Beschluss
5 Bf 152/19.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0204.5BF152.19.Z.00
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Leitsätze
1. Der in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehende Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8) setzt voraus, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag ein Beförderungsamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) mit der Beamtin oder dem Beamten besetzen will.(Rn.24)
2. Die Organisationskompetenz des Dienstherrn schließt das Recht ein, die Bewertung eines Dienstpostens zu ändern. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamtinnen und Beamten eingeschränkt.(Rn.42)
Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Januar 2019 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.135,86 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehende Anspruch auf Beförderung (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8) setzt voraus, dass der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag ein Beförderungsamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) mit der Beamtin oder dem Beamten besetzen will.(Rn.24) 2. Die Organisationskompetenz des Dienstherrn schließt das Recht ein, die Bewertung eines Dienstpostens zu ändern. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamtinnen und Beamten eingeschränkt.(Rn.42) Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Januar 2019 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 28.135,86 Euro festgesetzt. I. Die Klägerin, Regierungsamtfrau (Besoldungsgruppe A 11) im Dienst der Beklagten, begehrt ihre Beförderung in das Amt einer Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) sowie Schadensersatz für die Verzögerung der Beförderung, hilfsweise die Bewertung des gegenwärtig mit ihr besetzten Dienstpostens mit der Stellenwertigkeit A 12. Im Zulassungsverfahren hat sie angekündigt, weiter hilfsweise zu beantragen, festzustellen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 entspricht. Innerhalb der Behörde für Schule und Berufsbildung gab es unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung der im Rahmen der Neustrukturierung des Referates B 43 „Schulentwicklungs- und Standortplanung“ geschaffenen Stelle „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“. Während die Abteilung B 4 des Amtes für Bildung für die Stellenbewertung mit A 12 plädierte, äußerte das Referat Haushalt und Organisation des Amtes für Verwaltung hiergegen Bedenken, da eine abschließende Bewertung erst nach einer Implementierungsphase auf Basis dauerhafter Tätigkeiten möglich wäre. Mit E-Mail vom 31. Oktober 2013 teilte das Referat Haushalt und Organisation der Personalabteilung mit, die Stelle könne mit sofortiger Wirkung unter Angabe der Entgeltgruppe A 12/E 11 mit dem Vorbehalt der endgültigen Stellenbewertung/Eingruppierung ausgeschrieben werden. In der anschließend durch die Personalabteilung veranlassten Ausschreibung der Stelle „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ vom 1. November 2013 heißt es zur Stellenwertigkeit: „Amtsrätin/Amtsrat Besoldungsgruppe A 12 bzw. Tarifbeschäftigte/Tarifbeschäftigter Entgeltgruppe E 12 TV-L (vorbehaltlich einer tariflichen Bewertung)“. Die Klägerin bewarb sich erfolgreich auf diese Stelle. Die Personalabteilung der Behörde für Schule und Berufsbildung teilte ihr mit Schreiben vom 24. Januar 2014 zur Übertragung eines Dienstpostens mit, sie ab dem 1. Februar 2014 als Regierungsamtfrau auf Dauer im Referat „Schulentwicklungs- und Standortplanung“ als „Standortmanagerin mit übergreifenden Aufgaben“ einzusetzen. Die neue Tätigkeit entspreche der Bewertung A 12. In einer Beurteilung vom 14. August 2014 für den Beurteilungszeitraum vom 11. Dezember 2012 bis zum 13. August 2014 befürworteten der Erstbeurteiler und die Zweitbeurteilerin die Beförderung der Klägerin nach A 12. Die neue Tätigkeit entspreche der Bewertung A 12. Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 beantragte die Klägerin, ihre Stelle abschließend zu bewerten, damit ihre Beförderung zur Amtsrätin baldmöglichst erfolgen könne. Im Juni 2015 erstellte das Referat Haushalt und Organisation eine Stellenbeschreibung sowie eine analytische Dienstpostenbewertung, die zu dem Ergebnis kam, dass der von der Klägerin bekleidete Dienstposten eine Wertigkeit nach der Besoldungsgruppe A 11 habe. Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 17. November 2015, sie zu befördern. Mit einem auf den 27. Februar 2016 datierten Schreiben, das keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, führte die Beklagte aus, es bestehe keine Möglichkeit, die Klägerin in ein Amt der Besoldungsgruppe A 12 zu befördern. Sie sei auf einem Dienstposten tätig, der mit der Stellenwertigkeit A 11 bewertet sei. Zum Zeitpunkt der Ausschreibung im Jahr 2013 sei die Stelle nicht bewertet gewesen. Der Vorbehalt in dem Ausschreibungstext habe sich versehentlich nur auf die tarifliche Bewertung bezogen. Tatsächlich sei der Dienstposten aber auch beamtenrechtlich zum Zeitpunkt der Ausschreibung nicht bewertet gewesen. Die Klägerin legte gegen „die Bewertung der Stelle“ mit Schreiben vom 11. Juli 2016 Widerspruch ein, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22. Mai 2017, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 26. Mai 2017, zurückwies. Am 26. Juni 2017 hat die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Hamburg erhoben, mit der sie beantragt hat, 1. die Beklagte zu verpflichten, sie zur Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) zu befördern, 2. die Beklagte zu verurteilen, ihr Schadensersatz zu zahlen in Höhe der Differenz zwischen den Bezügen der Besoldungsgruppe A 11 und der Besoldungsgruppe A 12 für die Zeit ab dem 1. September 2014 bis zur Wirkung der Ernennung gemäß dem Klagantrag zu 1., mindestens in Höhe von 19.026,64 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf 11.974,96 Euro ab dem 4. Juli 2017 und auf weitere 7.051,68 Euro seit dem 30. Januar 2019, 3. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, den mit ihr, der Klägerin, besetzten Dienstposten „Standortmanagerin mit übergreifenden Aufgaben“ im Amt für Bildung der Behörde für Schule und Berufsbildung mit der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 30. Januar 2019 abgewiesen. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die begehrte Beförderung zur Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12). Eine Verpflichtung der Beklagten, aus Fürsorge für die Klägerin auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit hinzuwirken, bestehe nicht. Der Besoldungsgesetzgeber habe nicht seinen Willen zum Ausdruck gebracht, dass für den mit der Klägerin besetzten Dienstposten eine Planstelle einer bestimmten Besoldungsgruppe bereitzustellen sei. Auch nach den allgemeinen Grundsätzen der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Beförderungsanspruch des Beamten bestehen könne, ergebe sich ein solcher Anspruch der Klägerin nicht. Das Auswahlverfahren, das die Klägerin im Dezember 2013 für sich entschieden habe, habe sich lediglich auf die Übertragung eines Dienstpostens bezogen, für den eine Bewertung noch nicht vorgelegen habe. Zu den Zeitpunkten der Auswahlentscheidung und der anschließenden Dienstpostenübertragung habe mithin noch nicht festgestanden, ob es sich überhaupt um einen Beförderungsdienstposten handeln würde. Ein Wille der Beklagten, einen mit A 12 bewerteten Dienstposten mit der Klägerin zu besetzen, sei folglich noch nicht gebildet worden. Die sodann im Juni 2015 erstellte analytische Dienstpostenbewertung habe eine Wertigkeit der Stelle nach A 11 ergeben. Dass die Beklagte im Rahmen des Stellenausschreibungsverfahrens den Dienstposten jedenfalls mitunter noch als mit A 12 bewertet angegeben und den ausdrücklichen Vorbehalt einer noch vorzunehmenden Bewertung versehentlich nur auf die tarifliche und nicht auf die beamtenrechtliche Bewertung erstreckt habe, erlange neben der maßgeblichen analytischen Dienstpostenbewertung keine Bedeutung. Daraus, dass die Beklagte ihre weiteren Organisationsentscheidungen – in rechtlich nicht zu beanstandender Weise – an dem Ergebnis der analytischen Dienstpostenbewertung ausgerichtet habe, folge, dass sie im späteren Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin eine Stelle der Wertigkeit A 12 tatsächlich nicht habe besetzen wollen, wie dies jedoch nach den allgemeinen Grundsätzen Voraussetzung für einen Beförderungsanspruch wäre. Das Beförderungsbegehren gebe keinen Anlass für eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung. Deswegen sei auch nicht der Widerspruchsbescheid deshalb aufzuheben, weil er keine Ausführungen zu einer Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Dienstpostenbewertung enthalte. Ob auf das Beförderungsbegehren der Klägerin hin ein Anlass für eine inzidente Rechtmäßigkeitskontrolle der Dienstpostenbewertung bestünde, wenn Umstände vorlägen, die das Bundesverwaltungsgericht als tauglichen Anlass für eine prinzipale Kontrolle der Dienstpostenbewertung formuliert habe, wenn also der Beamte eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend mache und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sei, bedürfe keiner Entscheidung, da solche Umstände hier nicht vorlägen. Anhaltspunkte für eine Manipulation oder einen sonstigen Missbrauch, wie sie sich etwa aus einem plötzlichen, aus dem Verfahren und den Bewertungsmaßstäben nicht nachvollziehbaren Wechsel zu einer geringeren Bewertung oder aus erheblichen Unstimmigkeiten innerhalb der Bewertung ergeben könnten, lägen nicht vor. Selbst wenn das Beförderungsbegehren der Klägerin ein tauglicher Anlass für eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Dienstpostenbewertung wäre, seien keine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler ersichtlich. Insbesondere sei weder die Zugrundlegung eines unzutreffenden Sachverhalts noch eine fehlerhafte Auslegung von Rechtsbegriffen festzustellen. Die von der Klägerin gegen die Dienstpostenbewertung erhobenen inhaltlichen Rügen griffen nicht durch. Die Klägerin habe auch keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen einer rechtswidrig unterbliebenen Beförderung. Die Beklagte habe einen Beförderungsanspruch der Klägerin nicht verletzen können, da ein solcher nach den vorstehenden Ausführungen nicht bestanden habe. Der auf die Neubewertung des Dienstpostens gerichtete Hilfsantrag sei mangels Klagebefugnis unzulässig. Wie bereits ausgeführt, ergäben sich insbesondere aus dem Ablauf des Verfahrens der Stellenausschreibung und der Dienstpostenbewertung sowie den von Bediensteten der Beklagten in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen keine Anhaltspunkte für eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn in Bezug auf die Bewertung des inzwischen mit der Klägerin besetzten Dienstpostens; vielmehr erscheine ein solches Handeln auf Grundlage der Sachakten ausgeschlossen. Gegen dieses am 12. Februar 2019 zur Post gegebene, der Klägerin aber nicht förmlich zugestellte Urteil wendet diese sich mit dem am 12. März 2019 eingegangenen und am 15. April 2019 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (hierzu 1.), der grundsätzlichen Bedeutung (hierzu 2.) und der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (hierzu 3.) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen weder hinsichtlich der Abweisung der Klage mit den Anträgen zu 1. und 2. (hierzu a)) noch hinsichtlich der Abweisung der Klage mit dem hilfsweise gestellten Antrag zu 3. (hierzu b)). a) Das Verwaltungsgericht hat das Vorliegen der Voraussetzungen des in eng begrenzten Ausnahmefällen bestehenden Anspruchs auf Beförderung, dass eine freie und besetzbare Beförderungsstelle vorhanden ist, die der Dienstherr im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag auch tatsächlich besetzen will und bei der er seine Beurteilungsermächtigung sowie sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für am besten geeignet hält (BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 8; OVG Hamburg, Beschl. v. 10.12.2018, 5 Bf 299/17.Z, n. v., S. 4 BA), im Ergebnis verneint, da die Beklagte im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin eine Stelle der Wertigkeit A 12 tatsächlich nicht habe besetzen wollen (UA, S. 10). Diese Annahme des Verwaltungsgerichts stellt die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Einen Antrag auf Beförderung hat die Klägerin erst mit Schreiben vom 17. November 2015 gestellt. Über diesen hat die Beklagte mit dem auf den 27. Februar 2016 datierten Schreiben entschieden. Die Klägerin hat nicht schlüssig dargelegt, dass die Beklagte zu diesem Zeitpunkt eine Stelle der Wertigkeit A 12 mit der Klägerin habe besetzen wollen. aa) Die Klägerin wendet sich gegen die weiteren Ausführungen des Verwaltungsgerichts dazu, dass sich das Auswahlverfahren, das sie im Dezember 2013 für sich entschieden habe, lediglich auf einen Dienstposten bezogen habe, für den eine Bewertung noch nicht vorgelegen habe, und dass die Beklagte in der Ausschreibung den ausdrücklichen Vorbehalt einer noch vorzunehmenden Bewertung versehentlich nur auf die tarifliche und nicht auf die beamtenrechtliche Bewertung erstreckt habe. (1) Hierzu führt die Klägerin aus, das Verwaltungsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der beabsichtigten Beförderung bereits eine Stellenbewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 vorgelegen habe. In den Zeitpunkten der Auswahlentscheidung, der anschließenden Dienstpostenübertragung und der Feststellung ihrer Eignung habe festgestanden, dass es sich um einen Beförderungsdienstposten handele. Eine solche Stelle stehe zur Verfügung. Das Verwaltungsgericht habe unzutreffend angenommen, dass der in der Stellenausschreibung geäußerte Vorbehalt sich irrtümlich nur auf Tarifbeschäftigte bezogen habe. Die Stellenbewertung für Tarifangestellte einerseits und für Beamte andererseits stellten unterschiedliche Vorgänge dar. Es sei durchaus möglich, dass tarifvertraglich eine andere Bewertung zu erfolgen habe als beamtenrechtlich. Hier habe von vornherein festgestanden, dass die Stelle mit der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten sein werde. Dies habe die Beklagte ihr im Schreiben zur Übertragung des Dienstpostens vom 24. Januar 2014 sowie in der Beurteilung vom 14. August 2014 vorbehaltlos mitgeteilt. Ursprünglich sei sogar beabsichtigt gewesen, die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 13 auszuschreiben. Zur Öffnung der Ausschreibung für Mitarbeiter von V 52 und B 43 sei die Wertigkeit der Stelle auf A 12 herabgestuft worden. Das Verwaltungsgericht gehe offenbar davon aus, dass erst durch eine analytische Dienstpostenbewertung eine abschließende Stellenbewertung erfolge. Dies sei nicht richtig. Es gebe im öffentlichen Dienst eine Vielzahl von Stellen, für die keine ausreichende Stellenbewertung vorliege. Maßgebend sei allein die Entscheidung des Dienstherrn, eine entsprechende Stelle vorzuhalten. Dies sei bei ihrer Stelle mindestens nach der Besoldungsgruppe A 12 geschehen. Maßgeblich sei zunächst der Zeitpunkt, zu dem die Beförderung hätte ausgesprochen werden müssen. Dies sei im August 2014 gewesen. Deshalb sei der Antrag zu 1. begründet. Auch hinsichtlich des Antrags zu 2. komme es auf die spätere Dienstpostenbewertung nicht an. Bei ordnungsgemäßer Beförderung hätte eine spätere Änderung der Wertigkeit keine Auswirkungen gehabt. (2) Diese Darlegungen begründen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht, weil sie nicht geeignet sind, dessen Ergebnis, die Beklagte habe im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin eine Stelle der Wertigkeit A 12 nicht besetzen wollen, nicht in Frage stellen. Zudem hatte sich die vorausgegangene Ausschreibung vom 1. November 2013 lediglich auf den Dienstposten „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ (Amt im funktionellen Sinne) bezogen, ohne dass gleichzeitig ein dessen Wertigkeit entsprechendes Statusamt (Amt im statusrechtlichen Sinne) ausgeschrieben wurde (zur grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Vorgehens und der Problematik des längerfristigen oder gar dauerhaften Auseinanderfallens von Statusamt und Dienstposten vgl. BVerwG, Urt. v. 17.3.2016, 2 C 8/15, juris Rn. 17; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18; Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, juris Rn. 9; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 11 f.). Nach dem Wortlaut des Ausschreibungstexts sollte lediglich die Funktion „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ besetzt werden. Angaben zur Höhe der Besoldung, die sich nach dem Statusamt richtet, finden sich im Ausschreibungstext nicht. Aus der Angabe der Stellenwertigkeit des Dienstpostens (hier: „Stellenwertigkeit: Amtsrätin/Amtsrat Besoldungsgruppe A 12 bzw. Tarifbeschäftigte/Tarifbeschäftigter Entgeltgruppe E 12 TV-L [vorbehaltlich einer tariflichen Bewertung]“) folgt nicht, dass sich die Ausschreibung auch auf das genannte Statusamt selbst erstreckt. Hiermit übereinstimmend hatte die Beklagte nach der Auswahl der Klägerin im Schreiben vom 24. Januar 2014 zur Übertragung eines Dienstpostens mitgeteilt, diese werde „als Regierungsamtfrau“ als „Standortmanagerin mit übergreifenden Aufgaben“ eingesetzt. Voraussetzung für eine mögliche spätere Beförderung der Klägerin sollte sein, dass eine abschließende Bewertung des Dienstpostens die Wertigkeit A 12 ergibt. Dabei hätte es sich jedoch um ein von der Übertragung des Dienstpostens verschiedenes Verfahren gehandelt. Dies entsprach auch dem eigenen Verständnis der Klägerin, die mit Schreiben vom 8. Juni 2015 die abschließende Bewertung ihrer Stelle beantragt hat, damit ihre Beförderung baldmöglichst erfolgen könne. Vor diesem Hintergrund ist es für den Anspruch der Klägerin auf Beförderung zur Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) sowie für den Anspruch auf Schadensersatz für die Verzögerung der Beförderung, der einen Anspruch auf Beförderung voraussetzt, unerheblich, ob bei der Vergabe des Dienstpostens „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ (Amt im funktionalen Sinne) bereits eine Stellenbewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 vorlag oder die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten war. Selbst wenn dies so gewesen wäre, ergäbe sich allein daraus ein Anspruch auf Beförderung in das der Wertigkeit des Dienstpostens entsprechende Amt im statusrechtlichen Sinne nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.9.2008, 2 B 117/07, DÖD 2009, 99, juris Rn. 5; VGH München, Beschl. v. 13.12.2021, 6 ZB 21.1345, juris Rn. 12). Deshalb kommt es ebenfalls nicht darauf an, ob eine abschließende Stellenbewertung erst durch eine analytische Dienstpostenbewertung erfolgt. Dem geltend gemachten Beförderungsanspruch der Klägerin steht bereits entgegen, dass die Beklagte bei der mit Schreiben vom 27. Februar 2016 mitgeteilten Entscheidung über ihren Beförderungsantrag eine Beförderungsstelle als Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) nicht mit der Klägerin besetzen wollte. bb) Darüber hinaus wendet die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Beförderungsbegehren biete keinen Anlass für eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung. (1) Die Klägerin trägt hierzu unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 2 A 2/14, BVerwGE 156, 193, juris Rn. 24) vor, der Beamte könne die ihn belastenden Folgewirkungen der Dienstpostenbewertung unmittelbar angreifen. Das Bundesverwaltungsgericht habe beispielhaft einige entsprechende Ansprüche genannt. Es sei nicht ersichtlich, dass diese Aufzählung abschließend gewesen sei. Auch im Rahmen eines Beförderungsbegehrens sei die Bewertung der zur Verfügung gestellten Stelle inzident zu überprüfen. Anderenfalls bestünde für den Beamten keine Möglichkeit, bei einer fehlerhaften Stellenbewertung eine amtsangemessene Tätigkeit oder das Vorhandensein einer Stelle, die ihm eine Beförderung ermögliche, nachzuweisen. Das Verwaltungsgericht könne seine Auffassung zudem nicht darauf stützen, dass die von ihr angeführten Bedenken gegen die Bewertung der Stelle nicht durchgriffen. Das Verwaltungsgericht habe sein Ermessen oder seinen Beurteilungsspielraum an die Stelle des Beurteilungsspielraums der Beklagten gesetzt, indem es Entscheidungen zu den von ihr beanstandeten Merkmalreihen getroffen habe. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass der Beurteilungsspielraum der Beklagten insbesondere im Hinblick auf die ihr gegenüber geäußerte Feststellung, die Stelle sei nach der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten, eingeschränkt gewesen sei. Auch inhaltlich seien die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den einzelnen Merkmalen unzutreffend. (2) Mit diesem Vorbringen stellt die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, ihr Beförderungsbegehren biete keinen Anlass für eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Dienstpostens „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ (Amt im funktionalen Sinne) kommt es für den Anspruch der Klägerin auf Beförderung zur Amtsrätin (Amt im statusrechtlichen Sinne) sowie für den Anspruch auf Schadensersatz für die Verzögerung der Beförderung, der einen Anspruch auf Beförderung voraussetzt, nicht an. Wie bereits ausgeführt, steht dem Beförderungsanspruch unabhängig von der Bewertung des Dienstpostens entgegen, dass die Beklagte bei der mit Schreiben vom 27. Februar 2016 mitgeteilten Entscheidung über den Beförderungsantrag der Klägerin eine Beförderungsstelle als Amtsrätin nicht mit der Klägerin besetzen wollte. Soweit die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts wendet, es seien keine der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegenden Ermessensfehler hinsichtlich der Dienstpostenbewertung ersichtlich, vermag dies ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Übrigen auch deshalb nicht aufzuzeigen, weil es sich bei den angegriffenen Äußerungen des Verwaltungsgerichts lediglich um Hilfserwägungen handelt, die nur für den – hier nicht vorliegenden – Fall gemacht wurden, dass die Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung zu prüfen wäre (s. UA, S 12: „[…] selbst wenn das Beförderungsbegehren der Klägerin hier als tauglicher Anlass für eine Rechtmäßigkeitskontrolle der Dienstpostenbewertung angesehen würde […]“). cc) Der weitere Vortrag der Klägerin, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils ergäben sich auch daraus, dass das Verwaltungsgericht nicht darüber entschieden habe, ob der Widerspruchsbescheid isoliert aufzuheben sei, greift ebenfalls nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, der Widerspruchsbescheid sei vor dem Hintergrund, dass das Beförderungsbegehren keinen Anlass für eine inzidente Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Dienstpostenbewertung gebe, nicht deshalb aufzuheben, weil er keine Ausführungen zu einer Ermessensausübung der Beklagten hinsichtlich der Dienstpostenbewertung enthalte. Dies zieht die Klägerin nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Wie bereits ausgeführt, kommt es auf die Rechtmäßigkeit der Bewertung des Dienstpostens „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ für den von der Klägerin geltend gemachten Beförderungsanspruch nicht an. Im Übrigen hatte die Klägerin einen auf die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids gerichteten Klagantrag nicht gestellt. b) Zur Abweisung der Klage mit dem hilfsweise gestellten und auf die Neubewertung des Dienstpostens gerichteten Antrag zu 3. hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es fehle an der erforderlichen Klagebefugnis. Es ergäben sich insbesondere aus dem Ablauf des Verfahrens der Stellenausschreibung und der Dienstpostenbewertung sowie den von Bediensteten der Beklagten in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen keine Anhaltspunkte für eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn in Bezug auf die Bewertung des inzwischen mit der Klägerin besetzten Dienstpostens; vielmehr erscheine ein solches Handeln der Beklagten auf Grundlage der Sachakten ausgeschlossen. aa) Die Klägerin macht geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht angenommen, die Entscheidung der Beklagten, die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 11 zu bewerten, sei nicht willkürlich. Das Verwaltungsgericht berücksichtige nicht, dass der Leiter des Amtes für Schule und die ihm untergeordneten Dienststellen bereits eine Entscheidung über die Bewertung der Stelle dahingehend getroffen hätten, dass die Stelle nach A 12 zu bewerten sei. Die spätere Bewertung des Dienstpostens mit der Wertigkeit A 11 sei willkürlich, da es keine neuen Gesichtspunkte gegeben habe. Ein Beurteilungsspielraum der Beklagten bestehe nicht, wenn – wie hier – weiterhin eine Bewertung nach A 12 möglich und zulässig gewesen wäre. Die Beklagte habe den Nachweis zu führen, dass ihre ursprüngliche Bewertung nicht von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen sei. Angesichts der Differenzen zwischen dem Amt für Schule und der bewertenden Stelle müsse davon ausgegangen werden, dass alles versucht worden sei, um zu verhindern, dass die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet werde. Derartiges sei als willkürlich zu betrachten. bb) Damit zieht die Klägerin die Annahme des Verwaltungsgerichts, Anhaltspunkte für eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn in Bezug auf die Bewertung des Dienstpostens seien nicht ersichtlich, nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. Für eine Klage gegen eine Aufgabenbeschreibung und eine Dienstpostenbewertung steht einem Beamten grundsätzlich nicht die analog § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis zu. Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung ergehen verwaltungsintern im Rahmen der Organisationsgewalt des Dienstherrn zur Erfüllung einer diesem obliegenden objektiv-rechtlichen Verpflichtung. Dabei sind subjektive Rechte des Beamten grundsätzlich nicht betroffen. Die Bereitstellung und Ausgestaltung von Stellen und deren Bewirtschaftung dienen grundsätzlich allein dem öffentlichen Interesse an einer bestmöglichen Erfüllung der öffentlichen Aufgaben. Ausnahmsweise kann dem Beamten die Klagebefugnis gegen eine Aufgabenbeschreibung und Dienstpostenbewertung jedoch dann zustehen, wenn er eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend macht und diese nicht offensichtlich ausgeschlossen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2016, 2 A 2/14, BVerwGE 156, 193, juris Rn. 14, 20 und 22 m.w.N.; s. auch Beschl. v. 7.5.2020, 2 B 35/19, Buchholz 240 § 46 BBesG Nr 17, juris Rn. 9; Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr 32, juris Rn. 22 ff). Die Klägerin legt nicht schlüssig dar, dass bei der Bewertung des von ihr besetzten Dienstpostens eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu ihren Lasten nicht offensichtlich ausgeschlossen ist. Soweit die Klägerin in rechtlicher Hinsicht anführt, ein Beurteilungsspielraum der Beklagten bestehe nicht, wenn zuvor bereits eine Bewertung nach der Besoldungsgruppe A 12 erfolgt sei und weiterhin eine solche Bewertung möglich und zulässig gewesen wäre, und die Beklagte habe den Nachweis zu führen, dass ihre ursprüngliche Bewertung nicht von ihrem Beurteilungsspielraum gedeckt gewesen sei, geht sie von einem unzutreffenden rechtlichen Maßstab aus. Die Organisationskompetenz des Dienstherrn schließt das Recht ein, die Bewertung eines Dienstpostens zu ändern. Sein Organisationsermessen ist dabei nicht durch subjektive Rechte der Beamten eingeschränkt (BVerwG, Urt. v. 1.8.2019, 2 A 3/18, Buchholz 240 § 18 BBesG Nr 32, juris Rn. 26; Urt. v. 25.9.2014, 2 C 16/13, BVerwGE 150, 216, juris Rn. 18). Die Zulässigkeit der Änderung der Dienstpostenbewertung ist deshalb nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die bisherige Dienstpostenbewertung nicht vom Organisationsermessen des Dienstherrn gedeckt war. Es obliegt auch im Falle der Änderung einer Dienstpostenbewertung dem Beamten, eine Manipulation oder sonstige Willkür des Dienstherrn zu seinen Lasten geltend zu machen. Auch in tatsächlicher Hinsicht greift der Vortrag, der Leiter des Amtes für Schule und die ihm untergeordneten Dienststellen hätten bereits eine Entscheidung über die Bewertung der Stelle dahingehend getroffen, dass die Stelle nach A 12 zu bewerten sei, und bei der späteren Bewertung des Dienstpostens mit der Wertigkeit A 11 habe es keine neuen Gesichtspunkte gegeben, nicht durch. Aus der Sachakte der Beklagten geht hervor, dass es innerhalb der Behörde für Schule und Berufsbildung unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung der Stelle „Standortmanager/in mit übergreifenden Aufgaben“ gab. Die Abteilung B 4 des Amtes für Bildung plädierte zwar für die Stellenbewertung nach A 12, das für die Stellenbewertung zuständige Referat Haushalt und Organisation des Amtes für Verwaltung äußerte hiergegen jedoch frühzeitig Bedenken, da eine abschließende Bewertung erst nach einer Implementierungsphase auf Basis dauerhafter Tätigkeiten möglich wäre. Dies erscheint vor dem Hintergrund nachvollziehbar, dass die Stelle im Rahmen der Neustrukturierung des Referates B 43 „Schulentwicklungs- und Standortplanung“ neu geschaffen wurde. Infolgedessen lag bei der Ausschreibung und der Übertragung des Dienstpostens zwar eine Einschätzung der Abteilung B 4 des Amtes für Bildung vor, nicht aber eine Stellenbewertung des zuständigen Referats Haushalt und Organisation des Amtes für Verwaltung. Erst im Juni 2015 hat das zuständige Referat auf der Grundlage einer zwischenzeitlich erfolgten Stellenbeschreibung eine analytische Stellenbewertung vorgenommen. Mit dem Vortrag, angesichts der Differenzen zwischen dem Amt für Schule und der bewertenden Stelle müsse davon ausgegangen werden, dass alles versucht worden sei, um zu verhindern, dass die Stelle nach der Besoldungsgruppe A 12 bewertet werde, legt die Klägerin Anhaltspunkte für eine Manipulation oder sonstige Willkür ebenfalls nicht dar. Aus dem Umstand, dass es innerhalb der Behörde für Schule und Berufsbildung unterschiedliche Auffassungen über die Bewertung der Stelle gab, folgt nicht, dass das zuständige Referat die analytische Stellenbewertung willkürlich vorgenommen haben könnte. Auch aus dem weiteren Vortrag der Klägerin ergeben sich Anhaltspunkte dafür nicht. 2. Die Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor, weil sich die von der Klägerin als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen im Berufungsverfahren nicht stellen würden. Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen „Sind die Voraussetzungen für die Beförderung eines Beamten nur dann erfüllt, wenn eine abschließende Bewertung seiner Stelle vorgenommen worden ist, oder reicht es aus, dass die Bewertung einer Stelle dem Beamten durch seine Dienststelle förmlich mitgeteilt worden ist?“ und „Ist ein Rechtsstreit betreffend die Geltendmachung des Anspruches auf Beförderung durch einen Beamten geeignet, inzidenter eine Überprüfung einer Dienstpostenbewertung zuzuführen?“ sind nicht entscheidungserheblich. Auf diese Fragen käme es in einem Berufungsverfahren nicht an, weil dem geltend gemachten Beförderungsanspruch der Klägerin nach den obigen Ausführungen bereits entgegensteht, dass die Beklagte bei der Entscheidung über ihren Beförderungsantrag eine Beförderungsstelle als Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) nicht mit der Klägerin besetzen wollte. 3. Die Berufung ist zudem nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht. Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt zudem voraus, dass die vom Rechtsschutzsuchenden darzulegende Frage besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeit für das Entscheidungsergebnis von Bedeutung ist (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2017, 5 Bf 219/16.Z, n. v., S. 6 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 124 VwGO Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Soweit die Klägerin auf besondere rechtliche Schwierigkeiten hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen verweist, vermag dies die Berufungszulassung bereits aufgrund der fehlenden Entscheidungserheblichkeit dieser Fragen nicht zu rechtfertigen. Besondere tatsächliche Schwierigkeiten zeigt die Klägerin ebenfalls nicht auf. Soweit sie darauf abstellt, es müsse nicht nur die abstrakte Stellenbeschreibung, sondern ihre konkrete Tätigkeit im Einzelnen analysiert werden, trifft dies nicht zu. Die Klägerin legte weder dar noch ist sonst ersichtlich, weshalb es hinsichtlich der im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Klaganträge einer solchen Analyse bedürfte. Sofern sich die Darlegung der Klägerin auf den im Berufungszulassungsverfahren angekündigten weiteren Hilfsantrag, festzustellen, dass die von ihr ausgeübte Tätigkeit einem Amt der Besoldungsgruppe A 12 entspricht, beziehen sollte, wäre dies zur Begründung besonderer tatsächlicher Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits deshalb nicht geeignet, weil Gegenstand des Berufungszulassungsverfahrens nur der Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens sein kann (s. nur VGH München, Beschl. v. 7.1.2009, 1 ZB 07.2660, juris Rn. 9; Beschl. v. 19.12.2014, 11 ZB 13.909, juris Rn. 26). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. begehrten Verpflichtung der Beklagten zur Beförderung in das Amt einer Amtsrätin (Besoldungsgruppe A 12) aus den §§ 40, 47, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 und Satz 4 GKG. Ausgehend vom Endgrundgehalt im Statusamt A 12 im Kalenderjahr 2019 in Höhe von 4.689,31 Euro monatlich (Anlage VI zum HmbBesG) beträgt die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge 28.135,86 Euro. Der mit dem Antrag zu 2. geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz für die Verzögerung der Beförderung ist gemäß § 52 Abs. 7 GKG nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den hilfsweise gestellten und auf die Bewertung des mit der Klägerin besetzten Dienstpostens mit der Stellenwertigkeit A 12 gerichteten Antrag zu 3. Dieser betrifft bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise (s. nur Rohn, in: Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 8. Auflage 2021, Anhang I Rn. 73) denselben Gegenstand im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG wie der Antrag zu 1. Die Klägerin hat auch zur Begründung des Antrags zu 1. wesentlich darauf abgestellt, dass der mit ihr besetzte Dienstposten nach der Besoldungsgruppe A 12 zu bewerten sei.