OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 Bs 153/21

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

1mal zitiert
12Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist.(Rn.11) 2. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die aufgrund der Zusage bewirkte Selbstbindung des Dienstherrn mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, da es sich dann nicht um eine „Reservestelle“ handelt, deren spätere Besetzung die nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber verletzen könnte.(Rn.11)
Tenor
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.754,06 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist.(Rn.11) 2. Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die aufgrund der Zusage bewirkte Selbstbindung des Dienstherrn mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang, da es sich dann nicht um eine „Reservestelle“ handelt, deren spätere Besetzung die nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber verletzen könnte.(Rn.11) Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 12. Mai 2021 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 11.754,06 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin, Postbetriebsinspektorin (A 9_vz) im Dienst der Antragsgegnerin, begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Sicherung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs in der Beförderungsrunde 2016 der Einheit „TPS_weitere“ für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz mit Zulage (A 9_vz+Z). Die Antragsgegnerin entschied am 18. Juli 2016, im Rahmen der Beförderungsrunde 2016 für die Einheit „TPS_weitere“ drei Planstellen der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z nicht mit der Antragstellerin, sondern mit drei anderen Beamtinnen und Beamten zu besetzen. Auf Antrag der Antragstellerin untersagte das Verwaltungsgericht Hamburg der Antragsgegnerin, die ausgewählten Bewerber vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Beförderungsgruppe A 9_vz+Z auf der Beförderungsliste „TPS_weitere“ zu befördern (VG Hamburg, Beschl. v. 30.6.2017, 8 E 3717/16, n. v.). Bereits zum 1. Mai 2017 hatte die Antragsgegnerin zwei der drei in der Beförderungsrunde 2016 ausgewählten Beamten im Rahmen der Beförderungsrunde 2017 auf eine Planstelle A 9_vz+Z befördert. Am 20. November 2017 traf die Antragsgegnerin in der Beförderungsrunde 2016 eine neue Beförderungsentscheidung zu Gunsten des dritten bereits ursprünglich ausgewählten Beamten. Das Verwaltungsgericht Hamburg untersagte der Antragsgegnerin auf Antrag der Antragstellerin, den ausgewählten Bewerber vor Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe einer erneuten Auswahlentscheidung bzw. vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in ein Amt der Beförderungsgruppe A9_vz+Z auf der Beförderungsliste „TPS_weitere“ zu befördern (VG Hamburg, Beschl. v. 29.5.2018, 14 E 9782/17, n. v.). Einen Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die Fortsetzung des Auswahlverfahrens, lehnte das Verwaltungsgericht Hamburg als unzulässig ab (VG Hamburg, Beschl. v. 11.7.2018, 14 E 3286/18, n. v.). Zum 1. Oktober 2018 beförderte die Antragsgegnerin im Rahmen der Beförderungsrunde 2018/ 2019 auch den dritten bereits in der Beförderungsrunde 2016 ausgewählten Beamten. Mit Schreiben vom 2. Oktober 2020 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, sie habe eine neue Beförderungsentscheidung getroffen. Auf der Beförderungsliste „TPS_weitere“ nach A9_vz+Z seien keine Beamtinnen und Beamten mehr gesperrt, weil sie in anderen Beförderungsrunden befördert worden seien. Die dadurch freigewordenen Planstellen seien an das Bundesministerium der Finanzen zurückgegeben worden. Konkret seien zwei Planstellen Ende 2017 und eine Planstelle Ende 2018 zurückgegeben worden. Für die Antragstellerin sei aufgrund ihres Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Beförderungsrunde 2016 ab dem Jahr 2017 jährlich eine zusätzliche Planstelle beim Bundesministerium für Finanzen für den Fall beantragt worden, dass sie im Eilverfahren obsiege und bei der neuen Auswahl zu berücksichtigen sei. Es werde eine neue Auswahlentscheidung fingiert, also geprüft, ob die Antragstellerin in der neuen dienstlichen Beurteilung das für die Beförderung ursprünglich erforderliche Ergebnis erreicht habe. Da auf der Beförderungsliste „TPS_weitere“ nach A9_vz+Z nur Beamtinnen und Beamte befördert würden, die mit mindestens dem Ergebnis „Hervorragend +“ beurteilt seien, könne die mit dem Ergebnis „Sehr gut +“ geführte Antragstellerin in der Beförderungsrunde 2016 nicht befördert werden. Die Antragstellerin legte am 19. Oktober 2020 Widerspruch gegen die Beförderungsentscheidung ein und hat am selben Tag beim Verwaltungsgericht Hamburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt, gerichtet darauf, der Antragsgegnerin zu untersagen, vor einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch andere Bewerber in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z auf der Beförderungsliste TPS_weitere zu befördern. Die Antragsgegnerin hat mitgeteilt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Planstelle für die Antragstellerin zu reservieren. Zur Rückgabe der im Stellenplan aufgeführten Planstellen am Ende eines Haushaltsjahres und zu deren Genehmigung für das neue Haushaltsjahr hat sie auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts ausgeführt, die Planstellen würden in Summe zurückgegeben und neu beantragt. Die Zuordnung, etwa zu einer konkreten Beförderungsliste, erfolge im Rahmen der späteren Planstellenverteilung. Mit Beschluss vom 12. Mai 2021, dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt am 13. Mai 2021, hat das Verwaltungsgericht Hamburg den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es könne offenbleiben, ob die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht habe. Ein Anordnungsanspruch bestehe nicht bereits unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin das Auswahlverfahren der Beförderungsrunde 2016 nach der Beförderungsliste „TPS_weitere“ abgebrochen hätte. Ein Abbruch sei nicht durch eine „Rückgabe“ auch der dritten der drei ursprünglich für die Beförderungsliste vorgesehenen Beförderungsplanstellen erfolgt. Die Antragsgegnerin habe vielmehr deutlich gemacht, dass weiterhin eine dieser Beförderungsliste zugeordnete Planstelle existiere, die grundsätzlich auch für die Antragstellerin zur Verfügung stehe. Ein Anordnungsanspruch könnte sich allein daraus ergeben, dass die Antragsgegnerin die Antragstellerin als einzige verbliebene Bewerberin allein deshalb nicht ausgewählt habe, weil die Antragsgegnerin für eine solche Beförderung eine Beurteilung mit dem Gesamtergebnis „hervorragend +“ voraussetze, was rechtlich unzulässig sein könnte. Die Antragstellerin habe jedenfalls keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Es sei nicht zu befürchten, dass die Verwirklichung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Antragsgegnerin habe ausdrücklich zugesagt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Planstelle für die Antragstellerin zu reservieren. Die Zulässigkeit und die Wirksamkeit dieser Zusage begegneten keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Antragsgegnerin halte nicht unzulässig eine von den ursprünglich ausgeschriebenen Stellen verschiedene „Reservestelle“, sondern eine der drei ursprünglich ausgeschriebenen Stellen für die Antragstellerin frei. Nach dem glaubhaften Vorbringen der Antragsgegnerin sei die Stelle stets der Beförderungsliste „TPS_weitere“ nach A 9_vz+Z für die Beförderungsrunde 2016 zugeordnet gewesen. Die zwischenzeitliche Rückgabe und Neubeantragung der Stelle ständen dem nicht entgegen, da dies allein haushalterisch bedingt gewesen sei. Der Antragsgegnerin sei es nicht verwehrt, zuzusichern die Stelle nicht mit etwaigen Dritten zu besetzen. Sie sei hierzu vielmehr verpflichtet. Die Stelle sei im Stellenplan weiterhin ausdrücklich der entsprechenden Beförderungsliste zugeordnet. Auf dieser Beförderungsliste befinde sich nur noch die Antragstellerin. Ein Hinzutreten weiterer Bewerber sei daher ausgeschlossen. Es sei auch nicht zu befürchten, dass die Antragsgegnerin ihrer Zusage rein tatsächlich nicht nachkommen werde. Es sei nicht ersichtlich, wie die Besetzung der Stelle mit einem Dritten tatsächlich zustande kommen könnte, da die Stelle weiterhin allein der Beförderungsliste zugeordnet sei, auf der einzig die Antragstellerin geführt werde. Auch eine endgültige „Rückgabe“ der Stelle sei nicht zu besorgen. Gegen diesen Beschluss wendet sich die Antragstellerin mit ihrer am 27. Mai 2021 erhobenen und am Montag, den 14. Juni 2021 begründeten Beschwerde. Sie trägt vor, die Zusage der Antragsgegnerin, die Planstelle bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens für sie – die Antragstellerin – zu reservieren, sei unzulässig und unwirksam. Es spiele schon eine entscheidende Rolle, dass die Stelle von der Antragsgegnerin zwischenzeitlich zurückgegeben worden sei. Mit einer derartigen Rückgabe müsse auch in der Zukunft gerechnet werden, und sei es, dass die Rückgabe nur für eine logische Sekunde erfolge. Sie bestreite, dass die Stelle seit der Beförderungsentscheidung dauerhaft vorhanden gewesen sei. Sollte eine spätere Auswahlentscheidung zu ihren Gunsten ausgehen, bestände die Gefahr, dass konkurrierende Bewerber sich mit Erfolgsaussichten gegen ihre Beförderung wehrten. Immerhin stehe die Vergabe vollständig unter der Voraussetzung, dass die Stelle nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vergeben werde. Eine Zusage, die unabhängig von diesen Kriterien abgegeben werde, wäre rechtlich zumindest bedenklich. Die Tatsache, dass die Antragsgegnerin ihre Beförderung noch nicht vollzogen habe, belege, dass sie die Absicht habe, mit der Stelle auch andere Beamte bedenken zu können. Dies gelte umso mehr, als die Antragsgegnerin nach Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Rückgabe der Stelle nicht durchführen werde. II. Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. Die mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die das Beschwerdegericht gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor einer bestandskräftigen Entscheidung über ihren Widerspruch gegen die Mitteilung der Auswahlentscheidung vom 2. Oktober 2020 andere Bewerber in ein Amt der Besoldungsgruppe A 9_vz+Z auf der Beförderungsliste TPS_weitere zu befördern. Das Beschwerdevorbringen erschüttert nicht die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragstellerin habe die Voraussetzungen eines Anordnungsgrundes nicht glaubhaft gemacht, es sei nicht zu befürchten, dass die Verwirklichung ihres Bewerbungsverfahrensanspruchs vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, da die Antragsgegnerin ausdrücklich zugesagt habe, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Planstelle für die Antragstellerin zu reservieren. 1. Das Beschwerdevorbringen zur Unzulässigkeit und Unwirksamkeit der Zusage der Antragsgegnerin greift nicht durch. Die rechtliche Zulässigkeit der Zusage gegenüber einem im Rahmen eines Beförderungsauswahlverfahrens unterlegenen Bewerber, eine Beförderungsstelle freizuhalten und bei Erfolg in dem gegen die Auswahlentscheidung gerichteten Hauptsacheverfahren mit dem Bewerber zu besetzen, setzt voraus, dass das Auswahlverfahren im Zeitpunkt der Zusage noch nicht abgeschlossen ist, die Zusage sich auf eine Planstelle bezieht, die bereits zu Beginn des Auswahlverfahrens zur Verfügung stand, Gegenstand des Auswahlverfahrens war sowie weiter zur Verfügung steht und die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, n. v.; BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH Mannheim, Beschl. v. 11.2.2019, 4 S 932/18, juris Rn. 18; OVG Magdeburg, Beschl. v. 1.6.2018, 1 M 57/18, juris Rn. 6; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 17 ff.). Liegen diese Voraussetzungen vor, steht die aufgrund der Zusage bewirkte Selbstbindung des Dienstherrn entgegen den von der Antragstellerin geäußerten Zweifeln mit dem Grundsatz der Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG im Einklang (BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, juris Rn. 20; VGH München, Beschl. v. 12.9.2017, 6 CE 17.1220, juris Rn. 20), da es sich dann nicht um eine „Reservestelle“ handelt, deren spätere Besetzung die nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Bewerbungsverfahrensansprüche anderer Bewerber verletzen könnte (s. hierzu BVerwG, Urt. v. 21.8.2003, 2 C 14/02, juris Rn. 21; Urt. v. 4.11.2010, 2 C 16/09, juris Rn. 40; Kenntner, NVwZ 2017, 417, 421). Die Antragstellerin legt mit der Beschwerdebegründung nicht dar, dass die Voraussetzungen für die rechtliche Zulässigkeit der Zusage der Antragsgegnerin nicht vorliegen. a) Die Antragstellerin geht – wie das Verwaltungsgericht und die Antragsgegnerin selbst – davon aus, dass die Antragsgegnerin die Beförderungsrunde 2016 der Einheit „TPS_weitere“ für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz mit Zulage (A 9_vz+Z) nicht abgebrochen hat (zum Abbruch des Auswahlverfahrens und dessen Voraussetzungen s. BVerwG, Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, juris Rn. 17 ff.). b) Das Beschwerdevorbringen erschüttert zudem nicht die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Antragsgegnerin halte eine der drei ursprünglich ausgeschriebenen Stellen für die Antragstellerin frei. Die für die Antragstellerin aufgrund des erfolgreichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens seit dem Jahr 2017 freigehaltene Stelle sei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin stets der Beförderungsliste „TPS_weitere“ nach A 9_vz+Z für die Beförderungsrunde 2016 zugeordnet gewesen. Die Antragstellerin macht insoweit geltend, es spiele schon eine entscheidende Rolle, dass die Antragsgegnerin die Stelle zwischenzeitlich zurückgegeben habe, und sie bestreite, dass die Stelle seit der Beförderungsentscheidung dauerhaft vorhanden gewesen sei. Damit zeigt sie nicht auf, weshalb die Annahme des Verwaltungsgerichts, bei der vorgehaltenen Stelle handele es sich um eine der drei ursprünglich ausgeschriebenen Stellen, unzutreffend sein sollte. Sie führt auch nicht aus, weshalb die „Rückgabe“ der Stelle zum Ende eines Haushaltsjahres und die erneute Zuteilung zu Beginn des neuen Haushaltsjahres für die Identität der gleichbleibend der Beförderungsliste 2016 zugeordneten Stelle schädlich sein sollte. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin zwar in ihrem Schreiben vom 2. Oktober 2020 ausgeführt, die zugewiesenen drei Planstellen für die Beförderungsrunde 2016 aufgrund der Beförderungen der ursprünglich ausgewählten Bewerber in den nachfolgenden Beförderungsrunden 2017 und 2018/2019 „zurückgegeben“ und für die Antragstellerin aufgrund des für sie erfolgreichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens eine Planstelle beantragt und reserviert zu haben. Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts hat sie jedoch klargestellt, dass die Planstellen zum Ende eines Haushaltsjahres in Summe zurückgegeben und neu beantragt würden. Da die Antragsgegnerin keine der drei Planstellen besetzt und die Beförderungsrunde 2016 auch nach eigenem Bekunden nicht durch „Rückgabe“ der letzten Planstelle abgebrochen hat, steht hinsichtlich der Beförderungsrunde 2016 weiterhin eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz mit Zulage für die Antragstellerin zur Verfügung. Es bestand für die Antragsgegnerin im Übrigen auch keine Veranlassung, eine unzulässige „Reservestelle“ zwecks Ermöglichung der Beförderung der ausgewählten Bewerber in der Beförderungsrunde 2016 zu schaffen, da diese bereits anderweitig befördert worden waren. 2. Sofern die Antragstellerin befürchtet, die Antragsgegnerin könnte die von ihr gegebene Zusage tatsächlich nicht einhalten, vermögen ihre Ausführungen die entgegenstehende Annahme des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht zu erschüttern. a) Soweit die Antragstellerin darauf verweist, dass mit einer Rückgabe der Stelle auch in der Zukunft gerechnet werden müsse, und sei es nur für eine logische Sekunde, legt sie die Gefahr eines der Zusage widersprechenden Verhaltens der Antragsgegnerin nicht dar. Sofern die Stelle aus haushalterischen Gründen für eine logische Sekunde zum Ende eines Haushaltsjahres „zurückgegeben“ und mit Beginn des neuen Haushaltsjahres neu zugeteilt würde, gefährdete dies nicht die Zusage der Antragsgegnerin, die Antragstellerin im Falle des erfolgreichen Abschlusses des Hauptsacheverfahrens auf die für sie reservierte Stelle zu befördern. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die für die Antragstellerin aufgrund ihres erfolgreichen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens reservierte Stelle entgegen ihrer ausdrücklichen Zusage dauerhaft „zurückgeben“ wird, zeigt die Antragstellerin auch mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht auf. b) Entgegen der Annahme der Antragstellerin belegt der Umstand, dass die Antragsgegnerin ihre Beförderung bisher nicht vollzogen hat, nicht, dass diese die Absicht hätte, mit der Stelle eine andere Beamtin oder einen anderen Beamten bedenken zu können. Es kommt vielmehr in Betracht, dass die Antragsgegnerin die für die Antragstellerin reservierte Stelle nicht vergibt, sofern das Hauptsacheverfahren für die Antragstellerin nicht erfolgreich abgeschlossen werden sollte. c) Soweit die Antragstellerin die Befürchtung äußert, dass sich konkurrierende Bewerberinnen oder Bewerber mit Erfolgsaussichten gegen ihre Beförderung wehren könnten, greift auch dies nicht durch. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass außer der Antragstellerin keine weiteren Bewerberinnen oder Bewerber mehr auf der Beförderungsliste „TPS_weitere“ für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz mit Zulage in der Beförderungsrunde 2016 vorhanden sind, die gegen eine Beförderung der Antragstellerin einen Rechtsbehelf einlegen könnten. 3. Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass das Vorliegen eines Anordnungsgrundes für die seitens der Antragstellerin begehrte Untersagung der Ernennung anderer Bewerber im Wege der einstweiligen Anordnung voraussetzt, dass eine solche Ernennung überhaupt vorgesehen ist. Dies ist hier auch unabhängig von der Zusage der Antragsgegnerin, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Planstelle für die Antragstellerin zu reservieren, nicht der Fall. Da außer der Antragstellerin keine weiteren Bewerberinnen oder Bewerber mehr auf der Beförderungsliste „TPS_weitere“ für eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 9_vz mit Zulage (A 9_vz+Z) in der Beförderungsrunde 2016 vorhanden sind, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Beförderungsverfahren noch eine Ernennung anderer Bewerber erfolgen könnte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus den §§ 40, 47, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert das Beschwerdegericht den sich aus § 52 Abs. 6 Satz 4 i.V.m. Satz 1 Nr. 1 GKG ergebenden Streitwert des Hauptsacheverfahrens in Höhe der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden berücksichtigungsfähigen Bezüge. Ausgehend von den gemäß § 40 GKG im Kalenderjahr 2021 maßgebenden Beträgen des Endgrundgehalts im Statusamt A 9 in Höhe von 3.754,27 Euro von Januar bis März 2021 (Anlage IV zum BBesG in der Fassung vom 9. Dezember 2019, BGBl. I S. 2093) sowie in Höhe von 3.799,32 Euro von April bis Dezember 2021 (Anlage IV zum BBesG in der Fassung vom 9. Juli 2021, BGBl. I S. 2444) und der Amtszulage für die Besoldungsgruppe A 9 in Höhe von 322,88 Euro von Januar bis März 2021 (Ziffer 135 der Anlage IX zum BBesG in der Fassung vom 9. Dezember 2019) sowie in Höhe von 326,75 Euro von April bis Dezember 2021 (Ziffer 137 der Anlage IX zum BBesG in der Fassung vom 9. Juli 2021), die gemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 BBesG für bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigte Beamte mit dem Faktor 0,9524 zu multiplizieren sind, beträgt der Streitwert nach diesen Vorgaben 11.754,06 Euro.