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Beschluss

5 Bs 149/22

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Sollen Planstellen, hinsichtlich deren Besetzung das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wurde, endgültig nicht mehr vergeben werden, besteht kein Anspruch auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens. (Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2022 – mit Ausnahme der dortigen Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Sollen Planstellen, hinsichtlich deren Besetzung das Stellenbesetzungsverfahren abgebrochen wurde, endgültig nicht mehr vergeben werden, besteht kein Anspruch auf Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens. (Rn.15) Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. September 2022 – mit Ausnahme der dortigen Streitwertfestsetzung – geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gesamten Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt die Fortsetzung eines Stellenbesetzungsverfahrens bei der .... Dem Antragsteller, einem technischen Postbetriebsinspektor (A 9) bei der Antragsgegnerin, ist dauerhaft eine Tätigkeit bei der ... zugewiesen. Nachdem die Antragsgegnerin ihm mitgeteilt hatte, dass er in der Beförderungsrunde 2020/2021 auf der Beförderungsliste „...“ nach A9_vz+Z nicht befördert werden könne, suchte er hiergegen beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz nach (21 E 4740/20) und erhob gegen die der Auswahlentscheidung zugrundeliegende Beurteilung Klage (21 K 4837/20). Das Eilverfahren wurde nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt, nachdem die Antragsgegnerin 33 der zur Verfügung stehenden 34 Planstellen besetzt und in Bezug auf die 34. Planstelle mit Schriftsatz vom 21. April 2021 mitgeteilt hatte, dass „für den Antragsteller (…) exklusiv die Planstelle aus der Beförderungsrunde 2020/2021 der Beförderungsliste „...“ nach A 9_vz+Z BBesO, die ursprünglich für den (ehemals) beigeladenen und zwischenzeitlich in den Ruhestand getretenen Herrn (…) vorgesehen war, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens reserviert“ werde. Das Hauptsacheverfahren 21 K 4837/20 ist noch beim Verwaltungsgericht anhängig. Mit Schreiben vom 12. Juli 2022 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass die Beförderungsaktion 2020/2021 für die Beförderungsliste „... nach A9_vz+Z“ abgebrochen worden sei und die in der Beförderungsrunde 2020/2021 auf dieser Liste noch gesperrten Planstellen nicht mehr vergeben würden. Grund für den Abbruch sei, dass das bisherige Auswahlverfahren zu der Beförderungsrunde 2020/2021 nicht mehr auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum 1. September 2017 bis 31. August 2019 fortgesetzt werden könne, da diese nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr für eine Auswahlentscheidung ausreichend aktuell seien. Hiergegen erhob der Antragsteller Widerspruch und suchte zudem um einstweiligen Rechtsschutz nach. Das Verwaltungsgericht hat die Antragsgegnerin daraufhin mit Beschluss vom 23. September 2022 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die mit dem Schreiben vom 12. Juli 2022 abgebrochene Beförderungsrunde 2020/2021 in der Beförderungsliste „...“ nach A9 vz+Z fortzusetzen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei, weil die Stelle, auf die sich das Auswahlverfahren des Antragstellers beziehe, unverändert bestehen bleiben und in einem Auswahlverfahren vergeben werden solle, es jedoch an einem sachlichen Grund, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genüge, fehle. Hiergegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer am 5. Oktober 2022 erhobenen und unter dem 21. Oktober 2022 begründeten Beschwerde. II. Die gemäß §§ 146 Abs. 4, 147 VwGO zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung das Beschwerdegericht zunächst gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, zieht die tragende Erwägung des Verwaltungsgerichts erfolgreich in Zweifel (1.). Damit ist das Beschwerdegericht berechtigt und verpflichtet, über den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers eigenständig und ohne die Begrenzung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu entscheiden. Danach ist dieser abzulehnen (2.). 1. Die Antragsgegnerin hat die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die Abbruchentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen sei, weil die Stelle, auf die sich das Auswahlverfahren des Antragstellers beziehe, unverändert bestehen bleiben und in einem Auswahlverfahren vergeben werden solle, mit ihrem Beschwerdevorbringen erfolgreich in Zweifel gezogen. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin nicht zwischen den Stellen einer Beförderungsrunde und den „identischen Stellen einer späteren Beförderungsrunde“ zu unterscheiden sei (S. 9 BA). Eine neue Beförderungsrunde stelle insoweit lediglich ein neues Auswahlverfahren dar, während die Stelle selbst unverändert bleibe. Entscheidend sei, dass schon bei Abbruch des Besetzungsverfahrens festgestanden habe, dass die nicht vergebene Stelle ohne Veränderung ihres inhaltlichen Zuschnitts in einer folgenden Beförderungsrunde vergeben werden solle. Aus dem Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 8. September 2022 ergebe sich, dass die Planstelle, auf die sich der Schriftsatz vom 21. April 2021 beziehe, weiterhin vorhanden sei. Dass diese Stelle schlicht unverändert in einer späteren Beförderungsrunde vergeben werden solle, ergebe sich insbesondere daraus, dass die Antragsgegnerin den Abbruch des Auswahlverfahrens nicht damit begründet habe, dass die Stelle nicht länger zur Verfügung stehe. Ihre Begründung beziehe sich allein darauf, dass die Stelle nicht mehr in dem streitgegenständlichen Verfahren vergeben werden könne. Diese Annahme hat die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerdebegründung durchgreifend in Zweifel gezogen. Sie hat zutreffend darauf hingewiesen, dass sie auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts mit Schriftsatz vom 8. September 2022 ausdrücklich mitgeteilt habe, dass die Planstellen, hinsichtlich derer ein Abbruch erfolgt sei, „endgültig nicht vergeben“ werden sollten. Dieses Vorbringen, das auch die für den Antragsteller „reservierte“ Planstelle der hier in Rede stehende Beförderungsliste betrifft, hat sie in ihrer Beschwerdebegründung wiederholt und mitgeteilt, dass etwas Anderes insbesondere nicht aus ihrer erstinstanzlichen Mitteilung folge, dass die Planstelle, deren Reservierung im vorausgehenden Eilverfahren zugesagt worden war, weiterhin vorhanden sei. Denn bei ihr würden Planstellen grundsätzlich erst zum Jahresende an das Bundesministerium der Finanzen zurückgegeben. Damit stellt sich der Sachverhalt anders dar als in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Verfahren, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu entscheiden hatte (OVG Münster, Beschl. v. 25.1.2022, 1 B 1729/21, juris; Beschl. v. 18.1.2022, 1 B 1563/21, juris). Denn hier hatte die Antragsgegnerin den von der Abbruchentscheidung betroffenen Beamten ausdrücklich mitgeteilt, dass die in der Beförderungsrunde 2019/2020 auf dieser Liste noch gesperrten Planstellen „nicht verloren“ gingen, sondern „in der kommenden Beförderungsaktion 2021/2020 für Ihre Besoldungsgruppe erneut vergeben und der jeweiligen Beförderungsliste (...) zugeordnet“ würden und „somit zusätzlich zur Beförderungsquote für die Beförderungsrunde 2021/2022 für alle Beamtinnen und Beamten der jeweiligen Beförderungsliste vergeben“ würden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 18.1.2022, a.a.O., juris Rn. 22, Hervorhebung nur hier). Eine solche Erklärung hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren jedoch gerade nicht abgegeben, sondern, wie ausgeführt, im Gegenteil betont, dass die ursprünglichen Planstellen auch im Jahr 2023 nicht vergeben werden sollten. Dies ergibt sich aus Sicht des Senats nicht nur aus dem Schriftsatz vom 8. September 2022 und aus dem Beschwerdevorbringen der Antragsgegnerin, sondern hinreichend deutlich auch bereits aus dem Abbruchschreiben vom 12. Juli 2022. Dort teilt die Antragsgegnerin ausdrücklich mit, das Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 werde „endgültig abgebrochen" und die betroffenen Planstellen würden „nicht mehr vergeben" (vgl. zur selben Formulierung in einer gleichlautenden Abbruchmitteilung VG Köln, Beschl. v. 24.10.2022, 15 L 1319/22, juris Rn. 21). Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Dabei kommt es an dieser Stelle auf die Gründe für den Abbruch nicht an. 2. Die somit vom Beschwerdegericht anzustellende eigenständige und unbeschränkte Prüfung des vorläufigen Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers führt zur Ablehnung seines Antrags. Zwar ist das Verwaltungsgericht zutreffend von der Zulässigkeit des Antrags und dem Vorliegen des im Rahmen von § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO erforderlichen Anordnungsgrunds ausgegangen. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Erfordernis, binnen eines Monats nach Kenntnis von der Abbruchentscheidung einen einstweiligen Rechtsschutzantrag zu stellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, 2 VR 4/18, NVwZ 2019, 724, juris Rn. 10; Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 24; OVG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2017, 5 Bs 138/17, n.v., S. 10 BA), um, wie das Verwaltungsgericht angenommen hat, eine Zulässigkeitsvoraussetzung handelt oder ihre Nichteinhaltung den Anordnungsgrund entfallen lassen würde. Denn der Antragsteller hat diese Frist jedenfalls eingehalten, indem er nach Erhalt der Abbruchmitteilung vom 12. Juli 2022 am 12. August 2022 beim Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht hat. Der Antragsteller hat jedoch entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er kann die begehrte Fortsetzung des Stellenbesetzungsverfahrens nicht beanspruchen, da die Antragsgegnerin dieses rechtmäßig abgebrochen hat. Der Maßstab für die Frage der Rechtmäßigkeit des Abbruchs eines begonnenen Auswahlverfahrens hängt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, maßgeblich davon ab, ob die konkrete Stelle – auf der Grundlage eines neuen Auswahlverfahrens – weiter besetzt werden soll oder nicht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 14-18; OVG Münster, Beschl. v. 6.8.2022, 6 B 564/22, juris Rn. 12). Falls die Stelle weiterhin besetzt werden soll, bleibt der Bewerbungsverfahrensanspruch der Bewerberinnen und Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG bestehen. Um dessen Anforderungen zu entsprechen, bedarf es daher in dieser Konstellation für einen rechtmäßigen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens eines sachlichen Grundes, der den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG genügt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 18; OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, 6 B 355/18, juris Rn. 13 f. m.w.N.). Soll die Stelle indes nach dem Abbruch nicht mehr besetzt werden, so ist der Dienstherr – unabhängig davon, dass das Auswahlverfahren bereits begonnen hat – keinen strengeren Bindungen unterworfen als bei sonstigen personalwirtschaftlichen Entscheidungen, ob und welche Ämter geschaffen oder wie Dienstposten zugeschnitten werden sollen. Eine solche Entscheidung unterfällt dem weiten Organisationsermessen des Dienstherrn, das dem Anwendungsbereich des Bewerbungsverfahrensanspruchs nach Art. 33 Abs. 2 GG vorgelagert ist. Die gerichtliche Kontrolle ist daher insoweit regelmäßig auf die Prüfung beschränkt, ob sich die Abbruchentscheidung als willkürlich oder rechtsmissbräuchlich darstellt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.12.2018, a.a.O., juris Rn. 17; Urt. v. 3.12.2014, 2 A 3/13, BVerwGE 151, 14, juris Rn. 26, 37; OVG Münster, Beschl. v. 26.4.2018, a.a.O., juris Rn. 11 f. m.w.N.). Anders als das Verwaltungsgericht angenommen hat, fällt die hier in Rede stehende Abbruchentscheidung in die zweite Fallgruppe, da die streitgegenständliche Planstelle, wie ausgeführt (vgl. hierzu unter 1.), endgültig nicht mehr vergeben werden soll. Vor diesem Hintergrund hat der Antragsteller eine willkürliche oder missbräuchliche Entscheidung der Antragsgegnerin weder glaubhaft gemacht noch ist sie sonst ersichtlich. Hiergegen spricht bereits, dass sie sich im Hinblick auf sämtliche noch „gesperrten“ Planstellen, für die neue dienstliche Beurteilungen zugrunde zu legen gewesen wären, für einen Abbruch entschieden hat [hierzu unter a)]. Darauf, ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, ein rechtmäßiger Abschluss des Auswahlverfahrens sei wegen der „veralteten" Beurteilungen nicht mehr möglich und sie regelrecht zum Abbruch „gezwungen“, und ob diese Annahme zutrifft, kommt es im Rahmen der vorzunehmenden Willkürkontrolle nicht an [hierzu unter b)]. Die im Verfahren 21 E 4740/20 mit Schriftsatz vom 21. April 2021 abgegebene „Reservierungszusage“ hinderte die Antragsgegnerin vorliegend ebenfalls nicht an einem rechtmäßigen Abbruch [hierzu unter c)]. Schließlich gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, die Stellen würden eingespart und nicht neu vergeben, über ihre wahren Absichten getäuscht hätte [hierzu unter d)]. a) Gegen eine willkürliche oder missbräuchliche Absicht der Antragsgegnerin spricht bereits, dass sie sich nicht nur mit Blick auf die vorliegend in Rede stehende Planstelle aus der Beförderungsliste ... nach A 9_vz+Z der Beförderungsrunde 2020/2021 zu einem Abbruch entschieden hat, sondern hiervon ausweislich sowohl ihres erstinstanzlichen Vortrags (vgl. Schriftsatz v. 8.9.2022, S. 2) sowie ihres Beschwerdevorbringens (vgl. Beschwerdebegründung v. 21.10.2022, S. 6) sämtliche noch „gesperrten“ Planstellen der 26 Beförderungslisten aus vier verschiedenen Beförderungsrunden umfasst sind. Dies steht der Annahme entgegen, dass der Abbruch allein der Benachteiligung des Antragstellers dienen soll (vgl. auch VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 25.8.2022, 12 L 913/22, BA S. 7, n.v.; VG Augsburg, Beschl. v. 27.9.2022, Au 2 E 22.1621, n.v., BA S. 6). b) Darauf, ob die Antragsgegnerin davon ausgegangen ist, ein rechtmäßiger Abschluss des Auswahlverfahrens sei wegen der „veralteten" Beurteilungen nicht mehr möglich und sie deshalb regelrecht zum Abbruch „gezwungen“, und ob diese Annahme zutrifft, kommt es im Rahmen der vorzunehmenden Willkürkontrolle nicht an. Denn der Abbruch würde auch dann nicht gegen das Missbrauchs- und Manipulationsverbot, auf das sich die von einer Plausibilitätskontrolle zu unterscheidende Willkürprüfung bezieht (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2018, 1 B 1146/17, juris Rn. 14; VGH Kassel, Beschl. v. 5.9.2017, 1 B 998/17, juris Rn. 21), verstoßen, wenn sich diese Annahme der Antragsgegnerin als unzutreffend erweisen würde. Dabei spricht aus Sicht des Senats allerdings viel dafür, dass die Mitteilung der Antragsgegnerin in der Abbruchmitteilung vom 12. Juli 2022, das bisherige Auswahlverfahren könne „nicht mehr auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilungen für den Beurteilungszeitraum 01.09.2017-31.08.2019 fortgesetzt werden", da „das bisherige Auswahlverfahren aus der Beförderungsrunde 2020/2021 nicht mehr zu einer ordnungsgemäßen Auswahlentscheidung führen" könne, dahingehend zu verstehen ist, dass die Antragsgegnerin angesichts der nunmehr seit Mitte Juni 2022 eröffneten dienstlichen Beurteilungen der Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppe A9_vz zum Stichtag 31. August 2021 den mit einem rechtmäßigen Abschluss des Auswahlverfahrens verbundenen Aufwand ablehnt und es daher vorzieht, das Auswahlverfahren abzubrechen (vgl. zu dieser möglichen Lesart: VG Köln, Beschl. v. 24.10.2022, 15 L 1319/22, juris Rn. 35). Bei diesem Verständnis läge kein Verstoß gegen das Willkürverbot, sondern ein klassischer Fall einer Organisationsentscheidung vor. c) Der Abbruch des Verfahrens stellt sich schließlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers auch nicht deshalb als rechtsmissbräuchlich dar, weil die Antragsgegnerin im Verfahren 21 E 4740/20 mit Schriftsatz vom 21. April 2021 erklärt hat, dass für ihn „exklusiv die Planstelle aus der Beförderungsrunde 2020/2021 der Beförderungsliste „...“ nach A 9_vz+Z BBesO (…) bis zum Abschluss des Hauptsachverfahrens reserviert“ werde. Denn diese Zusage entfaltet nach der grundsätzlichen Organisationsentscheidung der Antragsgegnerin, sämtliche „gesperrten“ Planstellen aus den Beförderungsrunden 2016, 2017, 2018/2019 und 2020//2021 endgültig nicht mehr zu vergeben, keine Bindungswirkung mehr. Dies folgt aus § 38 Abs. 3 VwVfG, wonach, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden ist. Dabei spricht viel dafür, dass die Erklärung der Antragsgegnerin, mit der sie sich rechtsverbindlich jedenfalls dazu verpflichtet haben dürfte, die streitgegenständliche Stelle bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht mit einem anderen Stellenbewerber zu besetzen (vgl. zu den rechtlichen Voraussetzungen einer „Reservierungszusage“: OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, juris Rn. 24 m.w.N.), d.h. einen bestimmten Verwaltungsakt zu unterlassen, eine Zusicherung i.S.d. § 38 Abs. 1 VwVfG darstellt. Selbst wenn die Erklärung nicht als Zusicherung zu verstehen sein sollte (vgl. zur Auslegung einer ähnlichen behördlichen Zusage durch BVerwG, Urt. v. 22.1.1998, 2 C 8/97, BVerwGE 106, 129 juris Rn. 19), wäre es jedenfalls gerechtfertigt, die Vorschrift des § 38 Abs. 3 VwVfG entsprechend bzw. dem Rechtsgedanken nach anzuwenden. § 38 Abs. 3 VwVfG enthält einen spezialgesetzlich geregelten Fall des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (vgl. hierzu und zu Nachfolgendem: BVerwG, Urt. v. 25.1.1995, 11 C 29.93, juris Rn. 26 m.w.N.; Stelkens, in Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 9. Aufl. 2018, § 38 Rn. 95 ff. m.w.N.). Die Regelung geht, wie der klarstellende Zusatz in § 38 Abs. 3 VwVfG zeigt, insbesondere § 38 Abs. 2 VwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwVfG vor. Sie gibt in Abwägung des individuellen Vertrauens des Bürgers auf den Bestand einer einmal gegebenen Zusicherung einerseits und des öffentlichen Interesses an der Berücksichtigung nachträglicher Veränderungen der objektiven Sach- oder Rechtslage andererseits dem letztgenannten Gesichtspunkt den Vorrang. Insofern enthält § 38 Abs. 3 VwVfG im Falle nachträglicher Veränderungen der Sach- oder Rechtslage weitere spezielle Grenzen für den Schutz von Vertrauen auf Wirksamkeit und Fortbestand einer einmal gegebenen behördlichen Zusicherung. Die Bindungswirkung entfällt nach dieser Vorschrift unabhängig von der Bekanntgabe einer Aufhebungsentscheidung bereits mit der objektiven Änderung der Sach- oder Rechtslage. Maßgebend dafür, ob solche nachträglichen, rechtsvernichtenden Umstände eingetreten sind, ist ein Vergleich der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der ursprünglichen Zusicherung mit denjenigen im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung. Es kommt dabei nicht auf die subjektiven Vorstellungen des einzelnen Bediensteten an, der die Zusicherung gegeben hat, sondern darauf, ob bei objektiver Betrachtung unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Rechtssätze, deren Vollzug oder Wahrung der zugesicherte Verwaltungsakt dient, zu erwarten wäre, dass die Zusicherung auch in Ansehung der veränderten Umstände erneut gegeben worden wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.1.1995, 11 C 29.93, juris Rn. 26 m.w.N.; VG Trier, Urt. v. 24.10.2019, 1 K 805/18, juris Rn. 37 ff.). Dies ist vorliegend zu verneinen. Nach Abgabe der „Reservierungszusage“ am 21. April 2021 haben sich die tatsächlichen Rahmenbedingungen für die Vergabe von „alten“ Beförderungsstellen bei der Antragsgegnerin durch ihre grundlegende Organisationsentscheidung, die „gesperrten“ Planstellen aus den Beförderungsrunden 2016, 2017, 2018/2019 und 2020/2021 endgültig nicht mehr zu vergeben, maßgeblich geändert. Die betroffene Stelle, auf die sich die Zusage vom 21. April 2021 bezog, ist vor diesem Hintergrund aktuell – im Gegensatz zum Stellenplan von 2021 – nicht mehr vorhanden und ihre Freihaltung daher nicht mehr möglich. Dabei kommt es nicht darauf an, dass sie erst zum Ende des Haushaltsjahres an das ... „zurückgegeben“ wird. Denn maßgeblich ist, dass ihre endgültige Rückgabe bereits jetzt feststeht. Unerheblich ist auch, dass die Organisationsentscheidung von der Antragsgegnerin selbst stammt. Denn auch Umstände aus der Sphäre der Behörde – wie neue Planungen oder Veränderungen der tatsächlichen Rahmenbedingungen des behördlichen Handelns – können grundsätzlich als Änderung der Sachlage gelten (vgl. Stelkens, a.a.O., § 38 Rn. 99 m.w.N.). Unter Berücksichtigung eines objektiven Maßstabs folgt hieraus, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis dieser grundsätzlichen Organisationsentscheidung die Zusage nicht gegeben hätte und hierzu auch rechtlich nicht in der Lage gewesen wäre. Denn eine „Reservierungszusage“ ist nur dann rechtlich zulässig, wenn die mögliche Besetzung der freigehaltenen Stelle mit dem Bewerber allein von der Überprüfung der ursprünglichen Auswahlentscheidung im Hinblick auf diesen Bewerber und nicht von weiteren Faktoren – wie etwa einer solchen Organisationsentscheidung, die zum Wegfall der Planstelle führt – abhängig ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 7.9.2021, 5 Bs 153/21, juris Rn. 11 m.w.N.; Beschl. v. 11.8.2021, 5 Bs 90/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin bereits bei Abgabe der Reservierungszusage am 21. April 2021 – ein solches Verhalten wäre ersichtlich rechtswidrig und würde eine Aufhebung der Bindungswirkung entsprechend § 38 Abs. 2 VwVfG nur unter den Voraussetzungen der §§ 48, 50 VwVfG zulassen (vgl. zur anfänglichen Rechtswidrigkeit der Zusicherung: Stelkens, a.a.O., § 38 Rn. 96 m.w.N.) – geplant hätte, die hier in Rede stehende Organisationsentscheidung zu treffen bzw. die Stelle vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens einzusparen. d) Auch gibt es keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin mit dem Vorbringen, die Stellen würden eingespart und nicht neu vergeben, über ihre wahren Absichten getäuscht hätte. Sollte sich dies als unzutreffend erweisen, stünde der Antragsteller im Übrigen nicht rechtsschutzlos da. Er hätte vielmehr die Möglichkeit, ein Abänderungsverfahren analog § 80 Abs. 7 VwGO durchzuführen oder die Missbrauchs- bzw. Manipulationsabsicht im Rahmen des neuen Auswahlverfahrens geltend zu machen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 5.2.2018, 1 B 1146/17, juris Rn. 17). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Es ist der volle, für ein Hauptsacheverfahren angemessene Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000,- Euro anzusetzen, da die Fortsetzung eines abgebrochenen Stellenauswahlverfahrens nur im Wege des Verfahrens nach § 123 VwGO zu verfolgen ist und das Eilverfahren auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.7.2020, 2 VR 3/20, juris Rn. 22; OVG Hamburg, Beschl. v. 13.10.2022, 5 Bs 122/22, n.v.).