreuungszeiten den ernstlichen Entschluss fasst, ein Lehramtsstudium zu absolvieren (etwa weil der Lehrerberuf als gut mit der Betreuung einer Familie vereinbar angesehen wird) und ihm sodann eine Bewerbung um Einstellung in den Vorbereitungsdienst vor Erreichen der Höchstaltersgrenze nicht möglich ist, so hat nicht der Umstand der Kinderbetreuung zur Überschreitung der allgemein Höchstaltersgrenze geführt, sondern der späte Entschluss, den Lehrerberuf zu ergreifen (OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.4.2016, 5 LA 50/15, juris Rn. 31). Für die Annahme der Kausalität von Verzögerungstatbeständen sind im Interesse einer berechenbaren und gleichmäßigen Verwaltungspraxis objektive, nach außen erkennbare Anhaltspunkte für die rechtzeitige Hinwendung zum Lehrerberuf erforderlich. Denn die Entscheidung für einen Beruf im öffentlichen Schuldienst ist Voraussetzung dafür, dass eine spätere Kinderbetreuung oder andere Privilegierungstatbestände überhaupt zu einer kausalen Verzögerung über die in ebendiesem Dienst geltende Höchstaltersgrenze hinausführen können. Die hierfür maßgeblichen Tatsachen hat der Einstellungsbewerber selbst darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass für eine Kinderbetreuungszeit im Sinne des § 9 Abs. 3 HmbLVO nicht eine Übernahme der Kinderbetreuung in der Freizeit, wie sie schon normalerweise auch von einem hauptberuflich tätigen oder in der Berufsausbildung stehenden Elternteil erwartet werden kann, ausreicht. Vielmehr soll die Regelung nach ihrer sozialpolitischen Bedeutung erreichen, dass Bewerbern, die gerade zugunsten der Kinderbetreuung die Berufsausbildung oder Berufsausübung hinausgeschoben oder unterbrochen haben, die damit verbundene Verzögerung in begrenztem Umfang hinsichtlich des Einstellungshöchstalters ausgeglichen wird. Daraus ergibt sich, dass Zeiten einer Kinderbetreuung nur solche sind, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung oder -ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.6.1998, 2 C 6/98, juris Rn. 22). Eine beachtliche Kinderbetreuung liegt damit nur dann vor, wenn sie den Tagesablauf der Betreuungsperson geprägt, d.h. im Vergleich zu anderen Tätigkeiten in Ausbildung und/oder Beruf überwogen hat. Zeiten einer Kinderbetreuung sind somit nur solche, in denen sich der Bewerber anstelle der Berufsausbildung/-ausübung ganz oder überwiegend der Kinderbetreuung gewidmet hat. Eine Kinderbetreuung im Sinne des § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO setzt damit grundsätzlich eine Betreuungsleistung in einem mindestens halbtägigen Umfang voraus (OVG Münster, Beschl. v. 5.7.2013, 6 A 1082/11, juris Rn. 15). Nach diesen Maßstäben kommen vorliegend Kinderbetreuungszeiten überhaupt erst ab dem Sommer 2004 in Betracht, dem Zeitpunkt, in dem die Klägerin vom Studium der Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte auf das Lehramtsstudium gewechselt und damit beschlossen hat, den Lehrerberuf zu ergreifen. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass sie diesen Entschluss schon vorher getroffen haben könnte. Bis zum Sommersemester 2007, in dem die Klägerin wegen der Geburt ihres Sohnes beurlaubt war, haben Kinderbetreuungszeiten nicht zu einer Verzögerung des Studiums im Sinne der oben dargelegten Voraussetzungen geführt. Da ihre Tochter bis Sommer 2006 sechs Stunden täglich im Kindergarten (und danach fünf Stunden täglich in der Grundschule) betreut wurde, konnte die Klägerin nach eigenen Angaben fünf bis sieben Lehrveranstaltungen pro Semester an der Universität besuchen und ihr Grundstudium bereits im Sommersemester 2006 abschließen. In dieser Zeit überwog daher die Tätigkeit der Klägerin in ihrem Lehramtsstudium und erreichte die Kinderbetreuung nicht den oben genannten Umfang. Beachtliche Kinderbetreuungszeiten liegen demgegenüber vor im Zeitraum Sommersemester 2007 bis Sommersemester 2008, da die Klägerin in dieser Zeit keinen Krippenplatz für ihren im Jahr 2007 geborenen Sohn bekommen konnte, im Sommersemester 2007 beurlaubt war und danach ihr Studium nur dank des Einsatzes ihrer Eltern und in nur geringem Umfang weiter betreiben konnte. Hier ist von einer Verzögerung von 18 Monaten auszugehen. Ab dem Wintersemester 2008/2009 hatte die Klägerin nach eigenen Angaben für ihren Sohn einen achtstündigen Krippenplatz, die Tochter ging weiterhin vormittags (ohne Nachmittagsbetreuung) zur Schule. Ab dieser Zeit ist daher wieder davon auszugehen, dass die Betreuungsleistung nicht mindestens halbtäglich ausgeübt wurde, sondern das Studium der Klägerin im Vordergrund stand. bb) Selbst wenn man aber zugunsten der Klägerin von einer Verzögerung um vier Jahre (bis zum Wintersemester 2010/2011, dem Zeitpunkt, ab dem sie nach eigenen Angaben wieder deutlich mehr Lehrveranstaltungen besuchen konnte als zuvor) oder sogar fünfdreiviertel Jahre (bis zu ihrem Studienabschluss im Dezember 2012; im unmittelbar an das Studium anschließenden Referendariat ist es nicht zu Verzögerungen gekommen) ausginge, käme eine Erhöhung der Höchstaltersgrenze in ihrem Fall nicht in Betracht. Denn nach § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO ist der Ausgleichszeitraum um Zeiten einer vorangehenden oder zwischenzeitlichen Ausbildung, Berufstätigkeit oder sonstigen Tätigkeit zu vermindern, soweit diese nicht für den Befähigungserwerb oder die Einstellung in einem höheren als dem Eingangsamt zugrunde gelegt werden, im Zusammenhang mit der Betreuung oder Pflege stehen oder nach § 9 Abs. 2 berücksichtigungsfähig sind. Im Falle der Klägerin sind danach auf den Ausgleichszeitraum anzurechnen jedenfalls ihre Berufsausbildung als Kinderkrankenschwester im Zeitraum 1984 bis 1988 (vier Jahre) und ihre anschließende Berufstätigkeit als Kinderkrankenschwester (in Vollzeit) im Zeitraum 1988 bis 1998 (10 Jahre). Da durch diese insgesamt 14 Jahre der gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO maximal mögliche Ausgleichszeitraum von sechs Jahren bereits vollständig aufgezehrt wird, braucht nicht geklärt zu werden, ob und in welchem Umfang das Studium der Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte zusätzlich auf den Ausgleichszeitraum anzurechnen ist. Dass die Ausbildung und Tätigkeit als Kinderkrankenschwester unter die (Unter)Ausnahme des § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO fallen könnte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 3. Die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 16 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 HmbLVO kommt im Falle der Klägerin ebenfalls nicht in Betracht. Es fehlt bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen; zudem hat die Beklagte ermessensfehlerfrei entschieden, dass keine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze gewährt wird. a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Fallgruppen des § 16 Abs. 2 HmbLVO sind nicht erfüllt. aa) Auf ein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung von Fachkräften im Sinne von § 16 Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO kann sich die Klägerin schon im Hinblick auf ihre Fächerkombination nicht berufen; außerdem dient die Vorschrift nicht dem Schutz individueller Rechte (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, 2 C 11/15, juris Rn. 28). bb) Der Tatbestand von § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbLVO, wonach eine Ausnahme erteilt werden kann, wenn die Höchstaltersgrenze zum Zeitpunkt des Antrages auf Einstellung noch nicht überschritten war, ist nicht erfüllt. Die aktuell geltende, auf §§ 5 Abs. 1 HmbLVO, 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG beruhende, rechtmäßige und damit wirksame Höchstaltersgrenze von 45 Jahren hatte die Klägerin im Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 31. Juli 2014 bereits (um mehr als ein Jahr) überschritten. Der Umstand, dass die im Zeitpunkt der Antragstellung noch geltende Fassung des § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. voraussichtlich den vom Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 21. April 2015 (a.a.O.) niedergelegten Grundsätzen nicht entsprach, und somit seinerzeit die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage möglicherweise unwirksam war, führt nicht zu einer Erfüllung des Tatbestandes von § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbLVO. Wie bereits oben ausgeführt, ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O.). § 16 Abs. 2 Nr. 4 HmbLVO bezieht sich auf die aktuell geltende Höchstaltersgrenze auf Grundlage von §§ 5 Abs. 1 HmbLVO, 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG. Der Fall, dass im Zeitpunkt der Antragstellung keine wirksame Höchstaltersgrenze bestand, wird von der Vorschrift dagegen nicht erfasst. Dies ergibt sich schon aus ihrem Wortlaut. Ein anderes Verständnis würde auch dem erklärten Willen des Hamburgischen Gesetzgebers widersprechen, der bei der Gesetzesänderung zum 28. Dezember 2019 keine Übergangsregelung für Altfälle getroffen hat und damit von der durchgehenden Anwendung der in § 5 Abs. 1 HmbLVO niedergelegten Höchstaltersgrenze von 45 Jahren ausgegangen ist. Insofern ist die Annahme der Beklagten nicht zu beanstanden, die Vorschrift erfasse typischerweise Konstellationen, in denen der Antrag auf Verbeamtung erst kurz vor Erreichen der Altersgrenze gestellt worden sei und dann die Altersgrenze bei der Ernennung geringfügig überschritten werde. Der Fall der Klägerin liegt aber anders, weil sie die Altersgrenze schon im Zeitpunkt ihrer Antragstellung um mehr als ein Jahr überschritten hatte. cc) Schließlich liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO nicht vor. Danach ist eine Ausnahme möglich in Fällen, in denen sich der berufliche Werdegang aufgrund des Erwerbs einer erforderlichen Vorbildung im zweiten Bildungsweg oder aus anderen, von der Bewerberin oder dem Bewerber nicht zu vertretenden, über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehenden Gründen in einem Maße verzögert hat, das die Anwendung der Höchstaltersgrenze unbillig erscheinen ließe. Dabei kann die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob für die Anwendung von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO überhaupt Raum bleibt in Fällen, in denen, wie hier, kein Nachteilsausgleich zu gewähren ist, dahinstehen. Denn im Falle der Klägerin sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift nicht erfüllt. (1) Der Umstand, dass die Klägerin die Allgemeinen Hochschulreife im zweiten Bildungsweg erworben hat, hat nicht zu einer Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs geführt. Die Klägerin, die im Jahr 1984 die Schule mit der Realschulreife verlassen, von 1984 bis 1988 eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester absolviert und danach in diesem Beruf gearbeitet hat, hat Ende 1994 das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erlangt. Das Lehramtsstudium hat sie jedoch erst im Sommer 2004 aufgenommen. Damit war nicht, wie von § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO vorausgesetzt, ein später Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife ursächlich für die Verzögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin zur Grundschullehrerin, sondern der Umstand, dass sie erst fast 10 Jahre nach Erreichen des Abiturs mit dem Lehramtsstudium begonnen hat. (2) Andere über die Regelungen des Nachteilsausgleichs hinausgehende, von der Klägerin nicht zu vertretenden Gründe, die zu einer Verzögerung ihres beruflichen Werdegangs geführt haben (etwa eine längerfristige Krankheit während des Lehramtsstudiums), sind nicht ersichtlich. Dass die Klägerin ihre Lehramtsausbildung erst mit 46 Jahren abgeschlossen hat, liegt maßgeblich in dem Umstand begründet, dass sie nach dem Erreichen der Allgemeinen Hochschulreife auf dem Zweiten Bildungsweg Ende 1994 zunächst das Studium der Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte aufgenommen und mit dem Lehramtsstudium erst im Jahre 2004 begonnen hat. Grund für die Verzögerung des beruflichen Werdegangs der Klägerin ist damit vor allem ihr später Entschluss, Lehrerin werden zu wollen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Anwendung der Höchstaltersgrenze auch nicht unbillig. (3) Der Umstand, dass die Höchstaltersgrenze von 45 Jahren im Zeitpunkt der Antragstellung der Klägerin am 31. Juli 2014 mangels ausreichender Ermächtigungsgrundlage möglicherweise unwirksam war (s.o.), erfüllt den Tatbestand des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO ebenfalls nicht. Dadurch hat sich der berufliche Werdegang der Klägerin nicht verzögert. Die Nichtvornahme bzw. Ablehnung einer Verbeamtung trotz unwirksamer Höchstaltersgrenze bzw. bei unklarer Rechtslage stellt keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs dar. Die Verbeamtung ist nicht Teil des beruflichen Werdegangs im Sinne der Vorschrift; mit diesem Begriff werden vielmehr nur die für die Ausübung der beabsichtigten Beamtentätigkeit zu erfüllenden laufbahnrechtlichen Voraussetzungen umfasst. Ziel der Vorschrift ist es, in Ausnahmesituationen die Verbeamtung trotz Überschreiten der Höchstaltersgrenze zu ermöglichen, wenn sich der berufliche Werdegang aus nicht zu vertretenen Gründen verzögert hat. Da somit die Verzögerung des beruflichen Werdegangs tatbestandliche Voraussetzung für die Vornahme der Verbeamtung im Ausnahmewege ist, kann die Ablehnung bzw. Nichtvornahme der Verbeamtung selbst keine Verzögerung des beruflichen Werdegangs im Sinne der Vorschrift darstellen. Im Falle der Klägerin erscheint die Anwendung der (aktuell geltenden) Höchstaltersgrenze von 45 Jahren zudem nicht unbillig. Auch bei Annahme der Unwirksamkeit der früheren Höchstaltersgrenze konnte die Klägerin nicht darauf vertrauen, dass in ihrem Fall keine oder eine höhere Höchstaltersgrenze Anwendung finden würde. Höchstaltersgrenzen sind im verfassungsrechtlichen System der Bundesrepublik Deutschland angelegt. Ein Zustand ohne festgelegte Höchstaltersgrenze stünde nicht nur in Konflikt mit dem Alimentationsprinzip sowie dem Lebenszeitprinzip, sondern würde auch den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) betreffen: Denn Beamte, die bei ihrer Einstellung ein hohes Lebensalter aufweisen, würden bei ihrer altersgemäßen Zurruhesetzung die Mindestversorgung von 35% erhalten, obwohl sie nur sehr wenige (mindestens fünf) Dienstjahre abgeleistet haben (§§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 16 Abs. 3 HmbBeamtG), während jüngere Beamte zum Erreichen dieses Versorgungssatzes eine Dienstzeit von 19,5 Jahren ableisten müssen. Dies erscheint angesichts des Verbots der Altersdiskriminierung rechtlich nicht unbedenklich. In Fällen, in denen es angesichts der Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage für eine Höchstaltersgrenze mangelt, gesteht das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber ausdrücklich die Möglichkeit zu, den Verfassungsverstoß zu beseitigen (Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O., juris Rn. 93). Nachdem verschiedene Kammern des Verwaltungsgerichts Hamburg in Kenntnis und Anwendung der Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts aus der Entscheidung vom 21.4.2015 (a.a.O.) den § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. zunächst als hinreichende Ermächtigungsgrundlage für die Festlegung der Höchstaltersgrenze in § 5 Abs. 1 HmbLVO angesehen hatten (vgl. Urt. v. 21.9.2017, 21 K 4018/15; Urt. v. 7.8.2018, 21 K 2143/16; Urt. v. 26.10.2018, 14 K 6156/16; Urt. v. 4.3.2019, 14 K 6150/16), wurde erstmals im vorliegenden Verfahren im Urteil vom 12. März 2019 eine abweichende Rechtsauffassung vertreten. Daraufhin ist der Hamburgische Gesetzgeber umgehend tätig geworden, hat § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG eingefügt und die Gesetzesänderung eingehend begründet (Bü-Drs. 21/18658, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung von § 5 Abs. 1 HmbLVO auf der Grundlage des nunmehr geltenden § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG gegenüber der Klägerin nicht unbillig. b) Zudem hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 27. Mai 2021 (vorsorglich) ihr Ermessen dahingehend ausgeübt, dass die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen wird. Die Beklagte kann ihr Ermessen auch noch im gerichtlichen Verfahren ausüben; eine Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der Klägerin ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O. juris Rn. 29 ff., 33; OVG Münster, Urt. v. 12.10.2018, 6 A 384/16, juris Rn. 131 ff., 147 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O., juris Rn. 28). Ermessensfehler sind nicht erkennbar. Die Beklagte trägt vor, in Konstellationen wie der vorliegenden solle von den Ausnahmetatbeständen des § 16 Abs. 2 HmbLVO kein Gebrauch gemacht werden, da es eine Vielzahl von angestellten Lehrkräften gebe, die seinerzeit die Ablehnung der Verbeamtung akzeptiert und den Rechtsweg nicht beschritten hätten. Gegenüber dieser Gruppe wäre es ungerecht, nun diejenigen im Ausnahmewege in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, die durch den Zeitablauf bereits um mehrere Jahre die Altersgrenze überschritten und damit eine weit kürzere aktive Dienstzeit vor sich hätten als Kolleginnen und Kollegen, deren Antrag beispielsweise im Jahr 2019 abgelehnt worden sei. Diese empfundene Ungerechtigkeit könne leicht Unfrieden unter dem Lehrpersonal stiften. Eine nachträgliche Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe all derer, die vor Inkrafttreten der Neuregelung zum 28. Dezember 2019 eine ablehnende bestandskräftige Entscheidung erhalten hätten, solle ebenfalls nicht erfolgen, sodass es bei der Ungleichbehandlung bleiben würde. Diese Erwägungen sind nachvollziehbar und nicht zu beanstanden (vgl. auch BVerwG, Urt. v. 11.10.2016, a.a.O., juris Rn. 33, wo Ermessenserwägungen als ausreichend angesehen wurden, die vorliegend im Rahmen der tatbestandlichen Voraussetzungen behandelt werden). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. III. Die Zulassung der Revision beruht auf § 132 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Vorliegend ist die Auslegung von revisiblem Bundesrecht klärungsbedürftig und nicht (nur) die Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO). Auch wenn es um die Rechtmäßigkeit einer landesrechtlichen Regelung (§ 5 Abs. 1 HmbLVO i.V.m. § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG) geht und sich die Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips nicht (nur) aus Art. 80 Abs. 1 GG, sondern (auch) aus Art. 53 Abs. 1 HVerf ergeben, ist diese Voraussetzung erfüllt. Revisionsgerichtlicher Prüfung unterliegt die Frage, ob die Anwendung des Landesrechts in der Auslegung durch das Berufungsgericht Bundesrecht, insbesondere Verfassungsrecht verletzt; darunter fällt insbesondere auch die Prüfung, ob Grundrechte verletzt werden (BVerwG, Urt. v. 30.1.1996, 1 C 9/93, juris Rn. 18 ff.; vgl. auch Urt. v. 10.4.2019, 6 C 19/18, juris Rn. 10). Da nach der Rechtsprechung insbesondere des Bundesverfassungsgerichts die Anforderungen des Wesentlichkeitsprinzips maßgeblich davon abhängen, ob und ggf. wie intensiv Grundrechte (aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG) betroffen sind, besteht eine revisionsrechtliche Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts. Die Frage, welche Anforderungen Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. der Wesentlichkeitsdoktrin an eine Verordnungsermächtigung stellen, die dem Verordnungsgeber die Festlegung von Einstellungshöchstaltersgrenzen für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe ermöglichen soll, hat grundsätzliche Bedeutung. Die hier vorliegende Konstellation ist höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Entschieden hat das Bundesverfassungsgericht bisher einerseits die Fallgestaltung, dass im Beamtengesetz nur allgemein die Ermächtigung zum Erlass von Laufbahnverordnungen enthalten ist, und in diesen dann Höchstaltersgrenzen geregelt werden (vgl. Beschl. v. 21.4.2015, a.a.O.), und andererseits die Fallgestaltung, dass die gesamte Regelung durch den Gesetzgeber getroffen wird (Beschl. v. 14.2.2019, a.a.O.). Die Klägerin, eine Lehrerin im Angestelltenverhältnis, begehrt die Neubescheidung ihres Antrags auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Die Klägerin wurde am 1968 geboren. Im Anschluss an ihren Realschulabschluss im Jahre 1984 absolvierte sie eine Ausbildung zur Kinderkrankenschwester, die sie 1988 abschloss. Anschließend arbeitete sie als angestellte Kinderkrankenschwester (bis 1998 in Vollzeit). Außerdem holte sie von 1991 bis 1994 das Abitur an einem staatlichen Abendgymnasium nach und erreichte im Dezember 1994 die Allgemeine Hochschulreife. Im Jahre 1995 begann die Klägerin ein Studium der Anglistik, Italianistik und Kunstgeschichte an der Universität Hamburg. Im Juni 2000 brachte die Klägerin eine Tochter zur Welt und befand sich bis Juni 2003 in Elternzeit. Nachdem sie ihre Arbeitszeit als Krankenschwester kurzzeitig auf 50 % reduziert hatte, nahm sie ab November 2003 bis 2007 Sonderurlaub ohne Geld- und Sachbezüge. Im Sommersemester 2004 wechselte die Klägerin das Studienfach und begann ein Lehramtsstudium für Grund- und Mittelstufe an der Universität Hamburg mit den Fächern Englisch und Religion. Im Februar 2007 brachte sie einen Sohn zur Welt und war im Sommersemester 2007 beurlaubt; in ihrem Arbeitsverhältnis als Krankenschwester nahm sie erneut drei Jahre Elternzeit und anschließend Sonderurlaub, bis sie die Anstellung als Kinderkrankenschwester im Jahr 2011 beendete. Im Dezember 2012 schloss sie das Lehramtsstudium mit der Ersten Staatsprüfung ab. Im Anschluss daran absolvierte sie vom 1. Februar 2013 bis zum 31. Juli 2014 den Vorbereitungsdienst und legte im Juli 2014 die Zweite Staatsprüfung ab. Aufgrund Arbeitsvertrag vom 15. Juli 2014 arbeitet die Klägerin seit August 2014 (zunächst mit 75 % Arbeitszeit) als angestellte Lehrkraft an einer Grundschule der Beklagten. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 beantragte die Klägerin ihre Übernahme in das Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Höchstaltersgrenze mit Verweis auf Kinderbetreuungszeiten während ihres Studiums. Mit Bescheid vom 16. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, dass die Überschreitung der Einstellungsaltersgrenze des § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Laufbahnen der hamburgischen Beamtinnen und Beamten (HmbLVO) der Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe entgegenstehe. Ein Nachteilsausgleich nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 des Hamburgischen Beamtengesetzes (HmbBG) i.V.m. § 9 Abs. 3 HmbLVO könne nicht erfolgen. Selbst bei Anrechnung des maximalen Ausgleichszeitraums von sechs Jahren für die Betreuung der beiden Kinder der Klägerin sei das Höchstalter für die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe wegen der anzurechnenden Ausbildungs- und Berufszeiten überschritten (§ 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO). Eine Ausnahmeentscheidung nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 HmbLVO scheitere daran, dass kein erhebliches dienstliches Interesse an der Gewinnung oder Bindung der Klägerin bestehe. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 14. Januar 2015 Widerspruch. Zur Begründung trug sie mit Schreiben vom 26. Februar 2015 zunächst vor, aus dem Studium der Anglistik seien ihr alle Scheine auf das Lehramtsstudium angerechnet worden; da das Erststudium somit auch dem Befähigungserwerb gedient habe, dürfe diese Zeit nicht gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 HmbLVO vom Ausgleichszeitraum abgezogen werden. Im Zeitpunkt des Studiengangwechsels 2004 sei ihre Tochter in einem Kindergarten mit sechsstündiger Betreuung untergebracht gewesen; im Sommer 2006 sei sie dann (ohne Nachmittagsbetreuung) eingeschult worden. Sie selbst, die Klägerin, habe in den ersten sechs Semestern des Lehramtsstudiums jeweils fünf bis sieben Lehrveranstaltungen besuchen können und im Sommersemester 2006 das Grundstudium erfolgreich abgeschlossen. Nachdem sie 2007 ihren Sohn bekommen habe, habe sie sich im Sommersemester 2007 beurlauben lassen und zum Wintersemester 2007/2008 das Studium wiederaufgenommen. Da sie zunächst keinen Krippenplatz bekommen habe, habe sie nur ein Seminar und zwei Vorlesungen besuchen können, und auch nur, weil ihre Eltern die Betreuung übernommen hätten. Ab dem Wintersemester 2008/2009 habe sie einen achtstündigen Krippenplatz für ihren Sohn gehabt, für die Tochter jedoch weiterhin keine Nachmittagsbetreuung. Zudem habe sich im Frühjahr 2009 ihr Mann von ihr getrennt; seitdem sei sie alleinerziehend. In der Zeit zwischen 2007 und 2010 habe sie in der Regel nicht mehr als zwei bis drei Lehrveranstaltungen pro Semester besuchen können. Im Dezember 2012 habe sie ihr Erstes Staatsexamen bestanden und in direktem Anschluss mit dem Referendariat begonnen. Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 trug sie ergänzend vor, der die Altersgrenze festlegende § 5 Abs. 1 HmbLVO sei unwirksam. § 25 Satz 1 und Satz 2 Nr. 4 HmbBG, durch den der Senat ermächtigt werde, durch Rechtsverordnung Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zu regeln, sei keine hinreichend bestimmte Ermächtigungsgrundlage. Die Vorschrift genüge nicht den durch die jüngste Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts präzisierten Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes. Zwar beziehe sich die Ermächtigungsnorm ausdrücklich auf die Regelung von Altersgrenzen. Sie überlasse es jedoch dem Verordnungsgeber ohne weitere Vorgaben, die konkrete Höchstaltersgrenze festzusetzen. Dies verstoße angesichts der Grundrechtsrelevanz der Regelung gegen den Wesentlichkeitsgrundsatz. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG den Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes genüge. Dies ergebe sich aus dem ausdrücklich auf Altersgrenzen abstellenden Wortlaut der Vorschrift sowie aus dem Verweis des § 25 Satz 1 HmbBG auf die das Lebenszeitprinzip des Beamtenverhältnisses als Rechtfertigung für Höchstaltersgrenzen voraussetzenden §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG. Für einen Nachteilsausgleich nach § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG i.V.m. § 9 Abs. 3 HmbLVO fehle es bereits an der nötigen Kausalität zwischen der Kinderbetreuung und der Überschreitung der Höchstaltersgrenze. Bereits am 7. Juni 2016 hat die Klägerin Klage erhoben und mit Schreiben vom 27. Juni 2016 den Widerspruchsbescheid in das Verfahren einbezogen. Zur Begründung hat sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie ausgeführt, dass es im Hinblick auf ihr im zweiten Bildungsweg erworbenes Abitur auch an einer Ermessensausübung im Rahmen des § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO fehle. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid vom 16. Dezember 2014 sowie den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie sich auf den Inhalt des Widerspruchsbescheids bezogen. Ergänzend hat sie vorgetragen, dass § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO nicht einschlägig sei. Der Erwerb der Hochschulreife im zweiten Bildungsweg sei für die späte Bewerbung der Klägerin nicht kausal gewesen. Die späte Hinwendung zum Lehrerberuf schließe – wie im Falle des Nachteilsausgleichs – eine Ausnahme nach § 16 Abs. 2 Nr. 2 HmbLVO aus. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 12. März 2019 den Bescheid vom 16. Dezember 2014 und den Widerspruchsbescheid vom 21. Juni 2016 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin, sie in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Weiterhin hat es die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der ablehnende Bescheid und der Widerspruchsbescheid seien rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten. Zwar habe die Klägerin die in § 5 Abs. 1 HmbLVO geregelte Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten. Die Regelung in § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG i.V.m. § 5 Abs. 1 HmbLVO verstoße jedoch gegen Art. 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG i.V.m. dem aus dem Demokratie- und dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Wesentlichkeitsgrundsatz. Die parlamentarische Leitentscheidung sei an den rechtsstaatlichen Anforderungen des in seinen Grundsätzen auch für die Landesgesetzgebung verbindlichen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG zu messen, wonach Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden müssten. Die Bestimmtheit der Ermächtigungsnorm müsse der Grundrechtsrelevanz der Regelung entsprechen, zu der ermächtigt werde. Je erheblicher diese Regelung in die Rechtsstellung des Betroffenen eingreife, desto höhere Anforderungen müssten an den Bestimmtheitsgrad der Ermächtigung gestellt werden. Schon aus der Ermächtigung müsse daher erkennbar und vorhersehbar sein, was dem Bürger gegenüber zulässig sein solle. Zur Beantwortung der Frage der Einführung und Ausgestaltung von beamtenrechtlichen Höchstaltersgrenzen sei der parlamentarische Gesetzgeber berufen. Höchstaltersgrenzen stellten einen schwerwiegenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG und grundsätzlich auch in Art. 33 Abs. 2 GG dar, da sie ältere Bewerber regelmäßig ohne Rücksicht auf Eignung, Befähigung und fachliche Leistung vom Beamtenverhältnis ausschlössen und auf diese Weise zu einer eignungswidrigen Ungleichbehandlung von einiger Intensität führten. Es reiche nicht aus, dass sich der Gesetzgeber Gedanken über die Einführung von Einstellungshöchstaltersgrenzen gemacht habe, vielmehr müsse er auch Maßstäbe für die Bestimmung der Altersgrenze durch den Verordnungsgeber vorgeben. § 25 Satz 1 und 2 Nr. 4 HmbBG stelle nach diesen Maßstäben keine hinreichend bestimmte Verordnungsermächtigung zur Festsetzung von Einstellungshöchstaltersgrenzen dar. Der Gesetzgeber habe damit zwar das „Ob“ einer Altersgrenze hinreichend bestimmt geregelt, jedoch nicht das „Wie“, da die Ermächtigungsgrundlage keine Maßstäbe für die Festlegung der Altersgrenze durch den Verordnungsgeber enthalte. Der Gesetzestext enthalte weder einen Rahmen noch Maßstäbe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber. Solche Vorgaben seien auch der Gesetzesbegründung nicht zu entnehmen. Damit überlasse der Gesetzgeber – anders als zum Beispiel bei der von der grundrechtlichen Eingriffstiefe vergleichbaren Regelung über den Ruhestand in § 35 HmbBG – eine für die Grundrechtsverwirklichung wesentliche Regelung vollständig dem Verordnungsgeber. Die gebotene Abwägung zwischen den widerstreitenden Verfassungsgütern nehme der Gesetzgeber weder selbst vor noch treffe er die Maßstäbe für die Abwägung. Nichts Anderes folge aus dem Verweis der Beklagten auf den gesetzlich verankerten Nachteilsausgleich (§ 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG) und darauf, dass § 25 Satz 1 HmbBG die §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG in Bezug nehme. Denn weder § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG, der lediglich die Möglichkeit eröffne, in bestimmten Fällen die Höchstaltersgrenze zu erhöhen, noch §§ 10 Abs. 2 und 18 Satz 1 HmbBG enthielten einen Rahmen oder Maßstäbe für die Bestimmung der Höchstaltersgrenze durch den Verordnungsgeber. Eine Pflicht, das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Hamburgischen Verfassungsgerichts oder des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, bestehe nicht. Eine Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht gem. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 HVerf komme nicht in Betracht, weil die Kammer die Rechtsverordnung nicht am Maßstab der Hamburger Verfassung geprüft habe, sondern davon ausgehe, dass die Regelung der Einstellungshöchstaltersgrenze gegen das Grundgesetz verstoße. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gem. Art. 100 Abs. 1 GG scheide aus, weil die Vorlagepflicht nur für formelle Parlamentsgesetze gelte und nicht für Rechtsverordnungen. Die Einstellungshöchstaltersgrenze sei in § 5 Abs. 1 HmbLVO und damit in einer Rechtsverordnung geregelt. Das Urteil ist der Beklagten am 25. März 2019 zugestellt worden. Die Beklagte hat daraufhin am 9. April 2019 die vorliegende Berufung beim Verwaltungsgericht Hamburg eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 24. Mai 2019 begründet. Dieser Schriftsatz ist zunächst per Fax am 24. Mai 2019 bei dem Berufungsgericht eingegangen, wobei allerdings die letzten zwei Seiten nicht übertragen wurden. Der vollständige Schriftsatz ist dann am Montag, den 27. Mai 2019 persönlich von der Beklagtenvertreterin auf der Geschäftsstelle des 5. Senats abgegeben worden sowie am 28. Mai 2019 per Post bei dem Berufungsgericht eingegangen. Seit dem 1. Februar 2019 ist die Klägerin mit voller Stelle als angestellte Lehrkraft tätig; mit Wirkung vom 1. August 2019 wurde ihr die didaktische Leitung an der Schule xxxxxtraße übertragen, und mit Wirkung zum 1. Februar 2020 wurde sie in die Entgeltgruppe 13 eingruppiert. Mit Hinweisverfügung vom 27. April 2021 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass nach einer Gesetzesänderung vom 19. Dezember 2019 (HmbGVBl. S. 527) die Vorschrift des § 25 Satz 2 Nr. 4 b HmbBG vorsieht, dass durch Rechtsverordnung insbesondere geregelt werden sollen Altersgrenzen für die Einstellung in ein Beamtenverhältnis auf Probe zur Sicherstellung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Dienstzeit und Versorgung, und in der Gesetzesbegründung (Bü-Drs. 21/18658) nähere Erläuterungen enthalten sind. Die Beklagte macht im Berufungsverfahren geltend, dass die in § 5 Abs. 1 HmbLVO festgelegte Höchstaltersgrenze nicht gegen Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 GG i.V.m. dem Wesentlichkeitsgrundsatz verstoße. Die Ermächtigungsgrundlage des § 25 Satz 1, Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. sei hinreichend bestimmt. Sie unterscheide sich maßgeblich von der durch das Bundesverfassungsgericht überprüften pauschalen Ermächtigungsgrundlage aus Nordrhein-Westfalen (§ 5 Abs. 1 LBG NRW a.F.), die nicht erkennen lasse, dass der Gesetzgeber Einstellungshöchstaltersgrenzen überhaupt regeln wollte. Erforderlich, aber auch ausreichend sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, dass der Gesetzgeber die wesentlichen Entscheidungen selbst treffe und, sofern Einzelregelungen einer Verordnung überlassen blieben, die Tendenz und das Programm schon so weit umreiße, dass sich der Zweck und der mögliche Inhalt der Verordnung bestimmen lasse. Weiterhin müssten sich die gesetzlichen Vorgaben nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Ermächtigungsnorm ergeben. Es genüge vielmehr, dass sie sich mit Hilfe allgemeiner Auslegungsgrundsätze erschließen ließen, insbesondere aus dem Zweck, dem Sinnzusammenhang und der Vorgeschichte des Gesetzes. Der Zweck der Einstellungshöchstaltersgrenze, die aktive Dienstzeit in ein angemessenes Verhältnis zum Alimentationsanspruch im Ruhestand zu setzen, ergebe sich aus den §§ 10 Abs. 2, 18 Satz 1, 19 HmbBG sowie aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 HmbBG, wonach die aktive Dienstzeit mit der Vollendung des 67. Lebensjahres ende. Mit § 23 Abs. 3 Nr. 2 HmbBG habe der Gesetzgeber darüber hinaus eine Regelung zum Ausgleich von Einstellungsverzögerungen auf Grund von Geburt, Betreuung oder Pflege eines Kindes getroffen. Schließlich sei der Gestaltungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Festlegung der konkreten Einstellungshöchstaltersgrenze auch durch verfassungsrechtliche Grundsätze – wie das Lebenszeitprinzip und das Alimentationsprinzip sowie die Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 2 GG – begrenzt. Jedenfalls nach der Neuregelung durch den Hamburgischen Gesetzgeber Ende 2019 stelle aber § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesetzesbegründung, nach den Kriterien des Bundesverfassungsgerichts eine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar. Das Verwaltungsgericht habe zudem seine Vorlagepflicht zu Unrecht verneint. Damit habe es das Recht auf den gesetzlichen Richter der Beklagten verletzt. Für das Urteil des Verwaltungsgerichts sei es nicht nur auf die Gültigkeit des § 5 Abs. 1 HmbLVO, sondern auch und vor allem § 25 Satz 2 Nr. 4 HmbBG a.F. angekommen. Nach der Urteilsbegründung verstoße die Ermächtigungsgrundlage gegen das Bestimmtheitsgebot. Diese Verletzung des Wesentlichkeitsgrundsatzes sei ausschlaggebend für die Verfassungswidrigkeit der Ermächtigungsgrundlage und damit für die Unanwendbarkeit des § 5 Abs. 1 HmbLVO. Damit sei die Ermächtigungsnorm selbst entscheidungserheblich und der verfassungsrechtlichen Prüfung zu Grunde zu legen. Eine Erhöhung der Einstellungshöchstaltersgrenze gemäß § 9 Abs. 3 HmbLVO oder die Erteilung einer Ausnahme nach § 16 Abs. 2 HmbLVO kämen nicht in Betracht. Weder in Bezug auf die persönlichen Verhältnisse der Klägerin noch eine mögliche Unwirksamkeit der Höchstaltersgrenze bis zur gesetzlichen Neuregelung Ende 2019 seien die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ausnahmemöglichkeiten des § 16 Abs. 2 HmbLVO erfüllt. Auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung solle die Klägerin nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden (wird ausgeführt, s.u.). Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. März 2019 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBeamtG stelle auch nach der Rechtsänderung aus dem Jahr 2019 keine hinreichende Ermächtigungsgrundlage dar; auf die Ausführungen in der Gesetzesbegründung dürfe in diesem Zusammenhang nicht abgestellt werden. Die Anforderungen, die das Bundesverfassungsgericht an eine Regelung über Höchstaltersgrenzen stelle, seien nicht erfüllt. Im Übrigen sei in ihrem Fall die Höchstaltersgrenze nach § 9 Abs. 3 Satz 1 HmbLVO erhöht, da sich das Lehramtsstudium durch die Erziehung ihrer beiden Kinder verzögert habe. Schließlich sei ihr wenigstens im Ausnahmewege aufgrund von § 16 Abs. 2 HmbLVO die Verbeamtung zu ermöglichen; die Beklagte habe in diesem Zusammenhang Ermessensfehler begangen. Insbesondere sei nicht berücksichtigt worden, dass sie das Abitur auf dem zweiten Bildungsweg erlangt habe und es dadurch zu Verzögerungen ihres beruflichen Werdegangs gekommen sei. Schließlich sei die Regelung über die Höchstaltersgrenze jedenfalls bis zur Neufassung von § 25 Satz 2 Nr. 4b HmbBG Ende 2019 unwirksam gewesen und dadurch der Tatbestand von § 16 Abs. 2 Nr. 2 und 4 HmbLVO erfüllt. Es sei fraglich, ob die Beklagte insoweit Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren nachschieben könne. Für weitere Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Sachakten der Beklagten Bezug genommen.