Beschluss
5 Bf 43/21.Z
Hamburgisches Oberverwaltungsgericht 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGHH:2022:0224.5BF43.21.Z.00
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Leitsätze
1. Bei der Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geht es um die Feststellung, welche Lebenshaltungskosten der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dadurch erspart hat, dass sein Studium durch die Bundeswehr finanziert worden ist. (Rn.14)
2. Eine „Ersparnis“ in diesem Sinne liegt vor, wenn und soweit der Betroffene im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen Mittel selbst hätte aufbringen müssen, wenn er sie also selbst hätte finanzieren müssen, sei es durch Einsatz seines sonstigen Vermögens, durch Aufnahme von Nebenjobs, durch Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern oder durch Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.(Rn.25)
3. Für die Berechnung der ersparten Lebenshaltungskosten sind die BAföG-Sätze nicht vorrangig gegenüber den Bemessungsgrundsätzen vom 22. Juli 2002 mit den „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ heranzuziehen. (Rn.20)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Januar 2021 wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 54.334,50 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geht es um die Feststellung, welche Lebenshaltungskosten der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dadurch erspart hat, dass sein Studium durch die Bundeswehr finanziert worden ist. (Rn.14) 2. Eine „Ersparnis“ in diesem Sinne liegt vor, wenn und soweit der Betroffene im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen Mittel selbst hätte aufbringen müssen, wenn er sie also selbst hätte finanzieren müssen, sei es durch Einsatz seines sonstigen Vermögens, durch Aufnahme von Nebenjobs, durch Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern oder durch Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung nach dem BAföG.(Rn.25) 3. Für die Berechnung der ersparten Lebenshaltungskosten sind die BAföG-Sätze nicht vorrangig gegenüber den Bemessungsgrundsätzen vom 22. Juli 2002 mit den „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ heranzuziehen. (Rn.20) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. Januar 2021 wird abgelehnt. Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 54.334,50 Euro festgesetzt. I. Der Kläger wendet sich gegen die Erstattung von Ausbildungsgeld nach der Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit infolge der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer. Der Kläger trat am 1. Oktober 2004 als Grundwehrdienstleistender in die Bundeswehr ein. Auf der Grundlage einer vom Kläger abgegebenen Erklärung, sich zur Ableistung von 18 Jahren Wehrdienst zu verpflichten, berief die Beklagte ihn mit Wirkung vom 1. Juli 2005 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Die Beklagte setzte die Dienstzeit zunächst auf fünf und im weiteren Verlauf auf 18 Jahre fest. Vom 2. Oktober 2005 bis zum 27. November 2011 beurlaubte die Beklagte den Kläger unter Fortfall der Dienstbezüge für das Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg. In diesem Zeitraum gewährte die Beklagte dem Kläger ein Ausbildungsgeld in Höhe von insgesamt 133.783,35 Euro. Am 28. November 2011 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt. Nach mit Bescheid vom 28. August 2012 erfolgter Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer entließ die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 20. September 2012 aus dem Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit mit Ablauf des 4. Oktober 2012. Mit Leistungsbescheid vom 14. April 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, den durch das Studium der Humanmedizin an der Universität Hamburg verbliebenen geldwerten Vorteil in Höhe von 54.334,50 Euro zu erstatten. Die Beklagte gewährte eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von 1.190,00 Euro monatlich. Den gegen den Leistungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2017 zurück. Im anschließend vom Kläger eingeleiteten Klageverfahren hat die Beklagte den Leistungsbescheid dahingehend abgeändert, dass Stundungszinsen nicht erhoben werden. Mit Urteil vom 5. Januar 2021 – bei der Angabe des Jahres „2020“ im Rubrum des Urteils handelt es sich um eine offensichtliche Unrichtigkeit – hat das Verwaltungsgericht Hamburg das Verfahren eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Zinsforderung im Leistungsbescheid für erledigt erklärt haben, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, es beständen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit von § 56 Abs. 4 SG. Die Tatbestandsvoraussetzungen seien erfüllt. Der Kläger sei Soldat auf Zeit gewesen, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium der Humanmedizin verbunden gewesen sei. Er gelte gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SG als auf eigenen Antrag entlassen, weil seine Entlassung auf der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer beruhe. Ferner sei dem Kläger Ausbildungsgeld in Höhe von 133.783,35 Euro ausgezahlt worden. Die Entscheidung der Beklagten über die Höhe des Rückzahlungsanspruchs sei frei von Ermessensfehlern. Die Beklagte habe das ihr im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG – wegen des Vorliegens einer besonderen Härte für den Kläger – zukommende Ermessen, den Erstattungsbetrag zu reduzieren oder vollständig auf ihn zu verzichten, pflichtgemäß ausgeübt. Sie habe den zu erstattenden Betrag zutreffend auf den geldwerten Vorteil, der dem Kläger für das weitere Berufsleben nachprüfbar und real verblieben sei, beschränkt. Diesen Betrag habe sie ermessensfehlerfrei auf der Grundlage der fortgeschriebenen „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ bestimmen können. Die von der Beklagten angewendete Berechnungsweise halte sich im Rahmen des „Härtefallermessens“, das § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Dienstherrn einräume. Es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte als Berechnungsgrundlage nicht die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerkes „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen habe. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, wie im Erlass P II 1 – Az. 16-02-11 vom 17. Dezember 2012 vorgesehen, bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Erlasses bereits laufenden Verfahren auf die jeweils günstigere Betrachtungsweise abzustellen, begegne keinen rechtlichen Bedenken. Die Zugrundelegung der in den Sozialerhebungen ermittelten monatlichen Lebenshaltungskosten als Berechnungsgrundlage wäre für den Kläger nicht günstiger, sondern würde zu einer Mehrbelastung in Höhe von 858,50 Euro führen. Es sei auch nicht ermessensfehlerhaft, dass die zurückgeforderten Beträge der Höhe nach nicht auf die Leistungen nach dem BAföG begrenzt seien. Die BAföG-Sätze bildeten zwar einen möglichen, aber nicht den einzig zulässigen oder auch nur den bevorzugt heranzuziehenden Maßstab. Das Bundesverwaltungsgericht habe die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ ausdrücklich als tauglichen Maßstab gebilligt. Die darin angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9 % begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der jedenfalls im Erlasszeitpunkt auf einer zutreffenden Prognose beruhende Prozentwert spiegele – bei einer zulässigen pauschalierenden Betrachtungsweise – die eingetretene allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch im vertretbaren Maße wider, weil die für die Jahre 2005 bis 2011 unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhung von 2,9 % anzusetzenden Beträge für die Lebenshaltungskosten eines Studenten noch unterhalb der Kosten lägen, die nach den Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zu den durchschnittlichen Bedarfen studentischer Lebenshaltung angefallen seien. Demnach sei nicht ersichtlich, dass die hier zugrunde gelegten Pauschalbeträge der tatsächlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten der Studierenden nicht entsprochen hätten. Bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung seien Leistungen nach dem BAföG oder mögliche Unterhaltsansprüche des Klägers gegen Dritte nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte habe zudem ermessensfehlerfrei die von dem Kläger geleistete „Abdienzeit“ berücksichtigt und ihr Ermessen hinsichtlich der dem Kläger gewährten Stundung durch Ratenzahlung fehlerfrei ausgeübt. Gegen dieses Urteil, das den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11. Januar 2021 zugestellt wurde, wendet der Kläger sich mit dem am 5. Februar 2021 gestellten und am 24. Februar 2021 begründeten Antrag auf Zulassung der Berufung. Die Beklagte tritt dem Antrag entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Sachakten der Beklagten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (hierzu 1.), der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (hierzu 2.) und der grundsätzlichen Bedeutung (hierzu 3.) liegen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009, 1 BvR 812/09, BVerfGK 16, 465, juris Rn. 16; Beschl. v. 23.6.2000, 1 BvR 830/00, DVBl 2000, 1458, juris Rn. 15) und deshalb Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses bestehen (BVerwG, Beschl. v. 10.3.2004, 7 AV 4/03, Buchholz 310 § 124 VwGO Nr 33, juris Rn. 9 ff.; OVG Hamburg, Beschl. v. 30.9.2020, 5 Bf 292/19.Z, n. v., S. 7 BA). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne bestehen nicht. a) Der Kläger wendet sich gegen die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte habe für die Berechnung des dem Kläger aufgrund des Studiums der Humanmedizin verbliebenen geldwerten Vorteils nach den Bemessungsgrundsätzen vom 22. Juli 2002 ermessensfehlerfrei auf die „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ zurückgreifen dürfen. Mit seinem diesbezüglichen Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Auf die Erstattung von Ausbildungsgeld, das einem früheren Soldaten auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes als Sanitätsoffizier-Anwärter gezahlt worden ist, kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Unter Berücksichtigung von Art. 4 Abs. 3 GG ist § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dahingehend auszulegen, dass anerkannte Kriegsdienstverweigerer die Kosten ihrer Ausbildung nur im Umfang des geldwerten Vorteils erstatten müssen, der ihnen aus der genossenen Ausbildung für ihr weiteres Berufsleben verbleibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr 2, juris Rn. 15; Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr 3, juris Rn. 15). Der Erstattungsbetrag darf nicht höher sein als der Betrag, den der als Kriegsdienstverweigerer anerkannte Soldat dadurch erspart hat, dass die Beklagte den Erwerb von Spezialkenntnissen und Fähigkeiten, die ihm im späteren Berufsleben von Nutzen sind, finanziert hat (BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr 2, juris Rn. 16). Das Studium löst unmittelbare und mittelbare Ausbildungskosten aus. Die unmittelbaren Ausbildungskosten sind Ausbildungsgebühren und Aufwendungen für Ausbildungsmittel. Zu den ersparten mittelbaren Ausbildungskosten zählen Reisekosten und Trennungsgeld sowie die ersparten Lebenshaltungskosten und die Kosten für die Krankenversicherung (BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr 2, juris Rn. 19; Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr 3, juris Rn. 22). Das Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner Annahme, die Beklagte habe für die Berechnung des dem Kläger aufgrund des Studiums verbliebenen geldwerten Vorteils ermessensfehlerfrei auf die Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002 mit den „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ zurückgreifen dürfen, auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt. Danach ist der Dienstherr nicht gehalten, die günstigste Berechnungsmethode für die zurückzufordernden Ausbildungskosten zu entwickeln. Es genügt die gleichmäßige Anwendung einer realitäts- und sonst sachgerechten Methode zur Kostenermittlung, die dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Diesen Anforderungen genügt die nach den Bemessungsgrundsätzen des Jahres 2002 vorzunehmende Berechnung der zurückzufordernden Ausbildungskosten. Diese trägt dem Gedanken der bloßen Vorteilsabschöpfung, der Verhältnismäßigkeit und der Gleichbehandlung von Studenten und Absolventen einer Fachausbildung nach Art. 3 Abs. 1 GG hinreichend Rechnung. Sie hält sich im Rahmen des „Härtefallermessens“, das § 56 Abs. 4 Satz 3 SG dem Dienstherrn eingeräumt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr 2, juris Rn. 22 f.). Dies stellt der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. aa) Soweit der Kläger geltend macht, die herangezogenen Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002 seien überholt, wobei es nicht darauf ankomme, ob er dadurch einen Vor- oder einen Nachteil erlitten habe, greift dies nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat ausdrücklich berücksichtigt, dass am 17. Dezember 2012 neue, an Sozialerhebungen anknüpfende Bemessungsgrundsätze erlassen wurden (BMVg, P II 1, Az. 16-02-11). Danach sind die Neuregelungen bei nicht bestandskräftigen Bescheiden jedoch nur anzuwenden, wenn sie für den Erstattungspflichtigen günstiger sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.3.2020, 2 C 37/18, Buchholz 449 SG Nr 2, juris Rn. 20). Dies ist für den Kläger nach den von ihm nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. bb) Gegen die Anwendung der Bemessungsgrundsätze vom 22. Juli 2002 mit den „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ führt der Kläger zudem an, dass sie eine generelle Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9 % jährlich annähmen, die aus dem Zeitraum von 1980 bis 2002 berechnet worden sei, jedoch nicht seinen Studienzeitraum widerspiegele, in dem die Steigerung nicht 2,9 % betragen habe. Hierzu hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die angesetzte jährliche Steigerung der Lebenshaltungskosten von 2,9 % begegne keinen durchgreifenden Bedenken. Der jedenfalls im Erlasszeitpunkt auf einer zutreffenden Prognose beruhende Prozentwert spiegele – bei einer zulässigen pauschalierenden Betrachtungsweise – die eingetretene allgemeine Entwicklung der Lebenshaltungskosten noch im vertretbaren Maße wider, weil die für die Jahre 2005 bis 2011 unter Berücksichtigung der jährlichen Erhöhung von 2,9 % anzusetzenden Beträge für die Lebenshaltungskosten eines Studenten noch unterhalb der Kosten lägen, die nach Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks zu den durchschnittlichen Bedarfen studentischer Lebenshaltung angefallen seien. Demnach sei nicht ersichtlich, dass die hier zugrunde gelegten Pauschalbeträge der tatsächlichen Entwicklung der Lebenshaltungskosten der Studierenden nicht entsprochen hätten. Mit diesen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, die sich auf die obergerichtliche Rechtsprechung stützen können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 12.4.2019, OVG 10 N 62.16, juris Rn. 13), setzt sich der Kläger in seinem Zulassungsantrag nicht auseinander. cc) Ausführlich wendet sich der Kläger gegen die Zulässigkeit der Heranziehung von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks als Berechnungsgrundlage für die ersparten Kosten. Er führt aus, als Berechnungsgrundlage könnten nur die BAföG-Sätze herangezogen werden. Insoweit liege eine Ermessensreduzierung auf null vor. Bei einer Abwägung der verschiedenen Berechnungsoptionen sei der Wert heranzuziehen, der am realistischsten den geldwerten Vorteil abbilde. Zudem werde das BAföG als Gesetz vom Gesetzgeber festgelegt. Dadurch unterliege der BAföG-Satz einer konkreteren Prüfung als die Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks. Der Inhalt der Sozialerhebung des Deutschen Studentenwerks und deren Rechtmäßigkeit als Berechnungsgrundlage würden im Urteil an keiner Stelle konkret begründet. Dies sei auch nicht möglich. Das BAföG diene nach § 1 BAföG dazu, die Mittel bereitzustellen, die für einen Auszubildenden zur Erhaltung seines Lebensunterhalts und zur Führung seiner Ausbildung erforderlich seien. Das BAföG wolle genau den Bedarf bestimmen, der die Höhe der Kosten eines zivilen Studiums für den Studierenden betreffe. Bestehe eine gesetzliche Grundlage, könne ein Rückgriff auf eine abweichende Erlasslage nicht mehr in Betracht kommen. Mit diesen Ausführungen zeigt der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bereits deshalb nicht auf, weil es sich zur Zulässigkeit der Heranziehung von Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerks als Berechnungsgrundlage für die ersparten Kosten nicht verhält. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht angenommen, es sei nicht ermessensfehlerhaft, dass die Beklagte als Berechnungsgrundlage nicht die Sozialerhebungen des Deutschen Studentenwerkes „Die wirtschaftliche und soziale Lage der Studierenden in der Bundesrepublik Deutschland“ herangezogen habe. Sofern der Vortrag des Klägers in dem Sinne zu verstehen sein sollte, dass die BAföG-Sätze auch gegenüber den Bemessungsgrundsätzen vom 22. Juli 2002 mit den „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ vorrangig für die Berechnung der ersparten Lebenshaltungskosten heranzuziehen seien, träfe dies nicht zu. Zwar lässt sich der Umfang der ersparten Lebenshaltungskosten notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Fördersätze ermitteln, die das BAföG vorsieht (BVerwG, Urt. v. 30.3.2006, 2 C 18/05, Buchholz 449 § 56 SG Nr 3, juris Rn. 25). Vorrangig sind die BAföG-Sätze gegenüber den Bemessungsgrundsätzen vom 22. Juli 2002 mit den „Richtlinien für die Gewährung von Studienbeihilfen an Nachwuchskräfte der Bundeswehr“ für die Berechnung der ersparten Lebenshaltungskosten jedoch nicht heranzuziehen. Aus dem Umstand, dass es sich bei den BAföG-Sätzen um eine gesetzliche Regelung handelt, ergibt sich Gegenteiliges nicht. Denn das BAföG regelt die individuelle Ausbildungsförderung für Studierende, nicht aber die Bemessung des geldwerten Vorteils bei der Erstattung von Ausbildungskosten. Es handelt sich um eine steuerfinanzierte Sozialleistung, die naturgemäß lediglich den Minimalbedarf decken kann und nicht die durchschnittlichen Kosten abbildet (OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 29; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 22). b) Der Kläger macht zudem geltend, bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung seien Einnahmen aus Erwerbstätigkeit sowie Ermäßigungen, finanzielle Unterstützung des Elternhauses, Kindergeld und Steuerfreibetrag mindernd zu berücksichtigen. Auch damit dringt er nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29) ausgeführt, dass der nach § 56 Abs. 4 SG abzuschöpfende Vermögensvorteil nicht von hypothetischen Umständen eines alternativen Lebens- oder Ausbildungsweges abhängig gemacht werden könne, der einer Beweisführung nicht zugänglich sei. Dies sei bei Leistungen nach dem BAföG und möglichen Unterhaltungsansprüchen gegen Dritte der Fall. Diese hingen von Voraussetzungen ab, deren Vorliegen ungewiss sei. Es sei nicht einmal gewiss, dass der Kläger überhaupt einen Studienplatz in Medizin erhalten hätte. Hierzu führt der Kläger aus, die vorzunehmende Berechnung müsse der Realität annähernd nahekommen. Bereits aus der 19. Sozialerhebung gehe hervor, dass Studierende Einnahmen haben müssten, um ihre Studienkosten zu decken. Genau diese Einnahmen seien in einer fiktiven Berechnung zu berücksichtigen, um einen konkreten erlangten Vorteil herauszurechnen. Denn dem fiktiv erlangten Vorteil ständen logischerweise die hypothetischen Nachteile in Gestalt des hypothetischen Verdienstes eines Studierenden während des Studiums entgegen. Nur so ließe sich ein realitätsnahes Bild darstellen, das Grundlage der Ermessensentscheidung sein müsse. Ausgehend davon, dass im Jahr 2019 die weit überwiegende Zahl der Studenten (41 %) einen Nettoverdienst zwischen 250 Euro und 500 Euro aufgewiesen habe, sei der geringste Betrag von 250 Euro monatlich, nachprüfbar und dem Beweis zugänglich, vom erlangten Vorteil in Abzug zu bringen. Neben der Einkommensquelle Beruf seien auch Ermäßigungen, finanzielle Unterstützung des Elternhauses, Kindergeld und Steuerfreibetrag wesentliche Faktoren, die berücksichtigt werden müssten. Mit diesen Ausführungen dringt der Kläger nicht durch. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, dass bei der Bestimmung der Höhe der Rückzahlungsverpflichtung Finanzierungsmöglichkeiten (Leistungen nach dem BAföG, Kindergeld oder finanzielle Unterstützung durch die Eltern) nicht in Abzug zu bringen sind, die – womöglich – bestanden hätten, wenn ein Soldatenverhältnis auf Zeit nicht begründet worden wäre (BVerwG, Beschl. v. 31.5.2019, 2 B 44/18, Buchholz 449 § 56 SG Nr 8, juris Rn. 17; Urt. v. 12.4.2017, 2 C 16/16, BVerwGE 158, 364, juris Rn. 29). Der Vortrag des Klägers gibt keinen Anlass, dies in Frage zu stellen. Er macht insoweit lediglich pauschal geltend, dass diese Positionen zu berücksichtigen seien, ohne dies näher zu begründen. Zu Ermäßigungen und Steuerfreibeträgen fehlt jeglicher Vortrag dazu, aus welchen Gründen diese Positionen von den ersparten Lebenshaltungskosten mindernd in Abzug zu bringen sein könnten. Auch im Hinblick auf die angeführten Einnahmen aus einem Nebenjob ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese die zu ermittelnden durchschnittlichen Lebenshaltungskosten eines Studierenden mindern sollten. Der erzielte Lohn wird in der Regel gerade für die Deckung der monatlich anfallenden Kosten für die Lebenshaltung und das Studium benötigt und eingesetzt. Bei der Anwendung der Härtefallklausel des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG geht es um die Feststellung, welche Lebenshaltungskosten der anerkannte Kriegsdienstverweigerer dadurch erspart hat, dass sein Studium durch die Bundeswehr finanziert worden ist. Eine „Ersparnis“ in diesem Sinne liegt vor, wenn und soweit der Betroffene im Rahmen einer zivilen Ausbildung die insoweit erforderlichen Mittel selbst hätte aufbringen müssen, wenn er sie also selbst hätte finanzieren müssen, sei es durch Einsatz seines sonstigen Vermögens, durch Aufnahme von Nebenjobs, durch Geltendmachung etwaiger Unterhaltsansprüche gegenüber seinen Eltern oder durch Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Die Beklagte hat hier der Sache nach die Mittel für die Lebenshaltung getragen und es dem Kläger damit ermöglicht, ein zivil verwertbares Medizinstudium zu absolvieren, ohne es selbst finanzieren zu müssen. Darin liegt der zu erstattende wirtschaftliche Vorteil, der mit dem Rückforderungsverlangen abgeschöpft werden soll (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 42; VGH München, Beschl. v. 6.8.2019, 6 ZB 19.1248, juris Rn. 25). c) Der weitere Vortrag des Klägers, es werde an keiner Stelle konkret darauf eingegangen, inwiefern der Ermessensspielraum ausgeschöpft worden sei, ist nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, weshalb die Entscheidung der Beklagten über die Höhe des Rückzahlungsanspruchs seiner Auffassung nach frei von Ermessensfehlern ist (UA S. 12-21). Diese Annahme des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage. 2. Die Berufung ist nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache bestehen dann, wenn diese wegen einer erheblich über dem Durchschnitt liegenden Komplexität des Verfahrens oder aufgrund der zugrundeliegenden Rechtsmaterie in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht größere, also das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten verursacht (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 15.6.2017, 5 Bf 219/16.Z, n. v., S. 6 f.; Rudisile, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Werkstand: 41. EL Juli 2021, § 124 VwGO Rn. 28). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Der Kläger macht geltend, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, da Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gegeben seien, deren Klärung die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderten. Dieses Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Berufung wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten nicht. Abgesehen davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nach den obigen Ausführungen nicht bestehen, verursacht das vorliegende Verfahren nicht das normale Maß nicht unerheblich überschreitende Schwierigkeiten. 3. Die Berufung ist zudem nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift hat eine Rechtssache dann, wenn es maßgebend auf eine konkrete, über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage ankommt, deren Klärung im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts geboten erscheint. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage im Berufungsverfahren nicht stellen würde, wenn sie bereits geklärt ist bzw. auf Grund des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Auslegung und auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens beantwortet werden kann oder wenn sie einer abstrakten Klärung nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.4.2017, 1 B 22/17, Buchholz 310 § 132 Abs 2 Ziff 1 VwGO Nr 67, juris Rn. 3; Beschl. v. 1.4.2014, 1 B 1/14, Buchholz 402.242 § 7 AufenthG Nr 8, juris Rn. 2; OVG Hamburg, Beschl. v. 26.2.2021, 5 Bf 475/19.Z, juris Rn. 12). Gemessen an diesen Vorgaben liegen die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht vor. Der Kläger führt zum Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung aus, auch das Bundesverwaltungsgericht gehe davon aus, dass der Umfang der während der notwendigen Dauer der Ausbildung ersparten Lebenshaltungskosten sich notfalls anhand vergleichender Betrachtung der Förderungssätze ermitteln lasse, die das BAföG vorsehe. Die aufgeführten Fragen beträfen eine Vielzahl von Verfahren und seien verallgemeinerungsfähig. Ihre Beantwortung könne nicht dem Gesetz entnommen werden. Eine konkrete Auseinandersetzung durch das Bundesverwaltungsgericht sei nicht erfolgt. Damit legt der Kläger bereits eine klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage nicht dar. Sofern der Kläger die Rechtsfrage, ob die Ermessensentscheidung nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG zwingend an den Fördersätzen des BAföG zu orientieren sei, als rechtsgrundsätzlich ansehen sollte, rechtfertigte dies die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Diese Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, weil sie nach den obigen Ausführungen anhand gefestigter Rechtsprechung beantwortet werden kann (vgl. auch OVG Münster, Beschl. v. 25.6.2021, 1 A 4224/19, juris Rn. 52). III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren folgt aus den §§ 47, 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.